Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 30.07.2024 – Au 8 K 23.627
Titel:

Erfolgreiche Klage auf Neubescheidung über Förderung nach den Dorferneuerungsrichtlinien

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BayVwVfG Art. 41 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Die Zugangsfiktion des Art. 41 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG greift nicht zu Lasten des Empfängers, sodass diesem, wenn es für ihn günstig ist, der Beweis offensteht, ihm sei der Verwaltungsakt schon früher zugegangen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Steht die Bewilligung einer Förderung im Ermessen der Behörde kann ein Verpflichtungsurteil nur Ausnahmsweise im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null, und zwar sowohl hinsichtlich des "Obs" der Förderung als auch ihrer Höhe, ergehen. (Rn. 47 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Förderrecht, Dorferneuerungsprogramm, vorzeitiger Maßnahmenbeginn, Beweiswürdigung Zeugenvernehmung, Verpflichtung zur erneuten Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, Versagungsgegenklage, Bescheidungsurteil, Förderrichtlinie, Dorferneuerung, förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn, Ermessensverwaltungsakt
Fundstelle:
BeckRS 2024, 26285

Tenor

I. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Amts für Ländliche Entwicklung * vom 14. September 2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2023, wird der Beklagte verpflichtet, über den Förderantrag vom 10. Mai 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung der von ihnen beantragten Förderung nach den Dorferneuerungsrichtlinien.
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Im gemeinsamen Eigentum der Kläger befindet sich das Grundstück Fl.Nr., Gemarkung *. Das Grundstück liegt im Gebiet des vom Amt für Ländliche Entwicklung * (im Folgenden: ALE) durchgeführten Dorferneuerungsverfahrens * und wurde von den Klägern im Jahr 2013 erworben. Bei dem Anwesen handelt es sich um ein altes Bauernhaus, welches von den Klägern im Zuge einer umfassenden Maßnahme zu einem KfW-55-Effizienzhaus saniert wurde.
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Mit Antrag vom 10. Mai 2016 beantragten die Kläger, vertreten durch den Kläger zu 1, beim ALE unter Darstellung des Vorhabens eine Förderung auf der Grundlage der Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR). Gleichzeitig wurde die Zustimmung zum Beginn der Maßnahme beantragt.
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Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 wurde den Klägern „mit 19. Mai 2016“ die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt. Es wurde ausgeführt, dass die Sanierung und energetische Verbesserung eine dauerhafte Wiederbelebung des Gebäudes ermögliche und dies in hervorragender Weise den Zielen der Dorferneuerung entspreche. Es wurde darauf hingewiesen, dass erst nach Erhalt dieser schriftlichen Zustimmung mit der Maßnahme begonnen werden dürfe, wobei als Baubeginn der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages bzw. der Materialkauf für die beantragte Maßnahme gelte. Nicht als Baubeginn zählten die Planung, die Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren). Ausweislich der Behördenakte wurde der Bescheid am 20. Mai 2016 zur Post gegeben.
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Der Verwendungsnachweis für das Vorhaben wurde mit Schreiben vom 26. April 2022 beim ALE vorgelegt. Im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung stellte das ALE fest, dass in einer Rechnung der Firma * * * GmbH vom 21. Juni 2016 als Leistungs- bzw. Lieferdatum für einzelne Positionen u.a. der 3. März 2016 (Position 1), der April 2016 (Position 2) sowie der 20. Mai 2016 (Positionen 3 bis 7; Ziegellieferung) angegeben sind.
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Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wurden die Kläger zur Stellungnahme hierzu aufgefordert, welche mit Schreiben vom 19. Mai 2022 erfolgte. Der Kläger zu 1 wies darauf hin, dass es sich bei den Positionen 1 und 2 (März sowie April 2016) um Fundament- bzw. Sicherungsarbeiten gehandelt habe, welche bereits früh im Projekt erforderlich gewesen seien. Diese Positionen habe man nicht im Rahmen des Förderantrages einreichen wollen. Sie müssten somit aus der anrechenbaren Summe herausgenommen werden. Bei der Position vom 20. Mai 2016 habe man angenommen, dass diese Leistung förderfähig sei, da Bewilligungszeitpunkt der 19. Mai 2016 gewesen sei. Wenn dies nicht der Fall sei, könne natürlich auch diese Position von der Liste der anrechenbaren Kosten gestrichen werden.
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Mit Bescheid vom 14. September 2022 lehnte das ALE den Förderantrag der Kläger ab. Als Begründung wurde darauf verwiesen, dass hier ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorgelegen habe.
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Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 Widerspruch ein, welcher mit Schreiben vom 10. November 2022 vom damaligen Bevollmächtigten der Kläger näher begründet wurde. Es wurde ausgeführt, dass von der Baufirma * tatsächlich bereits am 20. Mai 2016 Ziegel zur Baustelle geliefert worden seien, da alle Beteiligten von einer Bewilligung der Förderung ausgegangen seien. Der Widerspruchsbegründung wurde eine Bestätigung der * * * GmbH vom 24. Oktober 2022 beigefügt. Darin wird ausgeführt, dass der Auftrag für die Bauarbeiten vom Kläger zu 1 telefonisch erst am Samstag, den 21. Mai 2016 erteilt worden sei. Auf der Grundlage einer sehr vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Klägern habe die Baufirma im Vorgriff auf die Auftragserteilung bereits am 20. Mai 2016 aus eigenem Antrieb eine Ziegellieferung an die Baustelle veranlasst, um nach Auftragserteilung unverzüglich mit den Arbeiten beginnen zu können. Ebenso war der Widerspruchsbegründung ein Schreiben des zuständigen Architekten vom 24. Oktober 2022 beigefügt. Der Architekt wies unter anderem darauf hin, dass im Vorfeld der Bauarbeiten umfangreiche Sicherungs- und Entkernungsarbeiten erforderlich gewesen seien. Die in der Rechnung als Position 3 bis 7 aufgelisteten Ziegelsteine seien aufgrund ihres Formates erkennbar nicht für Außenfassaden, sondern nur für innenliegende Abstützmaßnahmen geeignet gewesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2023 wies das ALE den Widerspruch der Kläger zurück (Ziffer I). Der Bescheid enthielt eine Kostenentscheidung und -festsetzung (Ziffern II und III).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Ausführung der Maßnahme vor Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen worden sei. Die für das Bauvorhaben erforderlichen Ziegel seien laut Rechnung Nr. * am 20. Mai 2016 auf das Anwesen der Kläger geliefert worden. Den Ausführungen der Kläger sowie des Bauunternehmers und des Architekten, die Lieferung der Ziegel sei ohne irgendeinen schriftlichen oder mündlichen Auftrag allein aufgrund der sehr vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolgt, um nach Auftragserteilung unverzüglich mit den Bauarbeiten beginnen zu können, könne nicht gefolgt werden. Es widerspreche jeglicher fachlichen Praxis und Lebenserfahrung, dass bei einer derartig hohen Auftragssumme ohne irgendeine vertragliche Bindung, zumindest in Form eines Auftrags oder einer Auftragsbestätigung, größere Mengen an Baumaterial geliefert werden. Daran würden auch die Aussagen der Baufirma und des Architekten nichts ändern. Es sei davon auszugehen, dass bereits vor der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ein Vertrag vorgelegen haben muss. Von den Klägern werde auch nicht das Vorliegen eines entsprechenden Vertrages (egal ob mündlich oder schriftlich) bestritten, sondern nur der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
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Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 28. April 2023 ließen die Kläger hiergegen Klage erheben und zuletzt beantragen,
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Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Amtes für Ländliche Entwicklung * vom 14.09.2022, Geschäftszeichen:, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2023, Aktenzeichen:, wird der Beklagte verpflichtet, über den Förderantrag vom 10.05.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ablehnung des Förderantrages rechtswidrig sei. Bereits im Bescheid über den vorzeitigen Baubeginn sei dargestellt worden, dass es sich um eine förderungswürdige Maßnahme handle. Der Beklagte habe eine unzutreffende Vorstellung davon, wie Aufträge auf dem Land vergeben werden. Auf der Baustelle der Kläger seien sehr viele Arbeiten ohne Vertrag und ohne Auftragserteilung oder Bestätigung vergeben worden. Insbesondere mit der Baufirma * sei besprochen worden, dass sofort nach Zulassung des vorzeitigen Baubeginns mit den Baumaßnahmen begonnen werden könne. Das Bauunternehmen habe in den Startlöchern gestanden. Die Auftragserteilung sei erst am 21. Mai 2016 erfolgt. Warum das ALE dieser eindeutigen Darstellung nicht folge, sondern letztlich sowohl den Bauunternehmer * als auch den Architekten der Lüge bezichtige, bleibe im Unklaren. Es wurden drei Bestätigungen von beteiligten Baufirmen vorgelegt, die bestätigen würden, dass es auch bei sehr hohen Auftragssummen keinen schriftlichen Vertrag oder ähnliche Vereinbarungen gegeben habe, sondern stets auf kurzfristige Anfragen reagiert und der meist mündlich erteilte Auftrag ausgeführt worden sei. Diese Bescheinigungen würden zeigen, dass es auf der Baustelle der Kläger offensichtlich ein großes Vertrauensverhältnis aller Handwerker zu den Bauherren gegeben habe und keiner die Notwendigkeit gesehen hätte, auf einen schriftlichen Auftrag zu drängen. Warum von Seiten des Beklagten die Aussage des Bauunternehmens * als unglaubwürdig angesehen werde, sei schleierhaft. Im Übrigen sei nach dem Wortlaut des Bescheids vom 19. Mai 2016 der vorzeitige Baubeginn „mit 19. Mai 2016“ erlaubt worden. Dies könne im Prinzip nur bedeuten, dass damit auch eine rückwirkende Erlaubnis erteilt werden sollte. Damit wäre es sogar unschädlich, wenn tatsächlich schon am 20. Mai 2016 ein Auftrag erteilt worden sei, was aber nicht der Fall sei.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 30. Mai 2023 und 20. Juni 2023 ausgeführt, dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Erhalt der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn liege. Jedenfalls sei nicht ausreichend belegt, dass kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn stattgefunden habe. Es möge durchaus zutreffen, dass auf dem Land häufig mündliche Verträge geschlossen würden. Auch auf dem Land seien jedoch schriftliche Verträge bzw. Auftragsbestätigungen nicht unüblich, gerade wenn es um höhere Auftragssummen gehe. Hierauf komme es jedoch nicht an, da auch ein mündlicher Vertrag rechtlich bindend sei. Die Lieferung der Ziegel lasse darauf schließen, dass diese Leistung aufgrund eines Vertrages erfolgt sei. Zudem sei die Lieferung angenommen worden. Die Einlassungen der Kläger würden die Einschätzung des ALE bestätigen. So gehe aus ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2022 hervor, dass die Kläger ihren Fehler zunächst nur darin erblickten, Rechnungen vor dem Zugang der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn eingereicht zu haben. Es sei mehrfach betont worden, dass die Parteien fest davon ausgegangen seien, dass eine Förderung bewilligt würde. Dies lasse darauf schließen, dass die Parteien bereits zu diesem früheren Zeitpunkt den Boden für eine rechtliche Bindung bereitet sahen. Der Vorwurf des Klägervertreters, das ALE bezichtige den Bauunternehmer der Lüge, sei unsachlich. Es sei Sache der Kläger, die Fördervoraussetzungen nachzuweisen und diese ausreichend zu dokumentieren. Das ALE habe im Übrigen vor Erlass des Widerspruchsbescheids nochmal Rücksprache mit dem Architekten gehalten. Mit dessen Aussage, die Ziegel seien für innenliegende Abstützmaßnahmen und nicht für die Außenfassade geeignet, habe der Architekt nicht gemeint, die Ziegel seien nur für Sicherungsmaßnahmen gedacht gewesen, sondern dass diese für das Bauvorhaben selbst seien, nur eben im Innenbereich. Da diese Kosten als Teil der Maßnahme zur Förderung eingereicht worden seien, könne nicht später willkürlich behauptet werden, diese Kosten seien nicht der zu fördernden Maßnahme zuzurechnen. Eine rückwirkende Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn sei nicht erteilt worden. In der Zustimmung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst nach Erhalt der Zustimmung mit der Maßnahme begonnen werden dürfe. Ein Verwaltungsakt werde erst mit Bekanntgabe an den Adressaten wirksam. Vorliegend sei der Bescheid erst am 20. Mai 2016 zur Post gegeben worden. Ergänzend werde auf das Urteil des VG Ansbach vom 18. März 2022 (Az. AN 2 K 20.1650) hingewiesen.
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Auf die Klageerwiderung wird im Übrigen Bezug genommen.
