Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 24.06.2024 – B 7 K 23.11
Titel:

Erfolglose Drittanfechtung durch einen Fischereiberechtigter gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Gewässerausbaumaßnahme sowie gegen eine Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Gewerbegebiet

Normenketten:
WHG § 12, § 14 Abs. 3, § 15, § 68
UmwRG § 6
UVPG § 5 Abs. 3 S. 2, § 7
BayFiG Art. 1
Leitsätze:
1. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist klagebefugt, wer geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das (dingliche) Fischereirecht fällt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 103 BV. Der Teil des Gewässers für das das Fischereirecht besteht, ist unmittelbar von der geplanten Gewässerausbaumaßnahme betroffen, da das Gewässer insoweit verlegt werden soll. Im Übrigen besteht eine Wirkbetroffenheit. Nachdem die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, ist eine Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Kläger ist mit seinem Klagevortrag nach § 6 UmwRG präkludiert. Die Klage wird hierdurch unbegründet. § 6 UmwRG führt nach herrschender Auffassung zu einer innerprozessualen Präklusion der Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist nach § 6 S. 1 UmwRG vorgebracht werden. In der Auslegung und Anwendung des § 6 UmwRG ist der in Art. 103 Abs. 1 GG abgesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen. (Rn. 53 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Kläger hat kein Vertrauen darauf in Anspruch nehmen können, dass es sich bei der Fristverlängerung um eine solche nach § 6 S. 4 UmwRG handele. Bei der Frist nach § 6 S. 1 UmwRG handelt es sich – anders als bei einer richterlichen Frist nach § 86 Abs. 4 S. 2 VwGO – um eine gesetzliche Frist. Eine solche Frist kann auf Antrag gem. § 173 S. 1 VwGO iVm § 224 Abs. 2 ZPO nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses (Gewässerausbau) und einer gehobenen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus einem Gewerbegebiet, Präklusion nach § 6 UmwRG (bejaht), Gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG als Zulassungsentscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 5 UVPG (bejaht), Verletzung eines Fischereirechts (verneint), Gerichtliche Prüfungsdichte bei der Überprüfung einer umweltrechtlichen Vorprüfung, Bedeutung von fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts, auch in Bezug auf fischereiliche Belange, eingetragener Verein, Gewerbegebiet, Klagebefugnis, Niederschlagswasser, Planfeststellungsbeschluss, Fischereirecht, gehobene Erlaubnis, Präklusion, Fristverlängerung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24676

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3.    Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger, ein eingetragener Verein des Privatrechts, wendet sich als Fischereiberechtigter gegen einen im Bescheid des Beklagten vom 05.12.2022 erlassenen Planfeststellungsbeschluss für eine Gewässerausbaumaßnahme der Beigeladenen sowie gegen eine ihr im dortigen Bescheid erteilte gehobene Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Gewerbegebiet.
2
Mit Bescheid des Landratsamts … vom 30.03.1995 wurde der Beigeladenen die gehobene Erlaubnis für das Einleiten von Oberflächenwasser aus den Gewerbegebieten „Ost III und Ost IV“ – zunächst befristet bis zum 31.12.2014 und mit Schreiben des Landratsamts … vom 15.12.2014 verlängert bis zum 31.12.2015 – erteilt. Mit Schreiben vom 12.11.2015 beantragte die Beigeladene übergangsweise die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis, da ein wasserrechtliches Verfahren zur Erteilung einer neuen gehobenen Erlaubnis bis Ende 2015 nicht abgeschlossen werden könne, woraufhin das Landratsamt … mit Bescheid vom 08.12.2015 der Beigeladenen die beschränkte Erlaubnis erteilte, das im Bereich des Gewerbegebiets …-Ost auf befestigten Flächen anfallende Oberflächenwasser über zwei Einleitungsstellen in den …graben einzuleiten. Die beschränkte Erlaubnis wurde zunächst für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 erteilt und mit Schreiben des Landratsamts … vom 09.12.2016 bzw. 06.12.2017 bis zum 31.12.2017 bzw. 30.06.2019 verlängert. In der Folgezeit wurde wegen des noch andauernden förmlichen Verfahrens die beschränkte Erlaubnis mit Schreiben des Landratsamts … vom 14.03.2019 bzw. 27.12.2021 nochmals bis zum 31.12.2021 bzw. 31.12.2023 verlängert.
3
Im April 2019 beantragte die Beigeladene unter Vorlage entsprechender Planunterlagen die gehobene Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet …-Ost in den …graben sowie die Planfeststellung für die Durchführung von Gewässerausbaumaßnahmen am …graben. Dabei soll das im Gewerbegebiet …-Ost auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt über zwei Einleitungsstellen (ELS 5 und ELS 6) gedrosselt in den …graben eingeleitet werden. Der ELS 5 liegt ein Einzugsgebiet von 4,34 ha und eine abflusswirksame Fläche von 2,65 ha zugrunde. Das Niederschlagswasser stammt aus Asphalt- und Hofflächen mit mittlerem Verkehrsaufkommen bzw. mittlerer Flächenverschmutzung sowie Dach- und teils Grünflächen mit geringer Flächenverschmutzung. Zur hydraulischen Regenwasserbehandlung wird auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … in einem zu errichtenden Nebenarm zum …graben ein Regenrückhalteraum mit einem Speichervolumen von 366 m3 geschaffen. Auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … erfolgt die qualitative Regenwasserbehandlung. Hierfür ist geplant, den bestehenden Regenwasserkanal aus dem Gewerbegebiet auf einer Länge von ca. 40 m zu verlegen. Neben der Regenwasserbehandlung ist geplant, den …graben von der Einleitungsstelle bis zur …straße zu verlegen, da eine natürliche Gewässerführung derzeit nicht gegeben ist und im Zuge der Umverlegung eine naturnahe Gestaltung erfolgen kann. Die ELS 6 erfasst ein Einzugsgebiet von 12,5 ha und eine abflusswirksame Fläche von 7,56 ha. Entwässert werden über diese Einleitungsstelle ebenfalls Asphalt- und Hofflächen mit mittlerem Verkehrsaufkommen bzw. mittlerer Flächenverschmutzung sowie Dach- und teils Grünflächen mit geringer Flächenverschmutzung. Zur hydraulischen Regenwasserbehandlung ist nach Planunterlagen ein Rückhaltevolumen von 1.043 m3 notwendig. Da dieser Bereich des Gewerbegebiets aber nur teilweise bebaut ist, soll in einem ersten Bauabschnitt zunächst die Errichtung eines Rückhaltebeckens in Erdbauweise mit einem Speichervolumen von etwa 350 m3 auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … erfolgen. Die qualitative Regenwasserbehandlung erfolgt auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde der Kläger mit Schreiben des Landratsamts … vom 25.04.2019 zu den beabsichtigten Maßnahmen angehört, worauf der Kläger mit Schreiben vom 08.05.2019 der geplanten Maßnahme widersprach. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass der Kläger Eigentümer (wohl gemeint: Inhaber) der Fischereirechte im …graben (Fl.-Nr. … und …*) sei und dass durch die Maßnahme insbesondere das Fischereirecht der Fl.-Nr. … entfallen solle. Dies könne ohne Ausgleich nicht hingenommen werden. Es sei ferner nicht berücksichtigt worden, dass der Fischteich auf der Fl.-Nr. …, in dem sich die Fischaufzucht befinde, vom …graben gespeist werde. Der Fischteich sei in Bezug auf Schadstoffe ein sehr sensibler Bereich, der durch weitere Einleitungen einer höheren Belastung ausgesetzt werde, als es im Moment der Fall sei. Trotz der geplanten Maßnahmen für die Verbesserung des Niederschlagswassers und der Umgestaltung des …grabens sei durch die Erweiterung des Gewerbegebiets und den vielen Einleitungen keine Garantie gegeben, dass der …graben nicht verunreinigt werde. Deshalb werde erwartet, dass der Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis verpflichtet werde, einen eventuellen fischereirechtlichen Schaden, der durch die Einleitung entstehe, unabhängig vom Verursacher zu ersetzen. Für die Ermittlung des Verursachers sei der Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis verantwortlich. Um eine Gewässerverunreinigung besser ermitteln zu können, solle unterhalb des Rückhaltebeckens auf der Fl.-Nr. … eine größere Gewässeraufweitung, die sich als kleiner Fischteich mit einer Fläche von circa 150 m2 und einer Wassertiefe von ca. 1 m darstelle, geschaffen werden. Damit könne ein Biotop mit Kleinfischen und Amphibien geschaffen werden, welches gleichzeitig einen Indikator der Wassergüte darstelle. Die Vorprüfung vom 02.07.2019 ergab, dass keine UVP-Pflicht bestehe.
4
Mit Schreiben vom 06.12.2019 teilte das Landratsamt … – nach Würdigung des Schreibens der Klägerin vom 08.05.2019 durch die Fachbehörden – im Wesentlichen mit, es sei beabsichtigt, die Vorgabe der Fischereifachberatung zu übernehmen, wonach die Beigeladene das Fischereirecht grundsätzlich so anzupassen habe, dass der Kläger dies künftig auch im neuen Grabenverlauf innehabe. Soweit dies aus bestimmten Gründen nicht möglich sei, sei dem Kläger ein entsprechender Ausgleich zu gewähren. Es sei ferner beabsichtigt, im Falle eines Schadens, der durch die Einleitung erfolge, die Beigeladene zum Schadensersatz zu verpflichten und zwar unabhängig vom Verursacher. Es sei jeweils Aufgabe der Beigeladenen, den Verursacher zu ermitteln und von diesem Kostenersatz zu fordern. Eine zusätzliche Aufweitung des …grabens unterhalb des Regenrückhaltebeckens auf dem Flurstück Fl.-Nr. … sei zwar grundsätzlich denkbar, dem hierfür vom Kläger genannten Grund könne jedoch nicht gefolgt werden, da es aus fachlicher Sicht nicht geeignet sei, zweifelsfrei auf etwaige Gewässerverunreinigungen aus der Einleitung des behandelten Niederschlagswassers aus dem Gewerbegebiet Ost zu schließen. Zudem sähen die einschlägigen und maßgeblichen technischen Regelwerke zur Bewertung und Planung von nur gering belasteten Niederschlagswassereinleitungen in Oberflächengewässer eine derartige Maßnahme nicht vor. Ferner werde zu bedenken gegeben, dass die Niederschlagswassereinleitungen aus dem Gewerbegebiet Ost bereits seit annähernd 25 Jahren erfolgen würden und es in dieser Zeit offenbar keine nennenswerten Zwischenfälle gegeben habe. Obwohl sich die Einleitungsmengen im Laufe der Zeit durch die Erweiterung des Gewerbegebiets erhöht hätten, sei festzustellen, dass die nunmehr vorgesehenen Maßnahmen maßgeblich zu einer Verbesserung und keinesfalls zu einer Verschlechterung der Situation im …graben und den anschließenden Gewässern führen würden.
5
Mit Schreiben vom 14.12.2019 entgegnete der Kläger auf das Vorbringen des Landratsamts … vom 06.12.2019, dass weiterhin auf die geforderte Aufweitung des …grabens bestanden werde. Es möge zwar sein, dass sich die Gewässersituation durch die Baumaßnahme verbessere, dies schließe aber nicht aus, dass bei Starkregen die vorgesehenen Maßnahmen nicht greifen und die Wasserqualität durch Eintrag von Schadstoffen unzumutbar werde. Ein weiterer Faktor für die Forderung sei der zu erwartende Sedimenteintrag in den Fischteich. Dieser könnte sich durch die Gewässeraufweitung um ein Vielfaches reduzieren, zumal sich das Schwemmgut im Bereich der Aufweitung absetzen und entnommen werden könnte.
6
Mit Schreiben vom 17.12.2019 gab das Landratsamt … die Forderung nach einer zusätzlichen Aufweitung des …grabens an die Beigeladene weiter, die mit Gemeinderatsbeschluss vom 05.02.2020 die Forderung einer zusätzlichen Gewässeraufweitung auf der Fl.-Nr. … der Gemarkung … auf freiwilliger Basis ablehnte.
7
Der Kläger forderte weiterhin mit Schreiben vom 02.03.2020 vor Beginn der geplanten Gewässerausbaumaßnahme eine Beprobung des Bachsediments vor Einlauf des …grabens in den klägerischen Fischteich und eine Wiederholung dieser Beprobung alle zwei Jahre.
8
Mit Schreiben vom 30.07.2020 informierte das Landratsamt … den Kläger über den aktuellen Stand der Abstimmung mit den Fachbehörden bezüglich der geforderten Gewässeraufweitung sowie der Beprobung des Bachsediments und führte zusammenfassend aus, dass die Forderung einer zusätzlichen Gewässeraufweitung weiterhin fachlich nicht ausreichend begründet sei. Die geforderte Beprobung des Bachsediments könne hingegen als Auflage in den Genehmigungsbescheid in der Weise aufgenommen werden, dass die Probenentnahmen im direkten Einleitungsbereich aus dem Gewerbegebiet erfolgen würden, damit eventuelle Belastungen dieser Einleitung auch zugeordnet werden könnten.
9
Im Erörterungstermin am 20.10.2022 wurde vom Vorsitzenden des klägerischen Vereins unter anderem darauf hingewiesen, dass aus dem Gewerbegebiet ankommendes Sediment nicht zu 100% zurückgehalten werden könne, insbesondere, dass das abgesetzte Sediment im Rückhaltebecken beim nächsten Regenereignis wieder teilweise remobilisiert werde und dann trotzdem in den …graben gelange. Auch wurde von Seiten des Klägers darauf hingewiesen, dass bei der Planung weder das bestehende Fischereirecht des Klägers, noch die Gegebenheit berücksichtigt worden sei, dass der …graben in den Fischteich des Vereins münde. Von Klägerseite angefragt, warum der Vorschlag, einen Teich mit Daueraufstau zu errichten, kein Gehör finde. Dadurch könne sichergestellt werden, dass nahezu kein Sediment mehr in den Fischteich des Clubs verfrachtet werde. Ebenfalls wurde klägerseits darauf hingewiesen, dass aufgrund der flächenmäßigen Größe, die das Gewerbegebiet einmal haben werde, eine besondere Gefahr von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen bestehe. Ferner kam man auf dem Umstand zu sprechen, dass Regenwasser aus einem Teilbereich der B. nunmehr ebenfalls dem …graben zugeführt werden soll. Daneben wurde hinsichtlich des ökologischen Ausbaus des …grabens klägerseits die Befürchtung gehegt, dass bei einem Starkregen gerade in der Anfangsphase, wenn die Bereiche noch nicht mit Bewuchs überzogen seien, Erdreich in den Fischteich des Klägers abgeschwemmt werde. Letztlich wurde die vorgeschlagene regelmäßige Beprobung erörtert, wobei es von Seiten des Klägers insoweit für erforderlich gehalten wurde, zumindest an den Einlaufstellen aus dem Gewerbegebiet regelmäßige Beprobungen durchzuführen.
