Titel:
Wirksamkeit einer vereinbarten Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Normenketten:
BGB § 492 Abs. 2, § 502 Abs. 1 S. 1, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
EGBGB Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:
1. Es reicht in Bezug auf hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung für ein Verbraucherimmobiliendarlehen aus, dass der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. (Rn. 31 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dass keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist, wenn dem Kreditgeber zum Zeitpunkt der tatsächlichen vorzeitigen Ablösung kein Schaden entsteht, ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf keines (weiteren) Hinweises. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine als "Institutsaufwand" bezeichnete angemessene Entschädigung eines Kreditinstituts bei Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist auch dann zulässig, wenn der Aufwand letztlich geschätzt werden muss. (Rn. 53 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
4. Erfolgt eine ausführliche Darstellung und Erläuterung der Rechenwege und -parameter samt Modellrechnung zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung, ist der Kreditnehmer gehalten, Grundlagen konkret zu bestreiten oder Fehler zu benennen. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Immobiliendarlehen, Verbraucher, vorzeitige Kündigung, Vorfälligkeitsentschädigung, Berechnungsmethode, einzelne Parameter, Institutsaufwand, sekundäre Darlegungslast
Vorinstanz:
LG München II, Endurteil vom 07.09.2023 – 9 O 4179/22 Fin
Fundstelle:
BeckRS 2024, 2553
Tenor
I. Der Senat weist nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 07.09.2023, Az. 9 O 4179/22 Fin, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnendrei Wochennach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1
Die Kläger begehren die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus Bereicherungsrecht.
2
Die Beklagte ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des Öffentlichen Rechts.
3
Die Parteien schlossen am 13./21.04.2017 einen grundpfandrechtlich besicherten, als „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag mit (anfänglich) gebundenem Sollzins“ bezeichneten Kreditvertrag mit der Vertragsnummer … (im Folgenden: Darlehensvertrag) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 260.000 € zu einem bis zum 30.04.2027 gebundenen Sollzinssatz von 1,680 % pro Jahr. In Ziffer 10 des Vertrags, wegen dessen Inhalts im Übrigen auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird, heißt es unter Ziffer 10:
„10 Vorzeitige Rückzahlung/Vorfälligkeitsentschädigung
10.1 Vorzeitige Rückzahlung
Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend hiervon kann der Darlehensnehmer im Zeitraum einer Sollzinsbindung nur dann vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung kann die Sparkasse eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen.
10.2 Vorfälligkeitsentschädigung
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ablösungsentschädigung) durch die Sparkasse erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sogenannte ‚Aktiv/Passiv-Methode‘. Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre.
Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen.
Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfallende und somit – auf Basis des effektiven Jahreszinses – zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde.
Die Sparkasse ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend.
Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht ein Institutsaufwand, der Ihnen in Rechnung gestellt wird.
Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird zusätzlich von Folgendem ausgegangen:
- -
-
Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld;
- -
-
Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte;
- -
-
Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt.
Sofern der Darlehensnehmer der Sparkasse die Absicht mitteilt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, übermittelt die Sparkasse dem Darlehensnehmer in Textform unverzüglich Informationen zur Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.“
4
Unter Ziffer 11 ist u.a. geregelt:
„11 Kündigung/Sofortige Fälligkeit
11.1 Ordentliche Kündigung
Der Darlehensnehmer kann das Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. (…)“
5
Das den Klägern ausgehändigte „EUROPÄISCHE(S) STANDARDISIERTE(S) MERKBLATT (ESIS-MERKBLATT)“ vom 13.04.2018 (im Folgenden ESIS-Merkblatt), wegen dessen sonstigen Inhalts auf die Anlage B 1 verwiesen wird, führt unter Ziffer 9 aus:
„9. Vorzeitige Rückzahlung
Sie könnenden Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.
Während des Zeitraums der Zinsbindung können Sie den Kredit nur dann ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen, wenn Sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen können.
Die Berechnung der Ablösungsentschädigung (Vorfälligkeitsentschädigung) durch die Sparkasse erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. ‚Aktiv/Passiv-Methode‘. Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden, wäre.
