Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 01.08.2024 – B 7 S 24.32005
Titel:

Erfolgloser Eilantrag eines in Griechenland anerkannten syrischen Asylbewerbers gegen Überstellung dorthin im Zuge der sog. Sekundärmigration

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GRCh Art. 4
Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1, Art. 21, Art. 23, Art. 34
Leitsätze:
1. Für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erweist es sich als unerheblich, ob einem Antragsteller in Griechenland Flüchtlingsschutz oder lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Antragsteller bereits internationalen Schutz iSv § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. (Rn. 25) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Um die in der EURODAC-Datenbank hinterlegte Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu erschüttern, reicht allein die Behauptung, dort keinen internationalen Schutz erhalten zu haben oder das schlichte Bestreiten der Schutzgewähr mit "Nichtwissen" nicht aus (VG Cottbus BeckRS 2017, 125873). (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erweist sich ein unterlassener Antrag auf Verlängerung der (ausländerrechtlichen) Aufenthaltserlaubnis in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat als unerheblich (VGH München BeckRS 2024, 653) (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Aufgrund der positiven wirtschaftlichen Entwicklung ist gegenwärtig davon auszugehen, dass sich die Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland nicht per se für jegliche Person - insb. nicht für junge und gesunde Rückkehrer - als unmenschlich oder erniedrigend iSv Art. 4 GRCh darstellt (VG Hamburg BeckRS 2024, 16476). (Rn. 36) (red. LS Clemens Kurzidem)
5. Da die RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) nicht nur auf Rückführungen in das Herkunftsland des Betroffenen Anwendung findet, sondern nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 iVm Abs. 1 Rückführungsrichtlinie auch auf angedrohte Abschiebungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Fällen der Sekundärmigration, sind die nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG zu prüfenden Belange auch im Rahmen einer Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG zu prüfen (VGH München BeckRS 2024, 3997). (Rn. 42) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Sekundärmigration Griechenland, Beweiskraft der EURODAC-Trefferauskunft, Keine Notwendigkeit einer „Info-Request“, wenn Schutzzuerkennung im Drittstaat bereits in der EURODAC-Datenbank hinterlegt ist, (keine) unmenschlichen Lebensverhältnisse in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte, syrischer Staatsangehöriger, anerkannter Schutzberechtigter, Griechenland, Überstellung, unzulässiger Asylantrag, Sekundärmigration, EURODAC-Treffer, Info-Request, Lebensverhältnisse, Abschiebungsandrohung, Rückführungsrichtlinie
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24692

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für das Eilverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ist konfessionsloser syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 16.01.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.05.2023 einen Asylantrag.
2
Die EURODAC-Trefferabfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24.01.2023 ergab einen Treffer der „Kategorie 1“ (…), wonach der Antragsteller am 25.10.2018 in Griechenland internationalen Schutz beantragt hat und ihm am 06.04.2020 in Griechenland der internationale Schutz zuerkannt worden ist.
3
Bei den Befragungen am 25.05.2023, 06.12.2023 und 11.06.2024 trug der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen vor, er habe Syrien im Jahr 2018 verlassen und sei über die Türkei im letzten Viertel des Jahres 2018 nach Griechenland eingereist. Dort habe er sich zwei Jahre und zwei Monate auf Lesbos und in S. aufgehalten, bevor er weiter in Richtung Mittel- und Nordeuropa gereist sei. Bei seiner Reise habe er unter anderem Dänemark, Österreich, Schweden, die Niederlande und Finnland durchquert. In Schweden habe er einen Arbeitsvertrag unterschreiben wollen, daher seien ihm dort Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag habe er in Schweden nicht gestellt. Er habe auch in Schweden keine Anhörung gehabt. In Griechenland habe er gezwungenermaßen einen Asylantrag gestellt. Dort habe er auch Schutz, eine ID-Card sowie ein Reisedokument erhalten. Eine Anhörung habe es in Griechenland nicht gegeben. Dort habe man ihn nur gefragt, wie er heiße. Später habe er dann die Aufenthaltserlaubnis bekommen.
