Titel:
Asyl: Zu den Verhältnissen für vulnerable Gruppen in Bulgarien
Normenketten:
AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 35, § 77 Abs. 2
AsylG § 35
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
GRC Art. 4
Leitsatz:
Auch Familien und alleinerziehenden Müttern mit kleinen bzw. kleineren Kindern, die in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigt sind, droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht ohne weiteres eine Situation extremer materieller Not, in der sie nicht in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Daher ist auch bei dieser Personengruppe stets die individuelle Situation im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. (Rn. 26)
Schlagworte:
Sekundärmigration Bulgarien, Alleinerziehende Mutter mit neunjährigem Kind, (keine) unmenschliche Lebensverhältnisse, (keine) extreme materielle Not, Gesundheitszustand der Antragsteller, Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Mitgliedstaat, unzulässiger Asylantrag, (keine) unionsrechtliche Durchbrechung, Familie, Frauen, Kinder
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24681
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
1
Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige mit arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 17.11.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 01.03.2024 einen Asylantrag.
2
Die EURODAC-Trefferabfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergab einen Treffer der „Kategorie 1“ (...), wonach die Antragsteller am 13.03.2023 in Bulgarien internationalen Schutz beantragt haben. Nach Mitteilung der bulgarischen Behörden vom 25.04.2024 wurde den Antragstellern daraufhin am 04.07.2023 in Bulgarien der subsidiäre Schutzstatus („subsidiary protection“) zuerkannt.
3
Bei den Befragungen am 01.03.2024, 04.03.2024 und 11.06.2024 trug die Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen vor, sie habe mit ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 2, Syrien am 20.10.2020 verlassen. Über die Türkei, wo sie sich circa 2,5 Jahre lang aufgehalten hätten, seien sie im Februar 2023 nach Bulgarien eingereist. In Bulgarien hätten sie sich circa sieben Monate aufgehalten, bevor sie unter anderem über Serbien am 17.11.2023 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Ob sie in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hätten, wisse sie nicht. Sie hätten dort jedoch ein Interview gehabt. Während des Aufenthalts in Bulgarien habe man keine Entscheidung hinsichtlich des Asylantrags erhalten. Sie hätten aber auch die Sprache nicht verstanden. In Bulgarien seien sie in einem Camp untergebracht gewesen. Weitere Hilfen oder Informationen habe man nicht erhalten. Zuerst seien sie in einem geschlossenen Camp gewesen. Anschließend seien sie in ein offenes Camp gekommen. Nach sieben Monaten seien sie dann einfach aus dem Camp geworfen worden. Im Camp hätten sie täglich eine Mahlzeit bekommen. Der Antragsteller zu 2 habe das Essen jedoch nicht essen können. Eine Bekannte habe für sie in Bulgarien aber immer mitgekocht. In Bulgarien habe man ein schweres Leben gehabt. Man habe sie dort unmenschlich behandelt. Der Antragsteller zu 2 sei krank. Er habe Asthma und benötige ein Asthmaspray. Außerdem habe dieser in der Vergangenheit eine Herzoperation gehabt. Die Erkrankung sei bereits in Syrien bekannt gewesen. Aufgrund der Erkrankung des Antragstellers zu 2 seien sie in Bulgarien oft im Krankenhaus gewesen. Dort habe man sie aber schlecht behandelt. Sie selbst, die Antragstellerin zu 1, habe sich im Krankenhaus nicht behandeln lassen können, da sie keine Krankenversicherung gehabt habe. In Deutschland sei ihr ein Waschbecken auf den Arm gefallen und habe ihr den Arm aufgeschnitten. In Deutschland wolle man ein sicheres Leben haben.
4
Mit Bescheid vom 03.07.2024 wurden die Asylanträge als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).
5
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylanträge seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da den Antragstellern bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. Laut Schreiben der bulgarischen Behörden vom 25.04.2024 sei den Antragstellern am 04.07.2023 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden. Die Asylanträge würden daher in Deutschland nicht materiell geprüft und seien daher als unzulässig abzulehnen.
