Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 12.07.2024 – B 7 K 23.31025
Titel:

Rechtliche Einordnung von „Dublin-Folgeanträgen“ und „Anerkannten-Folgeanträge“ als Folgeanträge iSv § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG

Normenketten:
EMRK Art. 3
GrCh Art. 4
VwVfG § 51
AsylG § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 5, § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 5, § 71 Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 lit. d, Art. 40 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:
1. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann, unabhängig von dessen Verkündungsdatum, einen neuen Umstand bzw. ein neues Element im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 1 AsylG darstellen, wenn es erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Jedenfalls bestandskräftige Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllen das Merkmal der „unanfechtbaren Ablehnung des früheren Asylantrags“ ; nachfolgende Asylanträge sind somit Folgeanträge iSv § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sekundärmigration (Lettland), „Dublin-Folgeanträge“ als Folgeanträge i.S.v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (offengelassen), „Anerkannten-Folgeanträge“ als Folgeanträge i.S.v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (bejaht), keine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO auf erst im Bundesgebiet geborene Kinder von Asylbewerbern, denen in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, zur Einordnung von EuGH-Entscheidungen als Rechtslagenänderung i.S.v. § 71 Abs. 1, Satz 1 AsylG, kein abgeleiteter subsidiärer Schutz für Familienangehörige eines erst im Bundesgebiet geborenen und hier als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Kindes, keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei hypothetischer Rückkehr nach Lettland, zur Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens hinsichtlich einer bestandskräftigen, Abschiebungsandrohung (hier aufgrund familiärer Belange), Familie mit vier Kindern, Dublin-Folgeantrag, Folgeantrag, Unzulässigkeitsentscheidung, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Asylantrag, Abschiebungsverbot
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24679

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2023 wird aufgehoben, soweit der Asylantrag der Klägerin zu 5) vom 28.12.2022 als unzulässig abgelehnt wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die auf die Klägerin zu 5) entfallenden außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen tragen die Kläger zu 1) bis 4) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin zu 5) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 5) Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1
Die Kläger sind syrische Staatsbürger mit arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der übrigen Kläger. Die Kläger zu 1) bis 4) reisten nach eigenen Angaben am 24.07.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 07.08.2017 Asylanträge (Gz. …).
2
Eine Abfrage vom 01.08.2017 ergab EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 für Lettland (… bzw. …), wonach die Kläger am 20.04.2017 in Lettland Anträge auf internationalen Schutz stellten und ihnen am 24.07.2017 dieser Schutz auch gewährt wurde.
3
Jene beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gestellten Asylanträge vom 07.08.2017 wurden mit – nach rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.11.2018 (Az. B 3 K 18.31534) auch bestandskräftigen – Bescheid vom 06.10.2017 als unzulässig abgelehnt (gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und Abschiebungsverbote bezüglich Lettland nicht festgestellt. Die mit Bescheid des Bundesamts vom 06.04.2020 angepasste Abschiebungsandrohung nach Lettland wurde ebenfalls mit Rechtskraft des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23.06.2020 (Az. B 3 K 20.30369) bestandskräftig.
4
Am 28.06.2018 wurde für die Klägerin zu 5), welche am 28.03.2018 in Deutschland geboren worden war, ein Asylantrag gestellt (Gz. …). Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 31.07.2018 als unzulässig abgelehnt (gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG). Abschiebungsverbote bezüglich Lettland wurden nicht festgestellt und die Abschiebung nach Lettland wurde angedroht. Die Klage gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth blieb ohne Erfolg (siehe VG Bayreuth, Gb. v. 5.4.2019 – B 3 K 18.31448 und nachfolgend BayVGH, B.v. 30.1.2020 – 20 ZB 19.31702), sodass der Bescheid bestandskräftig wurde.
5
Hinsichtlich eines weiteren am 08.12.2021 in Deutschland geborenen Kindes der Kläger zu 1) und 2), …, wurde am 10.01.2022 ein Asylantrag gestellt (Gz. …). Mit bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 16.11.2022 wurde dem weiteren Kind der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt.
6
Am 28.12.2022 stellten die Kläger zu 1) bis 5) weitere Asylanträge mit dem Ziel, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Zur Begründung wurde vom Bevollmächtigten ausgeführt, durch die mit Bescheid vom 16.11.2022 erfolgte Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu Gunsten des in Deutschland geborenen Kindes (…) liege eine relevante Sachlagenänderung vor. Unerheblich sei, ob das Kind in Deutschland geboren worden sei oder ob die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Eltern/Geschwistern und Kind bereits im Herkunftsland Syrien bestanden habe.
