Titel:
Auslegung des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts einer Direktversicherung in der Insolvenz des Dienstherrn
Normenketten:
BGB § 133, § 157
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Eine Vereinbarung, nach der ein Dienstherr das Recht hat, alle Versicherungsleistungen aus der sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall auf das Leben eines Geschäftsführers abgeschlossenen Versicherung für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, sofern nicht die gesetzliche Unverfallbarkeit iSd Betriebsrentengesetzes zum Zeitpunkt des Ausscheidens eingetreten war, erfasst nicht den Fall, dass das Dienstverhältnis infolge der Insolvenz des Dienstherrn beendet wird (Anschluss an BeckRS 2005, 8205; OLG München BeckRS 2016, 13089). (Rn. 22 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Geschäftsführer, Direktversicherung, eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls, Insolvenz des Dienstherrn, einschränkende Auslegung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 17.06.2024 – 25 U 1610/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24287
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird in Höhe von 8.597,07 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Wege der Auskunftsstufenklage über die Auszahlung von Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag mit der Nummer ….
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Dieser Vertrag wurde zwischen der … und der Beklagten am 27.04.2017 beginnend zum 01.05.2017 abgeschlossen. Versicherte Person war … (geboren am …) als ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer mit mehr als 50 Prozent Gesellschaftsanteilen an der …. Die Versicherung wird seit dem 01.07.2020 beitragsfrei geführt. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 01.11.2021 gegenüber der Beklagten die Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags und forderte die Beklagte zur Auszahlung des Rückkaufwertes auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2021 ab. Es gibt ein weiteres Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 26.11.2021.
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Die maßgebliche streitgegenständliche Passage im Vertragstext lautet wie folgt (Anlage K 4 und Anlage B 2):
„Der Arbeitnehmer ist aus der auf sein Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall (die zutreffende Bezugsrechtsvariante bitte ankreuzen) unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt (Standardfall)
Der Arbeitgeber hat das Recht,
a) alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen,
wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn, die gesetzliche Unverfallbarkeit im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eingetreten, d.h. die versicherte Person hat das 25. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden
wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen, (…).“
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Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der …. Mit Beschluss vom 21.10.2021 eröffnete das Amtsgericht Dessau unter dem Geschäftszeichen 2 IN 63/21 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … und bestellte den Kläger als Insolvenzverwalter.
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Die Klagepartei behauptet im Schriftsatz vom 14.02.2024, das Amtsgericht Dessau-Roßlau habe den ehemaligen Geschäftsführer der … wegen Insolvenzverschleppung in Form eines rechtskräftigen Strafbefehls (Cs 171 Js 15524/18) verurteilt, woraufhin der Herr … kraft Gesetzes aus dem Handelsregister als Geschäftsführer der … gelöscht wurde.
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Die Klagepartei meint, ihr stünde als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … ein Rückkaufwertanspruch gegenüber der Beklagten zu, da einer der beiden Vorbehalte aus der streitgegenständlichen Zusatzvereinbarung eingreife. Der ehemalige Geschäftsführer der …, Herr …, besitze daher kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO. Die Regelungen des Betriebsrentengesetzes finden keine direkte Anwendung und auch keine entsprechende Anwendung über § 17 I 2 BetrAVG. Es müsse der Wortlaut des Vorbehalts berücksichtigt werden. Durch eine Verurteilung des Herrn … in Form eines Strafbefehls bei der Insolvenzverschleppung gegenüber der … sei Herr … auch als Geschäftsführer aus der … kraft Gesetzes ausgeschieden und aus dem Handelsregister gelöscht worden, wodurch mittelbar der zweite Part des Vorbehalts greifen würde. Der Auskunftsanspruch (ursprünglicher klägerischer Antrag zu 1 in der Fassung der Klageschrift vom 18.01.2024) sei erst nach Rechtshängigkeit der Klage durch die Beklagte erfüllt worden. Erst zu diesem Zeitpunkt waren die Daten so konkret wie diese für eine Bezifferung des Leistungsanspruchs notwendig waren unter Berücksichtigungen der Wertungen des § 169 III VVG.
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Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 29.01.2024 gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer der …, Herrn …, den Streit verkündet. Die Streitverkündung wurde dem Streitverkündungsempfänger mit Verfügung vom 30.01.2024 am 16.02.2024 zugestellt per PZU. Der Streitverkündungsempfänger ist dem Streit nicht beigetreten.
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Die Klagepartei hat in ihrer Klageschrift vom 18.01.2024 folgendes beantragt:
- 1.
-
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Rückkaufwert des Versicherungsvertrages Nummer … zu erteilten;
- 2.
-
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Rückkaufwert des Versicherungsvertrages Nummer … in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2021 zu zahlen.
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Die Beklagte erteilte jedenfalls mit beklagten Schreiben vom 01.03.2024 diese Auskunft (ursprünglicher klägerischer Antrag zu 1). Daraufhin hat die Klagepartei den klägerischen Antrag zu 1 in ihrem Schriftsatz vom 04.03.2024 einseitig für erledigt erklärt und hat dies erneut in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2024 beantragt.
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Die Klagepartei beantragt nunmehr folgendes,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.597,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.11.2021 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt:
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Die Beklagte meint, der Auskunftsanspruch sei bereits vor der Rechtshängigkeit der Klage während des PKH-Verfahrens bereits erfüllt worden. Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, es bestehe kein Rückkaufwertanspruch der Klagepartei gegenüber der Beklagten, da dieser Anspruch dem Streitverkündungsempfänger zustehe. Der Rückkaufwertanspruch unterliege nicht der Insolvenzmasse der …, sondern unterliege dem Aussonderungsrecht des Streitverkündungsempfängers i.S.v. § 47 InsO. Im vorliegenden Fall müssten die Wertungen des Betriebsrentengesetzes bei der Auslegung des maßgeblichen Vertragsinhalts herangezogen werden. Mit den Wertungen des Urteils des BGH vom 08.06.2005 – IV ZR 30/04 und des Beschlusses des OLG München vom 22.06.2016 – 25 U 2210/16 ergebe sich das Nichtvorliegen des Vorbehalts, wodurch dem Streitverkündungsempfänger und nicht der Klagepartei, ein unwiderrufliches Bezugsrecht zustehe. Es greife auch der zweite Part des Vorbehalts nicht. Dies sei insbesondere deswegen der Fall, da die (bestrittene) Insolvenzverschleppung durch den Streitverkündungsempfänger nicht gegenüber der …, sondern gegenüber der … erfolgt sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 19.04.2024 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klage hat folglich keinen Erfolg. Die Sache ist entscheidungsreif. Das Gericht musste nicht erneut auf die streitgegenständliche Rechtsprechung hinweisen. Dem Sitzungsprotokoll vom 19.04.2024 ist zu entnehmen, dass dort lediglich eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage dargetan wurde.
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Die Klage ist zulässig.
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Das Landgericht München I ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 17 I ZPO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG.
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Die Klage wurde in der ursprünglichen Fassung vom 18.01.2024 als zulässige Stufenklage gemäß § 254 ZPO erhoben. § 254 ZPO statuiert eine Ausnahme zum Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 II Nr. 2 ZPO hinsichtlich der Bezifferung des Leistungsantrags. Der ursprüngliche klägerische Antrag zu 2 (Fassung Klageschrift vom 18.01.2024) konnte zunächst unbeziffert geltend gemacht werden. Die Klagepartei hat den Leistungsantrag nunmehr beziffert.
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Es handelt sich um eine zulässige einseitige Erledigterklärung hinsichtlich des Auskunftsantrags (klägerischer Antrag zu 1 in der Fassung der Klageschrift vom 18.01.2024). Die Klagepartei begehrt sodann in zulässiger Weise die Feststellung der Erledigung ihres Auskunftsbegehrens nach Rechtshängigkeit. Die Zulässigkeit dieser einseitigen und teilweisen Erledigterklärung ergibt sich aus § 256 I ZPO. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und das Feststellungsinteresse liegen vor.
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Die Klage ist vollumfänglich unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwerts gegen die Beklagte zu gemäß § 169 I VVG. Dem steht das unwiderrufliche Bezugsrecht des Herrn …, ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der …, Streitverkündungsempfänger, und dessen damit zusammenhängenden Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO entgegen. Es greift im vorliegenden Fall der vereinbarte Vorbehalt zu Gunsten der Klagepartei nicht.
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Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Erledigung des klägerischen Antrags zu 1 (Fassung Klageschrift vom 18.01.2024) nach Rechtshängigkeit ist unbegründet. Es greift im vorliegenden Fall der vereinbarte Vorbehalt zu Gunsten der Klagepartei nicht (siehe Ausführungen unter dem Gliederungspunkt Entscheidungsgründe B. II.). Dies ist eine rein rechtliche Frage. Bei der Annahme des Nichteingreifens des Vorbehalts hatte der Auskunftsanspruch, der lediglich zur Bezifferung der zweiten Stufe, das heißt der Leistungsstufe der Rückzahlung, erforderlich war, keine eigenständige Bedeutung, wenn wie hier, von vorneherein kein Rückkaufanspruch für die Klagepartei bestehen konnte. Es kommt folglich nicht darauf an, ob und wann das Auskunftsbegehren der Klagepartei durch die Beklagte erfüllt wurde, das heißt es ist nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte der Klagepartei gegenüber mit dem beklagten Schriftsatz vom 01.03.2024 Auskunft erteilte oder ob dies bereits vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit getätigt wurde, beispielsweise im Rahmen des PKH-Verfahrens.
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Es greift im vorliegenden Fall der vereinbarte Vorbehalt zu Gunsten der Klagepartei nicht. Die maßgebliche vertragliche Vereinbarung lautet wie folgt (Anlage K 4 und Anlage B 2):
„Der Arbeitnehmer ist aus der auf sein Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall (die zutreffende Bezugsrechtsvariante bitte ankreuzen) unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt (Standardfall)
Der Arbeitgeber hat das Recht,
a) alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen,
wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn, die gesetzliche Unverfallbarkeit im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eingetreten, d.h. die versicherte Person hat das 25. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden
wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen, (…).“
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1. Unstreitig endete das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles. Dennoch greift der Vorbehalt im vorliegenden Fall nicht, da angenommen wird, dass die gesetzliche Unverfallbarkeit im Sinne des Betriebsrentengesetzes zum Zeitpunkt des Ausscheidens eingetreten ist auf Grund einer einschränkenden Auslegung des Vertragstextes mit den Besonderheiten des vorliegenden Falls. Es bleibt mangels Eingreifens des Vorbehalts beim unwiderruflichen Bezugsrecht des „Arbeitnehmers“, das heißt nach Auslegung des Vertragstextes, §§ 133, 157 BGB, beim ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der …. Selbst wenn …, Streitverkündungsempfänger, als Gesellschafter und Geschäftsführer der … nicht als klassischer „Arbeitnehmer“ tätig war, ergibt sich aus dem Willen der Parteien und des Streitverkündungsempfängers beim Abschluss der Zusatzvereinbarung, dass der Streitverkündungsempfänger wie ein „Arbeitnehmer“ im Sinne des Vertragstextes gesehen werden sollte.
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Die Regelungen des Bertriebsrentengesetzes finden im vorliegenden Fall keine direkte Anwendung. Auch über § 17 I 2 BetrAVG finden die §§ 1 ff. BetrAVG keine entsprechende Anwendung.
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Es muss jedoch nach Auslegung des Vertragsinhalts und des Willens der Parteien und des Streitverkündungsempfängers davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Vertrag unter den Wertungen des BetrAVG ausgestaltet werden sollte. Dies ergibt sich auch daraus, dass im Vorbehalt auf das BetrAVG Bezug genommen wird. Es können folglich die Wertungen des Urteils des BGH vom 08.06.2005 – IV ZR 30/04 auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dies nimmt auch der 25. Zivilsenat des OLG München in dem Beschluss vom 22.06.2016 – 25 U 2210/16 an. Dieser Entscheidung des OLG München liegt dieselbe Grundkonstellation zu Grunde wie beim vorliegenden streitgegenständlichen Fall. Dies ergibt sich aus dem Tatbestand des dortigen erstinstanzlichen Urteils des LG München I, Urteil vom 15.04.2016 – 23 O 20728/15. Auch dort stritten die Parteien (Kläger war der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH; Beklagte war eine Versicherung; unwiderrufliches Bezugsrecht mit demselben Vorbehalt für den Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH) über die Auszahlung des Rückkaufwertes aus einem Versicherungsvertrag.
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Aus dem Urteil des BGH vom 08.06.2005 – IV ZR 30/04 geht folgendes hervor: „Dem BerGer. Ist indes darin zu folgen, dass der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall einer insolventen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten sollte.“
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Das OLG München schloss sich in dem Beschluss vom 22.06.2016 – 25 U 2210/16 dieser Argumentation des BGH an und übertrug diese Wertungen auch auf die Fälle außerhalb des klassischen Arbeitnehmers als Bezugsberechtigten. Dort heißt es: „Dies gilt auch dann (siehe die Wertungen der obigen BGH-Argumentation), wenn die der Einräumung des Bezugsrechts zugrunde liegende Vereinbarung an ein Arbeitsverhältnis anknüpft, tatsächlich aber ein Dienstverhältnis zwischen Versicherungsnehmerin und Versichertem bestand; anderenfalls hätte für den Versicherten zu keinem Zeitpunkt eine Chance bestanden, eine unverfallbare Anwartschaft zu erlangen, was dem Zweck der Vereinbarung zuwiderliefe (vgl. Auch OLG Hamm BeckRS 2015, 06153).“
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2. Auch greift im vorliegenden Fall der zweite Part des Vorbehalts – „wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen, (…).“ – nicht.
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Die Klagepartei trägt selbst vor (siehe beispielsweise Bl. 64/65 der Akte), dass der Streitverkündungsempfänger … am 09.04.2021 als Geschäftsführer der … in dem Handelsregister von Amts wegen gelöscht worden sei. Die Klagepartei trägt des Weiteren vor, das Amtsgericht Dessau-Roßlau habe gegenüber dem Streitverkündungsempfänger … einen rechtskräftigen Strafbefehl (Cs 171 Js 15524/18) wegen Insolvenzverschleppung gegenüber der … erlassen. Die Klagepartei trägt selbst vor, der Streitverkündungsempfänger … habe Handlungen begangen, die gegenüber der … zu einer Verurteilung geführt haben. Unterstellt dieser Sachverhalt ist richtig (wurde von der Beklagten bestritten), ergebe sich daraus auch nicht der Vorbehalt i.S.v. „wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen, (…).“
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Mangels Erfolgs in der Hauptsache (klägerischer Antrag zu 2) besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch (klägerischer Antrag zu 2) nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.
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Der Streitwert musste gemäß §§ 44, 48 I GKG i.V.m. §§ 3, 4 I ZPO in Höhe von 8.597,07 € festgesetzt werden.