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Mit Schriftsätzen vom 16. Juni 2023, 21. Juni 2023 und 13. Juli 2023 führte die Klagepartei ergänzend aus, dass es sich bei den Ausführungen des Beklagten zum mündlichen Vertragsschluss nur um Vermutungen handle. Warum an der klaren Aussage des Bauunternehmens, dass die Auftragserteilung und somit der Vertragsschluss erst am 21. Mai 2016 telefonisch erfolgt sei, gezweifelt werde, erschließe sich nicht. Es werde nochmals klargestellt, dass die Beauftragung des Bauunternehmens * in unterschiedlichen Abschnitten erfolgt sei. Zunächst seien Aufträge für Sicherungsmaßnahmen und Vorbereitungsarbeiten erteilt worden. Alle Beteiligten seien hier guter Hoffnung gewesen, dass für das Gesamtvorhaben eine Förderung bewilligt werden würde. Aufgrund der Tatsache, dass auch das Bauunternehmen * davon überzeugt gewesen sei, dass das Vorhaben tatsächlich in Angriff genommen werde, seien die Ziegel damals geliefert worden, um keine weitere Zeit zu verlieren. Der mündliche Vertragsschluss sei allerdings erst am 21. Mai 2016 erfolgt. Davor seien die Beteiligten lediglich davon ausgegangen, dass es wohl zu einem Vertrag kommen werde. Einen bedingten Vertragsschluss habe es allerdings nicht gegeben, da dies alle Beteiligten aufgrund der bisherigen reibungslosen Zusammenarbeit nicht für erforderlich gehalten hätten. Die gelieferten Ziegel seien auch nicht auf der Baustelle abgenommen worden, da am 20. Mai 2016 keiner der Kläger auf der Baustelle anwesend gewesen sei. Die Kläger hätten die Ziegel damit erst am 23. Mai 2016 auf der Baustelle registriert. Das vom Beklagten zitierte Urteil des VG Ansbach unterscheide sich vom Fall der Kläger insoweit, dass vorliegend ein eindeutiges Beweisangebot vorgelegt worden sei. Es könne nicht Sache des Beklagten sein, einfach zu behaupten, dass er dem als Beweismittel angebotenen Zeugen nicht glaube oder dass es sich um ein Beweisangebot handle, das nicht der üblichen Vorgehensweise entspreche. Auch im Übrigen seien die Fallgestaltungen nicht vergleichbar.
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Auf die ergänzenden Schriftsätze der Klagepartei wird im Einzelnen verwiesen.
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Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 16. Juli 2024 betreffend die Frage, wer vorliegend als „richtige Klagepartei“ in Betracht komme (die Kläger als natürliche Personen oder die an mehreren Stellen im Verwaltungsverfahren als solche aufgetretene „Eigentümergemeinschaft“), nahmen die Parteien mit Schreiben vom 24. Juli 2024 bzw. 26. Juli 2024 entsprechend Stellung.
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Auf die jeweiligen Schreiben wird verwiesen.
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In der Sache wurde am 30. Juli 2024 mündlich vor Gericht verhandelt. Der Inhaber des Bauunternehmens * wurde hierbei uneidlich als Zeuge vernommen. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger (als natürliche Personen) klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
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Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit der Versagungsgegenklage voraus, dass die Kläger geltend machen, durch die Ablehnung des Verwaltungsakts in ihren (eigenen) Rechten verletzt zu sein. Klagen, bei denen sich der Kläger auf Dritten zustehende Rechte beruft, sind dagegen unzulässig (Schmidt-Kötters, in BeckOK VwGO, 69 Edition, Stand: 01.01.2024, § 42 Rn. 114).
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Vorliegend machen die Kläger geltend, durch die Versagung der beantragten Förderung in ihren eigenen, ihnen als natürliche Personen zustehenden Rechten verletzt zu sein. Der Umstand, dass die Kläger im Verwaltungsverfahren an mehreren Stellen als „Eigentümergemeinschaft“ aufgetreten sind (so z.B. bei der Förderantragstellung oder als Adressaten der Bescheide vom 19. Mai 2016 und 14. September 2022) führt hier nicht zu einer Verneinung der Klagebefugnis.
