Titel:
Abgrenzung Durchsuchung und behördliche Nachschau, dringende Gefahr i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG, Verhältnismäßigkeit der Duldungsanordnung, Kostentragung
Normenkette:
TierSchG § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b
Schlagworte:
Abgrenzung Durchsuchung und behördliche Nachschau, dringende Gefahr i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG, Verhältnismäßigkeit der Duldungsanordnung, Kostentragung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24466
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine Duldungsanordnung hinsichtlich des Betretens seines Anwesens in der …, … Der Kläger hält dort eine wechselnde Anzahl von Hunden.
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Mit Bescheid vom 9. September 2022, zugegangen am 22. September 2022, verpflichtete das Landratsamt … (im Folgenden Landratsamt) den Kläger, das Betreten sämtlicher Örtlichkeiten, in denen Tiere gehalten werden und die Überprüfung seiner Tierhaltung sowie das Fertigen von Bildaufnahmen durch Vertreter des Landratsamts am 22. September 2022 um 10:45 Uhr zu dulden (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 werde angeordnet (Ziffer 2). Falls der Kläger die unter der Ziffer 1 festgelegten Duldungspflichten nicht ab sofort erfülle, werde das Landratsamt die Duldungsanordnung durch unmittelbaren Zwang vollziehen (Ziffer 3). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die Duldungsanordnung werde eine Gebühr von 100,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung von weiteren angefallenen Auslagen bleibe vorbehalten (Ziffer 4).
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Zur Begründung wird ausgeführt, beim Landratsamt sei ein Hinweis eingegangen, wonach der Kläger wieder sehr viele Hunde unter tierschutzwidrigen Bedingungen halte, woraufhin zwei Amtsärzte des Landratsamts versucht hätten, am 18. August 2022 die Hundehaltung des Klägers zu überprüfen. Dies habe der Kläger mit der Begründung verweigert, aus dem Dienstausweis der Amtstierärztin Dr. P. sei deren Amtsbezeichnung nicht ersichtlich. Daher würde nur mit einer Duldungsanordnung die Aussicht bestehen, die Hundehaltung des Klägers zu kontrollieren. Die Duldungsanordnung beruhe auf § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 4, 5 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach den vorliegenden Erkenntnissen lägen Hinweise auf Verstöße gegen § 2 TierSchG vor. Das Betreten des Anwesens des Klägers diene daher der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Werde den beauftragten Personen das Betretungsrecht nicht freiwillig eingeräumt, könne dieses Recht durch Duldungsanordnung gegenüber dem Tierhalter durchgesetzt werden. Die Behörde werde hier im Rahmen ihres tierschutzrechtlichen Aufgabenbereichs tätig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei angesichts der Zielrichtung des TierSchG gewahrt, zumal die Überprüfung der Tierhaltung nur eine verhältnismäßig geringe Zeit in Anspruch nehme. Es folgen Ausführungen zum Sofortvollzug. Tierschutzrechtliche Überwachungsmaßnahmen müssten zum Schutz der Tiere auch gegen den Willen des Tierhalters möglich sein. Der Kläger habe keine Belange vorgetragen, die eine weitere Verzögerung der Vollziehung rechtfertigen würden. Diese seien auch nicht anderweitig ersichtlich. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs stütze sich auf Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 29, 34 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Das Landratsamt habe nach pflichtgemäßem Ermessen das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs gewählt, da andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen würden oder nicht möglich seien (wird ausgeführt). Die Verpflichtung zur Duldung des Betretens „ab sofort“ und die damit verbundene Anwendung unmittelbaren Zwangs hätten dem Tierhalter auferlegt werden können, weil das Interesse an der sofortigen Duldung das Interesse an einer Fristsetzung aufgrund der bestehenden tierschutzrechtlichen Missstände überwiege. Die Kostenentscheidung basiere auf Art. 1, 2 des Kostengesetzes (KG). Die Gebührenfestsetzung beruhe auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG und die Erhebung von Auslagen stütze sich auf Art. 10 KG.
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Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte wie folgt:
„Ich erhebe daher diese Klage und beantrage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, den Beschluss des Landratsamt …, FB Veterinärwesen, vom 9.09.2022, Az: …, wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Landratsamt …, FB Veterinärwesen, zur Tragung aller Kosten zu verurteilen dieses Gerichtsverfahrens.“
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Zur Begründung wird ausgeführt, der angefochtene „Beschluss“ des Landratsamts (Anm.: wohl Bescheid) sei rechtswidrig, da er auf falschen Tatsachen und einer fehlerhaften Anwendung gesetzlicher Vorschriften beruhe. So verstoße dieser gegen Art. 13 GG i.V.m. Art. 8 EMRK, gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 16 Abs. 3 TierSchG, § 80 VwGO und § 2 KG.
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Hinsichtlich Art. 13 Abs. 1, 2 GG wird ausgeführt, das TierSchG berechtige das Landratsamt nicht, hinsichtlich Durchsuchungen gegen den Richtervorbehalt zu verstoßen und in die Wohnung einer Person einzudringen. Kein Tier habe Vorrang vor dem verfassungsmäßigen Recht des Menschen auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung. § 16 TierSchG könne Art. 13 GG nicht einschränken. Daher hätte nur der zuständige Richter über die Durchsuchung seiner Wohnung entscheiden dürfen. Das Landratsamt sei nicht daran gehindert gewesen, eine Hausdurchsuchung durch den zuständigen Richter zu fordern. Vielmehr habe das Landratsamt gewusst, dass keine Gründe für eine Hausdurchsuchung vorgelegen hätten, weswegen sich nicht an den Richter gewandt worden sei. Des Weiteren hätten sich die Hinweise des Landratsamts darauf, dass er erneut eine Vielzahl von Hunden unter tierschutzwidrigen Bedingungen halte, nicht bestätigt. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hätten nicht bestanden. Darüber hinaus berechtige die ihm vorgelegte Bescheinigung der Kontrollpersonen über ihre Eigenschaft als Tierärzte am 18. August 2022 diese nicht, seine Wohnung zu betreten. Die Tierärzte hätten zudem nur mit seinem minderjährigen Sohn A. gesprochen, da er selbst kein Deutsch verstehe; mithin wisse er nicht, worüber gesprochen worden sei. Sein Sohn behaupte, er habe angeboten, den Kontrollpersonen die Hunde im Hof des Hauses zu zeigen, aber die Tierärzte hätten darauf bestanden, eine Hausdurchsuchung durchzuführen, was sein Sohn abgelehnt habe. Es folgen Ausführungen zum Sofortvollzug. Das Landratsamt habe gewusst, dass die anonymen Hinweise gelogen gewesen seien. Bis zur Kontrolle seiner Hunde habe es 1,5 Monate gedauert, was eine Gefahr im Verzug ausschließe. Er habe keine Amtshandlung veranlasst und diese habe nicht in seinem Interesse gelegen, weswegen ihm rechtswidrig die Kostentragung für den Bescheid auferlegt worden sei.
