Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 05.02.2024 – W 8 K 23.878
Titel:

Corona-Überbrückungshilfe: Rückgang der Kundennachfrage in Werbebranche nicht coronabedingt

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BayHO Art. 53
GG Art. 3
Leitsatz:
Nach der Verwaltungspraxis der IHK für die Corona-Überbrückungshilfe III Plus ist für die Coronabedingtheit eines Umsatzrückgangs maßgeblich auf die Betroffenheit von inländischen, insbesondere bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa auf die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche im konkreten Förderzeitraum abzustellen (hier abgelehnt für einen Dienstleister für digitale Werbe- und Informationssysteme bei Umsatzsteigerung in 2020). (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe III Plus, Phase 4, Werbebranche, Anbieter digitaler Werbe- und Informationssysteme sowie Videoboards, Einbruch bei Auftragseingang und Umsatz, 2020 höherer Umsatz als 2019, strittige Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs, kein Begründungs- oder Aufklärungsfehler, Nach- und Fernwirkungen der Coronapandemie nicht ausreichend, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, nachträgliches Vorbringen irrelevant, Förderung in vorhergehenden Zeiträumen mangels Vergleichbarkeit irrelevant, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, ständige Verwaltungspraxis, keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Corona, Überbrückungshilfe, coronabedingt, Umsatzrückgang, Verwaltungspraxis
Fundstelle:
BeckRS 2024, 2656

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin, die in der Werbebranche tätig ist und als Dienstleister digitale Werbe- und Informationssysteme anbietet sowie Videoboards vermarktet, begehrt eine Corona-Überbrückungshilfe III Plus gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021, Az. 33-3560-3/159/1 (BayMBl. Nr. 553), geändert durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 905) – im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus – in Höhe von 191.251,12 EUR für Umsatzrückgänge in den Monaten Juli bis September und November bis Dezember 2021.
2
Mit Online-Antrag vom 27. Januar 2022 (Antragsdatum: 15.2.2022) beantragte die Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 528.814,99 EUR. Als Branche gab sie durch den prüfenden Dritten an: Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g. Die angegebenen Umsatzeinbrüche seien coronabedingt.
3
Mit vorläufigem Bescheid vom 15. Juni 2022 erhielt die Klägerin die vorläufige Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum.
4
Die Beklagte teilte der Klägerin online am 22. September 2022 mit, dass nach ihrer Auffassung ein Verbund mit der … … GmbH vorliege. Sie würden den Antrag mit 0 EUR verbescheiden. Die Klägerin könne danach einen Änderungsantrag stellen, in dem sie die … … GmbH dem Verbund hinzufüge.
5
Die Klägerin erhielt einen Bescheid vom 14. Oktober 2022 über eine Billigkeitsleistung Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 0,00 EUR.
6
Mit Online-Änderungsantrag vom 18. Oktober 2022 beantragte die Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 191.251,12 EUR. Als Branche gab sie durch den prüfenden Dritten an: Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g. Die angegebenen Umsatzeinbrüche seien coronabedingt.
7
Der prüfende Dritte gab auf Rückfrage der Beklagten am 14. November 2022 unter anderem an: Ursächlich für die Umsatzeinbrüche sei gewesen, bei auslaufenden Verträgen aus der Vor-Corona-Zeit die durch die Pandemie eingeschränkte Möglichkeit, neue Verträge abschließen zu können. Trotz der mittlerweile gelockerten Situation seien vor allem regionale Kunden nicht bereit gewesen, Vertriebsmitarbeiter als Externe in ihrem Unternehmen zu empfangen. Größere Unternehmen hielten sich aufgrund unsicherer Lage (Öffnungszeiten, termingerechtes Arbeiten, weitere Lockdowns) ihre Werbeetats weiterhin zurück. Die Klägerin habe dargelegt, dass die Umsatzeinbrüche ausschließlich durch die Coronapandemie und die damit verbundenen gesetzlichen Regelungen bedingt seien.
8
Mit Ablehnungsbescheid vom 1. Juni 2023 lehnte die beklagte IHK für ... den Antrag der Klägerin auf Gewährung eine Überbrückungshilfe III Plus als Billigkeitsleistung gemäß der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus ab (Nr.1). Dieser Bescheid ersetzte vollständig die Haupt- und Nebenbestimmungen des vorangegangenen Bescheides vom 15. Juni 2022, der allein zur beihilferechtlichen Fristwahrung ergangen sei (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß den Angaben des prüfenden Dritten habe der Vergleichsumsatz im Jahr 2020 bei mindestens 145% gegenüber dem Vergleichsumsatz 2019 gelegen. Außergewöhnliche Umstände entgegen der Annahme, dass in diesen Fällen eine Coronabedingtheit nicht bestehe, seien vom prüfenden Dritten nicht dargelegt worden. Gemäß Nr. 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus seien Unternehmen und Solo-Selbständige antragsberechtigt, deren Umsatz im entsprechenden Monat im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 coronabedingt im Sinne der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Nach Nr. 9.1 der Richtlinie i.V.m. Nr. 3.5 der FAQ seien im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung insbesondere die Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und soweit vorliegend 2021 zu prüfen. Aus den nach Aufforderung eingereichten BWA für 2019 und 2020 sei ersichtlich, dass der Vergleichsumsatz 2020 über den Vergleichsumsatz 2019 liege. Nach Nr. 1.2 der FAQ sei eine Coronabedingtheit zu verneinen, wenn der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019 gelegen habe. Danach sei grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt seien. Gründe, dass das antragstellende Unternehmen trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einer coronabedingten Umsatzeinbuße betroffen sei, seien weder vorgetragen worden noch ausreichend dargelegt. Könne der Nachweis der Coronabedingheit der entstandenen Umsatzeinbrüche nicht geführt werden, sei die Antragsberechtigung zu verneinen.
9
Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag entsprechend abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
II.
10
1. Am 29. Juni 2023 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 1. Juni 2023 erheben.
11
Zur Klagebegründung ließ die Klägerin über ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 im Wesentlichen ausführen: Die bewilligende Stelle habe bei der Bescheidung des Antrags der Klägerin Kriterien herangezogen, die unter keinem rechtlichen Aspekt unter Berücksichtigung der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus vertretbar seien. Überdies sei ein anspruchsbegründender Ermessensfehler der Beklagten gegeben. Das Unternehmen der Klägerin arbeite im Bereich von digitaler Außenwerbung und LED-Projekten. Zu den häufigsten Auftraggebern gehörten Bereiche wie Sportvereine, öffentliche Einrichtungen, die Event- und Freizeitbranche sowie Agenturen, an welche Werbeflächen der Klägerin vermietet würden. Für die Monate Juli 2021 bis September 2021 und für die Monate November 2021 bis Dezember 2021 habe die Klägerin im Rahmen ihres Änderungsantrags auf Überbrückungshilfe III Plus Fixkosten in Höhe von insgesamt 191.251,12 EUR geltend gemacht. Die Beklagte habe innerhalb des Rückfrageverfahrens keine gesonderte Rückfrage zu der positiven Entwicklung des Umsatzes im Jahr 2020 gestellt, so dass die Klägerin gar keine Gelegenheit bekommen habe, hierzu eine Erläuterung vorzubringen, die den coronabedingten Umsatzeinbruch im Jahr 2021 belegt hätte. Die hohen Umsätze des Jahres 2020 seien unter anderem auf drei Rechnungen zurückgegangen. Die eine Rechnung sei am 23. Januar 2020 ausgestellt worden, der Auftrag sei nachweislich im Jahr 2019 generiert worden. Ein anderer Vertrag habe seit 2017 bestanden. Der Zahlungseingang aus den Leistungen des Jahres 2019 finde sich im April 2020 gebucht wieder. Bezüglich weiterer Einnahmen im Mai 2020 handele es sich um eine Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Masken, die mangelhaft gewesen seien.
12
Der Ablehnungsbescheid sei nicht nachvollziehbar ergangen, verliere sich in pauschalen Formulierungen und setze sich nicht mit dem Einzelfall der Klägerin ausreichend auseinander. Gemäß Nr. 1.2 der FAQ würden coronabedingte Umsatzausfälle lediglich negativ definiert. Zu prüfen sei, ob in den betreffenden Monaten Umsatzeinbrüche vorlägen, die unter die vier Voraussetzungen der Nr. 1.2 Abs. 2 FAQ fielen. Die Negativvoraussetzungen, die eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche ausschlössen, seien vorliegend weder erfüllt, noch seitens der Beklagten anderweitig nachgewiesen worden. Eine gesonderte Nachfrage für das Jahr 2020 sei nicht erfolgt und Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz des Jahres 2019 hätten daher mangels Anforderung der Beklagten nicht vorgelegt werden müssen. Zudem sei höchst fraglich, weshalb die Behörde aus den Umsätzen des Jahres 2020 Rückschlüsse ziehen wolle, wenn der Vergleichsmonatszeitraum das Jahr 2019 sei. Die Umsätze im Jahr 2020 seien nicht höher entwickelt gewesen als im Jahr 2019, sondern hätten wie dargestellt eine andere Begründung gehabt, die aus der Buchhaltung heraus resultiere, jedoch keine echten Umsätze der Monate im Jahr 2020 darstellten. Die Beklagte habe sich mit dem Vorbringen der Klägerin nicht konkret auseinandergesetzt. Die Klägerin habe erklärt, dass einige Aufträge bereits vor der Coronapandemie bzw. den Lockdowns begonnen hätten und dann im Jahr 2020 zum Abschluss hätten gebracht werden können. Neuaufträge hätten hingegen nicht gefunden werden können, was von den Auswirkungen der Coronapandemie-Maßnahmen rühre, so dass sich die Umsatzeinbrüche zeitversetzt im Jahre 2021 zeigten. Die Beklagte entscheide ohne Prüfung des Einzelfalls mit einer pauschalen Formulierung über die Ablehnung des Antrags, mithin willkürlich. Eine echte Subsumtion mit den Sachvorträgen der Klägerin erfolge nicht. Die Gegenseite könne auch nicht plausibel darstellen, weshalb die Coronapandemie-Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Umsatzeinbruch hätten haben sollen bzw. weshalb die dargelegte Begründung für den Umsatzrückgang nicht plausibel sein solle. Das Aufzeigen eines Umsatzrückganges in 2019 sei zudem nur ein Indiz und kein Beweis. Die Klägerin habe soweit wie möglich dargelegt, dass die Umsatzrückgänge coronabedingt gewesen seien. Eine Beweisführung werde nach FAQ und Förderrichtlinie nicht gefordert. Es erscheine mehr als plausibel, dass die Klägerin als Anbieterin von digitalen Werbe- und Informationssystemen für den weiteren Handel Umsatzeinbrüche erlitten habe, da der Handel insgesamt besonders schwerwiegend von den Coronaschutzmaßnahmen betroffen gewesen sei. Es als wahrscheinlicher anzusehen, dass es sich hierbei um saisonale Schwankungen handele solle, sei nicht nachvollziehbar unter dem Aspekt, dass es keine saisonalen Schwankungen haben geben können.
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Es stelle kein Ausschlusskriterium der Antragsberechtigung dar, wenn man selbst nicht direkt als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelte. Vielmehr sei ausreichend erläutert, dass die direkte Betroffenheit der Kundinnen und Kunden der Klägerin auf diese durchgeschlagen hätte. Das Vorgehen der Beklagten entspreche nicht dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG, wobei sich die Behörde im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 2 GG auch bei faktenbasierten Rechtssystematiken nur auf Fakten stützen dürfe, nicht jedoch auf Prognoseentscheidungen oder gar Vermutungen. Daher sei es für den Untersuchungsgrundsatz entscheidend, dass die Behörde die relevanten und entscheidungsrelevanten Tatsachen ermittele. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass die Negativvoraussetzungen allesamt nicht vorlägen und die Kausalität der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche erklärt, versichert sowie plausibel gemacht worden seien. Gesonderte prüfende Rückfragen seien seitens der Beklagten für das Jahr 2020 unterlassen worden, so dass die Heranziehung der im Ablehnungsbescheid ergangenen Begründung sich nicht nur mit dem Einzelfall nicht auseinandersetze, sondern der Klägerin gar keine Möglichkeit auf Gehör gegeben gehabt habe. Die Beklagte sei ihrem Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen und habe mit pauschalen Formulierungen willkürlich entschieden.
14
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 ließ die Klägerin zur Klagebegründung im Wesentlichen weiter vorbringen: Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides beruhe nachweislich auf sachfremden Erwägungen. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des prüfenden Dritten seitens der Beklagten sei unterblieben, so dass die Erwägungen, welche zur Ermessensentscheidung geführt hätten, ganz eindeutig nicht auf den Tatsachen beruhend, mithin sachfremd, getroffen worden seien. Diese fehlerhafte Ermessensentscheidung der Behörde unterwandere den Zweck der Billigkeitsleistung massiv. Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides beinhalte das bloße Zitieren der FAQ ohne Subsumtion der Tatsachenvorträge, sondern nur mit angestellten Vermutungen in Feststellungsform. Umsätze seien individuell nachzuweisen und zu prüfen. Mithin seien, auch bei Vorliegen der FAQ, vorgebrachte Tatsachen daraufhin zu überprüfen, ob sie einen Ausschlusstatbestand gemäß der FAQ erfüllten oder nicht. Eine Einzelfallprüfung sei schon deshalb erforderlich, um die Abweichungsfälle zu prüfen. Diese Prüfung müsse sich auch in der Begründung des Bescheides spiegeln, anders als von der Gegenseite ausgeführt. Die veröffentlichten FAQ, auf welche die Gegenseite mit dem Hinweis, die Klägerin hätte die Antragsberechtigung, mithin die Verwaltungspraxis aus diesen erkennen können, genüge diesen Anforderungen nicht. Die ständige Verwaltungspraxis in ihrer tatsächlichen Form sei nur dann nachvollziehbar, wenn vergleichbare Fälle der eigenen Branche mit gleichem Sachverhalt und die Fördersummenverteilung öffentlich gemacht würden. Zu diesen Informationen habe die Klägerin keinen Zugang haben können. Es bestehe zwischen der Klägerin und der Beklagten Uneinigkeit über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Antragsberechtigung und welche Maßstäbe hierzu die gängige Verwaltungspraxis darstellten. Eine gezielte Nachfrage für das Jahr 2020 sei seitens der Beklagten im Vorfeld nicht erfolgt, mithin habe diese keine Ermittlung des Sachverhalts betrieben. Die Beklagte habe unterlassen, die sachlich notwendige Aufklärung zu betreiben, und die trotz dessen vorgebrachten Tatsachenvorträge der Klägerin bzw. des prüfenden Dritten ignoriert. Die Beklagtenseite reduziere einerseits die Erfordernisse an das eigene Handeln in der Form, dass eine Begründung angeblich nicht allzu hohen Anforderung entsprechen müsse, dehne aber gleichzeitig ein Plausibilitätserfordernis und eine Nachweiserbringung zu einer Beweislast aus, obwohl die FAQ ganz eindeutig die Formulierung „soweit wie möglich“ bezüglich des Darlegungsmaßstabes innehätten. Zudem werde quasi von der Klägerin gefordert, dass diese Fragen beantworten sollte, die nicht gestellt worden seien.
