Titel:
Erfolgloser Eilantrag gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung
Normenkette:
BayVwZG Art. 19, Art. 31, Art. 36, Art. 39
Leitsatz:
Bei der im Eilverfahren vorzunehmenden Bewertung des Aussetzungsinteresses gegenüber Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ist zu berücksichtigen, dass bei späterer Aufhebung des angefochtenen Bescheids im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf Beseitigung der Vollstreckungsfolgen in Form von Rückzahlungsansprüchen gemäß Art. 39 BayVwZVG in Betracht kommt (Anschluss an VGH München BeckRS 2023, 12054). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, erneute Zwangsgeldandrohung, Verwaltungsvollstreckung, Zwangsgeldandrohung, einstweiliger Rechtsschutz, Vollzugsinteresse, Aussetzungsinteresse
Fundstelle:
BeckRS 2024, 26286
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 Euro.
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Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 2. August 2022 die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der ... in ... erteilt.
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Aufgrund mehrerer im Rahmen einer Kontrolle vom 2. August 2023 festgestellter Verstöße gegen glücksspiel- und geldwäscherechtliche Vorschriften widerrief die Regierung von ... gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 29. Dezember 2023 diese Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 2). Dem Antragsteller wurde untersagt, weiter Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle in ... zu vermitteln sowie hierfür zu werben (Ziffer 3). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, den Abschluss und die Vermittlung neuer Wettverträge (Wettannahme) mit Bekanntgabe des Bescheids sofort (Ziffer 3.1) und die Abwicklung bereits geschlossener und vermittelter Wettverträge spätestens bis zum Ablauf von 90 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu unterlassen (Ziffer 3.2) sowie Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technische Einrichtungen und sonstige für den Wettvermittlungsbetrieb erforderliche Gegenstände spätestens bis zum Ablauf von 95 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Geschäftsräumen zu entfernen (Ziffer 3.3). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3.1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR (Ziffer 4.1), für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3.2 ein solches in Höhe von 2.000,00 EUR (Ziffer 4.2) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3.3 ein solches in Höhe von 2.000,00 EUR (Ziffer 4.3) angedroht. Ferner enthielt der Bescheid eine Kostenentscheidung sowie eine Gebührenfestsetzung (Ziffern 5 und 6).
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Zur Begründung wird auf die Bescheidsgründe verwiesen.
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Am 29. Januar 2024 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen diesen Bescheid erheben (Au 8 K 24.200). Über das Klageverfahren ist noch nicht entschieden.
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Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass das unter Ziffer 4.3 des Bescheids vom 29. Dezember 2023 angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR fällig geworden sei. Bei einer Kontrolle durch die Stadt ... sei festgestellt worden, dass sich die komplette Wettausstattung (Wettterminals, Kassen-PC, Informationsmaterial) noch in der Wettvermittlungsstelle befinden würde. Zudem sei die Außenwerbung nicht entfernt worden.
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Mit Bescheid vom 10. Mai 2024 drohte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller außerdem ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 3.000,00 EUR für den Fall an, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung nach Ziffer 3.3 des Ausgangsbescheides vom 29. Dezember 2023 nicht bis spätestens 28. Mai 2024 nachkomme (Ziffer 1). Weiter wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Gebühr für den Bescheid auf 100,00 EUR (Ziffer 2) festgesetzt.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Kontrolle der örtlichen Glücksspielaufsicht ergeben habe, dass der Handlungspflicht unter Ziffer 3.3 des Bescheids vom 29. Dezember 2023 (Entfernung von Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technischen Einrichtungen und sonstigen für den Wettvermittlungsbetrieb erforderlichen Gegenständen bis spätestens 95 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids) zuwidergehandelt worden sei. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG könnten Zwangsgelder so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund sei das erneute Zwangsgeld angedroht worden. Die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung sei erfolglos geblieben. Die Gebührenfestsetzung beruhe auf Art. 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 1.1.8/1 des Kostenverzeichnisses.
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Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2024 ließ der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erheben, über welche noch nicht entschieden ist (Au 8 K 24.1278).
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Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 ließ der Antragsteller außerdem einen Eilantrag gerichtet auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 29. Januar 2024 (Au 8 K 24.200) gegen den Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2023 stellen. Dieser Eilantrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2024 abgelehnt (Au 8 S 24.1280). Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
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Im vorliegenden Verfahren ließ der Antragsteller ebenfalls mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 beantragen,
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Die aufschiebende Wirkung der Klage […] gegen den Zwangsmittelbescheid der Regierung von ... vom 10.05.2024 wird hinsichtlich der Ziffer 1. angeordnet.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 29. Dezember 2023 offensichtlich rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Speziell zu der im vorliegenden Verfahren einschlägigen Verpflichtung in Ziffer 3.3 des Bescheids vom 29. Dezember 2023 sowie der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4.3 des Bescheids wurde auf Folgendes hingewiesen: Selbst für den Fall, dass das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung der Auffassung sein sollte, dass der Widerruf als offensichtlich rechtmäßig und die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Abwägung der Interessen als gerechtfertigt anzusehen sei, so habe der Antragsteller doch unstreitig die Unterlassungsaufforderungen unter Ziffern 3.1 und 3.2 befolgt. Vor diesem Hintergrund erschließe sich die Notwendigkeit der Verpflichtung in Ziffer 3.3 (Entfernung von Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technische Einrichtungen etc.) nicht. Die Durchsetzung glücksspielrechtlicher Ziele sei bereits durch die Schließung der Betriebsstätte sichergestellt.
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Auf die Antragsbegründung wird im Einzelnen verwiesen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zwangsmittelbescheid der Regierung von ... vom 10.05.2024 hinsichtlich der Ziffer 1. wird abgelehnt.
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Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass eine Interessensabwägung vorliegend zugunsten des Antragsgegners ausfalle. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 10. Mai 2024 werde erfolglos bleiben. Soweit der Antragsteller es nicht für erforderlich halte, die Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technische Einrichtungen und sonstige für den Wettvermittlungsbetrieb erforderlichen Gegenstände aus den Geschäftsräumen zu entfernen, könne dem nicht gefolgt werden. Zudem seien keinerlei Rechtsverletzungen speziell durch die erneute Zwangsmittelandrohung vom 10. Mai 2024 vorgetragen worden. Nachdem die Verpflichtung aus Ziffer 3.3 des Bescheids vom 29. Dezember 2023, deren Umsetzung jedoch zur Unterbindung von unerlaubtem Glücksspiel und der Werbung hierfür von großer Bedeutung sei, nicht erfüllt worden sei, sei die erneute Zwangsmittelandrohung vorgenommen worden. Die Anhebung der Zwangsgeldsumme von 2.000,00 EUR auf 3.000,00 EUR sei zulässig und angemessen. Insbesondere aufgrund der hohen wirtschaftlichen Bedeutung einer Sportwettvermittlung liege der festgesetzte Betrag noch im unteren Bereich.
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Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen verwiesen.
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Daneben begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners, aus der Zwangsgeldfälligstellung vom 22. April 2024 keine Beitreibung vorzunehmen. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 16. Juli 2024 ab (Au 8 E 24.1282).
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (auch in den Verfahren Au 8 K 24.200, Au 8 K 24.1278, Au 8 S 24.1280 und Au 8 E 24.1282) sowie die vom Antragsgegner (in allen Verfahren) vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2024 verfügte erneute Zwangsgeldandrohung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
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1. Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut bezieht sich der Antrag lediglich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Mai 2024 verfügte erneute Zwangsgeldandrohung. Nicht erfasst ist dagegen die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids. Der Wortlaut des Eilantrags des anwaltlich vertretenen Antragstellers ist insoweit eindeutig, sodass dem Gericht eine darüberhinausgehende Auslegung des Antragsbegehrens verwehrt ist (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO).
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2. Der Antrag ist zulässig.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist insbesondere statthaft. Denn nach Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Gemäß Art. 21 a Satz 2 VwZVG gelten die §§ 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist das Gericht der Hauptsache daher in einem solchen Fall befugt, auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen.
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3. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet.
