Titel:
Pferdehaltung, Anordnungen zur Tierhaltung
Normenketten:
TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
TierSchG § 2
Schlagworte:
Pferdehaltung, Anordnungen zur Tierhaltung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24461
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 17. Juni 2021, mit dem Anordnungen zur Pferdehaltung der Klägerin getroffen wurden.
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Die Klägerin hielt auf ihrem Anwesen zwei Pferde, einen Wallach und eine Stute.
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Nach einer tierschutzrechtlichen Kontrolle am 7. April 2021 wurde die Klägerin durch die Amtsveterinärin aufgefordert, verschiedene Maßnahmen durchzuführen (Vorstellung des Wallachs beim Tierarzt, Durchführung von Hufpflege, Zur-Verfügung-Stellung einer trockenen und verformbaren Liegefläche).
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Nach weiteren Kontrollen am 27. April und 11. Mai 2021 sowie erneuten Aufforderungen erließ das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Juni 2021. Darin wird die Klägerin unter Ziff. 1 zu verschiedenen Maßnahmen verpflichtet, so eine zweite Futterstelle für die Pferde einzurichten (Ziff. 1.1.) und beide Pferde bedarfsgerecht zu füttern (Ziff. 1.2.). Sie habe dafür zu sorgen, dass der Wallach eine angemessene Schmerztherapie erhalte. Ein Behandlungsplan mit Angabe von Medikamenten, Dosierung und Dauer der Gabe sei dem Veterinäramt vorzulegen (Ziff. 1.3.). Den Pferden seien mindestens zwei trockene und verformbare Liegeflächen zur Verfügung zu stellen (Ziff. 1.4.). Der Stall sei täglich auszumisten und einzustreuen (Ziff. 1.5.). Die Hufe beider Pferde seien im Zeitraum vom 5. Juli bis 11. Juli 2021 durch einen qualifizierten Hufschmied fachgerecht zu kontrollieren und bei Bedarf zu korrigieren, ab dem 12. Juli 2021 alle acht Wochen (Ziffn. 1.6. und 1.7.). Die Klägerin habe dem Veterinäramt innerhalb einer Woche nach der Kontrolle der Hufe beider Pferde einen Nachweis über die geleistete Arbeit des Hufschmieds vorzulegen (Ziff. 1.8.). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 werde angeordnet (Ziff. 2). In den Ziffn. 3 bis 7 wurden jeweils Zwangsgelder angedroht, sofern die Verpflichtungen nicht in den im einzelnen genannten Fristen erfüllt würden. Für die Anordnungen in Ziffn. 1.1. und 1.2. wurde jeweils ein Zwangsgeld von 200 EUR, hinsichtlich der in Ziff. 1.3. angeordneten Maßnahme ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR, hinsichtlich der Maßnahmen in Ziffn. 1.4. und 1.5. ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 150 EUR, hinsichtlich der in Ziffn. 1.6. und 1.7. angeordneten Maßnahmen ein Zwangsgeld in Höhe von 150 EUR je Pferd sowie hinsichtlich der Verpflichtung in Ziff. 1.8. ein Zwangsgeld in Höhe von 50 EUR je Pferd angedroht (Ziffn. 3 bis 7).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der tierschutzrechtlichen Kontrollen am 7. April, 27. April und 11. Mai 2021 tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt worden seien (wird näher ausgeführt, indem die von der Amtstierärztin in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 17. Mai 2021 niedergelegten Verstöße im Wesentlichen wiederholt werden). Die Anordnungen unter Ziff. 1 stützten sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierschG. Die Pferdehaltung entspreche nicht den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (BMEL), herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Pferde würden in einem nicht artgerechten Zustand gehalten. Der Ernährungszustand des 20 Jahre alten Wallachs müsse als unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Ein Grund hierfür sei die fehlende Futterstelle für das Pferd. Eine Verbesserung des Zustands des Pferdes sei zum Zeitpunkt der Kontrollen nicht ersichtlich gewesen. Die Klägerin habe das Leiden des Wallachs in Kauf genommen, da er nachweislich an chronischen Schmerzen leide und dementsprechend eine Schmerztherapie benötige. Die Behandlung habe die Klägerin entgegen der Anweisung der beamteten Tierärztin nach einer Woche abgebrochen und eine Nachkontrolle nicht vorgenommen. Eine artgerechte Unterbringung sei aufgrund der fehlenden trockenen und verformbaren Liegeflächen nicht vorhanden. Ebenso verhindere der nicht ausgemistete Stall eine den Bedürfnissen der Pferde entsprechende Unterbringung. Bei den Pferden seien lediglich die vorderen Hufe ausgeschnitten worden. Die in nicht regelmäßigen Abständen erfolgte Hufpflege habe eine unsachgemäße Pflege der Pferde zur Folge. Es könnten dadurch gesundheitliche Schäden für die Tiere entstehen. Die Klägerin habe gegen ihre Halterpflichten aus § 2 TierschG verstoßen und durch die unzureichende Haltung und Versorgung der Tiere deren Leiden in Kauf genommen. Eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gegeben gewesen. Die angeordneten Maßnahmen entsprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie seien geeignet, erforderlich und angemessen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Ortseinsichten, Beratungen und schriftliche Belehrungen hätte nicht zum Erfolg geführt. Die Vorstellungen der Klägerin entsprächen in erheblichen Bereichen nicht der artgerechten Haltung von Pferden. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde begründet. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Erfüllbarkeit der Verpflichtung und die Höhe der Zwangsgelder sei den Umständen nach angemessen. Die Zwangsgelder sollten genügend Anreize bieten, die angeordneten Maßnahmen zu befolgen. Ihre Höhe sei im Hinblick auf die Gefahr für die Gesundheit der einzelnen Pferde bemessen worden und entspreche dem wirtschaftlichen Interesse.
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Gegen diesen am 18. Juni 2021 bekanntgegebenen Bescheid erhob die Klägerin am 30. Juni 2021 Klage und beantragte,
den Bescheid vom 17. Juni 2021 aufzuheben.
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Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. B 1 S 21.739). Im Rahmen des Eilrechtsschutzes trug sie vor, dass die im Bescheid angeordneten Maßnahmen nicht zutreffend seien und nur auf den Empfindungen der Amtstierärztin beruhten. Das von der Tierärztin … übergebene Schmerzmedikament für den Wallach sei zum einen nur für den Notfall gedacht, zum anderen dürfe es laut anliegender Gebrauchsinformation und den handschriftlichen Anweisungen nicht länger als sieben Tage verabreicht werden. Daran habe sich die Klägerin gehalten. Auf dem Youtube-Kanal der Klägerin könne man sehen, dass viele der angeordneten Maßnahmen bereits umgesetzt seien und dass der Zustand der Pferde ein anderer sei als von der Amtstierärztin behauptet. Sowohl die Nachbarin als auch der ehemalige Lebensgefährte könnten bezeugen, dass die Tierhaltung artgerecht erfolge.
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Das Landratsamt beantragte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021,
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Bei allen tierschutzrechtlichen Kontrollen sei festgestellt worden, dass der Wallach deutlich lahme. Die Klägerin sei bereits bei der ersten Kontrolle am 7. April 2021 aufgefordert worden, das Pferd tierärztlich untersuchen zu lassen. Am 27. April 2021 habe am Gangbild keine Veränderung festgestellt werden können. Die Klägerin habe angegeben, dass sie selbst keinen Bedarf sehe, dem Wallach das von der Tierärztin gegebene Medikament zu verabreichen. Sie habe weiter angegeben, dass sich der Wallach vor ca. einem Jahr die Hüfte gebrochen habe, sich jetzt aber wieder in einem guten Zustand befinde. Die Klägerin habe dem Wallach das Medikament nur unter Protest verabreicht und es nach einer Woche im Hausmüll entsorgt. Eine Nachuntersuchung habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden. Die Klägerin habe trotz mehrfacher Belehrungen und Aufforderungen der Amtstierärzte nicht einmal die Notwendigkeit einer Schmerzbehandlung erkannt. Es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob das betreffende Medikament nur über sieben Tage verabreicht werden dürfe. Vielmehr gehe es darum, dass das Pferd überhaupt eine tierärztliche Behandlung und eine angemessene Schmerztherapie erhalte. Hierzu bedürfe es zwingend der Hinzuziehung eines Tierarztes. Der Ansicht der Klägerin, dass es ihren Tieren gut gehe und diese artgerecht gehalten würden, müsse aus fachlicher Sicht entschieden widersprochen werden. Die Klägerin erkenne nicht, dass der Wallach aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, sich zu bewegen. Seit der Kontrolle am 7. April 2021 sei keine Verbesserung der Haltungsbedingungen eingetreten. Der gesundheitliche Zustand der Tiere habe sich weiter verschlechtert. Schriftliche und mündliche Belehrungen hätten bislang nicht zum Erfolg geführt.
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Mit Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2021 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Auf die Ausführungen im Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wird Bezug genommen.
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Mit weiterem Bescheid vom 10. November 2021 wurde die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, die von ihr gehaltenen Pferde zu verkaufen oder anderweitig abzugeben. Hiergegen erhob die Klägerin Klage (B 1 K 21.1221) und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (B 1 S 21.1220). Der Eilantrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 21. Dezember 2021 abgelehnt. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Wallach am 30. Dezember 2021 habe eingeschläfert werden müssen. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2021 wurde, soweit das Verfahren durch die Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2022 zurückgewiesen (Az. 23 CS 22.36).
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Mittlerweile hat das Landratsamt die Stute fortgenommen und anderweitig untergebracht.
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Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 16. Januar 2021 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das weitere Vorbringen der Beteiligten und den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, auch in den Verfahren B 1 K 21.1221 und B 1 S 21.1220, verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2021 hat keinen Erfolg, da der Bescheid rechtmäßig ergangen ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Dabei kann im Hinblick auf eine im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sachdienliche Antragstellung die Frage dahingestellt bleiben, ob sich die vom Landratsamt getroffenen Anordnungen mittlerweile erledigt haben und die anwaltlich nicht vertretene Klägerin ihren Klageantrag spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, die sie vorzeitig verließ, auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage hätte umstellen müssen. Jedenfalls wird ihr, auch im Hinblick auf die im nachfolgenden Bescheid vom 10. November 2021 getroffenen Regelungen der Fortnahme der Pferde und des Haltungs- und Betreuungsverbots, ein besonderes Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden können, so dass keine Zulässigkeitsbedenken bestehen. Im Übrigen wäre der Klageantrag nach § 88 VwGO dementsprechend im wohlverstandenen Interesse der Klägerin auszulegen.
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1. Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Juni 2021 getroffenen Anordnungen sind nicht zu beanstanden. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG können im Einzelfall zur Erfüllung einer ordnungsgemäßen Tierhaltung Maßnahmen angeordnet werden. Die Haltung der zwei Pferde der Klägerin verstieß im maßgeblichen Zeitpunkt gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen.
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Diese fachliche Einschätzung obliegt in erster Linie den Amtstierärzten, denen vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist (vgl. stRspr. BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 und B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946; Hirt/Maisack/ Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 15 Rn. 5). Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sollen die Amtstierärzte zur Durchführung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen von den zuständigen Behörden beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Ihrer fachlichen Beurteilung kommt besonderes Gewicht zu. Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist daher regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9). Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens keine diesen Vorgaben entsprechenden fundierten Ausführungen gemacht bzw. (schriftliche) Stellungnahmen oder Gutachten insbesondere eines anderen Amtstierarztes oder Tiermediziners vorgelegt, die geeignet gewesen wären, die Einschätzung der Amtsveterinäre des Landratsamts in Zweifel zu ziehen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 10. Februar 2022, Az. 23 CS 22.36, Rn. 22 a.E.).
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Die Amtstierärztin hat in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 17. Mai 2021 die Mängel in der Pferdehaltung, die sich bei den mehrfachen Kontrollbesuchen gezeigt haben, im Einzelnen aufgeführt und die aus tierschutzrechtlicher Sicht notwendigen Maßnahmen dargelegt. In Umsetzung dieses Berichts hat sich das Landratsamt auch zu Recht auf die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten gestützt. Diese werden in der Rechtsprechung anerkannt als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten. Sie stellen allgemeine Ausarbeitungen von Sachverständigen dar, die sich mit den spezifischen Verhaltensbedürfnissen unter bestimmten Haltungsbedingungen und den daraus resultierenden Anforderungen in tierschutzrechtlicher Hinsicht auseinandersetzen (vgl. die Ausführungen in Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Aufl. 2023, Anh. § 2 TierSchG, Rn. 96 ff.) und konkretisieren damit die Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG im speziellen Fall der Pferdehaltung.
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a. Die Anordnungen in Ziffn. 1.1., 1.2., 1.4. und 1.5. stützen sich zutreffend auf Nr. 2.1.3. und 3.2. (Anforderungen an die Liegefläche), Nr. 2.1.4. (Anforderungen an Fütterung) sowie Nr. 3.2. (Anforderungen an Stallklima) der Leitlinien zur Pferdehaltung. Bei diesen Handlungspflichten handelt es sich eigentlich um Selbstverständlichkeiten in der Pferdehaltung, denen ein verantwortungsbewusster Pferdehalter nachkommt, ohne dass es einer behördlichen Anordnung bedarf, wie dies im Fall der Klägerin nötig wurde. Zur Notwendigkeit dieser Anordnung wird auf die fachliche Stellungnahme der Amtsveterinärin vom 17. Mai 2021 sowie die in den jeweiligen Kontrollberichten niedergelegten Wahrnehmungen und deren fachliche Einschätzung verwiesen.
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b. Nach Nr. 2.2.2. der Richtlinien sind die Hufe regelmäßig auf ihren Pflegezustand zu prüfen und zu pflegen. Unbeschlagene Pferde sind in der Regel alle sechs bis acht Wochen auf Stellung und Abnutzung der Hufe zu kontrollieren und nach Bedarf zu korrigieren. Gegen Ziffn. 1.6. und 1.7. des Bescheids bestehen daher keine Bedenken. Die Klägerin hat es bis trotz mehrfacher Fristsetzung beharrlich unterlassen, für eine ordnungsgemäße Hufpflege zu sorgen, was der von der Klägerin nur einmalig beauftragte Hufschmied gegenüber dem Landratsamt bestätigt hat. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids wurde keine weitere fachliche Hufbearbeitung durchgeführt. Die Hufe der Pferde waren nicht in einem dem Tierwohl entsprechenden Zustand, eine qualifizierte regelmäßige Hufpflege fand nicht statt.
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Zum Vorbringen der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren ist auszuführen, dass die Klägerin anlässlich der tierschutzrechtlichen Kontrolle vom 7. April 2021 mit einem Schreiben des Landratsamts vom 7. April 2021 aufgefordert wurde, eine qualifizierte Hufpflege entweder von einem Hufschmied oder Hufpfleger durchführen zu lassen. Bei der Kontrolle am 27. April 2021 wurde sie, da bis dahin weder ein Hufschmied noch ein Hufpfleger beauftragt worden war, nochmals aufgefordert, einen Hufschmied kommen zu lassen. Den Zustand der Hufe hat das Veterinäramt hinreichend durch Bildaufnahmen dokumentiert (vgl. Bl. 8 ff. der Behördenakte). Soweit die Klägerin meint, dass die Anordnung bereits deshalb rechtswidrig sei, weil diese nur auf einen Hufschmied abstelle, während sie einen Hufpfleger für besser geeignet erachte, ist auszuführen, dass sie zur Behebung des schlechten Zustands der Hufe der Stute auch keinen Hufpfleger beauftragt hat, geschweige denn eine regelmäßige Hufpflege in Auftrag gegeben hätte. Zudem sind eine Reihe von Hufschmieden explizit auch auf die Barhufpflege spezialisiert, was durch eine einfache Internetrecherche hätte abgerufen werden können.
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In der mündlichen Verhandlung hat Veterinärdirektor … zudem ausführlich erklärt, weshalb man sich im vorliegenden Fall mit der Erklärung der Klägerin, sie sorge selbst für eine ordnungsgemäße Hufpflege, nicht zufriedengegeben habe und eine qualifizierte Hufpflege eingefordert habe. Soweit die Klägerin auf eine mögliche Fehlstellung der Gelenke der Stute abhebt, weshalb der Zustand der Hufe nicht zu beanstanden gewesen sei, ist sie zum einen Nachweise bezüglich der behaupteten Fehlstellung schuldig geblieben, zum anderen ist auch trotz möglicher Fehlstellungen in einem solchen Fall eine ordnungsgemäße Hufpflege durchzuführen, was vorliegend jedenfalls nicht geschehen ist. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass es ihr nur sehr schwer möglich sei, die Hinterhufe der Stute zu bearbeiten, weil diese nicht abhalte (dem im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom Landratsamt entgegengetreten wurde). Da sich die Klägerin trotz mehrfacher tierärztlicher Kontrollen und Aufforderungen beharrlich geweigert hat, dem Landratsamt eine ordnungsgemäße Hufpflege nachzuweisen, sondern vielmehr allein ihre Auffassung der veterinärmedizinischen Einschätzung entgegengesetzt hat, durfte das Landratsamt die Anordnung erlassen.