6
Der Entscheidung der Asylanträge als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stehe auch nicht entgegen, dass der EuGH mit Urteil vom 19.03.2019 (Az. C-297/10) entschieden habe, dass die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig, weil den Antragstellern in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden sei, nur dann möglich sei, wenn die Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt seien, aufgrund der Lebensumstände, die sie im Mitgliedsstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu erfahren. Derartigen Menschenrechtsverletzungen drohten den Antragstellern jedoch in Bulgarien nicht. Die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem internationalen Schutzstatus in Bulgarien seien ausreichend. Weder sei eine Verletzung der in Art. 26 ff. der RL 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar, noch herrschten in Bulgarien derartig eklatante Missstände, welche die Annahme rechtfertigten, anerkannte Flüchtlinge seien einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Dies werde von vielen deutschen Verwaltungsgerichten so bestätigt (wird umfassend unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Auskünften ausgeführt). Den Antragstellern sei es somit möglich, mit der erforderlichen Eigeninitiative zu vermeiden, dass sie in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Nach dem Maßstab für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC sei es nämlich Voraussetzung, dass die Antragsteller gerade aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Für die Annahme der Verelendung von Flüchtlingsfamilien bei Rückkehr nach Bulgarien bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Hinsichtlich des Vortrags, man sei in Bulgarien zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen worden, sei festzuhalten, dass es in der vorliegenden ausländerrechtlichen Konstellation zumutbar und sogar für die spätere Asylantragstellung erforderlich sei, mit den zuständigen Behörden zum Zwecke einer erfolgreichen Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu kooperieren. Der Umstand, dass die zuständigen Beschäftigten bei einer Weigerung der illegal eingereisten Ausländer Zwangsmaßnahmen androhten oder solche Maßnahmen umsetzen müssten, sei insbesondere im Vorfeld einer formellen Asylantragstellung nicht als Verfahrensmangel zu werten, sondern diene vielmehr der Gefahrenabwehr und damit dem berechtigten öffentlichen Interesse. Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Maßnahmen gegenüber den Antragstellern unverhältnismäßig oder aus sonstigen Gründen widerrechtlich gewesen seien, lägen nicht vor. Die Antragstellerin zu 1 habe diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht. Soweit die Antragstellerin zu 1 vorgetragen habe, sie habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt bzw. sie wisse nicht, ob sie einen Asylantrag gestellt habe, sei anzumerken, dass aufgrund des Datenbankabgleiches und der Auskunft der bulgarischen Behörden von einer Antragstellung und Schutzgewährung in Bulgarien auszugehen sei. Es lägen auch keine Hinweise dahingehend vor, dass die bulgarischen Behörden Drittstaatsangehörige zur Antragsstellung zwingen würden. Auch der Vortrag, man sei in Bulgarien unmenschlich behandelt worden, führe zu keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im vorstehenden Sinne. Insbesondere könne aus den Erfahrungswerten der Antragstellerin zu 1 nicht hergeleitet werden, dass eine Unzumutbarkeit des Aufenthalts in Bulgarien gegeben sei. Auch insoweit seien keine genaueren Angaben durch die Antragstellerin zu 1 gemacht worden. Sie habe die entsprechenden Ereignisse und Begegnungen nicht detailliert beschrieben. Es bleibe unklar, wie sich die Bedrohungs- und Gefahrenlage für die Antragsteller in Bulgarien tatsächlich dargestellt habe und ob diese überhaupt bei den zuständigen Behörden vorstellig geworden seien, um etwaige Gefahrenlagen oder unmenschliche Behandlungen zu melden. Dem Bundesamt lägen jedenfalls keinerlei Erkenntnisse vor, dass bei einer Überstellung nach Bulgarien erneut Derartiges drohe (wird weiter ausgeführt). Im Übrigen stehe es den Antragstellern jederzeit frei, sich im Bedarfsfall an die bulgarischen Sicherheitsbehörden zu wenden, um unmenschliche, rassistische oder diskriminierende Vorgänge anzuzeigen. Soweit die Unterbringung und Unterstützung im Camp moniert worden sei, sei nicht ersichtlich, dass den Antragstellern eine adäquate Versorgung und Unterbringung im Fall der Rückkehr nach Bulgarien verwehrt sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass im Bedarfsfall keine Möglichkeit offen stünde, Ansprüche auf entsprechende Unterbringung und Versorgung durch staatliche Leistungen durchzusetzen. Die Antragsteller hätten in Bulgarien die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese nicht denen in der Bundesrepublik Deutschland entsprächen. Es überschreite die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung nicht, wenn die Zurückweisung in ein Land erfolge, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter sei als in dem ausweisenden Vertragsstaat. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsteller aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Die Antragstellerin zu 1 sei zwar eine alleinerziehende Mutter, dies könne jedoch durch den Zugang zu Sozialleistungen ausgeglichen werden. Den Antragstellern obliege es, sich um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihnen im schutzgewährenden Mitgliedsstaat zustehenden Leistungen zu bemühen und auch aus eigener Initiative nach anderer staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützung zu suchen. Den Ausführungen der Antragsteller sei jedoch nicht zu entnehmen, dass derartige Bemühungen in der Vergangenheit unternommen worden seien. Die humanitären Bedingungen in Bulgarien, unter denen die Antragsteller als anerkannt Schutzberechtigte leben werden, stellten daher keine unabhängig von ihrem Willen oder ihren Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.
7
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK seien ebenfalls nicht gegeben. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bewertet werden. Hinsichtlich der Situation, in der die Antragsteller im schutzgewährenden Staat leben werden, könne keine andere Wertung erfolgen, als schon zu den Voraussetzungen der Unzulässigkeit anhand der Anforderungen des EuGHs erfolgt sei.
8
Es drohten auch keine individuelle Gefahren für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen. Insoweit habe die Antragstellerin zu 1 vorgetragen, dass der Antragsteller zu 2 unter Asthma leide und eine Herzoperation gehabt habe. Sie selbst habe sich in Deutschland durch einen Unfall den Arm aufgeschnitten. Mit diesem Vortrag habe in keiner Weise dargelegt werden können, dass die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden eine erhebliche konkrete Gefahr für sie darstellten. Die vorgetragenen medizinischen Beschwerden seien als nicht lebensbedrohlich und nicht so schwerwiegend zu beurteilen. Eine Reiseunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor. Es sei zu erwarten, dass bei den Antragstellern durch die Abschiebung nach Bulgarien keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eintreten werde und dass es für sie möglich sein werde, in Bulgarien eine eventuell notwendige medizinische Behandlung zu erhalten, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie von einer medizinischen Versorgung in Bulgarien grundsätzlich ausgeschlossen seien.
9
Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34, § 35 AsylG zu erlassen. Um eine mit der Rückführungsrichtlinie zu vereinbarende modifizierte Anwendung zu erreichen, erfolge die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Hierdurch beginne die Ausreisefrist nicht vor Ablauf der Klagefrist zu laufen, im Falle einer fristgerechten Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen.
10
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Antragsteller verfügten nach eigenen Angaben über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien. Sie hätten auch sonst keine Belange vorgetragen, die es erforderlich machen würden, eine kürzere Frist festzusetzen. Auf der anderen Seite lägen auch keine Anhaltspunkte vor, die das Festsetzen einer höheren Frist rechtfertigten. Die Befristung auf 30 Monate sei daher im vorliegenden Fall angemessen.
11
Im Übrigen wird auf den Bescheid vom 03.07.2024 verwiesen.
12
Mit Schriftsatz vom 11.07.2024 erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 03.07.2024 und beantragt zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
13
Eine Begründung des Antrags bzw. der Klage erfolgte nicht.
14
Die Antragsgegnerin legte dem Gericht die Behördenakte vor, äußerte sich in der Sache bis zum Erlass dieses Beschlusses jedoch nicht.
15
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Die Gerichtsakte des Klageverfahrens B 7 K 24.31750 wurde beigezogen.
16
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, der gemäß § 122, § 88 VwGO sachgerecht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziff. 3 des Bescheids vom 03.07.2024 ausgesprochene Abschiebungsandrohung, hilfsweise gegen das unter Ziff. 4 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot, auszulegen ist, ist zulässig, aber unbegründet.
