Titel:
Beschwerdeberechtigung bei Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft
Normenketten:
BGB § 1960
FamFG § 59
Schlagworte:
Nachlasspflegschaft, Teilnachlasspflegschaft, Beschwerderecht
Vorinstanz:
AG Günzburg, Beschluss vom 21.03.2024 – VI 156/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 25711
Tenor
1. Der Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 21.03.2024 (Bl. 41/42 d.A.) wird nicht abgeholfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Antragssteller als Gesamtschuldner.
Gründe
1
Die Antragsstellerinnen legen mit Schreiben vom 05.04.2024, eingegangen am 10.04.2024, Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 21.03.2024 ein.
2
Mit diesem Beschluss wurde eine Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben dritter Ordnung väterlicherseits angeordnet.
3
Die Beschwerde steht nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 59 FamFG.
4
Wird nur eine Teil-Pflegschaft angeordnet, haben die bekannten Miterben der anderen Erbteile kein Beschwerderecht.
5
Bei den Antragsstellerinnen handelt es sich um Erben der dritten Ordnung mütterlicherseits.
6
Mithin sind sie durch den Beschluss nicht in ihren Rechten beeinträchtigt und haben kein Beschwerderecht.