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Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 29. März 2023 richtet sich nach seinem Wortlaut gegen die Kläger zu 1 bis 3 als natürliche Personen. Auch der Widerspruch selbst wurde von den Klägern als natürliche Personen eingelegt. Soweit die Kläger dagegen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren mehrfach als „Eigentümergemeinschaft“ in Erscheinung getreten sind, haben sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass hierunter stets Handlungen der natürlichen Personen zu verstehen waren. Der Kläger zu 1 hat die Klägerinnen zu 2 und 3 hierbei gemäß der ihm ausgestellten Vollmacht vertreten. Insbesondere handelte es sich auch nicht um eine Eigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Auch der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sämtliche gegenüber der „Eigentümergemeinschaft“ ergangene Verfahrenshandlungen als Handlungen gegenüber den natürlichen Personen zu verstehen waren, so insbesondere auch der Erlass des streitgegenständlichen Ausgangsbescheids vom 14. September 2022.
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2. Die Klage ist auch begründet. Der die Förderung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Förderantrag vom 10. Mai 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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a) Der Bescheid vom 14. September 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2023 erweist sich als rechtswidrig und war daher aufzuheben. Der Beklagte hat die Förderung zu Unrecht unter Hinweis auf einen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn abgelehnt und dadurch die Kläger jedenfalls in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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Die Kläger beantragten am 10. Mai 2016 für ihr Vorhaben (Sanierung eines ehemaligen Bauernhauses) beim Beklagten die Gewährung von Zuwendungen nach den Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR, im Folgenden: Förderrichtlinie) (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Dezember 2014, AllMBl. 2015 S. 43). Die grundsätzliche Förderfähigkeit und -würdigkeit der geplanten und mittlerweile durchgeführten Maßnahmen als sog. privates Vorhaben im Sinne von Ziffer 2 der Förderrichtlinie steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit.
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(1) Der Beklagte lehnte die Förderung jedoch mit der Begründung ab, dass hier eine Maßnahme vorliege, mit der vor Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen worden sei.
33
Gemäß Ziffer 4 der Förderrichtlinie sind Maßnahmen nach – der hier unstreitig einschlägigen – Nr. 2.11 der Anlage zur Richtlinie nur zuwendungsfähig, wenn vor ihrem Beginn vom ALE Zuwendungen dafür bewilligt wurden oder das Amt einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat. Gleiches gilt gemäß den nach Ziffer 6 der Richtlinie ebenfalls zu beachtenden Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. November 2013, AllMBl. S. 562). In Ziffer 6.2 FinR-LE ist u.a. geregelt, dass die Bewilligungsbehörde einem vorzeitigen Baubeginn zustimmen kann. Gemäß Ziffer 6.2 Abs. 3 FinR-LE ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Maßnahme, die vor der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn begonnen wurde, auch ohne die Zuwendung durchgeführt werden kann, sodass der Zuwendungsgewährung daher Art. 23 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) entgegensteht.
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Der Beklagte stützt seine Auffassung im Wesentlichen auf den Umstand, dass ausweislich einer im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vorgelegten Rechnung des Bauunternehmens * * * GmbH vom 21. Juni 2016 bereits am 20. Mai 2016 eine Ziegellieferung zur Baustelle der Kläger erfolgt ist. Es sei daher nach Auffassung des Beklagten davon auszugehen, dass bereits zuvor ein Vertrag zwischen dem Bauunternehmen und den Klägern geschlossen bzw. ein entsprechender Auftrag von der Klägerseite erteilt worden sei. Die Zustimmung des ALE zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewesen, da der entsprechende Bescheid vom 19. Mai 2016 erst am 20. Mai 2016 zur Post gegeben worden sei.
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(2) Zunächst geht das Gericht davon aus, dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gegenüber den Klägern am 21. Mai 2016 wirksam bekannt gegeben wurde.
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Der Bescheid wurde zwar ausweislich des Versendungsvermerks in der Behördenakte erst am 20. Mai 2016 (Freitag) zur Post gegeben. Gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG wäre demnach grundsätzlich erst von einer Bekanntgabe am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, hier also am 23. Mai 2016 (Montag), auszugehen. Die Zugangsfiktion greift allerdings nicht zu Lasten des Empfängers, sodass diesem wenn es für ihn günstig ist, der Beweis offensteht, ihm sei der Verwaltungsakt schon früher zugegangen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 41 Rn. 125). Vorliegend gab der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm der Bescheid bereits am ersten Tag nach der Aufgabe zur Post, nämlich am Samstag, den 21. Mai 2016 (an seiner damaligen Adresse in München) zugegangen sei. Das Gericht sieht – auch vor dem Hintergrund der dann verhältnismäßig schnellen Postlaufzeit – keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln. Die Aussage deckt sich insoweit auch mit der Schilderung des als Zeugen vernommenen Bauunternehmers, dass er am 21. Mai 2016 den Anruf der Kläger erhalten habe, er könne nun mit den Bauarbeiten beginnen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger, nachdem sie nach Aussage des Zeugen (trotz seines „Drängens“ seit Anfang des Jahres 2016) regelmäßig darauf hingewiesen hatten, dass eine Auftragserteilung vor Zustimmung der Behörde nicht möglich sei, nun von dieser Haltung abgewichen sein und den Auftrag nun doch vor Erhalt des Bescheids erteilt haben sollten.