4
Griechenland habe er verlassen, da es dort unsicher gewesen sei. Man könne dort als Flüchtling nicht leben. Er suche einen sicheren Ort und ein besseres Leben. In Deutschland könne er sich eine Zukunft aufbauen. Hier könne man auch arbeiten. Er habe bereits eine Arbeit gefunden. In Deutschland könne man vieles machen, anders als in Griechenland, wo es eine sehr große Anzahl an Flüchtlingen und überall Drogen gegeben habe. Der griechische Staat versuche etwas dagegen zu machen, dies bringe aber nichts. Man könne sich dort nicht sicher fühlen, wenn man morgens aufstehe und sehe, dass jemand einen mit einem Messer bedrohe und ausraube. Er habe viel Geld ausgegeben, um einen sicheren Ort zu finden. Er wolle nicht woanders wieder von Null anfangen. Im Übrigen habe er ein Auto gekauft und habe noch viele offene Rechnungen. Diese könne er nicht bezahlen, wenn er abgeschoben werde.
5
Der Antragsteller trug ferner vor, er habe in B. Nierensteine entfernt bekommen. Aktuelle Verletzungen habe er nicht. Diese seien bereits verheilt. Außerdem habe er Magenschmerzen gehabt, dies sei schon etwas her. Wegen der Magenschmerzen habe er geplant zum Krankenhaus zu gehen, um nach weiteren Medikamenten zu fragen. Welche Medikamente wegen seiner Magenschmerzen erforderlich seien, wisse er daher noch nicht. Wenn er gewusst hätte, dass ein Attest benötigt werde, hätte er dieses mitgebracht.
6
In Deutschland habe er Verwandte, er wisse aber nicht, wo diese seien. Dies seien nur entfernte Verwandte.
7
Mit Bescheid vom 12.07.2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 2). Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).
8
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da dem Antragsteller bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Der Asylantrag werde daher in Deutschland nicht materiell geprüft. Der Entscheidung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stehe auch nicht entgegen, dass der EuGH mit Urteil vom 19.03.2019 (C-297/17) entschieden habe, dass eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, weil dem Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden sei, nur dann möglich sei, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt sei, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) zu erfahren. Eine derartige Menschenrechtsverletzung drohe dem Antragsteller in Griechenland nicht. Man verkenne die derzeitig schwierigen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland nicht, von einer allgemeinen Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland könne deswegen aber nicht ausgegangen werden. Weder sei eine Verletzung der in Art. 26 ff. der RL 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar, noch herrschten in Griechenland derart eklatante Missstände, welche die Annahme rechtfertigten, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden. Dies werde auch von Teilen der deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – sowie im europäischen Kontext durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Großherzogtums Luxemburg, dem Verwaltungsgerichtshof Österreich, das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz oder das Amtsgericht Oslo – so gesehen (wird näher dargelegt). Die Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland habe sich insgesamt im Vergleich zu den vorherigen Jahren verbessert (wird umfassend ausgeführt). Dem Antragsteller sei es möglich, mit der erforderlichen Eigeninitiative zu vermeiden, dass er in eine Situation extremer materieller Not gerate, die es ihm nicht erlaube, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die Lebensverhältnisse des Antragstellers in Griechenland unmenschlich oder erniedrigend dargestellt hätten oder bei einer Rückkehr sich darstellen würden. Im Rückkehrfall sei keine humanitäre Not zu erwarten, da der Antragsteller als Schutzberechtigter einen gesetzlichen Anspruch auf Sozialhilfe, auf Zugang zu Beschäftigung, zu Bildung, medizinischer Versorgung und Wohnraum habe. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass der Antragsteller in Griechenland hiervon grundsätzlich ausgeschlossen sei. Bezüglich des Vortrags, dass es in Griechenland keine Sicherheit gebe, sei anzumerken, dass die vorgetragenen Einwände schon aufgrund ihrer Beschaffenheit keine individuell-konkreten erheblichen Gefahren begründen. Das Risiko, beispielsweise Opfer einer Straftat zu werden, sei eine generelle Gefahr, dem die Allgemeinheit ortsabhängig ausgesetzt sei. Im Übrigen sei der Antragsteller bei Bedarf auf die staatlichen Behörden, insbesondere die Polizei, zu verweisen. Der Antragsteller habe auch nicht dargelegt, welche Anstrengungen er, insbesondere nach der Schutzgewährung, unternommen habe, um eine neue Bleibe, Sozialleistungen oder eine Arbeitsstelle zu erhalten. Die dem Antragsteller drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter sei als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reiche nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Der Antragsteller müsse sich auf den in Griechenland für alle griechischen Staatsangehörigen geltenden Lebens- und Versorgungsstandard verweisen lassen. Der Wunsch des Antragstellers, in Deutschland bleiben zu wollen, sei unerheblich. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein schutzrelevanter Eingriff in die von Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erwarten. Die humanitären Bedingungen in Griechenland, unter denen der Antragsteller als anerkannter Schutzberechtigter leben werde, stellten daher keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.
