Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 27.03.2024 – B 6 K 23.769
Titel:

Gebühr für Umweltauskunft

Normenketten:
BayUIG Art. 12
BayKVz Nr. 1.I.10/2.1
Umweltinformations-RL Art. 5
Leitsätze:
Nr. 1.I.10/2.1 KVz ist mit höherrangigem Recht vereinbar. (Rn. 32)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gebühr abschreckende Wirkung hat, ist sowohl die wirtschaftliche Situation des Antragstellers als auch das mit dem Umweltschutz verbundene Allgemeininteresse zu berücksichtigen. Die Gebühr darf weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigen noch in irgendeiner Weise objektiv unangemessen erscheinen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Übermittlung von Umweltinformationen, Gebühr, angemessene Höhe, Gebührenrahmen nach dem bayerischen Kostenverzeichnis, Auskunft, Umweltinformation, Rahmengebühr, Bearbeitungsaufwand, Verwaltungsaufwand, Ermessensfehler, abschreckende Wirkung, finanzielle Leistungsfähigkeit, Personalvollkosten
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24642

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen eine für eine behördliche Auskunft nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG) festgesetzte Gebühr in Höhe von 450,00 EUR.
2
Mit an das Landratsamt … gerichteter E-Mail vom 4. Juni 2023 begehrte der Kläger Auskunft in Gestalt von zehn von ihm formulierten Fragen betreffend den Betrieb des Kalk- und Schotterwerks der Fa. … GmbH & Co. KG, … Mit E-Mail vom 9. Juni 2023 teilte das Landratsamt … dem Kläger mit, dass seine Anfrage vom 4. Juni 2023 mehrere Rechtsbereiche betreffe und die Anfrage daher auch an die Fachbereiche Bauordnung, Naturschutz und Wasserrecht des Landratsamts weitergeleitet worden sei. Die Beantwortung der immissionsschutzrechtlichen Fragen sei derart umfangreich und komplex, dass die Monatsfrist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG nicht eingehalten werden könne und die Frist für die Erteilung der Auskunft daher um einen Monat verlängert werde. Für die Beantwortung der immissionsschutzrechtlichen Fragen würden gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Kostengesetz (KG) und Nr. 1.I.10/2 des Kostenverzeichnisses (KVz) voraussichtlich Kosten in Höhe von 450,00 EUR entstehen. Eine genauere Kostenschätzung werde nachgereicht.
3
Mit E-Mail vom 21. Juni 2023 beantwortete der Fachbereich Wasserrecht des Landratsamts … die Fragen Nr. 5 bis 7 der Anfrage des Klägers vom 4. Juni 2023. Hierzu bat der Kläger mit E-Mail vom 29. Juni 2023 um Übersendung von Genehmigungsbescheiden und stellte mehrere Nachfragen.
4
Mit E-Mail vom 24. Juli 2023 teilte das Landratsamt … dem Kläger unter Bezugnahme auf die behördliche Kostenschätzung vom 9. Juni 2023 mit, dass die Kosten inzwischen genauer ermittelt worden seien und sich auf 450,00 EUR beliefen. Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, ob er im Hinblick darauf an seinem Auskunftsersuchen festhalte, oder ob er dieses ggf. zurücknehmen oder einschränken wolle.
5
Mit E-Mail vom 25. Juli 2023 ergänzte der Kläger den Fragenkatalog vom 4. Juni 2023 um eine elfte Frage. Zugleich bat er das Landratsamt … um Mitteilung, ob sich die Kosten von 450,00 EUR im Hinblick auf die Reduzierung des Fragenkatalogs um die bereits beantworteten Fragen 5 bis 7 verringerten. Er gab zudem an, dass er die Kosten in Höhe von 450,00 EUR privat begleichen werde, wenn die Auskunft bis 4. August 2023 erteilt werde.
6
Mit E-Mail ebenfalls vom 25. Juni 2023 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass sich die veranschlagten Kosten wegen der Reduzierung des Fragenkatalogs um die Fragen 5 bis 7, die vom Fachbereich Wasserecht des Landratsamts bereits kostenfrei beantwortet worden seien, nicht verringerten. Die Gebühr von 450,00 EUR falle nur für die Beantwortung der immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen an.
7
Mit E-Mail vom 27. Juli 2023 bat der Kläger das Landratsamt …, der zu erteilenden Auskunft weitere Unterlagen (Anzeigeunterlagen betreffend die Sandtrocknungsanlage der Fa. …*) beizufügen.
8
Mit Schreiben vom 3. August 2023 erteilte das Landratsamt … dem Kläger die begehrte Auskunft zu den immissionsschutzrechtlichen Fragen und setzte hierfür eine Gebühr von 450,00 EUR fest. Zur Begründung der Gebührenfestsetzung wurde ausgeführt, dass diese auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG i.V.m. Art. 1, 2, 6 und 10 Abs. 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KVz beruhe. Die Gebührenhöhe bemesse sich nach dem Bearbeitungsaufwand.
