Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 10.09.2024 – 204 StObWs 371/24
Titel:

Persönlichkeitsrecht eines Gefangenen beim Aufnahmeverfahren in eine JVA

Normenketten:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
StVollzG § 5, § 109, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 1, § 119 Abs. 4 S. 2
BayStVollzG Art. 7 Abs. 1, Art. 208
Leitsätze:
1. Der Strafgefangene kann die Rechtsbeschwerde auch durch einen bevollmächtigten Mithäftling einlegen. (Rn. 7)
2. Eine allgemeine Feststellungsklage ist zwar über die gesetzlich in Art. 208 BayStVollzG i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG aufgeführten Antragsarten hinaus grundsätzlich anerkannt, jedoch ausschließlich zur Schließung ansonsten bestehender Rechtsschutzlücken statthaft. Sie kommt somit vor allem dann in Betracht, wenn sich eine angeordnete oder beantragte Maßnahme oder deren Ablehnung vor der möglichen Erhebung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags auf gerichtliche Entscheidung bereits erledigt hat. (Rn. 11 und 12)
3. Ein besonderes Feststellungsinteresse gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG liegt auch dann vor, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann. (Rn. 14 und 19)
4. Die Antragsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG gilt nicht für Feststellungsanträge. Unter besonderen Umständen ist aber eine Verwirkung des Feststellungsantrags infolge Zeitablaufs möglich. (Rn. 20)
5. Die Anwesenheit von Mitgefangenen bei der Abgabe und Registrierung der eingebrachten Habe des Strafgefangenen stellt einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 BayStVollzG, Art. 2 Abs. 1 GG dar, wonach beim Aufnahmeverfahren das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen in besonderem Maße zu wahren ist. (Rn. 25)
Schlagworte:
Mithäftling, Vollmacht, Feststellungantrag, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Erledigung, Feststellungsinteresse, Grundrechtseingriff, Antragsfrist, Aufnahmeverfahren, Persönlichkeitsrecht
Vorinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 08.07.2024 – SR StVK 769/24
Fundstellen:
StV 2025, 587
BeckRS 2024, 26396
LSK 2024, 26396
NStZ 2025, 635

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen W. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht S. vom 08.07.2024 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Anwesenheit anderer Strafgefangener bei der Aufnahme des Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt S.am 18.01.2023 rechtswidrig war.
3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
4. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer ist in der Justizvollzugsanstalt S. zum Vollzug einer Freiheitsstrafe untergebracht. Er wurde dort am 18.01.2023 aufgenommen.
2
Mit Schreiben vom 29.04.2024 stellte er bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte festzustellen, dass die Anwesenheit anderer Mitgefangener bei seiner Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt S. am 18.01.2023 rechtswidrig gewesen wäre und ihn in seinen Rechten verletzt hätte. Hierzu trug er vor, dass bei seiner Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt S. am 18.01.2023 bei der Abgabe und Registrierung seiner persönlichen Gegenstände andere Gefangene zugegen gewesen wären. Diese hätten von seinen eingebrachten persönlichen Gegenständen, auch vom Inhalt von Aktenmaterial Kenntnis genommen. Die in der Kammer beschäftigten Gefangenen hätten seine persönlichen Gegenstände entgegengenommen und in Kartonagen verstaut.
3
Mit Schreiben vom 12.06.2024 beantragte die Justizvollzugsanstalt S., den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, weil Verwirkung eingetreten sei, da die Aufnahme bereits über ein Jahr zurückliege. Im Übrigen sei es zwar auch richtig, dass im Rahmen der Abgabe der eingebrachten Habe des Strafgefangenen Mitgefangene zu Hilfstätigkeiten für die Justizvollzugsanstalt herangezogen worden seien. Die Sichtung und Durchsuchung der Effekten und die eigentliche Registrierung der Habe sei aber ausschließlich durch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes erfolgt.
4
Mit Beschluss vom 08.07.2024 wies die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Zur Begründung führt sie aus, dass ein Rechtsschutzinteresse nicht bestehen würde.
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Gegen diesen, ihm am 10.07.2024 zugestellten Beschluss legte der Strafgefangene mittels des von ihm bevollmächtigten Strafgefangenen K. am 18.07.2024 Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing ein und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
6
Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt mit Schreiben vom 05.08.2024, die Rechtsbeschwerde als unzulässig kostenfällig zu verwerfen.
II.
