Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 15.08.2024 – 203 VAs 283/24
Titel:

Sachliche Zuständigkeit bei einem Antrag auf Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

Normenketten:
EGGVG § 23 Abs. 1, Abs. 3
StPO § 454b
StVollStrO § 21
Leitsätze:
1. Ob für ein auf die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gerichtetes Begehren der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zum BayObLG zu beschreiten ist, bestimmt sich danach, ob über eine in § 454b StPO nicht geregelte Abweichung von der in § 43 vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge zu entscheiden ist. Werden demgegenüber im Fall des § 454b Absatz 2 StPO Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben, ist vorrangig die Strafvollstreckungskammer zuständig. (Rn. 8 – 9)
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG erweist sich als unzulässig, wenn das erforderliche Vorschaltverfahren nach § 21 StVollstrO nicht durchgeführt worden ist (§ 24 Abs. 2 EGGVG). (Rn. 10)
Schlagworte:
Sachliche Zuständigkeit, Strafvollstreckungskammer, Änderung der Vollstreckungsreihenfolge, Vorschaltverfahren
Fundstellen:
BeckRS 2024, 26395
NJW 2025, 850
StV 2025, 59
LSK 2024, 26395
NStZ-RR 2025, 30

Tenor

1. Der Antrag des Strafgefangenen vom 14. Juni 2024 auf gerichtliche Entscheidung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5000.- Euro festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Mit seinem an das Oberlandesgericht München gerichteten Antrag vom 14. Juni 2024 begehrt der Strafgefangene unter Verweis auf eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft M. I vom 17. Mai 2024, anzuordnen, die Vollstreckungsreihenfolge der Regelung von § 43 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 StVollstrO folgend so umzustellen, dass der Vollzug der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 9. März 2017 erst nach der Vollstreckung der gegen ihn ausgesprochenen zwei weiteren Freiheitsstrafen erfolgt. Der Senat versteht den Vortrag des Antragstellers dahingehend, dass er erreichen möchte, dass er im Falle einer späteren Aussetzung der Vollstreckung hinsichtlich sämtlicher zu vollstreckenden Freiheitsstrafen in den Genuß der Vergünstigung kommen kann, obgleich die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 9. März 2017 bereits vollständig vollstreckt ist.
2
Dem Antrag liegt folgendes Vollstreckungsbild zugrunde:
3
Die Staatsanwaltschaft M. I hat beginnend am 24. April 2023 eine Restfreiheitsstrafe von 263 Tagen aus dem ursprünglich auf 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB lautenden Urteil des Amtsgerichts München vom 9. März 2017 – 825 Ls 252 Js 206297/16 – in der Fassung des Urteils des Landgerichts München I vom 15. Mai 2018 vollstreckt, nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 10. März 2020 – 3 StVK 1343/18 – den Vollzug der – weiteren – Unterbringung nach § 67d Abs. 2 StGB und den Vollzug des Strafrestes der noch nicht durch Haft oder Unterbringung verbüßten Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 5 S. 1, § 57 Abs. 1 und 2 StGB zunächst zur Bewährung ausgesetzt hatte und mit Beschluss vom 26. November 2021 die gewährte Aussetzung des Strafrestes und der Restunterbringung nach § 67g Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 StGB widerrufen und die Unterbringung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB für erledigt erklärt hatte. Diese Strafe ist seit dem 11. Januar 2024 vollständig vollstreckt. Im Anschluss hat die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 25. Januar 2011 – 822 Ds 252 Js 216611/10 – bis zum 6. Mai 2024 (2/3 Zeitpunkt) vollstreckt. Eine weitere Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts München vom 17. September 2014 – 24 Ns 245 Js 185578/12- wird seit dem 7. Mai 2024 vollstreckt.
4
Der Strafgefangene hat mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 1. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft M. I beantragt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zum 2/3 Zeitpunkt zu unterbrechen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 hat er beantragt, die Vollstreckungsreihenfolge dahingehend zu ändern, dass zunächst die Verurteilung des Amtsgerichts München vom 25. Januar 2011 – Az 822 Ds 252 Js 216611/10 – vollstreckt wird. Mit Verfügung vom 7. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft M. I dem anwaltlichen Vertreter mitgeteilt, dass eine Neuberechnung und eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nicht erfolgen würden; der Strafrest sei bereits vollständig verbüßt, zudem liege prognostisch kein Ausnahmefall vor, der den gesetzlich als Regelfall bestimmten Vorwegvollzug der Reststrafe in Frage stellen könnte.
5
Eine Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft nach § 21 StVollstrO hat der Antragsteller vor der Einreichung des Antrags zu Gericht nicht erhoben. Das Oberlandesgericht hat die Sache formlos an den Senat übersandt. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beantragt, den Antrag mangels Durchführung eines Vorschaltverfahrens als unzulässig zu verwerfen. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist dem Antragsteller vor der Entscheidung des Senats bekannt gegeben worden.
II.
6
Der Antrag erweist sich als unzulässig.
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1. Für den verfahrensgegenständlichen Antrag ist grundsätzlich die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach §§ 23 ff. EGGVG i.V.m. Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG eröffnet.
8
a. Ob für ein auf die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gerichtetes Begehren der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zu beschreiten ist, bestimmt sich danach, ob über eine in § 454b StPO nicht geregelte Abweichung von der in § 43 vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1990 – 2 ARs 570/90 –, juris). Demgegenüber ist nach 458 Abs. 2 StPO vorrangig (§ 23 Abs. 3 EGGVG) die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn im Fall des § 454b Absatz 2 StPO Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden (vgl. BGH a.a.O.).
9
b. Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers unterfielen die Frage einer möglichen Unterbrechung der Vollstreckung der widerrufenen Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 15. Mai 2018 und die diesbezügliche Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung nicht dem Automatismus nach § 454b Abs. 2 S. 1 StPO. Nach dieser Regelung unterbricht, wenn mehrere Freiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken sind, die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn (1.) unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, (2.) im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder (3.) bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind. Satz 2 nimmt jedoch Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden, von der Regelung aus. Der Antragsteller hatte hier aus der Verurteilung des Landgerichts München I infolge der Anrechnung der Unterbringung nur noch einen Strafrest zu verbüßen. Damit steht dem zu mehreren Freiheitsstrafen Verurteilten für sein Begehren, auch hinsichtlich eines Strafrestes, dessen Aussetzung widerrufen worden ist, im Ergebnis eine Vollstreckungsunterbrechung „zum Zweidrittel-Zeitpunkt“ zu erreichen, gegen eine ablehnende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde alleine der Rechtsweg gemäß § 23 EGGVG offen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1990 – 2 ARs 570/90 –, juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 5 AR (VS) 40/11 –, BGHSt 57, 155-15, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2010 – 1 VAs 114/09 –, juris Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2002 – 1 AR 492/02 – 5 Ws 236/02 –, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 2 VAs 3/01 –, juris Rn. 4). Eine Unterbrechung zum 2/3 Zeitpunkt wäre nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Senat, Beschluss vom 21. September 2020 – 203 VAs 215/20 –, juris Rn. 39).
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2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG erweist sich jedoch als unzulässig, da das erforderliche Vorschaltverfahren nach § 21 StVollstrO nicht durchgeführt worden ist (§ 24 Abs. 2 EGGVG).
III.
11
1. Die Tragung der Gerichtskosten durch den Antragsteller wird unmittelbar durch das Gesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG). Es besteht kein Anlass, die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse anzuordnen (§ 30 EGGVG).
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2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 1 Abs. 2 Nr.19 i.V.m. § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.