9
Diesem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt.
10
Mit weiterem Schreiben vom 3. August 2023 beantwortete der Fachbereich Bauordnung des Landratsamts … die von dem Kläger in der Anfrage vom 4. Juni 2023 formulierten Fragen aus baurechtlicher Sicht. Hierfür wurden gemäß Art. 12 Abs. 1 BayUIG i.V.m. Tarif-1.I.1.10/2.2 KVz keine Kosten erhoben.
11
Mit E-Mail vom 9. August 2023 übermittelte das Landratsamt … dem Kläger die von diesem in der E-Mail vom 27. Juli 2023 geforderten Unterlagen.
12
Am 16. August 2023 zeigte der Klägerbevollmächtigte die Vertretung des Klägers gegenüber dem Landratsamt … an und bat um Mitteilung der Berechnungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung vom 3. August 2023.
13
Das Landratsamt … übermittelte dem Klägerbevollmächtigten daraufhin mit E-Mail vom 18. August 2023 eine behördliche Kostenaufstellung und führte ergänzend aus, dass der angesetzte Stundensatz sich aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen und Heimat vom 15. November 2022 zu Personaldurchschnittskosten und Personalfolgekosten im öffentlichen Dienst für die Zeit ab 1. Dezember 2022 ergebe. Ausweislich dieser Kostenaufstellung (Bl. 16 der Behördenakte) hat die Behörde für einen Zeitaufwand von 6,5 Stunden Gesamtkosten von 477,04 EUR ermittelt. Insgesamt seien für die immissionsschutzrechtliche Beantwortung des klägerischen Auskunftsbegehrens 9,5 Arbeitsstunden einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 12 (angesetzter Stundensatz: 73,39 EUR) am 17. und am 18. Juli 2023 angefallen. Von diesen 9,5 Arbeitsstunden würden nur 6,5 Stunden für die Berechnung der Gebührenhöhe berücksichtigt, weil einfache schriftliche Auskünfte mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Stunden kostenfrei seien.
14
Mit E-Mail vom 6. September 2023 erteilte der Fachbereich Wasserrecht des Landratsamts … nach Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts … dem Kläger ergänzende Auskunft aus wasserrechtlicher Sicht im Hinblick auf dessen oben genannte Nachfragen vom 29. Juni 2023.
15
Gegen die Gebührenfestsetzung vom 3. August 2023 erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 21. September 2023 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 03.08.23 – Az. … – insoweit aufzuheben, als darin für die Erteilung der angefragten Auskünfte eine Gebühr in Höhe von 450,00 € festgesetzt wird.
16
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht: Der Kläger sei Mitglied … des … Naturschutzes …, habe die der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegende Informationsanfrage aber im eigenen Namen gestellt. Die Erhebung der Klage sei nicht an die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebunden, da der Gebührenfestsetzung keine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt gewesen sei. Die Gebührenfestsetzung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich die erhobene Gebühr auf eine Ermächtigungsgrundlage stütze, die ihrerseits rechtswidrig sei. Denn Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KvZ verstoße gegen Art. 12 Abs. 2 BayUIG und damit gegen höherrangiges Recht. Nach Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KvZ „bestimme“ sich die Höhe der Gebühr nach dem Bearbeitungsaufwand, während gemäß Art. 12 Abs. 2 BayUIG zum einen der Verwaltungsaufwand nur zu „berücksichtigen“ und die Gebühr zum anderen so zu bemessen sei, dass der Informationsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 BayUIG wirksam wahrgenommen werden könne. Das Unionsrecht fordere neben der objektiven Angemessenheit der Gebühr die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Antragstellers. Neben dem Allgemeininteresse am Umweltschutz sei bei der Gebührenbemessung daher auch die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Antragstellers zu berücksichtigen. Nur sofern die Gesamthöhe der Gebühr eine angemessene Höhe nicht überschreite, dürfe die Arbeitszeit der behördlichen Sachbearbeiter von der Gebühr umfasst werden. Die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands dürfe daher nur ein Teilaspekt bei der Gebührenfestsetzung sein, was jedoch in Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KvZ keinen Niederschlag gefunden habe.
17
Der Bescheid vom 3. August 2023 sei aber auch dann rechtswidrig, wenn man die Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KvZ wegen ihrer Rechtswidrigkeit außer Acht lasse und die angefochtene Gebührenfestsetzung an den Vorschriften des Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 BayUIG i.V.m. Art. 1, 2, 6 und 10 Abs. 1 KG messe. Denn der Beklagte habe die Bedeutung von Art. 12 Abs. 2 BayUIG verkannt, weshalb ein Ermessensfehlgebrauch vorliege. Die Behörde habe keinerlei Ausführungen zur angemessenen Höhe der Gebühr gemacht, sondern diese allein anhand des Bearbeitungsaufwands bemessen. Von der festgesetzten Gebühr in Höhe von 450 EUR gehe eine prohibitive Wirkung aus, sodass ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 BayUIG vorliege. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müsse die Gebühr so bemessen werden, dass Bürger nicht durch zu hohe Gebühren davon abgeschreckt werden, von ihrem Recht auf freien Informationszugang Gebrauch zu machen. Dies sei hier nicht berücksichtigt worden. Der Kläger habe das Auskunftsersuchen nicht aus privatnützigen und monetären, sondern aus rein ideellen und gemeinwohldienlichen Gründen und damit im Einklang mit den Zielen der Umweltinformationsrichtlinie gestellt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass das Auskunftsersuchen des Klägers im Zusammenhang mit einem laufenden Genehmigungsverfahren der Fa. … und diversen in der Vergangenheit beobachteten Missständen stehe. Darauf, dass der Beklagte die dann festgesetzte Gebührenhöhe vorab angekündigt habe, könne es nicht streitentscheidend ankommen. Denn diese Ankündigung trage nicht dazu bei, dass die Gebühr i.S.d. Art. 12 Abs. 2 BayUIG bzw. Art. 5 Abs. 2 der RL 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie) angemessener werde. Auch könne aus dem Festhalten des Klägers an seinem Informationsbegehren kein Verzicht auf eine gerichtliche Überprüfung der Gebühr abgeleitet werden. Dies wäre mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Die prohibitive Wirkung einer Gebühr könne zudem nicht nur im Hinblick auf denjenigen Informationsantrag, für den die Gebühr erhoben werde, eintreten, sondern sowohl den betreffenden Antragsteller als auch andere Antragsteller von künftigen Auskunftsbegehren abhalten. Die Möglichkeiten gebührenfreier Auskünfte (mündliche und einfache Auskünfte, Akteneinsichtnahme) hätten nicht den gleichen Informationswert, wie die hier vom Kläger beantragte Auskunft. Tatsächlich wäre es dem Kläger sicherlich möglich gewesen, die von ihm gestellten Fragen jeweils im Abstand von einigen Tagen oder durch verschiedene andere Antragsteller einzureichen und so eine Vielzahl „einfacher Auskünfte“ zu erhalten und den Gebührentatbestand damit zu umgehen. Demgegenüber stelle es ein Entgegenkommen des Klägers dar, die Fragen gebündelt zu stellen und dadurch den behördlichen Bearbeitungsaufwand zu verringern. Zur Ermittlung der angemessenen Gebührenhöhe könne rechtsvergleichend das Gebührenverzeichnis des Bundes herangezogen werden. Nach der bundesrechtlichen Gebührenregelung betrage die Gebühr selbst bei einem außergewöhnlich aufwändigen Auskunftsersuchen höchstens 500 EUR.
18
Einen solchen außergewöhnlich hohen behördlichen Aufwand habe das Auskunftsersuchen des Klägers nicht verursacht. Im Vergleich zur bundesrechtlichen Regelung sei der bis 2.500 EUR reichende bayerische Gebührenrahmen exorbitant hoch.