9
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK seien ebenfalls nicht gegeben. Hinsichtlich der Situation, in der der Antragsteller im schutzgewährenden Staat leben werde, könne keine andere Wertung erfolgen, als schon zu den Voraussetzungen der Unzulässigkeit anhand der Anforderungen des EuGHs erfolgt sei. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen gegeben sei. Dies setze nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG das Vorliegen lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Erkrankungen voraus, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Laut Vortrag des Antragstellers sei er wegen Nierensteinen operiert worden. Ferner müsse er sich noch wegen Medikamente bezüglich seiner Magenschmerzen erkundigen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt seien keinerlei Atteste eingereicht worden, welche die vom Antragsteller angegebenen Erkrankungen belegten. Im Übrigen sei der Antragsteller bezüglich der medizinischen Beschwerden im Bedarfsfall auf das griechische Gesundheitssystem zu verweisen (wird weiter ausgeführt).
10
Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34, § 35 AsylG zu erlassen. Dem Erlass der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung stehe auch nicht die Rechtsprechung des EuGHs entgegen. Nach der Erkenntnislage des Bundesamtes im Zeitpunkt der Asylentscheidung lägen gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG keine kindlichen und/oder familiären Belange als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 5 Hs. 1 Buchst. a und/oder Buchst. b der RL 2008/115/EG i.V.m. Art. 7 und/oder Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V.m. Art. 3 und/oder Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vor bzw. das Individualinteresse des Antragstellers am Erhalt seiner familiären Bindungen trete hinter den berechtigten staatlichen Interessen am Vollzug der Rückkehrverpflichtung zurück. Der Antragsteller habe zu möglichen Kindeswohlbelangen bzw. familiären Bindungen in Deutschland weder etwas vorgetragen, noch seien sonst im Entscheidungszeitpunkt derartige Belange ersichtlich. Mangels vorliegender oder zureichender Erkenntnisse zu den berücksichtigungsfähigen Individualinteressen des Antragstellers gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis könne nicht festgestellt werden, dass das staatliche Interesse an einer Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung in den Hintergrund trete. Ferner lägen im Zeitpunkt der Entscheidung keine Anhaltspunkte zum Gesundheitszustand des Klägers vor, die gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen würden, weil bei einer künftigen Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung eine unmenschliche Behandlung bzw. Suizidgefährdung drohe.
11
Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Um eine mit der RL 2008/115/EG zu vereinbarende modifizierte Anwendung zu erreichen, erfolge die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Hierdurch beginne die Ausreisefrist nicht vor Ablauf der Klagefrist zu laufen, im Falle einer fristgerechten Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen.
12
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Befristung auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bedingungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien. Es seien auch sonst keine Belange ersichtlich, die es angezeigt hätten, eine kürzere Frist festzusetzen. Es lägen auf der anderen Seite aber auch keine Anhaltspunkte vor, die das Festsetzen einer höheren Frist rechtfertigen würden.
13
Im Übrigen wird auf den Bescheid verwiesen.
14
Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom 12.07.2024 und beantragt zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
15
Zur Begründung des Eilantrags führte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 30.07.2024 im Wesentlichen aus, im Rahmen der EURODAC-Recherche sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller in Griechenland am 06.04.2020 internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Eine Bestätigung der griechischen Behörden liege weder vor, noch sei diese angefragt worden. Die Art des Schutzes sei nicht bekannt. In der Akte befinde sich lediglich eine allgemeine Erklärung der griechischen Behörden vom 01.08.2018, allerdings ohne Bezug auf den Antragsteller. Die allgemeine Erklärung sei nicht ausreichend. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass dem Antragsteller tatsächlich in Griechenland Schutz zuerkannt worden sei. Die Beklagte habe in fehlerhafter Weise die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem ein Wiederaufnahmegesuch an die griechischen Behörden nicht gestellt worden sei.
