Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 05.08.2024 – B 7 K 22.646
Titel:

Keine Überbrückungshilfe III bei Liefer- und Materialengpässen

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 40
VwGO § 113 Abs. 5
Leitsätze:
1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass Umsatzeinbrüche aufgrund gestörter Lieferketten, selbst wenn diese mittelbar mit der Corona-Pandemie zusammenhängen bzw. auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, mangels Coronabedingtheit im Sinne der Verwaltungspraxis des Förderprogrammes Überbrückungshilfe III nicht förderfähig sind. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Zuwendungsgeber zwar die FAQs öffentlich im Internet zugänglich macht, spätere Änderungen bzw. Konkretisierungen der darin im Einzelnen zum Ausdruck kommenden (antizipierten) Verwaltungspraxis aber nicht nach außen kommuniziert. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Überbrückungshilfe III, (keine) Förderfähigkeit bei Liefer- und Materialengpässen, Hafenschließung in China, unmittelbare Coronabedingtheit, Darlegungs- und Mitwirkungspflicht der Antragsteller, Nachfragen der Förderbehörde, Auslegung der Zuwendungsrichtlinie bzw. der FAQs, geübte Verwaltungspraxis, maßgeblicher Zeitpunkt der Fördervoraussetzungen, Lieferengpass, Hafenschließung, Coronabedingtheit, Verwaltungspraxis, maßgeblicher Zeitpunkt
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24670

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, über ihren Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III erneut zu entscheiden.
2
Die Klägerin ist Produzentin von Starterbatterien. Hauptkunde der Klägerin ist die …, die als Hauptabnehmerin einen Anteil des Jahresumsatzes der Klägerin von etwa 80% ausmacht. Aufgrund des Umsatzrückgangs beim Vertrieb der Starterbatterien stellte der prüfende Dritte der Klägerin am 24.08.2021 einen Antrag auf Überbrückungshilfe im Rahmen der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Dabei wurde für die Monate Mai und Juni 2021 ein Gesamtförderbetrag in Höhe von 363.259,91 EUR geltend gemacht.
3
Auf Nachfrage der Beklagten zum Hintergrund des Umsatzrückgangs führte der prüfende Dritte am 17.12.2021 aus, der Umsatzeinbruch in den Monaten Mai und Juni 2021 sei vor allem durch die Versorgungsengpässe beim Hauptkunden … bedingt gewesen. Der coronabedingte Abriss von Lieferketten (z.B. durch die temporäre Sperrung des Hafens Yantian seit Mitte Mai 2021) habe zu Produktionsstillständen in den von der Klägerin belieferten Werken des …-Konzerns geführt. Auch andere Bauteile hätten als mittelbare Folge von Corona 2020 nicht zur Verfügung gestanden, sodass vor allem … viel weniger Autos ausgeliefert habe als geplant. Dementsprechend seien auch weniger Starterbatterien benötigt worden.
4
Mit Schreiben vom 11.04.2022 führte der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber der Beklagten ergänzend aus, als Produzent von Starterbatterien sei man Zulieferer der Automobilindustrie. Der Hauptkunde mit circa 80% des Jahresumsatzes sei der …-Konzern (Auftragsfertigung). Allgemein bekannt und in der Presse nachzulesen sei, dass der …-Konzern wegen der weltweit grassierenden Corona-Pandemie in 2021 (Abriss von Lieferketten, temporäre Werkschließungen bei … etc.) zeitweise die Produktion signifikant reduziert habe und es somit coronabedingt auch bei der Klägerin zu Produktionsausfällen und damit zu erheblichen Umsatzrückgängen gekommen sei.
5
Mit Bescheid vom 09.06.2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III vom 24.08.2021 ab.
6
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Nachfrage sei angegeben worden, dass das Unternehmen im Bereich der Herstellung von Batterien und Akkumulatoren tätig sei und einen Umsatzeinbruch erlitten habe, weil Versorgungsengpässe und Produktionsstillstände beim Hauptkunden … bestanden hätten. Diese seien wiederum auf einen coronabedingten Abriss von Lieferketten zurückzuführen gewesen. Nach Ziffer 1.2 der FAQs des Bundes müsse für jeden Fördermonat ein coronabedingter Umsatzeinbruch nachgewiesen werden. Material- oder Lieferengpässe in der gesamten Branche – selbst wenn diese letztlich irgendwie auf die Coronalage weltweit zurückzuführen seien – reichten hierfür nicht aus. Auch sei das Unternehmen selbst nicht von Schließungsanordnungen betroffen. Ein coronabedingter Umsatzeinbruch sei somit nicht dargelegt worden. Daher seien die Voraussetzungen für die Gewährungen der beantragten Überbrückungshilfe nicht erfüllt. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßem Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen.
7
Mit Schriftsatz vom 08.07.2022 erhob die Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.06.2022.
8
Sie beantragt mit Schriftsatz vom 18.08.2022,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 09.06.2022 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
9
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, als Folge der Corona-Pandemie 2020 hätten der Hauptabnehmerin (**-Konzern) der Klägerin einige Bauteile zur Fertigung ihrer Autos nicht zur Verfügung gestanden. Im Jahr 2021 habe sich die Produktion von Autos erheblich reduziert. Grund hierfür sei der Abriss von Lieferketten in der Automobilindustrie, der zu Versorgungsengpässen und in der Folge zu temporären Produktionsstillständen und Werkschließlungen bei der Hauptabnehmerin der Klägerin geführt habe. Der Lieferkettenabriss und die darauf gründenden Versorgungsengpässe beruhten zu einem erheblichen Teil auf der vorübergehenden Sperrung des weltweit viertgrößten Hafen Yantian im Südosten Chinas ab Mai 2021. Dort sei der Hafenbetrieb aufgrund der Coronainfektionen zu vieler Hafenmitarbeiter von den lokalen Behörden teilweise eingestellt worden. Die von der Klägerin mit ihren Produkten belieferten Produktionsstätten der Hauptabnehmerin seien von der Hafensperrung und den damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lieferketten für die Automobilindustrie erheblich betroffen gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass auch die Klägerin ihre Produkte an die Hauptabnehmerin nicht mehr habe absetzen können. Daher seien erhebliche Umsatzrückgänge bei der Klägerin zu verzeichnen.
10
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie und willkürfreie Entscheidung über ihren Fördermittelantrag. Die Ablehnung der Gewährung der Fördermittel sei rechtswidrig, da der geltend gemachte Umsatzeinbruch coronabedingt im Sinne der Ziffer 2.1 lit. e der Förderbedingungen sei. In Satz 6 und 7 der Ziffer 2.1 lit. e der Förderrichtlinie sei geregelt, dass der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, z.B. geführt werden könne, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig sei, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sei. Nicht gefördert würden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Die Beklagte habe verkannt, dass die nachgewiesenen Umsatzeinbrüche im Mai und Juni 2021 durch die Corona-Pandemie auf eine Weise zurückzuführen seien, wie sie die Förderbedingungen erfassten. Die Beklagte habe ausweislich des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids nicht die für den gestellten Fördermittelantrag geltenden Förderbestimmungen zugrunde gelegt. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid genannten FAQs. Die Beklagte verweise auf Ziffer 1.2 der FAQs des Bundes, wonach unter anderem Material- oder Lieferengpässe in der gesamten Branche – selbst wenn diese letztlich irgendwie auf die Corona-Lage weltweit zurückgingen – für die Förderberechtigung nicht ausreichten. Die einschlägigen FAQs für das Förderprogramm „Überbrückungshilfe III“ hätten diese Einschränkung im Hinblick auf Liefer- und Materialengpässe jedoch nicht vorgesehen. Die Beklagte habe für die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Überbrückungshilfe III statt der einschlägigen Richtlinie offenbar die Richtlinie für die Überbrückungshilfe III Plus und die diesbezüglich erlassenen FAQs herangezogen (vgl. Ziffer 1.2 der FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus). Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die im vorliegenden Fall geltenden Richtlinien eine Förderung der Umsatzeinbußen der Klägerin nicht erfassen. Es möge zwar zutreffen, dass die Klägerin nicht von Schließungsanordnungen betroffen gewesen sei. Selbst bei Zugrundelegung der zutreffenden Förderrichtlinie erschöpfe sich in diesem Umstand nicht die Möglichkeit, eine Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs zu begründen. Soweit die Beklagte im Verfahren der Antragsbearbeitung stets nur den Standpunkt vertreten habe, Coronabedingtheit liege im Fall der Klägerin nicht vor, ohne dass erkennbar gewesen sei, über welche Erwägungen sie zu diesem Schluss gekommen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt habe. Aus der Verwaltungsakte ergebe sich nicht, dass die Beklagte Erwägungen im engeren Sinn darüber getroffen habe, ob der Umsatzeinbruch bei der Klägerin coronabedingt gewesen sei. Die Begründung der Ablehnung vom 02.06.2022 sei weder in der einschlägigen Förderrichtlinie angelegt, noch finde sich für diese einschränkende Einwendung eine sachliche Rechtfertigung. Die Ausführungen der Beklagten legten eine fehlende Auseinandersetzung bei der Beklagten mit dem Sachverhalt nahe. Inwieweit sich über die Begründung des Bescheids hinaus damit beschäftigt worden sei, ob aufgrund der hier gegebenen Umstände nicht doch noch ein coronabedingter Umsatzeinbruch vorliege, werde nicht ersichtlich. Die Beklagte gehe über den Umstand hinweg, dass die abgebrochenen Lieferketten, die damit verbundenen Versorgungsengpässe bei der Hauptabnehmerin sowie die temporären Produktionsstillstände und Werksschließungen allesamt auf den Ausbruch der Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Es habe sich gerade nicht um allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten gehandelt. Der Zusammenhang zwischen dem Corona-Virus und dem Umsatzeinbruch bestehe deshalb, weil der Umsatzeinbruch durch die von den lokalen Behörden angeordnete Sperrung des Hafens Yantian entstanden sei. Zur Sperrung des Hafenbetriebes sei es wiederum gekommen, weil eine erhebliche Anzahl an Hafenmitarbeitern am Corona-Virus erkrankt gewesen sei. Zutreffend sei daher, dass das Corona-Virus eine wirtschaftliche Folge mit sich gebracht habe, nämlich den Abriss von Lieferketten. Die Möglichkeit, dass Lieferketten auch aus anderweitigen Gründen abreisen könnten, ändere nichts an der Tatsache, dass vorliegend das Corona-Virus den Ausschlag für den Lieferkettenabriss und die daraus resultierenden Folgen für die Klägerin gegeben habe. Der Umsatz bleibe insoweit auch verlustig, da es nicht so sei, dass sich die Umsätze und Zahlungseingänge der Klägerin nur zeitlich verschoben hätten. Durch … sei keine vollständige nachträgliche Abnahme der Produkte erfolgt. Die Beklagte lasse auch außer Acht, dass nach den Vorbemerkungen der einschlägigen Förderrichtlinie Antragsteller, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen seien, Überbrückungshilfe erhalten sollen. Diese Maßgabe in der Förderrichtlinie betreffend die Ermessensausübung im Rahmen der Einzelfallentscheidung über die Antragstattgabe lasse die Beklagte hier außer Acht. Die Beklagte habe es unterlassen, sachgerechte Erwägungen darüber anzustellen, ob der Lieferkettenabriss und seine weiteren Folgen für die Klägerin nicht dennoch die Coronabedingtheit des daraus resultierenden Umsatzeinbruchs begründe. Alle weiteren Folgen der Sperranordnung des Hafens – und damit vor allem der Umsatzeinbruch der Klägerin – seien unmittelbare Folgen einer Schließung. Aus der Maßgabe, wonach neben coronabedingten Schließungen auch coronabedingte Auflagen Gründe seien, die die Coronabedingtheit im Sinne der Förderrichtlinie darstellten, ergebe sich gerade auch, dass der Grund des Umsatzeinbruchs ein coronabedingtes hoheitliches Handeln sein solle. Ein solches sei hier gegeben, wenngleich es sich um eine Sperranordnung ausländischer Behörden im Ausland handele (wird weiter ausgeführt). Es könne auch nicht differenziert werden zwischen einzelnen Wirtschaftssparten. Zwar liege es nahe, dass die eine Branche näher, die andere Branche entfernter von coronabedingtem hoheitlichen Handeln betroffen sei. Dieser Unterschied dürfe jedoch nicht zum Ausschluss der Förderfähigkeit nur entfernterer Branchen führen. Andernfalls liefe dies auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hinaus. Wie der vorliegende Fall zeige, schlage sich der ursprüngliche Grund für Umsatzeinbußen in gleicher Weise auf nachgelagerte Branchen durch. Dies erkennend sei im Übrigen genau deshalb von der Förderrichtlinie für die Ermessensausübung die Maßgabe festgehalten, dass ein mittelbares Betroffensein für die Förderfähigkeit ausreichend sei. Diese Maßgabe der Förderrichtlinie betreffend die anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der Ermessensausübung habe die Beklagte außer Betracht gelassen. Dementsprechend habe sie ermessensfehlerhaft gehandelt.
11
Mit Schriftsatz vom 02.09.2022 beantragen die Bevollmächtigten der Beklagten,
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei kein anspruchsbegründender Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen. Die Klägerin sei, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheids zutreffend dargelegt, nicht vom Kreis der förderberechtigten Unternehmen erfasst. Es fehle insoweit an der nach Ziffer 2.1 lit. e der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III erforderlichen Antragsberechtigung der Klägerin. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche, ab. Nicht gefördert würden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Als nicht coronabedingt würden beispielsweise auch Umsatzeinbrüche gelten, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben (vgl. Ziffer 1.2 der FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III“). Auf Lieferengpässen beruhende Umsatzeinbrüche seien in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten auch im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III nicht als coronabedingt anerkannt. Dies gelte unabhängig davon, ob dies ausdrücklich in Ziffer 1.2 der FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe III, die lediglich als Hintergrundinformation für die antragsberechtigten Unternehmen gedacht und entsprechend bezeichnet seien, aufgenommen worden sei. Denn die vorgenannte Verwaltungspraxis sei von der Beklagten bereits im Förderprogramm der „Überbrückungshilfe III“ gleichbleibend gehandhabt worden. Ausgehend hiervon habe die Klägerin im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt, dass die ihr in den Monaten Mai und Juni entstandenen Umsatzeinbrüche coronabedingt seien. Die Klägerin sei im Förderzeitraum nicht von staatlichen Schließungsverordnungen betroffen gewesen. Nach eigenen Angaben seien die Umsatzeinbrüche auf gestörte Lieferketten ihrer Kunden in der Automobilindustrie und damit auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen, die man mit der Überbrückungshilfe III nicht ausgleiche. Dies gelte unabhängig davon, dass diese gestörten Lieferketten mittelbar auch mit der Corona-Pandemie zusammenhängen mögen. Denn gerade in der Automobilindustrie ließen sich die gestörten Lieferketten nicht alleine auf die Pandemie zurückführen. Diese seien vielmehr aufgrund zahlreicher weiterer Faktoren, wie z.B. Materialmangel in der Automobilindustrie, insbesondere Halbleiter, Produktionsengpässen und dem Fachkräftemangel bedingt. Umsatzeinbrüche aufgrund von Lieferengpässen würden deshalb auch dann nicht mit der Überbrückungshilfe III gefördert, wenn sie neben anderen Faktoren auch mittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Dass die Klägerin ungeachtet der sie treffenden Belastungen durch infektionsschützende Auflagen und damit verbundene Kapazitätsbeschränkungen nicht in den Kreis der Berechtigten einbezogen worden sei, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch coronabedingt sei. Nach Ziffer 1 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten haben. Diesem Zweck werde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art beruhten. Wie aufgezeigt, lasse sich aber gerade bei Umsatzeinbrüchen, die auf gestörte Lieferketten beruhten, kaum feststellen, auf welchen Umstand dies im Ergebnis zurückzuführen sei. Es sei auch deshalb sachgerecht, als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung auf die Zugehörigkeit oder jedenfalls Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche abzustellen und Umsatzeinbrüche aufgrund von Lieferengpässen nicht zu fördern.
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Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 trug die Bevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen vor, wie bereits in der Klageschrift erwähnt, mangle es an einer richtlinienkonformen Entscheidungsfindung der Beklagten. In den einschlägigen Vorschriften der Überbrückungshilfe III sei weder ausgeführt noch angelegt, dass Umsatzeinbrüche in Folge von Liefer- oder Materialengpässen die Coronabedingtheit in jedem Fall ausschließen würden. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte auf Seite 4 der Klageerwiderung erneut auf Ziffer 1.2 der FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ verweise. Dort werde betreffend der Konkretisierung der Coronabedingtheit gerade nicht auf das Kriterium der Liefer- oder Materialengpassbedingtheit Bezug genommen. Soweit die Beklagte vortrage, die FAQs seien lediglich als Hintergrundinformationen für die antragsberechtigten Unternehmen gedacht, könne dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte richte sich nach eigenen Angaben – und das nach hiesiger Auffassung auch zu Recht – nach der Richtlinie und den FAQs. Gemäß Satz 1.6 der Vorbemerkungen der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III sei die streitgegenständliche Förderung unter anderem „nach Maßgabe der (…) erläuterten Hinweise des Bundes (FAQ)“ zu gewähren. Soweit die Beklagte anführe, auf Lieferengpässe beruhende Umsatzeinbrüche stets nicht als coronabedingt anerkannt zu haben, selbst wenn dies nicht explizit in den FAQ zur Überbrückungshilfe III stünde, stelle dies eine nicht richtlinienkonforme Anwendung und Verwaltungspraxis dar. Daneben werde bestritten, dass die Beklagte lieferengpassbedingte Umsatzbrüche stets als nicht coronabedingte Umsatzeinbrüche angesehen habe. Die Beklagte lasse ferner unberücksichtigt, dass es sich im Falle der hiesigen Klägerin nicht um allgemeine Lieferengpässe handele. Vielmehr liege der Fall so, dass die Klägerin – wenn auch mittelbar – von Infektionsschutzmaßnahmen in Gestalt einer Sperranordnung betroffen gewesen sei. Die Klägerin gehöre zumindest zum nächsten Umfeld der von der Hafensperrung unmittelbar betroffenen Automobilindustrie. Insoweit könne der Beklagten dahingehend nicht gefolgt werden, die Klägerin sei unstreitig nicht von staatlichen Schließungsordnungen betroffen. Im Übrigen habe die Beklagte zutreffend erkannt, dass der Umsatzeinbruch der Klägerin zumindest mittelbar auf der Corona-Pandemie beruht habe. Dass derartige Umsatzeinbrüche nicht ausreichend sein sollten, stehe im offenen Widerspruch zu Satz 1 der Vorbemerkungen der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III, wonach Überbrückungshilfe auch bei mittelbarer Betroffenheit gewährt werde. Nach dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift sei daher mittelbare Betroffenheit für die Förderfähigkeit ausreichend. Es seien auch keine wesentlichen Einzelfallbesonderheiten gegeben, die eine Abweichung von der vorschriftenkonformen Anwendung der Verwaltungsvorschriften rechtfertigten. Die Beklagte schreibe selbst, mit der Überbrückungshilfe III, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten (Ziffer 1 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III). Dies treffe auch auf die Klägerin zu. Die hier eingetretenen Störungen seien hinreichend mit der Coronakrise begründbar. Auch die erwähnte „rasche und unkomplizierte Verteilung der Fördermittel“ sei als maßgebliches Kriterium für die Ermessensausübung im Blick auf den Förderzweck unsachgemäß. Der Förderzweck beinhalte nicht, dass über Fördermittelanträge in kürzester Zeit zu entscheiden sei. Im Übrigen sei es ungerechtfertigt, Fördermittelanträge beruhend auf komplexeren Sachverhalten aus Gründen längerer Prüfungsanstrengungen zum Nachteil des Antragstellers von vorneherein abzulehnen oder einer inhaltlich begrenzten Überprüfung zu unterziehen. Der vorgetragene Zweck der schnellstmöglichen Abfederung wirtschaftlicher Nachteile stehe jedoch zum langen Zeitraum der Antragstellungsmöglichkeit im Widerspruch. So sehe das Förderprogramm Überbrückungshilfe III beispielsweise vor, dass für Umsatzeinbußen im November 2020 noch bis zum 31. Oktober 2021 ein entsprechender Fördermittelantrag gestellt werden könne. Weiterhin habe sich die Beklagte nicht nur durch ihre ständige Verwaltungspraxis an die vorschriftenkonforme Fördermittelvergabe gebunden. Vielmehr sei diese Selbstbindung auch kraft Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) eingetreten. Die veröffentlichten Förderbestimmungen stellten einen nach außen getretenen Willensakt dergestalt dar, auch nach Maßgabe dieser veröffentlichten Vorschriften über die Fördermittelanträge zu entscheiden. Demensprechend habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass für die Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag der Überbrückungshilfe III auch die einschlägigen und zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Förderbestimmungen herangezogen würden. Dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig, da durch die Veröffentlichung der Förderbestimmung ein Tatbestand geschaffen worden sei, mit dessen Fortbestand sie habe rechnen dürfen. Dass die vorgetragenen Umstände des Umsatzeinbruchs für die Förderfähigkeit nicht ausreichend sein sollten, sei für die Klägerin bis zuletzt nicht ersichtlich gewesen. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass in dem hier maßgeblichen Zeitraum der Umsatzeinbruch auf einer Kombination mehrerer, jeweils coronabedingter Effekte beruht habe, die sich gegenseitig verstärkt hätten. Zunächst hätten mehrere Werke des …-Konzerns die Produktionsmenge deutlich reduzieren müssen, da entweder die Mitarbeiter durch Kontaktbeschränkungen und/oder Erkrankungen nicht zur Verfügung gestanden hätten und/oder coronabedingt die Lieferketten beeinträchtigt gewesen seien. Auch bei der Klägerin selbst habe es im Zeitraum Mai und Juni 2021 eine Reihe von Coronafällen sowie quarantänebedingte Verbote zur Arbeit zu erscheinen, gegeben. Ferner sei auch im Bereich Originalersatzteile eine spürbar geringere Nachfrage zu verzeichnen gewesen, die auf staatliche Eingriffe, wie eingeschränkte Termine bei den Werkstätten, zurückzuführen gewesen seien.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.03.2023 wurden die Bevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, dass die FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ – im Gegensatz zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus und IV“ gerade keinen Passus dergestalt enthalten, wonach als nicht coronabedingt beispielsweise Umsatzeinbrüche gelten, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art, wie Liefer- oder Materialengpässe oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Im Rahmen des gerichtlichen Schreibens wurden der Beklagtenseite zudem mehrere Fragen zur Bewilligungspraxis im Rahmen der Überbrückungshilfe III gestellt, die die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.05.2023 beantworteten. Zur Frage, nach welchen Kriterien nach der tatsächlichen Bewilligungspraxis ermittelt werde, ob ein Unternehmen mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen bzw. der Umsatzrückgang coronabedingt sei, wenn es nicht selbst direkt von staatlichen Maßnahmen betroffen sei, wurde eine tabellarische Aufstellung vorgelegt, die Beispiele für die Coronabedingtheit bzw. Nicht-Coronabedingtheit des Umsatzausfalls in der Vergabepraxis beinhaltet. Zu der vom Gericht gestellten Frage, inwieweit bei der Abgrenzung eine Bewertung der Größe der Verursachungsbeiträge stattfinde, erklärte die Beklagtenseite, es obliege dem Antragsteller bzw. seinen prüfenden Dritten, den coronabedingten Umsatzeinbruch zu plausibilisieren. Nach Ziffer 9.1 Satz 2 der Richtlinie für die Überbrückungshilfe III dürfe die Bewilligungsstelle auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen, soweit keine Anhaltspunkte zur Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben vorlägen. Könne der Nachweis der Coronabedingtheit nicht erbracht werden, sei der Antrag im Zweifel abzulehnen. Wesentlich für die Bewertung der Größe der Verursachungsbeiträge seien daher die Angaben des prüfenden Dritten. In Zweifelsfällen fordere die Beklagte den prüfenden Dritten zu einer Stellungnahme zum Hintergrund der Umsatzeinbrüche auf und frage explizit nach, wie der coronabedingte Umsatz von anderen Effekten, die von der Förderung nicht umfasst seien (wie Lieferschwierigkeiten, Materialengpässe, Fachkräftemangel), abgegrenzt worden sei. Nachdem im vorliegenden Fall der Umsatzeinbruch ausschließlich auf – nach der Vergabepraxis – nicht coronabedingten Umständen beruht habe, sei eine weitere Gewichtung coronabedingter und nicht-coronabedingter Verursachungsbeiträge nicht erforderlich. Die Frage zur tatsächlichen Bewilligungspraxis bei Anträgen von anderen Automobilzulieferern wurde dahingehend beantwortet, dass die Förderfähigkeit jeweils anhand der vorgenannten Kriterien einzelfallbezogen geprüft worden sei. Eine branchenabhängige und grundsätzlich ablehnende Verwaltungspraxis in Bezug auf Automobilzulieferer habe nicht bestanden. Jedoch spreche die Tatsache, dass es sich bei Automobilzulieferern um Industrieunternehmen – und damit um eine überwiegend coronaunabhängige Branche – handele, eher gegen die Annahme einer Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs. Unabhängig davon sei eine Förderung mit der Überbrückungshilfe III auch für Automobilzulieferer möglich, sofern diese aufgrund anderer coronabedingter Aspekte (z.B. Quarantänefälle in der eigenen Belegschaft) den Nachweis der Coronabedingtheit haben führen können.
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Mit Schriftsatz vom 07.06.2023 ergänzte die Bevollmächtigte der Klägerin den Sachvortrag dahingehend, dass die Klägerin zur Kenntnis nehme, dass insbesondere Krankheitstage oder Quarantänetage in der eigenen Belegschaft aus Sicht der Beklagten einen coronabedingten Umsatzrückgang auslösen könnten. Dass in der Verwaltungspraxis der Beklagten Überbrückungshilfe für Automobilzulieferer einzelfallbezogen zu prüfen sei, ergebe sich auch hieraus, dass der Klägerin im Rahmen der nachfolgenden Förderprogramme (Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV) entsprechende Hilfen gewährt worden seien. Umso mehr sei die Ablehnung der Überbrückungshilfe III für die Klägerin insofern überraschend, als ihr die Ablehnungsentscheidung nachgelagert zur Fördermittelgewährung der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV bekannt gegeben worden sei. Die Ausgangsbedingungen bei der Klägerin seien bei der Antragstellung der jeweiligen Überbrückungshilfen im Wesentlichen gleich gewesen. Nach Aussage der Beklagten seien zudem für die Gewährung der Überbrückungshilfen übergreifend im Wesentlichen die gleichen Kriterien herangezogen worden. Auch die Rückfragen der Beklagten im Verwaltungsverfahren Überbrückungshilfe III seien für die Klägerin nicht so zu verstehen gewesen, dass zusätzliche Gründe für den coronabedingten Umsatzrückgang entscheidungserheblich sehen. Insoweit sei um eine Erläuterung der Unterbrechung der Lieferketten mit den Kunden der Klägerin gebeten und die Frage gestellt worden, ob ein Unternehmen der Lieferkette eventuell coronabedingt geschlossen gewesen sei. Damit habe die Beklagte ihre Nachfragen an die Klägerin einengend gestellt. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass insbesondere solche Gründe, die sich gerade nicht auf coronabedingte Abbrüche der Lieferketten beziehen, entscheidend gewesen seien. Der schriftsätzlich erfolgte Hinweis der Beklagten, es obliege dem jeweiligen Antragsteller bzw. seinen prüfenden Dritten, den coronabedingten Umsatzeinbruch zu plausibilisieren, greife daher zu kurz. Eine Plausibilisierung könne erst dann erfolgen, wenn die zur plausibilisierenden Tatbestandsvoraussetzungen bekannt seien.
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Tatsächlich habe der Umsatzeinbruch bei der Klägerin auf einer Kombination mehrerer, jeweils coronabedingter Effekte, die sich gegenseitig teilweise verstärkten, basiert. Neben den Produktionseinschränkungen in mehreren Werken des …-Konzerns wegen Beeinträchtigung der Lieferketten und dortigen Erkrankungen bzw. Kontaktbeschränkungen sowie der geringeren Nachfrage im Bereich der Originalersatzteile aufgrund der staatlichen Einschränkungen von Werkstatttätigkeiten, habe es auch bei der Klägerin in den Monaten Mai und Juni 2021 eine Reihe von Corona-Fällen sowie quarantänebedingten Verboten gegeben, was die Produktionskapazität der Klägerin reduziert habe. Da bei der Herstellung einer Batterie mehrere Stationen durchlaufen werden müssten, wirke sich eine Personalknappheit an jedem einzelnen Fertigungsschritt aus, da die Maschinenbediener für spezielle Bereiche geschult seien und nicht mit abteilungsfremden Personal besetzt werden könnten.
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Auf den klägerischen Schriftsatz vom 07.06.2023 entgegneten die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.10.2023 im Wesentlichen, die Klägerin sei bereits am 27.09.2021 dazu aufgefordert worden, den Umsatzeinbruch für die Monate Mai und Juni 2021 vor dem Hintergrund der Coronakrise zu erläutern. Hierauf sei lediglich der Vortrag erfolgt, es werde bestätigt, dass die Umsatzeinbrüche coronabedingt seien. Da damit die Frage nicht beantwortet gewesen sei, habe die Beklagte dieselbe Frage am 26.11.2021 und am 10.12.2021 erneut gestellt. Nachdem die Klägerin in ihrer Antwort auf die Unterbrechung von Lieferketten Bezug genommen habe, habe die Beklagte ihre sodann bereits zum vierten Mal gestellte Rückfrage, den Umsatzeinbruch zu erläutern, um eine zweite Rückfrage zur Unterbrechung der Lieferketten ergänzt. Auch die Klägerin habe diese beiden Rückfragen augenscheinlich als zwei separate Fragen aufgefasst. Sofern die Klägerin dennoch ausschließlich auf den coronabedingten Abriss von Lieferketten Bezug genommen habe und damit nur eine von zwei Rückfragen beantwortet habe, gehe dies zu ihren Lasten. Auch aus der vorläufigen Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus und IV könne die Klägerin im hiesigen Verfahren keinen Förderanspruch ableiten. Die Bescheide stünden jeweils unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Eine abschließende Entscheidung sei in diesem Verfahren noch nicht getroffen. Die Beklagte kündige bereits jetzt an, diese beiden Bescheid im Rahmen der Schlussabrechnung vertieft zu überprüfen.
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Mit Schriftsatz vom 06.07.2023 trug die Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend vor, die von der Beklagten nunmehr betonte Aufteilung der Nachfrage in zwei Einzelfragen sei nicht von rechtlicher Relevanz. Allein die zweite Frage zum Hintergrund der Unterbrechung der Lieferkette im Rahmen des …-Rahmenvertrags habe der Klägerin Grund zur Annahme gegeben, dass gerade dieser Punkt (Unterbrechung der Lieferkette) – soweit coronabedingte Faktoren hierfür von Relevanz gewesen seien – auch einen coronabedingten Umsatzeinbruch begründen könne. Infolge dessen habe sich die Klägerin für die Erläuterung des Hintergrunds des vorgetragenen Umsatzeinbruches auch hierauf bezogen. Dem Vortrag, aus der vorläufigen Bewilligung anderer Überbrückungshilfen vermöge die Klägerin keinen Förderanspruch abzuleiten, sei in der vorgetragenen Pauschalität zu widersprechen. Die Beklagte habe ihm Rahmen ihres Überprüfungsrechts keinen Spielraum dahingehend, den Maßstab ihrer Entscheidungsgrundlage zu ändern. Dies habe zur Konsequenz, dass sie in einem Antragsverfahren noch vor Bewilligung der vorläufigen Zuwendung durch mehrere Nachfragen geprüfte und als gegeben angesehene Voraussetzungen gerade nicht im Nachhinein im Rahmen der detaillierten Schlussprüfung auf gleicher Tatsachengrundlage als nicht erfüllt betrachten könne.
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Die Beklagtenseite trug mit Schriftsatz vom 30.11.2023 im Wesentlichen vor, der maßgebliche objektive Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung bleibe nach ständiger Verwaltungspraxis letztlich die unternehmenseigene Betroffenheit von inländischen Infektionsschutzmaßnahmen (wie inländische Schließungsverordnungen und vergleichbar eingriffsintensive Maßnahmen wie 2G/3G). Ferner sei eine Coronabedingtheit unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Betroffenheit von Corona-Erkrankungen in der eigenen Belegschaft anerkannt. Nicht als coronabedingt sehe man eine bloße Betroffenheit von Lieferengpässen und vergleichbare wirtschaftliche Verwerfungen an. Umsatzeinbrüche aufgrund ausländischer Infektionsschutzmaßnahmen seien ebenfalls nicht als coronabedingt anerkannt. Auch ein Rückgang von Bestellungen genüge nicht, denn mit einem anderen Nachfrageverhalten der Kunden müsse ein Unternehmen immer rechnen. In einem rein elektronischen Massenverfahren lasse sich auch nicht objektiv überprüfen, ob der Rückgang an Bestellungen tatsächlich auf Infektionsschutzmaßnahmen oder andere Faktoren zurückzuführen sei. Unter Anwendung dieser Grundsätze sei auch nach dem weiteren Vortrag der Klägerseite keine Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs gegeben.
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Mit Schriftsätzen vom 30.12.2023 und 09.02.2024 trat die Bevollmächtigte der Klägerin „der vermeintlichen Zusammenfassung des klägerischen Vortrags“ im Schriftsatz vom 30.11.2023 entgegen. Richtig sei zwar, dass im gegenständlichen – für die Klägerin ersten – Antragsverfahren auf Gewährung von Überbrückungshilfe Angaben zu der unmittelbar auf den Corona-Ausbruch zurückführenden Schließung des Hafens in China und zum weiteren Abbruch der Lieferketten gemacht worden seien. Dafür, dass diese Angaben nicht zur Bejahung der Coronabedingheit ausreichen würden, sei nichts ersichtlich gewesen. Die Klägerin habe inzwischen ungeachtet dessen schriftsätzlich (ähnlich wie die im Rahmen der positiv beschiedenen Antragsverfahren auf Gewährung der Überbrückungshilfen III Plus und IV) dargelegt, dass der vorgetragene Umsatzeinbruch auf einer Kombination mehrerer, jeweils coronabedingter Effekte beruht habe.
21
Ferner seien der Klägerin aktuelle abweisende Urteile, unter anderem des Verwaltungsgerichts Würzburg, bekannt geworden, zu denen vorsorglich Stellung zu nehmen sei. In den erwähnten Entscheidungen werde unter anderem darauf abgestellt, dass es im Verantwortungsbereich des Antragstellers läge, die für ihn günstigen Tatsachen für die Gewährung von Fördermitteln darzulegen. Die Fördermittelstelle habe keine Verpflichtung, Nachfragen zu stellen, um Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Rechtswidrigkeit sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dieser Auffassung könne jedenfalls für den hier vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Eine solche Sichtweise setze voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen auch unmissverständlich seien, jedenfalls aber – soweit sie einer Auslegung zugänglich seien – die Auslegungspraxis bekannt sei. Dies sei für die hier im Raum stehende Überbrückungshilfe III gerade nicht der Fall. Jedenfalls wenn die Beklagte Rückfragen mit Bitte um Erläuterung stelle, dürften derartige Fragen nicht irreführend bzw. fehlleitend sein. Insoweit verweist die Klägerseite erneut auf die gestellte Frage, ob ein Unternehmen der Lieferkette eventuell coronabedingt geschlossen gewesen sei und dass die Beklagte damit suggeriert habe, dass es sehr wohl auf einen Abriss der Lieferkette ankommen könne. Im hiesigen Rechtsstreit verweise die Beklagte nun darauf, der Abbruch von Lieferketten sei grundsätzlich kein Grund für einen coronabedingten Umsatzeinbruch. Dabei werde auf die FAQ der Überbrückungshilfe III Plus verwiesen. Klägerseits sei bereits dargelegt worden, dass die späteren FAQs der Überbrückungshilfe III Plus nicht als Argumentation für die Ablehnung der Überbrückungshilfe III herangezogen werden könnten. Für die Klägerin und den prüfenden Dritten sei es im Zeitpunkt der Antragseinreichung der Überbrückungshilfe III nicht absehbar gewesen, dass eine neue Auslegung der Richtlinien erfolgen werde, ansonsten hätte man entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten umfassender vorgetragen. Es greife daher zu kurz, die Verantwortung der Darlegung der Klägerin aufzubürden, wenn für diese eine bestimmte Auslegung oder gar Änderung der Anwendungspraxis nicht erkennbar sei. Insoweit habe die Beklagte nämlich bei den Überbrückungshilfen I und II eine Coronabedingtheit auch bei Lieferkettenabbrüchen anerkannt. Dass ausgerechnet die Coronabetroffenheit bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III in Frage gestellt worden sei, sei deshalb außergewöhnlich und auch nicht erwartbar gewesen, weil einerseits in dem die Überbrückungshilfe III betreffenden Zeitraum die stärksten Corona-Maßnahmen überhaupt ergriffen worden seien, so bekanntlich etwa die vollständigen und über Wochen andauernden Lockdowns. Andererseits falle konkret für die Klägerin ins Gewicht, dass auf Antrag hin Überbrückungshilfe III Plus geleistet worden sei und erst danach der gegenständliche Antrag auf Überbrückungshilfe III abgelehnt worden sei. Im Ergebnis sei der Klägerin die Möglichkeit verwehrt worden, noch im Rahmen des Antragsverfahrens ihre Argumente konkret darzulegen und den Nachweis für den coronabedingten Umsatzeinbruch zu führen.
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Mit Schriftsatz vom 28.03.2024 erläuterten die Bevollmächtigten der Beklagten zunächst erneut die Maßstäbe für die Annahme der Coronabedingtheit im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Die Rückfrage der Beklagten zum Abbruch der Lieferketten habe der Klärung gedient, ob es sich um einen solchen – die Prüfung ausschließenden – Sachverhalt handele. Daraufhin habe die Klägerin ausschließlich die Lieferproblematik bzw. die sich hieraus ergebenden Produktionsengpässe bei … benannt. Dass sie selbst von inländischen Infektionsschutzmaßnahmen betroffen gewesen sei, ergebe sich weder aus der Verwaltungsakte, noch aus dem ergänzenden Vortrag im Klageverfahren.
23
Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 erklärte die Klägerseite, es werde bestritten, dass die von der Beklagten dargelegte Handhabung auch bereits für die Gewährung der Überbrückungshilfe III gegolten habe, jedenfalls sei eine derartige Handhabung nicht kommuniziert worden. Wenn die Beklagte nunmehr meine, die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs sei an die Betroffenheit des antragstellenden Unternehmens von „Beschränkungs- und Schließungsmaßnahmen“ gebunden, die für im Inland ansässige Unternehmen erlassen worden seien, so sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.05.2023 selbst vorgetragen habe, dass nicht nur Schließungsanordnungen, sondern auch Krankheitstage in der eigenen Belegschaft, coronabedingte Stornierungen von Aufträgen ohne Möglichkeit der Kompensation, etc. einen coronabedingten Umsatzeinbruch begründen könnten. Die Verengung auf die Betroffenheit durch inländische Infektionsschutzmaßnahmen, die im Schriftsatz vom 28.03.2024 vorgenommen werde, sei daher widerlegt.
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Die Bevollmächtigten der Beklagten entgegneten hierauf mit Schriftsatz vom 28.05.2024, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht in allen Detailfragen in der Förderrichtlinie und in den FAQs nach außen kommuniziert sei, sei unschädlich, da es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis maßgeblich darauf ankomme, ob die im Streit stehende Verwaltungspraxis gleichmäßig ausgeübt worden sei. Insbesondere den FAQs komme insofern keine Bindungswirkung zu. Diese seien allenfalls als behördeninterne Auslegungshilfe mit informativem Aussagewert zu verstehen. Klarzustellen sei auch, dass keine Verengung auf eine Betroffenheit durch Infektionsschutzmaßnahmen vorgenommen worden sei. Die Betroffenheit von Schließungsanordnungen bilde zwar den Ausgangspunkt für die Annahme einer Coronabedingtheit. Davon ausgehend würden auch vergleichbar eingriffsintensive Maßnahmen (2G, 3G) berücksichtigt. Aber auch pandemiebedingte Krankheitstage in der eigenen Belegschaft könnten – wie bereits ausgeführt – zu einer Förderung führen. Nachdem dies von der Klägerin im Verwaltungsverfahren aber nicht vorgetragen worden sei, sei dieser Aspekt im Schriftsatz vom 16.05.2023 nicht gesondert aufgegriffen worden.
