Titel:
Berücksichtigung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten für die Stufenfestsetzung des Grundgehalts
Normenkette:
BayBesG Art. 31 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz:
Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs können generell nicht als hauptberuflich berücksichtigt werden, da die Zeiten der erforderlichen Vor- und Ausbildung bereits pauschal in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind und der Qualifikationserwerb den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, sodass daneben ausgeübte Beschäftigungszeiten hinter die Qualifikationszeiten zurücktreten. (Rn. 15) (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Landesbeamtenrecht, Besoldungsrecht, fiktive Vorverlegung des Diensteintritts, förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten, Tätigkeiten während des Studiums, Zeiten des Qualifikationserwerbs, Anerkennung, Hochschule, Studium, berufsbegleitendes Studium, Beschäftigungszeiten, fiktive Vorverlegung, Hauptberuflichkeit, Qualifikationserwerb, Berücksichtigung, Stufenfestsetzung, Lehrer, Ingenieur
Fundstellen:
BeckRS 2024, 26281
FDArbR 2025, 926281
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Berücksichtigung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten für die Stufenfestsetzung des Grundgehaltes.
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Der am 13. Juni 1986 geborene Kläger schloss am 1. Juni 2010 sein Studium zum Diplomingenieur für Produktionstechnik ab. Von Juni 2010 bis September 2016 war der Kläger als Entwicklungsingenieur für Mechatronik-Systeme bei der * GmbH tätig. Von Oktober 2012 an studierte er zeitgleich und schloss dieses Studium am 1. Oktober 2015 mit einem Master of Science in angewandter Forschung und Entwicklung ab. Von Oktober 2016 bis März 2018 war der Kläger als Teamleiter und Produktmanager bei der * GmbH tätig. Am 28. August 2020 wurde der Kläger als Studienreferendar in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nach bestandener Zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen wurde der Kläger mit Wirkung zum 13. September 2022 als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Er ist seitdem als Lehrer an der Berufsschule * im Fachbereich Metalltechnik tätig.
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Mit Schreiben vom 8. August 2022 beantragte der Kläger beim Beklagten die Berücksichtigung von förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten für die Stufenfestsetzung des Grundgehaltes gemäß Art. 31 Abs. 2 Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG). Mit Bescheid der Regierung von * vom 1. März 2023 wurde der Antrag des Klägers insoweit abgelehnt als er die Berücksichtigung der Tätigkeit als Entwicklungsingenieur von 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2012 sowie von 1. Oktober 2012 bis 30. September 2015 beantragt hatte. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. April 2023 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2023 wurde dieser durch die Regierung von * zurückgewiesen.
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Der Kläger ließ hiergegen mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragt zuletzt,
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der Beklagte wird verpflichtet, auch folgende Zeiten als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG im Sinne einer fiktiven Vorverlegung seines Diensteintritts anzuerkennen und den Bescheid vom 1. März 2023 sowie den Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2023 aufzuheben soweit diese Bescheide dem entgegenstehen:
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Entwicklungsingenieur vom 1.10.2012 bis 30.9.2015
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Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 8. August 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Der Kläger verweist auf die Widerspruchsbegründung. Im Übrigen sei der Umfang seines berufsbegleitenden Masterstudiums an seine hauptberuflichen Tätigkeiten angepasst gewesen. Die Dauer des Studiums habe sich dadurch verdoppelt, das Prüfungspensum habe sich pro Semester halbiert. Es sei deshalb rechtsfehlerhaft, dass die streitgegenständlichen Zeiten nicht als hauptberufliche Beschäftigungszeiten anerkannt worden seien. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des BayVGH vom 6. September 2022 (3 ZB 21.1931) verweise, gehe dies fehl. Denn auch der BayVGH habe auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt. In Rn. 11 der zitierten Entscheidung weise der BayVGH darauf hin, dass ein atypischer Fall „etwa die Absolvierung eines lediglich berufsbegleitenden Studiengangs“ sei. Gerade so liege der Fall aber hier. Der Kläger habe vorgetragen, dass er den Studiengang ausschließlich berufsbegleitend absolviert habe. Es gehe also darum, den „Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit“ zu ermitteln (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 15.02.21 – 3 ZB 20.774 – juris). Der Schwerpunkt habe hier gerade nicht in der Absolvierung des Hochschulstudiums, sondern in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit gelegen. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG (LT-Drucks. 16/3200, Seite 381 f.) sei Voraussetzung für eine hauptberufliche Tätigkeit, dass die Beschäftigung im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt habe, entgeltlich ausgeübt und im zulässigen Umfang abgeleistet worden sei. Eine solche Tätigkeit liege hier vor.
