Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 02.05.2024 – B 7 K 22.495
Titel:

Digitalbonus Bayern: Förderschädlichkeit von Leasing

Normenketten:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1, Nr. 2
BayHO Art. 23, Art. 44
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Leitsatz:
Die Verwaltungspraxis zum bayerischen Förderprogramm "Digitalbonus", Leasing nicht zu fördern, ist nicht gleichheitswidrig zur im Gegensatz dazu im Förderprogramm anerkannten Finanzierung über einen Bankkredit. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Digitalbonus Bayern, Ständige Verwaltungspraxis, Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen, Unrichtige und unvollständige Angaben nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG, Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids bei Verstoß gegen die ständige Verwaltungspraxis, Ständige Verwaltungspraxis zur Förderschädlichkeit von Leasing/Mietkauf im Digitalbonus, Bayern nicht zu beanstanden (Vertretbarkeit der unterschiedlichen Behandlung von Leasing und Bankdarlehen), Leasing/Mietkauf keine nach der Verwaltungspraxis förderfähige Finanzierung über, Eigenmittel oder Fremdmittel im Sinne des bayerischen Digitalbonus;, Berechtigte Einordnung des konkreten Vertrages als förderschädliches Leasing im Sinne der Verwaltungspraxis, Intendiertes Ermessen, Änderung der Verwaltungspraxis vor Anpassung und Veröffentlichung der Vollzugshinweise, Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW), De-Minimis, Erklärung, Digitalbonus, Leasing, Verwaltungspraxis, Mietkauf, Bankdarlehen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24667

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.    Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer ihr nach dem Förderprogramm „Digitalbonus“ gewährten Zuwendung.
2
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Raum … Der Beklagte gewährt Förderungen nach den Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 12.09.2016, Az. 73-3400/472/6 (im Folgenden: Förderrichtlinie).
3
Mit elektronisch gestelltem Antrag vom 01.09.2017 (Eingang des inhaltsgleichen, postalisch nachgereichten Antrags vom 05.09.2017 bei der Regierung von … am 07.09.2017) beantragte die Klägerin die Gewährung einer Zuwendung aus dem Förderprogramm zum Digitalbonus in der Variante „Digitalbonus Standard“ in Höhe von 10.000,00 EUR und gab eine De-Minimis Erklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ab. Nach den von der Klägerin im Antrag gemachten Angaben betreffe die begehrte Förderung den Bereich der Entwicklung, der Einführung oder Verbesserung von Produkten und Prozessen durch IKT-Hardware und IKT-Software sowie der Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen. Im Förderantrag wurden zu „Nr. 6 – Ausgaben und Finanzierung der Maßnahme“ folgende Angaben in tabellarischer Form gemacht:
Ausgaben
Gesamtausgaben der beantragten Maßnahme(n) in Euro 36.375,00
Finanzierung

Beantragter Zuschuss Digitalbonus Standard in Euro

Beantragter Zuschuss Digitalbonus Plus in Euro

Beantragter Digitalbonus Kredit in Euro

Bankkredit (ohne Digitalbonus Kredit) in Euro

Eigenmittel in Euro

26.375,00

Sonstige Mittel in Euro

Summe Gesamtfinanzierung in Euro

36.375,00

4
Unter der Rubrik „Leistung(en) externer Anbieter“ wurde die … GmbH (im Folgenden: Lieferant) eingetragen, die nach der klägerischen Angabe die Dienstleistung der Lieferung, Einrichtung, Umstellung und Integration der neuen Lösungen ausführen solle, und hierfür im Feld „Kosten“ ein Betrag von 36.375,00 EUR angegeben. Dem versendeten Antrag beigefügt war ein Dokument der Klägerin mit dem Titel „Planung EDV Erneuerung IT“. Dort fanden sich unter anderem folgende Angaben: „Anschaffung neuer Server über den Lieferanten“ und „Einrichtung, Inbetriebnahme und Umstellung durch den Lieferanten“. Zusammen wurde hierfür ein Betrag in Höhe von 36.375,00 EUR veranschlagt. Die Rubrik „Kosten Umsetzung“ wurde in „Eigenmittel“ (26.375,00 EUR) und „Förderung Digitalbonus Standard“ (10.000,00 EUR) aufgegliedert. Ebenfalls war ein auf die Klägerin ausgestelltes Angebot des Lieferanten vom 21.08.2017 beigefügt, das als Endsumme 36.375,00 EUR angab. Im Übrigen wird auf die im Antrag gemachten Angaben samt dortiger Anlagen Bezug genommen.
5
Mit Bescheid vom 06.03.2018 bewilligte die Regierung von … der Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 10.000,00 EUR als Projektförderung i.S.v. Art. 23 und 44 BayHO in der Kategorie „Digitalbonus Standard“. Die Bewilligung entspreche einem Anteil von 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, beschränkt auf den gemäß Nr. 5.3.1 der Förderrichtlinie festgelegten Förderhöchstbetrag von 10.000,00 EUR. Die Zuwendung werde zweckgebunden und ausschließlich zur anteiligen Mitfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Durchführung des Vorhabens gemäß Nr. 2.1 der Förderrichtlinie gewährt; Grundlage und verbindlicher Bestandteil dieses Bescheids seien der Förderantrag vom 01.09.2017, postalisch eingegangen am 07.09.2017, sowie alle – auch nachträglich – dazu eingereichten Unterlagen (Ziff. 1). In Ziff. 2 wurde als Durchführungs- und Bewilligungszeitraum der Zeitraum vom 07.09.2017 bis 05.09.2019 festgelegt. Zuwendungsfähig seien nur die innerhalb dieses Zeitraums anfallenden Ausgaben, d.h. Ausgaben, zu denen die Leistungs-/Liefervereinbarung und die Leistungserbringung – bzw. im Fall von Lizenzkosten und Systemservicegebühren die Zahlung – innerhalb des Durchführungszeitraums erfolgt seien. Die dem Bescheid beigefügten Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (im Folgenden: BNZW) wurden zum verbindlichen Bestandteil dieses Bescheids i.S.v. Art. 36 BayVwVfG erklärt und der Zuwendungsempfänger zu deren Beachtung verpflichtet, soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde (Ziff. 3). Nr. 4.2 BNZW enthält die Verpflichtung, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen (u.a. auch wesentliche Änderungen des Finanzierungsplans). Im Übrigen wird auf die weiteren Bestimmungen der BNZW Bezug genommen. Der Bewilligung liegt nach Ziff. 4 des Zuwendungsbescheids folgender Ausgaben- und Finanzierungsplan zugrunde (im Bescheid ebenfalls abgebildet):

Ausgabenplan (in EUR) – netto (ohne Mehrwertsteuer)

Gesamtvorhaben

davon zuwendungsfähig

Angebot 1 (Lieferant v. 21.08.2017)

36.375,00 EUR

33.075,00 EUR

Gesamtausgaben

36.375,00 EUR

33.075,00 EUR

Nicht zuwendungsfähig

3.300,00 EUR

Angebot 1 (Lieferant v. 21.08.2017, Pos. 205)

420,00 EUR

Angebot 1 (Lieferant v. 21.08.2017, Pos. 305)

2.040,00 EUR

Angebot 1 (Lieferant v. 21.08.2017, Pos. 308)

