Inhalt

VG München, Urteil v. 28.06.2024 – M 19L DK 21.6621
Titel:

Disziplinarklage, Aberkennung des Ruhegehalts, Ungenehmigte Nebentätigkeit während Zeiten ärztlich attestierter Dienstunfähigkeit, Unterhaltsbeitrag

Normenketten:
BeamtStG § 47 Abs. 1 Satz 1
BeamtStG § 33 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. BayBG Art. 81 Abs. 2
BeamtStG § 34 Abs. 1 Satz 1
BeamtStG § 34 Abs. 1 Satz 3
BeamtStG § 35 Abs. 1 Satz 2
BayDG Art. 13
BayDG Art. 14
Schlagworte:
Disziplinarklage, Aberkennung des Ruhegehalts, Ungenehmigte Nebentätigkeit während Zeiten ärztlich attestierter Dienstunfähigkeit, Unterhaltsbeitrag
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 28.01.2026 – 16a D 24.1499

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt im Wege der Disziplinarklage dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Er wirft dem Beklagten vor, als noch aktiver Beamter während Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit als Schwimmtrainer ungenehmigte mehrtägige Schwimmkurse bzw. Trainingscamps durchgeführt zu haben.
2
Der 1975 geborene Beklagte wurde nach dem Schulabschluss der mittleren Reife und bestandener Gesellenprüfung im Tischlerhandwerk mit Wirkung vom … 1997 durch die Stadt … unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Brandmeisteranwärter, mit Wirkung vom 1. Januar 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandmeister zur Anstellung und mit Wirkung vom 13. Februar 2001 zum Brandmeister ernannt. Mit Wirkung vom 28. Mai 2002 wurde ihm der Status eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach Versetzungen zur Stadt B1. … und zum R.-Be. Kreis wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. April 2016 mit Einvernehmen der Stadt … in deren Dienst versetzt. Er wurde als Brandinspektor, Besoldungsgruppe A9, seit 1. Dezember 2017 in Teilzeit im Umfang von 35 Wochenstunden eingesetzt. Zuletzt war der Beklagte gesundheitsbedingt nicht mehr Bereich des Feuerwehrwesens, sondern in der Verwaltung tätig.
3
Die Stadt … erteilte dem Beklagten auf seinen Antrag mit Bescheid vom 3. Mai 2016 die „Genehmigung einer Nebentätigkeit als selbstständiger Schwimmtrainer – Ausdauersport“ mit den Nebenbestimmungen, dass die Nebentätigkeit nur außerhalb der bei der Stadt abzuleistenden Arbeitszeit ausgeübt werden und der wöchentliche Zeitrahmen von acht Stunden nicht überschritten werden darf. Außerdem wurde ausgeführt, dass die Nebentätigkeit widerrufen werden kann, wenn einer der Untersagungsgründe des Art. 81 Abs. 3 BayBG erfüllt ist. Mit Bescheid vom 29. November 2018 wurde die Nebentätigkeitsgenehmigung widerrufen. Mit Bescheid vom 22. August 2019 wurde die sofortige Vollziehung dieses Widerrufs angeordnet. Der Beklagte hat gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Eilantrag abgelehnt (Az. Au 2 S 19.2235). Mit Urteil vom 5. März 2020 (Az. Au 2 K 18.3147) hat es auch die Klage abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Februar 2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2020 (Az. 3 CS 20.535) zurückgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil hat er mit Beschluss vom 15. Mai 2020 (3 ZB 20.863) abgelehnt.
4
Der Beklagte war von der Stadt … zuletzt (1.4.2016-30.6.2016) mit der Gesamtnote 8 Punkte beurteilt worden. Seit dem 30. Oktober 2018 war er dienstunfähig erkrankt. Mit Ablauf des 31. Juli 2020 wurde er aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt.
5
Der Beklagte ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Er ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Nach Aktenlage wurden ihm gegenüber am 9. Mai 2018, 29. November 2018 und 11. März 2019 Missbilligungen ausgesprochen. Die Missbilligung vom 29. November 2018 erfolgte, weil er an drei aufeinander folgenden Wochenenden im November 2018 (10./11.11.2018, 17./18.11.2018, 24./25.11.2018) Kurse als selbstständiger Schwimmtrainer abgehalten habe, obwohl er in dieser Zeit krankgemeldet war.
6
Die Stadt … informierte die Landesanwaltschaft B. – Disziplinarbehörde – mit Schreiben vom 18. Juni 2019 über den Verdacht eines Dienstvergehens. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 legte die Stadt … zudem ein Schreiben des Ersten Bürgermeisters vom 16. September 2019 nebst Auszug der Niederschrift zur nicht öffentlichen Sitzung des Personalausschusses vom 19. September 2019 vor, wonach die entsprechenden Disziplinarbefugnisse auf die Landesanwaltschaft B. – Disziplinarbehörde – übertragen wurden.
7
Mit Verfügung vom 30. März 2020 leitete die Landesanwaltschaft B. als Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Beklagte hierüber informiert, belehrt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
8
Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 dehnte die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe aus. Mit Schreiben vom selben Tag erhielt der Beklagte Gelegenheit zur Äußerung.
9
Mit Schreiben vom 2. September 2020 übermittelte die Stadt … Persönlichkeitsbilder vom 16. Juli 2020 und 27. August 2020 zum Beklagten.
10
Im Vermerk über das Ergebnis der Ermittlungen vom 4. Oktober 2021 legte die Disziplinarbehörde dem Beklagten fünf Einzelvorwürfe betreffend das Abhalten von Trainingskursen bzw. Trainingscamps während Zeiten der Dienstunfähigkeit bzw. auch entgegen einer Untersagung durch den Dienstherrn zur Last. Der Beklagte erhielt mit Schreiben vom selben Tag zu dem Ergebnis der Ermittlungen und der beabsichtigten Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts sowie zu einem beabsichtigten Einbehalt von Ruhegehalt nach Art. 39 Abs. 2 BayDG Gelegenheit zur Stellungnahme.
11
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 nahm die Bevollmächtigte des Beklagten Stellung, machte u.a. Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und beantragte die Beiziehung des Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten.
12
Mit Schreiben vom 8. November 2021 beteiligte die Disziplinarbehörde den Personalrat der Stadt … und gab Gelegenheit zur Äußerung. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
13
Am 23. Dezember 2021 hat der Kläger durch die Disziplinarbehörde Disziplinarklage erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Disziplinarklageschrift vom 21. Dezember 2021 Bezug genommen.
