Titel:
Corona-Neustarthilfe, Auslegung des Klageantrags eines Rechtsanwalts, Klagebegründung erst nach Ablauf der Klagefrist, Statthafte Klageart bei Antragsablehnung und Rückforderung, Ersetzung der vorläufigen Bewilligung durch Schlussbescheid
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 1
VwGO § 74
VwGO § 88
BayVwVfG Art. 48
BayVwVfG analog Art. 49a
Schlagworte:
Corona-Neustarthilfe, Auslegung des Klageantrags eines Rechtsanwalts, Klagebegründung erst nach Ablauf der Klagefrist, Statthafte Klageart bei Antragsablehnung und Rückforderung, Ersetzung der vorläufigen Bewilligung durch Schlussbescheid
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24675
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten sowie die Rückforderung der vorläufig bewilligten „Neustarthilfe“ durch die Beklagte.
2
Die Klägerin beantragte am 30.06.2021 die Gewährung einer „Neustarthilfe“ auf Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständiges Unternehmen – Phase III (Überbrückungshilfe III) für den Zeitraum Januar bis Juni 2021, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2021 eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 2.500,00 EUR unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung bewilligte.
3
Da die Klägerin bzw. ihr prüfender Dritte keine Endabrechnung über das „Online-Tool“ einreichte, lehnte die Beklagte mit „Schluss-Ablehnungsbescheid“ vom 20.11.2023 den Antrag vom 30.06.2021 auf Gewährung einer „Neustarthilfe“ ab (Ziff. 1). Unter Ziff. 2 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid vollständig den vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetze. Die Klägerin wurde aufgefordert, den vorläufig bewilligten und bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR bis zum Ablauf von einem Monat ab Datum des Schlussbescheids (20.11.2023) zurückzuzahlen. Ferner wurde die Verzinsung des zu erstattenden Betrages ab dem Tag der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit drei Prozentpunkten über Basiszinssatz jährlich angeordnet (Ziff. 3).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Antrag auf Neustarthilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 gestellt. Eine Endabrechnung sei innerhalb der vorgegebenen Frist nicht eingereicht worden. Eine Anhörung sei nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG entbehrlich. Gemäß Ziffer XIX 4. Abs. 2 Nr. 1 der Vollzugshinweise i.V.m. den FAQ 4.8 der Neustarthilfe sei die Endabrechnung bis spätestens 31.12.2021 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides, sofern dieser nach dem 01.12.2021 erlassen worden sei, einzureichen; im Falle der Antragstellung über einen prüfenden Dritten bis spätestens 31.03.2023 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides, sofern dieser nach dem 01.03.2023 erlassen worden sei. Eine entsprechende Endabrechnung sei nicht fristgerecht über das „Online-Tool“ eingereicht worden. Im Antrag habe sich die Klägerin dazu verpflichtet, den Vorschuss auf die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen, wenn die Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht werde. Trotz mehrfacher Erinnerung sei die Klägerin ihrer Pflicht zur Einreichung der Endabrechnung nicht nachgekommen. Gemäß Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein vorläufiger Verwaltungsakt durch Schlussbescheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht erfüllt. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Die Entscheidung über die Rückforderung stehe ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen. Haushaltsrechtlich relevante Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungsbescheiden würden zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel verpflichten. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum, der bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe offenstehe, erheblich sein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen würden oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen könnten, seien nicht ersichtlich.
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Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragt,
den Schlussabrechnungsbescheid vom 20.11.2023 aufzuheben.
6
Eine Begründung der Klage erfolgte bei Klageerhebung nicht.
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Die Bevollmächtigten der Beklagten beantragen mit Schriftsatz vom 05.01.2024,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Neustarthilfe sei in der Antragsphase als Vorschuss ausgezahlt worden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 noch nicht festgestanden hätten. Gemäß Ziffer 3.8 lit. d Satz 4 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III seien die Begünstigten bei der Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 31.12.2021 (über prüfende Dritte bis 31.03.2023) verpflichtet. Erfolge keine fristgerechte Endabrechnung sei der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen (vgl. Ziff. 4.8 der FAQs zur Neustarthilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundesministeriums der Finanzen). Unter Beachtung des obigen Maßstabes sei der Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid nicht zu beanstanden. Die Rückzahlungspflicht bestehe, nachdem innerhalb der Frist keine Endabrechnung bei der Beklagten eingegangen sei. Zudem sei die Rückzahlung höher als die Bagatellgrenze, so dass deswegen auch nicht auf die Rückzahlung verzichtet werden könne. Die Voraussetzungen für eine Fördermittelgewährung seien damit unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht gegeben (wird weiter ausgeführt).
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Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, entgegen der Feststellungen im Bescheid sei eine Aufforderung zur Schlussabrechnung weder gegenüber der Klägerin, noch gegenüber deren Steuerbüro erfolgt, woraufhin die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 02.04.2024 mitteilten, dass die Erinnerungsschreiben zentralisiert durch einen IT-Dienstleister des Bundes versendet worden seien. Die Versendung sei dabei per automatisierter Sammel-E-Mail an die prüfenden Dritten und die Antragsteller aufgrund der im Antragsportal hinterlegten E-Mail-Adressen erfolgt. Der Dienstleister habe diese Schreiben in einer Excel-Tabelle protokolliert. Da sich nach erstmaliger stichprobenartiger Kontrolle diese als unvollständig erwiesen habe, sei die Textpassage in der Bescheidsvorlage, dass mehrfach an die Einreichung der Endabrechnung erinnert worden sei, gestrichen worden. Die Kontrolle der Liste habe jedoch ergeben, dass zumindest einmal an die Endabrechnung erinnert worden sei. Im Übrigen sei die Beklagte nicht dazu verpflichtet gewesen, Antragsteller zur Abgabe der Endabrechnung zu erinnern. Aus den Nebenbestimmungen des Ausgangsbescheids sei klar ersichtlich, dass die Klägerin zur Einreichung einer Endabrechnung verpflichtet gewesen sei. Zusätzliche Informationen hätten der Klägerin in Form der frei verfügbaren FAQs zu den Neustarthilfen zur Verfügung gestanden. Den FAQs könne auch entnommen werden, dass im Falle der Nichteinreichung der Endabrechnung der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen sei. Für die ablehnende Entscheidung der Beklagten seien allein die Maßgaben der jeweiligen Förderrichtlinie, der FAQs und die Angaben in den Ausgangsbescheiden entscheidend. Entsprechend seien öffentliche Verlautbarungen, z.B. im Internetauftritt der Beklagten, dass Antragsteller zur Abgabe der Endabrechnung erinnert würden, nur als zusätzliche Information für die Antragsteller zu verstehen, die aber keinen Einfluss auf die ablehnende Entscheidung hätten. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass man durch die öffentliche Verlautbarung, Erinnerungen zu versenden, ein rechtserhebliches Verhalten der Beklagten sehen wolle, es alleine auf die automatisierte Versendung der Erinnerungsschreiben ankomme. Nähere Konkretisierungen habe die Ankündigung auf der Webseite der Beklagten nicht enthalten. Eine solche automatisierte Versendung sei vorliegend jedoch erfolgt.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.04.2024 wurde der Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die Klage bereits teilweise unzulässig sein dürfte, soweit sich die erhobene reine Anfechtungsklage gegen den gesamten Bescheid richte. In diesem Zusammenhang wurde der Bevollmächtigte der Klägerin aufgefordert, unverzüglich klarzustellen, ob sich die Anfechtungsklage ggf. auf die unter Ziff. 3 des Bescheides erfolgte Rückforderung und Verzinsung der vorläufig bewilligten Neustarthilfe beschränke, woraufhin der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.04.2024 dem Gericht mitteilte, dass die Klage „teilweise aufrechterhalten“ werde. Gerichtliche Nachfragen dahingehend, was unter teilweiser Aufrechterhaltung der Klage zu verstehen sei, wurden von der Klägerseite wiederholt nicht beantwortet.
11
Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.04.2024 wurden die Beteiligten ferner zur beabsichtigten Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg.
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1. Streitgegenständlich ist vorliegend der gesamte „Schluss-Ablehnungsbescheid“ vom 20.11.2023. Da der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 18.12.2023 eine „reine“ Anfechtungsklage erhoben hat, wurde er Seitens des Gerichts mit Schreiben vom 11.04.2024 um Klarstellung gebeten, ob sich die Klage ggf. auf eine Anfechtung der Ziff. 3 des Bescheides beschränke, worauf der Klägerbevollmächtige mit Schriftsatz vom 24.04.2024 mitteilte, „dass die Klage teilweise aufrechterhalten wird“. Mehrere gerichtliche Nachfragen dahingehend, wie die vorstehende Äußerung zu verstehen sei, wurden nicht beantwortet. Es ist daher davon auszugehen, dass eine vollumfängliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids begehrt wird.
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2. Die so zu verstehende Klage ist bereits teilweise unzulässig.
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a) Die als „reine“ Anfechtungsklage erhobene Klage ist bereits unstatthaft und daher insoweit unzulässig, als sich diese auch gegen den ablehnenden Teil des Bescheids richtet. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von „Neustarthilfe“ unter Ziff. 1 des Bescheides wäre (zusätzlich) mit einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) gerichtlich vorzugehen gewesen (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 28). An der isolierten Aufhebung einer verfügten Antragsablehnung besteht nach ständiger Rechtsprechung von vornherein grds. kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.1987 – 6 C 30/86 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 1.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 31; B.v. 4.9.2017 – 6 ZB 17.1325 – juris Rn. 9). In der Konstellation der Antragsablehnung sieht die Prozessordnung vielmehr in der Versagungsgegenklage die rechtsschutzintensivere Klageart, die nicht nur zur Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsaktes führt, sondern zur Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts bzw. zur Neuverbescheidung des Antrags.
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b) Die von einem Rechtsanwalt explizit als Anfechtungsklage erhobene Klage kann vorliegend auch nicht gemäß § 88 VwGO in eine (zusätzliche) Versagungsgegenklage ausgelegt werden. Zwar ist neben dem Klageantrag und der Klagebegründung bei der Auslegung auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und dem Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2015 – 4 B 42.14 – juris). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (vgl. VG Bayreuth, U.v. 5.6.2023 – B 8 K 22.89 – juris Rn. 67 ff.). Vorliegend wurde ein bloßer, auf Aufhebung gerichteter, Klageantrag gestellt. Dem Gericht lagen zumindest innerhalb offener Klagefrist auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten könnten, dass eine vom eindeutigen Wortlaut dieses Antrags abweichende (zusätzliche) Verpflichtungsklage begehrt wird. Die Klage wurde nämlich bei Erhebung schlichtweg nicht begründet. Eine spärliche Begründung wurde erst mit Schriftsatz vom 09.02.2024 – und damit außerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 u. 2 VwGO – „nachgeschoben“. Von daher bedarf es keiner weitergehenden Ausführungen dahingehend, ob dieser „Begründung“ auch ein Verpflichtungsbegehren entnommen werden kann. Im Übrigen hat das Gericht wiederholt auf die „Zulässigkeitsproblematik“ hingewiesen, ohne dass irgendeine prozessuale Reaktion der Klägerseite erfolgt ist.
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c) Der Regelungsgehalt der Ziff. 2 („Ersetzung“) erschöpft sich vollständig in Ziff. 1 des gegenständlichen Bescheids, da der vorläufige Bewilligungsbescheid von seiner rechtlichen Existenz her von vornherein auf den Zeitpunkt einer endgültigen Entscheidung beschränkt war und – ohne dass es einer Anordnung hierzu bedurft hätte – bereits durch die endgültige Antragsablehnung gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1986 – 3 C 9/85 – juris Rn. 34; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 16; siehe hierzu auch nachstehend unter 3.), so dass insoweit die Anfechtungsklage ebenfalls unstatthaft ist.
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d) Damit ist im Ergebnis die Anfechtungsklage nur zulässig, soweit sich diese gegen die unter Ziff. 3 des Bescheids angeordnete Rückerstattung und Verzinsung der vorläufig bewilligten „Neustarthilfe“ in Höhe von 2.500,00 EUR richtet (vgl. hierzu: VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 28).
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3. Soweit die Klage zulässig ist, ist diese jedoch unbegründet. Die unter Ziff. 3 des Bescheids vom 20.11.2023 angeordnete Rückerstattung und Verzinsung der vorläufig bewilligten „Neustarthilfe“ in Höhe von 2.500,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Rückforderung ist an Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zu messen. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Vorliegend kommt Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zur Anwendung, da gerade keine auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme bzw. kein auf Art. 49 BayVwVfG gestützter Widerruf des vorläufigen Bewilligungsbescheids erfolgt ist und der vorläufige Bewilligungsbescheid auch keine auflösende Bedingung enthält. Im Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids ist jedoch eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG nicht erforderlich bzw. findet diese Vorschrift keine Anwendung. Vielmehr wird die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung durch den endgültigen, hier streitgegenständlichen, (Schluss-) Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt. Der Bewilligungsbescheid vom 01.07.2021 ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 20.11.2023 in dieser Hinsicht der Charakter eines Schlussbescheids mit dem Regelungsgehalt zu, die beantragte Förderung (endgültig) abzulehnen und die sich hieraus angesichts der erfolgten Abschlagszahlung ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurückzufordern (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 34; U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris Rn. 11; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 44 ff.). Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt oder – wie hier – gänzlich ablehnt, so gelten die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18, 28 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 48).
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Gemessen hieran ist die Verpflichtung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog zur Erstattung der nach endgültiger Ablehnung der „Neustarthilfe“ durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Abschlagszahlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid vom 01.07.2021 hat – wie ausgeführt – gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die streitgegenständliche endgültige Ablehnung ersetzt wurde. „Eigenständige“ Fehler der Rückforderungsentscheidung (vgl. Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG) sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
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b) Die Anordnung der Verzinsung des Rückforderungsbetrages beruht zutreffend auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG ist auf eine aus einem Erstattungsanspruch abgeleitete Zinsforderung entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligte, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt. Der Zuwendungsempfänger muss eine hiernach sich ergebende Überzahlung erstatten und den zu erstattenden Betrag vom Empfang an verzinsen (HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; U.v. 17.8.1995 – 3 C 17/94 – juris Rn. 26).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2*VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.