840,00 EUR

Finanzierungsplan (in EUR)

Digitalbonus Standard

10.000,00 EUR

Eigenmittel

26.375,00 EUR

Gesamtfinanzierung

36.375,00 EUR

6
Der Ausgaben- und Finanzierungsplan sei hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. In Ziff. 7 wurde die Regelung getroffen, dass nach Abschluss des Vorhabens, spätestens jedoch bis zum 06.03.2020 (sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums) ein Verwendungsnachweis vorzulegen sei. Ziff. 13 enthält an deren Ende die Verpflichtung der Klägerin, jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich wurde der Klägerin eine dem Bescheid beigefügte De-minimis-Bescheinigung vom 06.03.2018 nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erteilt. Auf die weiteren Einzelheiten des Zuwendungsbescheids und der De-minimis-Bescheinigung wird Bezug genommen.
7
Nach mehrmaliger Erinnerung an die Pflicht zur Einreichung eines Verwendungsnachweises (jeweils am 08.08.2019, 07.02.2020 und 06.07.2021) wurde am 07.01.2022 bei der Regierung von … unter Verwendung des amtlichen Vordrucks ein solcher, datiert auf den 04.01.2022, eingereicht. Dort wurde zum Zuwendungszweck angegeben, dass die Maßnahme inhaltlich wie im Zuwendungsbescheid genehmigt durchgeführt worden sei. Das Feld „Gegenüber der im Zuwendungsbescheid genehmigten Maßnahmen hätten sich bei der Durchführung bzw. den Ausgaben inhaltlich Änderungen ergeben“ wurde nicht angekreuzt. Die Klägerin gab an, dass die Maßnahme innerhalb des im Zuwendungsbescheids festgelegten Zeitraums (Durchführungszeitraum) durchgeführt und beendet worden sei. Keine Angabe erfolgte auf die – nach dortigem Zusatz nur für bis einschließlich Mai 2017 eingereichte Anträge relevante – Frage, für welchen Zeitraum im Zuwendungsbescheid berücksichtigte Leasing- und Mietkaufraten bezahlt worden seien. Bei „Nr. 3.1 – Ausgaben“ wurde unter dem Punkt „Rechnungen“ zu einer Rechnung des Lieferanten vom 27.04.2018 ein Rechnungsbetrag von 36.420,00 EUR angegeben, welcher am 08.05.2018 bezahlt worden sei. Dem Verwendungsnachweis beigefügt waren eine Teil-Rechnung des Lieferanten vom 22.03.2018 und eine Schluss-Rechnung vom 27.04.2018, welche beide auf die … GmbH & Co. KG (im Folgenden: Leasinggeber) ausgestellt sind und die Klägerin als Leasingnehmer bezeichnen. Unter „Nr. 3.2 – Finanzierung“ wurde die Klägerin gebeten, die tatsächliche Finanzierung des Vorhabens anzugeben und wesentliche Abweichungen vom genehmigten Finanzierungsplan zu erläutern. Von der Klägerin wurden hierzu folgende Angaben in die vorgedruckte Tabelle gemacht:

Finanzierung laut Zuwendungsbescheid

Finanzierung laut Abrechnung im Verwendungsnachweis

Digitalbonus

10.000,00

EUR

10.000,00

EUR

Digitalkredit

EUR

EUR

Bankkredite (ohne Digitalkredit)

EUR

26.420,00

EUR

Eigenmittel

26.375,00

EUR

EUR

Weitere Deckungsmittel

EUR

EUR

Sonstige Mittel

EUR

EUR

Summe

36.375,00

EUR

36.420,00

EUR

8
Zur Erläuterung bei Abweichung vom genehmigten Ausgaben- und Finanzierungsplan wurde im Freitextfeld angegeben, dass die Gesamtsumme über die … finanziert worden sei.
9
Dem Verwendungsnachweis war zudem ein Schreiben des Leasinggebers vom 05.01.2018 an die Klägerin beigefügt, welches ihr am 09.01.2018 zuging und in welchem der Leasinggeber im Wesentlichen erklärt, die Finanzierung für das Objekt „IT Hardware gemäß Angebot des Lieferanten vom 29.11.2017“ zu übernehmen. Ebenfalls dem Verwendungsnachweis beigefügt war – neben einer Auszahlungsbestätigung des Leasinggebers vom 04.01.2022 an die Klägerin, in welcher bestätigt wurde, dass am 16.02.2018 ein Betrag von 10.926,00 EUR und am 08.05.2018 nochmals ein Betrag von 25.494,00 EUR (in Summe: 36.420,00 EUR) an den Lieferanten ausbezahlt worden sei – eine als „Leasingvertrag mit Aufhebungsvereinbarung“ bezeichnete Vertragsurkunde vom 27.12.2017 samt AGB, welche von der Klägerin am 28.12.2017 und von einem Vertreter des Leasinggebers am 05.01.2018 unterschrieben worden ist.
10
Im Vertragswerk (Vertragsurkunde und AGB) sind im Wesentlichen folgende Regelungen enthalten: Die Klägerin wird als Leasingnehmer bezeichnet. Neben dem Leasinggeber wird auch der Lieferant aufgeführt. Leasingobjekt ist die IT-Hardware gemäß Angebot des Lieferanten vom 29.11.2017. Es ist eine gleichbleibende Ratenzahlung vereinbart, die sich nach einem Zahlungsplan richtet. In diesem ist als „Leasingberechnungsgrundlage“ ein Betrag von 36.420,00 EUR angegeben und ein Leasingsatz von 2,98%/Monat und eine monatliche Leasingrate von 1.085,64 EUR niedergelegt. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber eine einmalige Antragsprüfungsgebühr in Höhe von 140,00 EUR zu zahlen, die mit Vertragsabschluss fällig wird. Unter dem Punkt „Vertragslaufzeit“ wird geregelt, dass der Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, die Laufzeit am 1. des Kalendermonats beginnt, der dem in der Abnahmeerklärung angegebenen Abnahme-Zeitpunkt folgt, und nach den „Regelungen zur Aufhebungsvereinbarung“ erstmals zum Ende des 18. Monats aufhebbar ist. In diesen wird – unter Ersetzung des Kündigungsrechts gemäß § 580a Abs. 3 BGB – zugunsten des Leasingnehmers vereinbart, dass dieser die Aufhebung des Vertrages erstmals zum Ablauf des unter „Vertragslaufzeit“ vereinbarten Monats verlangen kann. Das Aufhebungsverlangen wird wirksam, nachdem der Leasingnehmer das Leasingobjekt gemäß Ziff. A. 20 der AGB zurückgegeben und eine nach Monaten gestaffelte Abschlusszahlung geleistet hat (z.B. ab Ablauf des 18. Monats: 54,4% der Leasingberechnungsgrundlage). Ab dem 36. Monat fällt eine Abschlusszahlung von 0% der Leasingberechnungsgrundlage an. Unter dem Punkt „Erlösvergütung“ wird geregelt, dass dem Leasingnehmer der von dem Leasinggeber nach Beendigung des Vertrags für das Leasingobjekt vereinnahmte Verwertungserlös, abzüglich eines Betrages von 5% der Leasingberechnungsgrundlage, (a) bis zur Höhe seiner Abschlusszahlung zu 100%, (b) darüber hinausgehende Beträge zu 75% oder (c) zu 100% als Bonus zur Anrechnung auf die Leasingraten, wenn ein neuer, gleichwertiger Leasingvertrag zustande kommt, vergütet wird.
11
In den AGB werden im Wesentlichen unter Ziff. A. 5 und 6 Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Nichtlieferung, nicht fristgemäßer oder nicht vertragsgemäßer Lieferung und wegen Sach- und Rechtsmängel ausgeschlossen. Gleichzeitig werden an dem Leasingnehmer Ansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten abgetreten. Der Leasingnehmer ist auch zur unverzüglichen und fristwahrenden Geltendmachung dieser Ansprüche verpflichtet. Nach Ziff. A. 8 Buchst. a) der AGB bedarf der Leasingnehmer der schriftlichen Einwilligung des Leasinggebers zur dauerhaften Änderung des vereinbarten Standorts des Leasingobjekts, des Verwendungszwecks sowie zur Änderung des Leasingobjekts selbst – Beschriften, Bekleben oder ähnliches. Bei Rückgabe des Leasingobjekts hat der Leasingnehmer den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nach Ziff. A. 19 der AGB besteht eine Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers, welche über Abschlusszahlungen realisiert wird. In Ziff. A. 20 wird die Regelung getroffen, dass der Leasingnehmer nach Vertragsbeendigung das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückzuliefern hat. Kommt der Leasingnehmer seiner Pflicht nicht nach, so ist der Leasinggeber berechtigt, das Leasingobjekt auf Kosten des Leasingnehmers sofort in seinen Besitz zu nehmen und zu verwerten. In Ziff. A. 23 der AGB ist geregelt, dass Nebenabreden zu diesem Vertrag nicht getroffen wurden. Im Übrigen wird auf die Einzelheiten der Vertragsurkunde vom 27.12.2017 und den AGB Bezug genommen.
12
Mit Schreiben der Regierung von … vom 23.02.2022 wurde der Klägerin im Wesentlichen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuwendungsbescheid vom 06.03.2018 zu widerrufen. Die dem Verwendungsnachweis beigefügten Rechnungen sowie der Leasingvertrag würden belegen, dass die Maßnahme vollumfänglich durch Leasing finanziert worden sei. Im Förderprogramm „Digitalbonus“ sei die Finanzierung durch Mietkauf oder Leasing ausgeschlossen. Beantragte Maßnahmen müssten entweder aus Eigenmitteln oder über Darlehen finanziert werden, um der Förderung zu unterliegen. Die Klägerin erhalte hiermit Gelegenheit, sich zum geplanten Widerruf in Form einer Anhörung bis zum 17.03.2022 zu äußern.
13
Mit E-Mail der Klägerin vom 23.03.2022 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die entsprechenden Maßnahmen auf Grundlage der Förderfähigkeit im Rahmen des „Digitalbonus“ vorgenommen worden seien. Hierbei sei die Klägerin durch den Lieferanten (die Klägerin nannte an dieser Stelle einen Mitarbeiter des Lieferanten) tatkräftig unterstützt worden. Der Lieferant sei zum damaligen Zeitpunkt der EDV-Dienstleister der Klägerin gewesen und habe das Thema Förderung-Digitalbonus federführend begleitet, sodass die Klägerin konform agiert habe. Zudem erhalte die Bewilligungsbehörde nachfolgend die Bestätigung des Kaufs. An dieser Stelle eingefügt war eine E-Mail des Leasinggebers vom 10.03.2022 an die Klägerin mit dem Betreff „Kauf des Servers“. In dieser stand das Folgende (wörtlich und vollständig wiedergegeben): „Sehr geehrte Frau…, das Eigentum an dem Objekt ist mit Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag auf Sie als Käufer übergegangen. Mit freundlichen Grüßen…“. Die Klägerin bitte daher um Einstellung gemäß Verwaltungsverfahrensgesetzes.
14
Mit Bescheid vom 11.04.2022, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 16.04.2022 zugestellt, wurde der Zuwendungsbescheid vom 06.03.2018 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben (Ziff. 1). In Ziff. 2 wurde die dem Zuwendungsbescheid vom 06.03.2018 beigefügte De-minimis-Bescheinigung für ungültig erklärt.
15
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Zuwendungsbescheid habe gemäß Art. 48 Abs. 1 und 2 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden dürfen. Der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig, da er gegen Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 BayHO verstoße. Danach dürften staatliche Zuwendungen nur gewährt werden, wenn ein erhebliches staatliches Interesse an der Zweckerfüllung bestehe, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden könne. Die Klägerin habe die Maßnahme seit der Bestätigung der Leasingfirma über die Übernahme der Finanzierung vom 05.01.2018 mit Leasing finanziert. Der Erwerb des Eigentums nach vollständiger Begleichung aller Forderungen aus dem Leasingvertrag lasse unberührt, dass die Maßnahme mit Leasing finanziert worden sei. Nach der bayerischen Vollzugspraxis sei seit dem 31.07.2017 eine Förderung mit dem Digitalbonus über Leasing ausgeschlossen. Beantragte Maßnahmen hätten entweder aus Eigenmittel oder über Darlehen finanziert werden müssen, um der Förderung zu unterliegen. Die Regierung von … hätte den Zuwendungsbescheid vom 06.03.2018 bei Kenntnis der Finanzierung über Leasing nicht erlassen, vielmehr wäre der Antrag der Klägerin abgelehnt worden.
16
Der Zuwendungsbescheid habe ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte zurückgenommen werden können. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, dürfe nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen berufen, da sie im Förderantrag Angaben gemacht habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Klägerin habe im Antrag ausdrücklich erklärt, dass das Vorhaben aus Eigenmitteln finanziert werde. Diese Angabe habe sie vor Erlass des Zuwendungsbescheids vom 06.03.2018 nicht korrigiert, obwohl die Leasingfirma am 05.01.2018 die Übernahme der Finanzierung bestätigt habe. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, die geänderte Finanzierung mittels Leasing der Regierung von … anzuzeigen und die Angaben im Förderantrag abzuändern. Hätte die Klägerin vor Erlass des Zuwendungsbescheids ihre Absicht mitgeteilt, die Maßnahme mit Leasing zu finanzieren, so wäre es der Regierung von … möglich gewesen, auf den Förderausschluss hinzuweisen und die Klägerin hätte vom geplanten Leasing Abstand nehmen können. Die Klägerin habe im Antrag zudem bestätigt, dass ihr bekannt sei, dass falsche Angaben den Widerruf der auf dieser Grundlage bewilligten Förderung zur Folge haben könnten.
17
Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids sei nach pflichtgemäßer Ermessensausübung erfolgt. In den Fällen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG werde der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Lägen die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG vor, entfalle nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es greife zudem auch eine entsprechende Ermessenslenkung im Sinne einer regelmäßigen behördlichen Pflicht zur Rücknahme ein. Da das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig sei, sei im Regelfall das Ermessen dahingehend auszuüben, dass der Zuwendungsbescheid zurückzunehmen sei (intendiertes Ermessen). Von einer Rücknahme des Zuwendungsbescheids könne deshalb nur dann abgesehen werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigten. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, die im Rahmen ordnungsgemäßer Ermessensausübung zu einem abweichenden Ergebnis und zur Annahme eines atypischen Ausnahmefalles führen würden. Entgegenstehende Gesichtspunkte seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Klägerin habe sich zu der beabsichtigten Rücknahme am 23.03.2022 geäußert. Gründe, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, lägen jedoch nicht vor.
18
Der Zuwendungsbescheid habe im Übrigen gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden dürfen. Hiernach könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet oder eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage vom Begünstigten nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt werde.
19
Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG und Nr. 7.2.2 BNZW komme ein Widerruf des Zuwendungsbescheids insbesondere dann in Betracht, wenn die Zuwendung während der Bindungsfrist nicht oder nicht mehr für den im Zuwendungsbescheid vorgesehenen Zweck verwendet werde. Eine Zuwendung werde nur dann zweckentsprechend verwendet, wenn das Vorhaben nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids in Übereinstimmung mit dem Finanzierungsplan ausgeführt werde. Die Maßnahme der Klägerin sei nicht – wie im Finanzierungsplan verbindlich festgelegt – mit Eigenmitteln finanziert, sondern abweichend über Leasing umgesetzt worden. Das Vorhaben sei somit nicht in Übereinstimmung mit dem Finanzierungsplan durchgeführt worden. Zweckverfehlung sei folglich auch dann anzunehmen, wenn die Maßnahme – wie von der Klägerin vorgetragen – im Übrigen vorgenommen worden und das Eigentum nach Erfüllung aller Forderungen aus dem Leasingvertrag auf die Klägerin übergegangen sei.
20
Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG und Nr. 7.3.2 BNZW komme ein Widerruf des Zuwendungsbescheids insbesondere dann in Betracht, wenn Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt würden, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen werde. Die Klägerin sei der Verpflichtung nicht nachgekommen, der Regierung von … unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen würden (Nr. 4.2 BNZW). Zu den mitteilungspflichtigen Tatsachen würden insbesondere auch wesentliche Änderungen des Finanzierungsplans gehören. Die Finanzierung des Vorhabens mit Leasing anstelle mit Eigenmitteln sei eine wesentliche Änderung des verbindlich festgelegten Finanzierungsplans. Die geänderte Finanzierung sei der Regierung von … erst mit Einreichung des Verwendungsnachweises bekannt geworden.
21
Die Befugnis zum Widerruf der Zuwendung stehe im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die erforderliche Anhörung vor Erlass dieses Bescheids, die insbesondere der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen zur sachgerechten Ermessensausübung diene, sei mit Anhörung der Regierung von … vom 23.02.2022 erfolgt. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 23.03.2022 zum Sachverhalt und beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids Stellung genommen. Ermessenslenkende Vorschriften würden sich aus dem in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO und § 6 Abs. 1 HGrG verankerten Gebot, bei der Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu beachten, ergeben. Daraus folge, dass in Fällen, in denen der mit der gewährten Zuwendung verfolgte Zweck verfehlt werde, das der zuständigen Behörde nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG eingeräumte Ermessen im Regelfall nur durch den Widerruf des Zuwendungsbescheids ermessensfehlerfrei ausgeübt werden könne. Im Fall des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sei nach herrschender Meinung zudem davon auszugehen, dass die Grundsätze über das so genannte gelenkte bzw. intendierte Ermessen anzuwenden seien. Sei demnach eine ermessenseinräumende Vorschrift dahingehend auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgehe, so müssten besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar seien, die eine andere Entscheidung mögliche erscheinen lassen würden, liege ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden seien. Solche besonderen Gründe seien im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Im Übrigen weise Nr. 7 BNZW ausdrücklich auf die Rechtsfolge des Widerrufs bei nicht zweckentsprechender Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter hin.
22
Mit Schreiben vom 13.05.2022, eingegangen beim hiesigen Gericht am 16.05.2022, hat die Klägerin Klage erhoben. Der Klägerbevollmächtigte stellt mit Schriftsatz vom 05.09.2022 folgenden Antrag:
Der Bescheid der Regierung von …, Vorgangsnummer: … „Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 06.03.2018“, wonach der Zuwendungsbescheid der Regierung von … vom 06.03.2018, Az.: …, Vorgangsnummer: … aufgehoben wird und die dem Zuwendungsbescheid vom 06.03.2018 beigefügte De-Minimis-Bescheinigung für ungültig erklärt wird, wird aufgehoben.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Zuwendungsbescheid vom 06.03.2018, sei zurecht erlassen worden. Es sei zwar richtig, dass mit dem Verwendungsnachweis auch die Bestätigung der Leasingfirma über die Übernahme der Finanzierung vom 05.01.2018 eingereicht worden sei und die Rechnungen vom 22.03.2018 und 27.04.2018 direkt an den Leasinggeber gerichtet worden seien. Insofern sei es auch so gewesen, dass die Klägerin durch den Lieferanten unterstützt worden sei, welcher den Förderantrag ausgefüllt habe.
24
Richtig sei auch, dass an sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages einer Förderung entgegenstehen würden, denn, worauf die Behörde folgerichtig abgehoben habe, die Regelung in Ziff. A. 20 „Rückgabe des Objekts“ der AGB sehe unter Buchst. a) die Rückgabe des Leasinggegenstands nach Vertragsbeendigung gemäß Ziff. A. 19 vor. Diese Regelung würde einer Förderfähigkeit entgegenstehen. Tatsächlich sei diese Regelung aber zwischen dem Leasinggeber und der Klägerin vollumfänglich abbedungen und durch die Vereinbarung ersetzt worden, dass die Klägerin Eigentümerin des Leasinggegenstandes mit Bezahlung der letzten „Leasingrate“ werde. Insofern werde die Vereinbarung zwischen der Klägerin, dem Lieferanten und dem finanzierenden Leasinggeber bestätigt, wonach von vornherein vereinbart gewesen sei, dass die Klägerin – dem Leasingvertrag wesensfremd – das Eigentum am Leasinggegenstand mit Bezahlung sämtlicher Leasingraten erhalten solle. Insofern handele es sich bei der Vereinbarung mit dem Leasinggeber tatsächlich nicht um einen Leasingvertrag, sondern um eine Finanzierung, gerade weil die wesentlichen Inhalte des „zweiten Leasingerlasses“ (wörtlich), die einer Erwerbsoption entgegenstünden, Gültigkeit nicht beanspruchen sollten. Entgegen den Bedingungen des Leasinggebers habe also kein Leasingvertrag ohne Kauf- oder Verlängerungsoption vorgelegen, sondern tatsächlich ein reiner Finanzierungskauf mit bereits von vornherein vereinbarter Eigentumsübertragung. Insofern liege eine reine Kauffinanzierung und kein förderschädlicher Mietkauf oder Leasingvertrag vor, sodass letztlich – bei zutreffender tatsächlicher Betrachtung – das Vorhaben aus Eigenmitteln der Klägerin finanziert worden sei. Dass man unzutreffend die AGB der Leasinggesellschaft vorgelegt habe und die relevante Vereinbarung des aufschiebend bedingten Eigentumsübergangs unerwähnt gelassen habe, bedauere die Klägerin, die in diesen Dingen völlig unerfahren sei und sich auf eine richtige Sachbehandlung des Lieferanten und dessen Mitarbeiter verlassen habe. Unter Würdigung des zutreffenden Sachverhalts sei aber sowohl der vorbezeichnete Zuwendungsbescheid im Ergebnis rechtmäßig ergangen als auch die beigefügte De-Minimis-Bescheinigung inhaltlich gültig. Der Server befinde sich heute noch im Eigentum der Klägerin. Die „Leasingraten“ seien vollständig bezahlt worden. Zur Erläuterung wurde dem Schriftsatz ein Zahlplan, datiert auf den 08.05.2018, beigefügt, in welchem für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis einschließlich 01.02.2021 monatlich fällige Raten (insgesamt 36 Stück) zu einem Betrag von je 1.085,64 EUR ausgewiesen sind. Dem 01.03.2018 wurde eine Rate von 2.094,15 EUR zugeordnet. Die Klägerin habe im Lichte der nunmehrigen Erkenntnisse ihre steuerliche Sachbehandlung entsprechend korrigiert. Für das hiesige Verfahren bleibe festzustellen, dass der Verwendungsnachweis tatsächlich keine Finanzierung durch Leasing bestätige, denn die diesbezüglich relevante Bedingung sei vertraglich anders gefasst und ein aufschiebend bedingter Erwerb vereinbart worden. Der Zuwendungsbescheid sei „bei Licht betrachtet“ nicht rechtswidrig. Ein Verstoß gegen Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 BayHO liege tatsächlich nicht vor. Die Finanzierung sei rechtlich als Darlehen zu würdigen, was einer Eigenmittelfinanzierung förderrechtlich gleichkomme. Die Förderleistung sei auch für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet worden, sodass auch ein Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 BayVwVfG nicht erfolgen müsse. Die Zuwendung sei also während der Bindungsfrist auch für den im Zuwendungsbescheid vorgesehenen Zweck verwendet worden. Von daher seien jedenfalls besondere Gründe i.S.d. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.6.1997 – 3 C 13/94) gegeben und von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids abzusehen. Die tatsächliche Finanzierung mittels als Darlehen einzuordnender Vereinbarung mit dem Leasinggeber stelle einen solchen besonderen Grund dar; dies deshalb, weil die eigentliche Förderintention verwirklicht werde und der Fördergegenstand nicht mit Ablauf der Leasingzeit beim Leasinggeber „lande“.
25
Mit Schriftsatz vom 04.10.2022 beantragt die Regierung von … für den Beklagten
Klageabweisung.
26
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe – anders als im Zuwendungsbescheid festgelegt – die Maßnahme durch förderschädliches Leasing und nicht mit Eigenmitteln finanziert. Eine Änderung des Finanzierungsplans, der laut Ziff. 4 des Zuwendungsbescheids vom 06.03.2018 verbindlich sei, sei der Regierung von … entgegen Nr. 4.2 BNZW und Ziff. 13 des Zuwendungsbescheids nicht angezeigt worden. Wäre dies erfolgt, so hätte vorab auf die Förderschädlichkeit der Finanzierung durch Leasing hingewiesen werden können. Die anfallenden Ausgaben der Klägerin würden Leasingraten gemäß abgeschlossenem Leasingvertrag vom 05.01.2018 darstellen und seien nach gängiger bayernweiter Förderpraxis seit 01.01.2017 nicht förderfähig. Eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Leasinggeber und der Klägerin, dass es sich gerade nicht um einen Leasingvertrag, sondern um eine reine Kauffinanzierung handele, liege der Regierung von … nicht vor. Es seien auch keine Nebenabreden zu dem abgeschlossenen Leasingvertrag ersichtlich. Aus der Bestätigung des Mitarbeiters des Leasinggebers in der E-Mail vom 10.03.2022 (wurde namentlich benannt) ergebe sich lediglich, dass das Eigentum an dem Objekt mit Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag an die Klägerin übergegangen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerseite lägen keine besonderen Gründe vor, von der Rücknahme der Zuwendung ausnahmsweise abzusehen.
27
Mit Schriftsatz vom 29.11.2022 wird vom Klägerbevollmächtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beklagte nicht mit den zugrunde zulegenden tatsächlichen Verhältnissen auseinandersetze, die in der Klageerwiderung unter Beweis gestellt worden seien. Er unterstelle zu Unrecht weiterhin, dass dem streitgegenständlichen Förderantrag ein Leasingvertrag zugrunde gelegen habe. Dies sei nachweislich unzutreffend. Im Förderantrag vom 05.09.2017 sei vielmehr zutreffend angegeben worden, dass die Klägerin 26.375,00 EUR an Kredit aufnehme, um unter Berücksichtigung des Zuschusses Digitalbonus Standard in Höhe von 10.000,00 EUR die Gesamtausgaben der beantragten Maßnahme in Höhe von 36.375,00 EUR aufbringen zu können. Der im Förderantrag bezeichnete Projektleiter der Klägerin könne bestätigen, dass sowohl mit dem Lieferanten, welcher für die Klägerin auch den Förderantrag vorbereitet habe, als auch mit dem finanzierenden Institut (Leasinggeber) lediglich eine Finanzierung des Gesamtinvests und gerade kein Leasingvertrag vereinbart worden sei; wobei sich die Klägerin zur Bezahlung der Raten gemäß Zahlungsplan verpflichtet hätte, aber – anders als bei dem Leasinggeschäft – Eigentum an der finanzierten Hardware erwerben sollte. Dies sei im Einzelnen mit dem Lieferanten im Vorfeld sowie am Tage der Unterzeichnung unter dem 05.01.2018 so besprochen und vereinbart worden. Seitens des Lieferanten sei dies so auch mit dem finanzierenden Institut abgeklärt worden, dort mit dem Vertriebsassistenten (wurde namentlich benannt), der dementsprechend auch die Bestätigung vom 10.03.2022 ausgefertigt habe. Die fraglichen Gespräche und Vereinbarungen seien seinerzeit von dem Projektleiter der Klägerin geführt bzw. getroffen worden. Dementsprechend seien auch die Auszahlungen auf Weisung der Klägerin seitens des Finanzinstituts an den Lieferanten innerhalb des Durchführungszeitraums erfolgt, nämlich unter dem 16.02.2018 in Höhe von 10.926,00 EUR sowie am 08.05.2018 in Höhe von 25.494,00 EUR. Von daher liege kein förderwidriges Leasinggeschäft vor. Die Angaben im Förderantrag seien von vornherein zutreffend gewesen und hätten sich inhaltlich auch in keiner Weise geändert. Eine solche Änderung sei auch nicht aufgrund der Übermittlung gegenständlich tatsächlich nicht einschlägiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen für ein Leasinggeschäft erfolgt, da ein solches individualvertraglich nicht vereinbart worden sei. Die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin werde sich nicht nur aus den Angaben des als Zeugen benannten Projektleiters der Klägerin ergeben, sondern werde bereits durch die Bestätigung des Finanzinstituts vom 21.03.2022 (wohl gemeint: 10.03.2022) greifbar. Denn die nach den Leasingbedingungen oder Ziff. A. 20 der AGB vorgesehene Objektrückgabe nach Vertragsbeendigung gemäß Ziff. A. 13 erweise sich als tatsächlich nicht vereinbart, zumal für den Leasingvertrag typisch. Auch die AGB-Regelung für den Fall der Nichtrückgabe unter Ziff. A. 14 Buchst. a), nämlich die Durchsetzung der sofortigen Inbesitznahme des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber sowie dessen Verwertung sei vorliegend folgerichtig nicht vereinbart worden und sei demzufolge unstreitig natürlich auch nicht so gehandhabt worden. Aus diesem Grund habe das finanzierende Institut auch mit Schreiben vom 05.01.2018 nicht die Übernahme des Leasinggeschäfts bestätigt, sondern abredegemäß ausdrücklich der „Finanzierung“. Genauso sei das Finanzierungsgeschäft dann auch tatsächlich abgewickelt worden, weswegen für die Unterstellung des Beklagten, es läge ein förderwidriges Leasinggeschäft vor, letztlich kein Raum verbleibe. Aus wirtschaftlichen Gründen hätte sich die Klägerin auch nie auf ein Leasinggeschäft eingelassen, weil sie dann selbst unter Zugrundelegung der Förderung in Höhe von 10.000,00 EUR Digitalbonus 26.420,00 EUR für einen denkbar kurzen Nutzungszeitraum März 2018 bis Februar 2021 ausgegeben hätte. Eine derart absurde wirtschaftliche Entscheidung würde niemand treffen. Vielmehr sei es der Klägerin um die langfristige Neuanschaffung der Firmenhardware im Sinne eines nachhaltig, viele Jahre nutzbaren Gesamtsystems gegangen, was von vornherein den Eigentumserwerb zugrunde lege. Daher lasse sich nachweisen, dass das Finanzinstitut eine bloße Kauffinanzierung und keinen Mietkauf oder ein Leasinggeschäft mit der Klägerin vereinbart habe, sodass beide Ursprungsbescheide von vornherein rechtmäßig gewesen seien. Die Rücknahme erweise sich im Lichte der Gesamtsituation demzufolge als ermessensfehlerhaft.
28
Mit Schriftsatz des Beklagten vom 09.01.2023 wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ausgestaltung des abgeschlossenen Leasingvertrages lasse vertragliche Bestimmungen erkennen, die typisch für einen Leasingvertrag seien. Die Parteien würden in der ausdrücklich als Leasingvertrag bezeichneten Vereinbarung als Leasingnehmer und Leasinggeber bezeichnet. Der Leasingvertrag beziehe sich zudem ausdrücklich auf das geförderte Leasingobjekt und lege die von der Klägerin monatlich zu leistenden Leasingraten fest. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Leasingvertrag sei zudem mit einer Aufhebungsvereinbarung geschlossen, nach der der Leasingnehmer mit sechsmonatiger Ankündigungsfrist die Aufhebung des Leasingvertrages verlangen könne – erstmals nach 18 Monaten, danach jeweils nach sechs Monaten. Dem von der Klägerin mit dem Klagebegründungsschriftsatz vom 05.09.2022 eingereichten Zahlungsplan vom 08.05.2018 sei zu entnehmen, dass die im Leasingvertrag vereinbarten Zahlungen bis zur tatsächlichen Vertragsbeendigung an den Leasinggeber zu leisten seien. Im Übrigen werde die Klägerin auch in den eingereichten Rechnungen des Lieferanten vom 22.03.2018 und 24.04.2018 als Leasingnehmer bezeichnet. Die Rechnungen seien an den Leasinggeber adressiert, welche die Forderungen auch beglichen habe.
29
Der Regierung von … lägen keinerlei Nachweise über etwaige, von der Klägerseite angeführte Nebenabreden zu dem Leasingvertrag vor, die – hiervon abweichend – eine Ausgestaltung der Finanzierung als Darlehensvertrag nahelegen würden. In der E-Mail des Mitarbeiters des Leasinggebers vom 10.03.2022 weise dieser lediglich darauf hin, dass das Eigentum an dem Objekt mit Begleichung der letzten Rate an die Klägerin übergegangen sei. Eine ggf. zum Eigentumsübergang getroffene individualvertragliche Abrede ließe den zwischen den Parteien vorgehend abgeschlossenen Leasingvertrag aber ohnehin unberührt.
30
Grundsätzlich erfolge die Förderung im Förderprogramm Digitalbonus ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Nach Art. 23 BayHO dürften Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur erfolgen, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse habe, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden könne. Für eine Förderung kämen daher nur solche Investitionen in Betracht, die ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang realisiert werden könnten. Durch den abgeschlossenen Leasingvertrag über die Gesamtinvestition und somit die Vollfinanzierung der Maßnahme in Höhe von 36.420,00 EUR werde erkennbar, dass die Durchfinanzierung auch ohne staatliche Zuwendung gesichert sei. Eine Sonderzahlung, die durch den beantragten Zuschuss vorgenommen werden solle, sei weder erkennbar noch sei die beantragte staatliche Zuwendung im Zahlungsplan berücksichtigt worden. Somit gebe die Klägerin zu erkennen, dass das antragsgegenständliche Vorhaben auch ohne die Zuwendung aus dem Förderprogramm Digitalbonus umgesetzt werden habe sollen und können.
31
Mit Schreiben des Gerichts vom 18.03.2024 wurden die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.
32
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, insbesondere wurden die Beteiligten entsprechend angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
35
Der angefochtene Bescheid vom 11.04.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
36
Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 des Bescheids vom 11.04.2022 enthaltene Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 06.03.2018 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid rechtswidrig war. Die Klägerin durfte nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).
37
Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich wie hier um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigende Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).
38
1. Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte Rechtsgrundlage, da der Zuwendungsbescheid vom 06.03.2018 mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen rechtswidrig war. Die Einordnung der klägerischen Finanzierung als Leasing, welches nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht förderfähig ist, ist – gemessen an der für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage – nicht zu beanstanden.
39
a) Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids ist an der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Nach Erlass des Bescheids vom 11.04.2022, insbesondere im gerichtlichen Verfahren, vorgetragene Gesichtspunkte bleiben unberücksichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; B.v. 28.9.2015 – 22 ZB 15.1018 – juris Rn. 19 a.E.; OVG MV, B.v. 24.3.2009 - 2 L 181/07 – juris Rn. 5; VG Ansbach, U.v. 15.2.2022 – AN 4 K 20.00518 – juris Rn. 63). Vorliegend ist maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt somit der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 11.04.2022. Unberücksichtigt bleiben demnach die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Umstände zur klägerischen Finanzierung, insbesondere dass von vornherein eine den Vertrag abändernde Vereinbarung mit dem Inhalt bestanden habe, dass das Eigentum am Leasinggegenstand mit Bezahlung sämtlicher Leasingraten auf die Klägerin übergehen solle; ferner der Vortrag, dass die Regelungen aus Ziff. A. 20 Buchst. a) (Rückgabe des Objekts) und Ziff. A. 14 a) (Folgen der fristlosen Kündigung durch den Leasinggeber) nicht vereinbart worden seien.
40
b) Aus der am 07.01.2022 bei der Regierung von … eingereichten Vertragsurkunde vom 27.12.2017 geht hervor, dass es sich bei dem Geschäft, mit dem IT-Hardware bezogen wurde, um Leasing handelt. Indiz hierfür sind bereits die äußerliche Gestaltung des Vertrags. Dieser trägt die Überschrift „Leasingvertrag mit Aufhebungsvereinbarung“. Auch die Klägerin wird in dem Vertrag als Leasingnehmer definiert. Für die Ausgestaltung als Leasing spricht auch die Bezeichnung der IT-Hardware als „Leasingobjekt“, die Bezahlung in „Leasingraten“ und die Erwähnung eines „Lieferanten“. In Ziff. A. 6. Buchst. a) der AGB werden Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln des Leasingobjekts getroffen. An dieser Stelle findet sich ein Anspruchsausschluss des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsmängel unter gleichzeitiger Abtretung von Rechten und Ansprüchen des Leasinggebers gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer. Solche Regelungen sind charakteristisch für ein Finanzierungsleasing (Stoffels in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, Teil 5, L112; Stolterfoht in Münchener Vertragshandbuch WirtschafsR I, 8. Aufl. 2020, Formular zum Vollamortisationsvertrag über Mobilien-Leasing, Anm. 13: „leasingtypische Abtretungskonstruktion“). Auch die restlichen AGB deuten auf ein Finanzierungsleasing, hier in Form eines Teilamortisationsvertrages hin, da in der vereinbarten Grundmietzeit (hier: vereinbarte Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten) die Anschaffungs-, Finanzierungs- und Nebenkosten des Leasinggebers mit den Leasingraten gedeckt werden, eine volle Amortisation aber nach Ablauf der Grundmietzeit durch eine Zahlung eines kalkulierten Restwerts sichergestellt ist, hier durch die Vereinbarung einer Abschlusszahlung gestaffelt nach bisheriger Vertragslaufzeit in Monaten, wie auch die Verankerung eines Vollamortisationsanspruchs in Ziff. A. 19 der AGB (vgl. Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, Anh. § 515 Rn. 20; Stolterfoht in Münchener Vertragshandbuch WirtschafsR I, 8. Aufl. 2020, Formular zum Vollamortisationsvertrag über Mobilien-Leasing, Anm. 17). Im Vertrag wurde unter Ziff. A. 20 der AGB auch eine Rückgabepflicht des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber nach Beendigung des Vertrags vereinbart. Auch wird im Vertrag eine Regelung zur Erlösvergütung getroffen, die besagt, dass der von dem Leasinggeber nach Beendigung des Vertrags für das Leasingobjekt vereinnahmte Netto-Verwertungserlös dem Leasingnehmer nach bestimmten Quoten zu vergüten ist. Dies ist eine weitere – anstatt der Vereinbarung eines Andienungsrechts zum Eigentumserwerb des Leasingnehmers zum Restwert – übliche Variante des Finanzierungsleasings.
41
Die der Förderbehörde noch vor Erlass des Rücknahmebescheids mitgeteilte E-Mail der Leasinggesellschaft an die Klägerin vom 10.03.2022 wurde in zutreffender Weise im Bescheid berücksichtigt. Jedoch drängt sich weder aus dieser noch dem Schreiben der Klägerin an die Regierung von … vom 23.03.2022, welche besagte E-Mail als Anhang beinhaltete, in substantiierter Weise auf, die Einordnung des Vertrags vom 27.12.2027 als Leasingvertrag in Frage zu stellen. Mit dem im Schreiben und in der Betreffzeile der E-Mail erfolgenden Hinweis auf die Bestätigung eines Kaufs und dem Inhalt der E-Mail, dass das Eigentum an dem Objekt mit Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag auf die Klägerin als Käufer übergegangen sei, ist nichts in Bezug auf eine Änderung des Leasingvertrages vorgetragen. In Anbetracht des detaillierten Vertragswerks wird hierdurch nicht in schlüssiger Weise dargetan, inwieweit dieses durch den pauschalen Hinweis auf einen Kauf und den Eigentumsübergang abgeändert worden sei. So bleibt neben Existenz, Art und Umfang der inhaltlichen Modifikation des Vertrages vom 27.12.2017 auch in zeitlicher Hinsicht völlig offen, wann eine solche Abrede getroffen worden sein soll. Insbesondere wird sich in keiner Weise zur leasingtypischen Abtretungskonstruktion, die Charakteristikum des Leasingvertrages ist, verhalten.
42
Der Förderbehörde hat sich hierdurch auch nicht aufdrängen müssen, dass eine vertragliche Nebenabrede getroffen worden sei, insbesondere war sie vor Bescheidserlass nicht dazu gehalten, nach erfolgter Anhörung nochmals bei der Klägerin nachzufragen. Denn neben dem als Antwort auf das Anhörungsschreiben gegebenen pauschalen Hinweis der Klägerin auf einen Kauf und Eigentumserwerb zeigt gerade Ziff. A. 23 der AGB – freilich in abdingbarer Weise, vgl. § 305b BGB –, dass Nebenabreden zu diesem Vertrag gerade nicht getroffen worden seien. Sollte dies nicht zutreffen, so wäre die Klägerin angehalten gewesen, diesen von ihr durch Vorlage des Vertragswerks im Wege des übersandten Verwendungsnachweises vom 04.01.2022 gesetzten Rechtsschein in substantiierter Weise zu entkräften, sich zumindest im weiteren Vortrag bis zur Rücknahmeentscheidung eingehend mit dem vorgelegten Vertragswerk auseinanderzusetzen. Dies ist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht geschehen.
43
Nach alledem ist demnach die behördliche Einordnung der klägerischen Finanzierung als Leasing nicht zu beanstanden.
44
c) Der Zuwendungsbescheid vom 06.03.2018 war rechtswidrig, da nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten eine Finanzierung über Leasing nicht förderfähig ist.
45
Die bewilligte Zuwendung ist eine freiwillige Leistung, die der Beklagte auf der Grundlage von und im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 der BayHO und der Förderrichtlinie gewährt. Die Zuwendung erfolgt nach Satz 2 der Vorbemerkung zur Förderrichtlinie ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In diesem Rahmen hat der Beklagte das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, daneben auch den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis gemäß den einschlägigen Richtlinien (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23).
46
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Förderentscheidungen unter Verstoß gegen eine richtliniengeleitete Verwaltungspraxis sind rechtswidrig (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 21 ff.).
47