16
Soweit das Gericht der Ansicht sei, dass der EURODAC-Treffer als Nachweis genüge, werde darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller im Falle der Rücküberstellung nach Griechenland eine Verletzung seines Rechts aus Art. 4 GRC drohe. Insoweit verweist die Bevollmächtigte auf OVG Bremen, U.v. 16.11.2021 – 1 LB 371/21; VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.1.2022 – A 4 S 2443/21; OVG Saarland, U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 und VG München, U.v. 17.1.2022 – M 22 K 19.30156. Insbesondere den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 27.01.2022 folgend, bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei.
17
Mit Schriftsatz vom 29.07.2024 beantragt das Bundesamt für die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
18
Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf die angefochtene Entscheidung.
19
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
20
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, der gemäß § 122, § 88 VwGO sachgerecht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziff. 3 des Bescheids vom 12.07.2024 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Griechenland, hilfsweise gegen das unter Ziff. 4 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot, auszulegen ist, ist zulässig, aber unbegründet.
21
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage – im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Dabei darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung jedoch nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris; VG Augsburg, B.v. 28.3.2017 – Au 7 S 17.30519 – juris).
22
1. Die Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland begegnet bei Anlegung des obigen Maßstabs keinen rechtlichen Bedenken. Es bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung. Die Klage wird mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit kommt auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessensabwägung nicht in Betracht.
23
a) Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
24
Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach zutreffenden Erkenntnissen des Bundesamtes wurde dem Antragsteller bereits im Jahr 2020 in Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Die EURODAC-Datenbankabfrage (EURODAC-IFM-Meldung) ergab eindeutig, dass dem Antragsteller am 06.04.2020 in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde (vgl. hierzu auch: VG Ansbach, U.v. 25.10.2021 – AN 17 K 18.50444 – juris Rn. 2 und 18 f.).
25
Für die „Unzulässigkeitsentscheidung“ nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist es auch unerheblich, ob der Antragsteller in Griechenland Flüchtlingsschutz oder „nur“ subsidiären Schutz erhalten hat. Maßgeblich ist nur, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Antragsteller bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
26
Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite hat die Antragsgegnerin auch die ihr obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt, indem kein Wiederaufnahmegesuch an die griechischen Behörden gestellt wurde. Die Vorschriften der Art. 23 ff. Dublin-III-VO sind vorliegend schon nicht einschlägig, da es sich beim Antragsteller um keine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. b, c oder d Dublin-III-VO handelt, insbesondere wurde der Asylantrag des Antragstellers in Griechenland ersichtlich nicht abgelehnt, sodass kein Fall des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO vorliegt. Im Übrigen war auch kein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 an Griechenland zu richten, da das Bundesamt aufgrund der eindeutigen EURODAC-Auskunft, wonach dem Antragsteller bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, auch keinen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags für zuständig gehalten hat. Vielmehr bedarf es aufgrund des in Griechenland positiv abgeschlossenen Asylverfahrens keiner (erneuten) Prüfung des Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland, in der der neuerliche – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits unzulässige – Asylantrag gestellt wurde. Entsprechende Gesuche an einen „Drittstaat“ sind daher nur dann erforderlich, wenn die EURODAC-Abfrage zwar eine Asylantragstellung oder einen anderen „Treffer“ in einem anderen Mitgliedstaat ergibt, jedoch noch keine Schutzgewährung im Drittstaat in der EURODAC-Datenbank „hinterlegt“ ist. Somit wäre allenfalls ein sog. „Info-Request“ nach Art. 34 Dublin-III-VO in Betracht gekommen, was vorliegend aufgrund der eindeutigen EURODAC-Auskunft jedoch nicht zwingend notwendig war.