7
Mit Bescheid vom 22.11.2023 wurden die weiteren Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1). Unter Ziff. 2 wurden die Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 06.10.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt.
8
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung weiterer Asylverfahren würden nicht vorliegen. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren sei gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien, folglich Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Aus dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (Az. C-18/20) ergebe sich, dass § 51 Abs. 3 VwVfG unionsrechtswidrig sei und daher keine Anwendung mehr finde. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssten sich entweder die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Kläger geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). In unionsrechtskonformer Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssten neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von den Klägern vorgebracht worden sein, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen würden, dass die Kläger nach Maßgabe der RL 2011/95/EU als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen seien. Neu seien solche Elemente und Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten seien, sowie Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existiert hätten, aber von den Klägern nicht geltend gemacht worden seien. § 51 Abs. 1 VwVfG fordere einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein dürfe, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen. Demzufolge sei ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lasse, ausreichend. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG seien nicht erfüllt. Die Kläger könnten auf Grund des in Lettland gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Auch ihr erneuter Asylantrag wäre gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wiederum als unzulässig abzulehnen. Es liege keine geänderte Sach- oder Rechtslage vor und es seien auch keine anderen Wiederaufgreifensgründe ersichtlich. Eine günstigere Entscheidung sei nicht möglich und ein weiteres Verfahren daher nicht durchzuführen.
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Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen jedoch ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien weder Gründe vorgetragen noch diesbezüglich Anhaltspunkte ersichtlich. Es müsste daher ein Bescheid gleichen Inhalts ergehen. Aus diesem Grund werde kein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne eröffnet.
10
Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht. Die erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar.
11
Mit der am 06.12.2023 für die Kläger erhobenen Klage beantragt der Bevollmächtigte für diese:
12
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2023 wird aufgehoben.
13
Hilfsweise wird beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.11.2023 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Lettland vorliegen.
14
Mit Schriftsatz vom 24.06.2024 wird zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausgeführt, bei den Klägern handele es sich um eine besonders schutzbedürftige Personengruppe (Familie mit vier minderjährigen Kindern). Die Situation in Lettland habe sich seit der Entscheidung des VG Düsseldorf (U.v. 3.9.2020 – 15 K 14001/17.A) noch einmal grundlegend verschlechtert. Dies resultiere zum einen aus den Folgen der Corona-Pandemie und aus der Aufnahme einer erheblichen Zahl an ukrainischen Migranten. Auch werde für die Kläger unter Verweis auf § 26 AsylG und dem Umstand der Schutzzuerkennung des nachgeborenen Kindes ein Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte abgeleitet. Jedenfalls habe die Beklagte nach europäischer Rechtsprechung die schützenswerten Interessen der Familienangehörigen bereits im Rahmen des Asylverfahrens und der dort zu treffenden Ausreiseentscheidung zu berücksichtigen. Genau dies sei jedoch nicht erfolgt.
15
Mit Schriftsatz vom 11.12.2023 beantragt das Bundesamt für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
16
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.
17
Nach Anhörung der Beteiligten wurde mit Kammerbeschluss vom 27.05.2024 der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Über die beantragte Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 29.05.2024 entschieden.
18
Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Gerichts- und beigezogenen Bundesamtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19
Die als Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung statthafte (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris; BayVGH, U.v. 1.6.2017 – 1 C 9/17 – juris Rn. 15) und auch im Übrigen zulässige Klage hat, soweit es die Klägerin zu 5) betrifft, in der Sache Erfolg. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des Haupt- und des insoweit zur Entscheidung angefallenen Hilfsantrags unbegründet.
I.
20
Die Klage der Klägerin zu 5) ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 22.11.2023 ist insoweit rechtswidrig und die Klägerin zu 5) dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat in diesem Bescheid den weiteren Asylantrag der Klägerin zu 5) zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
21
Hierbei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG auf die am Tag der mündlichen Verhandlung seit dem 27.02.2024 geltende Fassung des § 71 AsylG (in der Neufassung vom 02.09.2008, BGBl. I S. 1798, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.02.2024, BGBl. I Nr. 54) abzustellen.