19
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
20
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegende Auskunft sei gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KVz eine kostenpflichtige behördliche Tätigkeit. Tarif-Nr. 1.I.10/2.2 KVz nenne dagegen verschiedene Tatbestände nach dem BayUIG, für die keine Gebühren zu erheben seien. Es bestünden daher verschiedene Möglichkeiten, gebührenfreie Auskünfte oder Akteneinsicht zu erhalten, was dem Kläger auch bekannt gewesen sei. So habe er etwa am 17. August 2023 ganztägig Akteneinsicht in immissionsschutzrechtliche Unterlagen der Fa. … genommen. Lägen solche kostenfreien Amtshandlungen nicht vor, stehe die Geltendmachung der behördlichen Kosten nicht im Ermessen der informationspflichtigen Stelle. Die Höhe der Gebühr bestimme sich nach dem Bearbeitungsaufwand. So sei etwa der Ansatz von Personalkosten für das Heraussuchen und Zusammenstellen von Unterlagen zulässig. Art. 12 Abs. 2 BayUIG sei bei der Festsetzung der Gebühr im vorliegenden Fall berücksichtigt worden. Aus dieser Norm folge, dass nicht die gesamten, den öffentlichen Haushalten durch die Zusammenstellung von Unterlagen entstehenden, auch mittelbaren, Kosten auf den Antragsteller abgewälzt werden dürften. Zur Vermeidung der prohibitiven Wirkung der Gebühr sei daher eine Gebührenerhebung, die alle im Rahmen der Bearbeitung entstandenen Kosten abdecke, nicht zulässig. Die von dem Kläger eingereichten Fragen hätten die Rechtsbereiche Baurecht, Naturschutz, Wasserrecht und Immissionsschutzrecht betroffen. Allein im Bereich Immissionsschutzrecht seien vier immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen betroffen gewesen, die bereits jahrzehntelang bestünden und deren Genehmigungsunterlagen teilweise mehr als 50 Jahre zurückreichten. Zur Beantwortung der Fragen seien umfangreiche Auswertungen der vorhandenen Aktenbestände vorzunehmen gewesen. Um eine prohibitive Wirkung der Gebühr auszuschließen, sei nur ein Bruchteil des tatsächlich angefallenen Bearbeitungsaufwands abgerechnet worden. So sei in Abstimmung mit den Fachbereichen Bauordnung, Naturschutz und Wasserrecht der dort angefallene Bearbeitungsaufwand nicht berücksichtigt worden. Auch die Bearbeitungszeit im Fachbereich Umweltschutz von 9,5 Stunden sei nicht voll angesetzt worden. Da das Landratsamt davon ausgehe, dass einfache schriftliche Auskünfte mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Stunden kostenfrei seien, sei nur die 3 Stunden übersteigende Bearbeitungszeit (6,5 Stunden) für die Berechnung herangezogen worden. Auch der Bearbeitungsaufwand für die vom Kläger zusätzlich gestellte Frage und für das Heraussuchen und Übersenden der Anzeigeunterlagen betreffend die Sandtrocknungsanlage sei nicht in Rechnung gestellt worden. Der Kläger sei im Verfahren zweimal auf die Gebührenhöhe hingewiesen worden. Ihm sei Gelegenheit gegeben worden, mitzuteilen, ob er seine Anfrage in vollem Umfang aufrechterhalten oder ggf. zurücknehmen oder einschränken möchte. Spätestens hier hätte der Kläger Kritik an der geplanten Gebührenhöhe vorbringen können. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr habe der Kläger mitgeteilt, dass er die Kosten in Höhe von 450 EUR privat begleichen werde, sofern die Beantwortung seiner Anfrage bis 4. August 2023 erfolge. Dem Landratsamt hätten deshalb keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen, dass die geforderte Gebühr geeignet gewesen sei, den Kläger von der Geltendmachung seines Informationsanspruchs abzuhalten. Im Gegenteil habe dieser seine Anfrage mit E-Mail vom 25. Juli 2023 noch um eine zusätzliche Frage erweitert und mit E-Mail vom 27. Juli 2023 um Übersendung zusätzlicher Unterlagen gebeten. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die festgesetzte Gebühr den Kläger von der Auskunftseinholung abhalten solle, wenn dieser im Vorfeld der Kostenentscheidung genau das Gegenteil signalisiert habe. Nachdem der Kläger als Privatperson der Gebührenerhebung in der streitgegenständlichen Höhe zugestimmt habe, sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass die Gebührenhöhe seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteige. Insoweit trage der Kläger die Darlegungslast.
21
Der Kläger erwiderte hierauf, dass der bei den Fachbereichen Bauordnung, Wasserrecht und Naturschutz angefallene Arbeitsaufwand nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Gebührenbescheids sei. Die festgesetzte Gebühr beziehe sich allein auf den Arbeitsaufwand des Fachbereichs Umwelt. Ohnehin seien die in den anderen Fachbereichen angefallenen Bearbeitungszeiten mangels Dokumentation nicht ansatzfähig. Aus der in der Behördenakte (Bl. 16) enthaltenen Gebührenberechnung sei nicht ersichtlich, für welche Tätigkeiten die aufgelisteten Stunden aufgewendet worden seien. Dies sei für die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Gebührenerhebung unerlässlich, da nicht alle behördlichen Tätigkeiten bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden dürften. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb das Landratsamt für die Beantwortung der Fragen, deren Gegenstand sich teilweise überschneide, 9,5 Arbeitsstunden aufgewendet haben wolle, zumal die für die Auskunft benötigten Unterlagen wegen der parallel laufenden Änderungsgenehmigungsverfahren ohnehin griffbereit verfügbar gewesen sein dürften. Einige der formulierten Fragen dürften auch überhaupt keinen Arbeitsaufwand verursacht haben.
22
Der Beklagte äußerte daraufhin, dass eine detaillierte Aufschlüsselung der durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen einer BayUIG-Anfrage aus praktischen Gründen nicht möglich sei. Es sei nicht möglich, alle durchgeführten Tätigkeiten und überprüften Dokumente anzugeben. Dies würde im Übrigen den behördlichen Bearbeitungsaufwand weiter erhöhen. Der Kläger gehe außerdem fehl in der Annahme, dass die für die Beantwortung des Auskunftsersuchens benötigten Unterlagen griffbereit verfügbar gewesen seien. Die Genehmigungslage der betroffenen Anlagen – drei von insgesamt 75 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen im Landkreis … – sei sehr komplex. Vor diesem Hintergrund sei es praxisfremd anzunehmen, dass sämtliche einschlägigen Umweltinformationen für die Behörde griffbereit bzw. im „Kopf des Sachbearbeiters abrufbereit“ seien.
23
Mit Schriftsätzen vom 8. bzw. 9. November 2023 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26
1. Die Klage ist zulässig.
27
Das Schreiben des Landratsamts … vom 3. August 2023 beinhaltet unzweifelhaft eine verbindliche Gebührenfestsetzung und stellt damit einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. Da diesem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war, war die Erhebung der statthaften Anfechtungsklage nicht an die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebunden und konnte innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgen.
28
Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Klägerbevollmächtigten kann dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Aus dem Umstand, dass der Kläger die ihm in Aussicht gestellte Gebühr von 450 EUR vorab nicht beanstandet, an seinem Auskunftsbegehren festgehalten und die Begleichung der Gebühr angekündigt hat, kann kein Klageverzicht abgeleitet werden. Klageverzicht bedeutet die eindeutige und unmissverständliche, auch konkludent mögliche Erklärung des Klägers, auf die gerichtliche Geltendmachung eines ihm zustehenden Rechts verzichten zu wollen, wobei an die Feststellung dieser Eindeutigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG, U.v. 28.4.1978 – VII C 50.75 – juris Rn. 13). Ein solch eindeutiger und unmissverständlicher Verzicht auf eine gerichtliche Überprüfung der festgesetzten Gebühr lässt sich dem Verhalten des Klägers nicht entnehmen.
29
2. Die Klage ist unbegründet.
30
Der Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr beruht – entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten – auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (2.1). Auch die konkrete Höhe der festgesetzten Gebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.2).
31
2.1. Das Landratsamt hat die Gebührenfestsetzung auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG i.V.m. Art. 1, 2, 6 und 10 Abs. 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KVz gestützt. Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KVz ist nicht deshalb rechtswidrig und nichtig, weil dort ein Gebührenrahmen von 10 bis 2.500 EUR vorgesehen ist und sich die Höhe der Gebühr nach dem Wortlaut der Verordnungsregelung nach dem Bearbeitungsaufwand „bestimmt“.
32
Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KVz enthält eine Rahmengebühr (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KG). Zwar ist festzustellen, dass der Gebührenrahmen für Auskünfte nach dem BayUIG im Vergleich zur bundesrechtlichen Regelung und zu den Gebührenregelungen anderer Länder, die überwiegend eine Deckelung der Gebühr bei 500 EUR vorsehen, recht hoch ist (rechtliche Bedenken gegen die bayerische Regelung deswegen bei Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 12 UIG Rn. 42; einen noch höheren Gebührenrahmen sieht allerdings Nr. 55.1.3 des zehnten sächsischen Kostenverzeichnisses vor). Daraus folgt jedoch kein Verstoß der Verordnungsregelung gegen formell-gesetzliche landesrechtliche oder unionsrechtlichen Vorgaben. Denn die Verordnungsregelung kann jedenfalls so ausgelegt werden, dass sie den Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 BayUIG, mit dem der bayerische Gesetzgeber die Regelung des Art. 5 RL 2003/4/EG (Umweltinformations-RL) umgesetzt hat (LT-Drs.15/5627, 13), Rechnung trägt. Eine Rahmengebühr bestimmt einen minimalen und einen maximalen Gebührenwert, innerhalb deren die konkrete Gebührenhöhe durch Ermessensentscheidung festzusetzen ist (BVerwG, U.v. 13.10.2020 – 10 C 23/19 – NVwZ 2021, 497 Rn. 14; konkret zur Ermessensentscheidung bei § 12 UIG: Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 12 Rn. 27). Dieser Gebührenrahmen lässt hinreichenden rechtlichen Raum zur gebotenen Berücksichtigung des in Art. 12 Abs. 2 BayUIG geregelten Verbotes prohibitiver (abschreckender) Gebühren. Ob die Behörde die Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 BayUIG bei der Konkretisierung der Gebühr im Einzelfall innerhalb des durch die Verordnung eröffnenden Gebührenrahmens beachtet hat, obliegt