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Der Beklagte beantragt,
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Der Kläger habe in dieser Zeit parallel ein Studium im Masterstudiengang „Angewandte Forschung und Entwicklung“ absolviert. Mit Zeugnis vom 1. Oktober 2015 sei ihm der akademische Grad „Master of Science“ verliehen worden. Der erfolgreiche Abschluss dieses Masterstudiengangs sei die Voraussetzung für den Beschluss des Bayerischen Landespersonalausschusses vom 4. August 2022 gewesen, mit dem dem Kläger die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen in der Fachrichtung Metalltechnik zuerkannt worden sei. Aufbauend auf diesem Beschluss sei das erfolgreich abgeschlossene Studium mit Zeugnis des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. September 2022 als eine der Ersten Prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen in Bayern gleichwertige Prüfung anerkannt worden (Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetz – BayLBG). Die vom Kläger mit Schreiben vom 4. April 2023 unter Nr. 3 vorgebrachte Behauptung, dass sein Masterstudium für seinen jetzigen Beruf als Berufsschullehrer nicht von Bedeutung sei, sei somit unzutreffend. Die Gegenseite sei der Meinung, es gehe darum, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit zu ermitteln. Dies sei nicht korrekt. Es gehe zunächst vielmehr darum zu prüfen, ob überhaupt eine sonstige anrechenbare hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BayBesG im maßgeblichen Zeitraum vorliege, die den beruflichen Schwerpunkt darstellen könnte. Dies sei bei den von der Klagepartei angesprochenen Zeiten jedoch zu verneinen. Das Kriterium der Hauptberuflichkeit werde nach den in der Gesetzesbegründung zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG angesprochenen Verwaltungsvorschriften verneint, wenn eine Tätigkeit die Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn darstelle. Nach vorgenannten Vorschriften könnten Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs generell nicht als hauptberufliche Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden, da diese Zeiten der erforderlichen Vor- und Ausbildung bereits pauschal in der Tabellenstruktur der Besoldungsordnung A zum BayBesG berücksichtigt seien und der Qualifikationserwerb den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit darstelle, so dass daneben ausgeübte Beschäftigungen hinter die Qualifikationszeiten zurückträten. Der Einwand, dass die zum Zeitpunkt des Studiums ausgeübte Berufstätigkeit der Sicherung des Lebensunterhaltes diene und allein deshalb eine Hauptberuflichkeit gegeben wäre, sei zu verneinen, weil jegliche Erwerbstätigkeit während eines Studiums der Sicherung des Lebensunterhaltes in unterschiedlichem Umfang diene. In dem vom Kläger angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 15. Februar 2021 (3 ZB 20.774) sei es um die Abgrenzung eines Promotionsstudiums zu den sonstigen Tätigkeiten während des Promotionsstudiums gegangen. In diesem Urteil komme das Gericht gerade zum Ergebnis, dass sonstige Tätigkeiten während des Studiums hinter dem Ziel, einen höheren akademischen Grad, bzw. einen weiteren Bildungsabschluss zu erlangen, zurückstünden und somit keine hauptberufliche Tätigkeit vorliegen könne. Auch das weitere vom Kläger angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 2022 (3 ZB 21.1931) könne nicht als Begründung für die Anerkennung als hauptberufliche Zeiten während des Studiums des Klägers herangezogen werden, da das Gericht hier ebenfalls davon ausgehe, dass während eines Studiums grundsätzlich keine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt werden könne. Besondere Umstände, die die Annahme eines atypischen Falles rechtfertigen, seien nicht ersichtlich. Wie bereits oben aufgeführt, könnten gemäß der Verwaltungsvorschrift zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs generell nicht als hauptberufliche Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden. Der Verweis auf die Gesetzesbegründung zum Art. 31 Abs. 2 BayBesG führe somit zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Es habe sich bei dem Studium des Klägers nicht um ein berufsbegleitendes Studium gehandelt, wie man der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Angewandte Forschung und Entwicklung in den Ingenieurswissenschaften der Hochschule für angewandte Wissenschaften der Fachhochschule *“ vom 17. Juli 2013 in der Fassung vom 13. Januar 2017 entnehmen könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 1. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung der geltend gemachten Beschäftigungszeiten noch darauf, dass der Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anerkennung der Beschäftigungszeiten entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG kann der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden.