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Das Landratsamt beantragte mit Schreiben vom 31. Oktober 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 2. November 2022,
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Zur Begründung wird dargelegt, bei der am 22. September 2022 vollzogenen Kontrolle habe es sich um eine tierschutzrechtliche Kontrolle gemäß § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 4, 5 TierSchG gehandelt und gerade nicht um eine Durchsuchung des Anwesens. Der im Bescheid genannte Hinweis stamme vom Tierschutzverein und der Stadt … Es sei nicht zutreffend, dass sich die Amtstierärzte bei der Kontrolle nicht ausgewiesen hätten. Sie hätten ihre Dienstausweise, ausgestellt durch das Landratsamt …, vorgelegt. Ansprechpartner bei der Kontrolle sei der Kläger gewesen, dessen Sohn habe lediglich als Übersetzer fungiert. Hinsichtlich der Kostentragungsanordnung im Bescheid wird ausgeführt, dass der Kläger durch die Weigerung, die Kontrolle am 18. August 2022 zuzulassen, die Amtshandlung – hier die Bescheiderstellung – veranlasst habe.
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Der Kläger erwiderte hierzu mit Schreiben vom 14. November 2022, das Landratsamt habe zunächst die Hunde kontrolliert, dann aber das Haus durchsucht. Dies sei erfolgt, obwohl die Hunde keine Anzeichen schlechter Lebensbedingungen aufgewiesen hätten. Die Amtstierärzte und die Polizei hätten das gesamte Haus des Klägers durchsucht, nicht lediglich Bereiche, in denen Hunde gehalten würden. Soweit das Landratsamt zu dem eingegangenen Hinweis ausgeführt habe, sei das Betreten einer fremden Wohnung immer ein Eingriff in das durch Art. 13 GG und Art. 8 EMRK geschützte Grundrecht des Eigentümers, weswegen nur ein Richter bzw. bei Gefahr im Verzug auch andere vorgesehene Organe, nicht aber Veterinärbeamte, dies anordnen dürften. Es sei völlig unerheblich, welche Dienstausweise die beiden Tierärzte vorgelegt hätten. Die Pflicht der Amtstierärzte habe darin bestanden, die in § 16 Abs. 3 TierSchG ausdrücklich geforderte Behörde des Landratsamts zur Durchführung der tierschutzrechtlichen Kontrolle vorzulegen. Die Behörde des Landratsamts zur Durchführung einer Zuchtbesichtigung sei nicht vorgelegt worden, weswegen sein Sohn eine Durchsuchung abgelehnt, aber wie ausgeführt eine tierschutzrechtliche Kontrolle im Hof des Anwesens angeboten habe, was die Amtstierärzte wiederum abgelehnt hätten. Sein Sohn habe sich alleine und in seinem eigenen Namen mit den Amtstierärzten befasst, er selbst habe nichts verstanden. Nachdem die Amtstierärzte gegangen seien, habe sein Sohn den Kläger über den Kern der Sache und den Inhalt des Treffens informiert. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird ausgeführt, sofern die Amtstierärzte bereits am 18. August 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Behörde des Landratsamts vorgelegt hätten, hätten sie die Kontrolle durchführen können. Eine Tierkontrolle sei am 18. August 2022 seitens des Klägers angeboten, nur der Zutritt zur Wohnung des Klägers verweigert worden. Die Amtstierärzte hätten dies abgelehnt und hätten darauf bestanden, die Wohnung betreten zu dürfen. Die Gründe für die Duldungsanordnung seien erfunden und nur aus ähnlichen Verfügungen im Internet kopiert. Daneben könnten Tatsachen, die im Rahmen der Begehung einer fremden Wohnung bzw. eines fremden Grundstücks festgestellt würden, nicht nachträglich die Rechtmäßigkeit des Handelns eines Amtstierarztes im Rahmen des § 16 Abs. 2, 3 TierSchG legitimieren. Hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten über die Zucht von Hunden durch den Kläger weise dieser darauf hin, dass dem Beklagten keine negativen Kenntnisse vorgelegen hätten (unter Verweis auf das angehängte Ergebnisprotokoll). Insgesamt habe der Beklagte die Hundezucht des Klägers 2017 dreimal kontrolliert und zu keinem Zeitpunkt ein Problem festgestellt.
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Vorgelegt wurde das Ergebnisprotokoll eines Betriebsbesuchs des Landratsamts vom 25. Januar 2017 im klägerischen Anwesen, wonach die Hundehaltung insgesamt nicht zu beanstanden gewesen sei und die Hunde auf drei Stockwerke im Anwesen verteilt gelebt hätten.
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Ausweislich eines Schreibens der Staatsanwaltschaft … vom 22. August 2022 (Behördenakte Bl. 14) wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Vergehens nach dem TierSchG (Az. 235 Js 8433/20) gemäß § 154 Strafprozessordnung eingestellt. Der Behördenakte ist ein Bericht des Polizeipräsidiums … vom 29. September 2019 zu entnehmen (Bl. 29 ff.), wonach am 23. August 2019 hinsichtlich vermuteter sieben Hunde eine Durchsuchung im klägerischen Anwesen durch die Kriminalpolizeiinspektion … stattfand. Hiernach hätten sich seit der letzten Begehung des klägerischen Wohnanwesens im März 2018 die Haltungsbedingungen der Hunde dramatisch verschlechtert. Den Hunden habe kein Wasser und lediglich Trockenfutter zur Verfügung gestanden. Teilweise sei ein Betreten der Räume aufgrund sich aggressiv verhaltender Hunde nicht möglich gewesen. Die Hunde seien über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden ohne Betreuung gewesen und hätten keinen Auslauf gehabt. Optisch hätten die Hunde keine Defizite aufgewiesen, jedoch sei bei drei Huskys deutlich zu erkennen gewesen, dass die Krallen übermäßig lang seien. Dies zeuge davon, dass die auslaufbedürftigen Hunde nicht artgerecht gehalten würden. Eine ordnungsgemäße, artgerechte und tierschutzrechtlich vertretbare Haltung der Hunde sei nicht gegeben. Der Behördenakte ist eine Lichtbildtafel zu den damaligen Gegebenheiten im klägerischen Anwesen zu entnehmen (Bl. 35 ff.).
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Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 legte das Landratsamt eine Gesprächsnotiz vor, wonach ein Gespräch mit Frau B. vom Tierschutzverein … geführt worden sei. Es hätten sich mehrere Personen bei ihr gemeldet, die wieder viele Hunde beim Kläger gesehen hätten. Diese würden nicht artgerecht bzw. unter tierschutzwidrigen Zuständen gehalten. Nach dem vorgelegten Ergebnisprotokoll zur Kontrolle am 22. September 2022 seien beim Kläger fünf Hunde aufgefunden worden. Bei zwei Hunden seien die Klauen deutlich zu lang gewesen, wodurch eine Behinderung des Bewegungsablaufs möglich sei. Es werde eine Frist zur Behebung von einer Woche gesetzt. Eine weitere Hündin habe Übergewicht. Innerhalb von zwei Wochen sei ein Konzept zur Gewichtsreduktion vorzulegen.
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2023 abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 zurück (Az. 23 C 23.2129).
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Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 führte der Kläger aus, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe den Kern des in der Klage beschriebenen Problems nicht verstanden. Er habe nie Einwände gegen die „Rechtswidrigkeit der von der Beklagten durchgeführten Inspektion“ erhoben, sondern behaupte, die erlassene Duldungsanordnung sei rechtswidrig. Diejenigen Personen, die am 18. August 2022 Zutritt zu seinem Wohnhaus gesucht hätten, hätten über keine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde verfügt. Der Tierarzt- und Dienstausweis stellten keine gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung der zuständigen Behörde dar. Diese Dokumente würden lediglich den offiziellen Status ihrer Inhaber ausweisen. Der Kläger habe diesen Personen mithin zu Recht den Zutritt verweigert, womit kein rechtlicher Grund für den Erlass der Duldungsanordnung bestanden habe. Er habe vorgeschlagen, nur denjenigen Beamten mit Dienstausweis ins Haus zu lassen, die Beamten hätten das Haus jedoch beide betreten wollen. Auch eine Vorführung der Tiere im Hof hätten die Beamten abgelehnt. Die Duldungsanordnung sei rechtswidrig i.S.d. Art. 6 EMRK, da sie keine Begründung beinhalte. Mithin sei jegliche Vorlage von Dokumenten durch den Beklagten im Gerichtsverfahren unerheblich. Des Weiteren habe der Beklagte am 18. August 2022 behauptet, die Kontrolle werde aufgrund einer anonymen Anzeige durchgeführt. Da die Anzeige von einer Vereinigung gekommen sei, beruhe die Duldungsanordnung auf falschen Tatsachen. Dabei hätten die Feststellungen der Polizei von 2019 nichts mit dem Erlass der Duldungsanordnung zu tun.
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Es werde die Durchführung einer Hausdurchsuchung statt einer Hundezuchtkontrolle beanstandet. So hätten die Beamten im Haus des Klägers nicht die Wohnorte der Hunde überprüft, sondern gezielt nach weiteren Hunden gesucht.
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Das Ergebnisprotokoll vom 22. September 2022 sei daneben falsch. Es seien keine Hundezuchtverstöße des Klägers festgestellt worden. Der behandelnde Tierarzt habe den Zustand der Klauen und das Gewicht der Hunde am 23. September 2022 als normal eingestuft.
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Zudem habe der Veterinär die durch das Gesetz und seine eigene Duldungsanordnung festgelegten Grenzen erheblich überschritten.
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Der Kläger beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung:
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Es wird festgestellt, dass die Duldungsanordnung im Bescheid vom 09.09.2022 sowie die Durchführung am 22.09.2022 rechtswidrig war.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte, bezüglich der mündlichen Verhandlung auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die nur teilweise zulässige Klage ist unbegründet. Die Duldungsanordnung im Bescheid des Beklagten vom 9. September 2022 erging rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Sätze 1, 4 VwGO. Ebensowenig erwies sich die Durchführung der behördlichen Nachschau nach § 16 Abs. 3 TierSchG am 22. September 2022 als rechtswidrig.
22
1. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
23
a. Weil die Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheids durch Betreten des Anwesens des Klägers nach Aushändigung des Bescheids vollzogen wurde und sich insoweit der Bescheid schon vor Klageerhebung erledigt hat, kann der Kläger die Rechtswidrigkeit der Anordnung durch Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend machen. Unabhängig von der tatsächlichen Erledigung der Ziffer 1 des Bescheids ist die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung weiterhin insofern von Bedeutung, als sie Grundlage für die Belastung des Klägers mit Kosten in Höhe von 100,00 EUR ist (Ziffer 4 des Bescheids). Schon daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids (vgl. VG Würzburg, U.v. 22.7.2008 – W 5 K 08.912 – juris Rn. 16).
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b. Soweit sich die Klage weiterhin gegen Ziffer 2 des Bescheids wenden sollte, ist diese unstatthaft. Ziffer 2 stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 33 m.w.N.; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 199 m.w.N.).
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2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
26
a. Unabhängig von deren zwischenzeitlich eingetretener Erledigung durch Vollziehung erweist sich die Anordnung in Ziffer 1 des gegenständlichen Bescheids, wonach eine zeitlich definierte Duldungsanordnung hinsichtlich des Betretens des Klägeranwesens erging, als rechtmäßig.
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Angesichts der Weigerung des Klägers am 18. August 2022, eine Überprüfung seiner Tierhaltung durchführen zu lassen, liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG) vor (vgl. VG Würzburg, U.v. 22.7.2022 – W 5 K 08.912, BeckRS 2008, 46521).
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Die Duldungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids basiert auf § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 lit. b (4, 5) TierSchG.
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§ 16 Abs. 2 TierSchG regelt eine umfassende Auskunftspflicht des Tierhalters, in deren Rahmen der Behörde die Rechte des § 16 Abs. 3 TierSchG eingeräumt sind. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG können durch die zuständigen Personen sowie Personen, welche von der zuständigen Behörde beauftragt wurden, u.a. Grundstücke des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit betreten, besichtigt und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen angefertigt werden. Dies gilt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch für Wohnräume des Auskunftspflichtigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Nichts anderes kann hinsichtlich Art. 8 EMRK gelten. Auch ein unangekündigtes Betreten zur Kontrolle ist dabei möglich, da nur so gewährleistet werden kann, dass bei der Kontrolle die tatsächlichen Zustände vorgefunden werden (Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16 Rn. 7 m.w.N.). Adressat des § 16 Abs. 2 wie auch des § 16 Abs. 3 TierSchG ist, wie sich aus § 2 TierSchG ergibt, jeder Tierhalter, nämlich jeder (potentielle) Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung (VG Würzburg, B.v. 15.5.2007 – W 5 S 07.624 – juris Rn. 15 m.w.N.). Mithin ist insoweit nicht relevant, ob es sich bei der Hundehaltung des Klägers um eine Hundezucht handelt.
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Die Behörde kann den Verpflichteten grundsätzlich durch schriftlichen Verwaltungsakt aufgrund von § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 TierSchG förmlich zur Duldung des Betretens eines bestimmten Grundstücks (Gebäudes, Wohnraums) und zur Öffnung bestimmter Räume und Einrichtungen zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichten und unmittelbaren Zwang androhen sowie die Verpflichtung anschließend mit unmittelbarem Zwang (ggf. unter Hinzuziehung des Polizeivollzugsdienstes im Wege der Amtshilfe/Vollzugshilfe) vollstrecken (vgl. VG Würzburg, B.v. 17.3.2017, W 5 S 17.232 – juris; VG Freiburg, U.v. 25.10.2017 – 1 K 1793/15 – juris; Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16 Rn. 8b).
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Entgegen der klägerischen Ausführungen mit Schreiben vom 18. Januar 2024 enthält die Duldungsanordnung eine aussagekräftige Begründung auf den Seiten 2 bis 4 des Bescheids.
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aa. Die Kammer geht – auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung – davon aus, dass es sich bei der Maßnahme am 22. September 2022 um eine bloße behördliche Nachschau handelte und gerade nicht, wie vom Kläger behauptet, um eine Durchsuchung (so auch BayVGH, B.v. 21.12.2023 – 23 C 23.2129, Rn. 14 ff.) – wie sie am 29. September 2019 durch die Kriminalpolizeiinspektion … im Klägeranwesen stattfand und für die der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG gilt.
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Im Rahmen des § 16 Abs. 2, 3 TierSchG ist zwischen einer Durchsuchung und einer bloßen behördlichen Nachschau zu unterscheiden. Soll – über die Nachschau hinausgehend – durchsucht werden, bedarf es in der Regel einer richterlichen Anordnung. Durchsuchen ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger in einer Wohnung, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will, mithin die Ausforschung eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, der u.U. bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann. Demgegenüber liegt eine behördliche Nachschau vor, wenn es lediglich um ein Eintreten oder Eindringen geht, um in der Wohnung etwas zu sehen, zu hören oder sonst wahrzunehmen, also um Sinneswahrnehmungen und nicht um systematische Suchhandlungen. Wenn also die Behörde davon ausgeht, dass die Tiere, um die es geht, (sowie die entsprechenden Haltungsbedingungen) nach dem bloßen Betreten der Wohnung (u.U. auch erst nach dem erzwungenen Öffnen bestimmter Räume) sichtbar sein werden und untersucht, ggf. sichergestellt oder beschlagnahmt werden können, so handelt es sich um eine behördliche Nachschau. Die Schwelle zur Durchsuchung wird erst überschritten, wenn ziel- und zweckgerichtet nach verborgenen Tieren oder Unterlagen oder sonstigen Gegenständen gesucht werden und dabei – über das Wahrnehmen und die Inanspruchnahme der in § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG genannten Hilfshandlungen hinaus – systematisch vorgegangen werden muss („herumgewühlt“; vgl. hierzu Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16 Rn. 7a m.w.N.). Die Überwindung eines entgegenstehenden Willens eines Auskunftspflichtigen i.S.d § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG macht eine behördliche Nachschau nicht zur Durchsuchung (OVG RhPf, U.v. 29.6.2017 – 7 A 11869/16.OVG – BeckRS 2017, 165548). Die Wahrnehmung der Nachschaurechte stellt keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG dar. Einer richterlichen Anordnung bedarf es gerade nicht.
34
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit aus (B.v. 21.12.2023 – 23 C 23.21.29, Rn. 16):
35
Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (BVerfG, B.v. 16.6.1987 – 1 BvR 1202/84 – BVerfGE 76, 83, 89). Die gesetzlich zulässigen Durchsuchungen dienen als Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung von Spuren. Begriffsmerkmal der Durchsuchung ist somit die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung. Eine solche Maßnahme ist mit dem Betreten einer Wohnung durch Träger hoheitlicher Gewalt nicht notwendigerweise verbunden. Eine Wohnung kann auch zur Vornahme anderer Amtshandlungen betreten werden. So ist beispielsweise die Besichtigung einer Wohnung zur Feststellung, ob der Inhaber seinen Beruf ordnungsgemäß ausübt, keine Durchsuchung der Wohnung. (…) Demgemäß macht die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen den Eingriff in die Wohnungsfreiheit noch nicht zu einer Durchsuchung (BVerwG, U.v. 15.6.2023 – 1 C 10.22 – juris Rn. 17).