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c. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. 2.2.3. der Richtlinien zur Pferdehaltung ist bei Erkrankung oder Verletzung eines Tieres rechtzeitig ein Tierarzt hinzuzuziehen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Wallach sei überhaupt nicht behandlungsbedürftig gewesen, sondern er „schauspielere“ gerne, setzt sie wiederum nur ihre eigene Ansicht gegen die der Amtsveterinäre. Neben der Beseitigung bereits konkret festgestellter Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ist das Landratsamt auch verpflichtet, zur Verhütung künftiger Verstöße tätig zu werden. Im maßgeblichen Zeitraum vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung, insbesondere bei der Kontrolle am 27. April 2021, wurde ein gesundheitswidriger Zustand beim Wallach festgestellt, was Frau Dr. … in der mündlichen Verhandlung nochmals anhand der gefertigten Foto- und Videoaufnahmen erläutert hat. Danach war auf jeden Fall zum damaligen Zeitpunkt die Medikamentengabe zur Schmerzbekämpfung notwendig gewesen. Laut der vorliegenden Kontrollberichte hat die Klägerin das von der Tierärztin Frau … übergebene Schmerzmittel bis zu dieser Kontrolle nicht angewendet, weil sie der Auffassung war, dass der Wallach nicht unter Schmerzen leide. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Veterinäramts dagegen vorgebracht, dass bereits die Abgabe dieses verschreibungspflichtigen Schmerzmittels darauf hindeute, dass auch die Tierärztin zumindest einen abklärungsbedürftigen Sachverhalt angenommen hat. Schließlich kann die Klägerin nicht damit durchdringen, auf der handschriftlich fixierten Verordnung habe die Tierärztin eine Medikamentengabe „bei Bedarf“ angegeben, wobei ein akuter Bedarf nicht gegeben gewesen wäre. Der Bedarf hat sich auf jeden Fall am 27. April 2021 gezeigt, ohne dass die Klägerin diesbezüglich einsichtig gewesen wäre. Außerdem ist sie nachweislich der von der Tierärztin angegeben Nachkontrolle nicht nachgekommen. Die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, sie habe, nachdem Frau … eine weitere Behandlung des Wallachs abgelehnt habe, einen anderen Tierarzt nicht finden können, sind unbehelflich und verdeutlichen erneut, dass die Klägerin eine Behandlungsnotwendigkeit verneinte. Denn ein verantwortungsbewusster Tierhalter würde in dem Fall, dass eine Weiterbehandlung durch den zunächst beauftragten Tierarzt nicht mehr zustande kommt, alle notwendigen Schritte unternehmen, um zumindest eine Abklärung in die Wege zu leiten, was laut den Ausführungen des Amtsveterinärs, Herrn …, in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin auch leistbar gewesen wäre. Durch das Unterlassen einer ärztliche Abklärung hat die Klägerin ihr Tier dauerhaften Schmerzen ausgesetzt. Wenn die Klägerin vorträgt, das hier gegebene Notfallmedikament sei nur für längstens eine Woche anzuwenden, was sie auch – allerdings nur auf Druck der Amtsveterinärin – getan hat, kann sie dies nicht entlasten. Sie wäre verpflichtet gewesen, das Tier einem Tierarzt vorzustellen und eine Weiterbehandlung in die Wege zu leiten. Der klägerische Vortrag, sie habe alles Notwendige getan und sei den Aufforderungen der Amtsveterinäre nachgekommen, entspricht daher nicht den Tatsachen.
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Soweit die Klägerin auf eine von ihr gefertigte Videoaufnahme vom Juni 2021 verweist, ist diese nicht geeignet, die Anordnungen in Frage zu stellen. Wie die Amtsveterinäre in der mündlichen Verhandlung erläuterten, zeigt auch diese Videoaufnahme, dass beim Wallach ein regelwidriger Gesundheitszustand vorliegt. Dies sei insbesondere daran zu erkennen, dass er beim Wechsel von weichem Untergrund auf den harten Betonboden das Gangbild ändere, was darauf hinweise, dass er Schmerzen habe.
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Die in Ziffn. 1.3. und 1.8. ausgesprochenen Verpflichtungen, zum einen einen Behandlungsplan hinsichtlich der Behandlung des Wallachs, zum anderen Nachweise über eine durchgeführte Hufpflege vorzulegen, sind daher geeignet und auch erforderlich, die Durchführung der zunächst im Rahmen der tierschutzrechtlichen Kontrollen der Klägerin gegenüber angeordneten Maßnahmen zu kontrollieren und begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2021 im Verfahren Az. 23 CS 22.36, S. 8 ff. Bezug genommen. In jenem Verfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vom Landratsamt geforderten Handlungspflichten nicht zu beanstanden gewesen seien mit der Folge, dass die fortlaufende Weigerung der Klägerin die letztendlich verfügte Abgabeverpflichtung gerechtfertigt habe.
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2. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffn. 3 bis 7 des streitgegenständlichen Bescheids, die auf der Grundlage der Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ergingen, sind ebenso rechtmäßig. Das Landratsamt hat insbesondere individuelle Zwangsgelder für jede einzelne Handlungspflicht bzw. je Pferd ausgesprochen. Die Höhe der jeweiligen Zwangsgelder wurde unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG für die jeweilige Handlungspflicht bemessen und bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgibt (15 bis höchstens 50.000 EUR).
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3. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.