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1. Voraussetzung für eine fiktive Vorverlegung ist nach dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG zunächst das Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit. Eine solche Hauptberuflichkeit ist dann anzunehmen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde (Ziff. 31.2.1 i.V.m. Ziff. 31.1.1.9 BayVwVBes; LT-Drs. 16/3200 S. 381 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2021 – 3 ZB 20.774 – juris Rn. 13). Der Begriff der „Hauptberuflichkeit“ weist zwei Komponenten auf: Zum einen dient er – über das Merkmal „Haupt-“ – der Abgrenzung zu nebenberuflichen Tätigkeiten. Zum anderen erfolgt über das Element „beruflich“ die Abgrenzung zu den – der beruflichen Tätigkeit vorgelagerten, den Kompetenzerwerb für die Berufsausübung erst ermöglichenden – Ausbildungsphasen, unabhängig davon, ob sie konkret erforderlich waren oder nicht (VG Augsburg, U.v. 27.5.2021 – Au 2 K 20.491 – juris Rn. 32). Daher können Lehr- und Ausbildungszeiten auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die Einstellung in das Beamtenverhältnis an sich nicht erforderlich waren. Diese Zeiten stellen keine Berufsausübung dar, sondern dienen dem Erlernen eines Berufes. Während Zeiten einer Berufsausbildung, die üblicherweise in Vollzeit erbracht werden (z.B. Lehre, Volontariat oder Studium an einer Präsenzhochschule), können grundsätzlich keine hauptberuflichen Beschäftigungszeiten vorliegen (Nr. 31.2.1 BayVwVBes; so auch BayVGH, B.v. 6.9.2022 – 3 ZB 21.1931 – juris Rn. 11; VG München, U.v. 5.8.2020 – M 5 K 18.6306 – BeckRS 2020, 21868 Rn. 21; VG Würzburg, U.v. 15.5.2018 – W 1 K 17.547 – juris Rn. 14 sowie VG Cottbus, U.v. 28.12.2018 – 4 K 1383/16 – juris Rn. 28). Ausnahmsweise kann bei besonderen Umständen – etwa bei Absolvierung eines lediglich berufsbegleitenden Studiengangs – ein atypischer Fall angenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2022 – 3 ZB 21.1931 – juris Rn. 11). Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs dagegen können generell nicht als hauptberuflich berücksichtigt werden, da die Zeiten der erforderlichen Vor- und Ausbildung bereits pauschal in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind und der Qualifikationserwerb den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, so dass daneben ausgeübte Beschäftigungszeiten hinter die Qualifikationszeiten zurücktreten (Nr. 31.2.1 BayVwVBes; so auch BayVGH, B.v. 15.2.2021 – 3 ZB 20.774 – juris Rn. 18; VG Augsburg, U.v. 27.5.2021 – Au 2 K 20.491 – juris Rn. 33).
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2. Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG sind hier nicht erfüllt.