im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlicher Kontrolle. Denn nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Verwaltungsgericht auch, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine darüber hinausgehende gerichtliche Kontrolle der konkreten Gebührenhöhe verlangt das Unionsrecht nicht (vgl. EuGH, U.v. 6.10.2015 – C-71/14 – NVwZ 2015, 1588 Ls. 2 und Rn. 50 ff.). Allein der Umstand, dass die bayerische Gebührenregelung auch Gebühren von mehr als 500 EUR zulässt, macht diese Regelung nicht rechtswidrig. Es sind nämlich durchaus Auskunftsersuchen nach dem BayUIG denkbar, die einen solch hohen Verwaltungsaufwand verursachen, dass im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 BayUIG eine Gebühr von mehr als 500 EUR gerechtfertigt sein kann. Dass eine Deckelung des Gebührenrahmens bei 500 EUR zwingend geboten ist, lässt sich im Übrigen weder der Rechtsprechung des EuGH noch des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen. Zur rechtlich vergleichbaren Thematik der Gebührenerhebung gemäß § 10 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat das Bundesverwaltungsgericht zwar geäußert, dass Gebühren bis zu 500 EUR – einen solchen Gebührenrahmen sah die im dortigen Rechtsstreit zu beurteilende Gebührenregelung vor – im Hinblick auf das Abschreckungsverbot keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegen (BVerwG, U.v. 13.10.2020 – 10 C 23/19 – NVwZ 2021, 497 Rn. 22). Daraus lässt sich jedoch nicht im Umkehrschluss folgern, dass jede Gebührenfestsetzung von mehr als 500 EUR per se rechtswidrig wäre.
33
Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, dass Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KVz deshalb mit Art. 12 Abs. 2 BayUIG unvereinbar sei, weil sich die Gebühr nach dem Verordnungstext nach dem „Bearbeitungsaufwand“ „bestimmt“, während nach Art. 12 Abs. 2 BayUIG der „Verwaltungsaufwand“ lediglich „auch“ zu „berücksichtigen“ ist. Auch insoweit lässt die Rahmengebühr und die deshalb gebotene pflichtgemäße behördliche Ermessensausübung dem Rechtsanwender hinreichend Raum für die gebotene Beachtung der vorrangigen formell-gesetzlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 BayUIG. Der Verordnungstext macht durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 1 Satz 3 BayUIG und die dort angeordnete Nichtanwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 KG (Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands aller beteiligten Behörden und Stellen und Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten) deutlich, dass die Tarifstelle gerade der Umsetzung der formell-gesetzlichen Vorgaben des Art. 12 BayUIG dient und nicht losgelöst von diesen angewandt werden kann.
34
Ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt, weist die Kammer im Übrigen darauf hin, dass selbst dann, wenn man aus den von dem Klägerbevollmächtigten vorgebrachten Gründen von der Nichtigkeit der Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KVz ausginge, daraus nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung im vorliegenden Fall folgte. Wäre die vorgenannte Tarifstelle nichtig, richtete sich die Gebührenbemessung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 BayUIG.
35
2.2. Die vom Landratsamt … festgesetzte Gebühr von 450 EUR ist bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles rechtlich nicht zu beanstanden. Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere ist kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 BayUIG gegeben.
36
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung ist das Auskunftsbegehren des Klägers als Einheit anzusehen, da sämtliche von ihm gestellten Fragen den Betrieb der Fa. … und die von dem Betrieb ausgehenden Umwelteinwirkungen betrafen und insofern einen einheitlichen Lebenssachverhalt zum Gegenstand hatten. In einem solchen Fall ist eine Aufspaltung des Auskunftsbegehrens bzw. der behördlichen Auskunftserteilung ohne Rücksicht darauf, mit wie vielen behördlichen Bescheiden bzw. Schreiben die Auskunft erteilt wurde, nicht statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 7 C 6/15 – NVwZ 2017, 485 Rn. 20, zum IFG). Ebenso wenig, wie die Behörde das Auskunftsersuchen in mehrere einzelne kostenpflichtige Auskünfte aufspalten dürfte, kann der Kläger, wie von dem Klägerbevollmächtigten angedeutet, seine einen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffende Auskunft in mehrere „einfache“ schriftliche Auskünfte i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayUIG aufspalten und damit die grundsätzliche Kostenpflicht der Auskunft umgehen. Denn dies liefe den gesetzlichen Regelungen in Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 BayUIG offensichtlich zuwider.
37
Hiervon ausgehend ist ersichtlich, dass das Landratsamt der Gebührenbemessung unter hinreichender Beachtung von Art. 12 Abs. 2 BayUIG und den dieser Norm zu Grunde liegenden unionsrechtlichen Vorgaben bei Weitem nicht allen entstandenen Verwaltungsaufwand zugrunde gelegt hat.
