Titel:
Anerkennung einer COVID-19 Infektion als Dienstunfall
Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1–3
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 3 S. 1
BKV Nr. 3101 der Anlage 1
Leitsätze:
1. in der Rechtsprechung ist geklärt, dass die besondere Gefährdung für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein muss, dass hierfür eine Infektionsgefahr, die aus der bloßen Zusammenarbeit mit anderen Menschen herrührt, nicht genügt und dass für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheidend sind. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats gilt iSd Art. 46 Abs. 3 S. 1 BayBeamtVG bzw. hierzu inhaltsgleichen § 31 Abs. 3 S. 1 BeamtVG iVm Anlage 1 der BKV die in Nr. 3101 aufgeführte Infektionskrankheit nur dann als Dienstunfall, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit reicht ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr immer eine im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besondere mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundene Übertragungsgefahr. Denn der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten abgewälzt werden können; und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Infektion nur ausnahmsweise auferlegt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anerkennung als Dienstunfall, COVID-19 als Berufskrankheit, Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt (verneint), Beurkundungstermin unter Einhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen, Kontakt zu infizierten Personen während geltender Kontaktbeschränkungen, Anerkennung, Dienstunfall, COVID-19, Berufskrankheit, Gefahr, Erkrankung, besonders ausgesetzt, Beurkundungstermin, Einhaltung, Hygienemaßnahmen, Schutzmaßnahmen, Kontakt, infizierte Personen, Kontaktbeschränkungen, ernstliche Zweifel, Richtigkeit, Aerosole, Risikobewertung, allgemeines Lebensrisiko, Maßnahmen, Reduzierung, Ansteckungsgefahr, Pandemie
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 20.02.2024 – B 5 K 22.922
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23910
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2024 – B 5 K 22.922 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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1. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor.
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1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – juris Rn. 16; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 19 m.w.N.) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19).
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Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Erkrankung an COVID-19 als Dienstunfall hilfsweise als Berufskrankheit i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht einerseits unter Bezugnahme auf die Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie die Umstände des Einzelfalles das Vorliegen einer abstrakten Gefährdungslage abgelehnt habe. Andererseits habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Schutz einer Mund-Nasen-Maske nach circa 20 Minuten nachlasse und dass die beiden Indexpersonen innerhalb der letzten Viertelstunde des etwa einstündigen Beurkundungstermins im Dienstzimmer des Klägers vermehrt Aerosole ausgestoßen hätten. Hieraus folgert der Kläger, dass nach der Auffassung des Gerichts durch den Ablauf des dienstlichen Termins zusätzliche risikoerhöhende Faktoren vorgelegen hätten, welche zu dem Kontakt mit der Indexperson hinzutraten.
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Dieser Vortrag des Klägers enthält kein schlüssiges Argument, denn er setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung im angegriffenen Urteil auseinander. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Sachverhaltswürdigung nicht nur ausdrücklich auf die im zeitlichen Verlauf abnehmende risikoverringernde Wirkung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes bezogen, sondern in seine Risikobewertung die Kombination sämtlicher Umstände (Abstände zwischen den Personen, feste Sitzplätze, ständiges Lüften, kein Körperkontakt) einbezogen (UA S. 11 und hierauf Bezug nehmend UA S. 20) und dabei auch den Gesprächsanteil der Indexpersonen ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 20). Das Verwaltungsgericht hat das verbleibende Restrisiko einer Ansteckung erkannt, aber dem allgemeinen Lebensrisiko zugeschrieben (UA S. 20). Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb diese rechtliche Wertung fehlerhaft wäre.
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1.2 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert die Formulierung einer konkreten, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung. Eine derartige Rechts- oder Tatsachenfrage zeigt der Kläger nicht auf.
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Die gestellte Frage: „Ist eine abstrakte Gefährdungslage im Sinne der 4. Variante der Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV bereits durch einen intensiven Kontakt mit einer „Indexperson“ gegeben, sofern der Kontakt während der Kontaktbeschränkungen innerhalb der Corona-Pandemie erfolgte und für die Dienstausübung zwingend erforderlich war?“ ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.
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Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass die besondere Gefährdung für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein muss, dass hierfür eine Infektionsgefahr, die aus der bloßen Zusammenarbeit mit anderen Menschen herrührt, nicht genügt und dass für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheidend sind. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass die Intensität eines Kontakts insoweit relevant ist, als dessen Art und Dauer durch die dienstliche Verrichtung bedingt sind, dass es darüber hinaus aber auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalls ankommt. D.h. das Vorliegen einer abstrakten Gefahr kann nicht allein an der Intensität des Kontakts festgemacht werden. Ebenso offensichtlich führt der Umstand, dass im Rahmen der Dienstausübung nicht jeglicher Kontakt mit anderen Menschen ausgeschlossen war, für sich genommen nicht zu einer besonderen Gefährdung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG. Die Kontaktbeschränkungen, auf die der Kläger abstellt, dienten sowohl im beruflichen als auch im privaten Leben zu einer Reduzierung von Kontakten und zur Einhaltung von Schutzvorkehrungen. Ein vollständiger Ausschluss von Kontakten war hiermit jedoch weder im Beruf noch im Privatleben verbunden.
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Die Frage ist zudem nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Ihre Beantwortung wirkt sich nicht auf die Entscheidung aus. Denn der Kläger war jedenfalls infolge seiner konkret ausgeübten dienstlichen Verrichtungen keiner gegenüber der Gesamtbevölkerung gesteigerten Infektionsgefahr (d.h. in ähnlichem Maße wie Beschäftigte des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege) besonders ausgesetzt. Er hatte bei dem Beurkundungstermin am 1. März 2021 keine Tätigkeiten „am Menschen“ mit einem unmittelbaren Körperkontakt oder eine gesichtsnahe Tätigkeit in Innenräumen zu verrichten. Während des Termins konnten durchgehend mehrere Maßnahmen zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr eingehalten werden. In der Gesamtschau der besonderen Umstände zeigt sich nach der Art und Dauer der vom Kläger verrichteten dienstlichen Tätigkeiten keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit einer konkreten Infektionsgefahr.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats gilt im Sinne des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG bzw. hierzu inhaltsgleichen § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i.V.m. Anlage 1 der BKV die in Nr. 3101 aufgeführte Infektionskrankheit nur dann als Dienstunfall, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt (BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 22.90 – juris Rn. 11 f.; BayVGH, B.v. 29.6.1998 – 3 B 95.3890 – juris Rn. 11; B.v. 27.8.1998 – 3 ZB 98.568 – juris Rn. 2; Tegethoff in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand September 2024, § 31 BeamtVG Rn. 187). Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG setzt nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1996 – 2 B 106.95 – juris Rn. 6). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein (BayVGH, U.v. 17.5.1995 – 3 B 94.3181 – juris Rn. 20). Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B.v. 15.5.1996 a.a.O. Rn. 6). Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG soll insofern nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 17). Deshalb genügt die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, nicht (BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 22 f. m.w.N.).
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Vielmehr ist festzustellen, ob dem konkreten dienstlichen Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innewohnt und sich diese generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann (BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 26 m.w.N.). Liegt eine mit der dienstlichen Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Beamte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich dann nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet.
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Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit reicht ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen (BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 78). Hinzukommen muss vielmehr immer eine im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besondere mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundene Übertragungsgefahr. Denn der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger – d.h. von niemandem verschuldeter – schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten – hier den Dienstherrn – abgewälzt werden können; und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Infektion nur ausnahmsweise auferlegt (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1965 – II C 11.62 – BeckRS 1965, 31317469; BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 80). Hierfür genügt nicht eine Infektionsgefahr, die aus der bloßen Zusammenarbeit mit anderen Menschen herrührt. Denn die bloße Zusammenarbeit mit anderen Menschen ist gerade nicht einer konkreten dienstlichen Tätigkeit eigentümlich, sie ist vielmehr generell in einer Beschäftigung im Arbeitsleben und nicht nur im Beamtentum und der konkreten dienstlichen Verrichtung angelegt. Es bedarf daher besonderer, für die dienstliche Verrichtung typischer Umstände, die zu einer im Vergleich zur übrigen Bevölkerung höheren Übertragungsgefahr geführt haben. Hierunter fällt es insbesondere, wenn die dienstliche Verrichtung das Außerachtlassen empfohlener und üblicherweise vorgesehener Infektionsschutzmaßnahmen (Abstand, Masken, Testpflichten, Hygieneschutzkonzepte) bedingt (BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 78). Allerdings bedeutet die Pandemie als solche gerade für jeden eine besondere – realistische und nicht nur rein theoretische – Gefahr der Infektion und Erkrankung. Für einen so leicht übertragbaren Krankheitserreger wie den Coronavirus SARS-CoV-2 gilt das nochmal besonders (BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 79 f.).
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1.3 Die Berufung ist außerdem nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Sie weicht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab. Der Sachverhalt ist einfach überschaubar. Die von dem Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags aufgestellte Behauptung, besondere rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich hinsichtlich der Frage „ob im Falle des Klägers die Voraussetzung für eine Anerkennung der Infektion mit SARS-Cov-2 und seiner Erkrankung an Covid-19 als Dienstunfall gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG vorliegen, weil er im Sinne der 4. Variante der Nummer 3101 der Anlage 1 zur BKV durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen war“, vermag der Senat nicht zu teilen. Hiermit sind keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen verbunden, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen. Dies ergibt sich hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst, aus den vorangegangen Ausführungen (unter 1.2). Der Kläger legt auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten dar, indem er vorträgt, dass sich „die rechtliche Komplexität dieser Fragestellung daran“ zeige, „dass diese Fragestellung in Bezug auf Covid-19-Erkrankungen innerhalb der Rechtsprechung bislang in einer Vielzahl von Fällen uneinheitlich beurteilt wird“. Die unterschiedlichen Ergebnisse in den in Bezug genommenen Entscheidungen ergeben sich daraus, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalls für die rechtliche Wertung maßgeblich sind. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache lassen sich hieraus nicht ableiten.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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4. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).