17
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage – im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Dabei darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung jedoch nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris; VG Augsburg, B.v. 28.3.2017 – Au 7 S 17.30519 – juris).
18
1. Die Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien begegnet bei Anlegung des obigen Maßstabs keinen rechtlichen Bedenken. Es bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung. Die Klage wird mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit kommt auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessensabwägung nicht in Betracht.
19
a) Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach zutreffenden Erkenntnissen des Bundesamtes wurde den Antragstellern in Bulgarien bereits im Jahr 2023 der subsidiäre Schutzstatus („subsidiary protection“) – und damit internationaler Schutz im Sinne des. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – gewährt.
20
b) Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle der Antragsteller auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.
21
Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGHs aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die die Antragsteller als anerkannt Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, diese der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540.17 – juris; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297-17 – juris; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris; BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (vgl. SächsOVG, U.v. 15.6.2020 – 5 A 382.18 – juris) im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten bzw. einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris).
22
Den hiesigen Antragstellern droht jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („ernsthafte Gefahr“, vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris; EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – juris) eine derartige Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC in Bulgarien zu erfahren. Insoweit schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an (§ 77 Abs. 3 AsylG).
23
Ergänzend ist zur Sache das Folgende auszuführen:
24
aa) Im Zusammenhang mit der Beurteilung einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC kommt dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten grundlegende Bedeutung zu. Er verlangt von jedem Mitgliedstaat grundsätzlich, dass dieser davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris). Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen damit nach der Rechtsprechung des EuGHs nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris). vgl. auch: BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris). Bei der für Art. 4 GRC maßgeblichen Bewertung der Lebensverhältnisse, die einen Antragsteller im Falle seiner Rückkehr erwarten, sind zunächst seine Möglichkeiten, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, zu berücksichtigen. Insoweit ist es den Betroffenen gegebenenfalls auch zumutbar, eine wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann (BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris). Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21- juris). Bei der Bewertung sind ferner die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris). Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris).
25
bb) In der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, ist geklärt, dass Asylanträge von Ausländern, die arbeitsfähig und nicht vulnerabel sind und denen die Republik Bulgarien bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden dürfen (BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris; vgl. auch OVG Münster, B.v. 22.8.2023 – 11 A 3374/20.A – juris m.w.N.; OVG Münster, U.v. 14.2.2024 – 11 A 1440/23.A – juris; VGH Mannheim, B.v. 13.10.2022 – A 4 S 2182/22 – juris m.w.N.; OVG Magdeburg, B.v. 12.9.2022 – 3 L 198/21 – juris m.w.N.; OVG Bautzen, U.v. 7.9.2022 – 5 A 153.17.A – juris m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 18.1.2023 – 3 K 22.30076 – juris; VG Bayreuth, B.v. 18.3.2024 – B 7 S 24.30556). Selbst wenn diesen Personenkreis unmittelbar nach Rückkehr schwierige Lebensbedingungen erwarten, geht damit keine mit Art. 4 GRC unvereinbare Situation extremer materieller Not einher. Für anerkannt Schutzberechtigte ist es unter Zuhilfenahme von vorhandenen Unterbringungs- und Unterstützungsangeboten nämlich grundsätzlich möglich, ihre elementarsten Bedürfnisse zu erfüllen (BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris). Zur gegenwärtigen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, insbesondere im Hinblick auf Unterbringung, Arbeitsperspektiven, Hilfsangebote und medizinischer Versorgung verweist das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen des BayVGH (U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris m.w.N.) und des OVG Münster (B.v. 22.8.2023 – 11 A 3374/20.A – juris m.w.N) sowie auf die bisherige Rechtsprechung des hiesigen Gerichts (vgl. z.B. VG Bayreuth, B.v. 18.3.2024 – B 7 S 24.30556; VG Bayreuth, U.v. 30.11.2023 – B 3 K 23.30659 – juris).