25
Mit Schriftsatz vom 10.07.2024 trug die Bevollmächtigte der Klägerin auf den Hinweis des Gerichts, dass beabsichtigt sei, über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, abschließend vor, eine einer unmittelbaren Schließungsanordnung des Betriebs vergleichbare eingriffsintensive Maßnahme sowie pandemiebedingte Krankheitstage in der eigenen Belegschaft seien jedenfalls im Verwaltungsstreitverfahren vorgetragen und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden. Auf den Vortrag unter anderem im Schriftsatz vom 07.06.2024 werde Bezug genommen. Soweit die Beklagte im Übrigen meine, ihre Rückfrage betreffend Lieferketten habe der Klärung gedient, ob es sich um einen die Förderung ausschließenden Sachverhalt handle, müsse sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass sie im Rahmen dieser Rückfrage unstreitig gerade nicht gleichzeitig darauf hingewiesen oder auch nur angedeutet habe, dass der Abbruch von Lieferketten eine Förderung ausschließe. Wenn die Behörde im Rahmen der Antragstellung und insbesondere vor einer ablehnenden begünstigenden Entscheidung gem. § 28 Abs. 1 VwVfG einen Beteiligten anhöre, könnte die Anhörung ihre Rechtsschutzfunktion aber nur erfüllen, wenn die Beteiligten ihre Stellungnahme nicht ins Blaue hinein abgeben müssten. Implizierter Bestandteil der behördlichen Anhörungspflicht sei daher eine korrespondierende Pflicht zur substantiellen Information über den Verfahrensgegenstand. Wenngleich der Detailgrad der jeweiligen Information von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhänge, so dürfe unter Rechtsschutzgesichtspunkten jedenfalls keine irreführende Information bzw. Rückfrage erfolgen, auch dann und erst recht nicht, wenn es sich um ein Massenverfahren handle. Dies sei jedoch, wie bereits dargelegt, geschehen. Die Klägerin habe sich insoweit nicht anderweitig zuverlässig Klarheit verschaffen können. Die Richtlinien selbst, wie auch die dazugehörigen FAQs, seien für Außenstehende insoweit zu unbestimmt. Nachdem der Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bewilligt worden sei, sei auch nicht aufgrund anderer Umstände zu erwarten gewesen, dass der gegenständliche Antrag abgelehnt werde. Insoweit habe die Klägerin der Beklagten auch nicht früher alle für die positive Entscheidung durch die Beklagte erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen können. Dies sei im hiesigen Klageverfahren allerdings nun unstreitig nachgeholt worden. Abschließend sei daher festzustellen, dass die Klägerin Umsatzeinbrüche vorgetragen habe, die – auch nach der Lesart der Beklagten und konform derer Richtlinien – coronabedingt gewesen seien. Dies stehe nach dem Vortrag der Parteien fest. Hieraus folge, dass der Klage antragsgemäß stattzugeben sei.
26
Mit Beschluss des Präsidiums vom 22.11.2023 wurde der Rechtsstreit, der zunächst unter dem Az. B 8 K 22.646 geführt wurde, mit Wirkung zum 01.12.2023 der 7. Kammer zur Entscheidung übertragen.
27
Mit Schriftsätzen vom 27.09.2023 bzw. 13.10.2023 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
28
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags vom 24.08.2021 auf Gewährung von Überbrückungshilfe III (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
30
1. In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten.
31
Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14). Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung: VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris).
32
Maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14).
33
2. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III.
34
a) Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Antragsablehnung vom 09.06.2022 unter Verweis auf die fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs im Verständnis der Vergabepraxis nicht zu beanstanden.
35
aa) Gemäß Ziffer 2.1 Satz 1 lit. e der Zuwendungsrichtlinie, auf der die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht, sind Unternehmen für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt, deren Umsatz in den jeweiligen Fördermonaten coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Zur Frage der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs ist in der Zuwendungsrichtlinie in Ziffer 2.1 Sätze 3 bis 4 und 6 weiter geregelt: Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig den Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge coronabedingt sind; hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten ausreichend. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Die Beklagte konkretisierte die Zuwendungspraxis schriftsätzlich ferner dahingehend, dass als nicht coronabedingt im Rahmen der Überbrückungshilfe III etwa solche Umsatzeinbrüche gelten, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art – wie Liefer- und Materialengpässe – bzw. auf ausländische Infektionsschutzmaßnahmen oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze oder Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben (vgl. insbesondere auch die „tabellarische“ Übersicht im Schriftsatz 16.05.2023, Seite 2; siehe hierzu auch: VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 20). Die Beklagte hat damit dargelegt, dass Umsatzeinbrüche aufgrund gestörter Lieferketten, selbst wenn diese mittelbar mit der Corona-Pandemie zusammenhängen bzw. auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, mangels Coronabedingtheit im Sinne der Verwaltungspraxis des Förderprogrammes Überbrückungshilfe III nicht förderfähig sind. Es ist auch weder ersichtlich, geschwiege denn glaubhaft dargelegt, dass die Beklagte innerhalb bzw. während des Förderprogramms Überbrückungshilfe III die Förderpraxis bzw. Förderbedingungen geändert hätte. Die von der Klägerseite angesprochenen (vorläufigen) Antragsbewilligungen betreffen nämlich der Überbrückungshilfe III vorausgehende bzw. nachgelagerte Fördermaßnahmen (vgl. hierzu auch nachstehend unter e).
36
bb) Diese, auf der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie beruhende und nachvollziehbar konkretisierte Zuwendungspraxis der Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
37
Es ist ohne Weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den jeweils beantragten Förderungszeitraum ein „unmittelbar“ coronabedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht. In der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis sind – wie bereits ausgeführt – maßgebliche Anhaltspunkte für die Feststellung einer Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs im konkreten Einzelfall einerseits etwa die Betroffenheit von Schließungsanordnungen, andererseits die Betrachtung der Entwicklung der Jahresumsätze im einschlägigen Zeitraum (Ziffer 2.1 Sätze 3, 4 und 6 der Zuwendungsrichtlinie). Indem für die Frage einer Coronabedingtheit eines Umsatzrückgangs maßgeblich auf Kriterien wie insbesondere die Geltung von Schließungsanordnungen, Quarantänefälle in der Belegschaft und die Entwicklung der Jahresumsätze, etc. (vgl. wiederum die „tabellarische“ Übersicht im Schriftsatz 16.05.2023, Seite 2) abgestellt wird, bewegt sich die Beklagte als Zuwendungsgeberin innerhalb der ihr offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34). Die maßgebliche Anknüpfung eines coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare innerstaatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation weltweit, wie z.B. vorliegend der Abbruch der Material- und Lieferketten beim Hauptabnehmer …, der wiederum dazu führte, dass beim …konzern auch geringerer Bedarf an den klägerischen Starterbatterien bestand, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Es handelt sich um ausreichende sachliche Gründe, die eine willkürfreie Differenzierung ermöglichen, da mithin auf eine unterschiedliche*Nähe*zu coronabedingten Einschränkungen abgestellt wird (VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 25; vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44; VG München, U.v. 15.11.2022 – M 31 K 22.539 – juris Rn. 32 ff.).
38
cc) Dem vorstehenden Verständnis der Beklagten von der „unmittelbaren“ Coronabedingtheit i.S.d. Überbrückungshilfe III steht auch nicht entgegen, dass nach den Vorbemerkungen der einschlägigen Förderrichtlinie „Überbrückungshilfe III“ Antragsteller, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen seien, Überbrückungshilfe erhalten sollen. Wie bereits erwähnt, darf die Richtlinie nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. grundlegend etwa BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (BVerwG, U.v. 25.4.2012 – 8 C 18/11 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 23.4.2003 – 3 C 25/02 – juris Rn. 14; OVG NRW, B.v. 9.2.2023 – 4 A 3042/19 – juris Rn. 11 ff.; VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 27). Allein aus der Veröffentlichung einer Richtlinie lässt sich daher nichts für den Schluss ableiten, damit habe sich der Richtliniengeber für Änderungen bzw. Konkretisierungen der Richtlinie in der tatsächlichen Verwaltungspraxis auf diese Form festlegen wollen, sodass insoweit auch kein Vertrauen dahingehend begründet werden könne, ihre Änderung werde stets allgemein bekanntgemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 28; VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris Rn. 65).
