Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 05.02.2024 – W 8 K 23.476
Titel:

Zur Darlegung der Cornabedingtheit von Umsatzrückgängen

Normenketten:
VwGO § 113
BayHO Art. 53
GG Art. 3
BayVwVfG Art. 48, Art. 49q
Leitsatz:
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnung und Rückforderung der Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe III Plus, Phase 4, Großhandel mit Uhren und Schmuck, Ausfall von Messen, streitige Nichtbeantwortung der Nachfragen der Beklagten durch die prüfende Dritte, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit der Umsatzausfälle, Umsatzrückgang infolge zurückgehender Kundennachfrage nicht förderfähig, Nach- und Fernwirkungen der Coronapandemie nicht ausreichend, Förderung in vorhergehenden Zeiträumen mangels Vergleichbarkeit irrelevant, eventuelle Beratungs- oder Informationsfehler der Beklagten nicht anspruchsbegründend für in der Sache unberechtigte Förderung, kein Vergleich mit Förderpraxis in anderen Bundesländern, Rücknahme der Bewilligung und Rückerstattung der Überbrückungshilfe, maßgebliche Verwaltungspraxis, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, kein Ermessensfehler, keine Willkür, kein Vertrauensschutz, unrichtige oder unvollständige Angaben, Rücknahmeermessen, Erstattungspflicht, Rückforderung, Corona-Überbrückungshilfe, Großhandel, Uhren, Schmuck, Förderrichtlinie, Verwaltungspraxis, Umsatzausfall, Ermessensfehler, Vertrauensschutz, Liquiditätshilfe, Fixkosten, Massenverfahren, prüfender Dritter
Fundstelle:
BeckRS 2024, 2655

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll- streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 

Tatbestand

I.
1
Der Kläger, der einen Großhandel mit Schmuck und Uhren betreibt, wendet sich gegen die endgültige Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe in Höhe von 11.969,05 EUR gemäß der Richtlinie für die Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021, Az. 33-3560-3/159/1 (BayMBl. Nr. 553), geändert durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 905) – im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus – und gegen die Rücknahme und Rückerstattung der ihm gewährten Überbrückungshilfe in Höhe von 5.984,53 EUR samt Zinszahlung.
2
Der Kläger beantragte online am 30. März 2022 (Antragsdatum: 31.3.2022) bei der beklagten IHK (Industrie- und Handelskammer für ...) eine Überbrückungshilfe in Höhe von 11.969,05 EUR. Zur Begründung gab er an, zur Branche „Großhandel mit Uhren und Schmuck“ zu gehören. Die angegebenen Umsatzeinbrüche seien coronabedingt.
3
Mit Bescheid der IHK vom 31. März 2022 erhielt der Kläger eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 5.984,53 EUR für den beantragten Zeitraum (Nr. 1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen waren Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Der Abschlag für die Überbrückungshilfe III Plus war zweckgebunden und diente ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4). Unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen des Bescheides war weiter bestimmt, sie behielten sich im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus, der Schlussabrechnung gemäß Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheides sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe III Plus vor.
4
Mit vorläufigem Bescheid vom 15. Juni 2022 erhielt der Kläger die vorläufige Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum.
5
Auf wiederholte Nachfragen der Beklagten vom 9. August 2022, 22. August 2022, 2. September 2022, 28. September 2022 und auf die Anhörung vom 22. Februar 2023 erfolgte keine aktenkundige Rückantwort seitens der prüfenden Dritten.
6
Mit Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17. März 2023 lehnte die beklagte IHK den Antrag vom 31. März 2022 auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ab (Nr. 1). Dieser Bescheid ersetzte weiter vollständig die Haupt- und Nebenbestimmungen des vorangegangenen Bescheides vom 15. Juni 2022, der allein zur beihilferechtlichen Fristwahrung ergangen sei (Nr. 2). Der unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangene Bescheid vom 31. März 2022 über eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe wurde gemäß Art. 48 BayVwVfG insoweit zurückgenommen und damit aufgehoben (Nr. 3). Der zu erstattende Betrag wurde auf 5.984,53 EUR festgesetzt. Der festgesetzte Betrag war bis zum 17. März 2023 zu erstatten (Nr. 4). Sollte der zu erstattende Betrag innerhalb der gesetzten Frist nicht auf dem unten angegebenen Konto eingegangen sein, wurde gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bestimmt, Zinsen auf den Erstattungsbetrag zu erheben (Nr. 5). Zur Begründung des Bescheids ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zur Klärung der Antragsberechtigung mehrmals erfolglos zur Einreichung von Antworten auf Rückfragen aufgefordert worden, zuletzt mit Nachricht vom 22. Februar 2023. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass im Falle des fehlenden Nachweises der Antragsberechtigung die Ablehnung des Antrags auf Überbrückungshilfe beabsichtigt sei. Auf telefonische Nachfrage habe die prüfende Dritte am 28. September 2022 angegeben, dass der Vorgang bekannt sei, die Rückfragen jedoch urlaubsbedingt und aufgrund technischer Probleme (Sperren der Bilder) nicht gesehen worden seien und eine Beantwortung nicht möglich gewesen sei. Gemäß Nr. 7.1 Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus habe der Antragsteller seine Erklärungen ergänzend zu versichern. Alle Erklärungen müssten bestätigt werden. Eine vollständige Erklärung sei auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht worden. Damit seien die Voraussetzungen der beantragten Überbrückungshilfe nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Bei haushaltrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Die im Bescheid vom 15. Juni 2022 vorbehaltene Prüfung der Antragsberechtigung sei somit nun erfolgt, so dass der vorliegende Bescheid an die Stelle des vorläufigen Bescheides vom 15. Juni 2022 trete.
7
Die Rücknahme des Bescheides über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe vom 31. März 2022 stütze sich auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG. Die Rücknahme des Bescheides über die Abschlagszahlung liege im pflichtgemäßen Ermessen. In der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sowie in den FAQ sei klargestellt, dass nur dann ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden könne, wenn eine Antragsberechtigung gegeben sei. Wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (Konsumverhalten bzw. Stornierung von Kundenaufträgen) seien nicht erstattungsfähig. Bei Erlass des Bescheides über die Abschlagszahlung und der Anordnung der Auszahlung sei es der Bewilligungsstelle auch nicht möglich gewesen, fehlerhafte Angaben festzustellen, weil dieses Stadium des Verwaltungsverfahrens weitestgehend automatisiert ablaufe und der unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags festgesetzte Bescheid über die Abschlagszahlung und die damit verbundene Auszahlung automatisch nach Antragstellung erfolge, soweit die Angaben des Antrags nach bestimmten festgelegten Kriterien plausibel erschienen. Der Bescheid über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe beruhe gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auf unrichtigen Angaben, so dass von keinem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen werden könne, und sei damit rechtswidrig. Vertrauensschutz sei insbesondere auch deswegen nicht gegeben, da in dem Abschlagszahlungsbescheid klar darauf hingewiesen worden sei, dass der Bescheid unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergehe. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens über die Rücknahme des Bescheides über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe gemäß Art. 40 BayVwVfG entspreche die Entscheidung über die Rücknahme dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Steuermitteln. Anhaltspunkte für eine besondere Situation oder eine sonstige unbillige Härte lägen nicht vor. Der Bewilligungsbescheid werde mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Aufgrund der fehlerhaften Angaben sei die im Bescheid vom 31. März 2022 festgesetzte Billigkeitsleistung in Höhe von 5.984,53 EUR zu Unrecht gewährt worden und sei daher zurückzuerstatten. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Eine Verzinsung erfolge erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist.
II.
8
1. Am 17. April 2023 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.
9
Mit Schriftsatz vom 18. September 2023 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Eine Nachfrage bei dem prüfenden Dritten, der Steuerberaterin, habe ergeben, dass die aufgeworfenen Fragen fristgerecht beantwortet worden seien, diese jedoch im Online-Portal wohl automatisch wieder gelöscht worden seien und damit aufgrund fehlender Speicherung nicht mehr sichtbar seien. Es handele sich um ein technisches Problem, wofür die Klägerseite keine Verantwortung trage.
10
Die vier aufgeworfenen Fragen seien sinngemäß durch die prüfende Dritte wie folgt beantwortet:
11
Zu Frage 1: Der Kläger sei als Schmuckgroßhändler abhängig von Bestellungen im Einzelhandel. Aufgrund coronabedingter Einschränkungen im Einzelhandel infolge hoher Inzidenzwerte, z.B. Zugangsbeschränkungen – so habe lediglich ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche in den Laden eintreten dürfen, es habe Maskenpflicht bestanden –, seien Bestellungen und damit konsequenterweise der Umsatz erheblich zurückgegangen. Ein erheblicher Umsatz werde infolge der Teilnahme des Klägers an Verkaufsmessen für Schmuck erzielt. Im Kalenderjahr 2021 hätten aufgrund des Verbots von Großveranstaltungen lediglich zwei Messen stattgefunden. Vor der Coronapandemie, beispielsweise im Kalenderjahr 2019 hätten regelmäßig acht Messen im Kalenderjahr stattgefunden, an denen der Kläger als Großhändler teilgenommen habe. Aufgrund fehlender messebedingter Einkäufe seien die Umsätze erheblich zurückgegangen.
12
Zu Frage 2: Es werde bestätigt, dass der Umsatzeinbruch coronabedingt gewesen sei. Die Tatsache, dass in den Monaten Juli und August ein höherer Umsatz erzielt worden sei, habe damit zu tun, dass im Monat Juli der Kläger an zwei Verkaufsmessen in München und in Hamburg teilgenommen habe und damit einige Umsätze habe generieren können. Darüber hinaus sei wiederum auf die erheblichen Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel verwiesen worden.
13
Zu Frage 3: Das Geburtsdatum des Klägers und die Steueridentifikationsnummer seien angegeben worden.
14
Zu Frage 4: Es seien keine Kosten angesetzt worden, die gemäß der FAQs unter Nr. 2.4 Nr. 10 ausgeschlossen seien.
15
Ergänzend werde mitgeteilt, dass höhere Kosten unter Kostenposition 10 damit einhergingen, dass der Kläger alle drei Monate kostenintensives Informationsmaterial aus der Schmuck- und Modebranche, wie beispielsweise Farbkarten über aktuelle Modefarben, erhalte, die für die Schmuckfertigung dringend erforderlich seien. Hierauf basierten die erhöhten Kosten in den angegebenen Monaten. Unter Zugrundelegung dieser Informationen, die aus technischen Gründen im Online-Portal nicht erschienen seien und die lediglich vorsorglich nachgereicht würden, sei ihm die beantragte Corona-Überbrückungshilfe III Plus zu gewähren. Im Übrigen scheitere die Rückforderung bereits daran, dass der Antrag auf Überbrückungshilfe nicht auf unrichtigen Angaben beruhe, so dass von einem schutzwürdigen Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Abstandszahlung auszugehen sei. Letztlich werde der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über das gewährte Kurzarbeitergeld in dem zuständigen Zeitraum vorgelegt. Hieraus gehe hervor, dass aufgrund durch die Bundesagentur für Arbeit im Detail geprüften coronabedingten Umsatzeinbußen der Kläger ohne Unterbrechung förderfähig gewesen sei.
16
Mit Schriftsatz vom 28. November 2023 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen noch vorbringen: Der Vortrag des Klägers in seiner Klageschrift zur Coronabedingtheit des Umsatzrückganges sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides zu berücksichtigen, zumal dieser Vortrag bereits durch den prüfenden Dritten, hier die Steuerberaterin, im Verwaltungsverfahren erfolgt sei. Dies werde die Steuerberaterin bestätigen. Sie sei als Zeugin angeboten. Das Vorbringen, es handele sich um eine Schutzbehauptung, werde in jeglicher Hinsicht zurückgewiesen. Das Telefonat zwischen der prüfenden Dritten des Klägers und eines Sachbearbeiters / einer Sachbearbeiterin der Beklagten habe angeblich am 28. September 2022 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. Erst im März 2023 sei die Anhörung zu einer beabsichtigten Rücknahme erfolgt. Spätestens zu diesem Zeitraum habe die Steuerberaterin des Klägers die aufgeworfenen Fragen im hier zur Verfügung stehenden Online-Portal beantwortet und über die Online-Plattform verschickt. Nach der Versendung seien die Antworten jedoch nicht mehr sichtbar gewesen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass im Parallelverfahren für die Überbrückungshilfe IV (W 8 K 23.573) die aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die Begründung der Coronabedingtheit des Umsatzrückganges von Seiten der prüfenden Dritten beantwortet worden seien. Insofern sei es völlig lebensfremd und lediglich durch ein technisches Problem im zur Verfügung gestellten Online-Portal, wofür die Beklagte verantwortlich sei, zu erklären, dass der Beklagten die Antworten auf die aufgeworfenen Fragen, die nahezu identisch mit den Antworten im Parallelverfahren zur Überbrückungshilfe IV seien, nicht zur Verfügung stünden. Von Seiten des Klägers sei alles Erforderliche unternommen worden. Selbstverständlich sei der Kläger vom Kreis der förderberechtigten Unternehmen erfasst. Als Großhändler im Schmuckgewerbe sei er der Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche zugehörig. Die Schließung des Einzelhandels habe dazu geführt, dass die Lieferaufträge betreffend die einzelnen Schmuckeinzelhändler deutlich zurückgegangen bzw. ausgefallen seien. Aus dem vorgelegten Zahlenwerk gehe eindeutig hervor, dass der Umsatz in den entsprechenden Monaten September bis Dezember 2021 coronabedingt um mindestens 30% in Vergleich zu den jeweiligen Monaten des Jahres zurückgegangen sei. Insofern liege hier ein eklatanter Ermessensfehler vor. Ausreichende am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu bemessende Differenzierungsgründe lägen nicht vor. Das Zahlenwerk hinsichtlich des Umsatzrückgangs habe sich auch realisiert. Insofern könne sich der Kläger selbstverständlich auf Vertrauensschutz berufen, zumal er sein Unternehmen allein aufgrund der bewilligten Überbrückungshilfe, auch der zugrundeliegenden Überbrückungshilfe III Plus habe aufrechterhalten können, insbesondere keine Mitarbeiter habe entlassen müssen. Insofern erweise sich auch die Rücknahme des Bescheids über die Billigkeitsleistung in Höhe von 5.984,53 EUR als rechtswidrig.
17
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024 nahm der Kläger durch seinen Bevollmächtigten auf gerichtliche Nachfrage des Gerichts zu den Antworten der prüfenden Dritten auf die Rückfragen der Beklagten im Förderverfahren im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Steuerberaterin des Klägers sei im August bis Anfang September 2022 in ihrem Jahresurlaub gewesen. Das Onlineportal sei lediglich über ihren persönlichen PC gelaufen, so dass die Fragen von August und Anfang September nicht hätten beantwortet werden können. Auf die Nachfrage vom 28. September 2022 habe sie mitgeteilt, dass bei der Übermittlung technische Probleme aufgetreten seien, sie jedoch versucht habe, diese zu beheben. Parallel zu den Antworten zu den aufgeworfenen Fragen der Beklagten im parallel laufenden Verfahren zur Corona-Überbrückungshilfe IV seien die Fragen sodann von der Steuerberaterin ausweislich ihrer Aussage Anfang Oktober 2022 umfassend beantwortet worden. Dass sie ein Anhörungsschreiben vom 22. Februar 2023 noch erhalten haben sollte, sei ihr nicht erinnerlich. Die jeweiligen Antworten der Steuerberaterin auf die aufgeworfenen Fragen, die jeweils in den Schreiben der Beklagten vom 9. August 2022, 22. August 2022, 2. September 2022 und 28. September 2022 identisch gewesen seien, entsprächen inhaltlich den referierten Antworten der Klägerseite in der Klageschrift vom 18. September 2023.
18
2. Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung ließ die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Auf Nachfragen nach der Coronabedingtheit des angegebenen Umsatzeinbruchs im Zeitraum von September bis Dezember 2021 habe der Kläger nicht reagiert. Die prüfende Dritte des Klägers habe am 28. September 2022 ein Telefonat mit der Beklagten geführt und angegeben, dass eine Beantwortung der Rückfragen aufgrund von Urlaub und technischen Problemen nicht gesehen und beantwortet worden sei. Als technische Probleme habe die prüfende Dritte einen SPAM-Filter angeführt. Dass die Antworten im Online-Portal automatisch gelöscht worden seien und wegen der fehlenden Speicherung nicht mehr sichtbar seien, werde durch die Beklagte bestritten. Dass die Fragen tatsächlich nicht beantwortet worden seien, lasse sich auch den Hinweisen der Beklagten entnehmen, die gewünschten Informationen bisher nicht erhalten zu haben (vgl. § 33 ff. der Behördenakte).
19
Ein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung in Form der Überbrückungshilfe III Plus bestehe nicht. Der Beklagten sei kein Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen. Der Kläger sei nicht vom Kreis der förderberechtigten Unternehmen erfasst. Es fehle an der nach Nr. 2.1 Buchst. e) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus erforderlichen Antragsberechtigung des Klägers. Der Kläger unterfalle nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz in dem entsprechenden Förderzeitraum September bis Dezember 2021 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche, ab. Nicht als coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- und Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergäben, dass sich Umsätze bzw. Zahlungseingänge lediglich zeitlich verschöben. Der Antragsteller habe zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt werde, coronabedingt seien. Der Kläger habe auch auf mehrfache Nachfrage nicht dargelegt, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten September bis Dezember 2021 coronabedingt entstanden seien. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers im Förderverfahren davon ausgehen müssen, dass eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III Plus nicht vorliege. Das Vorbringen des Klägers, seine Antworten seien automatisch gelöscht worden, seien bereits nicht plausibel. Denn im Förderverfahren habe seine prüfende Dritter gegenüber der Beklagten mitgeteilt, dass die Rückfragen wegen Urlaubs und SPAM-Filter des prüfenden Dritten nicht gesehen und daher nicht beantwortet worden seien. Die automatische Löschung der Antworten des Klägers im Online-Portal als wahr unterstellt, hätte der prüfende Dritte spätestens im Telefonat mit der Beklagten darauf hinweisen können und müssen. Bei der nunmehr vorgebrachten Behauptung des Klägers handele es sich allenfalls um eine Schutzbehauptung. Dabei treffe den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsverfahren eine substantiierte Darlegungslast. So sei er gehalten, die für das Zuwendungsverhältnis relevanten Angaben vollumfänglich vorzutragen und alle Unterlagen einzureichen, denn er allein besitze aufgrund der Sachnähe die umfassende Kenntnis der relevanten Informationen. Dies bedeute zugleich, dass alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden sei oder erkennbar gewesen sei, in den Ermessenserwägungen auch nicht habe berücksichtigt werden müssen. Würden Tatsachen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung relevant seien, erst im Klageverfahren vorgetragen, könnten diese folglich keine Berücksichtigung mehr finden. Der erstmalige Vortrag des Klägers im Klageverfahren zur Coronabedingtheit seines Umsatzrückgangs sei damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht zu berücksichtigen.
20
Dass der Kläger damit nicht in den Kreis der Förderberechtigten für die Überbrückungshilfe III Plus einbezogen worden sei, begründe keine rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis Korrekturen und Klarstellungen der Angaben im Antrag nach Abschluss des Förderverfahrens nicht mehr anerkenne und auf der Grundlage des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG aussagekräftige Erklärungen zur Antragsberechtigung des Antragstellers bereits im Förderverfahren fordere. Dies diene vielmehr der Ermöglichung und zügigen bayernweit gleichmäßigen Fördermittelbereitstellung und dem Schutz vor unberechtigten Fördermittelvergaben. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
21
Die Beklagte habe demzufolge zu Recht den Bescheid vom 31. März 2022, durch den eine Abschlagszahlung gewährt worden sei, zurückgenommen und den gewährten Betrag in Höhe von 5.984,53 EUR zurückgefordert. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dafür, dass der Kläger auf den Bestand des Bewilligungsbescheides tatsächlich vertraut und dieses Vertrauen ins Werk gesetzt habe, sei schon nichts ersichtlich. Die klägerische Erwartung, der Verwaltungsakt werde Bestand haben, sei auch objektiv nicht schutzwürdig. Denn habe ein Betroffener aufgrund eines Vorbehalts im Verwaltungsakt nicht damit rechnen können, dass dieser dauerhaft und endgültig bestehen bleibe, sei er insoweit nicht schutzwürdig. Der Bescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen (vgl. Nr. 2 und Nr. 13 der Nebenbestimmungen des Bescheids). Die Entscheidung der Beklagten erweise sich demnach als ermessensfehlerfrei. Durch die Rücknahme und Rückforderung entscheide sie im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Haushaltsmitteln. Es lägen insoweit insbesondere auch keine Anhaltspunkte für einen Härtefall vor, der eine Rücknahme ausschließen würde.
22
3. In der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2024 beantragte der Klägerbevollmächtigte:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides der IHK für ... vom 17. März 2023 verpflichtet, dem Kläger wie beantragt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021, geändert am 21. Dezember 2021, in Höhe von 11.969,05 EUR zu gewähren.
23
Der Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahrens W 8 K 23.573) sowie auf die jeweils beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
26
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der noch beantragten Förderung (Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides) und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO) hinsichtlich der Rücknahme des Bescheides vom 31. März 2022 und hinsichtlich der Anordnung der Rückerstattung der erfolgten Zahlung samt Zinsforderung (Nr. 3 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
27
Die Klage ist unbegründet.
28
Der Bescheid der beklagten IHK vom 17. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
29
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 11.969,05 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 (siehe Tatbestand unter II. 2.) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
30
Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.
31
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus von insgesamt 11.969,05 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss des Klägers von einer Förderung der von ihm geltend gemachten Erstattung seiner Umsatzausfälle nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
32
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26 und zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117; B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris; B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris; B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris; Be.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 bzw. 22 ZB 22.2115 – juris; Be.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 bzw. 22 ZB 23.1009 – juris; B.v. 18.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris sowie zuletzt etwa VG Köln, U.v. 19.1.2024 – 16 K 6921/20 – juris; VG Stuttgart, U.v. 17.1.2024 – 3 K 4555/22 – juris; U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris; OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris; B.v. 22.11.2023 – 4 A 109/20 – juris; B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 15.12.2023 – 19 K 751/22 – juris; VG Saarl., U.v. 6.12.2023 – 1 K 467/23 – juris; VG Augsburg, U.v. 22.11.2023 – Au 6 K 23.635 – juris; U.v. 27.9.2023 – Au 6 K 21.1783 – juris; U.v. 9.8.2023 – Au 6 K 23.277 – juris; U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris; U.v. 5.7.2023 – Au 6 K 22.1053 – juris; U.v. 22.3.2023 – Au 6 K 21.2527 – juris; VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris; U.v. 8.11.2023 – 16 K 1953/22 – juris; U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris; VG Aachen, U.v. 6.11.2023 – 7 K 981/23 – juris; VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris; VG München, U. v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris; U.v. 26.7.2023 – M 31 K 22.3594 – juris; U.v. 21.7.2023 – M 31 K 22.3462 – juris; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris; U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris; VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris; VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris; VG Bayreuth, U.v. 5.6.2023 – B 8 K 21.774 – juris; G.v. 29.12.2022 – B 8 K 22.624 – BeckRS 2022, 43502; G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris; VG Gießen, U.v. 21.11.2022 – 4 K 3039/21.GI – juris; U.v. 29.8.2022 – 4 K 1659/21.GI – juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22/HAL – BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 sowie die Kammerrechtsprechung, etwa VG Würzburg, Ue. v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 bzw. W 8 K 23.611 – juris; Ue.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.422 bzw. W 8 K 23.316 – juris; Ue.v. 17.7.2023 – W 8 K 23.164 bzw. W 8 K 23.223 – juris; Ue.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.52 bzw. W 8 K 22.1504 – juris; U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris; Ue.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1233 bzw. W 8 K 22.1835 – juris; U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris; U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894; jeweils m.w.N.).
33
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).
34
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris; vgl. auch OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24).
35
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 22; siehe auch NdsOVG, U.v. 12.12.2022 – 10 LC 76/21 – juris Rn. 29; U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 24).
36
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
37
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
38
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).
39
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 29. Aufl. 2023, § 114 Rn. 41 ff.).
40
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26 sowie VG München, U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340 Rn. 30; U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris Rn. 34; U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – BeckRS 2022, 32186 Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2022 – 7 K 2197/20 – juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn 30 ff.; m.w.N.).
41
Im Corona‐Beihilfen – Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten IHK als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56).
42
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK – wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat – der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 u. 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 20 u. 25; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris Rn. 8). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris Rn. 19; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 20 u. 25; B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 – juris Rn. 17.; B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2115 – juris Rn. 15; VG Saarl, U.v. 6.12.2023 – 1 K 4667/23 – juris Rn. 71 ff.; U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris Rn. 38; VG Bayreuth, U.v. 5.6.2023 – B 8 K 21.774 – juris Rn. 56 und 77).
43
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37).
44
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag dem Kläger eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren – wie hier – ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.).
45
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III Plus auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.).
46
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris Rn. 25; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 19; B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 u. 21).
47
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, vor Antragstellung vorab ihre konkrete Verwaltungspraxis im Einzelfall mitzuteilen, weil sich diese naturgemäß aus der geübten Handhabung entwickelt und im Übrigen die Richtlinie und die FAQ den (groben) Rahmen vorgeben. Zudem lag es im Verantwortungsbereich des Klägers, sich bei Zweifeln über die zu erfüllenden Voraussetzungen bei der Beklagten zu erkundigen (OVG NRW. B.v. 7.11.2023 – 1 A 1632/21 – juris Rn. 26), und nicht umgekehrt. Maßgeblich – auch mit Blick auf ein möglicherweise schutzwürdiges Vertrauen – ist nicht, von welchen Voraussetzungen der Kläger tatsächlich ausgegangen ist, sondern von welchen Voraussetzungen er bei der Antragstellung aufgrund der in den Formularen enthaltenen Hinweise und Fragen bzw. der dabei abzugebenden Erklärungen und Versicherungen sowie angesichts der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und der FAQ ausgehen durfte (BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.195 – juris Rn. 32 f.; VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris Rn. 90).