10
Mit Bescheid vom 05.12.2022 stellte das Landratsamt … den Plan der Beigeladenen für die Durchführung von Gewässerausbaumaßnahmen am …graben in Zusammenhang mit der Oberflächenentwässerung des Gewerbegebiets …-Ost fest (Ziff. I.1.). Der Beigeladenen wurde ferner die gehobene Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet …-Ost in den …graben erteilt (Ziff. II.1.1.). Die Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch die Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen entsprochen wurde (Ziff. III.).
11
Bezüglich der klägerischen Einwendungen führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, der Einwendung, der Kläger habe im …graben derzeit das Fischereirecht und in den Antragsunterlagen sei nicht erwähnt, dass das Fischereirecht nach dem Umverlegen des …grabens auch im neuen Bachlauf beim Kläger verbleibe, sei mit der Auflage in Ziff. I.4.3.1 abgeholfen worden. Der Forderung, dass bei fischereirechtlichen Schäden, die auf die Niederschlagswassereinleitung aus dem Gewerbegebiet zurückzuführen seien, die Beigeladene unabhängig vom Verursacher haften solle, werde mit den Auflagen in Ziff. II.3.2.1 und II.3.2.2 entsprochen. Die Einwendungen dahingehend, dass mit zunehmender Vergrößerung des Gewerbegebiets die Sedimente im abfließenden Niederschlagswasser erhöht würden, letztlich in den Fischteich des Vereins gelangten sowie, dass durch die geplante Umverlegung des …grabens und die Erstellung der Regenrückhaltebecken Erdreich in den Fischteich abgespült werde und diesen verlande, wurden genauso zurückgewiesen wie die Forderung, unterhalb der ELS 5 einen Teich mit Daueraufstau zu integrieren und die Befürchtung, dass bei entsprechenden Unfällen wassergefährdende Stoffe aus dem Gewerbegebiet in den Fischteich gelangen würden. Die Zurückweisung der vorstehenden Einwendungen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seit bereits 25 Jahren gesammeltes Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet in den …graben eingeleitet werde, ohne dass nachhaltige Auswirkungen auf Dritte, auch nicht auf den Fischteich des Klägers, bekannt seien. Die geplanten Regenklärbecken und Regenrückhalteräume entsprächen dem Stand der Technik und führten gegenüber der gegenwärtigen Entwässerungs- und Abflusssituation zu einer wesentlichen Verbesserung. Bezüglich der unzureichenden Sedimentrückhaltung aus dem Niederschlagswasser bzw. dem Abschwemmen von Erdreich aus dem neugestalteten Bereich des …grabens handele es sich um bloße Befürchtungen oder Annahmen. Nachvollziehbare fundierte Grundlagen für die Forderungen der Klägerseite lägen dagegen nicht vor. Die Planung der Beigeladenen orientiere sich am aktuell zur Verfügung stehenden technischen Regelwerk. Der geforderte dauerhaft angestaute Teich würde Nachteile für das Gewässersystem (Unterbrechung der Durchgängigkeit, Erwärmung, Verdunstung etc.) mit sich bringen. Zudem gehe die Forderung des Klägers über den Gegenstand des Verfahrens hinaus, da sich im Teich sämtliches im …graben ankommendes Sediment, also auch von oberhalb des Gewerbegebiets, ansammeln würde. Für die Beigeladene ergäbe sich hierdurch ein wesentlich höherer Unterhaltungsaufwand. Nach den fachlichen Aussagen und dem technischen Regelwerk sei das gegenständliche Niederschlagswasser aus den Gewerbegebieten gering belastet und der zu erwartende Sedimentanteil gering. Bei ordnungsgemäßem Betrieb und Unterhaltung des Klärbeckens werde anfallendes Sediment aus den Gewerbegebieten nahezu vollständig zurückgehalten. Ein zusätzliches Absetzen von Sediment sei zudem in den Rückhalteräumen möglich. Das Anlegen von kleinen Biotopen mit dauerhaftem Wasserstand im Regenrückhalteraum unterhalb der ELS 5 – wie von der unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagen – werde nicht befürwortet. Grund hierfür sei, dass Feuchtbiotope zu einer starken Vermehrung von Stechmücken führten und diese aufgrund der nahen Wohnbebauung zur Plage für die dortigen Bewohner werden könnten. Durch die Umgestaltung des …grabens werde die Fließgeschwindigkeit im Gewässer reduziert. Die bei Niederschlag abgeschwemmten Anlandungen sowie in der Anfangsphase das Erdreich würden sich bei den nächsten Hindernissen bzw. Kurven wieder absetzen. Der neu gestaltete Gewässerlauf werde erfahrungsgemäß schnell einwachsen. Im Übrigen liege es in der Verantwortung der Beigeladenen, ein Abschwemmen von Erdreich aus dem neu gestalteten Bereich des …grabens zu verhindern, ggf. könne der Vorschlag aufgegriffen werden, den alten Bachlauf zunächst weiter zu betreiben und erst nach und nach bis zu dessen völligen Einwachsens auf den neuen Bachlauf umzustellen. Die Gefahr des Eintrags wassergefährdender Stoffe in den …graben bei einem Ölunfall im Gewerbegebiet sei durch einen im Regenklärbecken integrierten Schieber minimiert. Zudem könne bereits in dem Bauantragsverfahren im Gewerbegebiet bei den einzelnen Grundstücksentwässerungen auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Einfluss genommen werden. Für die geforderte Beprobung am Ablauf der Regenklärbecken sehe man aktuell keine zwingende bzw. begründete Notwendigkeit, da nachteilige Auswirkungen auf das Gewässer bzw. die Fischzucht des Klägers durch die Niederschlagswassereinleitung bei ordnungsgemäßem Betrieb und Unterhaltung der Abwasseranlagen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu befürchten seien. Bei entsprechender Notwendigkeit könnten der Beigeladenen aufgrund des Vorbehalts in den Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich Beprobungen auferlegt werden. Im Übrigen liege der Fischteich des Klägers im Überschwemmungsgebiet der …, wo (neue) Fischteiche grundsätzlich unzulässig seien. Im Übrigen sollten bei bestehenden Fischteichen möglichst Umlaufgräben angelegt und damit die Hauptgewässer sowie ankommendes Sediment an den Fischteichen vorbeigeführt werden. Lage und Betrieb des gegenständlichen Fischteichs stünden diesen Empfehlungen entgegen. Sedimente würden bei Hochwasser sowie vom …graben direkt in den Fischteich gelangen. Diese örtlich bedingten Nachteile seien bereits beim Erwerb des Teiches durch den Kläger bekannt gewesen und in Kauf genommen worden.
12
Mit Schriftsatz vom 05.01.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und stellt in der mündlichen Verhandlung die folgenden – im Schriftsatz vom 20.03.2023 angekündigten – Anträge:
13
1. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 05.12.2022 wird aufgehoben.
14
2. Die gehobene Erlaubnis des Beklagten vom 05.12.2022 wird aufgehoben.
15
Mit Erstzustellung vom 12.01.2023 wurde der Kläger gebeten, seine Klage binnen 4 Wochen nach erfolgter Akteneinsicht zu begründen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses hat der Kläger die Behördenakten am 27.01.2023 erhalten. Mit Schriftsatz vom 24.02.2023 wurde vor dem Hintergrund eines geltend gemachten außergewöhnlichen Arbeitsanfalls in der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten Fristverlängerung bis zum 13.03.2023 beantragt und gewährt. Mit Schriftsatz vom 13.03.2023 wurde abermals Fristverlängerung bis zum 20.03.2023 beantragt – dies vor dem Hintergrund, dass die Behördenakte zwar bereits ausgewertet worden sei, aber noch eine Besprechung mit der Mandantschaft geführt werden müsse – und gewährt.
16
Zur Begründung der Klage mit Schriftsatz vom 20.03.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei Eigentümer (wohl gemeint: Inhaber) des Fischereirechts im sogenannten …graben in … Dies betreffe die Flurstücke …, … und … der Gemarkung … in der ganzen Ausdehnung sowie das Fischereirecht an den Grundstücken …, …, … und … der Gemarkung … Am Ende des …grabens, kurz vor dem …see, an dem der Kläger ebenfalls fischereiberechtigt sei, liege auf dem Flurstück mit der Fl.-Nr. … mit einer Fläche von etwas unter 1 ha ein Fischteich. Dieser werde vom davorliegenden …graben mit Wasser gespeist. In Folge der wesentlichen Erweiterung der Abflussmenge von gewerblichen Flächen durch den Bescheid könne es bei Starkregen zu einer Vergiftung oder aber zu einer Kontamination des Fischbestandes im Fischteich kommen. Der Wasserabfluss belaufe sich bei Starkregenereignissen nicht mehr wie bisher auf 38 l/s, sondern auf 113 l/s. Dann würden aus den Gewerbeflächen Giftstoffe in das abfließende Wasser in einem solchen Ausmaß eingetragen werden, dass die Fische im …graben und im Fischteich verendeten oder für den menschlichen Verzehr ungenießbar kontaminiert würden. Starkregenereignisse würden in Zukunft zunehmen. Auch dies habe der Beklagte im Zuge des Planfeststellungsbeschlusses und der gehobenen Erlaubnis nicht ausreichend beachtet und auch keine ausreichenden Untersuchungen angestellt. Es erschließe sich nicht, wieso diese Frage im Zuge der Vervielfachung der Gewerbeflächen nur eine untergeordnete oder im Ergebnis gar keine Rolle spielen solle.
17
Im Zuge der Verlegung des …grabens werde nach dem Planfeststellungsbeschluss vor dem Fischteich ein Rückhaltebecken geschaffen. Dieses Rückhaltebecken werde über Wiesengrund bzw. Grasflächen geführt, sodass der Sedimenteintrag im Fischteich stark erhöht werde und somit der Fischteich wesentlich schneller als bisher verlande. Es widerspreche den Gesetzen der Logik, wenn der Beklagte behaupte, dass die diesbezügliche Sedimentfracht auch schon früher vorhanden gewesen sei. Wenn man die Abflussmenge so stark erhöhe wie vorgesehen, vervielfache sich auch die Sedimentfracht.
18
Der Bescheid verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar sei nach ständiger Rechtsprechung eine Klage wegen einer angeblichen Beeinträchtigung eines Fischereirechts nur zulässig, wenn der Kläger dabei geltend mache, dass durch den angegriffenen Verwaltungsakt sein Fischereirecht substanziell beeinträchtigt werde. So liege es aber hier. Sowohl der unkontrollierte Schadstoffeintrag im Falle eines Starkregenereignisses, als auch die mit dem erhöhten Sedimenteintrag verbundene schnelle Verlandung würden das Fischereirecht des Klägers entwerten. Daneben sei der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen sei. Schon deshalb sei der Bescheid rechtswidrig.
19
Im Hinblick auf die bei Starkregen auftretenden Abflussmengen und den dabei zu erwartenden Schadenstoffeintrag in den …graben sei der Bescheid ermessensfehlerhaft. Es sei unterlassen worden, die Folgen von Starkregenereignissen ausreichend aufzuklären.
20
Im Hinblick auf den Sedimenteintrag liege ebenfalls ein Abwägungsfehler im Sinne von Art. 40 BayVwVfG vor. Der Beklagte sei abwägungsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger schon früher denselben Sedimenteintrag zu ertragen gehabt habe. Dies sei angesichts der vervielfachten Abflussmengen jedoch klar unrichtig. Der Kläger müsse damit einen vervielfachten Sedimenteintrag hinnehmen, insbesondere auch, weil der …graben über eine erheblich sedimentverursachende Rückhaltefläche mit Wiesengrund geführt werden solle. Die gehobene Erlaubnis gestatte bei Starkregen hochbelastetes Abwasser von Industrie- und Gewerbeflächen in den …graben einzuleiten. Dies führe zu einer Verendung der Fische im Teich. Auch dies entwerte das Fischereirecht am Teich.
21
Mit Schreiben vom 14.04.2023 führte die Beigeladene zum klägerischen Schriftsatz vom 20.03.2023 im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Klägers würden nicht geteilt. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Gebiet …-Ost nicht um ein Industriegebiet, sondern um ein Gewerbegebiet handele. Auch bei Starkregen werde kein hochbelastetes Abwasser, sondern lediglich oberflächlich abfließendes Niederschlagswasser eingeleitet. Bei ordnungsgemäßem Betrieb und Unterhaltung der Regenklärbecken werde anfallendes Sediment aus dem Gewerbegebiet nahezu vollständig zurückgehalten. Im Übrigen sei durch umfangreiche Auflagen den Bedenken des Klägers Rechnung getragen worden. Ein unnötiger, über die technischen Regelwerke hinausgehender Unterhaltungsaufwand sei der Beigeladenen nicht zuzumuten.
22
Mit Schriftsatz vom 10.04.2023 trug der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen vor, mit Bescheid vom 22.02.2022 habe der Beklagte die Erlaubnis erteilt, das im Bereich der Straßenfläche der Bundesstraße B. in den Entwässerungsabschnitten 10 bis 14, 19 sowie 21 bis 33 abfließende Niederschlagswasser in verschiedene Vorfluter und den Untergrund einzuleiten. Danach sei festgelegt, dass die Einleitungsstelle 25 zum …graben abgeführt werde. Aufgrund dieser durch den Bescheid vom 22.02.2022 geschaffenen weiteren Einleitungsstelle in den …graben werde bei Starkregenereignissen eine weitere, ganz erhebliche Menge von ungefiltert kontaminiertem Oberflächenwasser der B. in den …graben abgeführt. Der Kläger habe erst mit Schreiben des Beklagten vom 09.03.2023 vom Bescheid vom 22.02.2022 erfahren. Er sei an diesem Verfahren nicht beteiligt worden. Der Bescheid vom 22.02.2022 sei auch insoweit fehlerhaft, als dort der über den Entwässerungsabschnitt 25 noch zugeführte Wasserablauf der … nicht berücksichtigt worden sei. Die bereits angeführten Wassermengen bei Starkregenereignissen erhöhten sich damit auf eine noch wesentlich höhere Menge, nämlich schätzungsweise auf über 122 l/s. Dies sei im angefochtenen Bescheid übersehen worden. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei unerlässlich.