39
Gemessen daran begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis – vermeintlich entgegen des Wortlautes der Vorbemerkung der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III und entgegen der Verwaltungspraxis früherer Förderprogramme – im Rahmen der Überbrückungshilfe III regelmäßig nur „unmittelbar“ coronabedingte Umsatzeinbußen fördert, insbesondere erweist sich die konsequente Praxis auch nicht als willkürlich. Jedes Förderprogramm unterliegt seiner eigenständigen Verwaltungspraxis. Auch allein aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt (vgl. VG München, U.v. 11.4.2024 – M 31 K 22.2926 – juris Rn. 26).
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dd) Ein („unmittelbarer“) coronabedingter Umsatzrückgang i.S.d. der Verwaltungspraxis der Beklagten ist ersichtlich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht dargelegt worden. Wie die Beklagte wiederholt nachvollziehbar ausführte, führen die bloße Betroffenheit von Lieferengpässen und wirtschaftliche Verwerfungen sowie ein Rückgang von Bestellungen aufgrund eines geänderten Nachfrageverhaltens der Kunden nicht zur Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Daneben sind Umsatzeinbrüche aufgrund ausländischer Infektionsschutzmaßnahmen ebenfalls nicht förderfähig. Selbst wenn die Klägerseite im vorliegenden Fall eine „unmittelbare“ Betroffenheit des Umsatzeinbruchs durch die Coronapandemie sieht bzw. meint, dass die Klägerin zumindest „zum nächsten Umfeld der von der Hafensperrung unmittelbar betroffenen Automobilindustrie“ gehört, ändert dies nichts daran, dass die hier vorliegende „Kettenkausalität“ nach der Vergabepraxis nicht förderfähig ist.
41
Weitergehende Gründe des Umsatzrückgangs, insbesondere die Betroffenheit der eigenen Belegschaft von Quarantänemaßnahmen, die ggf. im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine Förderfähigkeit begründen, wurden unstreitig erstmals im Rahmen des Klageverfahrens, nämlich mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 07.06.2023, vortragen. Dort heißt es u.a., die Klägerin nehme zur Kenntnis, dass insbesondere Krankheitstage oder Quarantänetage in der eigenen Belegschaft aus Sicht der Beklagten einen coronabedingten Umsatzrückgang ausgelöst haben können. Weiter wird ausgeführt, der Umsatzrückrang bei der Klägerin habe auf einer Kombination mehrerer, coronabedingter Effekte, die sich gegenseitig teilweise verstärkten, basiert. Neben den Produktionseinschränkungen in mehreren Werken des …-Konzerns wegen Beeinträchtigung der Lieferketten und dortigen Erkrankungen bzw. Kontaktbeschränkungen sowie der geringeren Nachfrage im Bereich der Originalersatzteile aufgrund der staatlichen Einschränkungen von Werkstatttätigkeiten, habe es auch bei der Klägerin in den Monaten Mai und Juni 2021 eine Reihe von Corona-Fällen sowie quarantänebedingten Verboten gegeben, was die Produktionskapazität der Klägerin reduziert habe.
42
Diese Aspekte sind nach ständiger Rechtsprechung im Klageverfahren jedoch nicht mehr zu berücksichtigen. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist vielmehr der des Bescheidserlasses, selbst wenn die Bevollmächtige der Klägerin der Auffassung ist, dass es ausreichend sei, wenn die förderfähigen Belange jedenfalls im Verwaltungsstreitverfahren vorgetragen und damit nachgeholt worden seien. Das ausnahmslose Abstellen auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit klägerischen Vortrags ist auch nicht rechtswidrig oder willkürlich, obwohl die Klägerin ausführt, sie habe mangels konkreter Kenntnis der Förderpraxis nicht vorher umfassend vortragen können bzw. insoweit keine Veranlassung gesehen. Es bedarf nämlich schon keiner zusätzlichen Verlautbarung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis über die ohnehin erfolgte Publikation von Zuwendungsrichtlinie und FAQs hinaus (vgl. VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris Rn. 65). Da maßgeblich auf die bekanntgemachte Richtlinie nebst FAQs in ihrer tatsächlichen Handhabung abzustellen ist, ist neben der Bekanntmachung der Richtlinie und FAQs eine zusätzliche Bekanntgabe auch der (konkretisierten) Verwaltungspraxis nicht zu verlangen (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 49). In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass es in aller Regel ohnehin unerheblich ist, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Förderungsmitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellten konnte (VG München, U.v. 23.2.2024 – M 31 K 22.5466 – juris Rn. 32). Mit dem Vorbringen der ausreichenden Nachholung bzw. der erstmaligen Klarheit der Förderbedingungen während des Klageverfahrens, entkräftet die Klägerseite daher nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Vorliegens der Fördervoraussetzungen, die auch der ständigen Rechtsprechung des BayVGH entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 – juris Rn. 17; B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2115 – juris Rn. 15; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 15; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10; m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 5.6.2023 – B 8 K 21.774 – juris Rn. 56 u. 77).
43
b) Die Beklagte hat der Antragsablehnung auch keine unzutreffenden „Förderbedingungen“ zugrunde gelegt, so dass insoweit ebenfalls kein Anspruch auf Neuverbescheidung besteht.
44
Ungeachtet der Tatsache, dass für die Selbstbindung der Verwaltung im Ergebnis nicht der Wortlaut der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III oder gar der Wortlaut der FAQs, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte unter Heranziehung nicht einschlägiger FAQs oder gar einer nicht zutreffenden Förderrichtlinie über den Antrag vom 09.06.2022 entschieden hat.
45
aa) Insoweit moniert die Bevollmächtigte der Klägerin, die Beklagte habe sich von der Verwaltungspraxis abgewandt, in dem sie für den vorliegenden Fördermittelantrag nicht die für die Überbrückungshilfe III geltenden Förderbestimmungen angewandt habe. Dies ergebe sich nach klägerischer Auffassung insbesondere aufgrund der im Ablehnungsbescheid zitierten Ziffer 1.2 der FAQs des Bundes, wonach für jeden Fördermonat ein coronabedingter Umsatzeinbruch nachgewiesen werden müsse sowie aufgrund der Ausführungen, dass Material- oder Lieferengpässe in der gesamten Branche – selbst wenn diese irgendwie auf die Coronalage weltweit zurückgingen – für die Förderfähigkeit nicht ausreichen würden. Die einschlägigen FAQs für das Förderprogramm „Überbrückungshilfe III“ hätten diese Einschränkungen im Hinblick auf Liefer- und Materialengpässe jedoch nicht vorgesehen. Die Beklagte habe insoweit offenbar die für die hier nicht streitgegenständliche Überbrückungshilfe III Plus erlassenen FAQs herangezogen.
46
In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf Folgendes hin:
47
Ziffer 1.2 der FAQs zur Überbrückungshilfe III hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
„Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten.
(…)
Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind.“
48
Ziffer 1.2 der FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
„Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.“
(…)
49
Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind.“
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Dies zugrunde gelegt ist der – zugegebenermaßen knappen – Antragsablehnung im zweiten Absatz der unter II. vorgenommenen „Rechtlichen Würdigung“ zwar nicht zu entnehmen, dass die Ziffer 1.2 der FAQs zum Förderprogramm der „Überbrückungshilfe III“ herangezogen worden sind. Im Umkehrschluss kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte insoweit verfehlt auf die FAQs zum Förderprogramm „Überbrückungshilfe III Plus“ abstellt. Denn der erste Satz im zweiten Absatz der rechtlichen Würdigung, der auf die Ziffer 1.2 der FAQs Bezug nimmt, findet sich weder so wörtlich in den FAQs zur Überbrückungshilfe III, noch in den FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus. Vielmehr findet sich in den FAQs beider Förderprogramme – dort jeweils im letzten Absatz der Ziffer 1.2 – folgender Passus:
„Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind.“
51
Mit dem Verweis auf „Ziffer 1.2 der FAQ“ im streitgegenständlichen Bescheid, wonach für jeden Fördermonat ein coronabedingter Umsatzeinbruch nachgewiesen werden müsse, wird offensichtlich sinngemäß auf die vorstehende Passage verwiesen, die sich jedoch wortgleich bei den FAQs zur Überbrückungshilfe III und III Plus wiederfindet. Der zweite und dritte Satz im zweiten Absatz der „rechtlichen Würdigung“ zur Begründung der Antragsablehnung verweist hingegen überhaupt nicht auf FAQs eines Förderprogramms. Vielmehr wird damit allgemein die Verwaltungspraxis des streitgegenständlichen Förderprogramms wiedergegeben. Insoweit ist es auch unschädlich, dass die fehlende Förderfähigkeit bei Liefer- oder Materialengpässen in den FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus ausdrücklich aufgenommen wurde, während sich die FAQs für das gegenständliche Förderverfahren Überbrückungshilfe III dazu nicht äußern. Die Beklagte hat während des Verfahrens wiederholt dargelegt (vgl. insbesondere auch die „tabellarische“ Übersicht im Schriftsatz vom 16.05.2023, S. 2), dass es der ständigen Förderpraxis entspreche, auf Liefer- oder Materialengpässen beruhende Umsatzeinbrüche auch im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III als nicht coronabedingt anzuerkennen. Dies deckt sich auch mit den Erkenntnissen des Gerichts aus anderen Verfahren, wonach die Beklagte schon im Rahmen dieses Förderprogramms Umsatzeinbrüche aufgrund von Liefer- oder Materialengpässen als nicht förderfähig angesehen hat (vgl. VG München, U.v. 31.03.2023 – M 31 K 22.3509 – juris).
52
Letztlich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Zuwendungsgeber zwar die FAQs öffentlich im Internet zugänglich macht, spätere Änderungen bzw. Konkretisierungen der darin im Einzelnen zum Ausdruck kommenden (antizipierten) Verwaltungspraxis aber nicht nach außen kommuniziert (vgl. VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris Rn. 65).
53
bb) Im Übrigen ist bereits aus dem Tenor und der Begründung des Bescheids vom 09.06.2022 eindeutig ersichtlich, dass eine Entscheidung im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe III getroffen wurde, so dass auch insoweit der Einwand der Anwendung einer unzutreffenden Förderrichtlinie nicht verfängt.
54
c) Die Beklagte hat ferner durch ihre Nachfragen bei der Klägerin nicht suggeriert, dass eine Unterbrechung von Lieferketten zur Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe III führt.
55
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – juris Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37). Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Der BayVGH hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
56
Vorliegend stellte die Beklagte wiederholt Nachfragen, um die Förderfähigkeit des geltend gemachten Umsatzrückgangs prüfen zu können. Am 10.12.2021 stellte sie u.a. folgende Fragen:
57
1. Bitte erläutern Sie den Hintergrund des Umsatzeinbruches im Monat Mai und Juni 2021 vor dem Hintergrund der CoronaKrise und bestätigen Sie uns, dass der Umsatzeinbruch ausschließlich oder ganz überwiegend coronabedingt ist.
58
2. Bitte erläutern Sie uns den Hintergrund, der zur Unterbrechung der Lieferkette des VW Rahmenvertrages geführt hat. War ein Unternehmen der Lieferkette ev. Coronabedingt geschlossen.
59
Die Bevollmächtige der Klägerin moniert, die zweite Frage zum Hintergrund der Unterbrechung der Lieferkette im Rahmen des …-Rahmenvertrags habe der Klägerin Grund zur Annahme gegeben, dass gerade dieser Punkt (Unterbrechung der Lieferkette) – soweit coronabedingte Faktoren hierfür von Relevanz gewesen seien – auch einen coronabedingten Umsatzeinbruch begründen könnten. Infolge dessen habe sich die Klägerin für die Erläuterung des Hintergrunds des vorgetragenen Umsatzeinbruches auch hierauf bezogen.
60
Diese Interpretation der Klägerseite verfängt bei Würdigung der „Gesamtumstände“ vorliegend nicht. Insoweit verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf den schriftsätzlichen Vortrag der Bevollmächtigten der Beklagten. Die Klägerseite wurde insbesondere wiederholt aufgefordert, den Umsatzeinbruch für die Monate Mai und Juni 2021 vor dem Hintergrund der Coronakrise zu erläutern. Nachdem sich die Klägerseite ausschließlich auf den Abbruch von Lieferketten berufen hat, ist es rechtlich nicht zu bestanden, dass mit der „Frage Nr. 2“ eine weitere Rückfrage gestellt wurde, die der Prüfung bzw. Feststellung eines Förderausschlusses dient. Eine Irreführung der Klägerin bei den zwei deutlich getrennten Fragen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Beklagte ohnehin mehrmals und detailliert beim prüfenden Dritten nachfragte, was in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen von Rechts wegen in diesem Umfang wohl schon gar nicht notwendig gewesen wäre.
61
d) Soweit die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10.07.2024 auf die Fehlerhaftigkeit der Anhörung „vor einer ablehnenden begünstigenden Entscheidung gem. § 28 Abs. 1 VwVfG“ verweist, verfängt dieser Vortrag schon deswegen nicht, weil die Ablehnung einer beantragten begünstigenden Entscheidung schon keine Anhörung nach „§ 28 Abs. 1 VwVfG“ – hier richtigerweise gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG – voraussetzt (vgl. Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG; Stand: 1.4.2024, § 35 Rn. 13 m.w.N.). Im Übrigen hat die Beklagte an den prüfenden Dritten wiederholt – rechtlich nicht zu beanstandende – Nachfragen zur Klärung der Förderfähigkeit gerichtet (s.o.).
62
e) Ein Anspruch auf Neuverbescheidung folgt letztlich auch nicht daraus, dass der Klägerin Überbrückungshilfe III Plus und IV – jeweils unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid – gewährt wurde. Zwar ist für das Gericht – nach kursorischer Sichtung der insoweit vorgelegten Behördenakten – nicht ersichtlich, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahren der zeitlich nachgelagerten Förderprogramme weitergehende Aspekte als im hiesigen Förderverfahren vorgetragen wurden. Dies hat aber keine Auswirkung auf die zutreffend abgelehnte Bewilligung der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III. Zum einen ist vorliegend allein maßgebend, dass nach den Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III der Umsatzrückgang aufgrund der im Verwaltungsverfahren dargelegten Umstände gerade nicht förderfähig ist. Anträge nach unterschiedlichen Förderprogrammen sind nämlich jeweils eigenständig auf das Vorliegen der jeweiligen Fördervoraussetzungen hin zu prüfen sind. Zum andern begründen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV – selbst wenn innerhalb desselben Förderprogrammes bei vergleichbaren Konstellationen unterschiedliche Entscheidungen in einzelnen Fällen ergangen wären (sog. „Ausreißer“) – keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Konstellationen, in denen (möglicherweise) rechtswidrige Vergünstigungen (vorläufig) zugewandt wurden. Selbst mit einer in Einzelfällen von ihrer Zuwendungspraxis abweichenden und damit inhaltlich unrichtigen Sachbehandlung hätte die Beklagte noch keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Eine lediglich irrtümliche oder den Umständen der Sachbearbeitung in einem „Massenverfahren“ geschuldeten (vorläufigen) Abweichung in Einzelfällen – noch dazu im Rahmen eines anderen Förderprogramms – begründet hingegen gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis für die hier streitgegenständliche Überbrückungshilfe III (VG München, U.v. 23.2.2024 – M 31 K 22.5466 – juris Rn. 34; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 15; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 15; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 29 f.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 50). Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden – und zudem nicht streitgegenständlich bzw. streitentscheidend –, dass die Beklagte bereits ankündigte, die der Klägerin lediglich vorbehaltlich gewährte Überbrückungshilfe III Plus und IV im Rahmen der Schlussabrechnung zu überprüfen und entsprechend der dortigen ständigen Zuwendungspraxis zu entscheiden.
63
f) Aus den vorstehenden Gründen ist es vorliegend auch nicht von rechtlicher Relevanz, dass die Beklagte „bei den Überbrückungshilfen I und II eine Coronabedingtheit auch bei Lieferkettenabbrüchen anerkannt“ hat bzw. dies jedenfalls klägerseits behauptet wird. Es handelt sich insoweit nämlich gerade nicht um eine neue bzw. andere Auslegung der Förderbedingungen innerhalb desselben Förderprogramms.
64
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.