48
Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
49
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht dem Kläger nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 17. Februar 2023 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
50
Die streitgegenständlichen Umsatzausfälle sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus nicht förderfähig.
51
Einschlägig ist die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021 (BayMBl. Nr. 553), die durch die Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 905) geändert worden ist; beachtlich sind hier insbesondere:
Nr. 1 S. 7 und 8:
Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3-5:
1Antragsberechtigt im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 (Förderzeitraum) sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich …
e) deren Umsatz1 in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2 und 3 der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.
3Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. 4Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten; Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. 5Nicht als Coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.
Nr. 7.1 S. 3 f., 7 und 10:
3Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:
4Zusätzlich hat der Antragsteller folgendes glaubhaft zu machen:
7Ergänzend hat der Antragsteller im Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:
a) …
b) Erklärung des Antragstellers, dass …
10Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Nr. 7.1 Satz 3 und die Plausibilität der Angaben nach Nr. 7.1 Satz 4, durch den prüfenden Dritten bestätigen lassen. …
Nr. 9.1 S. 1, 2 und 8:
1Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines prüfenden Dritten nach Nr. 7.1 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. 2Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. …
8Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an.
52
Weiter zu beachten sind die FAQs zu „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“, vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021) (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IIIP/ueberbrueckungshilfe-iiiplus.html), insbesondere:
Nr. 1.2:
53
Muss der coronabedingte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen?
54
Ja, Überbrückungshilfe III Plus kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
55
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt.
56
Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021.
57
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.
58
Der Nachweis der oder des Antragstellenden, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind.
59
Die oder der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben der Antragsstellenden zur Begründung der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt die oder der prüfende Dritte die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.
60
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe neben dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere ihren im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 12.10.2023). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie die streitgegenständlichen Umsatzausfälle nicht als förderfähige Kosten (Verneinung eines coronabedingten Umsatzrückgangs) ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48).
61
Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
62
Soweit die Ablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte. So konnte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz vom 1. August 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 63; U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 66; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92).
63
Die Beklagte hat jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen ausführlich dargestellt und damit im Sinne des § 114 S. 2 VwGO ergänzt. Selbst eine erstmalige Stellungnahme zu den Besonderheiten des Einzelfalls durch die Behörde im Prozess kann noch im Rahmen des Ergänzens der Ermessenserwägungen ausreichend sein (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.1.2022 – B 8 K 20.908 – juris Rn. 77).
64
Aus dem Vorbringen der Beklagten, sowohl im Bescheid als auch in den weiteren Ausführungen im Klageverfahren, lässt sich erkennen, dass sie Ermessen ausgeübt hat und jedenfalls ein Ermessenausfall nicht vorliegt. Die Beklagte hat sich darüber hinaus, ausgehend von der Förderrichtlinie und ihrer daraus abgeleiteten Verwaltungspraxis, für einen entsprechend intendierten Regelfall entschieden. Bei einer solchen Entscheidung bedarf es grundsätzlich keiner Darstellung von weiteren Ermessenserwägungen (vgl. VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 90). Darüber hinaus hätte es hier ausgehend von den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes besonderer, hier nicht vorliegender Gründe aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall bedurft, um eine von der intendierten Ermessenausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. In dieser Fallkonstellation versteht sich das Ergebnis der Abwägung im Rahmen der richtliniengeleiteten und ständig geübten Vergabepraxis ohne weitere Begründung von selbst (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 64 f.; jeweils mit Verweis auf VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37; VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris Rn. 40).
65
Streitig ist primär die Frage, ob die Voraussetzungen – konkret die Antragsberechtigung mangels aktenkundiger Antworten der prüfenden Dritten auf die erfolgten Nachfragen – für die vom Kläger begehrte Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 11.969,05 EUR vorliegen, wobei davon schon 5.984,53 EUR (Bescheid vom 31.3.2022) bewilligt wurden, welche nun zurückgefordert werden. Gegen die neben der endgültigen Ablehnung im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2023 weiter ausgesprochene Aufhebung und Rückforderung des ausgezahlten Teilbetrages werden vom Kläger – abgesehen von der allgemeinen Berufung auf sein schutzwürdiges Vertrauen infolge der Richtigkeit der gemachten Angaben – jedoch keine weiteren Argumente vorgebracht. Der Kläger bringt über seinen Bevollmächtigten vor, die prüfende Dritte habe fristgerecht geantwortet. Die aufgeworfenen Fragen der Beklagten seien parallel wie die Fragen zum Verfahren der Überbrückungshilfe IV beantwortet worden. Der Kläger sei als Schmuckgroßhändler abhängig vom Einzelhandel. Aufgrund der coronabedingten Einschränkungen des Einzelhandels seien auch konsequenter Weise seine Umsätze erheblich zurückgegangen. Ein erheblicher Umsatz werde infolge der Teilnahme des Klägers an Verkaufsmessen erzielt. Im Kalenderjahr 2021 hätten lediglich zwei Messen stattgefunden, im Kalenderjahr 2019 hätten acht Messen stattgefunden.
66
Demgegenüber erklärt die Beklagte, dass ihre Nachfragen zur Coronabedingtheit im Förderverfahren nicht beantwortet seien und dass die Antragsberechtigung daher nicht nachgewiesen sei.
67
Die Beklagte stellt bei der Frage der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche auf inländische, insbesondere bayerische Infektionsschutzmaßnahmen ab, von denen der Kläger im Förderzeitraum nicht betroffen gewesen sei, wie sie in ihrer Klageerwiderung vom 12. Oktober 2023 plausibel ausgeführt hat. Danach habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die lediglich in einzelnen Monaten des Förderzeitraums von Juli bis Dezember 2021 angegebenen Umsatzeinbußen coronabedingt entstanden seien. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Nicht als coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- und Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergäben, dass sich Umsätze bzw. Zahlungseingänge lediglich zeitlich verschöben. Der Antragsteller habe zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt werde, coronabedingt seien. Der Kläger habe auch auf mehrfache Anfrage nicht dargelegt, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten September bis Dezember 2021 coronabedingt entstanden seien. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers im Förderverfahren davon ausgehen müssen, dass eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III Plus nicht vorliege. Das Vorbringen, die Antworten der prüfenden Dritten seien automatisch gelöscht worden, sei nicht plausibel. Vielmehr habe sie diese beim Telefonat selbst angegeben, die Rückfragen nicht gesehen und beantwortet zu haben. Die automatische Löschung der Antworten des Klägers im Online-Portal als wahr unterstellt, hätte die prüfende Dritte spätestens im Telefonat mit der Beklagten darauf hinweisen können und müssen. Den Zuwendungsempfänger treffe eine substantiierte Darlegungslast. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden sei oder erkennbar gewesen sei, müsse auch bei den Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt werden. Es begründe keinen Ermessensfehler und sei auch nicht willkürlich, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis Korrekturen und Klarstellungen der Angaben im Antrag nach Abschluss des Förderverfahrens nicht mehr anerkenne.
68
Die Beklagte hat dabei mit Bezug auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und die einschlägigen FAQ ihre Verwaltungspraxis plausibel dargelegt, wonach sie die Fördervoraussetzung mangels Nachweises der Antragsberechtigung nicht als gegeben ansehe und infolgedessen mangels Vertrauensschutzes die Aufhebung und Rückforderung ermessensfehlerfrei zulässig sei.
69
Das Vorbringen der Beklagtenseite über die Verwaltungspraxis und konkret insbesondere auch die Annahme, dass die prüfende Dritte die Rückfragen nicht ordnungsgemäß beantwortet habe, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
70
Nach der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis holt die Beklagte – aufbauend auf ein automatisiertes Punktesystem, einschließlich „Prüfalarm“ (vgl. Informationsschreiben vom 18.1.2024, S. 4) – bei Bedarf Auskünfte beim prüfenden Dritten durch entsprechende Nachfragen im Online-Portal ein, um die Fördervoraussetzungen zu überprüfen. Dieses Vorgehen entspricht sowohl der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus (siehe Nr. 7.1 S. 7 und 10 sowie Nr. 9.1 S. 1, 2 und 8) als auch den FAQ (siehe Nr. 1.2) und ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn bei unzureichender Antwort oder völlig fehlender Rückantwort der Förderantrag mangels Plausibilisierung bzw. Nachweises der Förderberechtigung abgelehnt wird. Denn dem Kläger obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
71
Auf die vier Nachfragen der Beklagten (9. und 22.8 sowie 2. und 28.9.2022) und auf die Anhörung (22.2.2023) erfolgte keine Rückantwort seitens der prüfenden Dritten. Eine Antwort ist jedenfalls nicht aktenkundig und wird von der Beklagten bestritten.
72
Unstreitig hat die prüfende Dritte – anders als im parallelen Verfahren W 8 K 23.573 zur Überbrückungshilfe IV – bei der Antragstellung keine zusätzliche Begründung zur Coronabedingtheit abgegeben.
73
Streitig ist, ob die Ursache der fehlenden Antworten im weiteren Förderverfahren in der Sphäre der Beklagten liegt, etwa wegen technischer Gründe ihres Portals, oder in der Sphäre der prüfenden Dritten, etwa wegen technischer Gründe bei dieser oder wegen versehentlichen Unterlassens der Antworten.
74
Unter Würdigung der Aktenlage und des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten spricht Überwiegendes für den fehlenden Nachweis der Antragsberechtigung schon mangels hinreichender Angaben der Klägerseite zu den Fördervoraussetzungen, auch infolge fehlender Antworten seitens der prüfenden Dritten im Förderverfahren.
75
Der Kläger machte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Berufung auf die prüfende Dritte im Laufe des Klageverfahrens zu deren Rückantworten teilweise widersprüchliche Angaben. Er behauptete – zunächst –, die Antworten seien fristgerecht erfolgt (jedenfalls spätestens infolge der Anhörung im Februar 2023), aber wohl im Portal automatisch gelöscht worden und aufgrund fehlender Speicherung – nach Versendung – nicht mehr sichtbar. Für die technischen Probleme sei die Beklagte verantwortlich. Auf gerichtliche Nachfrage an den Kläger zu den angeblichen Antworten der prüfenden Dritten – Ob und wann und was geantwortet worden sei? – vom 21. Januar 2024 antwortete der Klägerbevollmächtigte hingegen: Urlaubsbedingt seien die drei Anfragen von August bis Anfang September 2022 von der prüfenden Dritten nicht beantwortet worden. Ein Anhörungsschreiben vom 22. Februar 2023 sei ihr nicht erinnerlich. Parallel zu den Antworten zu den aufgeworfenen Fragen der Beklagten im parallellaufenden Verfahren zur Corona-Überbrückungshilfe IV seien die Fragen sodann von der Steuerberaterin ausweislich ihrer Aussage Anfang Oktober 2022 umfassend beantwortet worden. Die Antworten entsprächen inhaltlich den referierten Antworten der Klägerseite in der Klageschrift vom 18. September 2023.
76
Für die Nichtbeantwortung der Nachfragen infolge technischer Probleme auf Klägerseite spricht zudem demgegenüber der Hinweis auf ein – auch von der Klägerseite letztlich nicht mehr bestrittenes – Telefonat am 28. September 2022, wonach die prüfende Dritte einräumt, dass Rückfragen urlaubsbedingt und aufgrund technischer Probleme (Sperren der Bilder bzw. Spam-Filter) nicht gesehen worden seien und eine Beantwortung nicht möglich gewesen sei. Die prüfende Dritte hat selbst eingeräumt, zum einen urlaubsbedingt, zum anderen wegen Sperre bzw. Spam-Filter die Anfragen nicht erhalten bzw. nicht beantwortet zu haben. Weiter sei ihr ein Anhörungsschreiben vom Februar 2023 nicht erinnerlich (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 29.1.2024). Zudem bestreitet die Beklagte, dass die Antworten im Online-Portal automatisch gelöscht worden seien und wegen der fehlenden Speicherung nicht mehr sichtbar seien. Bislang sind keine Fälle bekannt, dass korrekt ins Online-Portal eingegebene Antworten auf Nachfragen der Beklagten in Folge eines Fehlers im verantwortlichen Bereich der Beklagten gelöscht oder unsichtbar geworden sein sollten (vgl. auch VG Köln, U.v. 19.1.2024 – 16 K 6921/20 – juris Rn. 45). Die Klägerseite hat nicht dargelegt, dass und wie die prüfende Dritte auf die Hinweise der Beklagten auf die bislang unterbliebenen Rückantworten reagiert hat. Die Klägerseite hat auch nicht dargelegt, ob und wie sich die prüfende Dritte – gerade nach dem Telefonat vom 28. September 2022 – vergewissert hat, dass ihre angeblich – nur einmal – gegebenen Antworten auch ankommen (siehe auch Schriftsatz vom 29.1.2024). Offengeblieben ist, wie die prüfende Dritte reagiert hat, nachdem sie festgestellt hatte, dass ihre Antworten im Portal nicht (mehr) sichtbar waren.
77
Nicht ausgeschlossen erscheint schließlich, dass die prüfende Dritte vielleicht übersehen hat, dass sie wegen ähnlicher Anfragen (etwa 29.9.2022) und Antworten (etwa 9.10.2022) im Parallelverfahren (siehe Behördenakte zu W 8 K 23.573) im vorliegenden Verfahren noch nicht geantwortet hatte.
78
In dem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Gericht keine Beweiserhebung durch eine Zeugeneinvernahme der prüfenden Dritten für erforderlich angesehen oder sich eine solche sogar aufgedrängt hat. Ein förmlicher Beweisantrag wurde nicht gestellt.
79
Dazu ist zunächst zu betonen, dass – wie bereits ausgeführt – dem Kläger und auch der prüfenden Dritten eine besondere Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht gerade auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben obliegt, die für eine mögliche Förderung relevant sind. Dieser erhöhten Sorgfaltspflicht hat die prüfende Dritte nicht genügt. Dafür zeugt schon, dass sie selbst nach der eigenen Aussage vier Nachfragen der Beklagten nicht gesehen und nicht zur Kenntnis genommen hat und auch nicht beantwortet hat. Jedenfalls wäre es seitens der prüfenden Dritten erforderlich und auch zumutbar gewesen, spätestens nach dem Telefonat weitere Vorkehrungen zu treffen, um auch zu überprüfen und sicherzustellen, dass ihre Antworten bei der Beklagten nunmehr ankommen. Die Klägerseite hat nicht angegeben, dass die prüfende Dritte überhaupt ihre Antwort(en) in irgendeiner Form vermerkt und nach Zeitpunkt und Inhalt dokumentiert hat, geschweige denn, dass sie sich nachträglich vergewissert hat, ob die Antworten tatsächlich angekommen sind. Nach den Umständen des vorliegenden Falles wäre diese erhöhte Sorgfaltspflicht geboten gewesen (vgl. auch VG Köln, U.v. 19.1.2024 – 16 K 6921/20 – juris Rn. 45 ff.). Den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die entsprechenden Rückfragen an dem jeweiligen Tag in das entsprechende Portal eingestellt und die prüfende Dritte darüber informiert worden ist. Das Gericht hat keine Zweifel, dass der prüfenden Dritten alle fünf Mitteilungen der Beklagten zugegangen sind (vier Nachfragen und eine Anhörung). Dabei kann dahinstehen, warum die prüfenden Dritte sie nicht beantwortet hat oder ob sie gegebenenfalls ihrer Antworten in ein falsches Portal eingestellt hat bzw. unter einem falschen Verfahren eingestellt hat (vgl. auch VG Saarl, U.v. 6.12.2023 – 1 K 467/23 Rn. 78 ff.).
80
Des Weiteren war eine Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme der prüfenden Dritten auch nicht entscheidungserheblich gewesen, weil die eine – angeblich gegebene – Rückantwort, vergleichbar der im Parallelverfahren zur Überbrückungshilfe IV, für die Bejahung der Förderfähigkeit nicht ausreichend gewesen wäre. Dabei ist schon zweifelhaft, was die prüfende Dritte im vorliegenden Verfahren tatsächlich geantwortet haben will.
81
Einerseits gab die Klägerseite an, dass die vier Fragen auch im Parallelverfahren (W 8 K 23.573) beantwortet worden seien und mit den dortigen Antworten nahezu identisch gewesen seien (im Kern auch noch einmal im Schriftsatz vom 29.1.2024 bestätigt). Im Parallelverfahren hatte die prüfende Dritte unter anderem angegeben:
82
Verkaufsmessen seien teilweise ausgefallen und auch die Besucher dieser Messen seien weniger geworden (Antrag vom 15.6.2022). Verkaufsmessen, die für den Großhandel stattfänden, seien dadurch auch nicht mehr so gut besucht gewesen (Antwort 9.10.2022).
