Titel:
Berücksichtigung von Hinterbliebenenversorgung beim Versorgungsausgleich
Normenketten:
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 1
FamFG § 59 Abs. 1
BGB § 328, § 331
Leitsätze:
1. Das Postulat der gleichwertigen Teilhabe nach § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG fordert, dass eine Hinterbliebenenversorgung als Bestandteil eines Anrechts wegen Alters nicht von dem Wertausgleich ausgenommen wird. Das gilt auch dann, wenn die Hinterbliebenenversorgung versicherungsmathematisch gesondert bewertet werden kann. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Hinterbliebenenversorgung als Teil der betrieblichen Versorgung ist grundsätzlich Gegenstand des Wertausgleichs im Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Scheidung, Hinterbliebenenversorgung, Beschwerdebefugnis, Versorgungsträger
Vorinstanz:
AG München, Endbeschluss vom 15.04.2024 – 558 F 11700/22
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1775
LSK 2024, 26268
BeckRS 2024, 26268
Tenor
1. Die Beschwerde der M.-B. G. AG gegen Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 15.04.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die M.-B. G. AG trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 15.300,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Das Amtsgericht München hat die Ehe der beteiligten Ehegatten durch Endbeschluss vom 15.04.2024 geschieden.
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Der Scheidungsantrag des Antragstellers war der Antragsgegnerin am 28.12.2022 zugestellt worden.
3
Unter Ziffer 2. seines Endbeschlusses hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt.
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Der Antragsteller hat eine Anwartschaft bei der Beschwerdeführerin, der M.-B. G. AG, erworben.
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Der zugrundeliegende Ruhegehaltsvertrag, der mehrfach abgeändert wurde, enthält eine Regelung zum Ruhegehalt, zum Witwen- und Kindergeld.
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Das Amtsgericht hat das Anrecht zugunsten der Antragsgegnerin intern geteilt und das Anrecht unter Berücksichtigung der Hinterbliebenenversorgung mit einem Ausgleichswert von 2.367.288,40 Euro unter Zugrundelegung eines Ehezeitanteils von 4.735.076,80 Euro bewertet.
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Gegen die Bewertung des Anrechts richtet sich die Beschwerde der M.-B. G. AG. Sie macht geltend, das Anrecht sei mit einem Ausgleichswert von 1.770.202,89 Euro unter Zugrundelegung eines Ehezeitanteils von 3.540.905,77 Euro zu bewerten. Die Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung sei nicht anrechtserhöhend zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen.
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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1. Die Beschwerde des Versorgungsträgers M.-B. G. AG ist zulässig.
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Insbesondere ist die M.-B. G. AG in Bezug auf die angegriffenen Regelungen beschwerdebefugt. Denn die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Regelung in Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses nicht rechtmäßig ergangen sei, weil der Ausgleichswert unter Berücksichtigung der Hinterbliebenenversorgung zu hoch bemessen wurde. Dieser Vortrag ist für das Bestehen einer Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers ausreichend.
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Die Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers richtet sich dabei nach § 59 Abs. 1 FamFG. Sie setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (BGH, Beschluss vom 07.12.2016, XII ZB 140/16). Dabei kommt es bei der Geltendmachung der unrichtigen Behandlung eines Anrechts durch den Versorgungsträger für seine Beschwerdebefugnis nicht darauf an, ob der Wert des Anrechts zu hoch bzw. zu niedrig bemessen worden ist oder im Einzelfall eine finanzielle Mehrbelastung des Versorgungsträgers dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 550/11 sowie v. 23.01.2013, XII ZB 491/11). Dem liegt ein grundsätzlicher Anspruch der Versorgungsträger auf eine gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs zugrunde (BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 697/13).
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Der Versorgungsträger trägt eine finanzielle Mehrbelastung durch die angegriffene Entscheidung im Vergleich zu dem Beschwerdeziel der Nichtberücksichtigung der Hinterbliebenenversorgung in der bezifferten Differenz der Ausgleichswerte von (2.367.288,40 Euro abzgl.1.770.202,89 Euro) 597.085,51 Euro vor, so dass die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG bereits aus der finanziellen Mehrbelastung folgt.
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2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Das auszugleichende Anrecht umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung. Das Anrecht auf Hinterbliebenenversorgung bestand zum maßgeblichen Ehezeitende. Nach Ende der Ehezeit ist die Anwartschaft nicht durch Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, entfallen.
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Das auszugleichende Anrecht umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung. Die Hinterbliebenenversorgung als Teil der betrieblichen Versorgung ist grundsätzlich Gegenstand des Wertausgleichs im Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG.
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Das Postulat der gleichwertigen Teilhabe nach § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG fordert, dass eine Hinterbliebenenversorgung als Bestandteil eines Anrechts wegen Alters nicht von dem Wertausgleich ausgenommen wird (Borth Versorgungsausgleich, 9. Auflage 2021, Kapitel 1 Rn. 87 f.). Das gilt auch dann, wenn die Hinterbliebenenversorgung versicherungsmathematisch gesondert bewertet werden kann (BT-Drs. 16/10144, 46).