14
Der Kläger beantragte,
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dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
16
Der Beklagte beantragte,
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die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarklage zu erkennen.
18
Außerdem beantragte er weiter hilfsweise,
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den Unterhaltsbeitrag nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BayDG auf zwölf Monate zu verlängern.
20
Im Disziplinarklageverfahren hat die Bevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsätzen vom 18. Februar 2022, 7. März 2022 und 23. Juni 2022 Stellung genommen. Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen.
21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird außerdem auf die Gerichtsakte mit dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2024 sowie die vorgelegten Akten der Disziplinarbehörde und der Dienstherrin, einschließlich der Personalakten, verwiesen.

Entscheidungsgründe

22
Auf die Disziplinarklage des Klägers hin wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten gemäß Art. 13 BayDG erkannt.
23
1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
24
a) Dem Beklagten ist im gesamten Verfahren in der gebotenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
25
b) Der Kläger hat entgegen den Einwänden des Beklagten keine Mitbestimmungsregeln verletzt.
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aa) Auf den Antrag des Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 2021, den Personalrat beizuziehen, ist mit Schreiben vom 8. November 2021 dem Personalrat der Stadt … Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, wovon dieser keinen Gebrauch machte. Unabhängig davon ist eine personalvertretungsrechtliche Mitwirkung bei Disziplinarklagen gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) nur auf Antrag eines Beamten geboten. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPVG bestimmen die Beamtengesetze, wer Beamter ist. § 21 Nr. 4 BeamtStG regelt, dass das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet. Daraus folgt, dass das Bayerische Personalvertretungsgesetz die Mitwirkung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten nicht auch auf Ruhestandsbeamte erstreckt (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2023 – 16a D 21.1331 – juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 2 B 15/14 – juris Rn. 10).
27
bb) Der Beklagte kann nicht mit Erfolg als wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens rügen, die Gleichstellungsbeauftragte sei zu Unrecht nicht beteiligt worden. Ein einen Mangel im Sinne des Art. 53 BayDG begründender Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht nach Art. 17 BayGlG, käme jedenfalls nur in Betracht, wenn die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe einen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der oder des Gleichstellungsbeauftragten aufweisen. Dies ist hier nicht der Fall.
28
Gemäß Art. 17 Abs. 2 Bayerisches Gleichstellungsgesetz (BayGlG) wirken die Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen ihrer Zuständigkeit an allen Angelegenheiten des Geschäftsbereichs mit, die grundsätzliche Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und die Sicherung der Chancengleichheit haben können. Gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1 BayGlG gehört auch die Beratung zu Gleichstellungsfragen und Unterstützung der Beschäftigten in Einzelfällen zu ihren Aufgaben. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, inwiefern das den Beklagten betreffende Disziplinarverfahren diesen Aufgabenbereich tangiert haben könnte (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 62.11 – juris Rn. 19 f.; B.v. 8.6.2017 – 2 B 5.17 – juris Rn. 31; B.v. 20.6.2017 – 2 B 84.16 – juris Rn. 44; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 6 ZB 15.622 – juris Rn. 9 zu einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis).
29
c) Der vom Beklagten gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, weil in der Disziplinarklageschrift Detailangaben zum durchgeführten Training oder sportlichen Betätigungen fehlten, liegt nicht vor.
30
Zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarklage gehört die Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird (vgl. Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt muss deutlich bezeichnet werden. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen ihm Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung nach Ort und Zeit der einzelnen Handlungen sowie der Geschehensabläufe, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und das Disziplinargericht in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 – 2 A 3.05 – juris Rn. 27; B.v. 13.3.2006 – 1 D 3.06 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 5.7.2022 – M 19L DK 21.3728 – juris Rn. 37).
31
Nach diesem Maßstab ergeben sich hier Ort, Zeit, Modalitäten und Inhalt der Vorwürfe ausreichend eindeutig aus der Disziplinarklage. Für den Beklagten ist erkennbar, dass es um seine Nebentätigkeiten als Schwimmtrainer an benannten Tagen in den Jahren 2018 und 2019 anlässlich bestimmter Trainingscamps bzw. Trainingskurse im Raum …, in … und … am See in Österreich geht. Mit der Disziplinarklage wurde dargelegt, warum die betreffenden Veranstaltungen dem Beklagten als Dienstvergehen angelastet werden, sodass er in der Lage war, sich zu verteidigen. Hiervon hat der Beklagte auch Gebrauch gemacht. Soweit er die formellen Voraussetzungen der Disziplinarklage auch deshalb nicht für gegeben erachtet, weil die Tatvorwürfe zu 1 und 4 bestritten und nicht erwiesen seien bzw. die erhobenen Vorwürfe auch sonst für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nicht tragend seien, ist dies aber eine Frage der Begründetheit.
32
d) Schließlich kann sich ein förmlicher Mangel des Disziplinarverfahrens auch nicht daraus ergeben, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs zu 2 (Trainingskurse an den Wochenenden 10./11.11.2018, 17./18.11.2018 und 24./25.11.2018 in Immenstadt) mit Schreiben vom 29. November 2018 bereits eine Missbilligung ausgesprochen wurde. Missbilligende Äußerungen haben keine verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren; eine nachfolgende disziplinarrechtliche Ahndung der Tat ist deshalb nicht ausgeschlossen (Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand Oktober 2023, Art. 7 BayDG, Rn. 14).
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2. Das Gericht legt seiner Entscheidung nur die in der Disziplinarklage aufgeführten und als erwiesen anzusehenden Tatvorwürfe zu 2, 3 und 5 zugrunde.
34
a) Den Tatvorwurf zu 1, wonach der Beklagte in der Zeit von Mittwoch, 15. August 2018, bis Donnerstag, 16. August 2018, und von Donnerstag, 16. August 2018 bis Freitag, 17. August 2018, als Schwimmtrainer Trainingscamps am … See bei … abgehalten haben soll, obwohl er vom 30. Juli 2018 bis 17. August 2018 dienstunfähig erkrankt war, scheidet das erkennende Gericht nach Art. 54 BayDG aus. Ob die betreffenden Veranstaltungen mit dem Beklagten entsprechend dem Telefonvermerk über ein Gespräch von Seiten der Stadt … mit den dortigen Organisatoren vom 4. September 2018 stattgefunden haben (s. Bl. 26 der Disziplinarakte) oder aus Mangel an Teilnehmern abgesagt wurden (s. vom Beklagten vorgelegte Bestätigung des Organisationsbüros … … vom 22.8.2020 zu „Trainingscamp im August 2018“), bedarf keiner weiteren Aufklärung, da der Vorwurf für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht maßgeblich ins Gewicht fällt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 54 BayDG, Rn. 5; BayVGH, U.v. 24.5.2023 – 16a D 20.2247 – juris Rn. 39).
