Inhalt

VG München, Beschluss v. 08.07.2024 – M 5 K 21.4777
Titel:

Verweisung, Örtliche Unzuständigkeit, Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis, Privater Wohnsitz, Zuständigkeitsbereich der Behörde

Normenketten:
VwGO § 83
GVG § 17a Abs. 2
VwGO § 52 Nr. 4
Schlagworte:
Verweisung, Örtliche Unzuständigkeit, Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis, Privater Wohnsitz, Zuständigkeitsbereich der Behörde
Fundstelle:
BeckRS 2024, 25725

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

Gründe

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Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche bürgerliche Wohnsitz des Klägers in L* … im Regierungsbezirk Mittelfranken und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO) befindet. Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
2
Gemäß § 52 Nr. 4 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen (bürgerlichen) Wohnsitz hat. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung (Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 52 Rn. 7). Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat.
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Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen dienstlichen Wohnsitz, da er mit seiner Klage die Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis verfolgt.
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Auch ist § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO nicht einschlägig, da der Wohnsitz des Klägers im Zuständigkeitsbereich der Behörde – hier: der Regierung von Oberbayern – liegt, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Denn der Zuständigkeitsbereich einer Behörde i.S.d. § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO bezieht sich nicht lediglich auf ihre allgemeine territoriale Zuständigkeit, sondern ist – insbesondere in personalrechtlichen Angelegenheiten – „universell“ zu verstehen (VG München, B.v. 27.6.2016 – M 5 K 14.5576 – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 22.1.2007 – 12 K 3825/06 – juris Rn. 14 ff.; Böck, DÖD 2001, 297, 301 f.; vgl. BVerwG, B.v. 11.6.1981 – 2 ER 401/81 – juris Rn. 5; VG Wiesbaden, B.v. 23.9.1998 – 8 E 735-98 (V) – NVwZ-RR 1999, 219). Dafür spricht im Übrigen auch die mit § 52 Nr. 4 VwGO verfolgte Intention des Gesetzgebers, dass
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„der Kläger seine Klage bei einem Gericht anbringen kann, das für ihn leicht erreichbar ist. Maßgebend war auch an dieser Stelle und in den anderen Fällen örtlicher Zuständigkeit der Grundsatz, daß Zusammenballungen vieler Klagen bei einzelnen Gerichten am Sitz der Bundes- und Landeszentralbehörden unerwünscht sind.“ (BT-Drucks. 3/1094 S. 6, Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses zum damaligen § 53 VwGO).
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Leichter zu erreichen ist für den Kläger das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk er seinen bürgerlichen Wohnsitz hat. Der Zusammenballung vieler Klagen bei einem einzelnen Gericht wird mit einer weiten Auslegung des Begriffs „Zuständigkeitsbereich der Behörde“ entgegengewirkt, indem funktional auf die für den jeweiligen Sachbereich getroffene Zuständigkeitsregelung – hier: Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern in Personalangelegenheiten der Regierung von Oberbayern – abgestellt wird.
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Damit ist für die gerichtliche Zuständigkeit der Wohnsitz des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich. Dieser liegt im Regierungsbezirk Mittelfranken und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.