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2. Zur Begründung der Klageerwiderung ließ die Beklagte durch ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 im Wesentlichen ausführen: Der streitgegenständliche Bescheid sei formell rechtmäßig. Für die Annahme eines Verfahrensfehlers sei angesichts des weiten Ermessens der Beklagten zur Gestaltung des Fördermittelverfahrens kein Raum. Ihre Verfahrensführung sei auf die Ermöglichung einer zügigen Fördermittelbereitstellung in einem Massenverfahren ausgerichtet gewesen. Der Bescheid sei entsprechend Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend begründet. Reduziert würden die Anforderungen an die Begründung insbesondere dadurch, dass die Gesichtspunkte, von denen die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen sei, die für die Klägerin hier durch die öffentlich zugängliche Förderrichtlinie und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften ausreichend erkennbar gewesen seien. Der Antragsteller müsse im Rahmen der Antragstellung ausdrücklich versichern, die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen zu haben. Dem Antrag sei immer auch eine aktuelle Version der Vollzugshinweise der jeweiligen Förderrichtlinie beigefügt. Darüber hinaus werde bei der Antragstellung auf die jeweiligen FAQ hingewiesen. Aus Nrn. I und II der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sei ersichtlich, dass sich die Beklagte mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und dieses gewürdigt habe. Sie habe die Antworten des prüfenden Dritten auf die Nachfragen zu den Umsätzen in den Jahren 2019 und 2020 wiedergegeben und unter anderem ausgeführt, dass eine positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 vorliege. Im Übrigen sei auf Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG hinzuweisen. Danach wäre ein etwaiger Verfahrensfehler unbeachtlich.
16
Auch sei von der Beklagten der Untersuchungsgrundsatz gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eingehalten. Art und Umfang bestimmten sich gemäß Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Die Behörde habe alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Der Begriff des „berücksichtigen“ verlange, dass die Umstände entsprechend ihrer objektiven Bedeutung in der Verwaltungsentscheidung einbezogen und entsprechend zu werten seien, ohne dass die für einen Beteiligten günstigen Umstände auch ausschlaggebend für die spätere Entscheidung sein müssten. Die Beklagte habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt zur Antragsberechtigung der Klägerin vollständig ermittelt. Insbesondere habe sie der Klägerin Rückfragen zur Ursache des Umsatzrückganges und den Monatsumsätzen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 gestellt.
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Ein Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung bestehe nicht. Es fehle an der nach Nr. 2.1 Buchst. e) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus erforderlichen Antragsberechtigung der Klägerin. Die Klägerin unterfalle nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz in den entsprechenden Monaten im Juli bis September und November und Dezember 2021 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Fördermonat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche, ab. Nicht coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien oder die sich erkennbar daraus ergäben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschöben. Zudem gehe die Beklagte nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis davon aus, dass, wenn der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019 liege, grundsätzlich davon auszugehen sei, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt seien. Dies gelte nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller stichhaltig nachweisen könne, dass sie oder er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen sei. Eine individuelle Betroffenheit könne etwa nachgewiesen werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig sei, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sei, vgl. Nr. 1.2 der FAQ. Nach dem vorgelegten Maßstab sei von der Klägerin im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt worden, dass die von ihr angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten coronabedingt entstanden seien. Die Klägerin habe im Jahr 2019 einen Gesamtumsatz von 482.420,89 EUR erzielt. Im Jahr 2020 habe sie ihren Umsatz noch einmal steigern können auf insgesamt 699.933,20 EUR. Die Klägerin habe jedoch nicht stichhaltig nachgewiesen, dass sie trotz dieser positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Juli bis September und November und Dezember 2021 individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen gewesen sei. Der Vortrag im Klageverfahren, die Umsätze des Jahres 2020 beruhten auf drei Rechnungen, die keine echten Umsätze im Jahr 2020 darstellten, sei für den Nachweis ungeeignet. Es reiche nach dem vorgenannten Maßstab gerade nicht aus, eine (unstreitig) positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 dadurch in Frage zu stellen, dass diese lediglich buchhalterisch dergestalt erfasst worden sei. Vielmehr wären Erläuterungen zur coronabedingten Einschränkung im Förderzeitraum erforderlich gewesen, wie etwa eine Betroffenheit von Schließungsanordnungen. Die Klägerin sei auch nach eigenen Angaben im Förderverfahren in diesem Zeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Die Klägerin habe ihre Leistung daher grundsätzlich vollumfänglich anbieten können. Dass die Klägerin dennoch von einem Rückgang der Kundennachfrage betroffen gewesen sei, führe nicht zu einer Förderfähigkeit im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III Plus. Insoweit gelte, dass eine fehlende Investitionsbereitschaft seitens der Kunden nach der Verwaltungspraxis der Beklagten keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch darstellen. Denn dass ihre Kunden ihre Leistungen weniger in Anspruch nähmen, sei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko der Klägerin.
18
Das Förderverfahren sei zudem auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Diese erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien. Es sei auch deshalb sachgerecht, auf objektive und eindeutige Kriterien wie die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen bzw. die Zugehörigkeit zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche abzustellen. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
19
3. Mit Beschluss vom 29. Januar 2024 gestattete die Kammer dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie den Vertretern der Klägerin jeweils per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2024 teilzunehmen.
20
In der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2024 nahmen sowohl die Vertreter der Klägerin als auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil.
21
Der Klägerbevollmächtigte beantragte,
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der IHK für ... vom 1. Juni 2023 verpflichtet, der Klägerin wie beantragt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021, geändert am 21. Dezember 2021, in Höhe von 191.251,12 EUR zu gewähren.
22
Der Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze samt Anlagen in der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
25
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten Förderung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
26
Die Klage ist unbegründet.
27
Der Bescheid der beklagten IHK vom 1. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
28
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 191.251,12 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Juni 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 (siehe Tatbestand unter II. 2.) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
29
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
30
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus von insgesamt 191.251,12 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr geltend gemachten Erstattung ihrer Umsatzausfälle nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
31
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26 und zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117; B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris; B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris; B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris; Be.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 bzw. 22 ZB 22.2115 – juris; Be.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 bzw. 22 ZB 23.1009 – juris; B.v. 18.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris sowie zuletzt etwa VG Köln, U.v. 19.1.2024 – 16 K 6921/20 – juris; VG Stuttgart, U.v. 17.1.2024 – 3 K 4555/22 – juris; U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris; OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris; B.v. 22.11.2023 – 4 A 109/20 – juris; B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 15.12.2023 – 19 K 751/22 – juris; VG Saarl., U.v. 6.12.2023 – 1 K 467/23 – juris; VG Augsburg, U.v. 22.11.2023 – Au 6 K 23.635 – juris; U.v. 27.9.2023 – Au 6 K 21.1783 – juris; U.v. 9.8.2023 – Au 6 K 23.277 – juris; U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris; U.v. 5.7.2023 – Au 6 K 22.1053 – juris; U.v. 22.3.2023 – Au 6 K 21.2527 – juris; VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris; U.v. 8.11.2023 – 16 K 1953/22 – juris; U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris; VG Aachen, U.v. 6.11.2023 – 7 K 981/23 – juris; VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris; VG München, U. v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris; U.v. 26.7.2023 – M 31 K 22.3594 – juris; U.v. 21.7.2023 – M 31 K 22.3462 – juris; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris; U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris; VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris; VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris; VG Bayreuth, U.v. 5.6.2023 – B 8 K 21.774 – juris; G.v. 29.12.2022 – B 8 K 22.624 – BeckRS 2022, 43502; G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris; VG Gießen, U.v. 21.11.2022 – 4 K 3039/21.GI – juris; U.v. 29.8.2022 – 4 K 1659/21.GI – juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22/HAL – BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 sowie die Kammerrechtsprechung, etwa VG Würzburg, Ue. v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 bzw. W 8 K 23.611 – juris; Ue.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.422 bzw. W 8 K 23.316 – juris; Ue.v. 17.7.2023 – W 8 K 23.164 bzw. W 8 K 23.223 – juris; Ue.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.52 bzw. W 8 K 22.1504 – juris; U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris; Ue.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1233 bzw. W 8 K 22.1835 – juris; U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris; U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894; jeweils m.w.N.).
32
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).
33
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris; vgl. auch OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24).
34
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 22; siehe auch NdsOVG, U.v. 12.12.2022 – 10 LC 76/21 – juris Rn. 29; U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 24).
35
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
36
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
37
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).
38
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 29. Aufl. 2023, § 114 Rn. 41 ff.).
39
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26 sowie VG München, U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340 Rn. 30; U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris Rn. 34; U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – BeckRS 2022, 32186 Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2022 – 7 K 2197/20 – juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn 30 ff.; m.w.N.).
40
Im Corona‐Beihilfen – Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten IHK als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56).
41
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK – wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat – der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 u. 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juis Rn. 20 u. 25; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris Rn. 8). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris Rn. 19; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 20 u. 25; B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 – juris Rn. 17.; B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2115 – juris Rn. 15; VG Saarl, U.v. 6.12.2023 – 1 K 4667/23 – juris Rn. 71 ff.; U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris Rn. 38; VG Bayreuth, U.v. 5.6.2023 – B 8 K 21.774 – juris Rn. 56 und 77).
42
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37).
43
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren – wie hier – ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.).
44
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III Plus auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.).
45
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris Rn. 25; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 19; B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 u. 21).
46
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, vor Antragstellung vorab ihre konkrete Verwaltungspraxis im Einzelfall mitzuteilen, weil sich diese naturgemäß aus der geübten Handhabung entwickelt und im Übrigen die Richtlinie und die FAQ den (groben) Rahmen vorgeben. Zudem lag es im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich bei Zweifeln über die zu erfüllenden Voraussetzungen bei der Beklagten zu erkundigen (OVG NRW. B.v. 7.11.2023 – 1 A 1632/21 – juris Rn. 26), und nicht umgekehrt. Maßgeblich – auch mit Blick auf ein möglicherweise schutzwürdiges Vertrauen – ist nicht, von welchen Voraussetzungen die Klägerin tatsächlich ausgegangen ist, sondern von welchen Voraussetzungen sie bei der Antragstellung aufgrund der in den Formularen enthaltenen Hinweise und Fragen bzw. der dabei abzugebenden Erklärungen und Versicherungen sowie angesichts der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und der FAQ ausgehen durfte (BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.195 – juris Rn. 32 f.; VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris Rn. 90).
47
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
48
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 17. Februar 2023 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
49
Die streitgegenständlichen Umsatzausfälle sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus nicht förderfähig.
50
Einschlägig ist die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021 (BayMBl. Nr. 553), die durch die Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 905) geändert worden ist; beachtlich sind hier insbesondere:
Nr. 1 S. 7 und 8:
Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3-5:
1Antragsberechtigt im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 (Förderzeitraum) sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich …
e) deren Umsatz1 in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2 und 3 der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.
3Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. 4Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten; Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. 5Nicht als Coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.
Nr. 9.1 S. 1 und 2:
1Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines prüfenden Dritten nach Nr. 7.1 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. 2Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.
51
Weiter zu beachten sind die FAQs zu „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“, vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021) (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IIIP/ueberbrueckungshilfe-iiiplus.html), insbesondere:
Nr. 1.2:
52
Muss der coronabedingte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen?
53
Ja, Überbrückungshilfe III Plus kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
54
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt.
55
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.
56
Der Nachweis der oder des Antragstellenden, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind.
Nr. 3.5:
57
Welche Unterlagen braucht die oder der prüfende Dritte?
58
Die oder der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019, 2020 und, soweit vorliegend, 2021 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
b) Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020
c) UmsatzEinkommensbeziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend UmsatzEinkommensbeziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2020)
d) Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020)
e) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021 f) Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe II und oder III, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde.
59
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe neben dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere ihren im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 30.10.2023). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie die streitgegenständlichen Umsatzausfälle nicht als förderfähige Kosten (Verneinung eines coronabedingten Umsatzrückgangs) ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48).
60
Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
61
Zum Vorwurf, es sei keine konkrete Subsumtion und Auseinandersetzung mit Vorbringen der Klägerin erfolgt, verweist die Beklagte auf das Erfordernis einer zügigen Fördermittelbereitstellung im Massenverfahren und die entsprechend ausreichende Begründung im Bescheid, aus der ersichtlich sei, dass sie sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und diese begründet habe.
62
Ein eventueller Begründungsmangel wurde mittlerweile geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG). Das Ermessen wurde – soweit überhaupt geboten – in zulässiger Weise im Klageverfahren ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO).
63
Soweit die Ablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte. So konnte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und den erlassenen Bescheid im Klageerwiderungsschriftsatz vom 30. Oktober 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 63; U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 66; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92).
64
Die Beklagte hat jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen ausführlich dargestellt und damit im Sinne des § 114 S. 2 VwGO ergänzt. Selbst eine erstmalige Stellungnahme zu den Besonderheiten des Einzelfalls durch die Behörde im Prozess kann noch im Rahmen des Ergänzens der Ermessenserwägungen ausreichend sein (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.1.2022 – B 8 K 20.908 – juris Rn. 77).