35
b) Der Tatvorwurf zu 4 betreffend ein Trainingscamp von Donnerstag, den 4. Juli 2019 bis Sonntag, den 7. Juli 2019 am … während einer gemeldeten Erkrankung des Beklagten vom 18. Juni 2019 bis zum 18. Juli 2019 kann nicht als erwiesen angesehen werden. Eine Bestätigung des Rennrad- und Triathlonhotels „…“, … … …, vom 22. April 2020 (s. Bl. 135 der Disziplinarakte) benennt zwar insgesamt fünf Zeiträume, in denen Trainingscamps mit dem Beklagten abgehalten wurden. Das in Bezug auf den Tatvorwurf zu 4 in Rede stehende Camp ist im Gegensatz zu den in den Tatvorwürfen zu 3 und 5 genannten Veranstaltungen aber gerade nicht darunter. Auch die mündliche Verhandlung hat keine weiteren Erkenntnisse dazu erbracht, dass dieser im Internet angebotene Termin tatsächlich stattgefunden hat. Der Beklagte bestreitet dies. Die Vertreterin des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, an dem Tatvorwurf zu 4 nicht länger festzuhalten.
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c) Dem Beklagten wird somit zur Last gelegt, an den Wochenenden vom 10. bis 11. November 2018, 17. bis 18. November 2018 und 24. bis 25. November 2018 als selbstständiger Trainer Trainingskurse in … durchgeführt zu haben, obwohl er in der Zeit vom 9. November 2018 bis 30. November 2018 dienstunfähig erkrankt war (Tatvorwurf zu 2). Außerdem ist ihm vorzuwerfen, dass er in der Zeit von Mittwoch, 22. Mai 2019, bis Sonntag, 26. Mai 2019, das Trainingscamp „… Camp am …, Österreich“, von Donnerstag, 6. Juni 2019, bis Montag, 10. Juni 2019, das Trainingscamp „… Camp in …“ und von Montag, 10. Juni 2019, bis Sonntag, 16. Juni 2019, das Trainingscamp „…, Tempoentwicklung und Freiwasserschwimmen“ abgehalten hat, obwohl ihm die Durchführung u.a. dieser Camps mit Weisung vom 4. April 2019, konkretisiert mit Schreiben vom 7. Mai 2019 (s. Bl. 22 f. Disziplnarakte), untersagt worden und er in der Zeit vom 7. Mai bis 18. Juni 2019 dienstunfähig erkrankt war (Tatvorwurf zu 3). Ebenso ist dem Beklagten zur Last zu legen, dass er als Schwimmtrainer in der Zeit von Mittwoch, 10. Juli 2019, bis Sonntag, 14. Juli 2019, das Trainingscamp „… Camp am … (Österreich)“ und in der Zeit von Mittwoch, 7. August 2019, bis Sonntag, 11. August 2019, das Trainingscamp „… Camp am …, Österreich“ trotz fortwährender zur Dienstunfähigkeit führender Erkrankung und Untersagung der Durchführung der Trainingscamps mit Weisung vom 4. April 2019, konkretisiert mit Schreiben vom 7. Mai 2019, abgehalten hat.
37
Die Tatvorwürfe zu 2, 3 und 5 stehen aufgrund des Akteninhalts fest. Der Beklagte hat nicht bestritten, die betreffenden Trainingsveranstaltungen durchgeführt zu haben.
38
3. Der Beklagte hat dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Die vorliegenden Verstöße sind nach den Grundsätzen des Disziplinarrechts als einheitliches Dienstvergehen sowie als innerdienstliche Pflichtverletzungen zu werten; sie betreffen die Diensterfüllung und weisen somit einen konkreten Dienstbezug auf.
39
Der Beklagte hat durch die festgestellten Handlungsweisen während Zeiten der Dienstunfähigkeit eine Nebentätigkeit ausgeübt, die von keiner Genehmigung abgedeckt war. Er hat damit vorwerfbar gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. Art. 81 BayBG verstoßen. Darüber hinaus hat er durch die Ausübung der Nebentätigkeit seine ihm obliegende Pflicht, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen und seine Pflicht zur Gesunderhaltung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sowie seine Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), verletzt. Seine Folgepflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hat er zudem (zumindest) dadurch verletzt, dass er in Bezug auf die Tatvorwürfe zu 3 und 5 gegen die mit Schreiben vom 4. April 2019 ausgesprochene und mit Schreiben vom 7. Mai 2019 konkretisierte Weisung, die darin benannten Trainingscamps nicht als selbständiger Schwimmtrainer durchzuführen, verstoßen hat. Das Gericht ist bei seiner rechtlichen Bewertung des zum Gegenstand der Disziplinarklage gemachten Lebenssachverhalts nicht an die der Disziplinarbehörde gebunden (vgl. z.B. VG Berlin, U.v. 19.4.2018 – 80 K 1.17 OL – juris Rn. 35).
40
a) Der Beklagte hat sich dienstpflichtwidrig verhalten, indem er einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgegangen ist.
41
Unabhängig vom Widerruf der Genehmigung vom 3. Mai 2016 für eine Nebentätigkeit als selbständiger Trainer für Ausdauersport mit Bescheid vom 29. November 2018 (s. Bl. 43 ff. Disziplinarakte), der zu den hier maßgeblichen Zeiträumen noch nicht bestandskräftig war und erst nachträglich, mit Bescheid vom 22. August 2019 (s. Bl. 14 Disziplinarakte) für sofortvollziehbar erklärt wurde, stellen die dem Beklagten mit der Disziplinarklage zur Last gelegten Handlungen ungenehmigte Nebentätigkeiten dar.
42
aa) Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die gegenständlichen Trainertätigkeiten bereits deshalb ungenehmigt waren, weil sie dem Beklagten jeweils zuvor ausdrücklich untersagt wurden. Hierauf hat sich der Kläger in seiner Disziplinarklage nicht explizit bezogen.
