Inhalt

OLG München, Beschluss v. 24.09.2024 – 34 Wx 218/24 e
Titel:

Bescheinigung des Nachlassgerichts über die Amtsannahme des Testamentsvollstreckers als formgerechter Nachweis im Grundbuchverfahren ausreichend 

Normenketten:
BGB § 2202, § 2205 S. 2, § 2211 Abs. 1
GBO § 18, § 29, § 35
Leitsätze:
1. Der Nachweis der Amtsannahme kann durch eine in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ausgestellte Bescheinigung des Nachlassgerichts erbracht werden, die über eine bloße Eingangsbestätigung hinaus die Rechtswirksamkeit der Annahme bezeugt. (Rn. 22 – 23)
2. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann durch die zugrundeliegende Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über deren Eröffnung in Verbindung mit dem Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramts nachgewiesen werden. (Rn. 17)
Für die Ausstellung einer Amtsannahmebescheinigung ist die Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO ausreichend. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Testamentsvollstrecker, Amtsannahme, Nachweis, Amtsannahmebescheinigung, Grundbuchverfahren, Verfügungsbefugnis, Form
Fundstellen:
MDR 2025, 115
FamRZ 2025, 394
FGPrax 2024, 283
ErbR 2025, 81
RPfleger 2025, 11
BWNotZ 2024, 436
FDErbR 2024, 024938
RNotZ 2025, 109
BeckRS 2024, 24938
ZErb 2024, 432
NJW-RR 2024, 1264
LSK 2024, 24938
ZEV 2025, 177

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 7.8.2024 aufgehoben.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten begehren jeweils ihre Eintragung als Eigentümer von Grundbesitz unter Löschung von Belastungen im Wege der Teilerbauseinandersetzung.
2
Als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Fl.Nrn. 8X/4 und 7XX/11 waren im Grundbuch ursprünglich Ha. G. und He. G. als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen.
3
Durch notarielles gemeinschaftliches Testament vom 19.4.2006 setzte der Erstversterbende als Erben den Überlebenden zu 1/2 und die gemeinsamen Töchter, die Beteiligten, zu je 1/4 ein. Der Überlebende traf eine Teilungsanordnung dahingehend, dass die Beteiligte zu 1 das Grundstück Fl.Nr. 8X/4 und die Beteiligte zu 2 das Grundstück Fl.Nr. 7XX/11 jeweils zu Alleineigentum erhalten sollten. Der Überlebende war berechtigt, nach dem Tod des Erstversterbenden, seine Verfügungen in freier Weise aufzuheben oder abzuändern.
4
Am 26.4.2006 verstarb Ha. G. Am 19.9.2006 wurden He. G. zu 1/2 sowie He. G. und die Beteiligten in Erbengemeinschaft zu 1/2 eingetragen.
5
Durch notarielles Testament vom 10.7.2012 ergänzte He. G. das gemeinschaftliche Testament vom 19.4.2006 dahingehend, dass sie ihrer Enkelin eine Eigentumswohnung vermachte, Testamentsvollstreckung anordnete und die Beteiligte zu 2 zur Testamentsvollstreckerin ernannte. Mit eigenhändigem Testament vom 19.10.2016 verfügte He. G. zudem, dass die Beteiligten den Wert der Grundstücke nicht ausgleichen müssten.
6
Am 11.2.2023 verstarb He. G.
7
Zu notarieller Urkunde vom 21.3.2024 wurden die bestehenden Erbengemeinschaften dahingehend auseinandergesetzt, dass die Beteiligte zu 1 das Grundstück Fl.Nr. 7XX/11 und die Beteiligte zu 2 das Grundstück Fl.Nr. 8X/4 jeweils zu Alleineigentum erhalten sollte. Die Beteiligte zu 2 erklärte, das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen zu haben. Die Vertragsteile erklärten die Einigung über den jeweiligen Eigentumsübergang. Der Veräußerer bewilligte und der Erwerber beantragte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
8
Mit Schreiben vom 28.5.2024 beantragte der Urkundsnotar beim Grundbuchamt den Vollzug. Beigefügt waren u.a. eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift des Nachlassgerichts vom 2.5.2023 über die Eröffnung der genannten Testamente und eine Abschrift der mit einem Eingangsstempel der Justizbehörden versehenen Erklärung der Beteiligten zu 2 vom 27.6.2023, wonach sie das Amt des Testamentsvollstreckers annehme, zusammen mit einem Begleitschreiben des Nachlassgerichts.