Für die Ermittlung der Ablösungsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist. um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinse, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen.
Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfaltende und somit – auf Basis des effektiven Jahreszinses – zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen; sofern ein Disagio vereinbart wurde.
Die Sparkasse ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Ablösungsentschädigung entsprechend.
Durch die vorzeitige Ablösung des Kredits entsteht ein Institutsaufwand, der ihnen in Rechnung gestellt wird.
Beider Berechnung der Ablösungsentschädigung wird zusätzlich von Folgendem ausgegangen:
- -
-
Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld;
- -
-
Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte;
- -
-
Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt.
Für den Zeitraum der ersten Zinsfestschreibung beträgt der potenzielle Höchstbetrag einer von Ihnen zu zahlenden Ablösungsentschädigung EUR 39.073,24.
Sollten Sie beschließen, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um die genaue Höhe der Ablösungsentschädigung zum betreffenden Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen.“
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Ausweislich der von den Klägern unterzeichneten Empfangsbestätigung vom 21.04.2017 (Anlage B 2) erhielten sie zu diesem Zeitpunkt sowohl der Darlehensvertrag als auch das ESIS-Merkblatt von der Beklagten.
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Im Dezember 2021 äußerten die Kläger den Wunsch, das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen zu wollen.
8
Daraufhin überließ die Beklagte den Klägern am 16.12.2021 schriftliche „Informationen zur vorzeitigen Rückzahlbarkeit Ihres Darlehens“ (Anlage K 2). Darin erläuterte die Beklagte die der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde gelegten Werte und die genaue Berechnungsmethode und nahm eine Modellrechnung zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung zum 15.12.2021 vor.
9
Am 15.12.2021 zahlten die Kläger das Darlehen einschließlich einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.714,85 € sowie eines „Institutsaufwands“ von 250 € zurück, womit das streitgegenständliche Darlehen vollständig getilgt war. Die Zahlung erfolgte nicht unter Vorbehalt der Rückforderung.
10
Die Kläger verlangen nunmehr von der Beklagten die Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung und des „Institutsaufwands“ in Höhe von insgesamt 11.964,85 €.
11
Das Landgericht München II hat mit dem angefochtenen Endurteil vom 07.09.2023, Az. 9 O 4179/22 Fin, (Bl. 52 ff. d. LG-eAkte), auf dessen tatsächliche Feststellungen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO) und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Angaben im Darlehensvertrag zwischen den Parteien über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien zureichend. Ein Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB finde daher nicht statt, so dass als Folge die Vorfälligkeitsentschädigung von der Beklagten mit Rechtsgrund erlangt worden sei und ein klägerischer Kondiktionsanspruch ausscheide.
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Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 09.10.2023 (Bl. 1 ff. d. OLG-eAkte) eingelegte und mit Schriftsatz vom 07.11.2023 (Bl. 7 ff. d. OLG-eAkte) begründete Berufung der Kläger.
13
Aus den Angaben im Darlehensvertrag „Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre“ gehe nicht hinreichend hervor, dass es für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vorliegend nicht auf die Zinsbindungsfrist ankomme, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem diese erstmals ordentlich gekündigt werden könne. Es fehle zudem die eindeutige und unmissverständliche Angabe im Vertrag, dass von dem Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei, wenn der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückführung des Darlehens kein Schaden entstehe. Darüber hinaus griffen die Rechtsgrundsätze aus dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 01.07.2020, Az. 17 U 810/19. Es fehle die Information, dass die Beklagte gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB keinen Anspruch auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung habe, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien. Es fehle die Information, dass der Beklagten auch in den Fällen des § 505d Abs. 1 S. 3 BGB kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zustehe.
14
Durch die von der Beklagten verwendete Formulierung „Dies ist derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode““ werde der Eindruck erweckt, dass sich die Berechnungsmethode jederzeit ändern könne – je nachdem, welche Methode gerade gesetzlich vorgeschrieben oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegeben werde. Des Weiteren habe der EuGH die vom BGH aufgestellten Grundsätze zu – dem hier überdies gar nicht vorliegenden – Allgemein-Verbraucherdarlehen bereits kassiert. Die Beklagte habe die Vorfälligkeitsentschädigung auch deshalb ohne Rechtsgrund erlangt hat, weil sie eine überhöht berechnete Vorfälligkeitsentschädigung vereinnahmt habe. Der Beklagten sei durch die Berechnung mit dem bei ihr vorhandenen Computerprogramm kein Institutsaufwand in Höhe von 250 € entstanden.