22
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
23
Ob sogenannte „Dublin-Folgeanträge“, d.h. solche die einer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG erfolgten unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nachfolgen, Folgeanträge i.S.v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG darstellen (vgl. VG Bayreuth, B.v. 10.5.2017 – B 5 E 17.31577; a.A. VG Regensburg, B.v. 13.3.2019 – RO 9 E 19.50172; VG München, B.v. 15.4.2019 – M 9 E 19.50335; VG Ansbach, B.v. 14.11.2019 – AN 17 S 19.51068; U.v. 10.8.2020 – AN 17 S 20.50245 – jeweils juris) und bejahendenfalls damit den strengeren Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG unterfallen („neue Elemente oder Erkenntnisse“, „erhebliche Wahrscheinlichkeit einer günstigeren Entscheidung“), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn selbst diese sind hier erfüllt.
24
Die damals erfolgte Unzulässigkeitsentscheidung beruht auf einer nicht möglichen (nunmehr ausdrücklich verneint BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris; EuGH, U.v. 1.8.2022 – C-720/20 – juris) analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, wonach die Situation von Kindern eines Asylantragstellers, die nach Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation des Elternteils verbunden ist und in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags des Elternteils auf internationalen Schutz zuständig ist, auf Asylanträge von im Bundesgebiet nachgeborenen Kindern, deren Eltern bereits in einem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde (vgl. noch zur Möglichkeit der analogen Anwendung VGH BW, B.v. 14.3.2018 – A 4 S 544/18 – juris; NdsOVG, B.v. 26.2.2019 – 10 LA 218/18 – juris). Der damalige Antrag der Klägerin zu 5) vom 28.06.2018 hätte somit bei richtiger Sachbehandlung als Erstantrag im nationalen Verfahren verbeschieden werden müssen, da die Beklagte von Anfang an für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war bzw. – aufgrund unterlassenen Aufnahmeersuchens binnen drei Monaten seit Antragstellung, Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 16) – zuständig wurde.
25
Bei dem zur Frage der analogen Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.08.2022 (Az. C-720/20) handelt es sich um eine nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG relevante Änderung der Rechtslage zu Gunsten der Klägerin zu 5). Denn in Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU (insoweit umgesetzt durch § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71 Abs. 1 AsylG) kann auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, unabhängig von dessen Verkündungsdatum, einen neuen Umstand bzw. ein neues Element im Sinne dieser Bestimmungen darstellen, wenn es erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist (EuGH, U.v. 8.2.2024 – C 216/22 – juris; Dickten in BeckOK AusländerR, 41. Edition, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG Rn. 19). So verhält es sich hier. Dass der Klägerin zu 5) im nun durchzuführenden nationalen Verfahren zumindest der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden könnte, erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen.
II.
26
Hingegen sind die Klagen der Kläger zu 1) bis 4) unbegründet. Die ihnen gegenüber erfolgte Ablehnung der weiteren Asylanträge als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG konnte zu Recht erfolgen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27
1. In Bezug auf die Kläger zu 1) bis 4) handelt es sich um sogenannte „Anerkannten-Folgeanträge“. Der erkennende Einzelrichter schließt sich der Auffassung an, dass jedenfalls bestandskräftige Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG das Merkmal der „unanfechtbaren Ablehnung des früheren Asylantrags“ erfüllen und nachfolgende Asylanträge somit Folgeanträge i.S.v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG darstellen (VG Göttingen, U.v. 6.2.2023 – 3 A 81/22; VG München, U.v. 13.9.2023 – M 22 K 19.30442; VG Augsburg, U.v. 4.4.2024, Au 9 K 23.31180; a.A. und m.w.N. zu beiden Ansichten VG Hamburg, B.v. 8.5.2024 – 12 AE 1859/24 – jeweils juris). Die bereits in einem Mitgliedstaat gewährte Möglichkeit der umfassenden Sachprüfung des Asylantrags ist ein sachgerechtes Kriterium für die unterschiedliche Behandlung bestandskräftiger Drittstaatenbescheide (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) im Vergleich zu bestandskräftigen Dublin-Bescheiden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG). Hinsichtlich letzterer wird von mehreren Gerichten (siehe obige Ausführungen in Bezug auf die Klage der Klägerin zu 5) eine teleologische Reduktion des § 71 AsylG befürwortet.