27
Die Zuerkennung des internationalen Schutzes kann die Antragstellerseite auch nicht zielführend mit bloßem „Nichtwissen“ bestreiten. Allein die Behauptung, in Griechenland keinen internationalen Schutz erhalten zu haben bzw. das schlichte Bestreiten der Schutzgewährung mit „Nichtwissen“, ist nicht einmal ansatzweise ausreichend, um die in der EURODAC-Datenbank hinterlegte Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates zu erschüttern. Selbst ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Antragstellers würden, sofern sie nicht durch bestimmte Unterlagen belegt sind, bloße Indizien darstellen, die als solche nicht geeignet sind, Beweismittel wie einen EURODAC-Treffer zu widerlegen (vgl. hierzu ausführlich: VG Cottbus, B.v. 19.9.2017 – 5 L 208/17.A – juris Rn. 12 ff.). Im Übrigen hat der Antragsteller am 06.12.2023 gegenüber dem Bundesamt selbst angegeben, er habe in Griechenland (gezwungenermaßen) einen Asylantrag gestellt, woraufhin er in Griechenland anerkannt worden sei. Infolge der Anerkennung habe er einen Aufenthaltstitel, eine ID-Card und ein Reisedokument erhalten. Entsprechendes wiederholte der Antragsteller bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 11.06.2024.
28
Im Ergebnis bestehen daher keinerlei Zweifel, dass dem Antragsteller in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist.
29
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach Angaben des Antragstellers dessen Aufenthaltstitel in Griechenland inzwischen erloschen ist. Infolge einer Ausreise bzw. durch Zeitablauf kann zwar jeweils der Aufenthaltstitel, aber nicht der Schutzstatus erlöschen. Es besteht ungeachtet dessen die Möglichkeit, bei einer Rückkehr zu beantragen, dass der Aufenthaltstitel nicht als erloschen betrachtet wird. Schließlich wäre aber auch ein Verlust des Schutzstatus infolge der freiwilligen Ausreise rechtlich nicht relevant. Insoweit besteht kein Unterschied zu den Fällen des Verlusts eines Schutzes, der durch einen Mitgliedstaat gewährt wurde, der an das Unionsmigrationsrecht gebunden ist. Für die Bejahung der Voraussetzung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist mithin ein unterlassener Antrag auf Verlängerung der (ausländerrechtlichen) Aufenthaltserlaubnis im anderen Mitgliedstaat unerheblich (vgl. BayVGH, U.v. 9.1.2024 – 24 B 30372 – juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 ZB 23.30078 – juris Rn. 16 f.; s. a. OVG SH, U.v. 22.6.2023 – 4 LB 6/22 – Rn. 62 speziell zum Verzicht).
30
b) Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle des Antragstellers auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.
31
Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGHs aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, diesen der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540.17 – juris; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297-17 – juris; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris; BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (vgl. SächsOVG, U.v. 15.6.2020 – 5 A 382.18 – juris) im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten bzw. einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris).
32
Dem hiesigen Antragsteller droht jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („ernsthafte Gefahr“, vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris; EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – juris) eine derartige Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC in Griechenland zu erfahren. Insoweit schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst im Wesentlichen den Gründen des angefochtenen Bescheides an (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Ergänzend ist zur Sache das Folgende auszuführen:
34
aa) Im Zusammenhang mit der Beurteilung einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC kommt dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten grundlegende Bedeutung zu. Er verlangt von jedem Mitgliedstaat grundsätzlich, dass dieser davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris). Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen damit nach der Rechtsprechung des EuGHs nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris). vgl. auch: BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris). Bei der für Art. 4 GRC maßgeblichen Bewertung der Lebensverhältnisse, die einen Antragsteller im Falle seiner Rückkehr erwarten, sind zunächst seine Möglichkeiten, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, zu berücksichtigen. Insoweit ist es den Betroffenen gegebenenfalls auch zumutbar, eine wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann (BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris). Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21- juris). Bei der Bewertung sind ferner die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris). Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris).
35
bb) Zur Situation anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland führte der hiesige Einzelrichter bereits im Verfahren B 7 K 23.30771 (U.v. 6.11.2023 – juris Rn. 36 ff.) Folgendes aus:
„Für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte besteht nach der bis Herbst 2022 veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – grundsätzlich die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK erfahren (vgl. OVG Bautzen, U.v. 27.4.2022 – 5 A 492/21 A – juris; OVG Münster, B.v. 5.4.2022 – 11 A 314/22.A – juris; VGH Mannheim, U.v. 27.1.2022 – A 4 S 2443/21 – juris; OVG Saarland, U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 – juris).