65
Aus dem Vorbringen der Beklagten, sowohl im Bescheid als auch in den weiteren Ausführungen im Klageverfahren, lässt sich erkennen, dass sie Ermessen ausgeübt hat und jedenfalls ein Ermessenausfall nicht vorliegt. Die Beklagte hat sich darüber hinaus, ausgehend von der Förderrichtlinie und ihrer daraus abgeleiteten Verwaltungspraxis, für einen entsprechend intendierten Regelfall entschieden. Bei einer solchen Entscheidung bedarf es grundsätzlich keiner Darstellung von weiteren Ermessenserwägungen (vgl. VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 90). Darüber hinaus hätte es hier ausgehend von den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes besonderer, hier nicht vorliegender Gründe aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall bedurft, um eine von der intendierten Ermessenausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. In dieser Fallkonstellation versteht sich das Ergebnis der Abwägung im Rahmen der richtliniengeleiteten und ständig geübten Vergabepraxis ohne weitere Begründung von selbst (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 64 f.; jeweils mit Verweis auf VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37; VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris Rn. 40).
66
Zudem könnte ein Begründungsmangel im Bescheid ohnehin nicht dazu führen, eine in der Sache nicht zustehende Subvention gleichwohl zu erhalten (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 75; auch schon U.v. 21.3.2022 – W 8 K 21.1488 – juris Rn. 78; jeweils m.w.N.).
67
Zum Vorwurf, eine konkrete Nachfrage zu den Umsätzen 2020 sei nicht erfolgt, verweist die Beklagte auf die Umstände des Einzelfalls und auf die ihrerseits erfolgten Rückfragen an den prüfenden Dritten zur Ursache des Umsatzrückganges und den Monatsumsätzen in den Jahren 2019, 2020 und 2021.
68
Soweit die Klägerseite weiter angibt, dass in der Sache bei Antragstellung keine konkrete Information über die Voraussetzungen der Antragsberechtigung erfolgt sei und auch sonst die Verwaltungspraxis nicht zu erkennen gewesen sei – die FAQ genügten nicht –, ist zum einen auf Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und Nr. 1.2 der FAQ zu verweisen sowie zum anderen auf die – bereits dargestellte Rechtslage – Bezug zu nehmen, wonach weitergehende Detailinformationen vorab ungefragt nicht veranlasst waren (VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 39 ff., 74; U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 40 ff.; auch mit Verweis auf die Rechtsprechung des BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 u. 21 zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten und die Mitwirkungspflicht der Antragstellenden). Der Umfang der Beratungs-, Aufklärungs- und Belehrungspflichten – und die damit verbundenen eventuellen Nachfragen – richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, wie sie sich nach den Angaben dem Vorbringen der Antragstellerseite im Förderverfahren für die Beklagte darstellen (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 19).
69
Soweit die Klägerseite in der Sache eine angebliche unzureichende Aufklärung des Sachverhalts oder eine unzureichende Information und damit ein rechtswidriges Vorgehen der Beklagten moniert, würde dies zudem nicht dazu führen, dass die Klägerin ihre Ansprüche quasi als Folgenbeseitigung trotz Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen gleichwohl durchsetzen könnte. Denn eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungspflicht kann sich als solche nicht anspruchsbegründend auswirken (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB.2621 – juris Rn 19; OVG NRW, B.v. 22.11.2023 – 4 A 109/20 – juris Rn. 18). Vielmehr wäre die Klägerin insoweit auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen, den sie vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen könnte. Allerdings könnte eine Schadensersatzklage nicht eine nachträgliche Gewährung der Förderung bewirken (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 75; vgl. schon VG Würzburg, U.v. 21.3.2022 – W 8 K 21.1488 – juris Rn. 78 zu landwirtschaftsrechtlichen Subventionen, m.w.N.).
70
Soweit die Klägerin die Umsatzschwankungen anspricht und insbesondere den Vergleichsumsatz 2020 in Höhe von 699.933,20 EUR (2019: 482.420,89 EUR) im Klageverfahren erläutert, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
71
Denn das klägerische Vorbringen zum Jahr 2020, die hohen Umsätze des Jahres 2020 seien unter anderem auf drei Rechnungen zurückgegangen. Die eine Rechnung sei am 23. Januar 2020 ausgestellt worden, der Auftrag sei nachweislich im Jahr 2019 generiert worden. Ein anderer Vertrag habe seit 2017 bestanden. Der Zahlungseingang aus den Leistungen des Jahres 2019 finde sich im April 2020 gebucht wieder. Bezüglich weiterer Einnahmen im Mai 2020 handele es sich um eine Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Masken, die mangelhaft gewesen seien, erfolgte zum einen erst im Klageverfahren und ist daher schon unbeachtlich und rechtfertigt zum anderen auch in der Sache keine andere Beurteilung, wie die Beklagte – vertretbar – zu ihrer Verwaltungspraxis im Wesentlichen wie folgt ausgeführt hat: Die Klägerin habe jedoch nicht stichhaltig nachgewiesen, dass sie trotz dieser positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Juli bis September und November und Dezember 2021 individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen gewesen sei. Der Vortrag im Klageverfahren, die Umsätze des Jahres 2020 beruhten auf drei Rechnungen, die keine echten Umsätze im Jahr 2020 darstellten, sei für den Nachweis ungeeignet. Es reiche nach dem vorgenannten Maßstab gerade nicht aus, eine (unstreitig) positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 dadurch in Frage zu stellen, dass diese lediglich buchhalterisch dergestalt erfasst worden sei. Vielmehr werden Erläuterungen zur coronabedingten Einschränkung im Förderzeitraum erforderlich gewesen, wie etwa eine Betroffenheit von Schließungsanordnungen. Die Klägerin sei auch nach eigenen Angaben im Förderverfahren in diesem Zeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Die Klägerin habe ihre Leistung daher grundsätzlich vollumfänglich anbieten können. Dass die Klägerin dennoch von einem Rückgang der Kundennachfrage betroffen gewesen sei, führe nicht zu einer Förderfähigkeit im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III Plus. Eine fehlende Investitionsbereitschaft seitens der Kunden stelle nach der Verwaltungspraxis der Beklagten keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch dar. Denn dass ihre Kunden ihre Leistungen weniger in Anspruch nähmen, sei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko der Klägerin.
72
Ausweislich der Angaben im Förderverfahren hatte die Klägerin die Coronabedingtheit eines Umsatzausfalles im Förderzeitraum (2. Halbjahr 2021) trotz der hohen Umsätze im vorhergehenden Jahr (2020) nicht hinreichend im Sinne des Verständnisses der Verwaltungspraxis der Beklagten plausibilisiert. (vgl. zur gerichtsbekannten Verwaltungspraxis auch VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 66 ff. betreffend dieselbe Klägerin mit ähnlicher Argumentation zur Überbrückungshilfe IV).
73
Die Klägerseite legt ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt. Vielmehr obliegt allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein maßgebend ist das Verständnis der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin, auch wenn die konkreten Fördervorgaben etwa in den FAQ unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein mögen (vgl. OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 77; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Es kommt nicht darauf an, ob die einschlägige Richtlinienbestimmung und die entsprechenden FAQ vermeintlich widersprüchlich sind und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13). Die Klägerin kann insbesondere nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Förderrichtlinie sei ganz anders als geschehen in dem von ihr gewünschten Sinne zu handhaben und zu verstehen, der nicht der von der Beklagtenseite dargelegten durchgängig geübten Verwaltungspraxis entspricht (OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14). Danach ist gerade auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zur tatsächlichen Situation im Förderzeitraum keine Förderfähigkeit gegeben, sodass die Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte.
74
Insoweit ist anzumerken, dass Nr. 3 S. 1 Buchst. e) FAQ klarstellt, dass der prüfende Dritte im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021 zu berücksichtigen hat und damit auch den Vergleichsumsatz im Jahr 2020. Nach Nr. 9.1 S. 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus durfte die Beklagte bei der Prüfung des Antrags, bei der Bewilligung auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.
75
Soweit der prüfende Dritte zur Begründung der Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge am 14. November 2022 vorgebracht hat, ursächlich für die Umsatzeinbrüche sei gewesen, bei auslaufenden Verträgen aus der Vor-Corona-Zeit die durch die Pandemie eingeschränkte Möglichkeit, neue Verträge abschließen zu können. Trotz der mittlerweile gelockerten Situation seien vor allem regionale Kunden nicht bereit gewesen, Vertriebsmitarbeiter als Externe in ihrem Unternehmen zu empfangen. Größere Unternehmen hielten sich aufgrund unsicherer Lage (Öffnungszeiten, termingerechtes Arbeiten, weitere Lockdowns) ihre Werbeetats weiterhin zurück, erfüllen diese Umstände gerade nicht die Voraussetzungen der Coronabedingtheit nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten.
76
Die breiten Ausführungen der Klägerseite, dass sie ihre Umsatzeinbrüche nachgewiesen habe und die Negativvoraussetzungen nach Nr. 1.2 Abs. 2 Satz 1 der FAQ (saisonale bzw. inhärente Schwankungen, allgemeine wirtschaftliche Faktoren wie Liefer- oder Materialengpässe, zeitliche Verschiebungen von Zahlungseingängen, Schwierigkeiten bei Mitarbeiterrekrutierung, Betriebsferien) nicht vorlägen, verfangen nicht. Denn zum einen reicht das bloße Vorliegen von Umsatzrückgängen für sich nicht, sofern diese nicht coronabedingt im Sinne der Verwaltungspraxis sind. Zum anderen genügt auch nicht das Fehlen der Negativtatbestände, weil diese ausdrücklich nur Beispiele benennen und nicht abschließend sind, sodass allein ein Umkehrschluss nicht zur Coronabedingheit und damit Förderfähigkeit führen kann. Vielmehr ist nach der plausibilisierten – und gerichtsbekannten – Verwaltungspraxis maßgeblich auf die Betroffenheit von inländischen, insbesondere bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa auf die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche im konkreten Förderzeitraum abzustellen, wie die Beklagte in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 30. Oktober 2023 ausdrücklich betont. An diesen fehlt es auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerseite.
77
So behauptet die Klägerseite nicht einmal selbst, dass sie im zweiten Halbjahr 2021 von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen gewesen sei. Der prüfende Dritte hat in seiner Stellungnahme vom 14. November 2022 selbst von „der mittlerweile gelockerten Situation“ gesprochen. Des Weiteren scheint die Weigerung der Kunden, Vertriebsmitarbeiter der Klägerin als Externe in ihrem Unternehmen zu empfangen, die Folge von eigenen Schutzmaßnahmen der Kunden gewesen zu sein, nicht aber Folge von staatlicherseits angeordneten Kontaktbeschränkungen.
78
Soweit im Klageverfahren behauptet wird, die direkte Betroffenheit der Kundinnen und Kunden der Klägerin habe auf diese durchgeschlagen; zu den häufigsten Auftraggebern gehörten Bereiche wie Sportvereine, öffentliche Einrichtungen, die Event- und Freizeitbranche sowie Agenturen, an welche Werbeflächen der Klägerin vermietet würden; Neuaufträge hätten hingegen nicht gefunden werden können, was aus den Auswirkungen der Coronapandemie-Maßnahmen rühre; der Handel sei insgesamt besonders schwerwiegend von den Coronaschutzmaßnahmen betroffen gewesen, ist das Vorbringen zum einen teilweise verspätet und erfüllt zum anderen nicht die Anforderungen der Coronabedingtheit nach der Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. auch schon Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 70 ff., 75 betreffend dieselbe Klägerin mit ähnlicher Argumentation zur Überbrückungshilfe IV).
79
Denn soweit die Klägerin im Klageverfahren vorgebracht hat, die direkte Betroffenheit der Kundinnen und Kunden habe auf sie durchgeschlagen; zu den häufigsten Auftraggebern gehörten Bereiche wie Sportvereine, öffentliche Einrichtungen, die Event- und Freizeitbranche sowie Agenturen und insgesamt der Handel, ist neues Vorbringen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Beklagten und der Antragsablehnung irrelevant, weil dieses Vorbringen neu ist. Vielmehr hat der prüfende Dritte – wie schon referiert – auf Nachfrage der Beklagten nichts zu einer direkten Betroffenheit der Kunden und Kundinnen vorgetragen.
80
Des Weiteren hat die Klägerin auch im Klageverfahren nicht konkretisiert, welche Veranstaltungen konkret ausgefallen sein sollten, an denen sie mit ihren Werbeprodukten hätte teilnehmen können oder welche Kundinnen und Kunden inwieweit konkret direkt durch Infektionsschutzmaßnahmen betroffen gewesen seien und deshalb die Klägerin nicht beauftragt hätten. Soweit vorgebracht wird, Kunden hätten sich mit Aufträgen zurückgehalten, gerade unter dem Eindruck der Corona-Pandemie bzw. aufgrund der unsicheren Lage und hätten keine weiteren Investitionen in die Produkte der Klägerin tätigen wollen, begründet dies jedoch keine Förderfähigkeit, weil damit keine Coronabedingtheit im Sinne der Verwaltungspraxis dargelegt ist.
81
Soweit die Klägerseite vorbringt, dass die Kunden der Klägerin keinen Zugang gewähren durften, ist anzumerken, dass dieses Verhalten offensichtlich auf internen Vorgaben der Betriebe beruhte, aber zumindest im Förderzeitraum in dieser Weise nicht staatlicherseits verpflichtend angeordnet war.
82
Denn im Förderzeitraum galten nach der 13. BayIfSMV zunächst Kontaktbeschränkungen gerade nicht für berufliche oder dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mit anderen Personen zwingend erforderlich war. Ab dem 2. September 2021 galt nach der 14. BayIfSMV Maskenpflicht, aber keine Kontaktbeschränkungen. Ab 24. November 2021 waren nach der 15. BayIfSMV Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und nicht Genesene angeordnet, aber auch insoweit galten die Kontaktbeschränkungen nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich gewesen war. Die Homeofficepflicht wurde ab 22. November 2021 wiedereingeführt. Alle verbleibenden Mitarbeiter durften die Betriebe nur dann betreten, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet gewesen waren. Homeoffice war indes auch nur anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstanden. Im Übrigen traf die Homeofficepflicht nicht Externe. Weiter bleibt festzuhalten, dass jedenfalls bis Ende November 2021 unproblematisch persönliche Treffen möglich waren. Soweit die Unternehmen freiwillig weitergehende Maßnahmen trafen, handelte es sich hierbei nicht um förderrelevante Infektionsschutzmaßnahmen im Sinne der Verwaltungspraxis. Sofern persönliche Gespräche erforderlich waren, stand auch die Homeofficepflicht nicht dagegen, weil in diesem Fall betriebsbedingte Gründe für eine Anwesenheit gegeben gewesen wären.