23
Ausweislich der Bekanntmachung im „… – Mitteilungsblatt für die Gemeinden … und …, Ausgabe: April 2022“ sei der Bescheid vom 22.02.2022 samt Planunterlagen im Zeitraum vom 04.04.2022 bis 19.04.2022 in der Verwaltungsgemeinschaft … zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt worden. Dort befand sich auch der Hinweis, dass mit dem Ende der Auslegungsfrist am 19.04.2022 der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt gelte.
24
Mit Schreiben vom 26.04.2023 beantragt das Landratsamt … für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
25
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Planung lägen zwei Einleitungsstellen (ELS 5 und ELS 6) aus dem Gewerbegebiet in den …graben zugrunde. Der Kläger führe an, dass sich das Gewerbegebiet von derzeit etwa 2,5 ha Fläche wesentlich erweitern werde auf dann 2,65 ha (ELS 5) und 12,5 ha (ELS 6), also auf insgesamt 15,15 ha. Dabei habe der Kläger jedoch unterschiedliche Bezugsgrößen zitiert. Die Angabe „2,65 ha“ bezeichne die undurchlässige Fläche, die letztendlich maßgebliche Größe für den Oberflächenwasseranfall, der über die ELS 5 abgeleitet werde. Die Angabe „12,5 ha“ hingegen bezeichne das gesamte Einzugsgebiet der ELS 6. Die maßgebliche undurchlässige Fläche betrage bei der ELS 6 im Endausbauzustand jedoch nur 7,56 ha. Die künftige Flächenerweiterung des Gewerbegebiets erfolge überwiegend im Bereich der ELS 6. Derzeit bestehe im Bereich der ELS 5 eine undurchlässige Fläche von etwa 2,5 ha, im Bereich der ELS 6 von 2,55 ha, also insgesamt von ca. 5,5 ha (wohl gemeint: 5,05 ha). Im Endausbauzustand betrage die undurchlässige Fläche bei der ELS 5 2,65 ha und bei der ELS 6 7,56 ha, also insgesamt 10,21 ha. Gegenüber dem Ist-Zustand liege also nur eine Verdoppelung der Fläche vor, keine sechsfache Erweiterung, wie aus der Klagebegründung zu schlussfolgern sei.
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Soweit die Klägerseite auf eine resultierende Erhöhung des Wasserabflusses bei Starkregenereignissen von jetzt 38 l/s auf dann 113 l/s hinweise, werde zunächst auf den Bescheid vom 30.03.1995 verwiesen, der bereits eine Einleitungsmenge von 1.140 l/s erlaubt habe. Bis heute sei insoweit weder eine Drosselung der Einleitungsmenge noch ein Rückhaltebecken gefordert worden, da die Einleitung offensichtlich in all den Jahren keine negativen Auswirkungen auf das Abflussgeschehen im …graben gehabt habe, also auch nicht bei Starkregen. Derzeit würden somit bis zu 1.140 l/s Niederschlagswasser ungedrosselt aus dem Gewerbegebiet in den …graben eingeleitet. Künftig könnten im Endausbauzustand aus dem Gewerbegebiet 1.942 l/s eingeleitet werden. Im Rahmen des Verfahrens sei die Belastung des Gewässers durch das aus dem Gewerbegebiet eingeleitete Regenwasser qualitativ und quantitativ eruiert und vom amtlichen Sachverständigen beim Wasserwirtschaftsamt überprüft worden. In quantitativer Hinsicht seien, um den Vorfluter (. graben) nicht zu überlasten, an beiden Einleitungsstellen Rückhalteeinrichtungen gefordert worden, die nur eine sich aus den Regelwerken ergebende Einleitungsmenge zuließen. In beiden Fällen (ELS 5 und ELS 6) erfolge der hydraulische Rückhalt nicht durch vor der Einleitung errichtete Rückhaltebecken, sondern das Rückhaltevolumen werde durch an den …graben im Nebenlauf angeschlossene Rückhaltebecken geschaffen. Der Einlauf dieser Becken sei jeweils mit einer Schwelle versehen, dass das ankommende Wasser im …graben ab Überschreiten des Mittelwassers (30 l/s) in die Rückhaltebecken abgeleitet werde. Ebenso seien die Rückhaltebecken im Ablauf mit Öffnungen versehen, die den Abfluss in den …graben drosseln würden. Im Ergebnis sei somit festzustellen, dass im Gegensatz zur derzeitigen Situation, bei der das gesamte Oberflächenwasser ungedrosselt in den …graben abfließe, die Abflussverhältnisse durch die künftige Drosselung in den Rückhaltebecken wesentlich verbessert würden.
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Soweit vom Kläger der Eintrag von Giftstoffen aus dem Gewerbegebiet in den …graben angesprochen werde, sei darauf hinzuweisen, dass im Gewerbegebiet Niederschlagswasser von Asphalt- und Hofflächen mit mittlerem Verkehrsaufkommen bzw. mittlerer Flächenverschmutzung sowie von Dach- und teils Grünflächen mit geringer Flächenverschmutzung anfalle. Dies sei bei der Planung berücksichtigt worden (Sedimentationsanlage, Lamellenklärer in den Regenklärbecken).
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Hinsichtlich möglicher Havarien beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werde bereits in den einzelnen Baugenehmigungsverfahren auf die jeweilige Grundstücksentwässerung Einfluss genommen. Im Übrigen werde potenziellen Gefahren durch die Ziff. II.3.1.3 und II.3.1.4 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet. Weiterhin könnten bei einem Unfall die Schieber bei den Behandlungsanlagen vor den Einleitungsstellen geschlossen und damit wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden.
29
Ferner werde insoweit noch angemerkt, dass die Beigeladene verpflichtet sei, die Entwässerungsanlagen dauerhaft in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und dementsprechend zu betreiben. Sie hafte unabhängig vom Verursacher für fischereirechtliche Schäden, soweit trotz aller Sicherheitsvorkehrrungen ein Schadstoffeintrag aus dem Gewerbegebiet in den …graben bzw. in den Fischteich des Klägers erfolge und dort fischereirechtliche Schäden verursache.
30
Soweit die Klägerseite auf die Zunahme der Sedimentfracht verweist, ist auszuführen, dass das aus dem Gewerbegebiet anfallende Sediment künftig bereits in den Behandlungsanlagen an beiden Einleitungsstellen zurückgehalten und dort nach Erfordernis entnommen und entsorgt werde. Ein nennenswerter Sedimenteintrag in den …graben erfolge bei ordnungsgemäßem Betrieb der Behandlungsanlagen nicht, wobei von den befestigten Dach- und Verkehrsflächen ohnehin nur ein geringer Sedimentanfall zu erwarten sei. Gegenwärtig gelange aus dem Gewerbegebiet anfallendes Sediment ohne Rückhalt in den …graben, was in all den Jahren zu keinen Beschwerden geführt habe. Hauptsächlich seien Sedimenteinträge von landwirtschaftlichen Flächen zu erwarten bzw. teils von oberhalb des Gewerbegebiets liegenden Fischanlagen. Diese Sedimente seien jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.
31
Aus Sicht des Beklagten sei auch die klägerische Folgerung zu verneinen, dass durch die Rückhaltebecken, die über Wiesengrund bzw. Grasflächen geführt würden, der Sedimenteintrag in den Fischteichen stark erhöht werde. Es unterliege dem allgemeinen Verständnis, dass ein bewachsener Boden, wenn überhaupt, nur zu einem verminderten Sedimenteintrag in ein Gewässer führe. Deshalb seien aus wasserwirtschaftlicher Sicht in einem Überschwemmungsgebiet auch Wiesenflächen offenen Ackerflächen vorzuziehen. Aus diesem Grund gestalte man die Sohlen der Rückhaltebecken auch als Wiesen- bzw. Grasflächen aus. Ein erhöhter Sedimenteintrag könne allenfalls im Zuge der Bauarbeiten beim Errichten der Rückhaltebecken bzw. beim Verlegen des …grabens erfolgen. Um einen erhöhten Sedimenteintrag während der Bauzeit zu verhindern, sei geplant, den alten Bachlauf zunächst weiter zu betreiben, bis die bearbeiteten Oberflächen eingewachsen seien, was erfahrungsgemäß relativ schnell gehe. Zudem seien baubedingte Feinsedimentbewegungen und -einträge durch geeignete Vorkehrungen auf ein unvermeidbares Maß zu beschränken. Mit der Neugestaltung des …grabens durch das Schaffen von Kurven und den Einbau von Hindernissen werde das Risiko einer Erosion reduziert. Derzeit reichten die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bis an den …graben heran. Im Zuge der Grabenverlegung seien beidseits 5 m breite Gewässerrandstreifen vorgesehen, die frei von landwirtschaftlicher Bearbeitung bleiben und Sedimente, welche von landwirtschaftlichen Flächen angeschwemmt würden, zurückhalten würden. Soweit es trotz aller Maßnahmen zur Vermeidung von Sedimentablagerungen zu solchen im …graben bzw. im Fischteich des Klägers kommen sollte, seien diese auf Kosten der Beigeladenen zu beseitigen.
32
Soweit die Klägerseite ausführe, im wasserrechtlichen Verfahren hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen, sei zunächst darauf hingewiesen, dass eine UVP-Vorprüfung nur für Gewässerausbaumaßnahmen, aber nicht für eine Niederschlagswassereinleitung aus einem Gewerbegebiet vorgeschrieben sei. Beim Ausbau des …grabens handele es sich nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c) i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG um eine sonstige Gewässerausbaumaßnahme. Eine UVP sei hier nur dann erforderlich, wenn eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch die Behörde ergebe, dass das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen seien. Das Vorhaben liege in keinem der in Anlage 3 Nr. 2 UVPG genannten geschützten Gebiete. Die Umverlegung des …grabens sowie die vorgesehenen Regenrückhalteräume mit gedrosseltem Abfluss im Bereich der Einleitungsstellen würden aufgrund der naturnahen Gestaltung zu einer deutlichen Verbesserung der ökologischen Strukturen führen und würden nachteilige Auswirkungen auf den …graben durch die Niederschlagswassereinleitung aus dem Gewerbegebiet verhindern. Schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser seien nicht zu erwarten. Gleiches gelte für nachteilige Auswirkungen auf Natur, Landschaft und Fischerei. Durch die Umverlegung erlange der …graben einen natürlichen Verlauf. Der Lebensraum für Kleinstlebewesen werde verbessert. Beidseitig des …grabens seien 5 m breite, naturnah gepflegte Gewässerrandstreifen mit Röhrichten, Hochstauden und Gehölzen geplant (wurde weiter ausgeführt). Der mit dem Gewässerausbau einhergehende erhöhte Sedimenteintrag sei zeitlich begrenzt und bestehe nur beim Errichten der Rückhaltebecken bzw. bei der Verlegung des …grabens während und kurz nach der Bauphase. Um einen erhöhten Sedimenteintrag in dieser Zeit zu verhindern, werde – wie ausgeführt – in Erwägung gezogen, den alten Bachlauf zunächst weiter zu betreiben, bis der neue Bachlauf eingewachsen sei. Ein möglicher Sedimenteintrag aus dem Gewerbegebiet sei bei der UVP-Vorprüfung nicht zu berücksichtigen gewesen, da dieser nicht Gegenstand der Ausbaumaßnahme am …graben, sondern Teil der Niederschlagswassereinleitung sei.
33
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gewässerausbaumaßnahme am …graben umfassend positive Auswirkungen auf Natur und Landschaft mit sich brächte. Unter Beachtung der Inhalts- und Nebenbestimmungen des Bescheids vom 05.12.2022 seien auf Dauer keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder auf Dritte zu besorgen, weshalb die Durchführung einer UVP nicht erforderlich gewesen sei.
34
Mit weiterem Schreiben vom 26.04.2023 führte das Landratsamt … zum klägerischen Schriftsatz vom 10.04.2023 aus, das einleitende Niederschlagswasser aus den Bereichen der B. einschließlich der Kreisstraße … sei nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens. Im Übrigen werde das Oberflächenwasser der B. aus den Entwässerungsabschnitten 26 bis 30 bei … seit dem Bau der Straße in bewachsene Flurgräben, Rohrleitungen bzw. Bahnentwässerungen abgeleitet, welche dann in der Folge in den …graben mündeten. Der vom Klägerbevollmächtigten angesprochene Entwässerungsabschnitt 25 sei bisher am Mischwasserkanal der Beigeladenen angeschlossen gewesen. Im Verfahren zur Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sei der Abschnitt 25 vom Mischwasserkanal abgetrennt worden. Das Gefälle im Entwässerungsgraben sei so geändert worden, dass das Oberflächenwasser nun aus dem Entwässerungsabschnitt 25 in den angrenzenden Abschnitten 26 und von dort über dessen Ableitungsweg in den …graben in seinem bisherigen Verlauf eingeleitet werde, und zwar unterhalb des Gewerbegebiets …-Ost. Unter Berücksichtigung, dass ein Teil des Niederschlagswassers bereits auf dem Weg zum …graben versickere, ergebe sich beim Entwässerungsabschnitt 25 eine Einleitung von 37 l/s, die entgegen den bisherigen Verhältnissen nun zusätzlich in den …graben abfließe. Eine Verschlechterung zum derzeitigen Ist-Zustand sei damit nicht verbunden. Derzeit dürften – wie ausgeführt – aus dem Gewerbegebiet …-Ost insgesamt 1.140 l/s in den …graben eingeleitet werden. Künftig dürften aus dem Rückhaltebecken der ELS 5 40 l/s und aus dem Rückhaltebecken der ELS 6 im Endausbauzustand 113 l/s abfließen, was insgesamt eine Reduzierung auf 153 l/s bedeute. Mit der aus dem Entwässerungsabschnitt 25 der B. einschließlich der aus der Entwässerung der Kreisstraße … im …graben zusätzlich eingeleiteten Niederschlagswassermenge (gesamt rund 74 l/s) bleibe die künftige Einleitungsmenge bei weitem unter der momentanen Einleitungsmenge von 1.140 l/s. Mit den Drosselungsbauwerken sei somit zukünftig insgesamt mit einer geringeren Beaufschlagung des …grabens zu rechnen.