Allerdings fallen die zitierten Entscheidungen in eine Zeit, die davon geprägt war, dass sich die Wirtschaft coronabedingt auch in Griechenland erheblich abgeschwächt hatte, insbesondere der Tourismus-Sektor ganz wesentlich von der Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen der Reise- und Urlaubsaktivitäten betroffen war und sich noch nicht erholt hatte. Inzwischen hat sich der Tourismus-Sektor in Griechenland nach dem Abklingen der Pandemie erholt und verzeichnet eine hohe Arbeitskräftenachfrage (vgl. z.B. handelsblatt.de vom 12.04.2023: Urlaub 2023 in Gefahr – Personalmangel an beliebten Reisezielen („… in Griechenland werden dieses Jahr wohl rund 80.000 Beschäftigte in der Hotellerie und Gastronomie fehlen“) oder Nordbayerischer Kurier vom 24.02.2023: Griechenland rechnet mit Reiserekord („… es mangelt an Personal“) und vom 13.04.2023: Griechische Hotels suchen Saisonkräfte („Tourismusboom in Griechenland … Branche kämpft mit einem großen Problem: Es fehlt an Arbeitskräften“). Es wird nicht verkannt, dass die aktuellen Brandereignisse in Griechenland freilich mit punktuellen Einschränkungen des Tourismus einhergehen. Insgesamt betrachtet erweist sich dieser Sektor jedoch gegenwärtig ausgesprochen robust (vgl. Beitrag von welt.de vom 25.08.2023 zur Situation auf Rhodos: „Nur 14 Hotels haben Schäden an den Außenanlagen verzeichnet. Drei von ihnen sind noch geschlossen. Aber auch diese letzten drei Hotels planen die Wiedereröffnung bis Ende August. (…). Angesichts der schlimmen Bilder mag man es kaum glauben. Aber die Buchungslage für Rhodos ist fantastisch‘, sagte der TUI-Chef Stefan Baumert der Fachzeitschrift fvw (…). Manche Unterkünfte haben bereits wieder mehr als 80 Prozent der Zimmer gefüllt… toller Erfolg … natürlich (…) in den vergangenen Wochen große Einnahmeeinbußen verzeichnet (…) ‚Aufbruchstimmung‘ der Menschen vor Ort“); vgl. ferner den Beitrag von tagesschau.de vom 21.08.2023: „Boom nach Corona-Krise – Knackt Griechenland den Tourismus-Rekord?; schließlich die Beiträge der nzz.ch vom 26.07.2023 und von fr.de vom 04.08.2023). Nach einem Artikel der Freien Presse Doo Skopje betrifft der Arbeitskräftemangel in Griechenland – wie die griechische Zeitung „Kathimerini“ berichte – mehrere Sektoren, so neben dem Tourismus auch die Landwirtschaft, Viehzucht und das Bauwesen, so dass das Land für den Zeitraum 2023 bis 2024 eine stattliche Zahl von 168.000 Arbeitskräften aus Drittstaaten „importieren“ werde. Im Tourismussektor fehlten etwa Köche, Küchenhilfen, Tellerwäscher, Gärtner und Hygieniker (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, U.v. 5.9.2023 – B 7 K 23.30517).