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Dies zugrundegelegt wurde vorliegend seitens des Landratsamts keine Durchsuchung, sondern eine behördliche Nachschau i.S.d. § 16 Abs. 3 TierSchG durchgeführt. Dem Landratsamt war vorliegend, wie sich aus der im Jahr 2017 erfolgten Kontrolle der Hundehaltung des Klägers sowie des polizeilichen Berichts vom 29. September 2019 ergibt, bekannt, dass der Kläger diese in seinem Anwesen betreibt – zumal Vertreter des Landratsamts bereits am 18. August 2022 vor Ort waren, wobei der Kläger nach eigener Darstellung eine Vorführung der Hunde anbot. Dem polizeilichen Bericht kommt dabei durchaus Indizwirkung zu, weil sich hierdurch bereits verwirklichte tierschutzwidrige Zustände in denselben Räumlichkeiten durch denselben Beteiligten manifestierten. Die Behörde wusste mithin, dass sich die Tiere im Haus aufhielten und konnte so nach Betreten des Anwesens ohne zielgerichtetes Suchen in den Räumen auf die Tiere zugreifen. Eine Durchsuchung unter Öffnen von Schränken etc. war nicht notwendig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit aus (B.v. 21.12.2023 – 23 C 23.2129, Rn. 17):
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Auch ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass sich Hunde bzw. Behältnisse, in denen sie gehalten werden und deren Öffnung als Mitwirkungshandlung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG auch im Rahmen einer Nachschau gefordert und nötigenfalls erzwungen werden kann, bereits beim Betreten eines Raums und einem „suchenden Blick“, der das Betreten noch nicht zu einer Durchsuchung macht, offenbaren bzw. zutage treten, ohne dass in Schränken oder sonst in der Wohnung „herumgewühlt“ oder zielgerichtet und systematisch gesucht werden muss.
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Es fand auch kein Umschlagen der Nachschau in eine Durchsuchung statt, als die Amtsveterinäre nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nach weiteren, im Anwesen befindlichen Hunden gefragt und dann nach diesen gesucht hätten. Auch die Suche nach weiteren Hunden als den vom Kläger vorgeführten war noch vom Umfang einer behördlichen Nachschau i.S.d. § 16 Abs. 3 TierSchG umfasst. So bestanden vorliegend gerade Anhaltspunkte, dass der Kläger – wie bereits nach dem polizeilichen Bericht vom 29. September 2019 – erneut zu viele Hunde für die Größe des Anwesens unter tierschutzwidrigen Bedingungen hält. Dies ließ der eingegangene Hinweis vermuten, aus dessen Anlass die behördliche Nachschau erfolgen sollte (vgl. GA Bl. 31, Ergebnisprotokoll 22.9.2022, „Anlasskontrolle Tierhaltung aufgrund Beschwerde“). Der Kläger gab selbst in der mündlichen Verhandlung an, keine genaue Anzahl an Hunden, die er zum Zeitpunkt der Kontrolle gehalten habe, nennen zu können, da sich dies bei ihm ständig ändere. Wie in der mündlichen Verhandlung seitens der Vertreter des Beklagten erwähnt wurde, stand auch ein weiterer Wohnsitz des Klägers in Tschechien, mit dem ggf. ein Austausch von Hunden erfolgte, zur Debatte. Aufgrund der 2019 vorgefundenen Haltungsbedingungen waren auch gerade die Bedingungen der Hundehaltung im Haus relevant, welche durch eine Vorführung der Hunde im Hof naturgemäß nicht überprüft werden können.
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Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach die Amtsveterinäre im Zuge der behördlichen Nachschau auch eine Tür zum Dachboden und eine Tür zu einem weiteren Zimmer geöffnet hätten, obwohl er erklärt habe, dass sich nichts dahinter befinde (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.12.2023 – 23 C 23.2129, Rn. 17: „(…) erscheint ein Betreten aller Räume grundsätzlich von der streitgegenständlichen Anordnung, die den Kläger verpflichtete, das Betreten sämtlicher Örtlichkeiten, in denen Tiere gehalten werden, sowie die Überprüfung seiner Tierhaltung durch Behördenbedienstete zu dulden, gedeckt und auch verhältnismäßig“). Auch insoweit war die Nachschau gerade Ziel der behördlichen Kontrolle nach § 16 Abs. 3 TierSchG. Dem Sachverhaltsbericht des Polizeipräsidiums … vom 29. September 2019 (Behördenakte, Bl. 31 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich hinter diversen Türen des Anwesens auf sämtliche Stockwerke verteilt immer wieder Hunde fanden. In einem Nebenraum hätten unter einer Dachschräge Unmengen von Restmüll gelegen. Es wird insoweit auch auf die Ausführungen unter 2.a.dd. verwiesen.
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Die Duldungsanordnung hinsichtlich der behördlichen Nachschau wurde dabei im Bescheid für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 2), so dass der sofortigen Durchführung der behördlichen Nachschau, insbesondere der in Ziffer 1 angeordneten Duldungspflicht des Klägers, auch keine Wirksamkeitshemmnisse entgegenstanden.
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bb. Vorliegend gibt der Kläger an, das Anwesen, auf das sich die gegenständliche Duldungsanordnung bezog, sei sein Wohngebäude. Dem polizeilichen Bericht vom 29. September 2019 (Behördenakte Bl. 29 ff.) ist dahingehend zu entnehmen, dass sich in dem Anwesen nur noch der Kläger mit einem oder zwei Söhnen sporadisch aufhalte. Jedenfalls liegen neben den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG auch die strengeren Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG vor.
42
Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in diesem Sinne liegt vor. Dabei muss sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (nicht bloß die entfernte Möglichkeit) ergeben, dass in den betroffenen Räumen die Verletzung einer tierschutzrechtlichen Norm entweder bereits stattfindet oder für die Zukunft unmittelbar bevorsteht (vgl. VG Würzburg, B.v. 15.5.2007 – W 5 S 07.624 – juris Rn. 17 m.w.N.). Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört das gesamte geschriebene Recht, also u.a. auch alle Vorschriften des TierSchG und seiner Rechtsverordnungen. Dabei kann sich – weil es sich bei § 16 Abs. 3 TierSchG um vorbeugende Gefahrenabwehr handelt – die dringende Gefahr bereits daraus ergeben, dass der Berechtigte der Behörde den Zutritt verweigert, jedenfalls wenn es zugleich Anhaltspunkte für die ernsthafte Möglichkeit eines bereits begonnenen oder drohend bevorstehenden tierschutzwidrigen Zustands oder Vorgangs in der Wohnung gibt (Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16 Rn. 9 m.w.N.). So nahm das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg im Beschluss vom 17. März 2017 (Az. W 5 S 17.232 – juris Rn. 2, 23) für eine private Hundehaltung eine dringende Gefahr an, nachdem frühere Kontrollen einen teilweise mäßigen bis mageren Ernährungs- und einen nur mäßigen Pflegezustand der Hunde ergeben hatten, Beschwerden über die Hundehaltung des Klägers eingegangen waren und dem Veterinäramt das Betreten zum Zweck einer erneuten Kontrolle verweigert worden war.
43
Hierzu sind vorliegend Parallelen ersichtlich. Das Landratsamt hat den Bescheid darauf gestützt, dass der Hinweis eines Tierschutzvereins auf das Vorliegen von Verstößen gegen § 2 TierSchG im Rahmen der klägerischen Hundehaltung erfolgte; mithin, dass die dringende Gefahr einer im Vergleich zu 2019 erneut nicht artgerechten Haltung von vielen Hunden im Anwesen des Klägers bestehe und deshalb zu befürchten sei, dass den Tieren erhebliche Leiden oder Schäden zugefügt würden (VG Würzburg, U.v. 22.7.2008 – W 5 K 08.912, BeckRS 2008, 46521). Auch wenn jener Hinweis keine Datumsangabe – jedoch den Namen der konkreten Anruferin – enthielt, war der Hinweis des Tierschutzvereins bereits deshalb ernstzunehmen, weil die Hundehaltung des Klägers nicht zum ersten Mal auffällig wurde. So legte der Kläger zwar ein Ergebnisprotokoll eines Betriebsbesuchs vom 25. Januar 2017 vor, wonach keine Beanstandungen erfolgten. Hingegen weist ein Tatblatt des Polizeipräsidiums … vom 24. Oktober 2019 (Behördenakte Bl. 28, Az. BY4450-001041-19/0) den Kläger als Beschuldigten im Rahmen eines Vergehens gegen das TierSchG aus. Der Sachverhaltsdarstellung (Bl. 29 ff.) ist zu entnehmen, dass bei einer Durchsuchung des klägerischen Anwesens durch die Kriminalpolizeiinspektion … am 23. August 2019 dramatisch verschlechterte Haltungsbedingungen hinsichtlich der Hunde aufgefunden wurden. Jene Haltungsbedingungen wurden in einer Lichtbildtafel festgehalten und sind aus der Behördenakte ersichtlich. Dabei ist nicht maßgeblich, ob die von der Behörde vermuteten Zustände tatsächlich im Rahmen der Kontrolle so vorgefunden werden, da eine konkrete Gefahr noch nicht eingetreten sein muss, wenn die Duldungsanordnung – wie vorliegend – dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde (vgl. VG München, U.v. 28.10.2020 – M 23 K 20.3732 – juris Rn. 33). Zudem verweigerte der Kläger den Amtsveterinären die Durchführung der beabsichtigten Kontrolle am 18. August 2022.
44
Das Landratsamt ist somit in der Gesamtschau der Umstände bei Ergehen der Duldungsanordnung – wie auch seitens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 21.12.2023 – 23 C 23.2129, Rn. 6 ff.) bestätigt wurde – zu Recht vom Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für erneut stattfindende Verletzungen tierschutzrechtlicher Normen im Rahmen der Haltung einer Vielzahl an Hunden durch den Kläger bestand.
45
Jene dringende Gefahr ist auch nicht aufgrund Zeitablaufs seit Eingang des Hinweises beim Landratsamt in der 33. Kalenderwoche des Jahres 2022 (Anm.: Woche 15. August 2022 bis 21. August 2022) entfallen. Der erste Versuch einer behördlichen Nachschau im klägerischen Anwesen fand – aufgrund der Weigerung des Klägers vergeblich – am 18. August 2022 und mithin noch in der gleichen Woche statt. Lediglich die damit erforderliche Erstellung einer Duldungsanordnung erforderte u.a. aufgrund zu besorgender Organisation weiteren Zeitablauf bis zur Bescheiderstellung am 9. September 2022 bzw. zu dessen Umsetzung am 22. September 2022.
46
cc. Dabei treffen die Duldungs-, Öffnungs- und Hilfeleistungspflichten nicht nur den Hausrechtsinhaber; vielmehr ist auch jede andere Person verpflichtet, das Betreten der erforderlichen Räumlichkeiten zu gewähren (Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16 Rn. 8b m.w.N.). Damit spielt es keine Rolle, ob der Kläger selbst oder sein Sohn im Rahmen der – wie der Kläger selbst vorträgt – erforderlichen Übersetzung des Geschehens im Zuge der Kontrolle von der Behörde adressiert wurde. Zudem gab der Kläger in seinem Schreiben vom 14. November 2022 an, sein Sohn habe ihn im Nachgang zu der erfolgten Kontrolle über das Geschehen informiert.
47
dd. Die Duldungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit.
48
Bei Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierSchG ist, da sie schwerwiegend in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG eingreifen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehend zu prüfen.
49
In diesem Zusammenhang fällt bei der Abwägung erheblich die in Art. 20a GG herausgestellte Bedeutung des Tierschutzes als Staatsschutzziel ins Gewicht, dem von der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung Rechnung zu tragen ist (VG Saarlouis, B.v. 8.2.2012 – 5 L 48/12 – juris Rn. 181). Deshalb ist, wenn die genügende Wahrscheinlichkeit, dass in der Wohnung eine Verletzung von § 2 TierSchG oder einer anderen tierschutzrechtlichen Norm bereits stattfindet oder drohend bevorsteht, bejaht werden kann, eine Verhältnismäßigkeit für das zwangsweise Betreten in der Regel gegeben (Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16 Rn. 9).
50
Zudem wurde den Amtsveterinären bei dem Versuch einer Kontrolle der klägerischen Tierhaltung am 18. August 2022 die Nachschau durch den Kläger verweigert (vgl. Aktenvermerk, Behördenakte Bl. 48). Vorliegend duldete die Beendigung der vermuteten tierschutzwidrigen Zustände keinen weiteren Aufschub, womit die Anordnung der Duldung des Betretens des klägerischen Anwesens erforderlich war.
51
Die Anordnung erging dabei zu Recht umfangreich, da im Vorhinein nicht feststand, wo genau sich auf dem Anwesen Hunde aufhielten. So ist dem vom Kläger vorgelegten Ergebnisprotokoll zum Betriebsbesuch des Landratsamts am 25. Januar 2017 zu entnehmen, dass die gegenständlichen vier Hunde auf insgesamt drei Stockwerke des Anwesens verteilt aufgefunden wurden. Auch nach dem polizeilichen Bericht des Polizeipräsidiums … vom 29. September 2019 befanden sich die Hunde über das gesamte Haus verteilt. Dass die Anordnung auf das klägerische Anwesen, welches auf Seite 2 des Bescheids als Ort der klägerischen Hundehaltung definiert wird, beschränkt ergeht, ist dabei aus dem Tenor des Bescheids mit dessen Gründen ersichtlich. Die Duldungspflicht des Hausrechtsinhabers und der anderen anwesenden Personen schließt ein, den berechtigten Personen den Zutritt zu allen Räumen einschließlich Wohnräumen sowie allen Grundstücken zu gestatten, die Räume und Einrichtungen, in denen sich Tiere befinden, zu öffnen und alle Tiere am Ort der Haltung vorzuführen (vgl. VG Saarlouis, B.v. 8.2.2012, 5 L 48/12, juris Rn. 87, 180; Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16 Rn. 9 m.w.N.).
52
Dabei war es nicht ausreichend, die behördliche Nachschau – wie vom Kläger bzw. seinem Sohn nach klägerischer Darstellung angeboten – auf eine Vorführung der Hunde im Hof des klägerischen Anwesens durch den Kläger zu beschränken (so auch BayVGH, B.v. 21.12.2023 – 23 C 23.2129, Rn. 13). Wie sich aus den Feststellungen im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung am 29. September 2019 ergibt, waren es gerade die Haltungsbedingungen im Haus des Klägers, welche die im Rahmen einer Lichtbildtafel dokumentierten Missstände in der Hundehaltung ausmachten, wobei die Hunde rein optisch keine Defizite aufgewiesen hätten. Mithin war es erforderlich, eine Wiederholung insoweit auszuschließen und gerade die tatsächlichen Verhältnisse der Hundehaltung durch den Kläger im (Wohn-)Haus zu inspizieren. Wenn wie vorliegend eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG bejaht werden kann, muss sich seitens der Behörde nicht mit einer Vorführung in den Wohnräumen gehaltener Tiere i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 4 TierSchG als Spezialfall der in Satz 2 geregelten allgemeinen Mitwirkungspflicht des Tierhalters (Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 16 Rn. 15) begnügt werden.
53
ee. Ebensowenig ergeben sich rechtliche Bedenken mit Blick auf das der Behörde zustehende Ermessen im Rahmen der Anordnung.
54
b. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung – obwohl er mit Schreiben vom 18. Januar 2024 noch ausführte, dass nie Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Kontrolle erhoben worden seien – die Feststellung beantragte, dass die Durchführung der behördlichen Nachschau am 22. September 2022 rechtswidrig war, finden sich hierfür auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte (so auch schon BayVGH, B.v. 21.12.2023 – 23 C 23.2129, Rn. 14 ff.). Es handelte sich über den gesamten Vorgang am 22. September 2022 hinweg um eine behördliche Nachschau i.S.d. § 16 Abs. 3 TierSchG und gerade um keine Durchsuchung, wie vom Kläger vorgetragen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 2.a.aa. verwiesen. Auch im Übrigen kann das Gericht hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung, d.h. hinsichtlich des Vorgehens der Amtsveterinäre, keine rechtlich relevanten Unzulänglichkeiten feststellen. Insbesondere finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass Grenzen einer behördlichen Nachschau überschritten, z.B. Einrichtungsgegenstände verwüstet wurden. Derartiges wurde auch nicht vorgetragen. Darauf, wie viel polizeiliches Personal im Rahmen einer behördlichen Nachschau hinzugezogen wird, hat die Behörde, wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel schilderten, keinen Einfluss.
55
Soweit der Kläger Mängel hinsichtlich des Ergebnisprotokolls zur Anlasskontrolle am 22. September 2022 (GA Bl. 31), welches nach Erkenntnisstand des Gerichts keinerlei rechtlichen Folgen für den Kläger nach sich zog, geltend macht, handelt es sich um einen weiteren, vorliegend nicht entscheidungserheblichen Streitgegenstand, da im Rahmen des Erlasses einer Anordnung nach § 16 Abs. 3 TierSchG eine ex-ante-Betrachtung maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2023 – 23 C 23.2129, Rn. 10). Es wird insoweit lediglich ergänzend angemerkt, dass die Feststellungen der Amtsveterinäre aufgrund deren vorrangiger Beurteilungskompetenz nicht durch pauschales Bestreiten oder unsubstantiierte gegenteilige Behauptungen erschüttert werden können (vgl. Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 16a Rn. 23, m.w.N.). Dem folgend können die vom Kläger mit Schreiben vom 18. Januar 2024 vorgetragenen Feststellungen seines Haus-Tierarztes die amtstierärztlichen Feststellungen zum Zustand der vom Kläger gehaltenen Hunde nicht entkräften.