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Art. 12 Abs. 2 BayUIG dient, wie ausgeführt, der Umsetzung von Art. 5 RL 2003/4/EG. Nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie können Behörden für die Bereitstellung von Umweltinformationen eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. Nach der Rechtsprechung des EuGH erlaubt diese Bestimmung die Erhebung einer Gebühr unter zwei Voraussetzungen: Zum einen müssen alle Kostenbestandteile, auf deren Grundlage die Höhe der Gebühr berechnet wird, die „Bereitstellung“ der beantragten Umweltinformationen betreffen. Zum anderen darf, wenn diese erste Voraussetzung erfüllt ist, die Gesamthöhe der Gebühr eine „angemessene Höhe“ nicht überschreiten (EuGH, U.v. 6.10.2015 – C-71/14 – NVwZ 2015, 1588 Rn. 29). Zur ersten Voraussetzung hat der EuGH ausgeführt, dass die Kosten, die auf die Arbeitszeit der Bediensteten der betroffenen Behörde für die Beantwortung eines einzelnen Auskunftsersuchens entfallen, ansatzfähig sind. Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf den 18. Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie, wonach die Gebühren grundsätzlich die „tatsächlichen Kosten“ der Anfertigung des betroffenen Materials nicht übersteigen dürfen (EuGH, U.v. 6.10.2015 – C-71/14 – NVwZ 2015, 1588 Rn. 39). Ansatzfähig sind laut EuGH auch ordnungsgemäß berücksichtigte, auf die aufgewendete Arbeitszeit der Behördenbediensteten entfallende Gemeinkosten, solange sie mit der „Bereitstellung“ von Umweltinformationen im konkreten Fall in Zusammenhang stehen (EuGH, a.a.O. Rn. 40 f.). Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, also der „angemessenen Höhe“ der Gebühr, kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH maßgeblich darauf an, dass die konkrete Gebührenhöhe den Einzelnen, der Informationen erhalten möchte, hiervon nicht abhalten oder sein Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht beschränken darf. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gebühr abschreckende Wirkung hat, ist sowohl die wirtschaftliche Situation des Antragstellers als auch das mit dem Umweltschutz verbundene Allgemeininteresse zu berücksichtigen. Die Beurteilung darf nicht nur anhand der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorgenommen werden, sondern muss auch auf einer objektiven Bewertung der Höhe der Gebühr beruhen. Diese Gebühr darf weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigen noch in irgendeiner Weise objektiv unangemessen erscheinen (EuGH, U.v. 6.10.2015 – C-71/14 – NVwZ 2015, 1588 Rn. 42 f.). Bereits zuvor hatte der EuGH entschieden, dass die Richtlinie verbiete, dem Antragsteller die gesamten den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich entstandenen, namentlich mittelbaren, Kosten aufzuerlegen (EuGH, U.v. 9.9.1999 – C-217/97 – EuZW 1999, 763 Rn. 48).
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In Anwendung dieser Maßstäbe ist die festgesetzte Gebühr von 450 EUR rechtlich nicht zu beanstanden.
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Festzustellen ist zunächst, dass das Landratsamt verschiedene Teile des Auskunftsbegehrens des Klägers kostenfrei beantwortet hat. Die Beantwortung der wasserrechtlichen und baurechtlichen Aspekte der Anfrage des Klägers wurde ebenso wenig berechnet wie die Übersendung der vom Kläger gewünschten Genehmigungs- bzw. Anzeigeunterlagen. Auch die Beantwortung der Nachfragen des Klägers zu den wasserrechtlichen Teilen der Auskunft, für die, wie aus der E-Mail des Landratsamts vom 6. September 2023 ersichtlich ist, eine Beteiligung des zuständigen Wasserwirtschaftsamts erforderlich war, wurde dem Kläger nicht in Rechnung gestellt.
