Inhalt

VG München, Urteil v. 18.04.2024 – M 30 K 21.361
Titel:

Verwirkung des Anspruchs auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz

Normenketten:
BayVSG Art. 3, Art. 23
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
BGB § 242
VwGO § 43, § 58 Abs. 2
Leitsätze:
1. Hat jemand über 2 Jahre seit Kenntnis von seiner Beobachtung durch den Verfassungsschutz keine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme erhoben, liegt das zeitliche Moment der Verwirkung vor. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat jemand trotz Kenntnis seiner Beobachtung durch den Verfassungsschutz der uneingeschränkten Löschung der erhobenen personenbezogenen Daten zugestimmt und so den Verfassungsschutzbehörden die Möglichkeit der Rechtmäßigkeit der Beobachtung genommen, liegt auch das Umstandsmoment einer Verwirkung vor. (Rn. 23 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfassungsschutzrecht, Beobachtung durch den Verfassungsschutz, Verwirkung, Verfassungsschutz, Verarbeitung personenbezogener Daten, Feststellung, Verwirkung des Klagerechts, Treu und Glauben, Zustimmung zur Löschung, Zeitmoment, Umstandsmoment, Beobachtung

Tenor

I.  Die Klage wird abgewiesen.
II.  Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.  Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 24. Januar 2021 die Feststellung, dass die Sammlung und Auswertung von Informationen über ihn („Beobachtung“) bis einschließlich 31. Dezember 2018 durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) rechtswidrig war.
2
Der Kläger ist Mitglied der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD). Er wurde am 14. Oktober 2018 für die AfD in den Bayerischen Landtag gewählt und ist seit der konstituierenden Sitzung des Bayerischen Landtags am 5. November 2018 Mitglied des Bayerischen Landtags, da er bei den Landtagswahlen 2023 erneut in den Landtag gewählt wurde.
3
Ausweislich der Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 25. Oktober 2018 auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten … S* … (Bündnis 90/Die Grünen) vom 18. Oktober 2018 beobachtete das BayLfV zum Zeitpunkt der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage u.a. den Kläger. Begründet wurde dessen Beobachtung in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage damit, dass sich der Kläger in Videomitschnitten abfällig zu Pflegekräften aus dem Kosovo und Albanien geäußert und behauptet habe, dass er vom Gesundheitsamt Rosenheim recherchieren habe lassen, dass es durch Flüchtlinge zu weitaus mehr HIV-, Krätze- und TBC-Fällen im Landkreis Rosenheim gekommen sei. Die Wortwahl sei in ihrer Gesamtschau aufgrund der Übertragung exponiert negativer Merkmale ausschließlich auf diesen Personenkreis als extremistisch zu werten und motiviere zum Hass. Ob und inwieweit die Beobachtung nach Aufnahme der Tätigkeit als Abgeordneter im Bayerischen Landtag weiterhin erfolge, werde im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der sog. Ramelow-Entscheidung definierten erhöhten Schwelle zur Beobachtung von Mandatsträgern geprüft.
4
Der Kläger erlangte durch die Drucklegung der Antwort auf die Schriftliche Anfrage am 17. Dezember 2018 (LT-Drs. 17/24270) Kenntnis von der Beobachtung. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 beantragte er durch seinen damaligen Bevollmächtigten Akteneinsicht beim BayLfV. Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 wies das BayLfV darauf hin, dass kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe und der Antrag daher in einen Antrag auf Auskunftserteilung i.S.v. Art. 23 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) umgedeutet worden sei, und erteilte mit Schreiben vom 23. Januar 2019 eine als vollständig bezeichnete Auskunft, die sich auf die auf Video festgehaltenen Äußerungen zu ausländischen Pflegekräften und der Zunahme von Krankheiten im Landkreis Rosenheim bezog. Aufgrund der Wahl des Klägers zum Mitglied des Bayerischen Landtags sei im Hinblick auf die Ramelow-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geprüft worden, ob und inwieweit eine Beobachtung des Klägers auch weiterhin erfolgen werde. Da bis 31. Dezember 2018 keine aktuellen als extremistisch zu bewertenden Erkenntnisse bekannt geworden seien, habe das BayLfV die Beobachtung des Klägers mit Ablauf dieses Zeitpunkts eingestellt. Das BayLfV beabsichtige daher – das Einverständnis des Bevollmächtigten des Klägers voraussetzend – alle zur Person des Klägers gespeicherten Daten nach Ablauf eines Monats beginnend mit der Bekanntgabe des Schreibens zu löschen. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers teilte dem BayLfV mit Schreiben vom 25. Februar 2019 mit, dass der Kläger mit der Löschung der über ihn gespeicherten Daten einverstanden sei und diese beantrage und bat um Mitteilung, wenn die Löschung vollzogen worden sei. Das BayLfV informierte den damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 14. März 2019 darüber, dass alle Daten, die vom BayLfV zum Kläger zur Erfüllung der in Art. 3 BayVSG. i.V.m. § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) festgelegten Aufgaben in Dateien oder Akten gespeichert gewesen seien, gelöscht worden seien.
5
Der nunmehrige anwaltliche Vertreter des Klägers trug gegenüber dem BayLfV mit Schreiben vom 20. November 2020 vor, dass der Kläger davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für eine Beobachtung des Klägers nicht vorgelegen hätten, die Beobachtung unverhältnismäßig gewesen und nach dem 5. November 2018 rechtswidrig fortgesetzt worden sei und beantragte eine Auskunft über alle über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 23 BayVSG und Akteneinsicht zur Überprüfung, wie lange die Beobachtung angedauert habe, sowie um „Grad und Ausmaß der rechtswidrig erlangten und gespeicherten Daten“ einschätzen zu können. Das BayLfV informierte den nunmehrigen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 über die erfolgte Löschung sowie darüber, dass es dem Zweck der Datenlöschung widersprechen würde, wenn die gespeicherten Daten rekonstruiert werden könnten. Die Auskunft gemäß Art. 23 BayVSG wurde dahingehend erteilt, dass vom BayLfV keine Daten zum Kläger zum Zwecke der Fachaufgabenerfüllung, z.B. der Beobachtung des Klägers, in Dateien oder Akten gespeichert seien und der Name des Klägers lediglich in Vorgängen enthalten sei, die vom BayLfV zu verfassungsschutzrelevanten Anfragen des Klägers im Bayerischen Landtag und zu Ereignissen zum Nachteil des Klägers (Bedrohungen) geführt würden.
6
Der Kläger hat durch seinen nunmehrigen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24. Januar 2021 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Beobachtung des Klägers rechtswidrig gewesen sei, da sie nicht von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen getragen gewesen sei. Insbesondere sei der Kläger nicht vorbestraft und viele Jahre Mitglied der Partei „Christlich-Soziale Union in Bayern“ (CSU) gewesen. Der Kläger stehe als Abgeordneter des Bayerischen Landtags stark im Lichte der Öffentlichkeit, sein Handeln werde oftmals kritisch hinterfragt. Er werde häufig auf die erfolgte Beobachtung angesprochen und könne dann lediglich antworten, dass er weder wisse, warum er beobachtet worden sei, obwohl keine tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgelegen hätten, noch weswegen die Beobachtung nach der Aufnahme seiner Abgeordnetentätigkeit fortgesetzt worden sei. Die erfolgte Beobachtung stelle daher die Integrität und die Lauterkeit des Klägers in einem Maße an den Pranger, dass selbst „Parteifreunde“ diesen Umstand kritisch hinterfragten. Die Bevölkerung, die durch die Antwort auf die Schriftliche Anfrage von der Beobachtung erfahren habe, müsse annehmen, es sei ein Abgeordneter in den Bayerischen Landtag gewählt worden, bezüglich dessen Verfassungstreue Bedenken bestünden. Der Kläger habe daher ein Rehabilitationsinteresse, da die Beobachtung für den Kläger in seinem Umfeld als Stigmatisierung wirke. Zudem habe die Beobachtung des Klägers im Kontext seiner Bewerbung als Abgeordneter zum Bayerischen Landtag stattgefunden und stelle daher einen schwerwiegenden Eingriff in die politische Betätigungsfreiheit dar. Aufgrund der rufschädigenden Wirkung der aus Sicht des Klägers unrechtmäßigen Beobachtung und der Information der Öffentlichkeit hierüber könne der Kläger sein freies Mandat nicht wie andere Abgeordnete ausüben, da die erfolgte Beobachtung in Landtagsdebatten häufig zur Sprache komme und sich der Kläger genötigt fühle, jedes im Parlament gesprochene Wort „auf die Goldwaage zu legen“. Im nächsten Wahlkampf werde sich der Kläger die Beobachtung durch den politischen Gegner immer wieder vorhalten lassen müssen, was diesem einen Wahlkampfvorteil verschaffe und das Wahlergebnis beeinträchtigen könne. Der Kläger habe keine Grundlage für ein Vertrauen des Beklagten, dass nicht mehr Klage erhoben werde, geschaffen, da die vorgerichtliche Korrespondenz zwischen den Beteiligten ausschließlich den Akteninhalt beim BayLfV und nicht den Anlass der Beobachtung zum Gegenstand gehabt habe. Der Beklagte möge vortragen, weswegen er die Beobachtung für angezeigt erachtet habe. Hierbei komme es nicht auf die zum Kläger im Rahmen der Beobachtung gespeicherten Daten oder Erkenntnisse an, sondern darauf, dass der Beklagte sein „Einleitungsermessen“ massiv überzogen habe und dies durch behördeninterne Recherchen, notfalls durch Nachfrage beim zuständigen Sachbearbeiter, geklärt werden könne.
7
In der Klageschrift vom 24. Januar 2021 kündigte der Kläger für die mündliche Verhandlung den Antrag an,
festzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über den Kläger durch die Verfassungsschutzbehörde nicht vorlagen.
8
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. März 2021,
die Klage abzuweisen.
9
Der Beklagte führt mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 insbesondere aus, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis, Klageverwirkung und mangels Feststellungsinteresse unzulässig sei. Der Kläger habe durch sein ausdrückliches Einverständnis zur Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten zum Ausdruck gebracht, dass er an einer Prüfung, ob und inwieweit diese Daten in rechtmäßiger Weise erhoben worden seien, nicht interessiert gewesen sei und zudem aktiv dazu beigetragen, dass eine solche Prüfung nicht mehr möglich sei. Dass der Kläger nun gleichwohl Klage erhoben habe, stelle ein in sich widersprüchliches Verhalten dar. Da der Kläger durchgängig anwaltlich vertreten gewesen sei, könne er sich im Hinblick auf das erklärte Einverständnis mit der Löschung der Daten auch nicht auf eine etwaige rechtliche Unkenntnis berufen. Überdies sehe Art. 21 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG als Surrogat zu einer an sich gebotenen Löschung ausdrücklich die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten für den Fall vor, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen – worunter insbesondere ein Rehabilitationsinteresse falle – beeinträchtigen würde. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei daher nicht gegeben. Dies gelte aus den dargestellten Gründen auch für das vom Kläger geltend gemachte Interesse an Rehabilitierung. Auch liege keine Wiederholungsgefahr vor. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass seine Beobachtung aufgrund der Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Beobachtung von Mandatsträgern eingestellt worden sei. Der Beklagte habe sich daher selbst dahingehend gebunden, dass unter unveränderten Bedingungen keine weitere oder erneute Beobachtung des Klägers stattfinden werde. Ausführungen zu den materiellen Voraussetzungen der erfolgten Beobachtung könnten nicht erfolgen, weil die zur Fachaufgabenerfüllung gespeicherten Daten zum Kläger gelöscht worden seien. Eine Prüfung anhand der dem Kläger erteilten Auskunft verbiete sich schon deshalb, weil es sich ausweislich des Schreibens des BayLfV an den Kläger zwar um eine vollständige Auskunft handle, diese jedoch gleichwohl eine geraffte Zusammenfassung der Erkenntnisse und Informationen darstelle und jedwede begleitende Information, die eine Bewertung und Einordnung des geschilderten Sachverhalts ermöglichen würde, fehle. Die Unmöglichkeit eines Vortrags könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen, da sie auf die mit dem ausdrücklichen Einverständnis des anwaltlich vertretenen Klägers vorgenommene Löschung der Daten zurückzuführen sei. Die Erhebung der Klage erst im Januar 2021 verstoße zudem gegen Treu und Glauben, da der Kläger seinem eigenen Vortrag nach seit Dezember 2018 Kenntnis von der Beobachtung gehabt habe, unmittelbar daran anschließend das Auskunftsverfahren nach Art. 23 BayVSG stattgefunden habe und dieses im März 2019 mit der Löschung der Daten abgeschlossen worden sei. Da damit fast zwei Jahre vergangen seien, dieser Zeitraum denjenigen der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) deutlich übersteige und der Kläger ausdrücklich der Löschung der Daten zugestimmt habe, habe der Beklagte nicht mehr mit der Erhebung einer Klage rechnen müssen.
10
Der Kläger verzichtete mit Schriftsatz vom 17. Januar 2024, der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2021 auf mündliche Verhandlung.
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenunterlagen verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

12
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
13
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie mangels allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Die Erhebung der Klage ist rechtsmissbräuchlich, da der anwaltlich vertretene Kläger durch seine ausdrücklich erklärte Zustimmung zur Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten sein Recht darauf, die Rechtmäßigkeit der erfolgten Beobachtung gerichtlich überprüfen zu lassen, verwirkt hat.
14
1. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungsgerichtliche Klage entfällt im Falle der Verwirkung des Klagerechts durch widersprüchliches und damit gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten.
15
Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs erhobene Klage fehlt nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen, da die Rechtsordnung auch die Durchsetzungsfähigkeit der gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte anerkennt (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG; BVerwG, U.v. 17.1.1989 – 9 C 44/87 – juris Rn. 9). Die Ausübung des Klagerechts kann dem Rechtsinhaber aber verwehrt sein, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist. Anzunehmen ist dies insbesondere im Falle der Verwirkung des Klagerechts durch widersprüchliches, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten. Sie hindert (auch) im öffentlichen Recht die Ausübbarkeit von Rechten aller Art (siehe nur BVerwG, U.v. 20.3.2014 – 4 C 11/13 – juris Rn. 29; U.v. 30.8.2018 – 2 C 10/17 – juris Rn. 18 ff.) und kann daher auch zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage führen (vgl. Terhechte in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl 2021, § 43 VwGO Rn. 60; Decker in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 113 Rn 95 zur Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
16
2. Die prozessuale Verwirkung setzt voraus, dass seit der ersten Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die das verspätete Geltendmachen als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Der Rechtsbehelfsführer muss bei einer Gesamtwürdigung unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen gepflegt wird und eine Situation geschaffen haben, auf die der Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten durfte (Vertrauensgrundlage), vgl. BVerwG, U.v. 7.2.1974 – III C 115.71 – juris Rn. 18; U.v. 29.8.1996 – 2 C 23/95 – juris Rn. 24. Dieser muss infolgedessen tatsächlich und berechtigterweise darauf vertraut haben, dass von dem Rechtsbehelf kein Gebrauch mehr gemacht wird (Vertrauenstatbestand), und sich darauf eingerichtet haben, sodass ihm aus der Ausübung des Klagerechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Vertrauensbetätigung).
17
3. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger sein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der in der Vergangenheit erfolgten Beobachtung verwirkt.
18
a. Das Zeitmoment der Verwirkung ist erfüllt.
19
Dies setzt einen längeren, bewusst nicht zur Klageerhebung genutzten Zeitraum voraus (BVerwG, U.v. 10.8.2000 – 4 A 11/99 – juris Rn. 16). Als Anhaltspunkt für diesen Zeitraum kann die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens dienen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1974 – IV C 2.72 – juris Rn. 28; U.v. 31.1.1975 – IV C 32.73 – juris Rn. 8).
20
Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO wurde angesichts der erst am 24. Januar 2021 erhobenen Klage deutlich überschritten, da der Kläger bereits durch die Drucklegung der Antwort auf die Schriftliche Anfrage am 17. Dezember 2018 (LT-Drs. 17/24270) Kenntnis von der Beobachtung erlangte und kurz danach – mit Schreiben vom 11. Januar 2019 – Akteneinsicht beim BayLfV beantragte. Er ließ sich somit über zwei Jahre Zeit mit der Klageerhebung.
21
b. Die späte Erhebung der Klage ist als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen, da auch das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt ist.
22
Der Kläger hat eine Situation geschaffen, in der der Beklagte durchaus darauf vertrauen durfte, die Rechtmäßigkeit der beendeten Beobachtung nicht mehr im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens darlegen und beweisen zu müssen, indem sich der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit der Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten einverstanden erklärt und diese sogar beantragt hat (Vertrauensmoment).
23
Das BayLfV erteilte dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 23. Januar 2019 die beantragte Auskunft über die zur Person des Klägers gespeicherten Daten (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayVSG). Der Kläger erhielt hierdurch Kenntnis von dem Sachverhalt, auf den der Beklagte die Beobachtung des Klägers gestützt hatte. Der Kläger, der nun vor Gericht vorträgt, dass hierdurch die Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayVSG a.F.) nicht erfüllt worden seien, hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, die Rechtmäßigkeit der Beobachtung durch Erhebung einer Klage überprüfen zu lassen oder sich dies gegenüber dem BayLfV zumindest vorzubehalten, da das BayLfV den damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 23. Januar 2019 vorab über die beabsichtigte Löschung der Daten informierte. Gemäß Art. 21 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, wenn die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigen würde. Das BayLfV hat daher zu prüfen, ob dem von einer Verarbeitung personenbezogener Daten Betroffenen durch die Löschung der Daten Nachteile entstehen können (Dieterle in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 23. Edition Stand 15.4.2023, Art. 21 BayVSG Rn. 14). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn ein Betroffener in der Öffentlichkeit zu Unrecht in Verdacht geraten ist und sich mit Hilfe der Daten rehabilitieren kann (vgl. zum Beispiel des Spionageverdachts die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung der sog. Datensperrung des Art. 8 Abs. 2 S. 3 BayVSG a.F., LT-Drs. 11/14928, S. 10). Da sich der damalige Bevollmächtigte des Klägers trotz der vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit der Einschränkung der Datenverarbeitung ausweislich des Schreibens vom 25. Februar 2019 mit der Löschung der Daten einverstanden erklärte und diese ausdrücklich beantragte, durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass der Kläger die Rechtmäßigkeit der Beobachtung nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen wolle.
24
Diese vom Kläger durch sein Verhalten geschaffene Vertrauensgrundlage hat auch dazu geführt, dass der bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beobachtung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13/07 – juris Rn. 41; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 138) tatsächlich darauf vertraut hat, dass der Kläger die Rechtmäßigkeit der Beobachtung nicht mehr durch Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage überprüfen lassen würde, und die zur Person des Klägers gespeicherten Daten, aus denen sich der Grund für die Beobachtung des Klägers ergab, löschte. Die Datenlöschung ist hinsichtlich der Frage der Verwirkung des Klagerechts auch als berechtigterweise anzusehen, da der Kläger zum Zeitpunkt des Schriftverkehrs mit dem BayLfV anwaltlich vertreten war und daher nicht ersichtlich ist, dass das BayLfV verpflichtet gewesen sein sollte, dem Kläger Rechtsrat bezüglich der Möglichkeit einer Einschränkung der Datenverarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 2 BayVSG zu erteilen.
25
Dem Beklagten entstünde durch die Ausübung des Klagerechts auch ein unzumutbarer Nachteil (Vertrauensbetätigung).
26
Der Beklagte kann den ihm obliegenden Beweis, dass die Voraussetzungen für eine Beobachtung des Klägers vorlagen (siehe hierzu bereits oben), nicht mehr führen. Der Beklagte hat insoweit – ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre – ausgeführt, dass die Daten, die aufgrund der dem Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2019 erteilten Auskunft noch vorliegen, zusammenfassenden Charakter haben und es ihnen daher an den für eine rechtliche Überprüfung notwendigen begleitenden Informationen ermangelt. Dass dem Beklagten die ursprünglich gespeicherten Daten, anhand derer eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beobachtung möglich gewesen wäre, nicht mehr vorliegen, ist darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger mit der Löschung der Daten einverstanden erklärt und er diese sogar ausdrücklich beantragt hat.
27
Der Kläger hätte es durch die Stellung eines Antrags auf Löschung der Daten gegenüber dem BayLfV und der anschließenden Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage folglich in der Hand, durch eigenes Handeln eine Situation herbeizuführen, in der der Beklagte seiner Beweislast nicht mehr nachkommen kann, und dieser den Rechtsstreit allein deswegen – also unabhängig von der Frage, ob die damalige Beobachtung rechtmäßig war – verlieren dürfte. Dies ist dem Beklagten nicht zumutbar.
28
Den dem Kläger aufgrund der bloßen Indizwirkung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO möglichen Gegenbeweis, dass die späte Erhebung der Klage aus von ihm darzulegenden Gründen nicht gegen Treu und Glauben verstoßen habe und daher eine Verwirkung nicht angenommen werden könne, hat der Kläger nicht zu führen vermocht.
29
Insbesondere ist die Argumentation des durchgehend anwaltlich vertretenen Klägers, dass die vorgerichtliche Korrespondenz mit dem BayLfV ausschließlich den Akteninhalt beim BayLfV und nicht den Anlass der Beobachtung zum Gegenstand gehabt habe, nicht überzeugend, da der Anlass der Beobachtung Inhalt der vom BayLfV geführten Akten war. Die im Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Pflicht einer Behörde, Akten zu führen, beruht gerade darauf, dass nur durch Aktenführung und -vorhaltung eine nachprüfbare und nachvollziehbare Grundlage einer Entscheidung entsteht und die gebotene Transparenz gesichert werden kann (Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 29 Rn. 29 f.). Demnach verfängt die Argumentation des Klägers, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Beobachtung nach wie vor und zwar durch „behördeninterne Recherchen, notfalls durch Nachfrage beim zuständigen Sachbearbeiter“ geklärt werden könne, nicht.
30
Die Verwehrung gerichtlichen Rechtsschutzes mit der Begründung, dass das Klagerecht verwirkt wurde, ist mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, sofern nur der maßgebliche Zeitraum nicht zu kurz bemessen ist und vorausgesetzt wird, dass die rechtzeitige Anrufung des Gerichts dem Betroffenen möglich, zumutbar und von ihm zu erwarten war (st.Rspr., siehe nur BVerfG, B.v. 26.1.1972 – 2 BvR 255/67 – juris Rn. 24).
31
2. Da es durch die eingetretene Verwirkung bereits am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt, ist nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger über das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zusätzlich erforderliche (besondere) Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO – aufgrund seiner herausgehobenen Stellung und der Kenntnis der Öffentlichkeit von der Beobachtung insbesondere in Form eines Rehabilitationsinteresse – verfügt (vgl. zur Übertragung der bei der Fortsetzungsfeststellungsklage anerkannten Fallgruppen auf das Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO bei vergangenen Rechtsverhältnissen Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 90).
II.
32
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
33
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
IV.
34
Hinsichtlich des Antrags auf Zulassung der Berufung im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 17. Januar 2024 wird auf die nachfolgende Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 38 f.; Vorbem. § 124 Rn. 19 f.).