Titel:
Bestätigung eines Insolvenzplans
Normenkette:
InsO § 248, § 251
Leitsatz:
Zur Bestätigung eines Insolvenzplans. (Rn. 2 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Insolvenzplan, Bestätigung, Gläubigergruppen, Mehrheit
Rechtsmittelinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 29.07.2024 – 64 T 185/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24366
Tenor
Der vom Sachwalter vorgelegte Insolvenzplan vom 08.04.2024, abgeändert im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 03.06.2024, der von den Beteiligten am 03.06.2024 angenommen wurde, wird gemäß § 248 InsO bestätigt.
Gründe
1
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts Straußing vom 01.02.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt … bestellt. Mit Beschluss vom 13.05.2024, der noch nicht rechtskräftig ist, wurde Rechtsanwalt … aus dem Amt entlassen und Rechtsanwalt … als Sachwalter bestellt.
2
Der Insolvenzplan wurde von den beteiligten Gläubigergruppen im Eröderungs – und Abstimmungstermin vom heutigen Tag mit der erforderlichen Kopf -und Summenmehrheit angenommen. In der Gruppe der Gesellschafter wurde die Summenmehrheit errercht.
3
Bei der Abstimmung wurden in jeder Gruppe mithin die erforderlichen Mehrheiten zur Zustimmung des Plans erreicht.
4
Die Schuldnerin hat dem Plan zustimmt.
5
Anträge auf Versagung der Bestätigung gemäß § 251 InsO wurden gestellt, jedoch zurückgewiesen.
6
Ausweislich der Insolvenzakte sind die Vorschriften über den Inhalt des Plans und die Herbeiführung der Entscheidung der Gläubiger in allen wesentlichen Punkten beachtet worden Anhaltspunkte dafür, dass de Annahme des Plans aufgrund unlauterer Begünstigungen einzelner Gläulager herbeigeführt wurde, liegen nicht vor. Entgegen des Antrags von RAin … im Schriftsatz vom 02.06.2024, der im heutigen Termin wiederholt wurde, bestand keine Veranlassung von Amts wegen Nachforschungen anzustellen, ob ein unlauteres Herbeiführen der Annahme des Insolvenzplans durch Manipulation von Abstimmungsmehrheiten vorliegt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem persönlichen Eindruck der anwesenden Beteiligten.