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Die Komplexität des immissionsschutzrechtlichen Teils der klägerischen Anfrage und den durch die Beantwortung verursachten Verwaltungsaufwand hat das Landratsamt nachvollziehbar dargelegt. Dass die Genehmigungslage bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen häufig komplex ist und eine verlässliche Auskunft hierüber mitunter die Sichtung von mehrere Jahrzehnte zurückreichenden Genehmigungsunterlagen erforderlich macht, ist gerichtsbekannt. Dass es sich bei dem Betrieb, auf den sich die klägerische Anfrage bezieht, um eine solche nicht einfach zu überblickende Genehmigungslage handelt, hat das Landratsamt nachvollziehbar dargelegt. Ebenso ist nachvollziehbar, dass für die Vorbereitung und Erteilung der mehrseitigen schriftlichen Auskunft eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 12 eingesetzt wurde. Angesichts der Komplexität des Immissionsschutzrechts und der Genehmigungslage der betroffenen Anlage konnte der Kläger nicht erwarten, dass seine Anfrage durch einen geringer qualifizierten Beschäftigten des Landratsamts bearbeitet werde und ihm deshalb geringere Personalkosten in Rechnung gestellt würden. Das Gericht sieht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in der behördlichen Kostenaufstellung (Bl. 16 der Behördenakte) erfassten 9,5 Arbeitsstunden nicht dem tatsächlichen Personalaufwand entsprechen. Die diesbezüglichen Rügen des Klägers bleiben unsubstantiiert und spekulativ. Das Landratsamt hat nachvollziehbar dargetan, dass bei insgesamt 75 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen im Landratsamt … und angesichts der umfangreichen Genehmigungslage des betroffenen Betriebs – entgegen der Annahme des Klägerbevollmächtigten – die klägerische Anfrage nicht nur mittels ohne Weiteres griffbereiter Unterlagen bzw. mittels der den behördlichen Sachbearbeitern präsenten Wissens bearbeitet werden konnte. Es ist auch weder von Klägerseite substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Gegenstand der klägerischen Auskunftsanfrage mit parallel beim Landratsamt anhängigen Genehmigungsverfahren in wesentlichen Punkten „deckungsgleich“ wäre, sodass für die Beantwortung des Auskunftsersuchens nur auf ohnehin für das Genehmigungsverfahren aufbereitete Unterlagen hätte zurückgegriffen werden müssen. Zu Recht weist das Landratsamt zudem darauf hin, dass eine noch detailliertere Aufschlüsselung des für die Beantwortung der klägerischen Anfrage entstandenen Verwaltungsaufwands nicht geboten war und im Übrigen den behördlichen Bearbeitungsaufwand weiter erhöht hätte. Dem von dem Klägerbevollmächtigten betonten Transparenzgebot bei der Kostenerhebung wurde dadurch Rechnung getragen, dass das Landratsamt dem Kläger zum einen vor der Auskunftserteilung eine konkrete Kostenschätzung übermittelte und zum anderen den Personalaufwand für die Beantwortung des komplexen immissionsschutzrechtlichen Teils der Anfrage ermittelt, berechnet und in der Behördenakte dokumentiert hat.
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Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landratsamt bei der Berechnung der angefallenen Personalkosten die vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalvollkosten für den Zeitraum ab 1. Dezember 2022 (FMS vom 15.11.2022, 23-P 1509-1/40, im Internet frei zugänglich) zugrunde gelegt hat. Diese Personalvollkosten unterscheiden sich von den Personaldurchschnittskosten, wie in dem vorgenannten Schreiben des bayerischen Finanzministeriums ausgeführt dadurch, dass bei den Personalvollkosten ein Aufschlag von 30% für Gemein- und Arbeitsplatzkosten auf die Personaldurchschnittskosten erfolgt. Die Berücksichtigung dieser Personalvollkosten bei einer Gebührenfestsetzung gemäß Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 BayUIG ist zulässig. Denn wie sich aus der oben referierten EuGH-Rechtsprechung ergibt, ist die Berücksichtigung des behördlichen Personalaufwands einschließlich der auf die Arbeitszeit für die Beantwortung des konkreten Auskunftsersuchens entfallenden Gemeinkosten unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verwaltungsaufwand, der dem Landratsamt unabhängig von der Bearbeitung der konkreten Anfrage des Klägers entstanden ist, ist nicht in die Bemessung der streitgegenständlichen Gebühr eingeflossen.
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Den so zulässigerweise ermittelten Verwaltungsaufwand hat das Landratsamt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vollumfänglich der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, sondern um rund ein Drittel gekürzt. Tatsächlich wurden nämlich nur 6,5 der als Arbeitsaufwand ermittelten 9,5 Stunden für die Gebührenberechnung herangezogen und die auf dieser Grundlage berechnete Summe noch zugunsten des Klägers deutlich, nämlich auf 450 EUR, abgerundet. Die konkret festgesetzte Gebühr liegt damit unterhalb des im Gebührenverzeichnis des Bundes und mehrerer anderer Länder für Auskünfte nach dem UIG vorgesehenen Deckelungsbetrags von 500 EUR. Auch ist der Umstand, dass der Kläger in Kenntnis und ohne vorherige Beanstandung der vom Landratsamt vorab genannten Gebührenhöhe sein Auskunftsbegehren unverändert aufrechterhalten und die Begleichung der Gebühr angekündigt hat, zwar kein alleiniges Argument, jedoch durchaus ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Gebührenhöhe für ihn nicht abschreckend wirkte und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht überstieg. Der Kläger hat auch nichts zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, für die er darlegungspflichtig ist (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 12 UIG Rn. 31), vorgetragen. Es fehlt daher an Anhaltspunkten für die Annahme, dass die festgesetzte Gebühr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.