Titel:
Freiheitsstrafen, Tatmehrheit, Strafvollstreckung, Tatbezeichnung, Rechtskräftige Urteile, Führungsaufsicht, Gesamtfreiheitsstrafe, Betäubungsmitteln, Versuchter Diebstahl, Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, Jugendstrafe, Strafzumessung, Betäubungsmittelabhängigkeit, Ausbildung, Tateinheitl, Durchentscheidung, Sozialprognose, Entziehungsanstalt, Kostenentscheidung, Verschlechterungsverbot
Schlagworte:
Strafzumessung, Bewährungswiderruf, Rückfallkriminalität, Drogenabhängigkeit, Gesamtstrafenbildung, Resozialisierung, Justizvollzugsanstalt
Vorinstanz:
AG Traunstein, Urteil vom 28.11.2023 – 528 Ds 110 Js 34234/21
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 08.10.2024 – 206 StRR 328/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 26643
Tenor
1. Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Traunstein von 28.11.23 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist der unerlaubten Abgabe von Cannabis in 2 Fällen.
2. Er wird deswegen unter Einbeziehung des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Traunstein von 04.02.2023 im Verfahren … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 7 Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
1
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 28.11.2023 wegen zwei Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erfolgte im Berufungsverfahren eine Abänderung der genannten Entscheidung in obigem Umfang.
2
Der Angeklagte ist seit einem Alter von 14 Jahren drogenabhängig und hat bereits mehrere Phasen mit Substitution hinter sich. Derzeit erhält der Angeklagte in der JVA … keine Substitution. … Das Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten folgende 26 Einträge:
Tatbezeichnung: Fischwilderei Angewandte Vorschriften: STGB § 293 ABS. 1
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen…
Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen
Datum der (letzten) Tat: 07.02.1996
Angewandte Vorschriften: STGB § 242, § 248A
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen …
Rechtskräftig seit 19.02.1998
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlich begangener Diebstahl im besonders schweren Fall
Datum der (letzten) Tat: 29.09.1997
Angewandte Vorschriften: STGB § 242 ABS. 1, § 243 ABS. 2 NR. 1, § 25 ABS. 2, JGG § 16
2 Freizeiten Jugendarrest
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen.
Rechtskräftig seit 01.04.1998
Tatbezeichnung: Diebstahl in 5 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 06.11.1997
Angewandte Vorschriften: STGB § 242 ABS. 1, § 248 A, § 53, JGG § 15
Erbringung von Arbeitsleistungen
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen …
Rechtskräftig seit 24.08.1998
Tatbezeichnung: Diebstahl im besonders schweren Fall
Datum der (letzten) Tat: 29.03.1998
Angewandte Vorschriften: STGB § 242 ABS. 1, § 243 ABS. 2 NR. 1, JGG § 27, § 28, § 29
Schuldspruch nach § 27 JGG
Bewährungszeit 15 Monat(e)
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen
Rechtskräftig seit 26.08.1999
Tatbezeichnung: 14 tatmehrheitliche Fälle des Diebstahls, davon zweimal in Mittäterschaft begangen in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen des unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln, davon zweimal gemeinschaftlich begangen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 26.04.1999
Angewandte Vorschriften: STGB § 242 ABS. 1, § 25 ABS. 2, § 52, § 53, BTMG § 1 Abs. 1, § 3 ABS. 1 NR. 1, § 29 ABS. 1 NR. 1, ABS. 1 NR. 3, JGG § 31 ABS. 2
1 Jahr(e) 6 Monat(e) Jugendstrafe Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 24.08.1998
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen… Vollstreckung der Jugendstrafe zurückgestellt bis 22.09.2000
Zurückgestellt durch Entscheidung vom 18.11.1999+ Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 26.04.2002 Ausgesetzt durch: +AG L.
Rechtskräftig seit 19.12.2000
Tatbezeichnung: Betrug in Tateinheit mit sich Beschaffen von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 27.09.2000
Angewandte Vorschriften: STGB § 263, § 248 A, § 223, § 230, § 52, § 53 BTMG § 29 ABS. 1 NR. 1, JGG § 31 ABS. 2
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.08.1999+
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 24.08.1998+ Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 08.04.2003 Ausgesetzt durch: +AG B.
Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 31.01.2003
Rechtskräftig seit 03.02.2003
Tatbezeichnung: Diebstahl in neun tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in Tatmehrheit mit Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung
Datum der (letzten) Tat: 22.07.2002
Angewandte Vorschriften: STGB § 242, § 243 ABS. 1 NR: 1, § 267, § 22, § 23, § 52, § 53, § 64, BZRG § 17 ABS. 2
1 Jahr(e) 10 Monat(e) Freiheitsstrafe Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen … Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt am 21.08.2003 Führungsaufsicht bis 29.09.2009
Dauer der Führungsaufsicht geändert; Fristende 26.11.2009 Strafvollstreckung erledigt am 26.11.2004
Dauer der Führungsaufsicht geändert; Fristende 27.01.2011 Dauer der Führungsaufsicht geändert; Fristende 24.04.2011 Dauer der Führungsaufsicht geändert; Fristende 16.06.2013 Dauer der Führungsaufsicht geändert; Fristende 10.02.2015 Dauer der Führungsaufsicht geändert; Fristende 21.08.2015 Führungsaufsicht erledigt am 18.02.2016
Rechtskräftig seit 21.01.2004
Tatbezeichnung: Sachbeschädigung
Datum der (letzten) Tat: 29.07.2003
Angewandte Vorschriften: STGB § 303 ABS. 1, § 303 C
1 Monat(e) Freiheitsstrafe
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen Strafvollstreckung erledigt am 19.04.2004
Rechtskräftig seit 13.12.2005
Tatbezeichnung: Diebstahl in fünf tatmehrheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 26.07.2005
Angewandte Vorschriften: STGB § 242, § 21, § 47, § 53
10 Monat(e) Freiheitsstrafe
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen …
Rechtskräftig seit 10.05.2006
Tatbezeichnung: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in zehn tatmehrheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 26.07.2005 Angewandte Vorschriften: STGB § 53, § 54, § 55, BtMG § 26 Abs. 1 Nr. 1, BZRG § 17 Abs. 2
1 Jahr(e) 2 Monat(e) Freiheitsstrafe Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetragene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 13.12.2005+AG T.
Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen Strafvollstreckung erledigt am 25.09.2006
Rechtskräftig seit 27.02.2007
Tatbezeichnung: Versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 10.12.2006
Angewandte Vorschriften: STGB § 22, § 23, § 53, § 242, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3, BZRG § 17 Abs. 2
1 Jahr(e) Freiheitsstrafe Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetragene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen … Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis 06.03.2009
Zurückgestellt durch Entscheidung vom 01.03.2007+StA T.
Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis 04.04.2009
Zurückgestellt durch Entscheidung vom 04.05.2007+ +StA T.
Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 18.08.2009
Rechtskräftig seit 30.10.2007
Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 16.06.2007 Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 21
1 Jahr(e) 6 Monat(e) Freiheitsstrafe Strafvollstreckung erledigt am 29.04.2009
Rechtskräftig seit 08.11.2010
Tatbezeichnung: Sachbeschädigung Datum der (letzten) Tat: 04.01.2010 Angewandte Vorschriften: StGB § 303 Abs. 1, § 303 c
6 Monat(e) Freiheitsstrafe
Rechtskräftig seit 28.03.2011
Tatbezeichnung: Diebstahl in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Computerbetrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Computerbetrug in Tatmehrheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 01.09.2010
Angewandte Vorschriften: StGB § 242, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 248 a, § 263 a Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 2, § 22, § 23, § 53, § 21, § 47, § 55, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, BZRG § 17 Abs. 2
1 Jahr(e) 8 Monat(e) Freiheitsstrafe Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.04.2010+ +AG T.
Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen Strafvollstreckung erledigt am 27.04.2012
Rechtskräftig seit 23.11.2012
Tatbezeichnung: Beleidigung Datum der (letzten) Tat: 04.07.2012 Angewandte Vorschriften: StGB § 185, § 194 Abs. 1
15 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
Rechtskräftig seit 28.05.2013
Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 12.01.2013
6 Monat(e) Freiheitsstrafe Strafvollstreckung erledigt am 26.07.2013
Rechtskräftig seit 29.03.2014
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 12.01.2014
Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a, § 56
2 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit 3 Jahr(e)
Bewährungshelfer bestellt Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 21.01.2016
Rechtskräftig seit 07.05.2015
Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 14.07.2014 Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1
4 Monat(e) Freiheitsstrafe Strafvollstreckung erledigt am 23.11.2015
Rechtskräftig seit 06.02.2017
Tatbezeichnung: Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung in Tatmehrheit mit Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 05.06.2016
Angewandte Vorschriften: StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 242 Abs. 1, § 52, § 53, BZRG § 17 Abs. 2
5 Monat(e) Freiheitsstrafe
Rechtskräftig seit 08.02.2017
Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzen) Tat: 27.01.2016 Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1
7 Monat(e) Freiheitsstrafe
Rechtskräftig seit 08.02.2017
11 Monat(e) Freiheitsstrafe
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 08.02.2017 +AG R.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 06.02.2017 +AG N.