43
Im Hinblick auf den Tatvorwurf zu 2 käme dies in Betracht, weil dem Beklagten unmittelbar nach seiner Krankmeldung am 30. Oktober 2018 mit E-Mail des Personalamtsleiters der Stadt … vom 31. Oktober 2018 (Bl. 109 Personalakt Stadt …, Bd. I) und im Rahmen eines Personalgesprächs am 6. November 2018 (ebenda, Bl. 108) aus diesem Anlass untersagt wurde, die genehmigte Nebentätigkeit während der Krankheit (einschließlich der anschließenden Wochenenden) auszuüben. Insoweit könnte von Bedeutung sein, dass die Untersagung einer genehmigten Nebentätigkeit während einer Krankheit zulässig sein dürfte, wenn die ausgeübte Nebentätigkeit den Genesungsprozess tatsächlich nach medizinischer Beurteilung zu beeinträchtigen vermag (vgl. Werres in BeckOK BeamtenR Bund, Stand Januar 2024, § 34 BeamtStG, Rn. 9.2). Die Stadt … konnte zu diesem Zeitpunkt von der Einschätzung des Gesundheitsamts des Landratsamts Oberallgäu vom 17. Januar 2017 (Bl. 25 Personalakt Stadt …, Bd. I) ausgehen, wonach bezüglich einer festgestellten Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis Ausdauersport ohne Maximalbelastung und Leistungsabfrage während Krankheitsphasen gesundheitsfördernd sein könne, die gemeldete Nebentätigkeit aber nicht ausgeführt werden sollte, da sie nicht zu schnellerer Genesung beitrage und die Befürchtung bestehe, dass der Beklagte zu starken Stressoren ausgesetzt wäre. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2016 hatte der Beklagte bereits ein ärztliches Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom selben Tag (s. Anlage B24 zur Klageerwiderung von 18.2.2022) vorgelegt, wonach der Beklagte sich in regelmäßiger psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung befinde und es sich um eine rezidivierende Erkrankung handele. Die Krankmeldung vom 30. Oktober 2018 beruhte nach den Angaben des Beklagten zwar auf Rückenschmerzen und die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 2. November 2018 für die Zeit vom 31. Oktober 2018 bis zum 2. November 2018 sowie vom 9. November 2018 für die Zeit bis zum 30. November 2018 (s. Vorgang Stadt … Bd. II unter Krankmeldungen) erfolgten durch einen Allgemeinmediziner. Nach dessen ärztlichem Attest vom 19. Dezember 2018 (s. Anlage B11 zur Klageerwiderung des Beklagten vom 18.2.2022) resultierten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allerdings aus „zunehmender gesundheitlicher Beeinträchtigung am und durch den Arbeitsplatz“, wobei die Nebentätigkeit als Schwimmtrainer als Therapie gelte. Auch im Hinblick auf eine – demnach wohl jedenfalls nicht alleinige – Rückenproblematik wäre nicht nachvollziehbar, dass eine fremdbestimmte Tätigkeit als Schwimmtrainer hiermit vereinbar oder gar gesundheitsförderlich gewesen sein könnte. Abgesehen davon muss ein Beamter die Anordnung seines Dienstherrn grundsätzlich auch dann befolgen, wenn sie rechtswidrig ist (vgl. VG München, U.v. 7.12.2021 – M 19L DK 21.1011 – juris Rn. 77).
44
Außerdem ist hinsichtlich der Tatvorwürfe zu 3 und 5 von einer Untersagung der Nebentätigkeit als selbständiger Trainer, selbst wenn diese nur im bis dahin genehmigten Umfang von acht Wochenstunden stattgefunden hätte, schon deshalb auszugehen, weil die Stadt … den Beklagten mit Schreiben vom 4. April 2019, konkretisiert mit Schreiben vom 7. Mai 2019, dazu angewiesen hat, u.a. eben diese Trainingscamps nicht auszuüben. Zur Begründung hat die Dienstherrin nicht nur darauf verwiesen, dass die Nebentätigkeitsgenehmigung lediglich eine Tätigkeit außerhalb der bei der ihr abzuleistenden Arbeitszeit abdeckt, sondern auch darauf, dass aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls die begründete Besorgnis besteht, dass die Gesundung durch die Ausübung der Nebentätigkeit verzögert wird. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte ausweislich des ärztlichen Attestes vom 24. Januar 2019 (siehe Anlage B12 zur Klageerwiderung des Beklagten vom 18.2.2022 und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 4.3.2019, 9.4.2019 und 7.5.2019, s. Vorgang Stadt …, Bd. II unter Krankmeldungen) wegen einer depressiven Symptomatik in psychiatrischer Behandlung. Zudem hatte das Gesundheitsamt des Landratsamts Oberallgäu mit Schreiben vom 6. März 2019 gegenüber der Stadt … dahingehend Stellung genommen, dass eine Erkrankung aus dem psychiatrischen und neurologischen Formenkreis vorliege, hinsichtlich der die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Eine Nebentätigkeit sei nur dann sinnvoll und zulässig, wenn sie zur gesundheitlichen Stabilisierung in relevantem Maße beitrage und der möglichst raschen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit diene. Die nachgegangene Tätigkeit als Kurstrainer und damit nicht in erster Linie in eigener Sache könne aus fachlicher Sicht kaum als genehmigungsfähig, da gesundheitsförderlich, betrachtet werden.
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bb) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist hinsichtlich sämtlicher von den Tatvorwürfen zu 2, 3 und 5 erfassten Trainertätigkeiten zumindest von einem Verstoß gegen den Umfang der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 3. Mai 2016 auszugehen, weil die mehrtägigen Trainingsangebote durch den Beklagten jeweils den höchstzulässigen Zeitrahmen von acht Stunden wöchentlich erheblich überschritten.
