Titel:
Vollmachtsvorlage bei Anfechtung
Normenkette:
BGB § 134, § 138, § 174
Leitsatz:
Wird der Anfechtungserklärung eines Vertreters keine Originalvollmacht beigelegt, kann sie zurückgewiesen werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anfechtung, Vollmacht, Insolvenzverwalter, Abtretung
Fundstellen:
ZRI 2024, 929
BeckRS 2024, 24362
LSK 2024, 24362
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 707.346,93 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin ist die durch Insolvenzplan umgewandelte nachmalige Schuldnerin des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S2. AG (letztere im Folgenden auch kurz Insolvenzschuldnerin oder Schuldnerin). Die Klägerin macht aufgrund einer entsprechenden Verkaufs- und Abtretungsklausel in einem Vertrag vom 15./22.12.2021 Insolvenzanfechtungsansprüche gegen die Beklagte, eine frühere Beraterin der nachmaligen Insolvenzschuldnerin, geltend. Aus dem von den Parteien umfangreicher geführten Rechtsstreit ist für die Entscheidung Folgendes relevant:
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Die S2. AG kaufte in die Krise geratene Unternehmen an und versuchte diese zu sanieren.
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Über ihr eigenes Vermögen wurde am 15.11.2018 unter dem Aktenzeichen 1513 IN 1493/18 des Amtsgerichts München das Insolvenzverfahren eröffnet, als Insolvenzverwalter wurde gleichzeitig Herr Dr. A. (im Folgenden kurz: Insolvenzverwalter) bestellt, der zuvor im Eröffnungsverfahren bereits als Sachverständiger und dann als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Den Insolvenzantrag hatte die Beklagte gestellt (Anlage B12).
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In dem Insolvenzverfahren kam es zur Feststellung eines Insolvenzplans (Anlage B 1), der unter anderem vorsah, dass etwaige Insolvenzanfechtungsansprüche unter anderem gegen die hiesige Beklagte vom Insolvenzverwalter an den Planinvestor abgetreten werden und von diesem geltend gemacht werden können (ebenda, dort Seite 30 unten und Seite 62). In Ausfüllung dieses Teils des Insolvenzplans schlossen der Insolvenzverwalter und die hiesige Klägerin am 15./22.12.2021 einen entsprechenden Kauf- und Abtretungsvertrag (Anlage K 1 samt zugehöriger Anlagen) über die Abtretung von Insolvenzanfechtungsansprüchen gegen die hiesige Beklagte. Der Vertrag weist, soweit hier relevant, folgende Regelungen auf:
3. Die Käuferin hat im Zusammenhang mit diesem Insolvenzplan das als Anlage 1 beigefügte verbindliche, unwiderrufliche Angebot vom 06.07.2021 (nachfolgend „Angebot“ genannt) zum Abschluss des als Anlage 2 beigefügten Kauf- und Abtretungsvertrags (nachfolgend Kaufvertrag genannt) abgegeben. Mit diesem Kaufvertrag werden näher bezeichnete Anfechtungsansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die 4C ... AG an die Käuferin verkauft. Zur näheren Bestimmung des Kaufgegenstandes wird auf die Anlage 2 Bezug genommen.
4. Der Käuferin ist bekannt, dass am 20.12.2019 potentielle Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die 4C ... AG bereits an die S. A. M. UG (haftungsbeschränkt) verkauft wurden.
5. Gemäß der Regelung C.VI.2 des Insolvenzplans nimmt der Insolvenzverwalter aufschiebend bedingt auf die rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplans das Angebot an und tritt die in der Anlage 2 genannten Anfechtungsansprüche gegen die 4C ... AG aufschiebend bedingt auf die rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplans an die Käuferin ab. …“
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Als Kaufpreis wurde ein fester Kaufpreis von 1,00 Euro sowie eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 20% des wirtschaftlichen Erfolgs vereinbart.
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Die Klägerin behauptet (zuletzt), auf der Grundlage der zitierten Vereinbarung Inhaberin von Insolvenzanfechtungsansprüchen für 10 im Einzelnen aufgeführte Zahlungen im Zeitraum zwischen dem 04.07.2016 und dem 25.09.2017 im Umfang von insgesamt 693.189,50 Euro zu sein (Anlage 1 zu Anlage K 1). Die Zahlungen wurden in 9 Fällen von der nachmaligen Insolvenzschuldnerin, in einem Fall von der St1. I1. GmbH geleistet. Die Klägerin behauptet, diese Zahlungen seien nach §§ 133 Abs. 4, 138 Abs. 2 Nr. 3, 135 InsO anfechtbar. Sie hält die 4C Group AG zu den Zeitpunkten der einzelnen Zahlungen für ein teils wegen des Haltens von Aktien an der nachmaligen Insolvenzschuldnerin – dies teils vermittelt über weitere Gesellschaften – teils wegen Identität eines Organwalters (Vorstandsmitglied der 4C ... AG und Vorstandsmitglied der Schuldnerin) nahestehendes Unternehmen. Die teils zunächst gestundeten Beratungshonorare seien daher als rückgezahlte Gesellschafterdarlehen und im Wege der Vorsatzanfechtung angreifbar. Der Beratungsvertrag sei auch wegen Verstoßes gegen § 114 AktG nichtig, daher könne die Rückforderung auch auf Bereicherungsrecht gestützt werden. Von der Wiedergabe von weiteren Details des umfangreichen Klagevortrags wird mangels Relevanz abgesehen.
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Vorsorglich, für den Fall, dass die Beklagte sich auf eine etwaig fehlende Aktivlegitimation wegen eines Vorerwerbs der streitgegenständlichen Ansprüche durch einen Dritten berufen wolle, werde die Vereinbarung zum angeblichen Vorerwerb angefochten nach §§ 119 ff. BGB.
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Die Klägerin, die sich zunächst noch Ansprüchen in Höhe von 707.346,93 Euro berühmte und die Klage im Umfang von 14.157,43 Euro mit Zustimmung der Beklagten im ersten Termin teilweise zurückgenommen hat, stellt daher zuletzt folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 693.189,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2018 zu zahlen.
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Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Anfechtungsansprüche geworden sei, weil diese Ansprüche im Rahmen eines Gesamtpakets nach vorheriger Genehmigung durch die Gläubigerversammlung durch den Insolvenzverwalter am 20.12.2019 an die S. A. M. UG ((haftungsbeschränkt); letztere im Folgenden kurz: S. A. UG) abgetreten worden seien (Anlage K 30). Dieser Vertrag hat, soweit hier relevant, folgenden Text:
„§ 1 Gegenstand des Kaufvertrages
(1) Dem Verkäufer stehen vorgeblich gegen die im Folgenden benannten Unternehmen und natürlichen Personen (die „Anspruchsgegner“) potentielle und bestehende Forderungen und Ansprüche (“Ansprüche“) sowie Anteile zu:
4. Potentielle und bestehende Ansprüche gegen die 4C ... AG, Herrn H. S3., Herrn S4. G2., die P2. GmbH sowie die Au. I2. GmbH …
(2) Die Parteien sind sich einig, dass der Verkäufer sämtliche Ansprüche gegen die Anspruchsgegner sowie die Geschäftsanteile an der Gesellschaft verkauft und diese Ansprüche und Geschäftsanteile an den dies annehmenden Käufer abgetreten werden.“
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Geregelt wurde hierfür ein fester Kaufpreis von 200.000,00 Euro sowie – allerdings nicht für die hier relevanten Ansprüche gegen die Beklagte, für die es keine Erfolgsbeteiligung geben sollte – eine Erfolgsbeteiligung von 25% nach Abzug aller Kosten und nach Vorababzug des festen Kaufpreises.
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Vorsorglich hält die Beklagte die Abtretung gemäß Anlage K 1 für nichtig, weil insolvenzzweckwidrig. Die behauptete BGB-Anfechtung der Vereinbarung zum Vorerwerb greife schon inhaltlich nicht, sei im Übrigen verspätet und die Anfechtungserklärung sei mangels Beifügung einer Originalvollmacht auch zulässig zurückgewiesen worden.