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a) Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt hauptberufliche Beschäftigungszeiten vorliegen. Dem Vortrag des Klägers, dass es sich über den ganzen streitgegenständlichen Zeitraum um ein berufsbegleitendes Studium gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Der absolvierte Masterstudiengang wurde und wird von der Hochschule * nicht als berufsbegleitend angeboten. Nach § 4 der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Angewandte Forschung und Entwicklung von 2013 sowie § 5 der Allgemeinen Prüfungsordnung von 2011 ist der Masterstudiengang Angewandte Forschung und Entwicklung grundsätzlich ein normales Präsenzstudium, welches auf Antrag als Teilzeitstudium durchgeführt werden kann. Während seiner Tätigkeit als Entwicklungsingenieur hat der Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 14. März 2014 ein Masterstudium als Teilzeitstudium an einer Präsenzuniversität (Hochschule *) absolviert. Im anschließenden Zeitraum bis zum 30. September 2015 wurde das Studium jedoch als Vollzeitstudium an einer Präsenzuniversität durchgeführt (Gerichtsakte Bl. 73 und 75). Ein atypischer Fall, bei dem der Tätigkeitsschwerpunkt nicht im Absolvieren des Studiums lag, ist damit zumindest für diesen Zeitraum nicht gegeben. Dies gilt unabhängig vom Vortrag des Klägers, dass für ihn eine Anwesenheitspflicht im Studium nicht bestanden habe und er sich für Prüfungen Urlaub habe nehmen können. Denn auch der Student, der im Rahmen der ihm zukommenden Eigenverantwortlichkeit während eines regulären Masterstudiums an einer Präsenzuniversität keine Veranstaltungen besucht, muss sich den Prüfungsstoff und die weiteren geforderten Fähigkeiten während der Dauer des Studiums aneignen und schließlich die Masterarbeit anfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2022 – 3 ZB 21.1931 – juris Rn. 11). Inwieweit zudem ein Teilzeitstudium mit einem berufsbegleitenden Studium vergleichbar ist, kann dahingestellt bleiben.
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b) Jedenfalls handelt es sich nicht um einen „sonstigen“ über den Qualifikationserwerb hinausgehenden Zeitraum. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG können nur „sonstige“ Zeiten anerkannt werden, die über den Qualifikationserwerb hinausgehen. Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs dagegen können generell nicht als hauptberuflich berücksichtigt werden (Nr. 31.2.1 BayVwVBes; so auch BayVGH, B.v. 15.2.2021 – 3 ZB 20.774 – juris Rn. 18; VG Augsburg, U.v. 27.5.2021 – Au 2 K 20.491 – juris Rn. 33). Der Masterabschluss im Studiengang Angewandte Forschung und Entwicklung war hier Voraussetzung für den Beschluss des Bayerischen Landespersonalausschusses vom 22. Juli 2022 (Behördenakte Bl. 30) gewesen, mit dem dem Kläger die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen in der Fachrichtung Metalltechnik zuerkannt worden ist. Aufbauend auf diesem Beschluss wurde das erfolgreich abgeschlossene Studium mit Zeugnis des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. September 2022 (Behördenakte Bl. 26 f.) als eine der Ersten Prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen in Bayern gleichwertige Prüfung anerkannt (Art. 7 Abs. 2 BayLBG). Damit handelt es sich um Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs. Auch wenn die Ziffer 31.2.1 BayVwVBes als Verwaltungsvorschrift das Gericht nicht bindet, führt die Auslegung des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG hier zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Kläger war hier zwar sozusagen überobligatorisch während seines Qualifikationserwerbs noch in Vollzeit als Entwicklungsingenieur tätig, jedoch kann der Zeitraum, der mit dem Zeitraum des Qualifikationserwerbs übereinstimmt trotzdem nicht doppelt kompensiert werden. Die Gegenleistung für diese Zeiten erfolgt ausschließlich durch die Einstellung in ein Amt der jeweiligen Qualifikationsebene selbst. Die Tätigkeit als Entwicklungsingenieur tritt hinter dem Qualifikationserwerb zurück, da dieser essentiell für die Einstellung ist. Ein solches Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts, damit nur Kompensation für den Mehrwert von über das Notwendige hinausgehenden Beschäftigungszeiten zu bieten. Auch aus dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG ergibt sich, entgegen der Ansicht des Klägers, nichts Anderes. Dieser spricht eindeutig von Beschäftigungszeiten. Diese können rein logisch nicht mehrfach vorliegen und damit nicht mehrfach kompensiert werden. Die vom Kläger angeführten Urteile sind mit dem hier zu entscheidenden Tatbestand nicht vergleichbar. Darin handelte es sich zwar um gegebenenfalls hauptberufliche Tätigkeiten, welche jedoch nicht parallel zu einem für die Einstellung in das Beamtenverhältnis notwendigen Qualifikationserwerb durchgeführt wurden. Diese können als hauptberuflich angesehen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die des beruflichen Tätigkeitsschwerpunktes, erfüllt sind.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.