83
Der Umstand, dass von den Kunden der Klägerin bzw. von deren Kunden im Einzelhandel im maßgeblichen Förderzeitraum des zweiten Halbjahrs 2021 noch bestimmte infektionsschutzrechtliche Vorgaben zu beachten waren bzw. die Kunden von sich aus Vorsicht walten ließen, führt nach der plausibel dargelegten und einheitlich gehandhabten Förderpraxis der Beklagten nicht zur Bejahung der Förderfähigkeit (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.422 – juris Rn. 69).
84
Selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren und gerade in der mündlichen Verhandlung wäre die Klägerin nach ihrem Vorbringen insoweit im Förderzeitraum allenfalls nur mittelbar indirekt („über mehrere Ecken“) durch Infektionsschutzmaßnahmen und damit gemäß der Verwaltungspraxis in nicht förderfähiger Weise betroffen gewesen.
85
Abgesehen davon, dass – wie bereits dargelegt – neues Vorbringen im Klageverfahren, das bei Erlass des Bescheids nicht berücksichtigt werden konnte, für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Förderantrag unbeachtlich ist, hat die Klägerin die von der Beklagten dargelegte Förderpraxis letztlich als solche zwar kritisiert, aber insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass diese Verwaltungspraxis so nicht bestanden hätte.
86
Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine – wie hier – schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (siehe schon VG Würzburg U.v. 14.11.2022 – 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296 Rn. 70 mit Bezug auf VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25.). Ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis bzw. das pauschale Behaupten einer gegenläufigen Förderpraxis genügt nicht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 14 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33 mit Bezug auf BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58/07 – juris Rn. 6).
87
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von qualitativ vergleichbaren Abweichungen in anderen Antragsverfahren – die im vorliegenden Fall bezogen auf Bayern schon gar nicht aufgezeigt wurden – in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 – 1 BvR 1616/03 – juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 14; SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 60).
88
Der Beklagten obliegt dabei – wie schon dargelegt – allein die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis.
89
Für die Plausibilität der Verwaltungspraxis der Beklagten spricht Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3 bis 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, in der ausdrücklich als Beispiel für coronabedingte Umsatzeinbrüche vom Betroffensein durch staatliche Schließungsanordnungen die Rede ist. Sonstige Umsatzeinbrüche aufgrund saisonaler oder inhärenter Schwankungen sind nicht förderfähig, auch nicht Einbrüche aufgrund wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art oder aufgrund zeitlicher Verschiebungen bzw. aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung wegen Betriebsferien (ebenso Nr. 2 Abs. 7a der Vollzugshinweise). Nr. 1.2 der FAQ spricht zudem darüber hinaus ausdrücklich von „Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes“ und verdeutlicht so die Relevanz nationaler Infektionsschutzmaßnahmen für die Coronabedingtheit. Weiter begründen auch nationale Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen betreffend die Belegschaft die Coronabedingtheit, wenn der Ausfall der Belegschaft zu Umsatzeinbrüchen führt.
90
Den – bereits skizzierten – Ausführungen der Klägerseite im Verwaltungsverfahren war und ist – genauso wenig wie im Klageverfahren – keine Coronabedingtheit ihres Umsatzauseinbruchs im Sinne der Fördervoraussetzungen gemäß der Verwaltungspraxis zu entnehmen.
91
Der Freistaat Bayern gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe“) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 7 und S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus).
92
Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Klägerin im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert, folgt nichts anderes. Auch über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichende Fördergegenstände beschränken sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris 22 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42 sowie VG Aachen, U.v. 6.11.2023 – 7 K 981/23 – juris Rn. 31; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – BeckRS 2023, 24359 Rn. 91; VG München, U.v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris Rn 24. ff.; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 26 ff.; U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29 und 31; jeweils mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99).
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Denn die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus setzt erhebliche coronabedingte Umsatzeinbußen voraus und dient als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten und der Existenzsicherung des Betriebes. Damit wird deutlich, dass zwischen der betrieblichen Ausgabe und der Aufrechterhaltung des Betriebs ein Zusammenhang bestehen muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42).
94
Fernwirkungen oder Nachwirkungen („Nachwehen“) der Coronapandemie sind im Übrigen nicht ausreichend. Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Coronapandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „Conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn – unterstellt – ohne die Coronapandemie die Umsätze der Klägerin höher ausgefallen wären.
95
Auch aus in vorangegangenen Zeiträumen positiv verbeschiedenen Anträgen der Klägerseite auf Überbrückungshilfe resultiert kein Verstoß gegen das Willkürverbot und kein Anspruch auf Gleichbehandlung infolge einer Selbstbindung der Verwaltung. Denn zum einen gibt eine eventuelle fehlerhafte Förderung in der Vergangenheit keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung, sondern ist gegebenenfalls ihrerseits zu revidieren (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 16). Zum anderen bindet sich die Beklagte nur im Rahmen der konkreten landesrechtlichen Vorgaben und der konkreten Förderprogramme im jeweiligen Förderzeitraum. Darüber hinaus ist es der Beklagten ohnehin unbenommen, ihre Praxis zu ändern (VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.316 – juris Rn. 28 mwN). Zudem sprechen sachgerechte Gründe dafür, die jeweiligen Überbrückungshilfen fortzuentwickeln und zu modifizieren, weil sich sowohl die grundsätzliche Pandemielage – trotz hoher 7-Tage-Inzidenz insbesondere dann im März und April 2022 (https://corona-pandemieradar.de/de/inzidenz) – tatsächlich geändert hatte, als auch die staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen – auf die die Beklagte in ihrer Förderpraxis maßgeblich mit abstellte – gerade auch im zweiten Halbjahr 2021 angepasst und gelockert wurden. Wesentlicher Aspekt war dabei auch die Zunahme von Geimpften und Genesenen sowie die nicht mehr in gleicher Weise wie zuvor drohende Überlastung des Gesundheitssystems. Infolgedessen konnte die Überbrückungshilfe auch mit Blick auf die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angepasst werden. Willkür ist erst recht nicht zu erkennen.
96
Denn die von der Beklagten bewusst praktizierte restriktive Auslegung des Begriffs „coronabedingt“ ist schon deshalb ermessensgerecht und willkürfrei, weil die staatlichen Maßnahmen der Pandamiebekämpfung während der Förderzeiträume der Überbrückungshilfe III Plus und IV nicht mehr so einschneidend waren wie zuvor und die einzelnen Betriebe wieder mehr bewirtschaftet werden konnten (so ausdrücklich OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14). Insofern verfängt auch nicht der Einwand, die streitgegenständliche Verwaltungspraxis stehe im Widerspruch zur Verwaltungspraxis – der Beklagten bzw. des Richtlinien- oder Zuwendungsgebers – bei anderen Förderprogrammen, weil den anderen Förderprogrammen gerade auch andere Fördervorgaben zugrunde liegen (OVG NRW, U.v. 8.9.2023 – 4 A 3042/19 – juris Rn. 103).
97
Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere – in Bayern geübte – Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren.
98
Schließlich bezieht sich die Verwaltungspraxis alleine auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Bayern und beschränkt sie nur insoweit, sodass die konkrete Förderpraxis in anderen Bundesländern, die sich auf die Tätigkeit anderer Bewilligungsstellen auf der Basis der dort jeweils geltenden Richtlinien bezieht, für die Beklagte nicht relevant war und ist.
99
Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Umsatzeinbrüche aus der Sicht der Beklagten mangels Coronabedingtheit zu verneinen.