83
Andererseits machte der Klägerbevollmächtigte in seinem Klagbegründungsschriftsatz vom 18. September 2023 im vorliegenden Verfahren (W 8 K 23.476) bei der Referierung der Antworten (auf die er auch im Schriftsatz vom 29.1.2024 verwiesen hat) darüberhinausgehende Angaben:
84
Ein erheblicher Umsatz werde infolge der Teilnahme des Klägers an Verkaufsmessen für Schmuck erzielt. Im Kalenderjahr 2021 hätten aufgrund des Verbots von Großveranstaltungen lediglich zwei Messen stattgefunden. Vor der Coronapandemie, beispielsweise im Kalenderjahr 2019 hätten regelmäßig acht Messen im Kalenderjahr stattgefunden, an denen der Kläger als Großhändler teilgenommen habe. Aufgrund fehlender messebedingter Einkäufe seien die Umsätze erheblich zurückgegangen.
85
Ähnliche und noch konkretere vertiefende Ausführungen zu den Messen erfolgten im parallelen Klageverfahren W 8 K 23.573 (auch Schriftsatz vom 18.9.2023).
86
Selbst bei Wahrunterstellung der einmalig gegebenen Antworten entsprechend der im Parallelverfahren zur Überbrückungshilfe IV (W 8 K 23.573) wäre und ist die Klage abzuweisen gewesen. Denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die prüfende Dritte dieselbe Antwort gegeben hat wie etwa am 9. Oktober 2022 im parallelen Förderverfahren zur Überbrückungshilfe IV (vgl. W 8 K 23.573), und zwar:
87
Die Firma des Klägers ist abhängig vom Einzelhandel. Da der Einzelhandel in den ersten Monaten des Jahres 2022 nicht so gut verkauft hat (hohe Inzidenzwerte, Zugangsbeschränkungen der 2G-Regelungen, etc.) waren hier die Lager noch gefüllt, ferner hatten die Einzelhändler Angst, dass dies sich auch noch auf längere Zeit hinziehen konnte und haben daher nicht im üblichen Maße für den Sommer und den Herbst bestellt. Verkaufsmessen, die für den Großhandel stattfinden, waren dadurch auch nicht mehr so gut besucht. Dadurch gingen die üblichen Bestellungen nach diesen Veranstaltungen merklich zurück.
88
Im Parallelverfahren zur Überbrückungshilfe IV hat die Beklagte indes plausibel dargelegt, dass nach ihrer Verwaltungspraxis ausgehend von dem bisherigen Vorbringen im Förderverfahren keine Förderfähigkeit anzunehmen gewesen ist. Vielmehr hat sie aber in diesem Verfahren auf die Möglichkeit verwiesen, im Rahmen der Schlussabrechnung noch weiteres Vorbringen zu leisten. Daraufhin hat der Kläger im Parallelverfahren die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hatte im Parallelverfahren W 8 K 23.573 zuvor mit Schriftsatz vom 2. Februar 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das bisherigen Vorbringen nach ihrer Verwaltungspraxis keine Coronabedingtheit belege. Bei dem Vorbringen handele es sich um sogenannten „Überdies“-Argumente. Um eine Coronabedingtheit zu begründen bedürfte es mindestens eine mehrheitliche bis großteilige Abhängigkeit von Messen. Der Kläger begründe seine Coronabedingtheit damit, dass diese Messen „teilweise“ ausgefallen seien. Für eine Förderfähigkeit wäre es erforderlich gewesen, einen messebedingten Umsatzeinbruch konkret darzustellen, insbesondere die messebedingten Umsätze aus dem Jahr 2019 den entsprechenden Monaten des Förderzeitraums gegenüberzustellen. Dies ist weder im Parallelverfahren erfolgt, noch ist im hiesigen Klageverfahren auch nur ansatzweise konkretisiert worden, in welchem Umfang sich der Ausfall konkreter Messen auf dem Umsatz im jeweiligen Monat im zweiten Halbjahr 2021ausgewirkt hat. Abgesehen davon ist im vorliegenden Förderverfahren – auch unter Berücksichtigung der Angaben der prüfenden Dritten im parallelen Förderverfahren (abgesehen von der Aussage bei der dortigen Antragstellung) – nicht vorgetragen worden, das Messen völlig ausgefallen seien, sondern, dass Messen nur schlechter besucht und die Umsätze deshalb zurückgegangen seien. Erst recht fehlen bis heute konkrete Angaben der konkreten monatlichen Umsatzausfälle, die sich plausibel auf betreffende Ausfälle von Messen zurückführen lassen.
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Gesamtbetrachtet fehlt es – selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens im Klageverfahren – bis heute klägerseits an fundierten und substantiierten Angaben, die eine Förderfähigkeit nach der Verwaltungspraxis der Beklagten belegen könnten.
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Denn allein maßgebend ist das Verständnis der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis des Klägers, auch wenn die konkreten Fördervorgaben etwa in den FAQ unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein mögen (vgl. OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 77; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Es kommt nicht darauf an, ob die einschlägige Richtlinienbestimmung und die entsprechenden FAQ vermeintlich widersprüchlich sind und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13). Der Kläger kann insbesondere nicht mit der Ansicht durchdringen, die Förderrichtlinie sei ganz anders als geschehen in dem von ihm gewünschten Sinne zu handhaben und zu verstehen, der nicht der von der Beklagtenseite dargelegten durchgängig geübten Verwaltungspraxis entspricht (OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14). Danach ist gerade auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers zur tatsächlichen Situation im Förderzeitraum keine Förderfähigkeit gegeben, sodass die Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte.
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Zudem behauptet die Klägerseite nicht einmal selbst, dass sie oder ihre Kunden im zweiten Halbjahr 2021 direkt von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen gewesen seien.
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Abgesehen davon, dass – wie bereits dargelegt – neues Vorbringen im Klageverfahren, das bei Erlass des Bescheids nicht berücksichtigt werden konnte, für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Förderantrag unbeachtlich ist, hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von der Beklagtenseite vorgetragene Verwaltungspraxis so nicht bestanden hätte.
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Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine – wie hier – schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (siehe schon VG Würzburg U.v. 14.11.2022 – 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296 Rn. 70 mit Bezug auf VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25.). Ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis bzw. das pauschale Behaupten einer gegenläufigen Förderpraxis genügt nicht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 14 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33 mit Bezug auf BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58/07 – juris Rn. 6).
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Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von qualitativ vergleichbaren Abweichungen in anderen Antragsverfahren – die im vorliegenden Fall bezogen auf Bayern schon gar nicht aufgezeigt wurden – in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 – 1 BvR 1616/03 – juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 14; SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 60).
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Der Beklagten obliegt dabei – wie schon dargelegt – allein die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis.
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Für die Plausibilität der Verwaltungspraxis der Beklagten spricht Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3 bis 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, in der ausdrücklich als Beispiel für coronabedingte Umsatzeinbrüche vom Betroffensein durch staatliche Schließungsanordnungen die Rede ist. Sonstige Umsatzeinbrüche aufgrund saisonaler oder inhärenter Schwankungen sind nicht förderfähig, auch nicht Einbrüche aufgrund wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art oder aufgrund zeitlicher Verschiebungen bzw. aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung wegen Betriebsferien (ebenso Nr. 2 Abs. 7a der Vollzugshinweise). Nr. 1.2 der FAQ spricht zudem darüber hinaus ausdrücklich von „Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes“ und verdeutlicht so die Relevanz nationaler Infektionsschutzmaßnahmen für die Coronabedingtheit. Weiter begründen auch nationale Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen betreffend die Belegschaft die Coronabedingtheit, wenn der Ausfall der Belegschaft zu Umsatzeinbrüchen führt.
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Den – bereits skizzierten – Ausführungen der Klägerseite im Verwaltungsverfahren war und ist – genauso wenig wie im Klageverfahren – keine Coronabedingtheit ihres Umsatzauseinbruchs im Sinne der Fördervoraussetzungen gemäß der Verwaltungspraxis zu entnehmen.
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Der Freistaat Bayern gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe“) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 7 und S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus).
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder den Kläger im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert, folgt nichts anderes. Auch über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichende Fördergegenstände beschränken sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris 22 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42 sowie VG Aachen, U.v. 6.11.2023 – 7 K 981/23 – juris Rn. 31; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – BeckRS 2023, 24359 Rn. 91; VG München, U.v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris Rn 24. ff.; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 26 ff.; U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29 und 31; jeweils mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99).
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Denn die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus setzt erhebliche coronabedingte Umsatzeinbußen voraus und dient als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten und der Existenzsicherung des Betriebes. Damit wird deutlich, dass zwischen der betrieblichen Ausgabe und der Aufrechterhaltung des Betriebs ein Zusammenhang bestehen muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42).