46
Der Beklagte hat die gegenständlichen Trainingscamps im Jahr 2019 am … (Tatvorwürfe zu 3 und 5) in seinem damaligen Internetauftritt „…“ angeboten bzw. beworben und – wie unstreitig ist – auch durchgeführt. Selbst wenn der Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt wird, dass er zwar erst am 2. Juli 2020 eine Gewerbeabmeldung (s. Anlage zu Klageerwiderung vom 18.2.2022 betreffend abgemeldeter Tätigkeit „Einzelhandel mit Sportartikeln“) vorgenommen habe, seine Ehefrau unabhängig davon aber bereits seit Januar 2017 und nachfolgend seine spätere Lebensgefährtin und heutige Ehefrau die Organisation (Buchung von Hotels und Schwimmbädern, Internetangebot usw.) übernommen habe, so ist bei den mehrtägig angebotenen Trainingscamps nicht davon auszugehen, dass die Zeitbegrenzung von acht Stunden wöchentlich eingehalten wurde. Betreffenden Ablaufplänen (s. Ordner Personalakte sowie Vorgang zum Disziplinarverfahren Stadt … unter Internetseite) ist vielmehr zu entnehmen, dass schon die reinen Schwimmtrainingseinheiten (1 Stunde am ersten Tag, jeweils 1,5 Stunden am Vormittag und Nachmittag an den weiteren Tagen, 1,5 Stunden am letzten Tag) mehr als acht Stunden wöchentlich ausmachen. Darüber hinaus sind zu der Betätigung des Beklagten demnach neben den Trainingseinheiten im Wasser die theoretische Unterrichtung nebst Videoanalysen, zum Teil bis in die Abendstunden, und die Betreuung der Teilnehmer zwischen den Trainingseinheiten zu zählen, wie im Übrigen auch die Ermittlungsergebnisse der von der Stadt … beauftragten Detektei in Bezug auf das Trainingscamp ab dem 22. Mai 2019 belegen. Zudem dürfte auch die im Fall von … mehrstündige Anreisezeit hinzuzurechnen sein. Selbst wenn aber diese und des Weiteren vernachlässigt wird, dass der Beklagte in Österreich auch übernachten musste, hat das Gericht nach den sich aus den Akten und den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung ergebenden Gesamtumständen keine Zweifel daran, dass er während der Trainingscamps ganz- bzw. an den An- und Abreisetagen zumindest halbtägigen Arbeitsbelastungen ausgesetzt war. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass nach dem Bekunden des Beklagten in den den Tatvorwürfen zu 3 und 5 zugrundeliegenden Zeiträumen auch die Familie des Beklagten zu Urlaubszwecken am … anwesend gewesen sein soll.
47
Hinsichtlich der im November 2018 in Immenstadt durchgeführten Wochenendtrainings (Tatvorwurf zu 2) gilt nichts Anderes. Auch diesbezüglich ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der genehmigte Rahmen von acht Stunden wöchentlich jeweils deutlich überschritten wurde. Denn auch insoweit handelte es sich um mehrtägige Veranstaltungen, die – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat – jeweils am Samstag Schwimmtrainingseinheiten am Vormittag und am Nachmittag sowie am Sonntag eine Schwimmtrainingseinheit am Vormittag umfassten. Der Beklagte hat weiter erläutert, dass allein die Trainingseinheiten im Wasser jeweils 90 Minuten dauerten und sich üblicherweise nach der ersten Trainingseinheit eine weitere Einheit anschloss, in der in maximal einer Stunde Videoanalysen durchgeführt wurden. Er hat überdies angegeben, dass sich die Teilnehmer in der Regel aus ambitionierten Breitensportlern aus dem Raum Bayern und Baden-Württemberg rekrutieren würden, also folglich nicht nur häufig nicht vor Ort wohnhaft sind, sondern auch eine dementsprechend umfassende Dienstleistung erwarten. Das Gericht geht somit auch in Anbetracht des Bekundens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, er sei an der Versorgung der Teilnehmer nicht beteiligt gewesen, davon aus, dass dieser während des gesamten angebotenen Zeitraums als Trainer, Betreuer und Ansprechpartner vor Ort fungierte. Dies deckt sich auch mit dem allgemeinen Verständnis vom Ablauf eines mehrtägig stattfindenden, noch dazu zu entgeltenden Trainingsangebots. Der Beklagte selbst hat zudem in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Trainingscamps am … einen mit den Wochenendveranstaltungen in Immenstadt vergleichbaren Ablauf angegeben.
48
cc) Der Beklagte ging somit über einen erheblichen Zeitraum, nämlich bereits im November 2018 an drei Wochenenden, und in den Monaten Mai bis August 2019 an insgesamt 32 Tagen nicht genehmigten Nebentätigkeit nach. Dies stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze nach § 33 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 81 BayBG dar und ist zudem als Verstoß gegen die Pflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen (sog. Hingabepflicht), sowie als ansehens- und vertrauensschädigend i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu werten.
49
Grundlage für die Einschränkung von Nebentätigkeiten, die der Beamte aufgrund des ihn mit dem Dienstherrn verbindenden besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen hat, ist der das Beamtenrecht bestimmende Grundsatz, dass sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat. Dieser Pflicht, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber (BVerwG, U.v. 25.1.1990 – 2 C 10.89 – juris Rn. 14; VG München, U,v, 5.4.2022 – M 13L DK 18.2043 – juris Rn. 33).
50
dd) Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Kläger davon aus, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft handelte. In Anbetracht der ausdrücklichen zeitlichen Beschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 3. Mai 2016 ist vom Vorsatz des Beklagten auszugehen. Seine von ihm vorgetragene und nach Aktenlage ersichtliche gesundheitliche Situation lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass er schuldunfähig gewesen sein könnte.
51
b) Aus dem Umstand, dass der Beklagte während Zeiten einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung wiederholt einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachging, resultiert des Weiteren ein Verstoß gegen die aus der Hingabeflicht abzuleitende Gesunderhaltungspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Dies stellt ebenfalls zugleich ein ansehens- und vertrauensschädigendes Verhalten i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar.
52
aa) Der Beamte, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Fall krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1992 – 1 D 2.91 – juris Rn. 38). Das Ziel der alsbaldigen Wiederherstellung der Dienstunfähigkeit muss Vorrang vor allen anderen Interessen haben; es ist alles zu unterlassen, was zu weiteren Beeinträchtigungen oder zur Verzögerung der Gesundung führen kann (vgl. NdsOVG, U.v. 14.6.2023 – 3 LD 2/21 – juris Rn. 117 m.w.N.; Werres in BeckOK BeamtenR Bund, § 34 BeamtStG, Rn. 9 m.w.N.; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR/II, Rn. 295). Daher verstößt ein Beamter, der während einer Krankschreibung ungenehmigte Nebentätigkeiten ausübt, gegen die Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit negativ zu beeinträchtigen, wobei dies nach den jeweiligen Einzelfallumständen zu beantworten ist. Eines konkreten medizinischen Nachweises bedarf es insoweit nicht (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 1.6.1999 – 1 D 49.97 – juris Rn. 51 m.w.N.; U.v. 14.11.2001 – 1 D 60.00 – juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 29.1.2020 – 2 B 27.19 – juris Rn. 12 m.w.N.).