15
Sie beantragen, das Urteil des Landgerichts abzuändern und zu erkennen wie folgt:
„Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 11.964,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.“
16
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
17
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 07.11.2023 (Bl. 7 ff. d. OLG-eAkte), die Berufungserwiderung vom 16.01.2024 (Bl. 22 d. OLG-eAkte) sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
18
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Kläger offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
19
Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
20
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Dessen Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Die Ausführungen der Kläger in der Berufungsinstanz vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie das Ersturteil, auf das Bezug genommen wird, nicht erschüttern.
21
Die Kläger haben keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte; die Klage ist unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, hatte die Beklagte nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Kläger. Die von ihnen darauf erbrachten Leistung erfolgte folglich mit Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.
22
1. Die Parteien schlossen am 13./21.04.2017 einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3 S. 1 BGB in der vom 21.03.2016 bis 09.06.2017 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), der während des Zeitraums der Sollzinsbindung vorzeitig erfüllt wurde, § 500 Abs. 2 S. 1, 2 BGB.
23
Damit entstand in Anwendung von § 502 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung.
24
2. Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist auch nicht gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.
25
Die Angaben der Beklagten zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag zwischen den Parteien sind in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht unzureichend. Mithin hatte die Beklagte einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Darlehensrückzahlung durch die Kläger gemäß § 502 Abs. 1 S. 1 BGB.
26
a) Nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer eines – wie vorliegend – Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages i.S.v. § 491 Abs. 3 BGB a.F. über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren – soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Gemäß dem Einleitungssatz des Art. 247 § 7 Abs. 2 EGBGB müssen diese Angaben klar und verständlich formuliert sein soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind.
27
Fehlen die Angaben, sind sie nicht nachvollziehbar oder unrichtig, ist der Anspruch gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen (Knops in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.07.2023, § 502 BGB Rz. 55; Möller in: BeckOK BGB, 68. Ed., Stand: 01.05.2023, § 502 Rz. 7; Krämer/Brezing in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl., § 502 Rz. 4).
28
aa) Zunächst ist klarzustellen, dass weder die von den Klägern zitierte EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. 09.09.2021, Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rz. 96 ff. [ECLI:EU:C:2021:736]) noch dessen aktuelle Entscheidung insoweit (Urteil v. 21.12.2023, Az. C-38/21, C-47/21, C-232/21, Rz. 247 ff. [ECLI:EU:C:2023:1014]) im vorliegenden Fall einschlägig sind, da es hier – wie die Kläger selbst erkennen – um kein Allgemein-Verbraucherdarlehen, sondern um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag mit einem Gesamtkreditbetrag von mehr als 75.000 € geht, auf den die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: VerbrKrRL) nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. a) und c) keine Anwendung findet (EuGH, Urteil v. 26.03.2020, Az. C-66/19, Rz. 25; BGH, Beschluss v. 14.09.2021, Az. XI ZR 599/20; Beschluss v. 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18, Rz. 4; Beschluss v. 19.03.2019, Az. XI ZR 44/18, Rz. 17; Senatsbeschluss v. 25.10.2023, Az. 19 U 1861/23 e, juris Rz. 99; OLG Braunschweig, Beschluss v. 14.02.2022, Az. 4 U 583/21, juris Rz. 42; OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2021, Az. I-6 U 443/20, juris Rz. 17).
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Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil v. 26.03.2020, Az. C-66/19, Rz. 31 [ECLI:EU:C:2020:242]; Urteil v. 03.07.2019, Az. C-242/18, Rz. 47 [ECLI:EU:C:2019:558]; Urteil v. 14.06.2017, Az. C-685/15, Rz. 45 [ECLI:EU:C:2017:452]; Urteil v. 16.02.2017, Az. C-555/14, Rz. 21 [ECLI:EU:C:2017:121]; BGH, Urteil v. 29.06.2021, Az. XI ZR 19/20, Rz. 26; Beschluss v. 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 05.12.2023, Az. 24 U 145/23, juris Rz. 24; OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.01.2023, Az. 9 U 58/22, juris Rz. 44; OLG Köln, Beschluss v. 20.01.2022, Az. 12 U 45/21, juris Rz. 64; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.09.2020, Az. 6 U 126/18, juris Rz. 16).
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Der deutsche Gesetzgeber hat die VerbrKrRL nicht für Immobiliardarlehen als maßgeblich erachtet. Das deutsche Recht hat auch schon vor der Verabschiedung der VerbrKrRL eine Regelung für solche Verträge vorgesehen. Da diese Regelung als richtlinienkompatibel angesehen worden ist, hat der deutsche Gesetzgeber es lediglich für sachgerecht gehalten, die Vorschriften für den Verbraucherkredit und für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zusammenzufassen (BGH, Beschluss v. 09.06.2020, Az. XI ZR 381/19; Beschluss v. 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18, Rz. 4; Beschluss v. 31.03.2020, Az. XI ZR 299/19; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 09.06.2021, Az. 17 U 105/20, juris Rz. 61; OLG Rostock, Beschluss v. 02.07.2020, Az. 1 U 1/19, juris Rz. 31).
31
bb) Gemäß nationaler höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss v. 23.06.2020, Az. XI ZR 491/19, Rz. 12; Beschluss v. 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, Rz. 18; Urteil v. 05.11.2019, Az. XI ZR 11/19, Rz. 41 f.; Urteil v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, Rz. 44 f.; dem folgend bspw. auch Knops in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.07.2023, § 492 BGB Rz. 39; Möller in: BeckOK BGB, 68. Ed., Stand: 01.05.2023, § 492 Rz. 28; Jungmann in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 56 Rz. 753) reicht es in Bezug auf hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode aus, dass der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.
32
Die Darstellung von finanzmathematischen Formeln zur Berechnung der Höhe der Entschädigung hätte angesichts ihrer Komplexität auch für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, Rz. 21; Urteil v. 04.07.2017, Az. XI ZR 741/16, Rz. 27; Urteil v. 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15 Rz. 32 ff.; Urteil v. 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, Rz. 14; EuGH, Urteil v. 11.09.2019, Az. C-143/18, Rz. 54 [ECLI:EU:C:2019:701]), keinen Informationsmehrwert (BGH, Beschluss v. 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, Rz. 19). Eine einfache, für den verständigen Verbraucher nachvollziehbare finanzmathematische Formel zur Berechnung der Entschädigungshöhe gibt es nicht (BGH, Beschluss v. 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, Rz. 19).
33
Was die Darstellung der Berechnungsmethode angeht, so kommt der Verständlichkeit Vorrang vor letzter fachlicher Präzision zu (Senatsbeschluss v. 25.10.2023, Az. 19 U 1861/23 e, juris Rz. 104; LG Darmstadt, Urteil v. 20.11.2020, Az. 2 O 55/20, juris Rz. 21; Schürnbrand/Weber in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 502 Rz. 17).
34
Nach der Gesetzesbegründung zu § 502 BGB (BT-Drs. 16/11643, S. 87) soll der Verbraucher die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen, nicht aber zwingend den konkreten Betrag der geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung selbst berechnen können (Senatsbeschluss v. 25.10.2023, Az. 19 U 1861/23 e, juris Rz. 105; OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.02.2020, Az. 14 U 37/19, juris Rz. 47; Urteil v. 07.06.2019, Az. 17 U 158/18, juris Rz. 59).
35
Da es sich bei der Bestimmung einer Vorfälligkeitsentschädigung um die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs handelt, für den lediglich zwei Methoden zur Wahl stehen – die Aktiv-Aktiv-Methode und Aktiv-Passiv-Methode (BGH, Urteil v. 5.11.2019 – XI ZR 650/18, Rz. 43 m.w.N.) –, lässt sich durch die Angabe einer Formel die Transparenz und Nachvollziehbarkeit für den Verbraucher kaum steigern. Präzisere Angaben bei den Parametern bessern die Lage ebenso wenig, da sie Veränderungen nicht nur durch den konkreten Kündigungszeitpunkt unterliegen, sondern auch von Marktentwicklungen u.ä. abhängig sind (Möller in: BeckOK BGB, 68. Ed., Stand: 01.05.2023, § 492 Rz. 28).