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(3) Unter Zugrundelegung einer Bekanntgabe der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn am 21. Mai 2016 geht das Gericht nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht davon aus, dass hier ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegt. Im Einzelnen wird zu den Aussagen des Zeugen auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2024 Bezug genommen und hierzu ausgeführt:
38
Die Zeugenaussage des Bauunternehmers bestätigt aus Sicht der Kammer die bereits schriftsätzlich vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung nochmal wiederholten Angaben der Klägerseite, dass sie den Bescheid mit der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn am 21. Mai 2016 postalisch erhalten und noch am selben Tag telefonisch das Bauunternehmen * mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragt hätten. Von der Ziegellieferung am 20. Mai 2016 hätten die Kläger nichts gewusst. Diese sei aufgrund eines eigenen Entschlusses des Bauunternehmers erfolgt.
39
Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Bauunternehmer hat zunächst für das Gericht nachvollziehbar und detailliert geschildert, wie es zu der Lieferung der Ziegel am 20. Mai 2016 gekommen war. Der Zeuge hat zunächst glaubhaft dargelegt, dass er seit Anfang des Jahres 2016 regelmäßig in Kontakt mit den Klägern bezüglich ihres Bauvorhabens gewesen sei, weil er selbst die Arbeiten gerne noch vor dem Frühjahr ausgeführt hätte. Die Kläger hätten ihn jedoch mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Vertragsschluss erst erfolgen könne, wenn das ALE dem Maßnahmenbeginn zugestimmt habe. Die Ziegellieferung habe der Zeuge aus eigenem Entschluss ohne Absprache mit den Klägern aus unternehmerischen Gründen veranlasst, nachdem der Kläger zu 1 ihm kurz zuvor signalisiert habe, „dass es nicht mehr lange dauern kann, bis der Bescheid kommt“. Er habe ohnehin für eine weitere Baustelle einen halben Zug Ziegel bestellen müssen und habe dann gleich die Ziegel für die Baustelle der Kläger mitbestellt, zum einen aus Kostengründen und zum anderen, um sofort mit den Bauarbeiten beginnen zu können, wenn die Zustimmung zum Maßnahmenbeginn vorliege, um eine weitere Verzögerung zu vermeiden. Die Kläger hätten davon nichts gewusst und sich vielmehr verwundert gezeigt, als sie in der Folgewoche die Ziegel auf der Baustelle gesehen hätten.
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Auch der vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Lieferschein vom 20. Mai 2016 spricht dafür, dass die Ziegellieferung ohne Kenntnis und ohne Einbindung der Kläger erfolgt ist. Aus dem Lieferschein geht hervor, dass sich der Ziegellieferant im Zuge der Lieferung im Lager des Bauunternehmens melden sollte, da eine Begleitung zur Baustelle seitens des Bauunternehmens vorgesehen war. Zu einer Abnahme der Ziegel auf der Baustelle durch die Kläger ist es am 20. Mai 2016 somit nicht gekommen, sodass auch daraus keine vertragliche Bindung o.ä. hergeleitet werden kann.
41
Weiter schilderte der Zeuge in sich stimmig und konsistent mit den Aussagen der Kläger, dass die verbindliche Auftragserteilung erst am 21. Mai 2016 per Telefon erfolgt sei und dass kein schriftlicher Bauvertrag existiere. Dies sei auch nicht ungewöhnlich, da schriftliche Verträge im Betrieb des Zeugen v.a. im Kontakt mit privaten Auftraggebern unüblich seien und in der überwiegenden Mehrheit der Fälle nicht vorliegen würden. Die vom ALE geäußerten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen teilt das Gericht nicht. Der Beklagte weist insbesondere darauf hin, dass es jeglicher fachlichen Praxis und Lebenserfahrung widerspreche, dass eine Ziegellieferung erfolgt sei, ohne dass zuvor zumindest eine rechtlich bindende mündliche Vereinbarung über den Auftrag getroffen worden sei, zumal es sich hier um eine hohe Auftragssumme handle. Diese Einschätzung sieht die Kammer aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage als widerlegt an. Die vom Zeugen geschilderte Praxis deckt sich im Übrigen auch mit mehreren von den Klägern im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungen anderer Handwerksbetriebe (Bl. 20 ff. der Gerichtsakte), aus denen hervorgeht, dass diese Betriebe ebenfalls ohne schriftlichen Auftrag für die Kläger tätig wurden.