9
Das Grundbuchamt bat mit Schreiben vom 17.6.2024 um Einreichung eines Nachweises über die Annahme des Testamentsvollstreckeramts in der Form der §§ 35, 29 GBO.
10
Mit Schreiben vom 11.7.2024 legte der Urkundsnotar eine Ausfertigung einer „Annahmebescheinigung“ des Nachlassgerichts vom 27.3.2024 vor. Darin wurde unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Beteiligten zu 2 bestätigt, dass die genannte Person durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 27.6.2023 das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen habe. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass bei Ausstellung dieser Bescheinigung das Nachlassgericht nicht zu prüfen gehabt habe, ob die mit der vorgenannten Urkunde erfolgte Einsetzung zur Testamentsvollstreckerin wirksam sei.
11
Am 7.8.2024 erließ das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung. Die Beteiligte zu 2 handle als Testamentsvollstreckerin nach He. G. Zum Nachweis werde eine formfreie Annahmeerklärung vom 27.6.2023 bzw. eine Annahmebescheinigung vom 27.3.2024 des Nachlassgerichts vorgelegt, die lediglich bescheinige, dass die formlose Rückantwort dort eingegangen sei. Eine Prüfung der Identität der Erklärenden finde hierbei nicht statt, so dass dies weiterhin nicht ausreichend sei. Der Nachweis der Testamentsvollstreckereigenschaft könne erbracht werden durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis, ein Annahmezeugnis oder die Niederschrift des Nachlassgerichts über die Annahmeerklärung.
12
Mit Schreiben vom 8.8.2024 hat der Urkundsnotar namens der Beteiligten Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt. Die Annahme des Amts durch die Beteiligte zu 2 sei durch die Bescheinigung des Nachlassgerichts in der erforderlichen Form des § 29 GBO nachgewiesen. Allein schon aus dem Text ergebe sich, dass eine bestimmte Person gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen habe, wie es vom Gesetz vorgeschrieben sei. Ob über dieser Bescheinigung „Annahmebescheinigung“ oder „Annahmezeugnis“ stehe, sei rechtlich egal. Auch der Hinweis, dass das Nachlassgericht nicht geprüft habe, ob die Einsetzung als Testamentsvollstreckerin wirksam sei, ändere daran nichts. Die Berufung als Testamentsvollstreckerin sei nämlich bereits durch Vorlage des notariellen Testaments in der für das Grundbuchverfahren erforderlichen Form nachgewiesen. Auch die Meinung des Grundbuchamts, dass die Identität desjenigen, der die Annahmeerklärung verschickt habe, vom Nachlassgericht nicht geprüft worden sei, spiele keine Rolle. Das Gesetz sehe für die Erklärung keine bestimmte Form vor, insbesondere keine öffentliche Beglaubigung oder öffentliche Beurkundung. Daran ändere auch die Vorschrift des § 29 GBO nichts, weil ja gerade durch die vorgelegte Annahmebescheinigung dem Grundbuchamt der Eingang der Amtsannahme nachgewiesen sei. Im Übrigen sei durch seine Urkunde nachgewiesen, dass nicht irgendjemand an das Amtsgericht die Amtsannahme geschickt habe, sondern die Beteiligte zu 2. Sie sei nämlich in der Urkunde als Testamentsvollstreckerin aufgetreten und habe auch bestätigt, dass sie das Amt angenommen habe. Es sei eine lebensfremde Annahme, dass jemand anderes gegenüber dem Nachlassgericht die Amtsannahme erklärt habe. Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Annahmezeugnisses keine höhere Rechtssicherheit bringen würde, weil das Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgrund Aktenlage erteilen würde und müsste, also die Identität des Absenders der Annahmeerklärung auch nicht überprüfen würde. Zu allerletzt sei noch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber in Nr. 12413 KV-GNotKG die Bescheinigung des Nachlassgerichts über die Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker ausdrücklich anerkannt habe.