53
Im Hinblick auf die dem Beklagten attestierte Erkrankung liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung, d.h. für einen verständigen, medizinisch nicht sachkundigen Betrachter, auf der Hand, dass seine Nebentätigkeiten der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit abträglich waren (vgl. NdsOVG, U.v. 14.6.2023 – 3 LD 2/21 – juris Rn. 118). Der Beklagte litt ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen des Gesundheitsamts des Landratsamts Oberallgäu an einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis (s. Schreiben vom 17.1.2017, Personalakt Stadt …, Bd. I, Bl. 25, Schreiben vom 6.3.2019, Vorgang Stadt …, Bd. II, Bl. 308; s. auch Schreiben vom 28.5.2020, Vorgang Stadt …, Bd. II, unter Dienstunfähigkeit sowie Stellungnahme des Gesundheitsamts des Landratsamts R.-Be. Kreis vom 10.6.2024 als Anlage zum klägerischen Schreiben vom 17.6.2024). Hiermit korrespondieren die vom Beklagten vorgelegten ärztlichen Atteste, wonach in den relevanten Zeiträumen von der Erkrankung an einer rezidivierend depressiven Störung auszugehen ist (s. fachärztliches Attest Herr S. vom 6.12.2016 und Atteste Dr. P. vom 24.1.2019, auf Anfrage vom 8.5.2019, vom 9.11.2021, Abschlussbericht Schönklinik v. 28.10.2019 als Anlagen zu den Klageerwiderungen vom 18.2.2019 bzw. 7.3.2022). Der Stellungnahme des Dr. P. auf eine Anfrage der Krankenversicherung vom 8. Mai 2019 ist beispielsweise zu entnehmen, dass der Beklagte aufgrund seiner Erkrankung arbeitsunfähig ist und seinen Alltag nur am Rande seiner Leistungsfähigkeit bewältigt. Bei dem nach alldem zugrunde zu legenden Krankheitsbild ist die Leitung bzw. Durchführung eines mehrtägigen Trainingscamps mit Anreise, Aufenthalt, Trainingszeiten sowie sonstiger Unterrichtung und Betreuung als nachteilig anzusehen, weil es sich um eine zeitlich aufwändige und körperlich sowie psychisch anstrengende Betätigung handelt. Selbst wenn diese – wie der Beklagte angibt – Spaß macht oder sogar Erfüllung bietet, muss er sich als Trainer mit der Vielzahl der Teilnehmer auseinandersetzen und letztlich in einem vorgegebenen Zeitrahmen eine Leistung, nach Möglichkeit sogar Erfolge bieten. Er kann also seine Kräfte und seine Psyche nicht nach Bedarf schonen, sondern setzt sich arbeitstypischem Druck sowie Stress und auch körperlicher Belastung aus. Im Fall des Beklagten liegt im Übrigen der Verdacht nahe, dass die Nebentätigkeit und die damit verbundene Aussicht, sich ein wesentliches wirtschaftliches Standbein aufzubauen, auch dessen generelle Bereitschaft, alsbald wieder Dienst zu verrichten, negativ beeinträchtigt haben könnte (s. Stellungnahme des Gesundheitsamts des Landratsamts R.-Be. Kreis vom 10.6.2024, Ergebnis der Beurteilung, als Anlage zum klägerischen Schreiben vom 17.6.2024 und vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1999 – 1 D 49.97 – juris Rn. 51).
54
Soweit der Beklagte vortragen lässt, die Nebentätigkeit sei ausweislich der von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste in seinem konkreten Fall gesundheitsförderlich gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit besteht auch kein weiterer Aufklärungsbedarf, denn im Verfahren ist nicht plausibel geworden, dass dies möglich gewesen sein könnte. Sämtliche vom Beklagten vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen lassen bereits nicht erkennen, dass sie auf der Grundlage einer (zutreffenden) konkreten Vorstellung vom Umfang der hier in Rede stehenden Trainertätigkeiten erstellt wurden. Auch wenn der Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, seine Ärzte umfassend ins Bild gesetzt zu haben, liegt vielmehr nahe, dass jeweils von einer Art Freizeitbeschäftigung ausgegangen wurde (vgl. Dr. W. vom 19.12.2018: „Der von meinem Patienten in der Freizeit ausgeübte Schwimmsport und die Nebentätigkeit als Schwimmtrainer gilt in diesem Zusammenhang als Therapie für die bestehende Erkrankung“, Anlage B11 zur Klageerwiderung vom 18.2.2022; Entlassungsbericht Schönklinik vom 28.10.2019, S. 1: empfohlene „Fortsetzung einer geregelten Tagesstruktur mit Integration von positiven Ausgleichsaktivitäten (z.B. Trainer oder aktiver Schwimmer)“, S. 2: „Wochenends gehe er einer Trainertätigkeit (Schwimmen) nach sowie auch als aktiver Athlet …“). Jedenfalls findet sich in keinem der vorgelegten ärztlichen Atteste eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Begründung dafür, dass die hier in Rede stehende intensive Trainertätigkeit mit den damit einhergehenden Belastungen trotz fortlaufender Arbeitsunfähigkeit nicht zusätzlich gesundheitsbeeinträchtigend wäre. In Bezug auf die Stellungnahme des Dr. P. vom 9. November 2021, nach der eine Nebentätigkeit als Schwimmtrainer der Genesung förderlich gewesen und eine Fortführung angeraten worden sei, stellt sich zudem die Frage, ob diese beachtlich sein kann, wenn eine Einschätzung erst nachträglich abgegeben und wiederum nicht begründet wird (vgl. NdsOVG, B.v. 22.9.2023 – 3 OD 10/23 – juris Rn. 29). Auch anhand der Krankheitsentwicklung lässt sich dies im Übrigen nicht nachvollziehen.
55
Darüber hinaus spricht bereits die Stellungnahme des Gesundheitsamts des Landratsamts Oberallgäu vom 17. Januar 2017 dafür, dass von der Unvereinbarkeit der Schwimmtrainertätigkeit des Beklagten mit seiner zur Dienstunfähigkeit führenden psychiatrischen Erkrankung auszugehen ist. Nach dieser eingeschränkt vorrangigen (vgl. BVerwG, B.v. 15.2.2010 – 2 B 125.09 – juris Rn. 16 f.; BayVGH, B.v. 27.4.2020 – 3 CS 20.535 – juris Rn. 8), hier durch die nicht weiter erläuterten privatärztlichen Stellungnahmen nicht in Frage gestellten amtsärztlichen Einschätzung kann zwar Ausdauersport, sofern er ohne Maximalbelastung und Leistungsabfrage erfolgt, in Phasen der psychiatrischen Erkrankung des Beklagten gesundheitsfördernd sein. Sogar hinsichtlich der gemeldeten Nebentätigkeit, also in einem Umfang von acht Stunden wöchentlich, sei aber nicht von einem Beitrag zu schnellerer Genesung auszugehen. Ruhe und Erholung, insbesondere an Wochenenden und in Nächten, sei selbst in Rekonvaleszenzphasen geboten. Auch noch in seiner Stellungnahme vom 6. März 2019 hält das Gesundheitsamt an dieser Beurteilung fest, indem es gut nachvollziehbar zwischen der Möglichkeit Freizeitaktivitäten zu praktizieren, die zur Genesung beitragen können, und einer Tätigkeit als Kurstrainer „nicht in erster Linie in eigener Sache“, differenziert.