Strafvollstreckung erledigt am 12.10.2017
Rechtskräftig seit 22.02.2019
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl in Tatmehrheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tatmehrheit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch
Datum der (letzten) Tat: 19.09.2018
Angewandte Vorschriften: StGB § 123, § 223, § 230, § 240 Abs. 1, § 240 Abs. 3, § 242 Abs. 1, § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 2, § 304, § 25 Abs. 2, § 22, § 23, § 52, § 53
1 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe Strafvollstreckung erledigt am 17.12.2019
Rechtskräftig seit 26.05.2020
Tatbezeichnung: Versuchte Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung in 2 tateinheitl. Fällen Datum der (letzten) Tat: 19.03.2019
Angewandte Vorschriften: StGB § 240 Abs. 1, § 240 Abs. 2, § 240 Abs. 3, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 22, § 23, § 52
5 Monat(e) Freiheitsstrafe Strafvollstreckung erledigt am 22.11.2020
Rechtskräftig seit 10.02.2021
Tatbezeichnung der (letzten) Tat: 15.06.2020
Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 53
9 Monat(e) Freiheitsstrafe
Rechtskräftig seit 20.10.2021
Tatbezeichnung: Vorsätzl. Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung
Datum der (letzten) Tat: 19.03.2020
Angewandte Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 53, § 55
1 Jahr(e) 6 Monat(e) Freiheitsstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 12.11.2020 +AG R.
Strafvollstreckung erledigt am 13.09.2022
3
Ferner wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 4.7.2023, …, rechtskräftig seit 9.4.2024, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.
4
Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
5
Am 14.10.2022 gegen 20.50 Uhr entwendete der Angeklagte aus dem in der B.str. 26 in T. im Hinterhof eines Lokals abgestellten unverschlossenen Pkw Minicooper, amtliches Kennzeichen …, der geschädigten L. einen Geldbeutel mit ca. 600,- € in Scheinen sowie Kleingeld und weiteres Bargeld in Höhe von 980,- €, einen ungewöhnlich werthaltigen Weinöffner Laguolin im Wert von 400,- € und zwei Uhren im Gesamtwert von 400,- €, somit Geld und Wertgegenstände im Gesamtwert von 2.380,- €, daneben eine Einkaufstüte „Zara“ mit Damenbekleidung unbekannten Werts sowie Ausweis, Führerschein, Kredit- und EC-Karte der Geschädigten. Die bei der sich anschließenden Durchsuchung aufgefundene Geldbörse mit Personalausweis, Führerschein, Gesundheitskarte, Kundenkarte, beiden Kreditkarten, EC-Karte, Metrokarte konnte an die Geschädigte zurückgegeben werden. Der weiteren Gegenstände entledigte sich der Angeklagte alsbald, weil er für diese keine Verwendung hatte. Das Bargeld gab er aus. Der Verbleib der Wertgegenstände (Weinöffner, beide Uhren) ist ungeklärt.
6
Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:
7
Bei der Strafzumessung war zunächst eine Strafrahmenverschiebung nicht vorzunehmen. Das Gericht hat berücksichtigt, dass der Angeklagte nach seinem eigenen Bekunden und den vorliegenden psychiatrischen Unterlagen aus dem Betreuungsverfahren politoxikoman ist, an einer depressiven Störung leidet bzw. zumindest zeitweise leidet sowie an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieraus die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ergeben könnten, bestehen nicht. Ausweislich seiner eigenen Angaben hat der Angeklagte, der bei Haftentlassung entgiftet und über einen erheblichen Zeitraum drogenfrei war, bewusst die Entscheidung getroffen, die ihm gebotenen finanziellen Hilfen nicht in die Bestreitung seines Lebensunterhalts und insbesondere die Fahrten zu ebenfalls organisierten Substitution, sondern in den Erwerb von Drogen zu investieren. Dafür, dass die Tat unmittelbar aufgrund unbeherrschbaren Beschaffungsdrucks begangen wurde, ist nichts ersichtlich; Entsprechendes hat auch der Angeklagte nicht behauptet.