36
Das Merkmal der „unzureichenden“ Angabe, bei welcher gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist, ist daher denkbar eng und restriktiv auszulegen (Weber in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 502 Rz. 15; Jungmann in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 56 Rz. 755; Hölldampf, WM 2021, 325 [329]; Freckmann, WuB 2021, 1 [3]).
37
Jedenfalls ist eine Auslegung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dahingehend, dass jede fehlerhafte Angabe oder Ungenauigkeit bei den Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu einem Entfallen des Anspruchs des Darlehensgebers auf diese führt, abzulehnen (Senatsbeschluss v. 25.10.2023, Az. 19 U 1861/23 e, juris Rz. 108; Nietsch in: Erman, BGB, 17. Aufl., § 502 Rz. 11; Hölldampf, WM 2021, 325 [329]).
38
Es handelt sich bei der Beurteilung stets um eine Frage des Einzelfalles (Bülow/Artz in: Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 502 BGB Rz. 20).
39
b) Gemessen an den geschilderten nationalrechtlichen Maßstäben ist die Darstellung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im vorliegenden Darlehensvertrag – in Übereinstimmung mit dem Landgericht – als zureichend zu werten.
40
aa) Wenn die Kläger bemängeln, dass die Angaben in Ziffer 10.2 Abs. 1 S. 3 des Darlehensvertrages, dass die Sparkasse bei vorzeitiger Rückzahlung der Darlehensschuld so gestellt zu werden habe, als „ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre“, geeignet seien, einen Verbraucher von der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens abzuhalten, weil die über die gesamte Sollzinsbindungsperiode berechnete Vorfälligkeitsentschädigung wesentlich höher ausfallen könne, als dies bei Berücksichtigung von Kündigungsrechten der Fall wäre, so geht dies – jedenfalls im vorliegenden Fall – fehl.
41
Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass im Rahmen einer Vorfälligkeitsentschädigung nur der Zinsschaden für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank ersatzfähig ist. Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruches oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung (BGH, Urteil v. 28.04.1988, Az. III ZR 57/87, juris Rz. 21), also insbesondere bis zum Ablauf eines gegebenenfalls vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraums, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach zehn Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) die Obergrenze darstellt (BGH, Urteil v. 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14, Rz. 25).
42
Da vorliegend jedoch das Ende des Zinsfestschreibungszeitraums und der Zeitpunkt der erstmaligen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit der Kläger nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. Ziffer 11.1 Abs. 1 S. 1 des Darlehensvertrags identisch sind, geht die klägerische Argumentation insoweit ins Leere.
43
bb) Eines expliziten Hinweises im Vertrag, dass von dem Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei, wenn der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückführung des Darlehens kein Schaden entstehe, bedurfte es entgegen Klageansicht nicht.
44
In Ziffer 10.1 Abs. 2 des Darlehensvertrages ist – wortgleich mit § 501 Abs. 1 S. 1 BGB – ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung eine Vorfälligkeitsentschädigung (nur) für „den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ verlangen kann.
45
Dass keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist, wenn der Beklagten zum Zeitpunkt der tatsächlichen vorzeitigen Ablösung kein Schaden entsteht, ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf keines (weiteren) Hinweises.
46
cc) Die Kläger gehen irrig davon aus, die Rechtsgrundsätze aus dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 01.07.2020, Az. 17 U 810/19 – gemeint ist ersichtlich die Rz. 63 – auf den vorliegenden Fall übertragen zu können.