56
c. Soweit dies noch vom Klageantrag des Klägers umfasst sein sollte, erweist sich die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 des Bescheids für den Fall, dass der Kläger der Duldungspflicht aus Ziffer 1 des Bescheids nicht nachkomme, als rechtmäßig. Die Androhung des Zwangsmittels wurde zugestellt, Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG. Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks, u.a. durch die Behörde selbst, wobei die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Vorliegend wurde der Bescheid mit der Zwangsmittelandrohung dem Kläger am 22. September 2022 vor Ort übergeben (vgl. Schreiben des Landratsamts vom 19. Oktober 2023, GA Bl. 25). Die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids wurde in dessen Ziffer 2 angeordnet. Die Voraussetzungen des Zwangsmittels (Art. 34 VwZVG) lagen mithin vor und begegnen angesichts der geschilderten Umstände keinen Bedenken im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.
57
Zu keiner anderen Bewertung führt, dass keine dem Kläger im Vorfeld zugegangene schriftliche Androhung des Zwangsmittels erfolgte, sondern der gegenständliche Bescheid mit der Zwangsmittelandrohung vor Ort vor Durchführung der behördlichen Nachschau übergeben wurde. Nach Art. 35 VwZVG kann unmittelbarer Zwang innerhalb der Zuständigkeit der handelnden Behörde ohne vorausgehende Androhung angewendet werden, wenn es zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. Dabei kann die Gefahr, die vorliegen muss, um auf die vorherige schriftliche Androhung des Zwangsmittels verzichten zu können,- jedenfalls wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass in den Räumen ein tierschutzwidriger Vorgang oder Zustand stattgefunden hat, stattfindet oder dass ein solcher in naher Zukunft bevorsteht – auch darin liegen, dass der Tierhalter oder Hausrechtsinhaber der Behörde den Zutritt verweigert und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er das tut, um etwas Tierschutzwidriges zu verbergen, wenn also bei Einhaltung des „gestreckten“ Vollstreckungsverfahrens mit Maßnahmen zur Verschleierung bereits begangener Verstöße oder auch mit der Fortdauer eines bereits begonnenen Verstoßes bzw. dem Eintritt eines unmittelbar drohenden Verstoßes gerechnet werden muss (Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16 Rn. 8b m.w.N.). Wie ausgeführt lag hier eine Gefahr i.S.d. Art. 35 VwZVG vor.
58
Dass im Rahmen der Bescheidsgründe hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs auf Seite 4 des Bescheids einmalig auf „bestehende“ statt vermutete tierschutzrechtliche Missstände Bezug genommen wird, erweist sich angesichts der Bescheidsgründe in ihrer Gesamtheit als offensichtliches Formulierungsversehen.
59
d. Auch die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig.
60
Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Vorliegend wurde, wie ausgeführt, bereits am 18. August 2022 der Versuch einer Nachschau hinsichtlich der klägerischen Hundehaltung unternommen, welche jedoch vom Kläger verweigert wurde. Es war dabei durchaus legitim, dass die anwesenden Amtstierärzte die Kontrolle – wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – aus Nachweisgründen nur zu zweit durchführen wollten und auf ein ggf. erfolgtes Angebot des Klägers, nur einem der beiden Amtsveterinäre Zutritt zu seinem Anwesen zu gewähren, nicht eingingen. Mithin war es erforderlich, die Duldung der Nachschau per Bescheid gegenüber dem Kläger behördlich anzuordnen. Damit hat der Kläger durch seine Weigerung, die Nachschau am 18. August 2022 wie beabsichtigt durchführen zu lassen, die Amtshandlung – hier die Bescheiderstellung – veranlasst (vgl. VG München, U.v. 30.6.2016 – M 23 K 16.928 – juris Rn. 63, vgl. auch BayVGH, B.v. 21.12.2023 – 23 C 23.2129, Rn. 12). Dabei durfte der Kläger die Nachschau nicht verweigern, da sich die beteiligten Amtsveterinäre als solche auswiesen (vgl. auch klägerisches Schreiben vom 14.11.2022, S. 2 unter 4.: „Sie hatten lediglich die oben genannten Dienstausweise(n) dabei (…)“). Wie sich im Rahmen der Vorlage des Dienstausweises der Amtsveterinärin Dr. P. in der mündlichen Verhandlung zeigte, weisen die Dienstausweise der Amtsveterinäre des Landratsamts die ausstellende Behörde – das Landratsamt – aus. Der Amtsveterinär Dr. B. dürfte dem Kläger daneben bereits als solcher aus einem am 25. Januar 2017 durchgeführten Betriebsbesuch (vgl. GA Bl. 21) bekannt gewesen sein. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, die Amtsveterinärin Dr. P. habe sich lediglich als Veterinärin ausgewiesen und es handle sich insoweit um keinen dienstlichen Ausweis, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da sich bereits aus dem klägerischen Gesamtvorbringen ergibt, dass die Erkennbarkeit der ausstellenden Behörde auf den von den Amtsveterinären vorgelegten Ausweisen moniert wird. Es ist damit davon auszugehen, dass der Kläger diesen den Zutritt zu seinem Anwesen am 18. August 2022 ohnehin verweigert hätte, unabhängig davon, ob ein Dienst- oder Veterinärausweis vorgelegt wurde (vgl. Schreiben des Klägers vom 14.11.2022, S. 2 unter 3., wonach es unerheblich sei, welche Dienstausweise die Tierärzte vorgelegt hätten. Die Pflicht der Amtstierärzte habe darin bestanden, die in § 16 Abs. 3 TierSchG ausdrücklich geforderte Behörde des Landratsamts zur Durchführung der tierschutzrechtlichen Kontrolle vorzulegen und nicht Dienstausweise; vgl. auch Schreiben des Klägers vom 18.1.2024, S. 1, wonach der Tierarztausweis und der Dienstausweis keine gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung der zuständigen Behörde darstellten). Darüber hinaus erscheint die Annahme, dass Dr. P. einen Veterinärausweis vorgelegt habe, aus Sicht des Gerichts abwegig, da sie zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits am Landratsamt als Amtsveterinärin beschäftigt war und daher bereits über einen entsprechenden Dienstausweis verfügte. Das Vorbringen des Klägers dazu, welcher Ausweis von Dr. P. am 18. August 2022 genau vorgelegt wurde, erweist sich dabei – wie sich aus Obenstehendem ergibt – als in sich widersprüchlich.
61
Auch im Übrigen begegnet die Kostenentscheidung keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.
62
3. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der Kläger als Unterliegender die Kosten des Verfahrens.
63
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.