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Insolvenzanfechtungsansprüche seien auch aus inhaltlichen Gründen nicht gegeben, es fehle unter anderem schon an der Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Die Beklagte sei auch keine nahestehende Person der Insolvenzschuldnerin, weil die maßgeblichen Beteiligungsquoten nicht erreicht seien, die Organwalteridentität nicht zu allen Zahlungszeitpunkten gegeben gewesen sei u.a.m. Die Ansprüche seien auch verjährt. Von der Wiedergabe von weiteren Details wird mangels Relevanz abgesehen.
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Die Klägerin erwidert und behauptet, dass die Abtretung vom 20.12.2019 die hier relevanten Anfechtungsansprüche nicht beinhaltet habe. Das zeige schon der Wortlaut dieser Abtretung, der Insolvenzanfechtungsansprüche gerade nicht enthalte, ferner die Vorgeschichte dieser Abtretung und die zugehörige Beschlussfassung in der hierzu an zwei Tagen durchgeführten zweiten Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren. Hilfsweise sei die Vorabtretung nichtig weil insolvenzzweckwidrig und sittenwidrig.
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Der Einzelrichter hat Hinweise erteilt durch die Verfügungen vom 01.08.2022 (Bl. 34/35 d.A.) und zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2023 (Bl. 254/256 d.A.). Beweis wurde erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. B. und Prof. Dr. S5. zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2024 (Bl. 323/335 d.A.) und der Zeugen E. und Dr. A. zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 (Bl. 342/353 d.A.).
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Zur weiteren Ergänzung des Tatbestandes wird auf die genannten Fundstellen und die Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet, da etwaige Bereicherungsansprüche jedenfalls verjährt sind und die Klägerin nicht Inhaberin der Insolvenzanfechtungsansprüche geworden ist, weil diese bereits durch einen anderen Beteiligten vorerworben wurden. Im Detail ist folgendes auszuführen:
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1. Die Klägerin kann die zuletzt geltend gemachte Klageforderung nicht auf Bereicherungsansprüche stützen. Unterstellt, der Beratungsvertrag zwischen der nachmaligen Insolvenzschuldnerin und der Beklagten sei wegen Verstoßes gegen § 114 AktG nichtig, dann wären die Bereicherungsansprüche mit den Zahlungen in den Jahren 2016 und 2017 entstanden. Die Verjährung der letzten Ansprüche hätte damit spätestens mit Ablauf des 31.12.2017 begonnen und hätte mit Ablauf des 31.12.2020 geendet. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ging am 28.12.2021 beim zuständigen Mahngericht ein.
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Die Anfechtungserklärung in der Anspruchsbegründung vom 29.06.2022 konnte neue Bereicherungsansprüche nicht begründen, weil die Anfechtungserklärung mangels Beifügung einer Originalvollmacht des Klägervertreters durch die Beklagte zutreffend zurückgewiesen worden ist, § 174 BGB. Im Übrigen waren zum Zeitpunkt dieser Erklärung sämtliche Anfechtungsfristen längst abgelaufen, denn der damalige Anspruchsinhaber, der Insolvenzverwalter, war auf die von der Klägerin behauptete Differenz zwischen dem behaupteten Inhalt des Kaufvertrags und dem Beschluss zur Gläubigerversammlung spätestens Anfang März 2021 aufmerksam gemacht worden. Unter dem 02.03.2021 hat er dazu gegenüber dem Insolvenzgericht eine Stellungnahme abgegeben. Diese Kenntnis muss sich die Klägerin zurechnen lassen, da sie ihre Ansprüche vom Insolvenzverwalter erst am 16.12.2021 erworben hat.
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Auf die neuerlich ausgebrachte BGB-Anfechtung gemäß den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 13. und 14.08.2024 kommt es nicht an. Diese Schriftsätze sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen und daher gemäß § 296a ZPO zurückzuweisen. Einen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bieten sie wegen der jahrelangen Verspätung der Anfechtung ohnehin nicht.
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2. Die Klägerin hat die hier streitgegenständlichen Insolvenzanfechtungsansprüche nicht mit dem Vertrag vom 15./22.12.2021 (Anlage K 1) durch Abtretung erworben, weil der Insolvenzverwalter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Inhaber dieser Ansprüche war. Er hatte diese im Rahmen eines Gesamtpakets bereits am 20.12.2019 (Anlage K 30) an die S. A. UG abgetreten. Das ist zur Überzeugung, § 286 BGB, des Einzelrichters bewiesen.
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a) Auszugehen ist zunächst vom Text der Vereinbarung vom 20.12.2019. Danach sollten „bestehende und potentielle“ Ansprüche gegen (auch) die Beklagte „sämtlich“ an die S. A. UG abgetreten werden. Der Wortlaut „bestehende und potentielle Ansprüche“ ist für sich nicht der letzte dogmatische Stand unter Volljuristen, hier würde man eher „alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund“ anwenden wollen. Aber der Wortlaut ist nur deswegen, weil er nicht die heute übliche umfassende Klausel verwendet, deswegen nicht unverständlich. Er zeigt, dass die Parteien sich Gedanken über eine Differenzierung zwischen solchen Ansprüchen gemacht haben, die sie ihrer Einschätzung nach als „bestehend“ (also wohl unstreitig) eingeschätzt haben, und solchen, deren Existenz zwischen ihnen eher umstritten, also „potentiell“ war. Und es sollten durch die Aufführung „bestehender und potentieller“ Ansprüche beide denkbare Typen, also alle, abgetreten werden.
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Klar ist von der Systematik des Vertrags her, dass es um „sämtliche“ Ansprüche gehen sollte, die sich gegen die im Einzelnen genannten Personen richten sollten. Die Selektion, welche Ansprüche umfasst sein sollen und welche Ansprüche nicht, geht nicht von der Anspruchsgrundlage aus, sondern selektiert wird über betroffene Personen und hierzu sind dann „sämtliche“ Ansprüche gemeint.
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b) Diese am Text und der Systematik der Vereinbarung orientierte Auslegung stimmt überein mit den Erkenntnissen aus der Genese dieses Vertrags. Die Zeugen Dr. A. und E. haben insoweit glaubhaft, nämlich detailreich und auf erkennbares eigenes Erleben gestützt, dargestellt, dass sie im Umgang mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Dr. F., das Problem hatten, dass dieser Ansprüche der Schuldnerin gegen bestimmte Personen behauptete, hierzu aber keinen prüfungsfähigen Sachverhalt geliefert hat (vgl. z.B. Zwischenbericht des Insolvenzverwalters vom 05.09.2019, Anlage K 60). Dieser Schilderung ist die Klägerin schon nicht entgegen getreten. Sie deckt sich mit dem Inhalt der Anbahnungsgespräche, die Dr. F. im Vorfeld der zweitägigen Gläubigersammlung vom 25.11./11.12.2019 mit dem Zeugen Dr. A. oder dessen Mitarbeitern geführt hat. Auch dort ging es ausweislich der vorgelegten Listen um Ansprüche gegen bestimmte Personen (vgl. z.B. die Erwähnung von Excel-Listen in Anlage K 58), ohne detaillierte Schilderung, auf welcher tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage solche Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Unstreitig hat Herr Dr. F. den Anlass für die Gläubigerversammlung gesetzt, indem er einen ebenfalls nur nach Personen selektierten Kauf- und Abtretungvertrag abschließen wollte (vgl. Protokoll zum 25.11.2019, z.B. Anlage B 20). Darüber sollte auf der dann sich auf zwei Tage ausweitenden Gläubigerversammlung abgestimmt werden. Das letztlich angenommene Angebot der S. A. UG ist erst während des Verlaufs der Gläubigerversammlung präsentiert worden ist. Um ein Gegenangebot gegen das Angebot von Dr. F. sein zu können, musste sich das Angebot der S. A. UG an der gleichen, personenbezogenen Systematik orientieren, nur dann waren die Angebote entsprechend deckungsgleich und dadurch vergleichbar.
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c) Auch die Interessenlage des Insolvenzverwalters und der S. A. UG spricht für eine umfassende Einbeziehung aller denkbaren Ansprüche gegen die im Einzelnen benannten Personen gemäß Ziffer 4 der im Tatbestand zitierten Vereinbarung. Der Zeuge Dr. A. schilderte nachvollziehbar, dass sein Interesse darin bestand, keine undefinierbaren und für ihn nicht verfolgbaren Anspruchsreste zurückzubehalten. Der Zeuge Prof. Dr. S5. erklärte überzeugend und ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Interesse der S. A. UG – bzw. der dahinterstehenden Beteiligten auf Beklagtenseite – darin bestand, sämtliche Ansprüche gegen die dort im Einzelnen bezeichneten Personen aufzukaufen und dann stillzulegen, damit diese sich nicht weiteren Prozessen ausgesetzt sehen.
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d) Dagegen spricht nicht, dass in der zweitägigen Gläubigerversammlung der Begriff „Anfechtungsansprüche“ nach den Angaben aller Zeugen und auch der Klägerin bzw. Herrn Dr. F. nicht genannt worden ist. Die Erläuterung, dass sämtliche Ansprüche gegen bestimmte Personen, die der Insolvenzverwalter inhaltlich nicht bewerten und vor allem mangels hinreichender Kenntnis nicht betreiben kann, ist sowohl zur Beschreibung als auch zur Willensbildung der Gläubigerversammlung ausreichend. Dass eine solche Äußerung durch den Insolvenzverwalter gefallen ist, ist durch den Protokollierungsantrag vom 25.11.2019 (vgl. Protokoll dieses Tags, Anlage K 27) äußerst nahegelegt. Der Zeuge Dr. A. hat solches glaubhaft bestätigt. Sie ist im Kern auch im Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung vom 06.11.2019 (Anlage K 28) hinreichend deutlich enthalten (ebenda, Seite 4, Punkt cc).
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e) Zur Überzeugungsbildung des Unterzeichners trägt der Zeuge Dr. B. nichts bei. Der Zeuge schilderte zwar seinen Eindruck, dass jeder in der Gläubigerversammlung gewusst habe, dass es auch um Anfechtungsansprüche gehen solle, konnte diesen Eindruck aber nicht anhand belegbarer Einzelumstände plausibilisieren. Der deutliche Unterschied in der Aussage des Zeugen zu den Gegenständen, zu denen er sich vorbereitet hatte und dem weitgehenden Erinnerungsausfall des Zeugen für zugehörige weitere Umstände, die aber nicht Gegenstand seiner Vorbereitung gewesen waren, legt zudem eher nahe, dass der Zeuge sich anhand seiner noch vorhandenen Unterlagen vorbereitet und das so gefundene Ergebnis dann als eigene Erinnerung geschildert hat. Die Angaben dieses Zeugen sind daher nicht verlässlich. Der Zeuge Prof. Dr. S5. schilderte dagegen erkennbar eigenes Erleben mit der dafür kennzeichnenden Detailtiefe und -farbigkeit. Der Zeuge zeigte zwar – getreu dem Motto, dass Zuhörer das glauben, was sie am häufigsten gehört haben – eine gewisse Manipulationstendenz. Er wiederholte ständig – und im Protokoll nicht in dieser Häufigkeit wiedergegeben – das Mantra seiner Vernehmung, dass es immer um alle Ansprüche gegangen sei, auch an Stellen, an denen diese Angabe nicht dazugepasst hat. Diese überschießende Tendenz steht jedoch der im Kern stimmigen und nachvollziehbaren Darstellung, die sich in das objektive Geschehen nahtlos einfügt, nicht entgegen.
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Auch der Zeuge E., der im Zuge der Nachbereitung der Gläubigerversammlung (wieder) mit dieser Angelegenheit befasst war, nachdem er den zweiten Tag der Gläubigerversammlung nicht erlebt hatte, schilderte, dass es um „sämtliche“ Ansprüche gegangen sei. Auch die Darstellung des Zeugen E. ist glaubhaft.
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f) Dieser Überzeugungsbildung steht die Beweiswürdigung der Klägerin im Schriftsatz vom 26.07.2024 nicht entgegen. Vielmehr wird dort lediglich die Tendenz der Klägerin fortgeführt, mutmaßliche Widersprüche zu konstruieren, die angeblich zu einem völlig anderen Beweisergebnis führen müssten. In der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 führte diese Technik der Klägerin, ausgeübt durch ihren Geschäftsführer, dazu, dass zunächst eine Frage an den Zeugen E. als unzulässig zurückgewiesen werden musste, ein Vorhalt des Geschäftsführers der Klägerin an den Zeugen E. nach eingehender Erörterung und Prüfung durch den Klägervertreter zurückgezogen wurde und der Geschäftsführer der Klägerin zuletzt sogar das Recht auf persönliche Fragestellung verloren hat. Er hatte versucht, den Zeugen Dr. A. mit einer bewusst unrichtigen Wiedergabe der Vorgänge um eine Akteneinsicht (vgl. Anlagen K 86a, 86b) in die Irre zu führen. Angeblich habe der Zeuge Dr. A. den Beklagtenvertretern eine Einsicht in seine – des Insolvenzverwalters – Akten gewährt, während der Insolvenzverwalter tatsächlich nur zu einem Akteneinsichtsantrag der Beklagtenvertreter – damals in anderer Funktion tätig – in die Akten des Insolvenzgerichts Stellung genommen hat.
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So greift die Beweiswürdigung der Klägerin z.B. wieder die Frage auf, ob der Insolvenzverwalter Dr. A. vor der Gläubigerversammlung erklärt hatte, Anfechtungsansprüche würden nicht abgetreten werden, sondern durch ihn geltend gemacht. Dazu wurde der Zeuge Dr. A. bereits befragt – und hat dazu differenziert, das er Anfechtungsansprüche, bei denen er den Sachverhalt kenne und Erfolgsaussichten sehe, selbstverständlich selbst geltend mache. Deswegen habe er nach der Gläubigerversammlung beim kurzfristigen und kurzzeitigen Aufkommen des Problems etwaiger Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit „Helima“ ja auch erwogen, an der Veräußerung an die S. A. UG nicht festzuhalten. Erst als sich diese Frage geklärt habe, sei die Veräußerung weiter betrieben worden.
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g) Die Abtretung vom 20.12.2019 ist weder sittenwidrig noch insolvenzzweckwidrig noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Es findet keine Übervorteilung des Vertragspartners, § 138 BGB, statt. Sie verstößt nicht gegen ein Gesetz, § 134 BGB. Die Gläubigerversammlung wurde, wie oben dargelegt, nicht über den Umfang der abgetretenen Ansprüche getäuscht und die vereinbarte Gegenleistung ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Insolvenzverwalter die abgetretenen Ansprüche selbst überhaupt nicht hätte verwerten können, nicht insolvenzzweckwidrig. Die Abtretung wird auch nicht dadurch insolvenzzweckwidrig, dass die Klägerin versucht, diese aufzuspalten in einen im Termin vom 11.12.2019 (Abtretung sämtlicher Ansprüche) abgeschlossenen Teil und einen erst am 20.12.2019 beurkundeten Teil (Abtretung Gesellschaftsanteile an einer GmbH), denn eine solche Aufspaltung hat es nach der Darstellung des Zeugen Dr. A. nicht gegeben. Die Unterschrift von Herrn G2. und die Übergabe eines Schecks am 11.12.2019 hatten danach nur symbolischen Charakter, die eigentliche Vereinbarung wurde einheitlich erst am 20.12.2019 geschlossen.
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Auch der Umstand, dass z.B. der Insolvenzverwalter bei Abschluss der Vereinbarung vom 15./22.12.2021 wusste, dass diese keine Anwendung finden würde, macht die vorausgegangene Vereinbarung nicht vom 20.12.2019 nicht unwirksam. In der Vereinbarung vom 15:/22.12.2021 wurde ausdrücklich auf die frühere Abtretung hingewiesen, die Klägerin war also gewarnt. Der Festkaufpreis ist mit seinem Betrag von 1,00 Euro ersichtlich spekulativ niedrig – so niedrig, dass sich allenfalls für diese Vereinbarung die Frage der Insolvenzzweckwidrigkeit stellen würde.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO durch den bezifferten Klageantrag in der Hauptsache gemäß höchsten Klageantrag.