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Dort ging der Darlehensgeber – im Gegensatz zum Sachverhalt im vorliegenden Verfahren – gleichsam überobligatorisch über die Mindestanforderungen des BGH hinaus, dass er die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter nur in groben Zügen zu benennen hat und machte weitere Angaben zu den Einzelheiten der finanzmathematischen Berechnung. In diesem Falle vertrat das OLG Frankfurt a.M. die Auffassung (s. Rz. 65), dass diese dann lückenlos und vor allem auch richtig sein müssen (ebenso LG Stralsund, Urteil v. 26.05.2023, Az. 6 O 3/22, juris Rz. 34).
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dd) Dass die Beklagte die Information hätte geben müssen, dass sie gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB keinen Anspruch auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung habe, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien, ergibt sich aus nichts.
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Diese Erkenntnis hätten die Kläger ohne weiteres durch einen Blick ins Gesetz erlangen können.
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ee) Über außerordentliche Kündigungsrechte wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung und das daraus resultierende Entfallen eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 505d Abs. 1 S. 3 Hs. 2 BGB muss nicht informiert werden (BGH, Urteil v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, Rz. 39).
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ff) Dass durch die von der Beklagten in Ziffer 10.2 Abs. 1 S. 2 des Darlehensvertrags verwendete Formulierung „Dies ist derzeit die sog. ‚Aktiv/Passiv-Methode‘“ – in Zusammenschau mit S. 1 – der Eindruck erweckt wird, dass sich die Berechnungsmethode ändern kann, je nachdem, welche Methode gerade gesetzlich vorgeschrieben oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegeben wird, ist richtig und völlig korrekt.
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Was daran zu beanstanden sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Jedenfalls kann dieser Passus nicht dahingehend verstanden werden, dass die Bank diese Methode jederzeit ohne Weiteres, gegebenenfalls sogar willkürlich ändern kann.
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gg) Auch der in die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung aufgenommene Hinweis, dass die Beklagte für den ihr mit der vorzeitigen Rückzahlung entstehende Verwaltungsaufwand eine – als „Institutsaufwand“ bezeichnete – angemessene Entschädigung verlange, ist zutreffend.
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So ist es nach der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Teil des mit der vorzeitigen Rückführung verbundenen Schadens und daher im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten ist. Da dieser Aufwand sich kaum exakt berechnen lässt, ist seine Ermittlung im Wege der Schätzung zulässig (BGH, Urteil v. 07.11.2000, Az. XI ZR 27/00, juris Rz. 43; Urteil v. 01.07.1997, Az. XI ZR 267/96, juris Rz. 36).
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3. Darüber hinaus haben die Kläger die Berechnung der Beklagten nicht konkret angegriffen, indem sie etwa Berechnungsfehler aufgeführt hätten.
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Die Kläger wären nach den am 16.12.2021 durch die Beklagte schriftliche übermittelten, ausführlichen und detaillierten „Informationen zur vorzeitigen Rückzahlbarkeit Ihres Darlehens“ nebst ausführlicher Darstellung und Erläuterung der Rechenwege und -parameter samt Modellrechnung zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung zum 15.12.2021 aber gehalten gewesen, die Richtigkeit der im übrigen nachvollziehbaren und plausibel erscheinenden Berechnung nicht nur pauschal zu bestreiten, sondern deren Grundlagen konkret zu bestreiten bzw. Fehler zu benennen (OLG Stuttgart, Urteil v. 23.02.2022, Az. 9 U 168/21, juris Rz. 82). Ein entsprechendes beachtlichen Bestreitens der Richtigkeit der Berechnung lassen die Kläger indes vermissen.
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Dies gilt entsprechend für die Rückforderung des „Institutsaufwands“ von 250 €.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht oder die Zulassung der Revision (§§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
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Wie dargestellt, liegen den vorstehenden Ausführungen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zugrunde.
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Dazu ist keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), da keine besonderen Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, bei denen nur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der prozessualen Fairness entspräche.
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Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen, was eine Ermäßigung der Gebühren für das „Verfahren im Allgemeinen“ von 4,0 (Nr. 1220 GKG-KV) auf 2,0 (Nr. 1222 GKG-KV) mit sich brächte.
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Zu diesen Hinweisen besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, falls sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal drei weitere Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 27.05.2003, Az. 6 U 43/03, juris Rz. 7 ff.). Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich.