Inhalt

VG München, Urteil v. 09.04.2024 – M 28 K 22.4967
Titel:

Erschließungsbeitrag für Stichstraße

Normenketten:
BauGB § 125, § 129
BayKAG Art. 5a, Art. 13
Leitsätze:
1. Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Stichstraßen kommt neben der Ausdehnung der Stichstraße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, dh (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine mangelhafte Herstellung steht der endgültigen Herstellung der Anlage nur dann entgegen, wenn hierdurch die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausgeschlossen würde, die Anlage also funktionsunfähig wäre. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erschließungsbeitragsrecht, Abgrenzung der Erschließungsanlage, Baumängel, Abweichung vom Bebauungsplan, Planunterschreitung, Teilerlass, Erschließungsbeitrag, Erschließungsanlage, Anbaustraße, Zufahrt, Stichstraße, 100-m-Grenze, Grundzüge der Planung, Verkehrsgefährdung, mangelhafte Herstellung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 18.09.2025 – 6 ZB 24.1574
Fundstelle:
BeckRS 2024, 26311

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
2
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... (nachfolgend stets: Gemarkung …), welches an den „…weg“, eine Ortsstraße der Beklagten, angrenzt. Der „…weg“ und das klägerische Grundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. ... mit Grünordnungsplan …-Nord“ vom 21. Juni 2006.
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Die Beklagte führte von 2015 bis 2020 Baumaßnahmen durch, um den „…weg“ endgültig herzustellen und setzte im Anschluss gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 27.060,00 Euro fest (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 des Bescheides wurde die Klägerin zur Zahlung von 9.669,00 Euro aufgefordert. Aus der Begründung auf S. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich, dass sich der zu zahlende Betrag nach Abzug einer Vorausleistung in Höhe von 8.371,00 Euro sowie eines Teilerlasses in Höhe von 9.020,00 Euro ergibt.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 3. November 2020 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes F. vom 6. September 2022, zugestellt am 14. September 2022, zurückgewiesen wurde.
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Nachdem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens festgestellt worden war, dass der tatsächliche Ausbau im südlichen Teil der Anlage von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht, da die im Bebauungsplan vorgesehene Aufweitung des Kurvenbereichs nicht hergestellt worden war, fasste der Ausschuss der Beklagten für Planen, Bauen und Umwelt am 24. März 2021 den Beschluss, dass das Zurückbleiben des Straßenausbaus hinter den Festsetzungen die Grundzüge der Planung nicht berühre und die Erschließungsanlage endgültig hergestellt sei.
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Am 7. Oktober 2022 hat die Klägerin gegen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid Klage erhoben.
7
Die Erschließungsanlage sei noch nicht endgültig hergestellt, da das südliche Teilstück des „…weges“ (Südteil), an welches u.a. die Grundstücke FlNrn. ... und ... angrenzen, zur Erschließungsanlage gehöre und bislang nicht endgültig hergestellt worden sei. Weiter liege ein Verstoß gegen § 125 Abs. 3 BauGB vor, weil bei der Bauausführung im Kreuzungsbereich des südwestlichen Teils des „…wegs“ – entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans – die verkehrstechnisch notwendige Abrundung nach Osten hin fehle. Darüber hinaus seien die Herstellungskosten zu hoch und nicht erforderlich gewesen, da die Altanlieger eine funktionierende Straßenanlage mit Beleuchtung gehabt hätten und seit 1999 auch ein Anschluss an die Kanalisation bestanden habe. Zuletzt wird angeführt, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß hergestellt worden sei, weil Baumängel vorlägen. So sei das Straßenniveau zu niedrig und die Randsteine teilweise nicht ordnungsgemäß gesetzt worden.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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die Ziffer 1 des Erschließungsbeitragsbescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes F. vom 6. September 2022 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Bei dem Südteil des „…weges“ handele es sich um eine selbständige Stichstraße. Dem westlichen Teil des „…weges“ von der Kreisstraße FS * bis zum Beginn der Wohnbebauung auf FlNr. ... fehle es an der Anbaufunktion, sodass die Anlage erst auf Höhe der Südwestgrenze dieses Grundstücks beginne und sich nach Norden fortsetze. Die Nichtherstellung der Kurvenabweichung bleibe zwar hinter den Planfestsetzungen zurück, berühre jedoch nicht die Grundzüge der Planung. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass es sich bei dem Kreuzungsbereich um einen Unfallschwerpunkt handeln würde. Auch könnten nach Auskunft des zuständigen Amtes für Straßen- und Brückenbau keine Baumängel festgestellt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

A.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der auf Art. 5a Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264) BayRS 2024-1-I (KAG) i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 11. Februar 2019 (EBS) beruhende Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 6. September 2022 sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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I. Die Beklagte hat die abgerechnete Erschließungsanlage zutreffend bestimmt.
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Die Anlage beginnt auf Höhe der Südwestecke des Grundstücks FlNr. ..., setzt sich von dort nach Norden fort und endet im Nordosten an dem dort befindlichen Wendehammer.
18
Das westliche Teilstück des „…weges“, welches an der Ausfahrt der Kreisstraße FS * beginnt und etwa auf Höhe der westlichen Grundstücksgrenze der FlNr. ... endet, ist nicht Teil der Erschließungsanlage, da sich die angrenzenden Grundstücke sämtlich im planungsrechtlichen Außenbereich befinden und die Anlage insoweit nicht zum Anbau bestimmt ist, vgl. Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (BayVGH, U.v. 19.10.2017 – 6 B 17.189 – juris Rn. 21 m.w.N.).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem über 100 m langen Südteil des „…weges“ dementsprechend auch um eine selbständig herzustellende und abzurechnende Anlage, deren derzeitiger Ausbauzustand für die streitgegenständliche Beitragserhebung unerheblich ist. Die beiden Anlagen werden durch das westliche Straßenstück ohne Anbaufunktion voneinander getrennt. Die Anlage im Südteil des „…wegs“ beginnt erst an der westlichen Grundstücksgrenze der FlNr. ..., sodass es auf die von den Parteien problematisierte Beurteilung nach der natürlichen Betrachtungsweise hinsichtlich des Kurvenverlaufs in diesem Bereich nicht ankommt.
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Demgegenüber gehört das nach Osten abzweigende, ca. 130m lange Teilstück des „…weges“ auf FlNr. ... (Ostteil) nach Überzeugung der Kammer zu der abgerechneten Anlage (und stellt das kurze, westlich von FlNr. ... verlaufende Straßenteilstück eine unselbständige Stichstraße dar).
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Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung. Maßgebend ist das Erscheinungsbild, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme, einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BayVGH, U.v. 19.10.2017 – 6 B 17.189 – juris Rn. 15 m.w.N). Bei Stichstraßen kommt neben der Ausdehnung der Stichstraße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen (BayVGH, U.v. 14.12.2020 – 6 B 20.1619 – juris Rn. 20 m.w.N.).
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Gemessen an diesem Maßstab und unter Zugrundelegung der seitens der Beklagten vorgelegten Lichtbildaufnahmen handelt es sich bei dem auf FlNr. ... verlaufenden Anlagenteil und dem auf FlNr. ... verlaufenden Ostteil des „…weges“ um einen einheitlichen, „L-förmig“ um eine 90°-Kurve verlaufenden Straßenzug und damit um eine einheitliche Erschließungsanlage.
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Zwar weist der Ostteil eine Länge von über 100 m auf, was dem Grunde nach für eine selbständige Erschließungsanlage sprechen könnte. Die sog. „100-m-Grenze“ stellt jedoch nur ein – wenn auch wesentliches – Beurteilungskriterium im Rahmen der Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse dar (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 1.5.2024, Rn. 10a) und keine starre Längenvorgabe (BayVGH, U.v. 30.11.2016 – 6 B 15.1835 – juris Rn. 20). Vor allem aber ist nach dem Eindruck der erkennenden Kammer bei natürlicher Betrachtungsweise für einen aus Süden kommenden, unbefangenen Beobachter aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Topographie und der erkennbaren Straßenführung und dem dadurch vorgezeichneten, natürlichen Kurvenverlauf leicht und zweifelsfrei erkennbar, dass sich die Anlage nach Osten hin fortsetzt und nicht etwa an der Nordwestecke des Grundstücks FlNr. ... endet. Gleiches gilt umgekehrt für Verkehrsteilnehmer, die aus östlicher Richtung kommen.
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II. Die Erschließungsanlage wurde auch rechtmäßig hergestellt.
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Da die Aufweitung des Kurvenbereichs an der Südwestecke des Grundstücks FlNr. ... nicht hergestellt wurde, bleibt die Erschließungsanlage insoweit zwar i.S.d. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurück, die Abweichung berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht, weil sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist (1.) und dies durch die Beklagte ordnungsgemäß festgestellt wurde (2.).
