Titel:
Rechtsschutzversicherung: Erfolgsaussichten der beabsichtigen Rechtsverfolgung („Diesel-Klage“)
Normenketten:
VVG § 128
ARB 2006 § 3a Abs. 1, § 17 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Der Versicherer verliert das Recht, die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit abzulehnen, wenn er dies dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich unter Angabe von Gründen iSv § 3a Abs. 1 S. 2 ARB 2006 schriftlich mitteilt (Anschluss an BGH BeckRS 2003, 3749). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Erfolgt die Ablehnung - so hier - mehr als 11 Wochen nach Antragstellung, ist sie nicht mehr unverzüglich in diesem Sinne (s. auch BGH BeckRS 2016, 14153 Rn. 38). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wenn sich bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Vorschriftenlage in der Rechtsprechung neue Entwicklungen zugunsten des Versicherungsnehmers ergeben (hier durch die Entscheidung des EuGH BeckRS 2023, 4652), muss diese Entwicklung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auch dann berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt der Deckungsablehnung unter Berücksichtigung der damals maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. zB BGH BeckRS 2021, 847) keine Erfolgsaussicht bestand (Anschluss an OLG Hamm BeckRS 2023 11113; s. auch OLG Jena BeckRS 2023, 14757; OLG Karlsruhe BeckRS 2023, 31218; entgegen OLG Schleswig BeckRS 2022, 14543; OLG Bremen BeckRS 2022, 37412; OLG Frankfurt a.M. 20.12.2022 - 7 U 52/22). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtsschutzversicherung, Deckungsschutz, Deckungsklage, Deckungszusage, Berufungsverfahren, Erfolgsaussichten, unzulässige Abschalteinrichtung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 2556
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … verpflichtet ist, für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen …, Deckungsschutz zu gewähren.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 9.703,42 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte aus einem Rechtsschutzversicherungsverhältnis zur Erteilung einer Deckungszusage für ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, welches dort unter dem Aktenzeichen … geführt wird, verpflichtet ist.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer … liegen die ARB 2006 zugrunde. In diesem Regelwerk hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, eine Anfrage auf Deckungsschutz unverzüglich abzulehnen, soweit dies mit fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung begründet werden soll.
3
Am 27.09.2014 erwarb der Kläger bei der Firma … einen gebrauchten S 350 CDI BlueTEC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WDD … zum Preis von 74.000 €. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs OM 642 verbaut. Dieser Motor besitzt eine Typengenehmigung vom 04.06.2012 und ist mit der Schadstoff- und Abgasstrategie: „Geregeltes Kühlmittelthermostat“ (KSR bzw. KMST) ausgestattet. Das Fahrzeug war von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen. Am 17.02.2021 erteilte die Beklagte dem Kläger Deckungszusage für eine Klage vor dem Landgericht Stuttgart gegen die Daimler AG. Zuletzt hatte der Kläger in dem dort unter dem Aktenzeichen 48 O 71/21 geführten Verfahren folgende Anträge gestellt:
- 1.1.1.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.948,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz vom Typ S 350 CDI BlueTEC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz vom Typ S 350 CDI BlueTec mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … resultieren.
- 2.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
- 3.
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Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1 bezeichnete Anspruchs aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
- 4.
-
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.196,34 € freizustellen.
4
Das Landgericht Stuttgart hat die Klage am 12.11.2021 abgewiesen. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf das als unbezifferte Anlage vorgelegte Urteil Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.11.2021 erbat der Kläger bei der Beklagten eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren. Das angegriffene Urteil lag dieser Anfrage bereits bei. Mit Schreiben vom 15.02.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass an der bisherigen Ablehnung mangels Erfolgsaussichten festgehalten werden würde. Am Ende des Schreibens wird auf die Möglichkeit eines Stichentscheids nach § 17 Abs. 2 VRB 2006 hingewiesen. Hinsichtlich des genauen Inhalts, sowie der drucktechnischen Gestaltung des Schreibens wird auf das als Anlage vorgelegte Schriftstück vom 15.02.2021 Bezug genommen. Die erbetene Deckungszusage wurde von der Beklagten nicht erteilt. Unabhängig davon ließ der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart Berufung einlegen. Das entsprechende Verfahren wird vor dem Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen … geführt.
5
Der Kläger behauptet, dass der Motor des von ihm erworbenen Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sei, welche im Ergebnis dazu führen würden, dass die Abgasrückführungssysteme auf dem Prüfstand anders als im Realbetrieb arbeiten würden. Den entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag hätte das Landgericht fälschlicherweise als „ins Blaue hinein“ abgetan. Jedenfalls würden ihm die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche nach der neueren Entwicklung der europäischen Rechtsprechung zur Dieselproblematik zustehen, sodass die beabsichtigte Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Dessen ungeachtet sei die Beklagte mit dem Einwand der fehlenden Erfolgsaussicht auch präkludiert, da sie den Antrag auf Deckungszusage nicht unverzüglich abgelehnt hätte. Darüber hinaus sei der Hinweis auf den Stichentscheid für einen Laien unverständlich formuliert worden und zudem im Fließtext versteckt, sodass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als anerkannt gelten würde.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … verpflichtet ist, für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen …, Deckungsschutz zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
8
Die Beklagte behauptet, den Antrag auf Erteilung einer Deckungszusage bereits mit Schreiben vom 14.12.2021 zurückgewiesen zu haben. In diesem Zusammenhang sei ein umfangreiches Urteil, sowie weiterer Vortrag des Klägers vom 01.12.2021 zu prüfen gewesen, sodass die Ablehnung auch rechtzeitig erfolgt sei. Der Hinweis auf den Stichentscheid im Schreiben vom 15.02. 2022 sei klar und verständlich formuliert und würde sich an prominenter Stelle am Ende des Textes befinden. Eine Deckungsfiktion käme somit nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren hätte keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere würde es sich bei den erstinstanzlich vorgetragenen Behauptungen um bloße Pauschaldarstellungen ohne greifbare Anhaltspunkte handeln, sodass das Landgericht Stuttgart die Klage zu Recht abgewiesen hätte.
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Der Kläger hat zunächst Klage zum Landgericht Berlin erhoben. Mit Beschluss vom 05.06.2023 hat sich das Landgericht Berlin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Augsburg verwiesen. Im Termin vom 07.12.2023 haben sich die Parteivertreter mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 27.12.2023 hat das Gericht das Verfahren ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 17.01.2024 bestimmt.
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Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Vortrag der Parteivertreter im Termin vom 07.12.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage erweist sich als vollumfänglich begründet.
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I. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus dem, gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindenen Verweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 05.06.2023.
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Die sachliche Zuständigkeit folgt §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG
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II. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für das Berufungsverfahren aus dem Versicherungsvertragsverhältnis abgelehnt hat. Somit droht dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, welche durch ein Feststellungsurteil beseitigt werden kann.
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I. Der Kläger kann gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Erteilung einer Deckungszusage aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertragsverhältnis herleiten.
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1. Der Versicherungsnehmer hat gegen den Versicherer nach h.M., welcher sich das Gericht anschließt, einen Anspruch auf Deckungszusage gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 ARB. Dabei handelt es sich nicht lediglich um den Ausfluss einer wenig konturierten Sorgetragungspflicht, sondern um eine selbstständige vertragliche Nebenleistungspflicht des Rechtsschutzversicherers. Nach dem Wortlaut der Bestimmung „bestätigt“ der Versicherer „den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes“. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses hat. (vgl. Bruns in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2018, § 17 ARB)
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2. Gemäß § 3 a Abs. 1 a) ARB kann der Versicherer den Rechtsschutz ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die unverzügliche Mitteilung, verliert der Versicherer das Recht, die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen. (vgl. BGH Urteil vom 19.03.2003, VI ZR 139/01)
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Die Beklagte hat auf die Deckungsanfrage vom 24.11.2021 mit Schreiben vom 15.02.2022 geantwortet. Den ihr obliegenden Nachweis, dass sie den Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussichten bereits mit Schreiben vom 14.12.2021 zurückgewiesen hätte und dieses Schreiben dem Kläger auch zugegangen sei, konnte die Beklagte nicht erbringen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass sich das als unbezifferte Anlage vorgelegte Schreiben vom 15.02.2022 offensichtlich auf eine vorangegangene Nachricht der Klägervertreter vom 26.01.2022 und somit auf eine bereits laufende Korrespondenz bezieht. Gleichwohl bleibt letztlich unklar, ob und wann der Klägerseite das Schreiben vom 14.12.2021 zugegangen ist. Auf Antrag des Beklagtenvertreters wurde der Beklagten im Termin vom 07.12.2023 diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme bewilligt, nachdem der Klägervertreter erklärt hat, nach Vorlage einer entsprechenden E-Mail-Versandbestätigung den Zugang des Schreibens nicht mehr bestreiten zu wollen. Eine derartige Bestätigung wurde von der Beklagten weder innerhalb nachgelassenen Schriftsatzfrist, noch innerhalb der mit Beschluss vom 27.12.2023 gesetzten Beibringungsfrist vorgelegt. Das Gericht geht daher davon aus, dass eine Versandbestätigung entweder nicht existiert, oder nicht mehr auffindbar ist, der Zugang des Schreibens vom 14.12.2021 somit nicht nachgewiesen ist.
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Die Ablehnung erfolgte demnach mehr als 11 Wochen nach Antragstellung und war damit nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 3 a ARB, so dass sich die Beklagte nicht mehr auf den Ausschlussgrund der fehlenden Erfolgsaussichten berufen kann.
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3. Im Übrigen hätte sich die Beklagte auch bei rechtzeitiger Ablehnung der Deckungsanfrage nicht auf fehlende Erfolgsaussichten berufen können.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das gegenständliche Fahrzeug mit der Schadstoff- und Abgasstrategie: „Geregeltes Kühlmittelthermostat“ (KSR bzw. KMST) ausgestattet ist und von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen war. Unter Berücksichtigung der europäischen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Dieselproblematik kann daher nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger gegen die Daimler AG ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zusteht, ohne dass der Kläger eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Herstellers darlegen und beweisen muss. Insbesondere hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21 klargestellt, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nummer 715/2007 dahin auszulegen sind, dass diese Vorschriften neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist.
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Der beabsichtigten Rechtsverfolgung können somit hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO nicht abgesprochen werden.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erst nach der Deckungsablehnung durch die Beklagte entschieden wurde und die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers womöglich anders zu beurteilen wären, wenn man allein auf die damalige höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung abstellen würde. Wenn sich – wie hier – bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Vorschriftenlage in der Rechtsprechung neue Entwicklungen zugunsten des Versicherungsnehmers ergeben, muss diese Entwicklung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten berücksichtigt werden (Vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2023 I-20 U 144/22).
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4. Es kann somit offen bleiben, ob im Schreiben der Beklagten vom 15.02.2022 in ausreichender Form auf das in § 128 Satz 1 VVG normierte Gutachterverfahren hingewiesen wurde, oder ob gem. § 128 Satz 3 VVG Deckungsfiktion eingetreten ist, was unter Berücksichtigung der Textfülle im Schreiben vom 15.02.2022 und der fehlenden drucktechnischen Hervorhebung der Belehrung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sein dürfte.
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II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.
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III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3, 4 ZPO in Verbindung mit § 48 GKG.
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Zur Wertbemessung wurde hier das Prozesskostenrisiko des klägerischen Vorgehens gegen die Mercedes-Benz Group AG (Ex Daimler AG) in 2. Instanz herangezogen. Hiervon sind die jeweils möglichen Rechtsanwalts-, Gerichts-, sowie Gutachterkosten umfasst. Nach insoweit unbestritten gebliebenem Vortrag der Klägerseite ergibt sich bei Ansatz eines Gegenstandswertes von 65.000 € auf diese Weise ein Prozessrisiko in Höhe von 12.129,27 €, wovon unter Berücksichtigung der Feststellungsklage ein 20 prozentiger Abschlag vorgenommen wurde, sodass sich ein Streitwert von 9.703,42 € errechnet.