35
Die zusätzliche Einleitung aus dem Abschnitt 25 sei damit unerheblich. Die Einleitungen könnten wie bisher ohne weitergehende Anforderungen erfolgen. Da dem Landratsamt aufgrund der bisherigen Einleitung des Niederschlagswassers der B. insgesamt keine nachteiligen Auswirkungen bekannt geworden seien, sei seitens des Landratsamts bei der Antragstellung für die Neuerteilung der gehobenen Erlaubnis auch keine Beeinträchtigung von Belangen Dritter gesehen worden, weshalb man nur die zuständigen Fachbehörden im Verfahren für die Neuerteilung der gehobenen Erlaubnis beteiligt habe.
36
Mit Schriftsatz vom 02.06.2023 führte der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen aus, ein Bescheid könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass der vormalige Zustand schlechter gewesen sei, als der künftige. Im Ergebnis sei zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die aus einem Industriegebiet abzuleitende Menge an Wasser verdreifache. Das Wasser behalte in einem solchen Fall eine Vielzahl von Schadstoffen. Die Verweisung auf eine Schadensersatzberechtigung im Ausnahmefall helfe deshalb hier nicht weiter. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass das Wasser ständig gereinigt werde, so müssten die Reinigungsanlagen fortlaufend gewartet werden, was erhebliche Kosten und dauerhaft zu beachtende Zyklen erfordere, die man in der Praxis in der Regel aber nicht einhalte. Zum anderen seien diese Reinigungsanlagen bei Starkregen überfordert. Im Übrigen wolle die Beklagtenseite einen Schadensersatzanspruch nur dann einräumen, wenn es zu einem nachweisbaren Schaden komme, nicht bei jedem Starkregenereignis.
37
Soweit die Beklagtenseite vortrage, dass im Rahmen der Neubeantragung der Erlaubnis für das Einleiten des Niederschlagswassers aus dem Gewerbegebiet die einschlägigen Regelwerke berücksichtigt worden seien, sei dies so nicht richtig. Der pauschale Verweis auf diese Regelwerke helfe im Ergebnis nicht weiter. Eine Einzelfallbetrachtung habe die Beklagtenseite nicht ausreichend ausgeführt. Summationseffekte mit anderen schadenstoffeintragenden Wasserzufuhren seien außer Acht gelassen worden. Man habe insbesondere bei dem Schutzbedürfnis des Gewässers nicht in Ansatz gebracht, dass hier ein Fischteich im Einzugsbereich des Ablaufs vorhanden sei. Dies sei auch das Kernstück der Klage, nämlich, dass der Beklagte den Fischteich nicht ausreichend gewürdigt habe. Das Landratsamt habe erst mit Schreiben vom 20.12.2019 den Kläger um rechtliche Klärung über das Fischereirecht im …graben gebeten. Daraus gehe hervor, dass die Planung der Einleitung des Niederschlagswassers ohne Kenntnis des Fischereirechts des Klägers vonstattengegangen sei und damit keine Berücksichtigung in den Planunterlagen gefunden habe. Insoweit handle es sich um einen Ermessensfehler. Entgegen den Ausführungen des Beklagten stehe der Widerspruch gegen das Einleiten von Niederschlagswasser aus der B. auch im engen Zusammenhang mit der Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Gewerbegebiet. In beiden Fällen handele es sich um kontaminierte Einleitungen. Im Übrigen sei in der Ermessungsausübung nicht ausreichend eingestellt worden, dass es nicht nur um die Rückhaltevolumen der Rückhaltebecken gehe, sondern um den Eintrag von Sedimenten und Schadstoffen aus der Straßenentwässerung, die es zu verhindern gelte, indem das gesamte kontaminierte Wasser in ein Absetzbecken geleitet werde. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass das Niederschlagswasser der … keine Berücksichtigung in den Planunterlagen zur Einleitung aus der B. gefunden habe. Die Schätzungen des Beklagten für das Niederschlagswasser der … mit 37 l/s könnten nicht richtig sein. Auch hier liege ein Ermessensausfall vor. Beim Planfeststellungsverfahren zur Einleitung des Niederschlagswassers aus der B. sei die erforderliche Anhörung des Klägers als Fischereiberechtigten des …grabens und des Fischteiches unterlassen worden. Auch deshalb sei der Bescheid fehlerhaft und rechtswidrig, zumal Summationseffekte eingestellt und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hätten werden müssen. Insoweit dränge sich auch auf, dass der Beklagte eine diesbezügliche Vorprüfung in UVPrechtlicher Hinsicht nicht richtig habe durchführen können.
38
Die vom Beklagten angeführte Verbesserung würde nicht dazu führen, dass im Genehmigungsverfahren nicht angestellte Untersuchungen zu Summationseffekten unbeachtlich seien.
39
Wenn der Beklagte ausführe, dass im Baugenehmigungsverfahren Einfluss auf die Grundstücksentwässerung genommen werde, sodass wassergefährdende Stoffe vom öffentlichen Entwässerungssystem ferngehalten würden, reiche dies nicht aus. Es gäbe auch kein „Regenklärbecken“. In den Verwaltungsakten sei durchweg von „Rückhaltebecken“ die Rede. Auch deshalb sei die Anwendung der Regelwerke nicht korrekt erfolgt, weil man von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Auch der Umstand, dass bisher nichts passiert sei, bedeute nicht, dass es in Zukunft keine durch die Einleitung verursachten Nachteile geben könne. Es stimme auch nicht, dass die einschlägigen und maßgeblichen technischen Regelwerke zur Bewertung und Planung der Einleitung des Niederschlagswassers in den …graben weitergehende Maßnahmen überhaupt nicht vorsähen. Vielmehr sei im Einzelfall zu beurteilen, ob und welche Maßnahme erforderlich seien. Soweit vorgetragen werde, dass ein nennenswerter Sedimenteintrag aus dem Gewerbegebiet in den …graben nicht erfolge, sehe die Klägerseite dies anders. Die Gewerbeflächen grenzten an landwirtschaftlichen Flächen. Von diesen gehe alleine schon durch Wind nicht unerhebliches Sediment auf die Gewerbeflächen über, die dann im Falle eines Regen- oder Starkregenereignisses in den …graben gelangten. Die Nähe des Gewerbegebiets zu den landwirtschaftlichen Flächen werde daher verkannt. Der Vorschlag des Klägers, dass in einem Absetzbecken dauerhaft ein Wasserspiegel gehalten werde, sodass sich dort das Sediment absetzen könne, sei ein technisch anerkanntes Vorgehen, z. B. bei der Nassauskiesung. Der Beklagte habe diese Maßnahme nicht in Betracht gezogen, weil er ermessensfehlerhaft das Eigentumsrecht des Klägers unterbewertet habe, da er nur von einem sogenannten …graben ausgegangen sei, nicht aber von einem Fischteich. Eine weitere Vorgehensweise, nämlich die direkte Einleitung in den …see, habe der Beklagte ebenfalls ermessensfehlerhaft nicht in Betracht gezogen. Damit wäre das Fischereirecht im …graben gänzlich von Sedimentfracht verschont worden. Im Übrigen bezweifle der Kläger, dass aufgrund der Ausgestaltung der Rückhaltebecken mit Wiesengrund ein Sedimenteintrag nicht im beachtlichen Umfang zu erwarten sei. Auch der Vortrag, dass durch die Neugestaltung des derzeit geradlinig verlaufenden …grabens das Risiko einer Erosion reduziert werde, sei nicht richtig. Es sei nicht so, dass das Sediment im Gewässer an einer Stelle abgetragen und an der nächsten Kurve wieder angetragen werde. Das Sediment, das abgetragen werde, werde abgeschwemmt. Sonst sei ein Fließgewässer überhaupt nicht mehr durchgängig. Der vom Beklagten erwähnte Gewässerrandstreifen sei bereits jetzt Pflicht. Der damit einhergehende Rückhalt sei nicht ausreichend, um den Fischteich der Klägerseite vor einem übermäßigen Sedimenteintrag hinreichend zu schützen. Dass das Sediment, das wider Erwarten in den Fischteich des Klägers gelange, auf Kosten des Vorhabenträgers zu beseitigen sei, behebe die Problematik nicht. Soweit der Beklagte ausführe, dass der Fischteich ungünstig liege und die dafür vorgesehenen Schutzmaßnahmen für (neue) Fischteiche nicht vorhalte, räume man selbst ein, dass man mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem entsprechenden Sedimenteintrag rechnen werde. Wenn der Beklagte an diesem alten Fischteich Regeln anlege, die nur für neue Fischteiche gelten, dann handle er ermessensfehlerhaft.
40
Die Ausführungen zu den Maßnahmen nach dem UVP-Gesetz überzeugten den Kläger nicht. Der Beklagte habe Summationseffekte außer Acht gelassen und daher keine ordnungsgemäße allgemeine Vorprüfung im Einzelfall vorgenommen. Bei der Vorprüfung sei nur der …graben als solcher, aber nicht der Fischteich, in den Blick genommen worden. Soweit ausgeführt werde, schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser seien nicht zu erwarten, könne dies vom Kläger so nicht geteilt werden. Wenn Abwässer aus Gewerbeflächen, Bundesstraßen und Bahnanlagen nunmehr ins Überschwemmungsgebiet gelangten, sei relativ sicher von schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser auszugehen. Ferner sei nicht nur im Zuge des Gewässerausbaus ein erhöhter Sedimenteintrag zu erwarten, sondern auch nach dem Ausbau. Der Sedimenteintrag nach der Ausbauphase sei gar nicht in den Blick genommen worden und damit seien die für die Ausübung des Ermessens notwendigen Grundlagen übersehen worden.
41
Mit Schriftsatz vom 01.08.2023 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Verlängerung der bereits bestehenden Niederschlagswassereinleitung sei – wie ausgeführt – in einem amtlichen Sachverständigengutachten vom 03.12.2019 fachlich gewürdigt worden. Es seien die einschlägigen Regelwerke berücksichtigt worden. Die Bewertung erfolge emissions- und auch immissionsbezogen. Dem klägerisch wiederholt angeführten Argument zu einem Summationseffekt infolge anderer Belastungsquellen, wie zum Beispiel Niederschlagswasser aus dem Bereich der B. , könne seitens des Wasserwirtschaftsamtes nicht gefolgt werden. Es werde dabei natürlich unterstellt, dass die anderen Einleitungen für sich ebenfalls ordnungsgemäß ausgestaltet worden seien. Mögliche Mängel wären in den dortigen Verfahren konkret darzustellen und nachzuweisen und könnten nicht einem Dritten auferlegt werden.
42
Hinsichtlich des Gewässerausbaus trägt der Beklagte vor, dass der klägerischen Befürchtung eines vermehrten Sedimenteintrags infolge ausgespülter Uferbereiche aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht gefolgt werden könne. Die Eigenentwicklung eines Gewässers sei ein natürliches Phänomen und finde in jedem nicht anthropogen überformten Fließgewässer statt. Das Gewässer sei bereits jetzt stark durch Sedimente beeinflusst, was im Wesentlichen nicht vom anzuschließenden Gewerbegebiet, sondern maßgeblich von der oberhalb liegenden Teichnutzung komme. Auch die intensive landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld habe deutlich höheren Einfluss auf den Sedimenteintrag als versiegelte Gewerbeflächen. Im jetzigen Zustand könnten alle in das Gewässer gelangenden Sedimente durch den geraden Gewässerverlauf und die damit einhergehenden großen Fließgeschwindigkeiten direkt in den unterhalb liegenden Fischteich des Klägers getragen werden. Da dieser der erste strömungsberuhigte Bereich im Gewässer sei, setze sich dann das Sediment folglich dort ab. Im Endausbauzustand mit Mäandern werde die Fließgeschwindigkeit im …graben bereits durch die Laufverlängerung eher reduziert. Dies bedeute, dass eine Abfolge von Prall- und Gleitufern entstehe. An den Außenseiten der Kurven greife die Strömung vermehrt an, während an den Innenseiten der Kurven die Fließgeschwindigkeit beruhigt werde, sodass sich hier Substrate anlagern könnten. Bei der Eigenentwicklung eines Gewässers komme es deshalb zu Erosion an den Prallufern und zu Ablagerungen an den Gleitufern, sodass insgesamt ein ausgeglichener Substrathaushalt im Gewässer entstehe und eine Eintiefung des Gewässers verhindert werde. Im Vergleich zum Ist-Zustand sei mit vermehrten Einträgen von Sediment in den Fischteich des Klägers nicht zu rechnen. Sedimenteinträge und -verfrachtungen in oberirdischen Gewässern seien naturgegeben, je nach örtlicher Situation mehr oder weniger. Ablagerungen würden sich bevorzugt in beruhigten Gewässerbereichen absetzen. Der klägerische Fischteich sei nichts anderes als eine einst vorgenommene Aufweitung des …grabens in dem Bewusstsein, dass künftig ankommendes Sediment direkt in den Teich eingetragen werde. Dieser Zustand bestehe bereits seit Jahrzehnten. Das vom Kläger wiederholt geforderte Absetzbecken sei – wie ausgeführt – aus gewässerökologischer Sicht nicht sinnvoll. Aus fachlicher Sicht wären aufgrund der geringen Größe des Gewässers und des kleinen Einzugsgebiets durch eine Aufweitung vor allem in Trockenzeiten negative Auswirkungen auf den Bach zu erwarten.
43
Mit Schriftsatz vom 08.08.2023 führte der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen aus, der Beklagte versuche, die Überlegungen (Berücksichtigung eines Summationseffekts und anderer Verwaltungsverfahren) im Klageverfahren nachzuholen. Hierdurch werde der Ermessensfehler jedoch nicht geheilt, weil dazu fachliche Expertise erforderlich sei und die hier geltend gemachten und übersehenen Belange fachlich geprüft werden müssten, was nach wie vor nicht geschehen sei.
44
Mit Beschluss vom 05.01.2023 wurde die Beigeladene zum Verfahren beigeladen. Diese hat keinen Sachantrag gestellt.
45
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

A.
46
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
47
I. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist der Kläger hinsichtlich der jeweils gegen den Planfeststellungsbeschluss und die gehobene Erlaubnis statthaften Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, auch klagebefugt.
48
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist klagebefugt, wer geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger ist Inhaber des im Grundbuch eingetragenen, selbstständigen Fischereirechts, vgl. Art. 8 Abs. 1 BayFiG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) BayGrundbBergFischV, an weiten Teilen des – von der gegenständlichen Planfeststellung und gehobenen Erlaubnis betroffenen – …grabens (Fl.-Nr. …, … und … der Gemarkung …*), einem Gewässer dritter Ordnung, mit samt eines am Ende des …grabens liegenden Teichs (Fl.-Nr. …, … und … der Gemarkung …*), in den der …graben mündet. Das (dingliche) Fischereirecht fällt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 BV (VG Bayreuth, U.v. 10.10.2013 – B 2 K 12.888 – juris Rn. 29 und 36; VG Regensburg, B.v. 17.4.2015 – RO 8 S 15.245 – juris Rn. 33; U.v. 25.10.2021 – RN 8 K 18.1159 – juris Rn. 26). Der Teil des Gewässers, für welchen in Bezug auf die Fl.-Nr. … das Fischereirecht besteht, ist unmittelbar von der geplanten Gewässerausbaumaßnahme betroffen, da das Gewässer insoweit verlegt werden soll. Im Übrigen besteht eine Wirkbetroffenheit. Nachdem die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, ist eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen.
49
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
50
Der Kläger ist durch den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Planfeststellungsbeschluss und die zur Gestattung der Einleitung von Niederschlagswasser erteilte gehobene Erlaubnis vom 05.12.2022 nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
51
Der mit dem Planfeststellungsbeschluss festgestellte Plan hat einen Gewässerausbau im Sinne des § 68 WHG zum Gegenstand und ist grundsätzlich an den Anforderungen des Abs. 3 zu messen. Hiernach darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn (Nr. 1) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern nicht zu erwarten ist und (Nr. 2) andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Eine mit der gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG gestattete Gewässerbenutzung (hier: § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) ist nach § 12 Abs. 1 WHG zu versagen, wenn (Nr. 1) schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder (Nr. 2) andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Wenn zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, darf die Erlaubnis nur erteilt bzw. der Plan festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden (§ 15 Abs. 2 bzw. § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WHG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG). Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
52
1. In der hier vorliegenden Konstellation der Drittanfechtungsklage ist der Prüfungsumfang des Gerichts auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beschränkt, die gerade dem Schutz des Klägers als von den Verwaltungsakten betroffenen Dritten dienen. Es erfolgt grundsätzlich gerade keine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und der gehobenen Erlaubnis am Maßstab des objektiven Rechts (Spieth in BeckOK Umweltrecht, 69. Edition, Stand: 1.10.2023, § 68 WHG Rn. 34; Riese in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102. EL, September 2023, § 68 WHG Rn. 139 f.; VG Augsburg, U.v. 10.5.2021 – Au 9 K 20.741 – juris Rn 21; auch zur ausnahmsweise umfassenden Prüfung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung VG Würzburg, U.v. 29.4.2014 – W 4 K 13.43 – juris Rn. 39 f.). Der Prüfungsumfang ist im vorliegenden Fall – mit Ausnahme des in Bezug auf die umweltrechtliche Vorprüfung gerügten Fehlers – darauf beschränkt, ob durch die angegriffenen Maßnahmen das Fischereirecht des Klägers verletzt wird. Eine Rechtsverletzung ist hier aus mehreren Gründen zu verneinen.
53
2. Der Kläger ist mit seinem Klagevortrag nach § 6 UmwRG präkludiert. Die Klage wird hierdurch unbegründet (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 20).
54
§ 6 UmwRG führt nach herrschender Auffassung zu einer innerprozessualen Präklusion der Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG vorgebracht werden (BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 20). Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt sind (§ 6 Satz 2 UmwRG). Nach § 6 Satz 4 UmwRG kann die Frist nach Satz 1 durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. In der Auslegung und Anwendung des § 6 UmwRG ist der in Art. 103 Abs. 1 GG abgesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7/23 – juris Rn. 4 f.).
55
a. Das UmwRG ist im vorliegenden Fall in Hinblick auf beide Klagegegenstände anwendbar.
56
aa. Der Planfeststellungsbeschluss stellt eine den Anwendungsbereich des UmwRG eröffnende Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG dar. Bei diesem handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, für die nach dem UVPG eine UVP-Pflicht bestehen kann. Näheres zur UVP-Pflichtigkeit ergibt sich aus den §§ 6 ff. UVPG (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 1 UmwRG Rn. 10). Im vorliegenden Fall musste nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt werden, da die streitgegenständliche Planfeststellung einen sonstigen, nicht unter Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG fallenden Gewässerausbau darstellt (Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG).
57
bb. Die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG erfüllt den Tatbestand für eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (für eine UVPpflichtige gehobenen Erlaubnis nach Nr. 1 bereits BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 12). Hiernach ist der Anwendungsbereich des UmwRG eröffnet bei Verwaltungsakten oder öffentlich-rechtlichen Verträgen, durch die andere als in den Nr. 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden.
58
1) Zwar wäre eine gehobene Erlaubnis nach dem Wasserrecht auch unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 UmwRG als eine nach § 8 Abs. 1 WHG erteilte Erlaubnis zu fassen (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102. EL, September 2023, § 1 UmwRG Rn. 53; Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 86). Jedoch muss die Gewässerbenutzung hierzu mit einem Vorhaben i.S.d. IE-RL in Verbindung stehen. Die missverständliche Bezugnahme auf die IE-RL im Kontext eines Vorhabens wird gemeinhin so verstanden, dass hiermit ein Bezug zu einer Anlage i.S.v. Art. 3 Nr. 3 IE-RL erforderlich ist (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102. EL, September 2023, § 1 UmwRG Rn. 56). Der mit der Gewässerbenutzung in Verbindung stehende Gewässerausbau stellt indes keine solche Anlage dar, da letzterer keine der in den Anhängen I oder VII Teil 1 zur IE-RL, auf die in Art. 3 Nr. 3 IE-RL Bezug genommen wird, genannten Tätigkeiten betrifft.
59
2) Der Begriff der Zulassung eines Vorhabens i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist weit zu verstehen (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102. EL, September 2023, § 1 UmwRG Rn. 109; Heinze/Wolff NVwZ 2022, 931, 931). Hierunter ist auch jede Entscheidung zu fassen, mit der ein Vorhaben gestattet wird, wie es bei der gehobenen Erlaubnis der Fall ist, durch welche die Befugnis verliehen wird, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu benutzen (vgl. § 10 Abs. 1 WHG; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102. EL, September 2023, § 1 UmwRG Rn. 57; ausdrücklich das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer anführend Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 140).
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3) Die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis vollzieht sich auch unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften i.S.v. § 1 Abs. 4 UmwRG des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union. Hiernach sind dies diejenigen Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf (Nr. 1) den Zustand von Umweltbestandteilen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder (Nr. 2) Faktoren i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Tatbestandsmäßige Umweltbestandteile sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG solche wie etwa Wasser, natürliche Lebensräume und die Artenvielfalt sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Angelehnt an Art. 9 Abs. 3 Aahrus-Konvention ist eine weite Auslegung dieser Bestimmungen angezeigt (BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 8 CS 22.1552 – juris Rn. 66; Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 204). Der Umweltbezug liegt bei den Normen des UVPG auf der Hand (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UVPG), insbesondere bei der (Nicht-)Feststellung der UVP-Pflicht auf Grundlage einer Vorprüfung (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 UVPG). Hinsichtlich des objektiven Gehalts des – auch subjektiven – Fischereirechts handelt es sich ebenfalls um eine umweltbezogene Vorschrift in diesem Sinne. Schließlich ergibt sich aus diesem nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG die Befugnis und nach Abs. 2 Satz 1 die Pflicht zur Hege. Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten, artenreichen und gesunden Fischbestandes sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG). Mit dem Fischereirecht geht damit auch der Schutz der Artenvielfalt einher. Demnach besteht auch hinsichtlich des Fischereirechts ein Umweltbezug in dem genannten Sinne.
61
Ob darüberhinausgehend noch andere umweltbezogene Vorschriften existieren, die zum objektiven Prüfprogramm der gegenständlichen Planfeststellung und gehobenen Erlaubnis gehören, kann dahinstehen, da es jedenfalls bei den angeführten der Fall ist und diese im Rahmen der Begründetheit der hiesigen Klage zu prüfen sind.
62
4) Nach alledem stellt auch die gehobene Erlaubnis eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz ist damit für beide Klagegenstände anwendbar.
63
b. Der Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 UmwRG ist auch in persönlicher Hinsicht eröffnet. Wie der dortige Verweis auf § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG zeigt, ist die Präklusionsvorschrift nicht nur bei Verbandsklagen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), sondern auch bei Individualklagen anwendbar (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 22 A 17.40026 – juris Rn. 94 m.w.N.). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind individualklageberechtigt unter anderem juristische Personen gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, wie es bei dem klägerischen eingetragenen Verein der Fall ist (vgl. §§ 21 ff. BGB).
64
c. Die nach § 6 Satz 1 UmwRG bestehende zehnwöchige Frist zur Klagebegründung ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung wurde vom Kläger nicht gewahrt.
65
Da die Klage mit deren Eingang am 05.01.2023 erhoben wurde, § 81 Abs. 1 VwGO (zur Maßgeblichkeit des Eingangs der Klage bei Gericht OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 – 1 E 23/18 – juris Rn. 140; vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 32), endete die Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 16.03.2023, sodass die am 20.03.2023 eingegangene Klagebegründung verspätet ist. Von der Anwendung der Präklusionsvorschrift kann nicht aufgrund des Zeitraums von wenigen Tagen zwischen Ablauf der Frist und Eingang der Klagebegründung bei Gericht verzichtet werden (vgl. für einen Fall von sechs Tagen Abstand BayVGH, B.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 32 f.). Ferner ist eine Erhebung der Klage unter Beifügung des angefochtenen Bescheids – ohne einer an dieser Stelle erfolgten Auseinandersetzung mit den dort zurückgewiesenen Einwendungen des Klägers – nicht ausreichend, um die Präklusionswirkung zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 14 f.; zur anderen Behandlung in einer Verpflichtungskonstellation tendierend BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 22 A 17.40026 – juris Rn. 109), sodass die bloße Beifügung des Bescheids vom 05.12.2022 in der Klageschrift unter Ankündigung einer Klagebegründung für einen späteren Zeitpunkt keinen präklusionsausschließenden Tatsachenvortrag erkennen lässt. Das Gericht war auch nicht gehalten, die umfangreiche Behördenakte eigenständig nach Einwendungen oder anderen Stellungnahmen des Klägers zu durchsuchen (vgl. OVG RhPf, B.v. 1.2.2022 – 11 A 2168/20 – juris Rn. 60 f.).
66
d. Die Tatsache der beantragten und gewährten Einsicht in die Behördenakte im gerichtlichen Verfahren führt nicht dazu, dass sich das fristauslösende Ereignis der Klageerhebung verschiebt oder der verspätete Vortrag genügend entschuldigt wäre.
67
Ein Abweichen von dem zeitlichen Bezugspunkt der Klageerhebung ist nicht angezeigt. Der – im Übrigen auch europarechtskonforme (BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 22 A 17.40026 – juris Rn. 101 f.) – Wortlaut ist insoweit eindeutig („ab Klageerhebung“). Auch aus der Binnensystematik des § 6 UmwRG wird ersichtlich, dass es de lege lata nicht möglich ist, den Zeitpunkt des Fristanlaufs an ein späteres Ereignis im gerichtlichen Verfahren zu verlagern. Schließlich räumt gerade § 6 Satz 4 UmwRG dem Gericht unter den dortigen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, die Frist nach Satz 1 zu verlängern. Es besteht damit kein Bedarf, den Zeitpunkt zu verlagern. Ferner ist durch den Gesetzgeber – in Kenntnis und zur Abmilderung der einschneidenden Wirkung der Vorschrift – noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Frist von ursprünglich sechs auf zehn Wochen angehoben worden (vgl. BT-Drs. 18/9526, 11; 18/12146, 16). Es wurde sich demnach bewusst nicht für eine Verlagerung des Zeitpunkts, sondern für eine von vornherein längere Frist entschieden, sodass diese gesetzgeberische Wertung nicht durch eine durch das Gericht herbeigeführte Korrektur unterlaufen werden darf. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anknüpfung an einen alternativen Zeitpunkt etwa verkannt hätte. Denn an anderer Stelle wird für den Fristanlauf gerade ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Eingangs der Behördenakten abgestellt (vgl. § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Ferner entspricht es auch dem Sinn und Zweck des § 6 UmwRG zur Straffung des Gerichtsverfahrens und zum klaren und unverwechselbaren Fixieren des Streitstoffs (vgl. BT-Drs. 18/12146, 16; BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8/17 – juris Rn. 14), den Zeitpunkt des gesetzlichen Fristanlaufs an den Beginn des Verfahrens zu setzen. Im Übrigen war der Kläger nicht beschränkt, sich erstmals durch Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren Einblick in den streitgegenständlichen Verwaltungsvorgang zu verschaffen. Denn er wurde bereits in einem frühen Stadium dieses Verwaltungsverfahrens – wie ausgeführt – beteiligt und hätte sich während des gesamten Verfahrens in zumutbarer Weise bereits Einsicht in die Behördenakte verschaffen können (vgl. Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 BayVwVfG), zumal die Anforderungen an einen fristwahrenden Vortrag zur Verhinderung der Präklusionswirkung überschaubar sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 41 ff.).
68
e. Eine von Seiten des Gerichts anderweitig gesetzte Frist zur Klagebegründung bzw. gewährte Fristverlängerung führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Verlängerung der Frist i.S.d. § 6 Satz 1 UmwRG oder dazu, dass die Verspätung nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt wäre.
69
Der gesetzgeberische Wille, den Prozessstoff frühzeitig zu fixieren und Ausnahmen nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzusehen, spricht dafür, an den Ausnahmetatbestand der „genügenden Entschuldigung“ strenge Anforderungen zu stellen. Ein pauschaler Verweis auf Umfang oder Komplexität des Verfahrensstoffs genügt nicht; der Kläger muss (atypische) Besonderheiten des Einzelfalls darlegen bzw. glaubhaft machen (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO), die eine „genügende Entschuldigung“ rechtfertigen (BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 37). Ob es auf Grundlage des verspäteten Vortrags zu einer Verzögerung kommt, ist nicht von Relevanz, da von § 6 UmwRG insoweit gerade nicht auf die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO verwiesen wird, die zum Präklusionseintritt nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO zusätzlich das Erfordernis aufstellt, dass der verspätete Vortrag im Falle seiner unterstellten Zulassung eine Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge haben muss (vgl. BayVGH, U.v. 30.5.2023 – 22 A 21.40025 – juris Rn. 49).
70
Im vorliegenden Fall liegen schon die Tatbestandsmerkmale des § 6 Satz 4 UmwRG, auch für den Kläger(bevollmächtigten) erkennbar, nicht vor. Denn der Kläger wurde in dem streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren beteiligt und hatte sogar die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren um Akteneinsicht zu ersuchen. Von Seiten des Gesetzgebers wird der Umstand, dass einem rechtzeitig geäußerten Akteneinsichtsgesuch nicht rechtzeitig entsprochen wurde, zwar als ein tauglicher Fristverlängerungsgrund i.S.d. § 6 Satz 4 UmwRG anerkannt (vgl. BT-Drs. 18/12146, 16). Dieser Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben, denn der Kläger erhielt zu seiner bei Gericht am 05.01.2023 beantragten Akteneinsicht die (analog geführte) Behördenakte am 27.01.2023. Der Umstand der dreiwöchigen Dauer von Beantragung bis zum Erhalt der analog geführten Akten ist als innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs liegend einzuordnen, zumal sich aus der Gerichtsakte und auch sonst keine Umstände ableiten lassen, die Grund zur Annahme einer verzögerten Gewährung wären. Schließlich führt der Umstand, dass einem Kläger die Einsicht in die Behördenakte nicht während der gesamten Dauer der Klagebegründungsfrist möglich war, in Hinblick auf den Wortlaut, die Gesetzesmaterialien und den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht dazu, dass ein nicht fristgerechter Tatsachenvortrag bereits deshalb genügend entschuldigt wäre (BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 40).
71
Der Kläger hat kein Vertrauen darauf in Anspruch nehmen können, dass es sich bei der Verlängerung um eine solche nach § 6 Satz 4 UmwRG handele. Bei der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG handelt es sich – anders als bei einer richterlichen Frist nach § 86 Abs. 4 Satz 2 VwGO – um eine gesetzliche Frist. Eine solche Frist kann auf Antrag gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Den besonders bestimmten Fall stellt der – im vorliegenden Fall gerade objektiv nicht einschlägige – § 6 Satz 4 VwGO dar. Außerhalb dessen tritt die innerprozessuale Präklusion als zwingende Rechtsfolge kraft Gesetzes ein; die Frist nach § 6 Satz 1 VwGO steht nicht zur Disposition des Gerichts (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 20). Ein Gericht muss die Beteiligten nicht über die Folgen der Versäumung der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG belehren (BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 24), da gerade nur eine gesetzliche Verweisung auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfolgt (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG) und nicht auf Nr. 3, in der eine vorherige Belehrung über die Folgen der Fristversäumung Voraussetzung für die dortige Zurückweisungsmöglichkeit des Gerichts ist. Es liegt vielmehr in der Sphäre des Klägerbevollmächtigten, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 6 Satz 4 UmwRG tatsächlich vorlagen (OVG MV, U.v. 10.5.2023 – 5 K 448/21 OVG – juris Rn. 57). Der gegenteiligen Auffassung, dass die insoweit fälschlicherweise ergangene, richterliche Fristverlängerung wirksam und ausschlaggebend sei (vgl. NdsOVG, B.v. 11.5.2020 – 12 LA 150/19 – juris Rn. 20) bzw. ein innerhalb der zu Unrecht gewährten Fristverlängerung gehaltener Vortrag i.S.v. § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt sei (vgl. OVG RhPf, U.v. 27.5.2020 – 8 C 11446/19 – juris Rn. 32), wird daher nicht gefolgt (vgl. OVG MV, U.v. 10.5.2023 – 5 K 448/21 OVG – juris Rn. 57). Der Grundsatz, dass auch bei einer unzulässigen Verlängerung der Äußerungsfrist die innerhalb dieser Frist eingegangenen Einwendungen zu berücksichtigen sind, gilt nicht, wenn eine gesetzlich strikt bestimmte und für die Gerichte nicht disponible Frist nicht eingehalten wurde (OVG MV, U.v. 10.5.2023 – 5 K 448/21 OVG – juris Rn. 57). Zuletzt spricht für ein fehlendes Vertrauen des Klägers in Bezug auf eine Fristverlängerung nach § 6 Satz 4 UmwRG, dass die Fristverlängerungen weder unter Bezugnahme dieser Vorschrift vom Kläger beantragt noch in dieser Weise vom Gericht gewährt wurden (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 22 A 17.40026 – juris Rn. 107).
72
Der Kläger zeigt ferner nicht auf, inwieweit er erst nach Einsicht in die Behördenakte zum streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren habe beurteilen können, unter welchen tatsächlichen Umständen er den Planfeststellungsbeschluss und die gehobene Erlaubnis habe angreifen wollen. Die Tatsachen, durch die sich der Kläger beschwert fühlt und die der Begründung der Klage dienen konnten, waren ihm aufgrund der Kenntnis der Klagegenstände bereits bekannt, zumal in dem Bescheid die klägerischen Einwendungen breit adressiert (S. 15 bis 21, Ziff. I.4.6 des Bescheids vom 05.12.2022) und zurückgewiesen (Ziff. III. des Bescheids vom 05.12.2022) wurden. Denn die wesentlichen im Klagebegründungsschriftsatz vom 20.03.2023 angeführten Themen (Gefahr der Einleitung belasteten Wassers aus dem (vergrößerten) Gewerbegebiet, S. 3 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 20.03.2023 (S. 16, 18 und 19 des Bescheids vom 05.12.2022); Befürchtung einer schnelleren Verlandung des klägerischen Fischteichs durch erhöhten Sedimenteintrag bzw. dessen Remobilisierung, S. 4 (S. 17, 18 und 20) sind Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses und der gehobenen Erlaubnis (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 42).
73
Schließlich hatte der Bevollmächtigte bei Ersuchen um nochmalige Fristverlängerung am 13.03.2023 nach dessen eigener Äußerung die Behördenakte zu diesem Zeitpunkt bereits ausgewertet. Der Verweis, dass man sich zuvor noch mit der Mandantschaft besprechen wollte, dies aber auf Grund einer außerordentlichen Termin- und Fristenfülle bisher noch nicht möglich gewesen sei, ist vor dem Hintergrund des dargelegten engen Verständnisses der Vorschrift und unter Würdigung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geeignet, die Verspätung genügend zu entschuldigen. Denn dieser Umstand stellt keine Besonderheit des Einzelfalls dar, der eine Atypik des Falles begründen würde. Das gleichzeitige Laufen mehrerer Fristen und die Gefahr der Versäumung einer auf Kosten einer anderen ist ein allgemeines, jedem Fristlauf innewohnendes Risiko, welches losgelöst vom Einzelfall besteht und sich verwirklichen kann.
74
f. Offenbleiben kann, ob der Umstand, dass der Kläger erst im März 2023 Kenntnis vom Bescheid vom 22.02.2022, mit dem eine zusätzliche Einleitung aus der B. in den …graben gestattet wird, erhalten habe, zu einem Umstand der „genügenden Entschuldigung“ des verspäteten Vortrags führt (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zwar ist mangels ausreichender Nachweise – das hiesige Mitteilungsblatt „…“ dient nach Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Verlautbarung einer amtlichen Bekanntmachung – nicht gesichert, ob jener Bescheid auch ordnungsgemäß durch Auslegung im förmlichen Verfahren bereits im April 2022 bekanntgegeben worden ist, er also dem Kläger gegenüber schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Bestandskraft erwachsen ist. Jedoch ergibt sich aus dem Tatsachenkomplex der zusätzlichen Einleitung kein gerichtlich zu beanstandender Fehler in Bezug auf die im hiesigen Verfahren durchgeführte UVP-Vorprüfung (vgl. sogleich die Ausführungen ab S. 29). Soweit der Kläger im Übrigen mit seinen Ausführungen den Bescheid vom 22.02.2022 adressiert, ist festzustellen, dass dieser nicht Gegenstand der hiesigen Klage ist.
75
g. Dahingestellt bleiben kann, ob die Präklusionswirkung des § 6 UmwRG nur insoweit greift, als dass umweltbezogene Rechtsvorschriften betroffen sind (Heinze/Wolff NVwZ 2022, 931, 936) oder umfassend zu verstehen ist, also von der Regelung auch die Tatsachengrundlage zu derartigen subjektiven Rechte erfasst wird, die unabhängig von einem Umweltbezug geltend gemacht werden (OVG MV, U.v. 10.5.2023 – 5 K 448/21 OVG – juris Rn. 63). Denn die vorgebrachten Einwände betreffen jeweils – wie ausgeführt – ausschließlich Rechtspositionen mit Umweltbezug.
76
3. Gegen die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung in Bezug auf die Planfeststellung, die zum Ergebnis hatte, es bestehe keine UVP-Pflicht, ist rechtlich nichts zu erinnern. Ungeachtet der Präklusionswirkung hält die Vorprüfung der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. Satz 2 UmwRG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle stand.
77
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG, UVP-V Bergbau oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder (b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) gleich.
78
a. § 4 Abs. 1 UmwRG stellt im Kontext der hier vorliegenden Individualklage des Klägers als eingetragener Verein, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, zwar selbst kein zur Annahme einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO führendes subjektiv-öffentliches Recht dar (VGH BW, B.v. 5.4.2016 – 3 S 373/16 – juris Rn. 8 bis 12; vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 15). Jedoch gehören in Abweichung zu den allgemeinen Grundsätzen des beschränkten Prüfprogramms bei einer Drittanfechtungsklage absolute Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG auch und selbst dann zum Prüfprogramm der Begründetheit der Klage, wenn sich die Zulässigkeit der Klage aus einer anderweitigen materiellen Rechtsposition (hier: Fischereirecht) ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 15; Franzius in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 4 UmwRG Rn. 12 m.w.N.). Demnach spielt es keine Rolle, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährung eines materiellen, subjektiven Rechts dient und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte (BVerwG, U.v. 24.5.2018 – 4 C 4/17 – juris Rn. 30).
79
b. In Hinblick auf die dem § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG unterfallende Planfeststellung war – wie ausgeführt – eine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG wird die Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben – davon abzugrenzen wären Änderungsvorhaben, vgl. § 2 Abs. 4 UVPG – nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG).
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Durch § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG ist die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt. Hiernach ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbarkeitskontrolle bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch das Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist, wobei die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, U.v. 24.5.2018 – 4 C 4/17 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 8 CS 22.1552 – juris Rn. 32). Dabei prüft das Gericht unter anderem, ob der behördlichen Prognose korrekte Ausgangsdaten zugrunde liegen. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf. Letztere erfolgt in einem Verfahren, das vor allem wegen der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung eine besondere Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse sichert. Diese Sicherung würde ausgeschaltet, wenn im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt“ würde, sei es, dass die Planfeststellungsbehörde selbst Gutachten mit einer auf die Sachentscheidung zugeschnittenen Prüftiefe einholen würde, sei es, dass sie zur Beurteilung auf entsprechende vom Vorhabenträger beschaffte Gutachten zurückgreife. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. Dann können zusätzliche Erkundungen zulässig sein. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31/10 – juris Rn. 25; HessVGH, B.v. 21.10.2020 – 6 B 2381/20.T – juris Rn. 85).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nachteilige vorhabenbedingte Umweltauswirkungen nicht allein deshalb erheblich, weil sie mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind. Dies stünde im Widerspruch zur Konzeption des UVPG, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat (BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1/13 – juris Rn. 22). Andererseits ist die Erheblichkeit auch nicht erst dann zu bejahen, wenn die Umweltauswirkungen nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, U.v. 17.12.2013 – 4 A 1/13 – juris Rn. 37). Es bedarf bereits im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1/13 – juris Rn. 22). Diese Gewichtung hat sich an dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung zu orientieren, die Abwägung der Planfeststellungsbehörde vorzubereiten. Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (BVerwG, U.v. 17.12.2013 – 4 A 1/13 – juris Rn. 37). Von daher führt die Feststellung selbst solcher nachteiligen Umweltauswirkungen, die die im einschlägigen materiellen Zulassungsrecht festgelegten Schädlichkeitsgrenzen überschreiten, nicht automatisch zu einer UVP-Pflicht; vielmehr sind auch derartige Umweltauswirkungen mit Blick auf die spätere Abwägung und ihren Einfluss auf das Abwägungsergebnis in der konkreten Planungssituation zu gewichten. Können sie allenfalls zu einer Ergänzung der Planung um weitere Schutzauflagen auf der Grundlage strikten Rechts führen, in der konkreten Planungssituation nach Einschätzung der zuständigen Behörde nachvollziehbar aber nicht das Abwägungsergebnis beeinflussen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung allein wegen dieser Umweltauswirkungen nicht erforderlich (BVerwG, U.v. 7.11.2019 – 3 C 12/18 – juris Rn 23; U.v. 18.6.2020 – 3 C 2/19 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 8 CS 22.1552 – juris Rn. 43).
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c. An diesen Grundsätzen gemessen ist die Vorprüfung rechtsfehlerfrei durchgeführt worden.
83
Die im vorliegenden Fall durchgeführte Vorprüfung beruht auf einer tragfähigen Grundlage, welche der gerichtlich eingeschränkten Prüfungsdichte auf Plausibilität gerecht wird. Insbesondere werden in ihr – gleichwohl das klägerische Fischereirecht und dessen Fischteich nicht ausdrücklich aufgeführt sind – auch fischereiliche Belange abgebildet und gewürdigt. So wurde in der Vorprüfung in dem Bereich der Gewässeraufweitung die Durchgängigkeit für Fische in den Blick genommen und als gewährleistet angesehen. Überdies wurden die Laichzeiten der Fische berücksichtigt. Dass damit die fischereiwirtschaftliche Nutzung des Gebietes als ein für den Standort des Vorhabens relevantes Kriterium der Vorprüfung (Nr. 2.1 der Anlage 3 zum UVPG) übersehen bzw. nicht hinreichend in die Bewertung eingestellt worden sei, kann nicht angenommen werden. Denn bereits durch das Gesetz, vgl. Art. 3 ff. BayFiG, war für die Beteiligten, insbesondere für die Behörde, klar ersichtlich, dass einer Person das Fischereirecht zustand. Dieses wurde – und darauf kommt es an – auch in die Vorprüfung in der Weise eingestellt, dass auch die Belange der Fischerei betrachtet wurden. Zuzugestehen ist lediglich, dass die beleuchteten fischrereilichen Belange nicht ausdrücklich einem Fischereirecht des Klägers zugeordnet wurden. Jedoch ist anzunehmen – ohne dass es weiter darauf ankommt –, dass dies der Vorprüfung sinngemäß zugrunde gelegt wurde. Denn die im vorliegenden Fall auf den 02.07.2019 datierte Vorprüfung wurde zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem das Landratsamt … als zuständige Behörde bereits Kenntnis über die Einwände des Klägers in Bezug auf dessen Fischereirecht hatte, namentlich durch das Schreiben des Landratsamts … an den Kläger vom 25.04.2019 und dessen Schreiben vom 08.05.2019, in welchem der Kläger eine Verletzung seines Fischereirechts geltend gemacht hat. Das vom Landratsamt an den Kläger gerichtete Schreiben vom 20.12.2019 diente folgerichtig nicht der erstmaligen Ermittlung eines in diesem Bereich bestehenden Fischereirechts, sondern der Vergewisserung i.S.e. – wie im Schreiben ausdrücklich erwähnt – gesicherten Nachweises über die Zuordnung des Fischereirechts zum Kläger. Der Einwand, die Planung sei ohne Kenntnis des Fischereirechts des Klägers erfolgt und dieses habe demzufolge keine Berücksichtigung gefunden, greift demnach nicht durch.
84
Ebenfalls ist die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren gerügte unterlassene Einstellung von Summationseffekten in die Vorprüfung in rechtlich nachprüfbarer Weise nicht zu beanstanden. So wurde die Tatsache der Einleitung von Wasser von der B. in den …graben sehr wohl in die Vorprüfung eingestellt (Bl. 146 des Beiakts I). Da diese Tatsache auch der Beschreibung der bestehenden Verhältnisse des Gewässers den Planunterlagen der Beigeladenen zugrunde gelegt wurde (Ziff. 3.5 der Planunterlagen vom 29.03.2019) und das Wasserwirtschaftsamt seine fachliche Stellungnahme auf diese Planunterlagen stützt, kann – auch ohne dass dies noch nähere Erwähnung findet – davon ausgegangen werden, dass die fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts in Kenntnis dieser Tatsache abgegeben wurde.
85
Dass hierbei und im angegriffenen Bescheid Summationseffekte nicht berücksichtigt worden seien, beruht – wie der Beklagte bis zuletzt bekräftigt hat – auf der nachvollziehbaren Abschätzung, dass der Umstand des ebenfalls in den …graben abzuleitenden Niederschlagswassers der Bundesstraße B. (ELS 26 bis 30) sich nicht auf die neue Gesamtsituation (Gewässerausbau, Niederschlagswassereinleitung aus dem Gewerbegebiet) auswirken würde. Als Grundlage dieser Einschätzung wird auf die bereits jahrzehntelang erfolgende, störungsfreie (un) mittelbare Entwässerung der B. in den …graben neben einer bisweilen gestatteten ungedrosselten Einleitung aus dem Gewerbegebiet von 1.140 l/s hingewiesen. So wurde etwa die Einleitung des Niederschlagswassers der B. durch eine gehobene Erlaubnis, in der auch fischereiliche Belange gewürdigt wurden, von 1990 bis zum 30.04.2010 gestattet und wird – nun gedeckt vom Bescheid vom 22.02.2022, zu dessen Erlass ebenfalls fischereiliche Belange gewürdigt wurden – bis heute fortgeführt. In all den Jahren sind keine Umstände aufgetreten, die Anlass geboten hätten, die Situation neu zu bewerten. Zudem ist Gegenstand der Vorprüfung die streitgegenständliche Gewässerausbaumaßnahme. Diese ist gerade darauf gerichtet, eine Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Situation herbeizuführen (Ausbau des Gewässers mit dynamischen Verlauf; Anlage von Regenrückhalteräumen und Regenklärbecken, die in ihrer Konzeption auch den Umstand des sukzessiven Ausbaus des Gewerbegebietes und der damit verbundenen sich erhöhenden Einleitung Rechnung tragen). Gemessen an obigen rechtlichen Grundsätzen zur Vorprüfung als überschlägige Prüfung und ihrer Eigenschaft als Prognose über das Bestehen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgehend vom Neuvorhaben (Gewässerausbau) erscheint die behördliche Einschätzung – unter Berücksichtigung der Tatsache der jahrzehntelangen, störungsfreien Einleitung und der durch den Gewässerausbau intendierten Verbesserung der Gewässereigenschaft – in gerichtlich überprüfbarer Weise nachvollziehbar.
86
Die Tatsache, dass sich die am 02.07.2019 durchgeführte Vorprüfung nicht zur hinzukommenden (mittelbaren) Einleitung von Niederschlagswasser von der ELS 25 zur B. in den …graben (vgl. Bescheid vom 22.02.2022) verhalten hat, ist dem Umstand geschuldet, dass diese Überlegung erst im dortigen – zeitweise parallel laufenden – Verwaltungsverfahren aufkam. Dieser Vorschlag, dessen Anlass die Findung einer Alternative zu einer Einleitung in das gemeindliche Kanalnetz war, ist dem dortigen Vorhabenträger gegenüber im Rahmen eines Gemeinderatsbeschlusses der Beigeladenen vom 29.11.2017 angetragen worden und wurde von ihm in dessen Planunterlagen vom 19.12.2019 übernommen und dem Landratsamt, welches im streitigen und auch in dem dortigen Verwaltungsverfahren zuständig ist, mit Schreiben vom 25.03.2020 übermittelt. Die Vorprüfung konnte und musste sich daher noch nicht zu einem Punkt verhalten, der zum Zeitpunkt ihrer Durchführung noch nicht existent war, zumal über die zusätzliche Einleitung rechtsverbindlich erst im Februar 2022 entschieden wurde. Überdies ist die hinzukommende Abflussmenge der ELS 25 nach Ziff. 4 des Bescheids vom 22.02.2022 auf maximal 38,4 l/s begrenzt. Erwartet wird nach Einschätzung des Beklagten – unter realitätsnaher Berücksichtigung einer Versickerung eines Teils des abzuleitenden Wassers in Böschungen – eine Menge von 37 l/s. Diese nun hinzukommende Belastung durch die ELS 25 ist in Hinblick auf die Bewertung der umweltlichen Belange, die von dem streitgegenständlichen Gewässerausbau des …grabens betroffen sind, als marginal einzuordnen. Denn schließlich war das Gewässer bereits einer hohen hydraulischen Belastung ausgesetzt, da bisweilen nach der – der streitgegenständlichen gehobenen Erlaubnis vorausgehenden – gehobenen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet vom 30.03.1995 der Beigeladenen eine ungedrosselte Einleitung von insgesamt 1.140 l/s gestattet war. Vergleicht man die gegenwärtige Situation mit der nun künftigen, muss Folgendes festgestellt werden: Die streitgegenständliche Erlaubnis ermöglicht – unter Zugrundelegung einer erstmals gedrosselten Einleitung aus den Regenrückhaltebecken und des Endausbauzustands der ELS 6, der der sukzessiven Erweiterung des Gewerbegebiets Rechnung trägt – eine gedrosselte Einleitung von insgesamt 153 l/s (ELS 5: 40 l/s; ELS 6: 113 l/s; S. 2 bis 4 der Anlage 2 der Planunterlagen vom 29.03.2019; Ziff. I.2.3 und II.1.3 des Bescheids vom 05.12.2022). Die gedrosselte Einleitung bewirkt damit einen Rückgang der quantitativen Gewässerbelastung von 86%. Mit der nun noch hinzutretenden Einleitung in Bezug auf die B. an der ELS 25 (37 l/s) und der …, gesamt rund 74 l/s, ist eine gedrosselte Einleitung von insgesamt 227 l/s zu erwarten. Dies ist immer noch eine Reduzierung der Gewässerbelastung um 80%, zumal die Entwässerung der B. aus der ELS 25 nicht direkt in den …graben erfolgt, sondern in dem Bereich zunächst einer qualitativen Gewässerbehandlung (Ableitung über einen bewachsenen, trockenfallenden Graben, vgl. Ziff. 3.7.9 der Anlage 1 zu den vom amtlichen Sachverständigen geprüften Planunterlagen vom 19.12.2019) zugeführt wird.
87
Der auf die … entfallende Teil des einzuleitenden Wassers der ELS 25 der B. in den …graben wird von Seiten des Landratsamts … auf 37 l/s geschätzt. Gegen diese Schätzung ist nichts zu erinnern. Zwar ist insoweit weder im Bescheid vom 22.02.2022 noch im Bescheid vom 20.10.1999 eine diesbezügliche Abflussmenge angegeben. Die von der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts … erfolgte Schätzung, welche der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts … durch fachkundige Äußerungen in der mündlichen Verhandlung untermauerte, erfolgte jedoch unter Berücksichtigung der Fahrbahnbreite der …, der Böschungen und einer Vergleichbarkeit des Einzugsgebiets mit demjenigen zur ELS 25. Dieser durch die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden getätigten validen Schätzung kommt ein gesteigertes Gewicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 – juris Rn. 12); der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten.
88
d. Hinsichtlich der erteilten gehobenen Erlaubnis war zu Recht keine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung durchgeführt worden, sodass auch auf dieser Grundlage kein Verstoß i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG vorliegt. Die auf bloßes Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser gerichtete gehobene Erlaubnis erfüllt insbesondere nicht den Tatbestand des Einleitens von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung nach Nr. 13.3 der Anlage 1 zum UVPG i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 UVPG. Eine Grundwasseranreicherung im Rechtssinn liegt nur dann vor, wenn eine künstliche Erhöhung der verfügbaren Grundwassermenge durch quantitative oder qualitative Maßnahmen erreicht werden soll. Der mit einer Grundwasseranreicherung verfolgte Zweck muss also in einer Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse liegen (BayVGH, B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 17.867 – juris Rn. 13). Daran fehlt es hier. Zweck des erlaubten Einleitens des in dem Gewerbegebiet anfallenden Niederschlagswassers ist ausschließlich dessen Beseitigung (vgl. Ziff. II.1.2. des Bescheids vom 05.12.2022).
89
e. Da der Kläger am gegenständlichen Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt wurde, insbesondere Einwendungen geltend machen und an einem Erörterungstermin teilnehmen konnte (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und § 15 WHG i.V.m. Art. 69 Satz 1 und 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 und 6 BayVwVfG), ist auch die Aufhebung gestützt auf einen anderen Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ausgeschlossen. Im Übrigen ist nichts für die Annahme eines solchen ersichtlich.
90
4. Ebenfalls ist der Kläger – ungeachtet der Präklusionswirkung – nicht in seinem Fischereirecht verletzt.
91
Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss wirkt sich nicht nachteilig auf das dem Kläger zustehende Fischereirecht aus. Auch die mit der gehobenen Erlaubnis gestattete Einleitung von Niederschlagswasser aus einem Teil eines Gewerbegebiets der Beigeladenen lässt bei Beachtung der im Bescheid vom 05.12.2022 angeordneten Inhalts- und Nebenbestimmungen keine nachteilige Einwirkung auf das dem Kläger zustehende Fischereirecht erwarten, § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 WHG (vgl. Knopp/Müller in Sieder et al., WHG AbwAG, Werkstand: 58. EL, August 2023, § 14 WHG Rn. 85).
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a. Ausgangspunkt der materiell-rechtlichen Beurteilung beider Klagegegenstände ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG. Hiernach gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Nach den von der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen, denen sich das erkennende Gericht anschließt, ist das Fischereirecht an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort vorherrschenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden. Inhaltlich ist es darauf begrenzt, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht. Gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen gewährt das Fischereirecht deshalb nur einen beschränkten Schutz; es schützt nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen (BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809 – juris Rn. 46; B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 – juris Rn. 12 jeweils m.w.N.; B.v. 25.4.2022 – 8 ZB 21.3252 – juris Rn. 9; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 10.10.2013 – B 2 K 12.888 – juris Rn. 36).
93
Dem erkennenden Gericht ist es nicht verwehrt, sich zur Feststellung der maßgeblichen Umstände insbesondere auf die amtlichen – auch schon bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten – Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts und der Fachberatung für Fischerei des Bezirks zu stützen (BayVGH, B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 – juris Rn. 12). Ihnen kommt für wasserwirtschaftliche und fischereirechtliche Fragen eine besondere Bedeutung zu, da ihre Erkenntnisse auf jahrelanger Erfahrung und Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets beruhen (BayVGH, B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 – juris Rn. 12). Insbesondere haben sie ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht (BayVGH, B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 17.867 – juris Rn. 22). Das Wasserwirtschaftsamt kann sich auch zu fischereilichen Themen in hinreichend qualifizierter Weise äußern, da diesem – neben dem Landesamt für Umwelt – nach den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) die Beurteilung aller fischereilichen Belange obliegt (BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – juris Rn. 35). Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – juris Rn. 36; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11).
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b. An diesen Grundsätzen gemessen ist das Fischereirecht nicht in seiner Substanz verletzt worden.
95
So wurde der im behördlichen Verfahren erhobene Einwand des Klägers, dass er infolge des Gewässerausbaus und der damit verbundenen Verlegung des …grabens einen Verlust seines Fischereirechts befürchte, da bislang nicht erwähnt sei, dass ihm auch im neuen Bachlauf das Fischereirecht zustehe, ausgeräumt. Denn durch Ziff. I.4.3.1 des Bescheids vom 05.12.2022 wird angeordnet, dass das Fischereirecht auch im neuen Bachverlauf des …grabens beim Kläger verbleiben muss.
96
Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, durch den Gewässerausbau und der sich wegen des sukzessiven Ausbaus des Gewerbegebiets erhöhenden Einleitung komme es zur (schnelleren) Verlandung des klägerischen Fischteichs, geht unter Zugrundelegung obiger Maßstäbe ins Leere. Der Fischteich des Klägers, in dem der …graben mündet, sieht sich bereits aktuell einer – überdies ungedrosselten – Einleitung von Niederschlagswasser vom Gewerbegebiet der Beigeladenen ausgesetzt. Das Fischereirecht ist durch diese vorherrschende Bedingung des Gewässers gewissermaßen „vorbelastet“. Eine eigenständige Verletzung im Grade der Unerträglichkeit wird durch die gegenständliche Erlaubnis und den Gewässerausbau nicht hervorgerufen oder intensiviert, zumal dem Umstand der sich sukzessiv*erhöhenden Einleitungsmenge mit einer nun quantitativen und qualitativen Behandlung des gedrosselt abzuleitenden Niederschlagswassers Rechnung getragen wird. Diese Vorkehrungen führen nach den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts zu einer Verbesserung – keinesfalls zu einer Verschlechterung – der Situation im …graben einschließlich der unterstromig angekoppelten Bereiche. Gegen dessen Einschätzung ist rechtlich nichts zu erinnern, insbesondere vermag die nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegung wasserwirtschaftlicher Art des Klägerbevollmächtigten nicht, dem wesentlich größeren Gewicht der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts entgegenzutreten. Ungeachtet dessen besteht bereits jetzt für den klägerischen Fischteich das Risiko der Verlandung, denn dieser wurde bisher – wie der Kläger selbst im Verwaltungsverfahren vorträgt (Bl. 233 des Beiakts I) – schon einmal entlandet. Nach der Stellungnahme der Fachberatung Fischerei des Bezirks, müsse früher oder später jeder Teich entlandet werden (Stellungnahme vom 12.03.2020). Nach alledem ist hieraus kein substanzieller Eingriff in das Fischereirecht zu erkennen.
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Genauso verhält es sich mit dem klägerischen Vortrag, durch den eine Nichtberücksichtigung des Sedimenteintrags in den …graben – und schlussendlich auch in den klägerischen Fischteich – ausgehend von an den …graben und den gewerblichen Flächen angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und flussaufwärts liegenden Fischteichen angemahnt wird. Da das Fischereirecht an diese konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, gebunden und hierauf begrenzt ist, ist es dem Kläger verwehrt, auf diesen Umstand des bereits bestehenden anderweitigen Sedimenteintrags eine (substanzielle) Verletzung des Fischereirechts durch die streitgegenständlichen Maßnahmen zu stützen. Unabhängig davon wird der Besorgnis eines Eintrags von Stoffen von landwirtschaftlich genutzten Flächen durch die Anlegung eines 5 m breiten Gewässerrandstreifens begegnet. Anhaltpunkte dafür, dass dies nicht ausreichend sei, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
98
Ebenfalls führt der Umstand, dass dem Vorschlag des Klägers zur Errichtung eines Teichs mit Daueraufstau als zusätzliche Behandlungsmaßnahme nicht nachgekommen wurde, nicht dazu, eine Verletzung des Fischereirechts anzunehmen. Nach den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts seien die geplanten Behandlungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der einschlägigen technischen Regelwerke ausreichend. Überdies würde ein Daueraufstau das Gewässersystem unterbrechen und die Gewässerentwicklung behindern. Das stehende Gewässer würde zu einer Nährstoffanreicherung führen, einhergehend mit Sauerstoffverlust und Algenbildung. Der geforderte Daueraufstau würde vor allem in Trockenzeiten zu einer erhöhten Wassererwärmung und -verdunstung führen. Bei einem Regenereignis würde dieses nachteilig veränderte Wasser dann in den …graben und in der Folge in den Fischteich des Klägers gelangen und dessen Wasserqualität negativ beeinträchtigen. Die im Ergebnis gegenteiligen Äußerungen der Fachberatung für Fischerei, nach denen es zunächst für „sinnvoll“ (Stellungnahme vom 12.06.2019), sodann – auf Nachfrage des Landratsamts zur Erforderlichkeit des Daueraufstaus – für „durchaus notwendig“ (Stellungnahme vom 12.03.2020) erachtet werde, den geforderten Daueraufstau zu errichten, vermögen die substantiierte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts nicht zu entkräften. Nähere Gründe, die erklären, warum es anfangs nur für sinnvoll, dann für durchaus notwendig gesehen werde, den zusätzlichen Daueraufstau zu errichten, wurden nicht dargelegt. Auch lassen die Stellungnahmen der Fachberatung für Fischerei eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vermissen, in der fischereiliche Bedenken infolge der befürchteten Verschlechterung der Wasserqualität aufgrund des Daueraufstaus angemeldet werden und ein bereits ausreichender Sedimentrückhalt nach den geplanten Anlagen attestiert wird. Demzufolge kann der fachlichen Äußerung der Fachberatung für Fischerei des Bezirks nicht schlüssig die Aussage entnommen werden, dass ein Daueraufstau aus fischereilichen Gründen zwingend notwendig sei.
99
Ferner stellt sich der Einwand des Klägers, dass es infolge des Umgangs im „Industriegebiet“ mit Gefahrstoffen zu einer Einleitung wassergefährdender Stoffe kommen könne (z.B. Ölunfall), was sich negativ auf den Fischbestand des Klägers auswirke, als bloße Befürchtung dar. Zum einen ist bereits jetzt die konkrete Situation des Gewässers so, dass eine Einleitung aus dem betreffenden Gebiet stattfindet. Es wird von der streitgegenständlichen Erlaubnis auch nicht die Einleitung wassergefährdender Stoffe, sondern von Niederschlagswasser gestattet. Weiterhin wird in Ziff. II.3.2.1 des Bescheids vom 05.12.2022 die Anordnung getroffen, sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe über das Kanalnetz in den …graben gelangen (insbesondere Kraftstoffe und Öle). Flankiert wird dies durch Ziff. II.3.1.3 und Ziff. II.3.1.4, die regeln, dass im Bereich von Hof- und Verkehrsflächen grundsätzlich wassergefährdende Stoffe weder gelagert, abgelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden dürfen und die Beigeladene sicherzustellen hat, dass bei Bauten im erfassten Bereich die Verwendung einer aus entsprechenden Materialien bestehenden Dachhaut vermieden wird, um hohe Metallkonzentrationen im ersten Regenabfluss zu verhindern. Zudem können über eine entsprechende Vorrichtung im geplanten Regenklärbecken (Schieber) wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden. Abgerundet wird die Adressierung der fischereilichen Belange in Hinblick auf die Einleitung aus dem betreffenden Gebiet mit einer in Ziff. II.3.2.1 statuierten verursacherunabhängigen Haftung des Betreibers der öffentlichen Entwässerungsanlage, sollte es zu einem Schadstoffeintrag kommen, bzw. einer Ausgleichszahlung für durch die Einleitung entstehende fischereiliche Schäden (Ziff. 3.2.2). Zuletzt ist festzuhalten, dass es sich bei dem Einzugsgebiet der gestatteten Einleitung nicht um ein Industrie-, sondern (lediglich) um ein Gewerbegebiet handelt. Nach all diesen Gesichtspunkten ist das Fischereirecht nicht, erst recht nicht im Ausmaß eines schweren und unerträglichen Eingriffs, verletzt.
100
Gegen die der Planung der Behandlungsanlagen zugrunde gelegte rechnerische Überlaufhäufigkeit von einmal im Jahr ist nichts zu erinnern. Nach überzeugender Auskunft des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts … in der mündlichen Verhandlung entspreche dies den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Mit dem Verweis des Klägers auf die Zunahme von Starkregenereignissen ist nichts substantiell vorgetragen, was die Planung diesbezüglich fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Sollte es zu Starkregenereignissen und infolgedessen zu etwaig sedimentbedingten Störungen der Behandlungsanlagen kommen, so ist aufgrund der getroffenen Nebenbestimmungen im angefochtenen Bescheid, die die Beigeladene mit der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Anlagen betrauen, und auf Grundlage der sie treffenden gesetzlichen Überwachungspflichten aus der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen vom 20.09.1995 (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV) rechtlich abgesichert, dass besonderen Vorkommnissen dieser Art unverzüglich begegnet wird. Die Umsetzung dieser Verpflichtungen wird durch die Auskunft des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung in technischer und personeller Hinsicht in Bezug auf bereits vorhandene Abwasserbeseitigungsanlagen im Gebiet der Beigeladenen bestätigt und auch in Hinblick auf die gegenständlichen Behandlungsanlagen in nachvollziehbarer Weise erläutert. Anhaltspunkte, dass die Beigeladene ihren Verpflichtungen nicht nachkommen werde bzw. werden könne, sind nicht ersichtlich und vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Annahme des Klägers, die Behandlungsanlagen würden in Zukunft nicht ordnungsgemäß unterhalten werden, stellt sich nach alledem als bloße Spekulation dar.
101
Da die gutachterlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts durch das eigene Vorbringen des Klägers nicht substantiiert infrage gestellt wurden, war das entscheidende Gericht auch nicht gehalten, die wiederholt vom Kläger angeregten Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2009 – 8 ZB 08.1685 – juris Rn. 7). Das amtliche Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 03.12.2019 knüpft an die Planunterlagen vom 29.03.2019 an, denen auch die Tatsache der Einleitung von Oberflächenwasser von der B. in den …graben zugrunde liegt (Ziff. 3.5 der Anlage 1 zu den Planunterlagen vom 29.03.2019).
102
5. Im Übrigen ist auch keine Verletzung eines weiteren drittschützenden Rechts ersichtlich.
103
Gegen die Bestimmung des § 14 Abs. 4 WHG (i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WHG), welcher im Rahmen des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots Drittschutz zukommt (VG Bayreuth, U.v. 25.9.2014 – B 2 K 13.80 – juris Rn. 45), ist nicht verstoßen worden. Es ist – neben dem bereits eine eigenständige Rechtsposition vermittelnden Fischereirecht – kein weiterer Belang des Klägers ersichtlich, auf den sich die mit der gehobenen Erlaubnis gestattete Einleitung oder der Gewässerausbau nachteilig auswirken könnte, sodass der klägerische Belang (Fischereirecht) bereits vollständig von der Prüfung des § 14 Abs. 3 WHG erfasst wird (vgl. Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 63).
104
Der Bescheid vom 05.12.2022 ist nicht mit einem Abwägungsfehler in der Weise belastet, dass bei Bescheidserlass die nunmehr durch Bescheid vom 22.02.2022 zusätzlich erfolgende Einleitung aus der ELS 25 über die ELS 26 in den …graben nicht berücksichtigt worden sei. Denn der Umstand der nun zusätzlich erfolgenden Einleitung des Niederschlagswassers der B. in den …graben (statt bisweilen in das Kanalnetz der Beigeladenen) wurde im laufenden, streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren von Seiten des Landratsamts dem Kläger mitgeteilt (Erörterungstermin vom 20.10.2022), sodass davon auszugehen ist, dass das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid auch unter Zugrundelegung dieser Sachlage erlassen hat. Aufgrund der fehlenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses ist dieser nur auf Abwägungsfehler bezüglich der den Kläger betreffenden Belange, hier des Fischereirechts, zu überprüfen (vgl. VG Würzburg, U.v. – W 4 K 13.43 – juris Rn. 56). Es ist anzumerken, dass sich die vorherrschenden Verhältnisse, also die konkrete Gewässersituation, seit dem 22.02.2022 durch die zusätzliche Einleitung geändert haben. Das klägerische Fischereirecht ist im streitgegenständlichen Verfahren mit dieser zusätzlichen Einleitung gewissermaßen „vorbelastet“. Eine substantielle Verletzung des Fischereirechts durch die streitgegenständlichen Maßnahmen ist damit nicht zu erkennen.
105
Sollte man aus dem gerügten Umstand der fehlenden Berücksichtigung der geltend gemachten Summationswirkungen im Rahmen der Abwägung einen Abwägungsmangel annehmen (Abwägungsdefizit), so greift dies im Ergebnis nicht durch. Denn gemäß Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; Art. 45 und 46 BayVwVfG bleiben unberührt (Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG). Durch die Äußerungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren (S. 2 bis 4 des Schriftsatzes vom 26.04.2023), die sich zu Art und Umfang der gestatteten Einleitung von Oberflächenwasser der B. und … in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung des …grabens verhalten, und der dortigen Schlussfolgerung, dass in Summation mit der streitgegenständlichen Einleitung unter Zugrundelegung des neuen Gewässerverlaufs keine negativen Auswirkungen auf das Abflussgeschehen im …graben bzw. den Fischteich des Klägers zu besorgen seien, ist der etwaige Mangel jedenfalls gemäß Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.
106
Der Einwand, dass nicht geprüft worden sei, ob eine alternative Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Gewerbegebiet in den …see, an dem der Kläger nach seinem Vortrag ebenfalls fischereiberechtigt sei, möglich und die schonendere Variante sei, verfängt nicht. Dies stellt schon keine Planalternative hinsichtlich des beschiedenen Gewässerausbaus dar. Im Übrigen führt dieser Umstand nicht zu einem Ermessensfehler in Hinblick auf die gehobene Erlaubnis. Denn möglichen Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Einleitung auf das Fischereirecht des Klägers wurde – wie ausgeführt – durch die im Bescheid vom 05.12.2022 aufgeführten Inhalts- und Nebenbestimmungen hinreichend Rechnung getragen.
B.
107
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
C.
108
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.