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Fernwirkungen oder Nachwirkungen („Nachwehen“) der Coronapandemie sind im Übrigen nicht ausreichend. Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Coronapandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „Conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn – unterstellt – ohne die Coronapandemie die Umsätze des Klägers höher ausgefallen wären.
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Eine Ausnahme kann nach der Verwaltungspraxis der Beklagten aber etwa aufgrund der erforderlichen Vorlaufzeit von Messen bestehen, wenn diese in einem Zeitraum ausgefallen sind, in dem sie als solche nicht mehr verboten und erheblich eingeschränkt gewesen wären. Dafür fehlt es aber seitens des Klägers – wie bereits ausgeführt – im Förderverfahren und bislang auch im Klageverfahren an substantiierten und nachprüfbaren sowie plausiblen Angaben, welche Messen konkret ausgefallen sind und welche Auswirkungen gerade dieser Ausfall der Messen auf den monatlichen Umsatz im Förderzeitraum hatte.
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Auch aus in vorangegangenen Zeiträumen positiv verbeschiedenen Anträgen der Klägerseite auf Überbrückungshilfe resultiert kein Verstoß gegen das Willkürverbot und kein Anspruch auf Gleichbehandlung infolge einer Selbstbindung der Verwaltung. Denn zum gibt eine eventuelle fehlerhafte Förderung in der Vergangenheit keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung, sondern ist gegebenenfalls ihrerseits zu revidieren (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 16). Zum anderen bindet sich die Beklagte nur im Rahmen der konkreten landesrechtlichen Vorgaben und der konkreten Förderprogramme im jeweiligen Förderzeitraum. Darüber hinaus ist es der Beklagten ohnehin unbenommen, ihre Praxis zu ändern (VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.316 – juris Rn. 28 mwN). Zudem sprechen sachgerechte Gründe dafür, die jeweiligen Überbrückungshilfen fortzuentwickeln und zu modifizieren, weil sich sowohl die grundsätzliche Pandemielage – trotz hoher 7-Tage-Inzidenz insbesondere dann im März und April 2022 (https://corona-pandemieradar.de/de/inzidenz) – tatsächlich geändert hatte, als auch die staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen – auf die die Beklagte in ihrer Förderpraxis maßgeblich mit abstellte – gerade auch im zweiten Halbjahr 2021 angepasst und gelockert wurden. Wesentlicher Aspekt war dabei auch die Zunahme von Geimpften und Genesenen sowie die nicht mehr in gleicher Weise wie zuvor drohende Überlastung des Gesundheitssystems. Infolgedessen konnte die Überbrückungshilfe auch mit Blick auf die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angepasst werden konnten. Willkür ist erst recht nicht zu erkennen.
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Denn die von der Beklagten bewusst praktizierte restriktive Auslegung des Begriffs „coronabedingt“ ist schon deshalb ermessensgerecht und willkürfrei, weil die staatlichen Maßnahmen der Pandamiebekämpfung während der Förderzeiträume der Überbrückungshilfe III Plus und IV nicht mehr so einschneidend waren wie zuvor und die einzelnen Betriebe wieder mehr bewirtschaftet werden konnten (so ausdrücklich OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14). Insofern verfängt auch nicht der Einwand, die streitgegenständliche Verwaltungspraxis stehe im Widerspruch zur Verwaltungspraxis – der Beklagten bzw. des Richtlinien- oder Zuwendungsgebers – bei anderen Förderprogrammen, weil den anderen Förderprogrammen gerade auch andere Fördervorgaben zugrunde liegen (OVG NRW, U.v. 8.9.2023 – 4 A 3042/19 – juris Rn. 103).
105
Der Kläger hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere – in Bayern geübte – Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren.
106
Schließlich bezieht sich die Verwaltungspraxis alleine auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Bayern und beschränkt sie nur insoweit, sodass die konkrete Förderpraxis in anderen Bundesländern, die sich auf die Tätigkeit anderer Bewilligungsstellen auf der Basis der dort jeweils geltenden Richtlinien bezieht, für die Beklagte nicht relevant war und ist.
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Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Umsatzeinbrüche aus der Sicht der Beklagten mangels Coronabedingtheit zu verneinen.
108
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 717, 719/720 – juris Rn. 33 ff.), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis und nach ihrem Verständnis der Coronabedingtheit (insbesondere erforderlicher konkreter Bezug zu nationalen Infektionsschutzmaßnahmen) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Umsatzausfalles ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation wie auch bei anderen Betrieben und in anderen Branchen. Daran ändert sich auch nichts durch das – im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende – Vorbringen im Klageverfahren. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
109
Des Weiteren ist der Ausschluss des Klägers von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
110
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
111
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 69 u. 72).
112
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Kostenpositionen bzw. Umsatzeinbrüche, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt und zur wirtschaftlichen Existenzsicherung als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
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Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 29.3.2023 – 6 A 158/20 – juris Rn. 38; U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 28; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
114
Insofern steht dem Zuwendungsgeber auch hinsichtlich der Regelungen der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ein breiter Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie beruft oder diesen ihrerseits interpretiert (OVG NRW, B.v. 7.11.2023 – 1 A 1632/21 – juris Rn. 19 ff.).
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Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken und mit Blick auf die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu begrenzen. Es kommt nur darauf an, ob die von der Beklagtenseite entwickelte Förderpraxis dem entsprechenden Zweck der Förderrichtlinie und dem Willkürverbot gerecht wird. Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens, auch angesichts der Pflicht zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20, 21 und 63; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
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Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch – nach ihrem Verständnis -coronabedingt sei. Der erstmalige Vortrag des Klägers im Klageverfahren zur Coronabedingtheit seines Umsatzrückgangs sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht zu berücksichtigen. Dass der Kläger damit mangels hinreichender Darlegung seiner Antragsberechtigung nicht in den Kreis der Förderberechtigten für die Überbrückungshilfe III Plus einbezogen worden sei, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis Korrekturen und Klarstellungen der Angaben im Antrag nach Abschluss des Förderverfahrens nicht mehr anerkenne und auf Grundlage des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG aussagekräftige Erklärungen zur Antragsberechtigung des Antragstellers bereits im Förderverfahren fordere. Dies diene vielmehr die Ermöglichung und zügigen bayernweit gleichmäßigen Fördermittelbereitstellung und dem Schutz von unberechtigten Fördermittelvergaben. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
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Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
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Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 u. 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 u. 38 m.w.N.).
119
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Die Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art baut maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungshilfe gewährleisten zu können (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 104; siehe auch VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26 „qualifiziert-objektive Gewährsfunktion“ des prüfenden Dritten; U.v. 8.2.2023 – M 31 K 21.5025 – BeckRS 2023, 2626 Rn. 26). Nach der Systematik des Verwaltungsverfahrens darf die Bewilligungsstelle – außer in Verdachtsfällen – auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus), auch um eine zügige Vergabe der Fördermittel zu gewährleisten und die Haushaltsmittel dennoch vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29 f.). Primär liegt es im Verantwortungsbereich der Klägerseite zu prüfen, ob eine Antragsberechtigung gegeben war (vgl. VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris Rn. 90; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris Rn. 32 f.). Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 – 10 LA 79/22 – juris Rn. 14; vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 79).
120
Soweit der Kläger gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gerade gleichbehandelt wird wie andere Unternehmen in Bayern in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die Beklagte plausibilisiert hat. Das Vorbringen des Klägers ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen den Kläger zudem nicht allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation.
121
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substantiiert. Vielmehr haben die Beklagtenbevollmächtigten die Vorgehensweise und die Beweggründe der Beklagten im Verwaltungs- und Klageverfahren dargelegt und erläutert, warum eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche verneint worden sei, weil sie nicht unmittelbar und konkret genug auf die nationalen Infektionsschutzmaßnahmen, sondern auch auf andere Faktoren zurückzuführen gewesen seien und Fernwirkungen der Pandemie nicht ausreichten. Demnach stellen die unterschiedlichen Behandlungen – auch gemäß der Nähe zu konkreten Infektionsschutzmaßnahmen, konkret zu bayerischen Maßnahmen – einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verneinung der Förderberechtigung des Klägers dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor.
122
Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
123
Denn selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger gleichwohl Aufwendungen bzw. Umsatzausfälle der streitgegenständlichen Art gefördert bekommen hätten bzw. haben, soweit diese überhaupt vergleichbar wären, und nicht oder (noch) nicht überprüft sowie zur Rückforderung aufgefordert sein sollten, könnte der Kläger nichts für sich daraus herleiten. Denn der Kläger kann – selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen – „keine Gleichheit im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – BVerwGE 92, 153 – juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 37 und 51 f.; BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 16). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 42 u. 44; VG München U.v. 26.7.2023 – M 31 K 22.3594 – juris Rn. 38 f.; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42; VG Stuttgart, U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris Rn. 38; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 61. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch des Klägers. Denn der Kläger kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25/08 – BVerwGE 134, 206 – juris Rn. 24, kein „Fehlerwiederholungsanspruch“). Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben (vgl. VG München, U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 79 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 75.; U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1303 – juris; U.v. 17.5.2021 – W 8 K 20.1561 – juris; U.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38). Letzteres hat die Beklagte in bei Gericht anhängigen Klageverfahren wiederholt angekündigt und dazu nach eigenen Angaben auch eigens ihr Personal aufgestockt (vgl zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 15).
124
Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt.
125
Auch aus in vorangegangenen Zeiträumen positiv verbeschiedenen Anträgen der Klägerseite auf Überbrückungshilfe resultiert – wie bereits ausgeführt – mangels Vergleichbarkeit kein Verstoß gegen das Willkürverbot.
126
Ein Vergleich mit der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern – für den die Beklagte gemäß § 47b ZustV als Beliehene handelt – ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris Rn. 72; BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 f.; SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris Rn. 25). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger bzw. eine Klägerin zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur überlässt den jeweiligen Bundesländern einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Förderung und rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 48 und U.v. 20.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 55; mit Verweis auf OVG SH, U.v. 19.10.2015 – 2 LB 27/15 – juris Rn. 45; VG Koblenz, U.v. 20.3.2015 – 5 K 9/14.KO – juris Rn. 30; BVerfG, U.v. v 23.11.1988 – 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 – BVerfGE 79, 127, 158 sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 61. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 69; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 76.; jeweils m.w.N.).
127
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern nicht durchgreift, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 betreffend VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 109 f. zur Überbrückungshilfe III; BayVGH, B.v. 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 13 betreffend VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn 48 zum Landwirtschaftsrecht).
128
Abgesehen davon, dass der Kläger aus Förderfällen in anderen Bundesländern für sich in Bayern rechtlich nichts herleiten kann, ist zu betonen, dass der streitgegenständlichen Förderung eine Richtlinie des Freistaates Bayern und gerade kein formelles oder materielles Bundesgesetz zugrunde liegt, also kein Akt des Bundes und auch keine Rechtsvorschrift (vgl. auch schon BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 28; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 28), die die Ermessensentscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe leiten sollen, auch wenn die FAQ bundesweit einheitlich sind und die Förderung auch aus Bundesmitteln erfolgt. Maßgeblich ist danach die aus der bayerischen Richtlinie abgeleitete, tatsächlich geübte Verwaltungspraxis im Zuständigkeitsbereich der Beklagten für den Freistaat Bayern. Die gegenteilige Sicht geht damit ins Leere (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 u. 25).
129
Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus hatte und hat, so dass die Ablehnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden ist.
130
Des Weiteren sind auch die Nrn. 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seine Rechten. Die Aufhebung bzw. Ersetzung des Förderbescheides vom 31. März 2022 bzw. 15. Juni 2022 und die Rückforderung samt Zinssetzung in den Nrn. 3 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 17. März 2023 sind letztlich nicht zu beanstanden.
131
Rücknahme und Rückforderung samt Zinsen gemäß Art. 48 und 49a BayVwVfG, auf die sich die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich beruft, sind im Lichte der ständigen Kammerrechtsprechung von Rechts wegen – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden (siehe etwa VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris; U.v. 17.7.2023 – W 8 K 23.164 – juris Rn. 107 ff.; Ue.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 82 ff. bzw. W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn 78 ff.; ebenso VG Augsburg, U.v. 27.9.2023 – Au 6 K 21.1783 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 9.8.2023 – Au 6 K 23.277 – juris Rn. 391 ff.; U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310 – Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 98 ff.; U.v. 5.7.2023 – Au 6 K 22.1053 – juris Rn. 56 ff.; U.v. 22.3.2023 – Au 6 K 21.2527 – juris Rn. 74 ff.; U.v. 18.1.2023 – Au 6 K 22.2029 – juris Rn. 47 ff.; in der Sache auch BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 28.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris Rn. 7; B.v. 9.1.1023 – 22 ZB 22.1194 – juris Rn. 12 ff.; ungeprüft B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 25; vgl. auch VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris Rn. 44 ff.; kritisch jedoch VG Gelsenkirchen, U.v. 25.7.2023 – 19 K 1492/22 – juris Rn. 38 ff.). Eine unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und unter Abweichung von der Verwaltungspraxis im Einzelfall gleichwohl gewährte Zuwendung ist rechtswidrig (OVG NRW, B.v. 11.8.2023 – 4 A 2243/19 – juris Rn 8 f.; VG Gelsenkirchen, U.v. 25.7.2023 – 19 K 1492/22 – juris Rn. 29 f.).
132
Die gegenteilige Auffassung mit dem Hinweis auf ausdrücklich vorläufige Zahlung unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung und dem Erlass eines Schlussbescheides führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. etwa VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 44 ff.; U.v. 12.4.2023 – M 31 K 22.2723 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – BayVBl. 2023, S. 461, 466 ff. Rn 41 ff., wonach die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG unerheblich sind, ohne dass es einer Umdeutung bedarf; im Ergebnis ebenso VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris Rn. 77; VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris Rn. 77 ff. Anders aber VG München, U.v. 5.5.2023 – M 31 K 21.6122 – juris Rn. 37 ff.; U.v. 16.3.2023 – M 31 K 21.6228 – juris Rn 33 ff. kein Vertrauensschutz, da „ungeschriebener Ausschlusstatbestand“; letztere Argumentation mangels Rüge nicht beanstandet und problematisiert von BayVGH, B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris Rn. 9 zu anderem Urteil des VG München).
133
Die genaue dogmatische Einordnung kann letztlich dahingestellt bleiben (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris Rn. 80; BayVGH, B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris Rn. 11; VG Augsburg, U.v. 27.9.2023 – Au 6 K 21.1783 – juris Rn. 53). Jedenfalls steht außer Zweifel, dass einer Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG bzw. einer Aufhebung des Förderbescheides auf anderer Rechtsgrundlage kein schutzwürdiges Vertrauen entgegensteht. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei von ihrer Aufhebungsmöglichkeit Gebrauch hat. Sie hat ihr Ermessen ausgeübt und ihre Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Im Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es folgt zudem in der Regel eine Reduzierung des Rücknahmeermessens. Der in der Haushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel gebietet regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden. Auch im vorliegenden Fall einer Corona-Überbrückungshilfe ist von einem intendierten Ermessen Richtung Aufhebung auszugehen. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid zudem plausibel ausgeführt, dass sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 Rn. 26; vgl. im Einzelnen mit zahlreichen weiteren Nachweisen nur VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 79 ff., 88 ff.). Geht man von einem vorbehaltenen „Schlussbescheid“ aus, besteht erst recht kein schutzwürdiges Vertrauen.
134
Soweit sich die Klägerseite allgemein auf Vertrauensschutz beruft, ist zum einen auf den Vorläufigkeitsvorbehalt und die weiteren Hinweise im Bewilligungsbescheid zu verweisen. Zum anderen ist zu betonen, dass in der Konzeption des Bewilligungsverfahrens als Massenverfahren gepaart mit dem Bedürfnis nach einer schnellen Entscheidung im Interesse der zahlreichen Antragsteller ein anzuerkennender Vertrauensschutz in Richtung eines endgültigen Behaltendürfens nach der Natur der Sache ausscheidet, selbst, wenn die vom Kläger gemachten Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit zutreffen.
135
Die Beklagtenbevollmächtigte hat in ihrer Erwiderung ausdrücklich auf den fehlenden Vertrauensschutz infolge des Vorbehalts der vollständigen Prüfung des Antrags in Nr. 2 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids vom 31. März 2022 und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid Bezug genommen. Die Beklagte hat zudem auf Nr. 13 der Nebenbestimmungen des Bescheides verwiesen, wonach Förderleistungen zu erstatten seien und der Bescheid zurückgenommen werden könne, soweit eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde.
136
Die Rückforderung bzw. Erstattung der erbrachten Leistungen beruhen auf Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG und die Verzinsung des Rückforderungsbetrages auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Die Regelung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach eine Verzinsung erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist erfolgt, weicht zu Gunsten des Klägers von der gesetzlichen Regelung ab und begegnet damit keine rechtlichen Bedenken. Auch zu den letzten Aspekten kann auf die Ausführungen in der Bescheidsbegründung verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
137
Weitergehende vertiefende Ausführungen erübrigen sich, weil die Klägerseite zur Aufhebung, Rückforderung usw. insoweit keine weiteren konkreten rechtlich relevanten Einwände erhoben hat.
138
Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
139
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
140
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.