28
2. Die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen vor, da den Klägern zu 1) bis 4) bereits in Lettland internationaler Schutz gewährt wurde. Hiergegen ist im Rahmen des im Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG anzulegenden Maßstabs nichts zu erinnern.
29
Der – ein „neues Element“ i.S.v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG darstellende – Umstand der mit dem Bescheid vom 16.11.2022 erfolgten Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Hinblick auf das weitere in Deutschland nachgeborene Familienmitglied kann nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Kläger zu 1) bis 4) günstigeren Entscheidung beitragen. Der bezeichnete Umstand begründet keinen Anspruch auf Zuerkennung eines abgeleiteten subsidiären Schutzes nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AsylG. Hiernach werden die Eltern und minderjährigen ledigen Geschwister eines minderjährigen ledigen subsidiär Schutzberechtigten auf Antrag als subsidiär Schutzberechtigte – neben anderen kumulativen Voraussetzungen – nur dann anerkannt, wenn die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j) RL 2011/95EU schon in dem Staat („Verfolgerstaat“) bestanden hat, aufgrund dessen dem subsidiär Schutzberechtigten der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist geklärt, dass es im Falle eines in Deutschland nachgeborenen Stammberechtigten an einem schon im Verfolgerstaat bestehenden Familienverband i.S.v. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG fehlt, hier in Bezug auf die Kläger zu 1) und 2) als Eltern des Stammberechtigten und bezüglich der Kläger zu 3) und 4) als dessen Geschwister (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2023 – 1 C 7.22 – juris Rn. 12 und 31 f.). Sonstige neue Elemente oder Erkenntnisse i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylG, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich und ergeben sich erst recht nicht aus dem Umstand, dass im Zuge der hiesigen Entscheidung in Bezug auf die ebenfalls nachgeborene Klägerin zu 4) nun ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist.
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3. Ein Folgeverfahren ist auch nicht mit Blick auf die (Lebens-)Verhältnisse durchzuführen, die die Kläger bei hypothetischer Rückkehr nach Lettland erwarten würden.
31
Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die einen Antragsteller als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, diesen der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17; U.v. 19.3.2019 – C-297/17; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19; U.v. 21.4.2020 – 1 C 4/19 – jeweils juris). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK (vgl. SächsOVG, U.v. 15.6.2020 – 5 A 382.18 – juris) im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten bzw. einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen.
32
Systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann unter Art. 4 GrCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
33
Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht zugunsten der Kläger festgestellt werden, dass bei deren Rückkehr nach Lettland die Gefahrenschwelle des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK erreicht würde.
34
Bei den Klägern zu 1) und 2) handelt es sich um gesunde Erwachsene, die durch eigene Arbeitstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern können. So hat etwa der Kläger zu 1) gezeigt, dass er arbeitsfähig und -willig ist; schließlich übt er aktuell in Deutschland eine befristete Beschäftigung aus (vgl. S. 3 des Protokolls). Auch können sich die Kläger zu 1) und 2) in Sachen Erwerbstätigkeit und Betreuung vor allem der kleineren Kinder gegenseitig ergänzen und unterstützen.
35
Nach den eingeführten Quellen ist die wirtschaftliche Lage in Lettland auch keineswegs derart desolat, dass realistische Erwerbsmöglichkeiten für die Kläger zu 1) und 2) zu verneinen wären. Für das laufende und die kommenden Jahre wird ein moderates Wirtschaftswachstum prognostiziert (vgl. Statista, Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 1994 bis 2022 und Prognosen bis 2028). Auch ist die Arbeitslosenquote – abgesehen von einem Anstieg im „Corona-Jahr“ 2020 – kontinuierlich auf nun ca. 6,5% (Jahr 2023) gesunken und es wird ein weiterer Rückgang prognostiziert (vgl. Statista, Arbeitslosenquote von 1993 bis 2022 und Prognosen bis 2028). Insgesamt erweist sich die wirtschaftliche Situation Lettlands als robust, obwohl dort im Herbst 2023 täglich hunderte Migranten an der Grenze zu Belarus registriert wurden, worauf gar über eine Schließung eines Grenzübergangs debattiert wurde und es auch tatsächlich zu Zurückweisungen gekommen sein soll. Bei der Bewertung dieses Sachverhalts ist aber auch einzubeziehen, dass Lettland oftmals nicht das Zielland von dort einreisenden Migranten und Asylbewerbern ist, sondern Menschenschmuggler den Betreffenden dabei helfen, in Lettland z.B. mit dem Auto weiterzukommen – oft bis nach Deutschland. Für den Transport von der Grenze bis nach Deutschland werden oftmals 1.600 USD pro Person verlangt und bezahlt (vgl. Zeit-Online: Lettland registriert täglich Hunderte Migranten an Grenze zu Belarus – 12.09.2023; Tagesschau: Migration über Belarus, „Hybrider Angriff auf Lettland“ – 14.10.2023). Es liegt auf der Hand, dass Lettland auf diese Weise auch eine Entlastung von dem gegenwärtigen Migrationsdruck erfährt, was sich nicht zuletzt auch in den absoluten Zahlen der dort registrierten Asylbewerber niederschlägt, die auch unter Berücksichtigung der Größe und Einwohnerzahl Lettlands nur als moderat bezeichnet werden können (vgl. Statista: Anzahl der Asylbewerber und erstmaligen Asylbewerber im Zeitraum Juli 2022 bis Juli 2023: Asylbewerber im Juli 2023 insgesamt unter 150 Personen).