100
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 717, 719/720 – juris Rn. 33 ff.), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis und nach ihrem Verständnis der Coronabedingtheit (insbesondere erforderlicher konkreter Bezug zu nationalen Infektionsschutzmaßnahmen) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Umsatzausfalles ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation wie auch bei anderen Betrieben und in anderen Branchen. Daran ändert sich auch nichts durch das – im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende – Vorbringen im Klageverfahren. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
101
Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
102
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
103
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 69 u. 72).
104
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Kostenpositionen bzw. Umsatzeinbrüche, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt und zur wirtschaftlichen Existenzsicherung als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
105
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 29.3.2023 – 6 A 158/20 – juris Rn. 38; U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 28; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
106
Insofern steht dem Zuwendungsgeber auch hinsichtlich der Regelungen der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ein breiter Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie beruft oder diesen ihrerseits interpretiert (OVG NRW, B.v. 7.11.2023 – 1 A 1632/21 – juris Rn. 19 ff.).
107
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken und mit Blick auf die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu begrenzen. Es kommt nur darauf an, ob die von der Beklagtenseite entwickelte Förderpraxis dem entsprechenden Zweck der Förderrichtlinie und dem Willkürverbot gerecht wird. Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens, auch angesichts der Pflicht zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20, 21 und 63; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
108
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch – nach ihrem Verständnis -coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe III Plus, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Die Klägerin sei auch nach eigenen Angaben im Förderverfahren im fraglichen Zeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Dass die Klägerin dennoch von einem Rückgang der Kundennachfrage betroffen gewesen sei, führe nicht zur Förderfähigkeit. Insoweit gelte, dass eine fehlende Investitionsbereitschaft seitens der Kunden nach der Verwaltungspraxis der Beklagten keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch darstelle. Denn dass ihre Kunden ihre Leistungen weiter in Anspruch nähmen, sei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko der Klägerin. Das Förderverfahren sei zudem auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Diese erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien. Es sei deshalb auch sachgerecht, auf objektive und eindeutige Kriterien wie die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen bzw. die Zugehörigkeit zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche abzustellen. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
109
Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
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Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 u. 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 u. 38 m.w.N.).
111
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Die Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art baut maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungshilfe gewährleisten zu können (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 104; siehe auch VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26 „qualifiziert-objektive Gewährsfunktion“ des prüfenden Dritten; U.v. 8.2.2023 – M 31 K 21.5025 – BeckRS 2023, 2626 Rn. 26). Nach der Systematik des Verwaltungsverfahrens darf die Bewilligungsstelle – außer in Verdachtsfällen – auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus), auch um eine zügige Vergabe der Fördermittel zu gewährleisten und die Haushaltsmittel dennoch vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29 f.). Primär liegt es im Verantwortungsbereich der Klägerseite zu prüfen, ob eine Antragsberechtigung gegeben war (vgl. VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris Rn. 90; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris Rn. 32 f.). Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 – 10 LA 79/22 – juris Rn. 14; vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 79).
112
Soweit die Klägerin gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade gleichbehandelt wird wie andere Betriebe in Bayern in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die Beklagte plausibilisiert hat. Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen die Klägerin zudem nicht allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation.
113
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substantiiert. Vielmehr haben die Beklagtenbevollmächtigten die Vorgehensweise und die Beweggründe der Beklagten im Verwaltungs- und Klageverfahren dargelegt und erläutert, warum eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche verneint worden sei, weil sie nicht unmittelbar und konkret genug auf die nationalen Infektionsschutzmaßnahmen, sondern auch auf andere Faktoren zurückzuführen gewesen seien und Fernwirkungen der Pandemie nicht ausreichten. Demnach stellen die unterschiedlichen Behandlungen – auch gemäß der Nähe zu konkreten Infektionsschutzmaßnahmen, konkret zu bayerischen Maßnahmen – einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verneinung der Förderberechtigung der Klägerin dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor.
114
Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
115
Denn selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger gleichwohl Aufwendungen bzw. Umsatzausfälle der streitgegenständlichen Art gefördert bekommen hätten bzw. haben, soweit diese überhaupt vergleichbar wären, und nicht oder (noch) nicht überprüft sowie zur Rückforderung aufgefordert sein sollten, könnte die Klägerin nichts für sich daraus herleiten. Denn die Klägerin kann – selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen – „keine Gleichheit im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – BVerwGE 92, 153 – juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 37 und 51 f.; BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 16). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 42 u. 44; VG München U.v. 26.7.2023 – M 31 K 22.3594 – juris Rn. 38 f.; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42; VG Stuttgart, U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris Rn. 38; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 61. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin. Denn die Klägerin kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25/08 – BVerwGE 134, 206 – juris Rn. 24, kein „Fehlerwiederholungsanspruch“). Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben (vgl. VG München, U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 79 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 75.; U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1303 – juris; U.v. 17.5.2021 – W 8 K 20.1561 – juris; U.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38). Letzteres hat die Beklagte in bei Gericht anhängigen Klageverfahren wiederholt angekündigt und dazu nach eigenen Angaben auch eigens ihr Personal aufgestockt (vgl zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 15).
116
Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt.
117
Auch aus in vorangegangenen Zeiträumen positiv verbeschiedenen Anträgen der Klägerseite auf Überbrückungshilfe resultiert – wie bereits ausgeführt – mangels Vergleichbarkeit kein Verstoß gegen das Willkürverbot.
118
Ein Vergleich mit der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern – für den die Beklagte gemäß § 47b ZustV als Beliehene handelt – ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris Rn. 72; BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 f.; SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris Rn. 25). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger bzw. eine Klägerin zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur überlässt den jeweiligen Bundesländern einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Förderung und rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 48 und U.v. 20.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 55; mit Verweis auf OVG SH, U.v. 19.10.2015 – 2 LB 27/15 – juris Rn. 45; VG Koblenz, U.v. 20.3.2015 – 5 K 9/14.KO – juris Rn. 30; BVerfG, U.v. v 23.11.1988 – 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 – BVerfGE 79, 127, 158 sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 61. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 69; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 76.; jeweils m.w.N.).
119
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern nicht durchgreift, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 betreffend VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 109 f. zur Überbrückungshilfe III; BayVGH, B.v. 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 13 betreffend VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn 48 zum Landwirtschaftsrecht).
120
Abgesehen davon, dass die Klägerin aus Förderfällen in anderen Bundesländern für sich in Bayern rechtlich nichts herleiten kann, ist zu betonen, dass der streitgegenständlichen Förderung eine Richtlinie des Freistaates Bayern und gerade kein formelles oder materielles Bundesgesetz zugrunde liegt, also kein Akt des Bundes und auch keine Rechtsvorschrift (vgl. auch schon BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 28; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 28), die die Ermessensentscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe leiten sollen, auch wenn die FAQ bundesweit einheitlich sind und die Förderung auch aus Bundesmitteln erfolgt. Maßgeblich ist danach die aus der bayerischen Richtlinie abgeleitete, tatsächlich geübte Verwaltungspraxis im Zuständigkeitsbereich der Beklagten für den Freistaat Bayern. Die gegenteilige Sicht geht damit ins Leere (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 u. 25).
121
Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus hatte und hat, so dass die Ablehnung der begehrten Förderung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
122
Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
123
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.