Aus dem Jahr 2023 existiert keine (veröffentlichte) obergerichtliche Entscheidung – die unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage, insbesondere der wirtschaftlichen Entwicklungen – zu den Gefahren für anerkannt Schutzberechtigten oder zumindest für gewisse „Fallgruppen“ hinreichend Stellung bezieht. Der klägerische Verweis auf „ältere“ Rechtsprechung, insbesondere des OVG des Saarlandes aus dem November 2022, die damals (grundsätzlich) unabhängig von den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls (vgl. U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 – juris Ls. 2 u. Rn. 35) bei allen in Griechenland anerkannt Schutzberechtigten eine Gefahr angenommen hat, die die Schwelle des Art. 4 GRC überschreitet und die Umstände des konkreten Einzelfalls nur rudimentär „anreißt“ (vgl. U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 – juris Rn. 36), ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet – jedenfalls zum maßgeblichen heutigen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) – mehr oder weniger „pauschal“, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu begründen. Insoweit bedarf es jedoch vorliegend keiner grundsätzlichen Klärung dieser Frage im hiesigen Klageverfahren. Es ist nämlich – auch und gerade in der aktuellen Rechtsprechung aus dem Jahr 2023 zur Sekundärmigration aus Griechenland – anerkannt, dass trotz der allgemein schwierigen Verhältnisse in Griechenland eine Unzulässigkeitsentscheidung im konkreten Einzelfall rechtmäßig sein kann, wenn in der Person des Klägers besondere Umstände vorliegen, welche eine Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK als unwahrscheinlich erscheinen lassen (VG Würzburg, U.v. 19.7.2023 – W 1 K 23.30277 – juris; VG Bayreuth, B.v. 15.5.2023 – B 7 S 23.30402 – juris m.w.N.). Liegen solche besonderen Umstände vor (beispielsweise langjähriger früherer Aufenthalt im Drittstaat mit Sprachkenntnissen und dortige Erwerbstätigkeit), obliegt es nämlich dem jeweiligen Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten konkret darzulegen, warum (auch gerade) ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. VG Bremen, U.v. 23.2.2023 – 5 K 14.34/22 – juris; VG Würzburg, U.v. 19.7.2023 – W 1 K 23.30277 – juris; vgl. VGH Mannheim, U.v. 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 – juris; VG Bayreuth, B.v. 15.5.2023 – B 7 S 23.30402 – juris).“
36
Aufgrund der insbesondere positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Griechenland teilt inzwischen eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten die Auffassung des hiesigen Gerichts, dass sich die Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland nicht per se für jegliche Personen – v.a. nicht für junge und gesunde Rückkehrer – als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 GRC darstellen (vgl. z.B. VG Hamburg, U.v. 28.6.2024 – 12 A 4023/22 – juris; VG Cottbus, U.v. 16.5.2024 – 5 K 22.19.A. – juris; VG Ansbach B.v. 23.2.2024 – An 17 S 23.50064 – juris; VG Frankfurt (Oder), U.v. 28.2.2024 – 8 K 727/23.A – juris; VG Würzburg, B.v. 29.2.2024 – W 1 S 24.30257 – juris; VG Ansbach, B.v. 30.4.2024 – AN 17 S 24.50258 – juris; vgl. auch VG Lüneburg, U.v. 20.3.2024 – 5 A 140/22).
37
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Einzelrichter hinsichtlich aktuellen Lage und der Hilfsangebote für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland vollumfänglich auf die Ausführungen des VG Hamburg im Urteil vom 28.06.2024 (12 A 4023/22 – juris Rn. 27 ff.). Demgegenüber hat die Bevollmächtige des Antragstellers bzgl. der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC ausschließlich pauschal auf (ober-)gerichtliche Entscheidungen aus den Jahren 2021 und 2022 Bezug genommen. Individuelle Umstände im Hinblick den konkreten Antragsteller wurden nicht dargelegt. Das hiesige Gericht hat – wie bereits ausgeführt – schon mit Urteil vom 06.11.2023 (B 7 K 23.30771 – juris Rn. 38) entschieden, dass diese (überholte) Rechtsprechung jedenfalls zum maßgeblichen heutigen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht geeignet ist, bei jedem Rückkehrer mehr oder weniger „pauschal“, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu begründen.
38
cc) Nach alledem und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen und der individuellen Situation des Antragstellers ist daher nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr liefe, seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen zu können.