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1. Zu der Frage, wann von einer Unvereinbarkeit der Abweichung mit den Grundzügen der Planung auszugehen ist, stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 6 B 17.174 – juris Rn. 23) folgenden Maßstab auf:
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„Eine Planunterschreitung ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn das der Planung zugrundeliegende Leitbild nicht verändert wird, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die nur den – gleichsam formalen – Festsetzungsinhalt treffen, nicht hingegen auch das, was an Planungskonzeption diese Festsetzung trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.1990 – 8 C 76.88 – juris Rn. 19), berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung von in diesem Sinn minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde. Eine Abweichung hat minderes Gewicht, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, das heißt, wenn angenommen werden kann, die Abweichung liege (noch) im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte (BayVGH, B.v. 21.5.2014 – 6 ZB 12.377 – juris Rn. 6). Ergibt sich aber unter Berücksichtigung des sich aus den Gesamtumständen ergebenden (mutmaßlichen) Willens des Planers, dass die Abweichung etwas tangiert, was dem Planer unter der angestrebten städtebaulichen Ordnung wichtig gewesen ist, so ist sie mit den Planungsgrundsätzen unvereinbar. Das ist insbesondere dann zu bejahen, wenn hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage ein Aliud gegenüber den Festsetzungen des maßgeblichen Planes vorliegt (vgl. VGH BW, U.v. 10.7.2014 – 2 S 2228/13 – juris Rn. 45).“
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Gemessen an diesem Maßstab kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtherstellung der Aufweitung des Kurvenbereichs unvereinbar mit den Grundzügen der Planung ist.
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Zweck und Ziel des Bebauungsplanes ist ausweislich seiner Begründung (S. 1) für diesen Bereich die Schaffung von Wohnbauflächen für Einfamilienhäuser einschließlich einer geordneten Erschließung und einer Ortsrandeingrünung. Auf S. 2 der Begründung wird weiter ausgeführt:
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„Prägend für das neue Baugebiet sind:
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- der Blick in die freie Landschaft bzw. umgekehrt die Sichtbarkeit von weit her
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- die Topographie – ein nach Norden fallender Hang
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- die im Süden angrenzende Wohnbebauung unterschiedlicher Baustrukturen
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- die angrenzende Hofstelle
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- die Grünstruktur des Gehölz- und Baumstreifens im Süden“
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Durch die Nichtherstellung der Kurvenabrundung werden weder die mit der Planung verbundenen Ziele bzw. die zugrundeliegende Konzeption der Beklagten in Frage gestellt noch ist insoweit davon auszugehen, dass es sich mit Blick auf die Lage, die Größe oder Funktion der Erschließungsanlage nunmehr insgesamt um ein Aliud handeln würde. Es ist für die Kammer auch unter Heranziehung der vorgelegten Lichtbilder nicht erkennbar, dass der Kreuzungsbereich ohne die festgesetzte Aufweitung derart schlecht einsehbar wäre, dass hiervon eine gewichtige Verkehrsgefährdung ausginge, die geeignet wäre, die Erschließungsfunktion der Anlage und damit die von der Beklagten verfolgte städtebauliche Ordnung zu konterkarieren. Vielmehr sind Verkehrsteilnehmende aufgrund der Hanglage des Baugebiets ohnehin gezwungen, sich langsam in den Kreuzungsbereich hineinzutasten; sollte sich insoweit – wofür bislang keine belastbaren Anhaltspunkte bestehen – ein Unfallschwerpunkt – ergeben, könnte ggf. ausreichend durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen reagiert werden. Bei der fehlenden Aufweitung handelt es sich daher im Vergleich zur Gesamtkonzeption um eine so minimale Abweichung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte die Planung deshalb insgesamt verworfen hätte. Denn die Funktion der Erschließungsanlage und das Gepräge des Baugebiets werden durch das Fehlen der Eckabrundung jedenfalls nicht so wesentlich geändert, dass der tatsächliche Ausbauzustand ein Aliud zu den Festsetzungen des Bebauungsplans darstellen würde.
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2. Die Vereinbarkeit der Abweichung mit den Grundzügen der Planung wurde seitens der Beklagten auch ordnungsgemäß festgestellt.
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Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans stellt sich als planerische Entscheidung der Gemeinde dar und bedarf daher grundsätzlich einer Entscheidung durch die Gemeinde (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 1.5.2024, Rn. 69).
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Der diesbezüglich vom Ausschuss der Beklagten für Planen, Bauen und Umwelt in der Sitzung vom 24. März 2021 gefasste Beschluss lässt hinreichend erkennen, dass der Ausschuss in Kenntnis der abwägungsrelevanten Umstände, hier insbesondere die fehlende Kurvenaufweitung und die dennoch gegebene Erschließungsfunktion, an dem tatsächlichen Ausbau festhalten wollte. Hierfür spricht auch, dass – ausweislich der Sitzungsniederschrift – die Eckabrundung bereits im Projektbeschluss zum Ausbau der Anlage vom 1. Oktober 2014 nicht mehr enthalten war. Vor diesem Hintergrund hat der beschließende Ausschuss dann auch ordnungsgemäß Beschluss darüber gefasst, dass die Abweichung die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Anlage in ihrem tatsächlichen Ausbauzustand als endgültig hergestellt angesehen wird.