13
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 16.8.2024 nicht abgeholfen. Die Amtsannahme des Testamentsvollstreckers müsse gemäß § 2202 BGB in der Form der §§ 35, 29 GBO nachgewiesen werden. Eingereicht worden sei eine „Annahmebescheinigung“ des Amtsgerichts, in der bescheinigt werde, dass die Beteiligte zu 2 durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 27.6.2023 das Amt angenommen habe. Diese Bescheinigung werde ohne sachliche Prüfung als Bestätigung des tatsächlichen Vorgangs der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgestellt. Es handle es sich um eine reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Annahmeerklärung (OLG Köln Beschluss v. 12.5.2023 – 2 Wx 65/23; OLG Braunschweig Beschluss v. 12.2.2019 – 1 W 19/17). Eine Prüfung der Personenidentität finde somit bei der Ausstellung der Bescheinigung nicht statt. Diese Vorgehensweise sei vom hiesigen Nachlassgericht bestätigt worden. Aus der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig sei auch ersichtlich, dass es durchaus einen Unterschied zwischen „Annahmebescheinigung“ und „Annahmezeugnis“ gebe. Die eingereichte Bescheinigung beziehe sich auf die Erklärung vom 27.6.2023, bei der es sich nur um ein handschriftlich ausgefülltes Formular handle. Eine Eingangsbestätigung zusammen mit einer Verweisung auf die Nachlassakten sei nicht ausreichend, wenn diese nur eine privatschriftliche Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers enthalte (OLG München Beschluss v. 11.7.2016 – 34 Wx 144/16; Demharter GBO § 35 Rn. 63). Sie sei nur ausreichend, wenn die Erklärung zur Amtsannahme ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts erfolgt sei, da die Identität des Erklärenden andernfalls nicht gesichert sei (OLG Hamm Beschluss v. 10.2.2017 – 15 W 482/16; MüKoBGB/Zimmermann § 2202 Rn. 11). Des Weiteren sei die Annahme der Testamentsvollstreckung nicht durch Bestätigung in der Urkunde vom 21.3.2024 nachgewiesen (OLG München Beschluss v. 11.7.2016 – 34 Wx 144/16; OLG Stuttgart Beschluss v. 1.8.2022 – 8 W 159/22; Schöner/Stöber GBR Rn. 3462; Demharter § 35 Rn. 63). Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß § 2368 BGB, § 352 Abs. 3 FamFG sei eine eidesstattliche Versicherung. Im Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses sei gemäß § 352 Abs. 1 Nr. 7 FamFG anzugeben, dass das Amt angenommen worden sei. Sofern diese Annahme nicht durch öffentliche Urkunde nachgewiesen worden sei, beziehe sich die eidesstattliche Versicherung auch hierauf (MüKoBGB/Grziwotz § 2368 Rn. 9). Da das Annahmezeugnis nichts anderes als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis sei, würden die gleichen Regeln gelten (OLG Hamm Beschluss v. 10.2.2017 – 15 W 482/16). Die Identität werde bei der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Annahmezeugnisses also sehr wohl geprüft. Für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses falle die Gebühr Nr. 12210 KV-GNotKG an. Wie in der oben genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig dargestellt, falle dieselbe Gebühr für die Erteilung des Annahmezeugnisses an. Für die Annahmebescheinigung falle – wie vom Notar richtig beschrieben – die Gebühr Nr. 12413 KV-GNotKG an. Wenn also für Annahmebescheinigung und Annahmezeugnis unterschiedliche Gebühren anfielen, müsse es einen Unterschied geben und es sei rechtlich nicht egal, was über dieser Bescheinigung stehe.
II.
14
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
15
1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Entscheidungen des Grundbuchamts im Sinne dieser Vorschrift sind auch Zwischenverfügungen nach § 18 Abs. 1 GBO (OLG Frankfurt a.M. FGPrax 2021, 197; Senat MittBayNot 2017, 73/74; Bauer/Schaub/Sellner GBO 5. Aufl. § 71 Rn. 11; Demharter GBO 33. Aufl. § 71 Rn. 1; Hügel/Kramer GBO 5. Aufl. § 71 Rn. 68; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 12. Aufl. § 71 Rn. 35; Schöner/Stöber GBR 16. Aufl. Rn. 473).
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2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, weil das in der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis bei deren Erlass bereits behoben war.
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a) Gemäß § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Die Bewilligungsberechtigung folgt dabei aus dem materiellen Recht. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, steht die Verfügungsbefugnis gemäß §§ 2205 Satz 2, 2211 Abs. 1 BGB ausschließlich diesem und nicht dem Erben zu. Der Nachweis der Verfügungsbefugnis kann gemäß § 35 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 GBO durch die zugrundeliegende Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über deren Eröffnung geführt werden. Darüber hinaus ist der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramts zu erbringen (Senat MittBayNot 2017, 73/74; OLG Hamm ErbR 2017, 271; BeckOGK/Neukirchen Stand 1.7.2023 BGB § 2368 Rn. 114; Bauer/Schaub/Schaub § 52 Rn. 16; Burandt/Rojahn/Gierl ErbR 4. Aufl. BGB § 2368 Rn. 22; Demharter § 35 Rn. 63; Grüneberg/Weidlich BGB 83. Aufl. § 2368 Rn. 4; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 142; Kroiß/Horn/Solomon/Imre NachfolgeR 3. Aufl. GBO § 35 Rn. 88; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 183; MüKoBGB/Grziwotz 9. Aufl. § 2368 Rn. 59), weil das Amt nach § 2202 Abs. 1 BGB erst mit seiner Annahme beginnt. Die entsprechende Erklärung wird gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben. Der Nachweis der Amtsannahme ist beim Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führen (Burandt/Rojahn/Gierl BGB § 2368 Rn. 22; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 142; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 183).
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b) Insoweit wird in Rechtsprechung und Literatur zwischen verschiedenen Konstellationen differenziert.
19
aa) Eine privatschriftliche Erklärung kann im Hinblick auf das Formerfordernis keinesfalls zum Nachweis der Amtsannahme genügen (OLG Stuttgart BWNotZ 2023, 94/96; Senat MittBayNot 2017, 73/74; Bauer/Schaub/Schaub § 52 Rn. 16; Demharter § 35 Rn. 63; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 143; Kroiß/Horn/Solomon/Imre GBO § 35 Rn. 88; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 185; Staudinger/Herzog BGB Bearb. 2023 § 2368 Rn. 107). Mit Recht sieht daher das Grundbuchamt die bei Antragstellung vorgelegte Erklärung der Beteiligten zu 2 vom 27.6.2023 als unzureichend an.
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bb) Anders verhält es sich im Falle einer öffentlich beglaubigten Annahmeerklärung (Senat MittBayNot 2017, 73/74; Burandt/Rojahn/Gierl BGB § 2368 Rn. 22). Vorliegend beschränkt sich der Inhalt der notariellen Urkunde vom 21.3.2024 insoweit aber auf die bloße Behauptung der Beteiligten zu 2, das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen zu haben. Dies genügt jedoch nicht für die Nachweisführung (Senat MittBayNot 2017, 73/74; Demharter § 35 Rn. 63; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 183; Schöner/Stöber Rn. 3462).
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cc) Auch eine Niederschrift des Nachlassgerichts über die dort erklärte Amtsannahme ist als ausreichend zu erachten (OLG Stuttgart BWNotZ 2023, 94/96; OLG Braunschweig FGPrax 2019, 83/84; Senat MittBayNot 2017, 73/74; Bauer/Schaub/Schaub § 52 Rn. 16; BeckOGK/Neukirchen BGB § 2368 Rn. 114; Burandt/Rojahn/Gierl BGB § 2368 Rn. 22; Demharter § 35 Rn. 63; Grüneberg/Weidlich § 2368 Rn. 4; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 142; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 185; MüKoBGB/Grziwotz § 2368 Rn. 59; Staudinger/Herzog BGB § 2368 Rn. 107). Eine solche liegt hier jedoch ebenfalls nicht vor, wie das Grundbuchamt wiederum zutreffend anmerkt.