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Für die vorliegende betriebliche Altersversorgung regelt § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, dass ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ist die Hinterbliebenenversorgung Teil der betrieblichen Altersversorgung.
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Die Übertragung auch des Wertes der Hinterbliebenenversorgung ergibt sich hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaft auch aus dem Wertgleichheitsgebot (Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs BetrAVG § 4 Rn. 133, 102 ff.) und dem Rechtsgedanken der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. HS VersAusglG. Das zu übertragende Anrecht muss mit dem Übertragungswert, der die Hinterbliebenenversorgung umfasst, wertgleich sein.
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Bei der verfahrensgegenständlichen Versorgung handelt es sich um eine betriebliche Versorgungszusage wegen Alters und als Hinterbliebenenversorgung.
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Dem Antragsteller wurde eine Hinterbliebenenversorgung durch den Versorgungsträger zugesagt. Gemäß 1.3 der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin Stand 01.06.2023 wird der Wert des Ehezeitanteils als Kapitalwert ermittelt. Der diesbezüglich zugrunde liegende Barwert der Rente wird durch Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zum jeweiligen maßgeblichen Bewertungszeitpunkt ausgehend vom maßgeblichen Barwertfaktor des Ausgleichspflichtigen bestimmt. Dem Barwertfaktor wird dabei u.a. „die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von Hinterbliebenenleistungen nach kollektiven Annahmen gemäß Heubeck-Richttafeln“ als Rechnungsannahme zugrunde gelegt. Dies zeigt, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Teilungsordnung grundsätzlich davon ausgeht, dass dem Antragsteller eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, die bei der Berechnung des Ehezeitanteils im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist. Nach 4.2. der Teilungsordnung wird dementsprechend für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht als Festrente begründet. Für die Umrechnung in eine Festrente wird nach 4.2. der Teilungsordnung die Witwenrente in Höhe von 60% zu Grunde gelegt.
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Die Ruhegehaltszusage umfasst eine ehezeitanteilige Hinterbliebenenleistung.
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Die Hinterbliebenenversorgung ist ein Teil des Versorgungsversprechens an den Arbeitnehmer und stellt einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB dar. Das Versprechen an den Dritten erfolgt dabei nach § 331 Abs. 1 BGB grundsätzlich in der Weise, dass der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwirbt. Der Dritte hat folglich bis zum Tod des Versprechensempfängers nur eine ungesicherte Aussicht auf den Erwerb, mithin ein rechtliches Nullum, vergleichbar der Stellung eines widerruflich Bezugsberechtigten bei der Lebensversicherung (BAG NZA 2019, 59 Rn. 26 mwN). Das Versorgungsversprechen kann daher – im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB (BAG NZA 2020, 1475) – nachträglich modifiziert werden.
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Nach dem Ruhegehaltsvertrag vom 03.04.1996 zwischen dem Antragsteller und der D.-B. AG wurde eine Hinterbliebenenversorgung auch zugunsten der Antragsgegnerin vereinbart. § 3 Abs. 1 des Vertrags setzt der Witwe im Fall des Ablebens des Antragstellers auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand ein jährliches Witwengeld aus.
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Die Zusage entfällt nicht aufgrund § 4 Abs. 2 des Vertrags. Bei dem Anspruch der Antragsgegnerin handelt es sich nicht um einen Anspruch aus einer Ehe, die erst nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Vorstand geschlossen wurde. Die Ehe wurde 1999 geschlossen, der Antragsteller ist erst 2005 aus dem Vorstand ausgeschieden. Die Tatsache, dass der Antragsteller aus dem Vorstand ausgeschieden ist, lässt die Versorgungszusage nach § 3 Abs. 1 des Vertrags gerade nicht entfallen. Nach dem Beschwerdevorbringen ist der Ruhegehaltsvertrag nicht unwirksam.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils ist das Ende der Ehezeit in bestehender Ehe gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG. Die Stichtagsregelung hat nicht nur für die Bewertung der Anrechte Bedeutung, sondern auch für das Leistungsspektrum und die Ausgleichsform (Grüneberg/Siede § 5 VersAusglG Rn. 7). Der Antragsteller hatte zum Ehezeitende ein Anrecht auf Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Beschwerdeführerin sowohl zugunsten der Antragsgegnerin als auch der ersten Ehefrau, Frau I. C.
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Es bestehen im vorliegenden Fall keine Veränderungen nach Ende der Ehezeit gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, die die Hinterbliebenenversorgung entfallen ließen. Denn die Änderung individueller Umstände, die die Versorgungslage der Ehegatten bestimmen und nach dem Ende der Ehezeit eintreten, bleibt unberücksichtigt (BGH BeckRS 1987, 737).