26
Auch Familien bzw. Müttern mit kleinen bzw. kleineren Kindern droht zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht ohne weiteres eine Situation extremer materieller Not, in der sie nicht in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (OVG Münster, B.v. 22.8.2023 – 11 A 3374/20.A – juris m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 18.1.2023 – B 3 K 22.30076 m.w.N.). Daher ist auch bei Familien bzw. alleinerziehenden Müttern mit Kindern stets die individuelle Situation im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 10.2.2021 – B 7 K 20.31318 – juris m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 10.2.2021 – B 7 K 20.30929 – juris m.W.N.; VG Bayreuth, U.v. 3.7.2024 – B 7 K 24.30947).
27
cc) Bei Berücksichtigung der individuellen Situation und der Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.3.2020 – 21 ZB 19.32508 – juris) besteht nach Überzeugung des Einzelrichters keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verelendung der Antragsteller in Bulgarien.
28
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um eine alleinerziehende Mutter mit einem neunjährigen Sohn handelt, die nach eigenen Angaben geschieden ist und keinerlei Kontakt mehr zum Kindsvater hat. Der Antragstellerin zu 1 gelingt es offensichtlich jedoch – trotz der vorstehenden Situation – seit Jahren den Lebensunterhalt für sich und den Antragsteller zu 2 zu sichern. Nach Angaben gegenüber dem Bundesamt ist sie in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es ist weder ersichtlich, noch anderweitig vorgetragen, dass dies der Antragstellerin zu 1 in Bulgarien nicht ebenfalls möglich wäre, zumal der Antragsteller zu 2 inzwischen älter und schulpflichtig ist. Daher ist es der Antragstellerin zu 1 möglich und zumutbar, zumindest zu den Zeiten, in denen der Antragsteller zu 2 in der Schule ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Übrigen ist die Antragstellerin zu 1 jung, gesund und erwerbstätig. Die vorgetragene Verletzung am Arm resultierte offensichtlich aus einem einmaligen Unfall. Folgeschäden oder dergleichen sind nicht ersichtlich. Auch die Krankheiten des Antragstellers zu 2 führen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelendung in Bulgarien. Bei der Herzerkrankung handelt es sich offensichtlich um ein „Loch“ im Herz, welches bei kleineren Kindern öfters vorkommt. Es ist weder vorgetragen, geschweige denn durch entsprechende Atteste belegt, dass der Antragsteller zu 2 deswegen behandlungsbedürftig ist, Insbesondere nimmt er diesbezüglich offensichtlich auch keine Medikamente. Der Vortrag bezüglich der wiederholten Krankenhausaufenthalte in Bulgarien dürfte daher ersichtlich mit dem Asthma des Antragstellers zu 2 im Zusammenhang stehen, wobei auch insoweit keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden. In diesem Zusammenhang führte die Antragstellerin zu 1 lediglich aus, dass dieser ein Asthmaspray benötige. Dass dem Antragsteller zu 2 ein solches in Bulgarien nicht zur Verfügung steht, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Aufgrund der Tatsache, dass dieser offensichtlich schon länger an dieser Atemwegserkrankung leidet, ist davon auszugehen, dass ein entsprechendes Spray auch während der Aufenthalte des Antragstellers zu 2 in anderen Ländern zur Verfügung gestanden hat. Im Übrigen hat die Antragstellerin zu 1 selbst angegeben, dass der Antragsteller zu 2 bei körperlichen Beschwerden wiederholt im Krankenhaus behandelt worden ist. Soweit die Antragstellerin zu 1 diese Behandlung als schlecht und unmenschlich einstuft, wird darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf vergleichbare Behandlungstandards wie in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Dem Antragsteller zu 2 wurde jedenfalls ersichtlich in entsprechenden Notsituationen geholfen. Warum dies bei einer Rückkehr – auch bei ggf. auftretenden „Herzproblemen“ – nicht der Fall sein sollte, wurde nicht erläutert. Unmenschlich bzw. erniedrigend stellt sich das Leben für die hiesigen Antragsteller in Bulgarien auch deswegen nicht dar, weil das Essen im Camp schlecht gewesen sein soll und es insbesondere der Antragsteller zu 2 nicht habe essen wollen. Als anerkannt Schutzberechtigte können die Antragsteller jederzeit außerhalb eines Camps leben und sich entsprechend versorgen. Hierzu sind sie auf die staatlichen Unterstützungsleistungen sowie auf sonstige nichtstaatliche Hilfsangebote zu verweisen. Es ist auch nicht dargelegt, dass man sich um entsprechende Hilfsangebote in Bulgarien bemüht hat. Letztlich stehen alleinerziehenden Müttern bzw. Familien mit kleinen Kindern bei einer Rückkehr nach Bulgarien – zumindest vorübergehend – auch wieder Unterkunftsmöglichkeiten in staatlichen Unterkünften offen. Das Ansinnen der Antragstellerin zu 1, für sich und für ihren Sohn eine bessere Versorgung und bessere bzw. sicherere (Lebens-)Verhältnisse zu wollen, ist zwar menschlich nachvollziehbar, rechtfertigt aber in keiner Weise die Sekundärmigration in die Bundesrepublik Deutschland.
29
c) Die unter Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 03.07.2024 getroffene Feststellung des Fehlens von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG erweist sich aus den dargestellten Gründen ebenfalls als rechtmäßig. Insbesondere sind keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würden, glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG).
30
d) Letztlich sind auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse ersichtlich, insbesondere steht der mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl I Nr. 54) mit Wirkung vom 27.02.2024 neu eingefügte § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die Änderung dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.02.2023 (Az. C-484/22) zur RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), sodass nun die in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Belange bereits bei der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung zu prüfen sind. Da die Rückführungsrichtlinie nicht nur auf Rückführungen in das Herkunftsland Anwendung findet, sondern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Rückführungsrichtlinie insoweit auch auf die angedrohte Abschiebung in einen Mitgliedstaat (Sekundärmigration/Drittstaatenbescheide), sind die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu prüfenden Belange auch bei einer Abschiebungsandrohung i.S.v. § 35 AsylG zu prüfen (BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris). Im Rahmen der Kontrolle hat das Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG das Vorliegen von (möglicherweise auch erst nach Erlass der Androhung entstandenen) Belangen zu prüfen und eine eigene Abwägung vorzunehmen. Es kommt nicht in Betracht, eine Abschiebungsandrohung wegen eines Ermessensausfalls allein deshalb aufzuheben, weil das Bundesamt in seinem Bescheid gar keine Prüfung der Belange vorgenommen hat (BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris).
31
Vorliegend sind jedoch weder familiäre Belange noch Kindswohlbelange ersichtlich. Die Antragsteller haben keine familiären Bindungen bzw. keine Verwanden in Deutschland. Der Gesundheitszustand der Antragsteller begründet ebenfalls ersichtlich kein innerstaatliches Abschiebungshindernis.
32
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich auf Seite 21 des streitgegenständlichen Bescheids offensichtlich um einen Fehler bei der Übernahme von Textbausteinen bzw. beim Überschreiben einer Vorlage handelt. Insoweit heißt es auf Seite 21 (Mitte) zunächst, die Abschiebungsandrohung sei nach § 34, § 35 AsylG zu erlassen. Im nächsten Absatz wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung nicht vorlägen, da ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zugunsten des Antragstellers gegeben sei. Im Folgenden finden sich dann weitere Textbausteine zu inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen wegen Trennung von der Kernfamilie bzw. bei schwerkranken Antragstellern, ohne jedoch auf die hiesigen Antragsteller Bezug zu nehmen. Aus einer Gesamtschau – und insbesondere in Anbetracht der völlig zutreffenden Tenorierung unter Ziff. 3 des Bescheides – ist daher eindeutig ersichtlich, dass das Bundesamt vom Nichtvorliegen innerstaatlicher Abschiebungshindernisse ausgeht, was gerichtlich nicht zu beanstanden ist.
33
2. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist ebenfalls gerichtlich nicht zu beanstanden, so dass auch ein hilfsweiser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziff. 4 des Bescheids ohne Erfolg bleibt.
34
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
35
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).