8
Innerhalb des gewöhnlichen Strafrahmens waren zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein durchaus offenes Geständnis, der Umstand, dass er in seiner Persönlichkeit durch seine psychische Verfassung und insbesondere die Einwirkung der Drogen als zerrüttet anzusehen ist, so dass die Einhaltung eines rechtstreuen Lebenswegs durchaus erschwert ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass das Bargeld im Innenraum offen aufweisende Kfz einen erheblichen Tatanreiz darstellte und zudem unversperrt war, somit eine Verführungssituation für den Angeklagten entstand. Zu seinen Lasten musste ins Gewicht fallen die Vielzahl seiner weitgehend auch einschlägigen Vorstrafen, der Wert des Diebesguts und die enorme Rückfallgeschwindigkeit rund einen Monat nach Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.
9
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten war daher unabdingbar, um die Tat angemessen zu ahnden, wobei das Maß dieser Freiheitsstrafe nach Ansicht des Gerichts mit nicht einmal einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmen durchaus noch moderat ausgefallen ist.
10
Eine Aussetzung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung kam unter keinen Umständen in Betracht. Beim Angeklagten fehlt es bereits an einer positiven Sozialprognose. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau seines strafrechtlichen Vorlebens insgesamt, der Unbeeindrucktheit von der bis rund einen Monat vor der Tat vollzogenen Freiheitsstrafe und im Hinblick auf die Drogensucht des Angeklagten aus dem Umstand, dass auch therapeutische Einwirkungen mit ihm bereits mehrfach erfolglos versucht worden sind, ohne dass sie jedenfalls nachhaltigen Erfolg hatten. Der vom Angeklagten verbal bekundete Wille, sich von seiner Drogensucht zu lösen, ist damit als Vertrauensgrundlage für eine evtl. Bewährung bei weitem nicht ausreichend. Auch unter der Einwirkung von Auflagen und etwa einer Therapieweisung ließe sich die Erwartung künftiger Straffreiheit auf keinerlei konkrete Grundlagen stützen.
11
Im übrigen liegen keinerlei besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Aussetzung einer über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigen könnten.
12
Gegen diese Entscheidung eingesetzte Rechtsmittel des Angeklagten blieben erfolglos.
13
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
14
1. Am 21.8.2021 gegen 6:54 Uhr warf der Angeklagte von der R.Str. 2, 83278 T. ein Päckchen mit 8,65 Gramm Haschisch und 2,7 Gramm Marihuana, beschwert mit einer 50 Cent Münze, über die Gefängnismauer der JVA in den Innenhof, um die Cannabisprodukte einem nicht bekannten Insassen der Justizvollzugsanstalt zugänglich zu machen.
15
2. Am 7.9.2021 gegen 12.30 Uhr warf der Angeklagte wiederum von der R.Str. in T. aus ein Päckchen mit 5,9 Gramm Haschisch und 0,1 Gramm Marihuana, ebenfalls beschwert mit einer 50 Cent Münze in den Innenhof der Justizvollzugsanstalt, um die Cannabisprodukte einem nicht bekannten Häftling zugänglich zu machen.
16
In beiden Fällen hatten die Cannabisprodukte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 7,5% bzw 10% Tetrahydrocannabinol. Wie der Angeklagte wusste, besaß er jeweils nicht die für den Umgang mit Cannabis erforderliche Erlaubnis.
17
Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten selbst, dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie der ebenfalls verlesenen, rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Traunstein im Verfahren …, welche jeweils vom Angeklagten als zutreffend anerkannt wurden.
18
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der insbesondere auch angegeben hat, die Päckchen mit einer 50 Cent Münze beschwert zu haben, damit sie besser fliegen. Es habe sich um einen „Freundschaftsdienst“ gehandelt, es sei zum Konsum durch die beabsichtigte Zielperson bestimmt gewesen. Der Angeklagte wollte allerdings nicht preisgeben, für wen das Cannabis jeweils bestimmt war. Lichtbilder des Angeklagten und eines Päckchens wurden im Rahmen der Einlassung in Augenschein genommen und von ihm bestätigt. Die Täterschaft wird zudem gestützt durch das verlesene Gutachten des LKA im Bereich 3D-Verfahren zur Körpergröße des Angeklagten, dessen Größenergebnisse von ihm als seiner Größe entsprechend anerkannt wurden.
19
Zusätzlicher Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten bedurfte es angesichts dieser eindeutigen Tatnachweise nicht mehr.
20
Der Angeklagte war daher schuldig zu sprechen zweier Fälle der unerlaubten Abgabe von Cannabis gem. §§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG, mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren in jedem Einzelfall.
21
Für die konkrete Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten in beiden Fällen zu berücksichtigen die geringe Menge sowie das freimütige Geständnis des Angeklagten, wenn er auch die Zielperson des Cannabis nicht nennen wollte, auch nicht, ob es sich jeweils um dieselbe Person gehandelt hat. Zu berücksichtigen war auch, dass das Cannabis jeweils den Empfänger nicht erreicht hat, wobei die Kammer aber angesichts der Handlungsweise bereits von Tatvollendung ausgeht. Berücksichtigt wurde auch, dass das Cannabis nicht für einen Handel innerhalb der Justizvollzugsanstalt gedacht war. Ferner wurde von einem geringen Wirkstoffgehalt ausgegangen.
22
Andererseits war zu sehen, dass das Cannabis in beiden Fällen in den besonderen Schutzraum einer Justizvollzugsanstalt eingebracht wurde, wodurch auch die Resozialisierung als Vollzugsziel gefährdet wurde. Auch die massive und einschlägige Vorahndungen des Angeklagten waren zu seinen Lasten zu gewichten.
23
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, auch unter dem Blickwinkel des gegenüber der früheren Rechtslage abgesenkten Strafrahmens der Höchststrafen war die Strafkammer der Auffassung, dass zwar zur Einwirkung auf den Angeklagten jeweils die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen gem. § 47 StGB unabdingbar waren, dass diese aber mit jeweils 4 Monaten ausreichend erschienen.
24
Einzubeziehen im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB war die vorgenannte Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht T. vom 4.7.2023, Az. … Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.
25
Bei nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und auch bei Überprüfung eines inneren Zusammenhangs der zu berücksichtigenden Taten hält die Strafkammer eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten angemessen. Hierbei hat die Kammer auch den zeitlich nicht unerheblichen Abstand zwischen den beiden Fällen der Cannabisabgabe gesehen, die auch dann völlig voneinander losgelöst zu betrachten sind, wenn diese für denselben „Empfänger“ gedacht waren. Es war jeweils ein gesonderter Entschluss zur Tat, eine gesonderte Vorbereitung und Durchführung im Einzelfall vorzunehmen. Ein Zusammenhang zur einzubeziehenden Tat des Diebstahls ist nicht erkennbar. Bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtstrafe hat die Strafkammer unabhängig von der Berufung der Staatsanwaltschaft auch im Blick gehabt, ob nicht unter dem Aspekt eines Verschlechterungsverbots gem. § 331 StPO die Verringerung der Einzelstrafen wegen der veränderten Rechtslage (Verstöße gegen das KCanG) auch zu einer stärkeren Berücksichtigung im Rahmen der Gesamtstrafe Anlass gibt, dies aber wegen der dargestellten Unabhängigkeit dieser Taten verneint.
26
Eine Strafaussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung kam aus Sicht der Kammer nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB nicht vorliegen.
27
Die Strafkammer kann eine positive Sozial- und Legalprognose iSd § 56 Abs. 1 StGB bei dem Angeklagten nicht feststellen. Auch wenn, wie der Kammer bewusst ist, hierfür nicht die Gewissheit notwendig ist, dass der Angeklagte künftig straffrei bleiben werde, sondern vielmehr eine durch Tatsachen untermauerte Wahrscheinlichkeit ausreichend ist, sind solche Tatsachen nicht erkennbar. Selbst wenn die Strafkammer davon ausgeht, dass der Angeklagte weiterhin noch Kontakt mit seiner Familie und hierdurch eine gewisse Stütze hat, lassen die massiven und zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten erkennen, dass er sich hierdurch nicht von Straftaten hat abhalten lassen, so dass er weiterhin keinen Abstand zu seinem kriminellen Vorleben gefunden hat. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit eine Änderung eingetreten wäre, sind nicht erkennbar. Eine Grundlage für die Erwartung, dass der Angeklagte mit Unterstützung und unter dem Eindruck von Weisungen oder Auflagen künftig ein straffreies Leben führen werde, besteht daher nicht.
28
Gleiches gilt erst recht für das Vorliegen besonderer Umstände iSd § 56 Abs. 2 StGB. Solche Umstände sind nicht erkennbar.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.