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III. Der von der Beklagten eingestellte Erschließungsaufwand war auch erforderlich, § 129 Abs. 1 BauGB.
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Der Gemeinde ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage ein weiter Spielraum zuzubilligen (BayVGH, B.v. 28.2.2001 – 6 ZB 97.3671 – juris Rn. 9), sodass in aller Regel – und so auch hier – kein Zweifel an der Erforderlichkeit einer Anbaustraße besteht, zumal es sich vorliegend um die einzige Erschließungsstraße des Wohngebietes handelt.
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Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der von der Beklagten gewählte Ausbaustandard grob unangemessen wäre (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 11/11 – juris Rn. 24), hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch sind sie aus der Akte sonst ersichtlich. Ganz im Gegenteil hat sich die Beklagte bei der Planung der Verkehrsflächen ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 4) an der RASt 06 orientiert. Der vergleichsweise hohe Flächensatz von 44,36 Euro/m2 lässt sich nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar mit der Hanglage und den daraus resultierenden kostenintensiveren Baumaßnahmen, wie beispielsweise der Errichtung von Stützmauern sowie auch mit dem konkreten Verteilungsgebiet (FlNr. ... einseitig unbebaut), erklären.
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IV. Der „…weg“ wurde auch technisch ordnungsgemäß hergestellt.
44
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass eine mangelhafte Herstellung der endgültigen Herstellung der Anlage nur dann entgegenstünde, wenn hierdurch die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausgeschlossen würde, die Anlage also funktionsunfähig wäre (BayVGH, U.v. 19.10.2017 – 6 B 17.192 – juris Rn. 24). Hiervon kann in Ansehung der von der Klägerin gerügten Mängel nicht die Rede sein.
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Eine etwa mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme berührt dementsprechend allenfalls Gewährleistungsansprüche der Beklagten gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (BayVGH, U.v. 19.10.2017 a.a.O.).
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Derartige Mängel wurden von der Klägerin jedoch nicht substantiiert dargelegt. Die Unterschreitung der im Bebauungsplan eingezeichneten Höhenlinien wurde durch die Klägerin lediglich behauptet und darüber hinaus liegt insoweit schon gar kein Sachmangel vor. Bezüglich der vermeintlich nicht fachgerecht gesetzten Randsteine ist die Beklagte dem Vortrag der Klägerin mit einer Stellungnahme ihres Amtes für Straßen- und Brückenbau vom 11. Februar 2021 entgegengetreten, nach der die Randsteine nach dem Stand der Technik verbaut wurden und etwaige Beschädigungen auf häufige Befahrung zurückzuführen seien. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Seitens des erkennenden Gerichts bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung begründen würden, sodass eine weitere Aufklärung nicht veranlasst war.
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V. Sonstige Einwände gegen die Beitragsfestsetzung wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere konnte der Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Grundstücksteilung der FlNrn. ... und ... durch den Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeräumt werden.
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Demnach erweist sich die Beitragsfestsetzung als rechtmäßig. Die Klage war daher abzuweisen.
B.
49
Da die Klägerin den Klageantrag auf die Aufhebung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides beschränkt hat, kam es auf die Frage, ob die Beklagte auf Grundlage des § 11 EBS vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des „Beginns der erstmaligen technischen Herstellung“ i.S.d. Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG (BayVGH, U.v. 27.11.2023 – 6 BV 22.306 – juris Rn. 29 f.) berechtigt war, einen Teilerlass zu gewähren, nicht entscheidungserheblich an. Denn sowohl nach § 11 EBS als auch nach der gesetzlichen Konstruktion des Art. 13 Abs. 6 KAG erlässt die erhebungsberechtigte Kommune einen Teil „des zu erhebenden Beitrags“. Daraus ergibt sich, dass ein etwaig gewährter Erlass nicht die Beitragsfestsetzung selbst, sondern – bei Gewährung in einem einheitlichen Bescheid – lediglich das Zahlungsgebot reduziert. Hierfür spricht auch, dass die Regelung zum Erlass in § 227 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) (AO), auf die Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 KAG vollumfänglich verweist, gerade nicht Teil des Festsetzungssondern des Erhebungsverfahrens (vgl. Fünfter Teil der AO) ist.
C.
50
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
51
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).