56
bb) Mit dem Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht ist ebenfalls zugleich ein ansehens- und vertrauensschädigendes Verhalten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verwirklicht.
57
Ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande ist, seinen Dienst zu verrichten, und dennoch in Zeiten der Dienstunfähigkeit privater Erwerbstätigkeit nachgeht, zeigt regelmäßig ein Verhalten, das auf kein Verständnis stößt und geeignet ist das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1999 – 1 D 49.97 – BverwGE 113, 337 = juris Rn. 58; OVG NW, B.v. 4.4.2019 – 6 A 2171/17 – juris Rn. 4 m.w.N.). Denn wer in Zeiten von Dienstunfähigkeit ohne zwingende Notwendigkeit aus Eigennutz einer privaten Nebentätigkeit nachgeht, erweckt grundsätzlich den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande ist, dass er also Dienstbezüge erhält, ohne zugleich seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (NdsOVG, B.v. 22.9.2022 – 3 OD 10/23 – juris Rn. 36).
58
cc) Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Ihm ist auch mit Blick auf die Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen, zumal auf der Hand liegt, das Trainingscamps, an denen ganz- oder zumindest halbtägig Arbeitsleistungen zu erbringen sind, einer vollständigen Konzentration auf Erholung und Gesundung zugunsten der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zuwiderlaufen.
59
c) Indem der Beklagte die in den Tatvorwürfen zu 3 und 5 benannten Trainingscamps durchgeführt hat, obwohl er zuvor mit Schreiben vom 4. April 2019, konkretisiert mit Schreiben vom 7. Mai 2019, von Seiten seines Dienstherrn angewiesen worden war, diese im Einzelnen benannten Camps zu unterlassen, hat er außerdem vorsätzlich und schuldhaft gegen die sogenannte Folgepflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, dienstliche Anordnungen auszuführen, verstoßen.
60
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er sich an diese Untersagung wegen seiner Probleme in der Integrierten Leitstelle (ILS), in der er tätig war, und deren Behandlung durch seine Dienstherrin nicht gebunden fühlte. Er wäre allerdings sogar an eine rechtswidrige Weisung, die nicht offenkundig oder schwerwiegend gegen Recht verstößt, gebunden gewesen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2000 – 1 D 34.98 – juris Rn. 41 ff.; VG München, U.v. 7.12.2021 – M 19L DK 21.1011 – juris Rn. 77). Für die Rechtswidrigkeit der Weisung bestehen nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin keine Anhaltspunkte.
61
4. Das begangene Dienstvergehen wiegt derart schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG, dass ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust der Dienstherrin und der Allgemeinheit in den Beklagten eingetreten ist. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG kommt keine andere als die höchste Disziplinarmaßnahme in Betracht, sodass dem zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Beklagten gemäß Art. 13 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG).
62
Den Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (Art. 6 Abs. 2 BayDG) bildet die Schwere des Dienstvergehens (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll einbezogen werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist. Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2010 – 2 B 121.09 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 15.11.2023 – 16a D 22.1183 – juris Rn. 28). So liegt der Fall hier.
63
Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16; B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 9 m.w.N.). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 2 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen (BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 62.11 – juris Rn. 39). Setzt sich – wie vorliegend – das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, U.v. 23.2.2005 – 1 D 1.04 – juris Rn. 113).
64
a) Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtenverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Neben den einzelfallbezogenen Tatumständen muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeit gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig war und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend kommt hinzu, wenn ein Beamter ungenehmigten Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung nachgegangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2018 – 2 B 4.18 – juris LS 1 und Rn. 20; BayVGH, U.v. 15.11.2023 – 16a D 22.1183 – juris Rn. 31; NdsOVG, B.v. 22.9.2023 – 3 OD 10/23 – juris Rn. 41 m.w.N.; OVG NW, U.v. 21.3.2018 – 3d A 2179/15.0 – juris Rn. 71 f. m.w.N.).
65
Vorliegend ist dem Kläger darin zu folgen, dass sich insbesondere die Tatvorwürfe zu 3 und 5 als besonders schwerwiegend erweisen. Denn der Beklagte war nicht „nur“, wie bereits in Bezug auf den Tatvorwurf zu 2, dienstunfähig erkrankt, während er (auch entgegen den Untersagungen vom 31. Oktober und 6. November 2018) wissentlich einer von der Nebentätigkeitsgenehmigung im zeitlichen Umfang nicht abgedeckten Tätigkeit nachging. Sondern ihm war nach der zwischenzeitlich neben dem Widerruf mit Bescheid vom 29. November 2018 ausgesprochenen Missbilligung vom selben Tag mit Schreiben vom 4. April und 7. Mai 2019 zudem ausdrücklich untersagt worden, die ihm hier konkret vorgeworfenen, zuvor mit zeitlichem Vorlauf im Internet beworbenen Trainingscamps durchzuführen. Er setzte sich somit auch noch über diese Anordnung bewusst hinweg und leitete plangemäß, trotz ihm fortlaufend ärztlich attestierter Dienstunfähigkeit in den Monaten Mai, Juni, Juli und August 2019 bis zu sieben Tage andauernde bzw. zum Teil aneinander anschließende mehrtägige Trainingscamps, die insgesamt 26 Tage, davon 16 Wochentage, an denen seine Arbeitskraft grundsätzlich zugunsten seiner Dienstherrin einzubringen gewesen wäre, umfassten.
66
Erhebliches Gewicht kommt dabei zudem dem Umstand zu, dass die ausgeübten Nebentätigkeiten auch materiell rechtswidrig waren, sie also keinesfalls hätten genehmigt werden können und dies der Kläger im Hinblick auf die ausdrückliche zeitliche Beschränkung der erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung auch sicher wusste. Nach Art. 81 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 BayBG ist eine Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden; eine derartige Besorgnis besteht, wenn die Nebentätigkeit den Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert werden kann. Dieser Versagungsgrund wird in Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG dahingehend konkretisiert, dass er „in der Regel“ als erfüllt gilt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet (vgl. BayVGH, U.v. 15.11.2023 – 16a D 22.1183 – juris Rn. 34).
67
Die Verhaltensweise des Beklagten, die augenscheinlich nicht nur auf ein gelegentliches Tätigwerden neben seinem Dienst als Beamter gerichtet war, sondern auf den Aufbau eines zumindest wesentlichen beruflichen Standbeins als Schwimmtrainer abzielte, widerspricht eklatant seiner Pflicht, sich mit vollem Einsatz seinem Dienst zu widmen. Sie konterkariert die Achtung und das Vertrauen, dass die Allgemeinheit einem Beamten entgegenbringt.
68
b) Ist demzufolge nach der Schwere des Dienstvergehens die Höchstmaßnahme, also die Aberkennung des Ruhegehalts hier Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung bzw. Milderungsgründe derart ins Gewicht fallen, dass eine andere, mildere Maßnahme geboten ist. Dies ist nicht der Fall.
69
aa) Umstände, die eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinn von § 21 i.V.m. § 20 StGB begründen könnten, bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann, sind auch angesichts der dem Beklagten attestierten psychiatrischen Erkrankung nicht ersichtlich. Es bestehen mit Blick auf die Bedeutung und Einsehbarkeit der hier verletzten Dienstpflichten keine Hinweise darauf, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinn von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte.
70
bb) Das Persönlichkeitsbild zum Beklagten lässt das Dienstvergehen nicht in einem milderen Licht erscheinen. Die Stellungnahmen des Personalamtsleiters der Stadt … vom 16. Juli 2020 und die Beurteilung durch den dienstvorgesetzten Abteilungsleiter vom 27. August 2020 lassen nicht erkennen, dass es sich um persönlichkeitsfremde Taten des Beklagten gehandelt haben könnte. Vielmehr sprechen diese ebenfalls dafür, dass der Beklagte seine privaten Aktivitäten gegenüber seinen dienstlichen Aufgaben klar in den Vordergrund rückte.
71
cc) Soweit vom Beklagten betont wird, dass er dem aktiven Schwimmsport und den Tätigkeiten als Schwimmtrainer entsprechend dem Rat seiner behandelnden Ärzte nachgegangen sei, widersprachen diese ärztlichen Verlautbarungen, auf welcher Tatsachengrundlage auch immer sie gefallen sein mögen, nicht nur den amtsärztlichen Beurteilungen hinsichtlich der Verrichtung einer Nebentätigkeit als Schwimmtrainer, sondern rechtfertigen auch keinesfalls den hier jedenfalls vorzuwerfenden Umfang der betreffenden außerdienstlichen Aktivitäten.
72
dd) Soweit der Beklagte Mobbing-Vorwürfe in Bezug auf die Feuerwache und die ILS bei der Stadt … erhebt sowie behauptet, die Ruhestandversetzung des Beklagten sei von Seiten des Dienstherrn bewusst hinausgezögert worden, was zur Verstärkung seiner Erkrankung geführt habe, kann sich dies nicht maßnahmenmildernd auswirken. Selbst wenn beides zuträfe, wofür sich schon keine stichhaltigen Hinweise ergeben, hätte dies den Beklagten nicht berechtigt, sich über die Nebentätigkeitsbestimmungen – im Wege der „Selbsthilfe“ – hinwegzusetzen. Im Übrigen hat sich im Verfahren eher der Eindruck ergeben, dass die dargelegten Schwierigkeiten mit Kollegen und Vorgesetzten und die Dauer der Prüfung der Voraussetzungen der Ruhestandsversetzung nicht unerheblich durch die intensive außerdienstliche Inanspruchnahme des Beklagten, der er im Gegensatz zu seinen dienstlichen Aufgaben jederzeit gewachsen gewesen zu sein schien, mitbestimmt wurde.
73
ee) Dass der Beklagte weder strafrechtlich noch disziplinarisch vorbelastet ist, fällt nicht ins Gewicht. Denn dies ist eine Selbstverständlichkeit. Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist – selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, um Pflichtverstöße auf dieser Grundlage milder zu beurteilen (vgl. BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – Rn. 96).
74
ff) Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens kann sich hier in Anbetracht des nach alledem eingetretenen Vertrauensverlustes nicht mildernd auswirken (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 2 B 1.18 – juris Rn. 9).
75
5. Die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten ist verhältnismäßig. Angesichts des Umstands, dass der Beklagte während seiner aktiven Dienstzeit in Zeiten der Dienstunfähigkeit einer nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit als Schwimmtrainer nachging, obwohl die Dienstherrin neben der Untersagung der Nebentätigkeit während Krankheitszeiten und dem Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung mit einer Missbilligung und einer ausdrücklichen Weisung, explizit benannte Trainingscamps nicht durchzuführen, unmissverständlich hiergegen intervenierte, ist als nicht wieder gutzumachender Vertrauensbruch zu werten; eine weitere Alimentierung wäre für die Allgemeinheit schlicht unverständlich und der Dienstherrin nicht zuzumuten.
76
6. Zu einem Ausschluss oder der vom Beklagten hilfsweise beantragten Änderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (Art. 13 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 BayDG) bestand kein Anlass.
77
Dem Beklagten steht für die Dauer von sechs Monaten nach der Aberkennung des Ruhegehalts ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70% des Ruhegehalts zu, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Umstände, die es aus Härtegründen rechtfertigen würden, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags über sechs Monate hinaus zu verlängern, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht (vgl. Art. 13 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayDG). Abgesehen davon, dass er in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der Stellung dieses Hilfsantrags keine andernfalls ihn treffende unbillige Härte dargelegt hat, lässt sich auch aus den zuletzt mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 gegenüber der Disziplinarbehörde übermittelten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen keine Härtesituation ableiten. Insoweit wurde nicht geltend gemacht, dass sie noch aktuell sein könnten. Zudem waren sie nicht plausibel. Seinerzeit wurde vom Beklagten ein Einkommen in Form des Ruhegehalts in Höhe von 2.438,77 EUR mitgeteilt, dem Ausgaben und Belastungen in Höhe von 3.027,98 EUR gegenübergestellt wurden. Zur Erläuterung wurde mit Schreiben vom 25. November 2021 lediglich angegeben, dass die Ehefrau des Beklagten seit dem 3. Juli 2020 das von ihm gegründete Gewerbe „… …“ betreibe und mit diesen Einnahmen zum Familieneinkommen beitrage, während der Beklagte als Schwimmtrainer kein Geld verdiene. Wegen der Coronamaßnahmen in den Jahren 2020 und 2021 seien mangels Durchführung von Trainingscamps keine nennenswerten Einnahmen zu erzielen gewesen.
78
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.