Titel:
Verfristete Asylklage
Normenkette:
AsylG § 10 Abs. 4, § 74 Abs. 1
Schlagworte:
Asyl, Nigeria, Unzulässigkeit, Verfristung, Klagefrist, verfristete Klage, Zustellung in Erstaufnahmeeinrichtung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger, nach eigenen Angaben am … März 1988 geborener nigerianischer Staatangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
2
Der Kläger stellte am ... März 2022 einen Asylantrag beim Bundesamt. Im Rahmen der persönlichen Anhörung zum Asylantrag am … März 2022 trug er im Wesentlichen vor, wegen seiner Zugehörigkeit zur Pro-Biafra-Bewegung verfolgt zu werden.
3
Mit Bescheid des Bundesamtes vom … Mai 2022, ausweislich der Empfangsbestätigung dem Kläger in der Erstaufnahmeeinrichtung ausgehändigt am … Mai 2022, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde deshalb aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall des Nichteinhaltens der Ausreisefrist werde der Kläger nach Nigeria abgeschoben, er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist werde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
4
Der Kläger hat mit Schreiben vom 9. Juni 2022, eingegangen am 10. Juni 2022, Klage erhoben mit dem Antrag,
5
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegen und den Bundesamtsbescheid vom … Mai 2022, Az.: 8661608 – 232, aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
6
Die Beklagte hat beantragt,
8
Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klagefrist gegen den am … Mai 2022 ausgehändigten Bescheid mit Ablauf des 9. Juni 2022 geendet habe, die am 10. Juni 2022 eingegangene Klage somit verfristet sei.
9
Mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2024 hat die Einzelrichterin die Klage abgewiesen. Die am 10. Juni 2022 bei Gericht eingegangene Klage gegen den dem Kläger am … Mai 2022 ausgehändigten Bescheid sei verfristet. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Gerichtsbescheid dem Kläger am 19. März 2024 durch Übergabe an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter zugestellt. Mit am 2. April 2024 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt und eine Klagebegründung angekündigt.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
11
Die Klage, über die nach entsprechendem Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des Klägers verhandelt und entschieden werden konnte, ist unzulässig. Das Gericht nimmt hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des den Beteiligten bekannten Gerichtsbescheids vom 13. März 2024 (M 1 K 22.31330) Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG.