Titel:
Bestandsschutz der Umwandlung nach Eintragung im Handelsregister
Normenketten:
UmwG § 202, § 205
AktG § 241, § 246, § 249
Leitsätze:
1. Die Eintragung im Handelsregister verleiht einer Umwandlung grundsätzlich auch dann Bestandsschutz, wenn diese nichtig war. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausnahmen von diesem umfassenden Bestandsschutz werden nur für den Fall anerkannt, dass der Mangel der Umwandlung derart schwerwiegend ist, dass die Umwandlung an sich und nicht nur der ihr zugrundeliegende Beschluss nichtig ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Formwechsel, Umwandlung, Nichtigkeit, Bestandsschutz, Eintragung, Handelsregister, schwerwiegender Mangel
Vorinstanzen:
BayObLG, Beschluss vom 13.05.2024 – 101 Kap 1/22
BayObLG, Beschluss vom 13.05.2024 – 101 Kap 1/22
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24160
Tenor
Der Anregung des Musterklägers sowie der Beigeladenen AAA, BBB, CCC und DDD vom 31. März 2024, die vom Senat vorgenommene Berichtigung der Parteibezeichnung der Musterbeklagten zu 2) von Amts wegen rückgängig zu machen, wird nicht entsprochen.
Gründe
1
Die Musterbeklagte zu 2) teilte mit Schriftsatz vom 22. Februar 2024 mit, dass sie ihre Rechtsform geändert habe und nunmehr als „E. GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ firmiere. Die Änderung wurde am 1. Februar 2024 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRA … eingetragen. Danach ist persönlich haftender Gesellschafter der durch formwechselnde Umwandlung entstandenen Kommanditgesellschaft die T., Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB …). Der Senat berichtigte daraufhin die Parteibezeichnung der Musterbeklagten zu 2) entsprechend.
2
Mit Schriftsatz vom 31. März 2024 haben der Musterkläger sowie die Beigeladenen AAA, BBB, CCC und DDD unter anderem beantragt,
das Rubrum für die Musterbeklagte zu 2) wird von Amts wegen wieder geändert in:
„2) E. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer, …
3
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Umwandlung sei „nichtig und unwirksam“. Sie beruhe auf evident gesetzwidrigen, gemäß § 241 Nr. 3 und Nr. 4 AktG analog unheilbar nichtigen Gesellschafterbeschlüssen und habe damit trotz ihrer Eintragung in das Handelsregister gegen niemanden Rechtswirkungen. Das Registergericht habe es unterlassen, die von Amts wegen gebotene Nichtigkeitsprüfung vorzunehmen. Bei der vorliegenden Nichtigkeit der Umwandlung wegen des Verstoßes gegen Gläubigerschutzvorschriften komme eine Heilung durch Eintragung in das Handelsregister nicht in Betracht. Vielmehr sei das Handelsregister fehlerhaft und zu korrigieren. Auf die Nichtigkeit der auf einem nichtigen Umwandlungsbeschluss beruhenden Umwandlung könne sich jedermann jederzeit in jedem Verfahren berufen; es bedürfe dazu keiner gesonderten Feststellung am Registerort.
4
Der Umwandlungsbeschluss sei sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB, weil er eine Entrechtung der Gläubiger zur Folge habe. Das Umwandlungsrecht sehe einen Gläubigerschutz nur im Fünfjahreszeitraum vor und stehe insoweit in einem unauflösbaren Widerspruch zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. Denn auch, wer innerhalb der Frist Klage erhebe, habe im Fall einer Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf ein Musterverfahren, das zehn bis zwanzig Jahre dauern könne, keine Chance auf eine rechtzeitige Rechtswahrung. Der Konflikt sei dahin zu lösen, dass im laufenden Musterverfahren Musterbeklagte einer generellen Umwandlungssperre unterlägen. Die Umwandlung der Musterbeklagten zu 2) bedeute für deren Gläubiger einen weitgehenden Entzug der Haftungsmasse. Die komplexe Neugestaltung des deutschen E.-Konzerns mit zahlreichen verschachtelten Teilgesellschaften und größtenteils geheim gehaltenen Konzernverflechtungen und verwirrenden Namensänderungen habe eine massive Erschwerung jeder Zwangsvollstreckung zur Folge. Beides führe bereits für sich genommen zur Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit.
5
Unabhängig davon sei der Umwandlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen Gläubigerschutznormen des Strafgesetzbuchs nichtig, konkret § 283 StGB (krimineller Bankrott) und § 261 StGB (Geldwäsche).
6
Die Musterbeklagte zu 2) ist mit Schriftsatz vom 19. April 2024 dem Antrag auf eine erneute Änderung ihrer Parteibezeichnung entgegengetreten. Die erfolgte Berichtigung ihrer Parteibezeichnung sei infolge ihres identitätswahrenden Rechtsformwechsels und dessen Eintragung in das Handelsregister korrekt gewesen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung habe zu erfolgen, wenn die bisherige Parteibezeichnung offenkundig unrichtig geworden sei. Die Offenkundigkeit ergebe sich nach der gesetzlichen Wertung des § 15 Abs. 2 HGB aus der Eintragung im Handelsregister. Die vom Musterkläger erhobenen Einwendungen träfen in der Sache sämtlich nicht zu. Selbst wenn sie zuträfen, fehle es an deren Offenkundigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, weshalb eine erneute Berichtigung der Parteibezeichnung durch das Gericht nicht erfolgen dürfe.
7
Dem – auch nach dem eigenen Verständnis der Antragsteller – als schlichte Anregung an das Gericht auszulegenden Antrag, die Berichtigung der Parteibezeichnung der Musterbeklagten zu 2) von Amts wegen wieder rückgängig zu machen, ist nicht zu entsprechen. Die Parteibezeichnung der Musterbeklagten zu 2) ist nicht unrichtig.
8
Die Musterbeklagte zu 2) hat einen identitätswahrenden Formwechsel von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Kommanditgesellschaft vorgenommen (§§ 226, 228 ff. UmwG), der am 1. Februar 2024 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Selbst wenn der der Umwandlung zugrunde liegende Umwandlungsbeschluss (§ 193 UmwG) nichtig wäre, wie die Antragsteller behaupten, wäre der Formwechsel nach erfolgter Eintragung wirksam; denn Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt (§ 202 Abs. 3 UmwG).
9
Die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister ist konstitutiv (§ 202 Abs. 1 und 2 UmwG). Sie bewirkt zwar keine Heilung eines zugrundeliegenden fehlerhaften oder gar nichtigen Umwandlungsbeschlusses, weshalb Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 241 AktG trotz erfolgter Eintragung mit der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage in direkter oder entsprechender Anwendung von §§ 246, 249 AktG gerichtlich (weiter-)verfolgt werden können (vgl. OLG München, Urt. v. 14. April 2010, 7 U 5167/09, ZIP 2010, 927 [juris Rn. 27 f.]). Die Eintragung verleiht dem Formwechsel aber Bestandsschutz (vgl. Wansleben in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 8, 5. Aufl. 2018, § 36 Rn. 29 f.). Die Vorschrift des § 202 Abs. 3 UmwG soll Rechtssicherheit auch bei schwerwiegenden Mängeln schaffen (Winter in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 10. Aufl. 2024, § 202 UmwG Rn. 11; Drinhausen/Keinath in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 202 UmwG Rn. 14; Althoff/Narr in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 202 UmwG Rn. 20; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 6. Aufl. 2017, § 202 Rn. 56 m. w. N.). Weder eine erfolgreiche Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses wegen eines Rechtsverstoßes bei der Beschlussfassung noch die Nichtigkeit des Beschlusses wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts vermögen die Bestandsfestigkeit einer eingetragenen Umwandlung in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006, III ZR 283/05, ZIP 2006, 2312 [juris Rn. 22 f.]; OLG München, ZIP 2010, 927 [juris Rn. 28]; für den Fall einer eingetragenen Verschmelzung: OLG Hamburg, Urt. v. 16. April 2004, 11 U 11/03, ZIP 2004, 906 [juris Rn. 39]; Kort, AG 2010, 230 [232]). Die Wirkungen des eingetragenen Formwechsels können nicht mehr rückgängig gemacht werden (Hoger in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, § 202 Rn. 54; Leonard in Semler/Stengel/Leonard, UmwG, 5. Aufl. 2021, § 202 Rn. 37 f.).
10
Die Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses kann allenfalls Grundlage eines Schadensersatzanspruchs, etwa aus § 205 UmwG, sein, der allerdings nicht auf die Rückgängigmachung der eingetragenen Umwandlung mit Wirkung ex nunc gerichtet ist, weil andernfalls die gesetzliche Wertung des § 202 Abs. 3 UmwG umgangen würde (vgl. OLG München, ZIP 2010, 927 [juris Rn. 29]; Wansleben in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 8, § 36 Rn. 33; Kort, AG 2010, 230 [235] m. w. N.). Der Bestandsschutz steht auch einer Löschung von Amts wegen nach §§ 395, 397, 398 FamFG entgegen (vgl. BGH, ZIP 2006, 2312 [juris Rn. 23]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Mai 2003, 20 W 61/03, NJW-RR 2003, 1122 [juris Rn. 10]; Leonard in Semler/Stengel/Leonard, UmwG, § 202 Rn. 42 m. w. N.; Wansleben in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 8, § 36 Rn. 30; NJW-Spezial 2010, 337).
11
Ausnahmen von diesem umfassenden Bestandsschutz werden nur für den Fall anerkannt, dass der Mangel der Umwandlung derart schwerwiegend ist, dass die Umwandlung an sich und nicht nur der ihr zugrundeliegende Beschluss nichtig ist. Das betrifft insbesondere die – weitgehend theoretischen – Fälle, dass der Umwandlungsbeschluss gänzlich fehlt oder es sich dabei um einen Nichtbeschluss handelt oder eine Rechtsform außerhalb des numerus clausus der vom Umwandlungsgesetz zur Verfügung gestellten Möglichkeiten gewählt wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Mai 1998, BLw 18/97, BGHZ 138, 371 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 3. Mai 1996, BLw 54/95, BGHZ 132, 353 [juris Rn. 18 ff.]; Hoger in Lutter, UmwG, § 202 Rn. 56 ff.; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, § 202 Rn. 56; Kort, AG 2010, 230 [233]; Winter in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 202 UmwG Rn. 11; Wansleben in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 8, § 36 Rn. 31, jeweils m. w. N.).
12
Das Vorliegen eines derartigen anerkannten Ausnahmefalles tragen die Antragsteller nicht vor. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass infolge der Umwandlung der Musterbeklagten zu 2) in eine Kommanditgesellschaft und des anschließenden Ausscheidens von Kommanditisten der Rechtsschutz für deren Gläubiger effektiv auf einen Zeitraum von fünf Jahren verkürzt werde, während das Musterverfahren zehn oder zwanzig Jahre dauern könne, und die Zwangsvollstreckung durch einen Entzug von Haftungsmasse massiv erschwert werde. Dieses – streitige – Vorbringen rechtfertigt keine Rechtsfortbildung in dem von den Antragstellern gewünschten Sinn. Gegen den in § 202 Abs. 3 UmwG klar zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, dass ein in das Handelsregister eingetragener Formwechsel selbst bei schwerwiegenden Mängeln der Beschlussfassung oder des Eintragungsverfahrens im Interesse der Rechtssicherheit nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist eine Rechtsfortbildung nicht möglich. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, warum eine Klageerhebung gegen die in Betracht kommenden Haftungsschuldner zur Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht bereits vor Abschluss des Musterverfahrens möglich sein sollte.
13
Für eine Inzidentprüfung der behaupteten Nichtigkeitsgründe des von der Musterbeklagten zu 2) gefassten Umwandlungsbeschlusses im Rahmen der Entscheidung über die Rubrumsberichtigung ist demnach kein Raum.