Gemessen daran kann auf die veröffentlichten Vollzugshinweise zum Digitalbonus als solche, in denen in Nr. 5 Buchst. l) explizit der Mietkauf und Leasing von der Förderung ausgenommen werden, für die gerichtliche Entscheidung zwar nicht abgestellt werden. Denn diese beanspruchen – wie aus ihnen ersichtlich wird – erst ab 01.01.2021 Gültigkeit. Jedoch ist von dem Beklagten eine hierauf gerichtete bayernweite Verwaltungspraxis bereits im Jahr 2017 gebildet worden und wurde im insoweit maßgeblichen Betrachtungszeitpunkt zum Vorliegen der ständigen Verwaltungspraxis, nämlich dem Erlass des Zuwendungsbescheids vom 06.03.2018 (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2013 – 4 B 13.1268 – juris Rn. 24 f.), auch so vollzogen. Auf die Klärung des genauen Zeitpunkts der Anwendung einer entsprechenden Verwaltungspraxis, also ob diese schon ab dem 01.01.2017 (so der Schriftsatz des Beklagten vom 04.10.2022) oder erst ab dem 31.07.2017 (so der Bescheid vom 11.04.2022) mit diesem Inhalt angelegt wurde, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
48
d) Die ständige Verwaltungspraxis, Leasing nicht zu fördern, ist auch rechtlich nicht zu beanstanden.
49
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist eine gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – juris Rn. 41). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der förderfähigen Finanzierungsarten nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier eine Finanzierung über Leasing als generell nicht förderfähig einzuordnen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – juris Rn. 90 m.w.N.)
50
An diesen Grundsätzen gemessen erscheint die vorliegende Verwaltungspraxis, Leasing nicht zu fördern, nicht gleichheitswidrig zur im Gegensatz dazu im Förderprogramm anerkannten Finanzierung über einen Bankkredit. Denn beide Finanzierungsarten unterscheiden sich über die formal unterschiedliche Ausgestaltung auch inhaltlich: So besteht bei Leasingverträgen/Mietkauf – anders als bei einer Finanzierung über einen Bankkredit – typischerweise durch die von vornherein bestehende Verknüpfung der Finanzierung mit dem Förderobjekt das Risiko des Zugriffs des Vertragspartners auf den Fördergegenstand (durch Vertragsbeendigung) und von daher keine Gewissheit, dass der Gegenstand weiterhin zur Nutzung beim Zuwendungsempfänger verbleibt und daher der Förderzweck erfüllt wird. Dies ist beim Bankkredit – ungeachtet der im Einzelfall bestehenden Möglichkeit, auch dort über die zusätzliche Vereinbarung einer Sicherungsübereignung des Fördergegenstands eine solche Verknüpfung herzustellen – typischerweise nicht gegeben. Zudem ist das Leasing anerkanntermaßen gerade nicht eine Sonderform des Darlehens (zu Vertretern dieses Ansatzes Stoffels in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, Leasingrecht Rn. 73 m.w.N.), sondern eine Sonderform des Mietvertrages (vgl. BGH, U.v. 23.2.1977 – VIII ZR 124/75; U.v. 20.9.1989 – VIII ZR 239/88; m.w.N. Stoffels in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, Leasingrecht Rn. 65 ff.). Sofern der Klägerbevollmächtigte auf den „zweiten Leasingerlass“ Bezug nimmt und hiermit auf eine steuerliche Bewertung von Leasing anspielt, ist zu erwähnen, dass sich die förderrechtliche Bewertung aufgrund der Interpretationshoheit des Fördermittelgebers über die Förderrichtlinien (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 10) auch losgelöst von steuerlichen Aspekten vollziehen kann. Somit kann die Klägerin durch die insoweit erfolgte Bezugnahme auf das Steuerrecht keine in Bezug auf das Förderverfahren günstige Rechtsposition herleiten. Es ist auch nicht willkürlich, wenn der Beklagte Leasing nicht unter dem Begriff der Eigenmittel subsumiert, da bei Leasing eine Fremdfinanzierung vorliegt (vgl. Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, Anh. § 515 Rn. 1).
51
2. Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) zurückgenommen werden.
52
Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil sie die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die insoweit in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden des Begünstigten (bzw. dessen Vertreters) an (BVerwG, U.v. 14.8.1986 – 3 C 9/85 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 11.3.2020 – 3 ZB 19.2425 – juris Rn. 5; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL, November 2023, § 48 VwVfG Rn. 171). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich.
53
Im Förderantrag hat die Klägerin bzw. der Lieferant, den sich die Klägerin im Förderverfahren zu dessen Abwicklung bedient habe, ersichtlich – anders als vom Klägerbevollmächtigten behauptet – nicht die Finanzierung aus Bankkredit, sondern aus Eigenmittel angegeben. Da die Finanzierung tatsächlich durch Leasing erfolgt ist und dieses weder Eigenmittel noch einen Bankkredit darstellt, trifft diese Angabe objektiv nicht zu.
54
Es ist anzunehmen, dass der Beklagte bei zutreffender Angabe den Zuwendungsbescheid nicht erlassen hätte. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid dazu nachvollziehbar ausgeführt: Der Zuwendungsbescheid habe nach Art. 48 Abs. 1 und 2 BayVwVfG zurückgenommen werden dürfen. Die Klägerin habe im Antrag ausdrücklich erklärt, dass das Vorhaben aus Eigenmitteln finanziert werde. Diese Angabe habe sie vor Erlass des Zuwendungsbescheids vom 06.03.2018 nicht korrigiert, obwohl die Leasingfirma am 05.01.2018 die Übernahme der Finanzierung bestätigt habe. Hätte die Klägerin vor Erlass des Zuwendungsbescheids ihre Absicht mitgeteilt, die Maßnahme mit Leasing zu finanzieren, so wäre es der Bewilligungsbehörde möglich gewesen, auf den Förderausschluss hinzuweisen und die Klägerin hätte vom geplanten Leasing Abstand nehmen können.
55
3. Der Beklagte hat des Weiteren auch ermessensfehlerfrei von seiner Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht.
56
Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte konnte die Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit seiner Verwaltungspraxis.
57
Im vorliegenden Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem in der Regel eine Reduzierung des Rücknahmeermessens. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 48 Rn. 127b u. 127c). Gründe, die ein Abweichen von dem gesetzlich normierten Regelfall rechtfertigen würden, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies erfordert der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1996 – 3 C 22.96 – juris Rn. 16; auch HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 44). Infolgedessen ist ein Vertrauensschutz im Regelfall ausgeschlossen, falls keine atypischen Umstände vorliegen, zu denen der Zuwendungsempfänger aber vor Bescheidserlass substantiierte Angaben hätte machen müssen, soweit die Rechtswidrigkeit des Bescheids durch unrichtige Angaben mitverursacht wurde (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.7.2023 – Au 6 K 22.1053 – juris Rn. 71; SächsOVG, U.v. 14.7.2020 – 6 A 565/18 – juris Rn. 34 ff.). Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, sind nicht ersichtlich. Solche wurden von der Klägerin in ihrer Äußerung vom 23.03.2022 zum beabsichtigten Bescheidserlass nicht geltend gemacht. Die Angabe, dass der Lieferant die Klägerin während des Förderverfahrens tatkräftig unterstützt und dieses federführend begleitet habe, ist zwar zu berücksichtigen und auch berücksichtigt worden, jedoch vermag dies keinen atypischen Fall zu begründen, da die Einschaltung Dritter zur Bewältigung/Ausgliederung fördertechnischer Aufgaben nicht unüblich ist.
58
Nach alledem hat die Aufhebung zu Recht auf Grundlage des Art. 48 BayVwVfG erfolgen dürfen. Ob daneben noch weitere Gründe zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids berechtigen hätten (Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 – Zweckverfehlung und Nr. 2 BayVwVfG – Auflagenverstoß), kann daher dahinstehen.
II.
59
Eigenständige Fehler bei der Ungültigkeitserklärung der De-Minimis-Erklärung sind nicht ersichtlich, sodass auch diese zu Recht erfolgen konnte.
III.
60
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.