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dd) Schließlich kann grundsätzlich auch mit einer entsprechenden Bescheinigung des Nachlassgerichts der Nachweis der Amtsannahme formgerecht erbracht werden (OLG Stuttgart BWNotZ 2023, 94/96; OLG Braunschweig FGPrax 2019, 83/84; Senat MittBayNot 2017, 73/74; OLG Hamm ErbR 2017, 271; Bauer/Schaub/Schaub § 52 Rn. 16; BeckOGK/Neukirchen BGB § 2368 Rn. 115; Burandt/Rojahn/Gierl BGB § 2368 Rn. 22; Demharter § 35 Rn. 63; Grüneberg/Weidlich § 2368 Rn. 4; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 142; Kroiß/Horn/Solomon/Imre GBO § 35 Rn. 88; Kroiß/Horn/Solomon/Wilsch GNotKG Q Rn. 252.1; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 183; MüKoBGB/Grziwotz § 2368 Rn. 59; Schöner/Stöber Rn. 3462; Staudinger/Herzog § 2368 Rn. 107).
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(1) Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um ein in der Rechtspraxis entwickeltes Institut (OLG Hamm ErbR 2017, 271; Bestelmeyer FGPrax 2019, 85), das erst durch das KostRÄG 2021 (BGBl. I 2020, S. 3229) eine rudimentäre gesetzliche Regelung in Gestalt des Gebührentatbestands der Nr. 12413 KV-GNotKG – Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt – erfahren hat. Im Unterschied zur bloßen Eingangsbestätigung, die ohne sachliche Prüfung nur zur Bekundung des tatsächlichen Vorgangs der Annahmeerklärung ausgestellt wird, bezeugt die Bescheinigung die Rechtswirksamkeit der Annahme (OLG Stuttgart BWNotZ 2023, 94/96; OLG Hamm ErbR 2017, 271; BeckOGK/Neukirchen BGB § 2368 Rn. 115; MüKoBGB/Grziwotz § 2368 Rn. 59; unklar OLG Köln FGPrax 2023, 227). Für die Erteilung zuständig ist analog § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG der Rechtspfleger, nicht die Geschäftsstelle (Kroiß/Horn/Solomon/Wilsch GNotKG Q Rn. 252.1).
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(2) Die vorliegende Bescheinigung des Nachlassgerichts vom 27.3.2024 ist entgegen der Ansicht des Grundbuchamts eine Annahmebescheinigung in dem unter (1) dargestellten Sinne. Nicht nur ist sie explizit so überschrieben und vom Rechtspfleger ausgestellt. Sie beschränkt sich auch inhaltlich keineswegs auf die Bestätigung des Eingangs des Schreibens vom 27.6.2023, sondern hält unter Angabe der Personalien der Beteiligten zu 2 ausdrücklich fest, dass diese zur Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der He. G. ernannt wurde und das Amt durch die genannte Erklärung angenommen hat, weiter dass das Nachlassgericht die Wirksamkeit der Einsetzung zur Testamentsvollstreckerin nicht zu prüfen gehabt habe. Die Auffassung des Grundbuchamts, es handle sich um eine bloße Eingangsbestätigung, bei der insbesondere keine Identitätsprüfung erfolge, überzeugt daher nicht. Sie wird auch nicht durch die in der Zwischenverfügung zitierten Ausführungen bei Schöner/Stöber (Rn. 3462) gestützt. Dort wird ausdrücklich zwischen einer zum Nachweis der Amtsannahme geeigneten Bescheinigung und einer reinen Eingangsbestätigung unterschieden; wann von ersterer und wann von letzterer auszugehen ist, wird nicht weiter erläutert. Auf der Grundlage der Ausführungen in den im Nichtabhilfebeschluss zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FGPrax 2023, 227) und Braunschweig (FGPrax 2019, 83) hingegen erscheint es zwar durchaus naheliegend, die hier verfahrensgegenständliche Annahmebescheinigung für unzureichend zu erachten. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, das in einer solchen Bescheinigung offenbar stets nur eine reine Eingangsbestätigung sieht, liegt aber ein offensichtliches Fehlverständnis des Wesens einer Annahmebescheinigung zugrunde. Gerade die Einführung des gesonderten Gebührentatbestands der Nr. 12413 KV-GNotKG für das Verfahren der Erteilung einer solchen Bescheinigung zeigt, dass dieses eine Sachprüfung einschließt und die formgerechte Bescheinigung schon als solche den erforderlichen Nachweis der Amtsannahme erbringt. Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus (BT-Drs. 19/23484, 60). Das Oberlandesgericht Köln hält zwar zutreffend fest, dass die Annahmebescheinigung im Gegensatz zum Testamentsvollstreckerzeugnis nicht verlautbart, dass die vom Erblasser angeordneten Voraussetzungen für den Eintritt der Testamentsvollstreckung erfüllt sind. Es verkennt aber, dass eine solche Bescheinigung gleichwohl die oben geschilderte Rechtswirkung zeitigt und insofern gerade nicht eine bloße Eingangsbestätigung darstellt. Das Oberlandesgericht Braunschweig schließlich unterscheidet zwar im Ausgangspunkt zutreffend zwischen diesen beiden Instituten, die Annahme einer reinen Eingangsbestätigung überzeugt aber auf der Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts, demzufolge ausdrücklich die Amtsannahme und nicht nur der Eingang eines entsprechenden Schreibens bestätigt wurde, nicht. Hinzuzufügen ist, dass es sich bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig um eine Entscheidung in einer Kostensache handelt, die durch die erwähnte Einführung des Gebührentatbestands der Nr. 12413 KV-GNotKG überholt ist.
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(3) Die vorliegende Amtsannahmebescheinigung ist auch formgerecht. Sie bezeugt in Verbindung mit der zugrundeliegenden Verfügung von Todes wegen und der Niederschrift über deren Eröffnung die Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 2. Als andere Voraussetzung der Eintragung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ist die Verfügungsbefugnis gemäß dieser Vorschrift durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen (Bauer/Schaub/Bayer/Meier-Wehrsdorfer § 29 Rn. 44; Kroiß/Horn/Solomon/Imre GBO § 29 Rn. 31). Es besteht kein Anlass, insoweit andere Anforderungen zu stellen als an ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ebenfalls in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO einzureichen ist (OLG Hamm FGPrax 2016, 201). Soweit im Übrigen in der Literatur – ohne Begründung – die Ansicht vertreten wird, für die Ausstellung einer Amtsannahmebescheinigung gelte § 29 Abs. 3 GBO (Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 183), ist dem nicht zu folgen. Denn diese Vorschrift ist nur auf von Behörden über ihre eigenen bewirkenden Erklärungen oder Ersuchen aufgenommene Urkunden anwendbar (Senat ZWE 2016, 331; Bauer/Schaub/Bayer/Meier-Wehrsdorfer § 29 Rn. 116; Demharter § 29 Rn. 45; Kroiß/Horn/Solomon/Imre GBO § 29 Rn. 73; Meikel/Hertel § 29 Rn. 491). Bei der Amtsannahmebescheinigung handelt es sich jedoch um die Bestätigung einer durch eine fremde Erklärung herbeigeführten Rechtswirkung. Öffentliche Urkunden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO können grundsätzlich in Urschrift, in Ausfertigung oder unter Umständen auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden (Senat NJOZ 2017, 1345/1346; Demharter § 29 Rn. 57; Hügel/Otto § 29 Rn. 137; Kroiß/Horn/Solomon/Imre GBO § 29 Rn. 77; Schöner/Stöber Rn. 166). Da hier eine Ausfertigung der Amtsannahmebescheinigung eingereicht wurde, ist dem Formerfordernis in jedem Fall Genüge getan.
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3. Ein Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht erforderlich, weil die Beteiligten diese gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG zunächst bereits kraft Gesetzes zu tragen haben, ihre diesbezügliche Haftung jedoch gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels ebenfalls von Gesetzes wegen erloschen ist. Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

…, JAng Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 24.09.2024.

OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 24.9.2024
34 Wx 218/24 e