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a) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits sowie dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits – nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 65 ff. m.w.N.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 136 ff.).
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b) Die demnach vorzunehmende eigenständige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte sich die in Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 10. Mai 2024 enthaltene erneute Zwangsgeldandrohung zum derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl im Interesse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, sind nicht ersichtlich.
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Der angefochtene Bescheid vom 10. Mai 2024 ist voraussichtlich rechtmäßig. Die (erneute) Zwangsgeldandrohung in Höhe von 3.000,00 Euro für den Fall, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung aus Ziffer 3.3 des Grundverwaltungsakts vom 29. Dezember 2023, nämlich Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technische Einrichtungen und sonstige für den Wettvermittlungsbetrieb erforderliche Gegenstände aus den Geschäftsräumen zu entfernen, nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 sowie Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.
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(1) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 VwZVG liegen vor. Die in Ziffer 3.3 des Grundverwaltungsakts vom 29. Dezember 2023 enthaltene Verpflichtung kann vollstreckt werden, weil die dagegen gerichtete Klage keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021)). Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2024 abgelehnt (Au 8 S 24.1280).
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(2) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Zwangsgeldandrohung zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsgeldes erfolglos geblieben ist. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
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Nach der im vorläufigen Rechtschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist die Kammer der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes gegeben sind, weil die vorausgegangene Androhung des Zwangsgeldes erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Der Antragsteller ist seinen Verpflichtungen aus Ziffer 3.3 des Bescheids vom 29. Dezember 2023 nicht nachgekommen.
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Eine Kontrolle vom 22. April 2024 hat ergeben, dass der Antragsteller entgegen seiner Verpflichtung die komplette Wettausstattung (Wettterminals, Kassen-PC, Informationsmaterial) sowie die Außenwerbung nicht aus der Wettvermittlungsstelle entfernt hat. Die im Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2023 gesetzte Frist von 95 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheids war zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits abgelaufen. Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 29. Dezember 2023 ist damit erfolglos geblieben.
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(3) Soweit die Antragstellerseite geltend macht, dass sich die Notwendigkeit der Verpflichtung in Ziffer 3.3 nicht erschließe, da die Durchsetzung glücksspielrechtlicher Ziele bereits durch die Schließung der Betriebsstätte sichergestellt sei, so verfängt diese Argumentation nicht. Die angeordneten Maßnahmen sind nach Auffassung der Kammer rechtmäßig, insbesondere erforderlich. Auf die Begründung des gerichtlichen Beschlusses vom 12. Juli 2024 im Verfahren Au 8 S 24.1280 unter Rn. 58 wird insoweit verwiesen. Unabhängig davon kommt es im vorliegenden Verfahren auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts auch nicht entscheidungserheblich an, soweit dieser bestandskräftig oder – wie vorliegend – jedenfalls sofort vollziehbar ist.
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(4) Die erneute Androhung des Zwangsgeldes genügt schließlich auch den übrigen rechtlichen Anforderungen der Art. 31, 36 VwZVG. Insbesondere hält sich die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in dem in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG eröffneten Rahmen und ist auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Verpflichtungen angemessen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GlüStV 2021).
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c) Nachdem die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Mai 2024 demnach voraussichtlich erfolglos bleiben wird, überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Hauptsacheklage eine Zwangsgeldandrohung ist, deren Vollzug „nur“ die Fälligstellung und Beitreibung einer Geldforderung, darüber hinaus aber keine wesentlichen weiteren Nachteile für den Antragsteller erwarten lässt, und dies auch nur für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen aus Ziffer 3.3 des Bescheids vom 29. Dezember 2023 weiterhin nicht nachkommen sollte. Durch die eventuelle Vollziehung der Zwangsgeldandrohung wird nichts Unabänderliches bewirkt. Bei späterer Aufhebung des angefochtenen Bescheids im Hauptsacheverfahren kommt ein Anspruch auf Beseitigung der Vollstreckungsfolgen in Form von Rückzahlungsansprüchen gemäß Art. 39 VwZVG in Betracht (BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 32).
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 1.500 Euro wurde im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert (vgl. Nrn. 1.7.1 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).