39
Der Antragsteller ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er leidet ersichtlich – unabhängig davon, dass insoweit keinerlei ärztliche Atteste vorgelegt worden sind – unter keinerlei schwerwiegenden Erkrankungen, die es ihm nicht erlauben würden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Antragsteller wollte bereits in Schweden arbeiten und hat auch in der Bundesrepublik Deutschland eine Arbeitsstelle gefunden. Von daher ist davon auszugehen, dass er voll leistungsfähig und belastbar ist. Es ist nicht ersichtlich, dass er seine Arbeitskraft dementsprechend auch nicht in Griechenland anbieten und einbringen könnte. Der Antragsteller ist zudem überdurchschnittlich gebildet. Er hat die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Er hat bereits Berufserfahrungen im Metallbau und als Mechaniker. Daneben ist zu beachten, dass es dem Antragsteller in den letzten Jahren offensichtlich wiederholt gelungen ist, erhebliche finanzielle Mittel zu rekurrieren. Er berichtete selbst, dass er für sein Ziel, Deutschland zu erreichen, viel Geld investiert hat. Ihm war es offensichtlich ohne weiteres möglich, durch halb Europa zu reisen, ohne dass es insoweit an finanziellen Mitteln mangelte. Ferner hat er sich nach eigenen Angaben in Deutschland sogar ein Auto kaufen können. Aufgrund der „Geschäftigkeit“ des Antragstellers und seines Organisationstalentes hat das Gericht daher keinerlei Zweifel, dass dieser in Griechenland sein absolutes Existenzminimum nicht sichern könnte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er bereits über zwei Jahre in Griechenland gelebt hat und somit aufgrund der Erfahrungen aus dem Voraufenthalt eine leichtere Reintegration möglich ist. Letztlich ist auch nicht zu vernachlässigen, dass der Antragsteller im Bedarfsfall auf seine in Schweden lebende Familie zurückgreifen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass er von dort aus nicht zumindest geringfügig und existenziell finanziell unterstützt werden könnte. Im Übrigen ist schon im Hinblick auf die (ergänzenden) Integrations- und Sozialleistungen nicht anzunehmen, dass der griechische Staat einer Verelendung des Antragstellers gleichgültig gegenüberstehen würde. Soweit der Antragsteller von Übergriffen und Drogenproblemen in der Umgebung berichtete, blieb er Vortrag schon äußert vage und allgemein gehalten. Im Übrigen führt insoweit das Bundesamt zutreffend aus, dass sich der Antragsteller an die örtliche Polizei wenden kann. Unmenschliche oder erniedrigende Lebensbedingung i.S.d. Rechtsprechung resultieren jedenfalls aus dieser „Umfeldbeschreibung“ nicht. Auch der Wunsch nach einem besseren Leben und einer besseren Zukunft in Deutschland ist zwar menschlich nachvollziehbar, stellt aber in rechtlicher Hinsicht keinerlei Rechtfertigung für die illegale Sekundärmigration in die Bundesrepublik Deutschland dar.
40
c) Die unter Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 12.07.2024 getroffene Feststellung des Fehlens von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG erweist sich aus den vorstehenden Gründen ebenfalls als rechtmäßig. Insbesondere sind keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würden, glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG).
41
d) Letztlich sind auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse ersichtlich.
42
Der mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl I Nr. 54) mit Wirkung vom 27.02.2024 neu eingefügte § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die Änderung dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.02.2023 (Az.: C-484/22) zur RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), sodass nun die in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Belange bereits bei der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung zu prüfen sind. Da die Rückführungsrichtlinie nicht nur auf Rückführungen in das Herkunftsland Anwendung findet, sondern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Rückführungsrichtlinie insoweit auch auf die angedrohte Abschiebung in einen Mitgliedstaat (Sekundärmigration/Drittstaatenbescheide), sind die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu prüfenden Belange auch bei einer Abschiebungsandrohung i.S.v. § 35 AsylG zu prüfen (BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris). Im Rahmen der Kontrolle hat das Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG das Vorliegen von (möglicherweise auch erst nach Erlass der Androhung entstandenen) Belangen zu prüfen und eine eigene Abwägung vorzunehmen. Es kommt nicht in Betracht, eine Abschiebungsandrohung wegen eines Ermessensausfalls allein deshalb aufzuheben, weil das Bundesamt in seinem Bescheid gar keine Prüfung der Belange vorgenommen hat (BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris).
43
Vorliegend sind jedoch weder familiäre Belange noch Kindswohlbelange ersichtlich. Der Antragsteller berichtete nur von entfernten Verwandten in Deutschland, von denen er nicht einmal weiß, wo diese wohnen. Der Gesundheitszustand des Antragstellers begründet ebenfalls ersichtlich kein innerstaatliches Abschiebungshindernis.
44
2. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ebenfalls nicht zu beanstanden ist, so dass auch ein hilfsweiser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziff. 4 des Bescheids ohne Erfolg bleibt.
45
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
46
4. Da die Rechtsverfolgung – wie oben dargelegt – keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
47
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).