7
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Gegen die für die Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgte Bevollmächtigung des Strafgefangenen K. bestehen derzeit keine Bedenken. Insoweit kann sich der Strafgefangene auch eines bevollmächtigten Dritten, auch Mitgefangenen, bedienen (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 118 Rn. 6). Hinweise darauf, dass es sich hierbei um eine gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßende Tätigkeit, die auch ein Verbot der Anstalt nach sich ziehen könnte (OLG Hamm, NStZ 1982, 438), handelt, sind aus der Akte nicht ersichtlich.
8
Die weiteren besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG liegen bereits deshalb vor, da eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
9
Bei dem noch aufrechterhaltenen Antragsgegenstand handelt es sich um keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag, sondern um einen primären Feststellungsantrag auf gerichtliche Entscheidung. Dieser ist zulässig.
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1. Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die nach überwiegender Auffassung im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt [st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 19.03.2020 – 204 StObWs 2688/19, vom 24.01.2022 – 204 StObWs 9/22, vom 29.06.2022 – 204 StObWs 263/22, vom 01.12.2022 – 204 StObWs 198/22, jeweils nicht veröffentlicht, vom 23.01.2024 – 204 StObWs 578/23 –, juris Rn. 17; KG, Beschlüsse vom 18.05.2009 – 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6, vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz, juris Rn. 8, vom 25.09.2017 – 2 Ws 145/17 Vollz, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 Ws 184/10 (Vollz) –, juris Rn. 11; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage 2020, 12. Kap., Abschn. J, Rn. 3].
11
2. Eine der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nachgebildete allgemeine Feststellungsklage ist zwar über die gesetzlich in Art. 208 BayStVollzG i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG aufgeführten Antragsarten hinaus grundsätzlich anerkannt (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 29.08.2007 – 2 Ws 66/07 Vollz –, NStZ-RR 2008, 92, juris Rn. 13; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 8. Aufl., Teil IV, § 109 StVollzG, Rn. 34), jedoch ausschließlich zur Schließung ansonsten bestehender Rechtsschutzlücken statthaft (vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003 – 3 Ws 606/03 –, NStZ-RR 2004, 29; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 – 2 Ws 66/08 –, juris Rn. 23; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 2. Ed. 01.08.2023, StVollzG § 109 Rn. 5).
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Sie kommt somit vor allem dann in Betracht, wenn sich eine angeordnete oder beantragte Maßnahme oder deren Ablehnung vor der möglichen Erhebung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags auf gerichtliche Entscheidung bereits erledigt hat (Spaniol in: Feest/ Lesting/Lindemann, StVollzG, 8. Aufl., Teil IV, § 115 StVollzG, Rn. 73; Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 31), demzufolge ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag ausgeschlossen ist und damit die Möglichkeit zur Anbringung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 115 Abs. 3 StVollzG gerade nicht eingreift. In den Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag erhoben wurde, bzw. hätte erhoben werden können, ist die allgemeine Feststellungsklage hingegen subsidiär [vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003 – 3 Ws 606/03 –, NStZ-RR 2004, 29; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ws (RB) 24/17 –, juris Rn. 3; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 – 2 Ws 66/08 –, juris Rn. 23; Arloth/Krä/Arloth, StVollzG, 5. Aufl., § 109 Rn. 5 m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 25. Ed. 01.08.2023, StVollzG § 109 Rn. 5; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 8. Aufl., Teil IV, § 109 StVollzG, Rn. 34; and. Ans. für einen hier nicht vorliegenden Sonderfall OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2005 – 1 Ws 279/04 –, ZfStrVo 2005, 299, juris Rn. 8]. Eine solche Subsidiarität der Feststellungsklage ist vorliegend nicht gegeben. Dem Strafgefangenen wäre es vorliegend nicht möglich gewesen, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz zu erreichen.
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3. Auch das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Dieses bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 Ws 633/12 –, juris Rn. 9).
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a) Gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG ist (auch) bei der Feststellungsklage ein besonderes Rechtsschutzinteresse notwendig. Ein solches kommt nicht nur bei Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse des Antragstellers aufgrund des diskriminierenden Charakters der Maßnahme oder bei beabsichtigter Geltendmachung von Amtshaftungs-, Schadensersatz- und Folgenbeseitigungsansprüchen in Betracht (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 Ws 633/12 –, juris Rn. 9; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 3; Arloth/Krä/Arloth, 5. Auflage 2021, StVollzG § 115 Rn. 8; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Auflage 2020, 12. Kap. Abschn. I, Rn. 18), sondern insbesondere auch dann, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, BVerfGE 117, 71, juris Rn. 154 und – zu Strafvollzugssachen – BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.03.2012 – 2 BvR 988/10 –, BVerfGK 19, 326 = NJW 2012, 2790, juris Rn. 27; s.a. Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel/Baier/Bachmann, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 31 und 81). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte und insbesondere Grundrechte in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 – 2 BvR 67/11 –, BVerfGK 20, 249 = NJW 2013, 1943, juris Rn. 19).
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b) Gemessen hieran ist ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Strafgefangenen zu bejahen.
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aa) Allerdings liegt eine Wiederholungsgefahr nicht mehr vor, da der Strafgefangene nunmehr in der Justizvollzugsanstalt S. aufgenommen ist und eine erneute Aufnahme damit faktisch nicht mehr möglich ist.
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bb) Der Strafgefangene kann auch aus dem Gesichtspunkt der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage kein Feststellungsinteresse ableiten. Da die Aufnahme zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bereits beendet war, ist insoweit die Erhebung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage vorrangig. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht nämlich im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dann nicht, wenn sich die angegriffene Maßnahme schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG durch Zeitablauf erledigt hat, wie es vorliegend der Fall ist; dann ist ausschließlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. In diesen Fällen war die Strafvollstreckungskammer mit der Sache nämlich noch gar nicht befasst, so dass es aus prozessökonomischen Gründen nicht gerechtfertigt ist, dass der Strafgefangene zunächst die Vorfrage der Rechtmäßigkeit der erledigten Maßnahme vor der Strafvollstreckungskammer klären lässt und erst nach diesem Umweg das Zivilgericht anruft. Vielmehr muss er seinen Anspruch sofort beim Zivilgericht geltend machen, das seinen Anspruch gleich umfassend prüfen kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.09.2020 – 203 StObWs 311/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/ Baier/Bachmann, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 81).
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cc) Auch unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitierungsinteresses besteht kein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers. Die Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung steht nicht in Frage.
19
dd) Ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Strafgefangenen ergibt sich aber unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs von solcher Art, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann. Der Strafgefangene macht hier schlüssig geltend, dass durch die Anwesenheit von anderen Strafgefangenen bei der Aufnahme, konkret hier der Abgabe der eingebrachten Habe des Strafgefangenen, ein gewichtiger Eingriff in sein Grundrecht auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere seiner Privat- und Intimsphäre vorliegt (siehe unten III. 2.).
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4. Der Feststellungsantrag ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Strafgefangene diesen erst über ein Jahr und drei Monate nach der möglichen Rechtsverletzung gestellt hat. Die Antragsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG gilt nicht für Feststellungsanträge (vgl. Arloth/Krä/Arloth, StVollzG, 5. Aufl., § 112 Rn. 2). Eine Verwirkung des Feststellungsantrags infolge Zeitablaufs ist zwar möglich, wenn etwa erst nach Jahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme durch die Strafvollstreckungskammer beantragt wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.09.2003 – 2 BvR 1220/03 –, BVerfGK 2, 14 – 16, juris Rn. 3), was etwa in der Rechtsprechung angenommen wurde, wenn der Antragsteller vom Beginn der beanstandeten Unterbringung gerechnet drei Jahre und sechs Monate und von ihrer Beendigung zwei Jahre zuwartete, bis er um gerichtliche Entscheidung nachsuchte (vgl. OLG Jena, NStZ 2004, 229; BayObLG, Beschluss vom 18.11.2020 – 204 StObWs 385/20 –, juris Rn. 19). Soweit in der Rechtsprechung teilweise eine kurze Frist von einem Jahr für das Vorliegen einer Verwirkung für ausreichend gehalten wird, handelt es sich dabei entweder nicht um Fälle des Strafvollzugs (BVerfG, Beschluss vom 26.01.1972 – 2 BvR 255/67 –, BVerfGE 32, 305 -311, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2005 – 3 VAs 8/05 –, juris), bei dem die Berücksichtigung von Grundrechten der Strafgefangenen in besonderem Maße zu erfolgen hat, oder um Fälle der Fortsetzungsfeststellungsklage [OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003 – 3 Ws 578/03 (StVollz) –, juris], bei der auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den zunächst gestellten Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag gegeben sein müssen (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 115 Rn. 10).
III.
21
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und hat mit der Sachrüge endgültigen Erfolg.
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1. Die Strafvollstreckungskammer hat das Vorliegen eines berechtigten Rechtsschutzinteresses verneint und somit den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 29.04.2024 rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Darin liegt eine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes. Der Beschluss vom 08.07.2024 verletzt den Strafgefangenen in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
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2. Der vom Strafgefangenen aufrechterhaltene Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwesenheit anderer Strafgefangener bei seiner Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt S., hier der Abgabe und Registrierung seiner Habe am 18.01.2023, ist – wie ausgeführt – zulässig. Er ist auch begründet.
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Unstreitig waren während der Abgabe der eingebrachten Sachen des Strafgefangenen weitere Mitgefangene mit anwesend, die – wie die Justizvollzugsanstalt eingeräumt hat – von dieser zu Hilfstätigkeiten herangezogen wurden. Insoweit hat die Justizvollzugsanstalt dem Vortrag des Strafgefangenen, dass diese Mitgefangenen die eingebrachten persönlichen Gegenstände entgegengenommen und in Kartonagen verpackt haben, nicht widersprochen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die eigentliche Registrierung der Habe ausschließlich durch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes erfolgt sei.
25
Die Anwesenheit von Mitgefangenen bei der Abgabe und Registrierung der eingebrachten Habe des Strafgefangenen stellt einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 BayStVollzG dar, wonach beim Aufnahmeverfahren das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen in besonderem Maße zu wahren ist.
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Art. 7 BayStVollzG regelt das Aufnahmeverfahren und entspricht im Wesentlichen § 5 StVollzG. Das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen ist danach während des gesamten Vollzugs zu wahren. Abs. 1 stellt klar, dass beim Aufnahmeverfahren das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen in besonderem Maße zu berücksichtigen ist, da die Situation in der ersten Phase der Inhaftierung besonders belastend ist. Dies bedeutet insbesondere, dass beim Aufnahmeverfahren in der Regel andere Gefangene nicht zugegen sein dürfen (LT-Drs. 15/8101, 51; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, BayStVollzG Art. 7 Rn. 1; Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel/Baier/Nestler, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Kapitel C Strafantritt Rn. 8). Damit soll die von Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützte Intimsphäre des neuen Gefangenen gewahrt werden (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 5 Rn. 2; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Nestler, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Kapitel C Strafantritt Rn. 8). Als Ausnahme hiervon kann nach Nr. 1 der VV zu Art. 7 BayStVollzG bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit Einverständnis des oder der Gefangenen die Hilfe eines oder einer sorgfältig ausgewählten Mitgefangenen in Anspruch genommen werden. Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor.
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Bei der Abgabe und Registrierung eingebrachter Sachen handelt es sich auch um einen Teil des Aufnahmeverfahrens (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 5 Rn. 2; KG Berlin, Beschluss vom 05.04.2004 – 5 Ws 666/03 Vollz –, juris). Dementsprechend war hier die Anwesenheit weiterer Strafgefangener, auch wenn diese nur mit Hilfstätigkeiten betraut waren, nicht zulässig. Damit liegt ein Verstoß gegen gerichtlich durchsetzbare Rechte (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 5 Rn. 6) des Strafgefangenen vor.
28
Der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die Anwesenheit anderer Strafgefangener während der Abgabe der eingebrachten Sachen des Strafgefangenen war auch schwerwiegend. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Aufnahme in die Anstalt für den Gefangenen eine dramatische Veränderung seiner bisherigen Lebensbedingungen bedeutet (Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel/Baier/Nestler, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Kapitel C Strafantritt I. Aufnahmeverfahren Rn. 8), verbunden mit dem Erfordernis einer Neuorientierung innerhalb des Anstaltsgefüges. Da die Situation in der ersten Phase der Inhaftierung besonders belastend ist, ist das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen in besonderem Maße zu berücksichtigen (LT-Drs. 15/8101, 51).
29
Aus dem Umstand, dass der Strafgefangene vorliegend aus einer anderen Justizvollzugsanstalt zugeführt worden war, ergibt sich keine andere Bewertung. Da Art. 7 Abs. 1 BayStVollzG auch dazu dient, den Schutz der Allgemeinheit mittels eines von subkulturellen Einflüssen freien Aufnahmeverfahrens zu erreichen (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 5 Rn. 2), greift sie bei jeder Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt ein, auch bei Aufnahmen nach Zuführung.
30
Damit war festzustellen, dass die Anwesenheit von anderen Strafgefangenen bei der Aufnahme des Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt am 18.01.2023 rechtswidrig war.
IV.
31
1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1 und Abs. 4, § 467 Abs. 1 StPO.
32
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.