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Dass die Antragsgegnerin nach Rechtskraft der Ehescheidung nach dem gebräuchlichen Sinn des Wortes „Witwe“ nicht mehr Witwe nach dem Antragsteller sein kann, stellt keine tatsächliche Veränderung dar, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Bei der Bezeichnung „Witwe“ in dem Ruhegehaltsvertrag handelt es sich lediglich um die Zuordnung der konkreten Begünstigten im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung. Der Vertrag behält den Begriff „Witwe“ auch zur Regelung der Fälle der Wiederverheiratung und der Wiederaufnahme der Zahlungen nach Wiederverheiratung und Auflösung der Ehe nach § 4 Abs. 1 des Vertrags bei. Nach der unter 1. dargestellten gesetzgeberischen Wertung kann schließlich unabhängig von der Bezeichnung der Begünstigten in dem Ruhegehaltsvertrag die Hinterbliebenenversorgung aus der Perspektive des Versorgungsausgleichs, der von dem Ruhegehaltsvertrag nicht geregelt wurde, mit der Ehescheidung nicht entfallen.
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Auch die Änderungsvereinbarung vom 30.11.1998 lässt die Anwartschaft des Antragstellers auf eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Antragsgegnerin nicht entfallen. In § 4 und § 5 des Ruhegehaltsvertrags, deren ausdrückliche Geltung für die Witwe im Falle einer Wiederverheiratung des Antragstellers § 3 (5) der Änderungsvereinbarung vorsieht, ist kein Fall geregelt, der zum Entfallen der Hinterbliebenenversorgung führen würde. § 4 (1) bezieht sich auf den Fall der Wiederverheiratung der Witwe, § 4 (2) auf eine Ehe, die erst nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Vorstand geschlossen wurde, § 4 (3) auf eine vorsätzliche Verletzung der Interessen der Beschwerdeführerin durch die Witwe und § 5 regelt die Dauer einer nachlaufenden Zahlung.
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Dass der Ruhegehaltsvertrag für nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Konzern geschlossene – weitere – Ehen keine Hinterbliebenenversorgung zusagt, tangiert die verfahrensgegenständliche Leistung nicht. Die verfahrensgegenständliche Ehe wurde während der Zugehörigkeit des Antragstellers zum Vorstand geschlossen. Die Frage, ob der Antragsteller nach Ausscheiden aus dem Vorstand eine neue Ehe schließt, ist eine rein faktische Frage, ein individueller Umstand, der selbst, wenn er die Versorgungslage der Ehegatten bestimmen würde, unberücksichtigt bliebe, weil er nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist. Der Ausgleich der Anwartschaft ist nach § 1 Abs. 1 VersAusglG, 1.3. der Teilungsordnung ehezeitbezogen, so dass es nicht zu einer unbilligen mehrfachen Beanspruchung oder Kumulierung der Risiken der Höhe nach kommen kann. Es lässt die Versorgungszusage zum Ehezeitende, hier die Zusage der Hinterbliebenenversorgung, nicht entfallen, dass sie für einen Zeitraum nach der Ehe im Hinblick auf den Ausgleichsverpflichteten nicht mehr greift. Den Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung für den Fall der Scheidung der verfahrensgegenständlichen Ehe regelt der Ruhegehaltsvertrag gerade nicht, so dass es auch nicht auf die Frage der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung oder deren Folgen ankommt.
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Naturgemäß schließen sich einzelne Risiken der Versorgungszusage aus. Dies wird versicherungsmathematisch bei der Bewertung der einzelnen Anwartschaften berücksichtigt. So ist die Anwartschaft im Versorgungsfall „Alter“ desto geringer, je größer die Zahl der sonstigen Versorgungsfälle und der bei ihrem Eintritt vorgesehenen Leistungen ist (Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs BetrAVG § 4 Rn. 102).
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Die Auslegung der Versorgungszusage steht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 VersAusglG und mit der von Gesetzes wegen geforderten Einbeziehung der Hinterbliebenenversorgung in den Versorgungsausgleich, so dass es einer Korrektur der Versorgungszusage nicht bedarf.
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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 84 FamFG. Die Beschwerde war von vornherein erfolglos.
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Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 40 Abs. 1, Abs. 2, 50 Abs. 1 FamGKG.
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Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers von 46.000,00 € und einem solchen der Antragsgegnerin von 5.000,00 € ergibt sich ein in drei Monaten erzieltes Gesamtnettoeinkommen der Ehegatten von 153.000,00 €. Da vorliegend lediglich ein Anrecht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, belaufen sich 10% aus dem in drei Monaten erzielten Gesamtnettoeinkommen der Ehegatten auf 15.300,00 €.
35
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung, die besagt, dass die Hinterbliebenenversorgung als Teil der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich nicht auszugleichen sei, besteht nicht. Gegenstand des Verfahrens ist im Übrigen die Auslegung einer individuellen Versorgungszusage.