36
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger bei hypothetischer Rückkehr und entsprechendem ebenso zumutbarem wie zu erwartendem Engagement nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt in Lettland selbst zu erwirtschaften. Etwaige für die Anfangszeit nach der Rückkehr notwendige Unterstützung in Form von Sozialhilfe kann bei kommunalen Behörden beantragt werden; es ist nicht ersichtlich, dass diese Möglichkeit deshalb verschlossen wäre, weil der Zeitraum von sieben Monaten in den ersten zwölf Monaten nach der Anerkennung, in dem subsidiär Schutzberechtigte staatliche Unterstützungsleistungen beanspruchen können, bereits verstrichen ist (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Osnabrück, 5.8.2019 – Gz. 508-516.80/52220). Darüber hinaus können nach den eingeführten Erkenntnismitteln gerade Familien mit Kindern in Lettland spezifische Leistungen, je nach dem Alter des Kindes, in Anspruch nehmen (vgl. Europäische Kommission: Beschäftigung, Soziales und Integration – Lettland (aktualisiert 2023): Geburtsbeihilfe, Mutterschafts-/Vaterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Elternschaftsgeld, Kindergeld).
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Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Lettland angesichts des infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine erfolgten Zustroms von Flüchtlingen unterhalb des obigen Maßstabs abgesunken seien (vgl. VG Münster, B.v. 10.5.2022 – 2 L 353/22.A – juris). Anhaltspunkte dafür, dass der lettische Staat zur Aufnahme anerkannter Schutzberechtigter nicht (mehr) fähig oder bereit sei, sind ebenfalls nicht erkennbar.
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In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (B.v. 6.10.2023 – 2 B 217/23 – juris), auf die der Bevollmächtigte unter anderem seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung stützt, wurden aufgrund der Umstände der drohenden Haft und der gerichtlichen Haftentscheidung in Bezug auf Dublin-Rückkehrer systemische Mängel angenommen (vgl. zur anderen Ansicht VG Chemnitz, B.v. 2.11.2023 – 7 L 421/23.A – juris). Da es sich bei den Klägern jedoch um bereits in Lettland anerkannte Schutzberechtigte und damit eine andere Personengruppe handelt, können die entsprechenden Ausführungen zu den Haftbedingungen von Dublin-Rückkehrern und die insoweit erfolgte Annahme systemischer Mängel nicht auf den gegenständlichen Fall übertragen werden.
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Falls die Kläger, wie es bereits Gegenstand des Erstverfahrens war, Übergriffe oder Diskriminierung befürchten, so sind sie angehalten, sich an staatliche Einrichtungen (Polizei) zu wenden. Anhaltspunkte dafür, dass dies in Lettland strukturell nicht möglich bzw. erfolgsversprechend sei, sind nicht ersichtlich.
40
Bei dieser Gesamtsituation ist im Falle der Familie der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie bei hypothetischer Rückkehr in eine Situation extremer materieller Not geraten würden (vgl. im Ergebnis ähnlich VG Hamburg, B.v. 18.4.2024 – 9 AE 1528/24 – juris; B.v. 8.3.2023 – 9 AE 235/23; VG Düsseldorf, B.v. 22.3.2024 – 14 L 485/24.A – juris; VG Stade, B.v. 28.11.2023 – 10 B 1753/23 – juris; VG Münster, B.v. 10.5.2022 – 2 L 353/22.A – juris).
III.
41
Der zur Entscheidung in Bezug auf die Kläger zu 1) bis 4) angefallene zulässige Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ausgehend von den Erwägungen unter II. bestehen in Hinblick auf die Kläger keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Lettland. Aus den im Erstverfahren vorgebrachten und in der mündlichen Verhandlung nicht näher wiederaufgegriffenen Alltagsdiskriminierungen (S. 2 f. des Protokolls), die sie in Lettland erlebt hätten, ergibt sich kein Abschiebungsverbot, wenngleich nicht verkannt wird, dass tatsächlich erlebte Ablehnung von Teilen der Aufnahmegesellschaft durchaus nachvollziehbar belastend sein kann. Dass bei Rückkehr – und den auch in Lettland zu unterstellenden Integrationsbemühungen der Kläger (vgl. die in Deutschland angestrengten Integrationsbemühungen, S. 3 f. des Protokolls) – aber die für ein Abschiebungsverbot anzulegende Schwelle erreicht würde, ist in keiner Weise erkennbar.
42
Zuletzt ist anzumerken, dass inlandsbezogene Abschiebungsverbote gemeinhin nicht von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfasst werden. Dies gilt insbesondere für familiäre Belange und das Kindeswohl, bedingt durch die Situation der Klägerin zu 5) und den Umstand der bereits durch die Beklagte erfolgten Anerkennung eines weiteren Kindes als subsidiär Schutzberechtigten.
IV.
43
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein (isolierter) Antrag auf isoliertes Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die bestandskräftige Abschiebungsandrohung und das bestandskräftige Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 06.10.2017 in Gestalt des Bescheids vom 06.04.2020 mit dem Ziel von deren Aufhebung, § 51 Abs. 1 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG, gegenüber dem Bundesamt bisher nicht gestellt wurde. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung der Folgeantragsbegründung.
44
Von einem Asylfolgeantrag ist nämlich gerade nicht auch ein Antrag auf eine Entscheidung über ein Wiederaufgreifen hinsichtlich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung umfasst, die im Rahmen eines früheren Asylverfahrens ergangen ist. Wird – wie hier – ein Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt, bedarf es nämlich gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ausdrücklich keiner Neuentscheidung über die bereits erlassene und vollziehbare Abschiebungsandrohung. Auch aus § 34 AsylG oder anderen Vorschriften ergibt sich für das Bundesamt keine Veranlassung, in diesen Fällen über eine etwaige Aufhebung der in einem früheren Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung zu entscheiden, sofern nicht auch diesbezüglich ein Wiederaufgreifensantrag gestellt wurde (als bewusste gesetzgeberische und nicht aufgrund europäischen Rechts zu modifizierende Entscheidung einordnend VG Regensburg, U.v. 26.3.2024 – RO 14 K 24.30086 – juris Rn. 59 ff.; zu dem Problemkreis generell VG München, Gb. v. 6.3.2024 – M 10 K 24.30366 – juris). Eine Verweisung auf eine ausländerrechtliche Behandlung nach § 60a Abs. 2 AufenthG dürfte angesichts der europarechtlichen Determinierung von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. EuGH, U.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris) der Boden entzogen sein.
45
Im vorliegenden Fall ist ein auf Wiederaufgreifen gerichtetes Verpflichtungsbegehren in Form der Untätigkeitsklage nicht (kumulativ) streitgegenständlich. Mangels eines entsprechenden Antrags beim Bundesamt würde zudem auch noch keine prozessual relevante Untätigkeit in Bezug auf die Aufhebung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vorliegen. Das Gericht teilt nach alledem nicht die in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Auffassung des Klägerbevollmächtigten, dass die Stellung des Folgeantrags dazu führe, ein möglichst umfassendes Prüfprogramm herzustellen, was auch die Prüfung der Abschiebungsandrohung beinhalte.
V.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. In dieser wird das volle Unterliegen der Kläger zu 1) bis 4) und das der Beklagten hinsichtlich der Klägerin zu 5) berücksichtigt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da in Bezug auf die hiesigen Kläger kein nur einheitlich zu entscheidendes Rechtsverhältnis vorliegt, findet § 159 Satz 2 VwGO hier keine Anwendung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 ff. ZPO i.V.m. § 167 VwGO.