42
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass die Parteien womöglich tatsächlich fest davon ausgegangen sind, dass die Förderung bewilligt wird und der Auftrag dann auch gegenüber dem Bauunternehmen erteilt wird, nicht dazu führt, dass der Vertrag tatsächlich bereits verbindlich abgeschlossen wurde. Nach Nr. 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO (hier i.V.m. Ziffer 6 der Förderrichtlinie) ist als Vorhabenbeginn grundsätzlich (erst) die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Eine solche verbindliche Willenserklärung lag hier nach Ansicht des Gerichts vor Zustimmung zum Maßnahmenbeginn noch nicht vor.
43
Die Kammer hat im Ergebnis keine Anhaltspunkte, an den Einlassungen des Zeugen zu zweifeln. Die Ausführungen des Zeugen decken sich insoweit mit seinen Angaben in der im Widerspruchsverfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 (Bl. 19 der Gerichtsakte). Seine Schilderungen sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Auf Nachfragen antwortete er ebenfalls überzeugend. Der Zeuge hat insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Zeuge seine Aussage nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Somit steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass vor dem Telefonat am 21. Mai 2016 keine vertragliche Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Bauunternehmen geschlossen wurde.
44
(4) Schließlich führt auch das von der Beklagtenseite angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. März 2022 (Az.: AN 2 K 20.1650 – BeckRS 2022, 14101) zu keinem anderen Ergebnis. Der Entscheidung des VG Ansbach ist zu entnehmen, dass nach der in diesem Verfahren zugrunde zu legenden Förderpraxis der Bewilligungsbehörde der Antragsteller die materielle Beweislast trägt, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit der Baumaßnahme begonnen zu haben. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Beweislastverteilung auch der Förderpraxis des ALE im hiesigen Verfahren zu entnehmen ist, sind die Kläger vorliegend ihrer Beweislast durch die Zeugenaussage des Bauunternehmers nachgekommen (siehe oben).
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(5) Auf die Frage, ob – wie der Bevollmächtigte der Kläger geltend macht – aufgrund der Formulierung im Bescheid vom 19. Mai 2016 („…wird Ihnen mit 19. Mai 2016 (…) die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (…) erteilt“) ohnehin von einer rückwirkenden Zustimmung auszugehen ist, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich an.
46
b) Mangels Spruchreife ist über den Antrag der Kläger auf Gewährung der Förderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
47
Die Erteilung der Förderung steht im Ermessen der Behörde. In den hier einschlägigen Förderrichtlinien ist einleitend festgehalten, dass die Förderung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt (vgl. im Übrigen auch die „Kann-Formulierung“ in Ziffer 2 der Förderrichtlinie). Ein Rechtsanspruch besteht demnach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis (vgl. u.a. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23).
48
Selbst wenn man hier aufgrund der bestehenden Förderpraxis bzw. der bereits getroffenen Einschätzung des Beklagten, dass das Vorhaben grundsätzlich förderwürdig sei, von einer Ermessensreduzierung auf Null bezüglich der grundsätzlichen Entscheidung für eine Förderung ausgehen wollte, so steht doch jedenfalls die Höhe der Förderung im Ermessen des ALE. Dies ergibt sich insbesondere aus den insoweit einen Spielraum bezüglich der konkreten Förderhöhe eröffnenden Regelungen in der Anlage der Förderrichtlinien unter Ziffer 2.11 Abs. 1 sowie Fußnote 7 (vgl. „bis zu 30% der Ausgaben, höchstens jedoch 30.000 EUR je Anwesen“ bzw. „Bei besonderen Ausgaben für energiesparende Maßnahmen kann der Förderhöchstbetrag um bis zu 10.000 EUR erhöht werden.“). Die konkrete Höhe der Förderung ist somit letztendlich von der Bewilligungsbehörde gemäß ihrer Förderpraxis unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes festzusetzen.
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.