Titel:
Kein Anordnungsgrund wegen vorläufiger Zuerkennung einer bestimmten Verwendungseignung in einer Beurteilung
Normenketten:
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1, S. 2
Leitsatz:
Die Regelungsanordnung der (vorläufigen) Zuerkennung einer bestimmten Verwendungseignung würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Aufgrund der inzidenten Überprüfungsmöglichkeit der dienstlichen Beurteilung im Rahmen eines Konkurrenteneilverfahrens drohen keine besonders schweren Nachteile, die eine solche Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
kein Anordnungsgrund bei isoliertem Begehren auf Bescheinigung einer bestimmten, Verwendungseignung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung, unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, inzidente Überprüfungsmöglichkeit im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens/, Konkurrenteneilverfahrens als ausreichender vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsgrund, Bescheinigung, Verwendungseignung, dienstliche Beurteilung, Vorwegnahme der Hauptsache, inzidente Überprüfung, Stellenbesetzungsverfahren, Konkurrenteneilverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, periodische dienstliche Beurteilung, Regelbeurteilung, Krankheit, Wiedereingliederung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 09.09.2024 – 3 CE 24.1232
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23902
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die am … geborene Antragstellerin steht als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A14 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz) an der …-Schule – staatliche FOSBOS – … im Dienst des Antragsgegners und verfolgt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zuerkennung einer bestimmten Verwendungseignung.
2
Die Antragstellerin wurde im Jahr 2022 (Beurteilungszeitraum: 01.08.2018 bis 31.12.2023) periodisch dienstlich beurteilt, welche ihr am 21.02.2024 eröffnet wurde. Wegen einer längeren Krankheitsphase und der anschließenden Wiedereingliederung erfolgte die Beurteilung erst ein Jahr nach dem regelmäßigen periodischen Beurteilungszeitraum (01.08.2018 bis 31.12.2022). In dieser streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung wurde ihr die Verwendungseignung als Beratungslehrerin zugesprochen.
3
Mit Schreiben vom 21.02.2024 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die periodische dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.12.2023 ein. Darin kritisierte sie die fehlende sachliche Rechtfertigung der Nichtgewährung der Verwendungseignung für „Mitarbeit in der Schulleitung“ und „Mitarbeit in der erweiterten Schulleitung“. Diese Verwendungseignungen seien ihr in der Beurteilung aus dem Jahr 2018 durch den vormaligen Schulleiter, Herrn OStD …, zugeschrieben worden und würden durch die Vielzahl der Fortbildungen im Bereich der Führungskräftevorqualifikation belegt werden. Durch die Nichtgewährung in ihrer Beurteilung aus dem Jahr 2022 werde sie an ihrem beruflichen Fortkommen gehindert. Auf Nachfrage beim Beurteiler, dem Schulleiter Herrn OStD …, sei ihr mitgeteilt worden, dass dafür keine Begründung erforderlich sei und die Antragstellerin im Übrigen nicht teamfähig sei. Dazu wurde eine schriftliche Beschwerde über das Kommunikationsverhalten der Beigeladenen angeführt, wobei es sich um einen Vorgang außerhalb des Beurteilungszeitraums handele. Des Weiteren seien die Unterrichtsbesuche nicht angemessen über den Beurteilungszeitraum verteilt worden. Unterrichtsbesuche durch Herrn OStD … hätten am 11.11.2022 (wohl gemeint: 2021) und am 17.11.2023 stattgefunden. Die Antragstellerin beanstandete auch, dass ihre Tätigkeit als Seminarkoordinatorin von Februar 2014 bis Mai 2018 in der Beurteilung keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Antragstellerin meinte, Herr OStD … hätte sie über ihre derzeitigen Schwächen und die Möglichkeiten etwaiger Weiterbildungsmaßnahmen aufklären müssen.
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Mit Schreiben vom 02.04.2024 wurde der Antragstellerin durch die Ministerialbeauftrage für die berufliche Oberschule in …bayern Ltd. OStDin … mitgeteilt, dass keine Beurteilungsfehler festzustellen seien. Zu diesem Ergebnis sei sie unter anderem durch Einholung einer Stellungnahme des beurteilenden Schulleiters Herrn OStD … vom 11.03.2024 gekommen. Abschließend bot die Ltd. OStDin … der Antragstellerin ein gemeinsames Gespräch mit der Schulleitung an, um die bestehenden unterschiedlichen Perspektiven zu besprechen und gemeinsam Lösungen für ein künftig gutes Miteinander zu entwickeln.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 06.05.2024, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen,
Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig, bezüglich der periodischen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum in den Schuljahren 2018/2019 bis einschließlich dem Schuljahr 2021/2022 unter Ziffer 4. (Verwendungseignung) folgendes zu bescheinigen:
- Mitarbeiterin in der Schulleitung
- Mitglied der erweiterten Schulleitung.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen der Inhalt des Widerspruchs vom 21.02.2024 vorgetragen. Auch in der Darstellung des Schulleiters gegenüber der Ministerialbeauftragten vom 11.03.2024 ließen sich keine nachvollziehbaren Gründe erkennen, weswegen die Antragstellerin nunmehr keine Verwendungseignung mehr für die Schulleitung bzw. erweitere Schulleitung habe. Bis zum Jahr 2018 sei die Antragstellerin auch kommissarisch als Beratungslehrerin in ihrer Schule eingesetzt worden. Die Schulleitung habe der Antragstellerin damals mitgeteilt, dass bei der Ausschreibung der Stelle der Beratungslehrerin offensichtlich ein Formfehler aufgetreten sei. Daraufhin sei der Antragstellerin die Tätigkeit der Beratungslehrerin aberkannt worden. Seitdem habe die Antragstellerin mehrfach bei der Schulleitung nachgefragt, ob sie an der Ausbildung zur Beratungslehrerin teilnehmen dürfe, was abgelehnt worden sei. Die Antragstellerin beabsichtige, sich in den nächsten Tagen bei anderen staatlichen Schulen zu bewerben und insofern eine Tätigkeit in der Schulleitung zu übernehmen. Auf eine entsprechende Stelle in einer anderen Schule habe die Antragstellerin keine Chance, wenn ihr nicht zumindest bescheinigt werde, dass sie die Eignung für die erweiterte Schulleitung habe.
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Mit Schriftsatz vom 15.05.2024 beantragte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (BayStMUK) für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
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Aus Sicht des BayStMUK mangele es bereits am Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe nicht substantiiert dargelegt, an welcher anderen staatlichen Schule sie sich in den nächsten Tagen bewerben möchte, um dort die Tätigkeit in der Schulleitung zu übernehmen. Für die Bejahung der Dringlichkeit der Sache wäre aber die Glaubhaftmachung eines konkret anstehenden Bewerbungsverfahrens erforderlich gewesen. Selbst wenn eine entsprechende Bewerbung kurzfristig bevorstünde, sei nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin bei einem weiteren Abwarten ein unmittelbarer Nachteil drohen würde. Bei einer Ablehnung ihrer Bewerbung aufgrund der fehlenden Verwendungseignung zur Mitarbeit in der Schulleitung stünde ihr das Recht zu, die Ablehnung juristisch anzugreifen und dabei die dienstliche Beurteilung inzidenter überprüfen zu lassen. Würde der Antragstellerin die entsprechende Verwendungseignung hingegen im einstweilen Rechtsschutz „vorläufig“ zuerkannt werden, würde – mit einer dann möglicherweise folgenden erfolgreichen Bewerbung – die Hauptsache vielmehr faktisch vorweggenommen werden.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2024 wurde der Widerspruch der Antragstellerin gegen die dienstliche Beurteilung zurückgewiesen. Aus der Tatsache, dass der zum Beurteilungszeitpunkt zuständige Schulleiter, Herr OStD …, die Verwendungseignung seines Vorgängers nicht fortgeschrieben habe, sei kein Beurteilungsfehler erkennbar. Dies ergebe sich vielmehr aus dem Vergleich mit den anderen Oberstudienrätinnen und Oberstudienräten. Während des Beurteilungszeitraums hätten drei Unterrichtsbesuche stattgefunden. Zwei Besuche habe der Schulleiter selbst, einen weiteren Unterrichtsbesuch die Ständige Vertreterin des Schulleiters, Frau StDin …, durchgeführt (11.11.2021, 12.07.2023 und 17.11.2023). In der Zeit von 24.01.2022 bis 25.12.2022 habe sich die Antragstellerin im Krankenstand und ab 27.06.2022 in der Wiedereingliederungsphase befunden, weswegen in dieser Phase von der Schulleitung auf Unterrichtsbesuche verzichtet worden sei. Auch dies sei in der Sache nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit der Antragstellerin als Seminarkoordinatorin von Februar 2014 bis Mai 2018 habe außerhalb des Beurteilungszeitraums stattgefunden.
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Mit richterlichem Schreiben vom 06.06.2024 wurde auf bestehende Zweifel am Vorliegen des Anordnungsgrundes hingewiesen. Nach nochmaliger Bitte des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26.06.2024 zur erneuten Einschätzung des Anordnungsgrundes wies das Gericht mit Schreiben vom 27.06.2024 darauf hin, dass es sich bei den von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen jeweils um Stellenbesetzungsverfahren mit inzidenter Überprüfung der dienstlichen Beurteilung handele. Die letztmalig eingeräumte Frist zur Stellungnahme bis 01.07.2024 wurde vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht wahrgenommen.
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakten und der beigezogenen Akten der Verfahren B 5 E 24.451 und B 5 K 24.507 Bezug genommen.
12
1. Der Antrag auf vorläufige Bescheinigung der Verwendungseignung als „Beratungslehrerin“, „Mitarbeiterin in der Schulleitung“ und „Mitglied der erweiterten Schulleitung“ ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
13
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
15
Der Anordnungsgrund ist im Anwendungsbereich des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu bejahen, wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 123 VwGO Rn. 76). Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wesentliche Nachteile sind vor allem die Gefahr der Vereitelung des Rechts sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die die Antragstellerin in Kauf nehmen müsste, wenn sie das Recht in einem Hauptsacheverfahren erstreiten müsste (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 23). Die Vereitelung des Rechts – hier auf Bescheinigung einer bestimmten Verwendungseignung – droht jedoch nicht, wenn eine Erläuterung in Bezug auf die Nichtgewährung der entsprechenden Verwendungseignung erst im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 5 E 15.359 – juris Rn. 12 f. zu einem isolierten Begehren auf Plausibilisierung der Beurteilung). Auch aus der gegenwärtigen Nichtberücksichtigung in Stellenbesetzungsverfahren ergibt sich kein wesentlicher Nachteil. Sollte in einem Stellenbesetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung relevant werden, kann diese sodann im Rahmen des dortigen gerichtlichen Verfahrens überprüft werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 5 E 15.359 – juris Rn. 14).
16
Die Antragstellerin begehrt ferner eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Die vorliegend begehrte Regelungsanordnung der (vorläufigen) Zuerkennung einer bestimmten Verwendungseignung würde – wie bereits vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 15.05.2024 und den richterlichen Hinweisschreiben vom 06.06.2024 und 27.06.2024 angesprochen – eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Aufgrund der inzidenten Überprüfungsmöglichkeit der dienstlichen Beurteilung im Rahmen eines Konkurrenteneilverfahrens drohen der Antragstellerin keine besonders schweren Nachteile, die eine solche Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 24.05.2023 – 6 CE 23.613 – BeckRS 2023, 12084 Rn. 11). Diese Möglichkeit wurde von der Antragstellerin durch Einlegung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren B 5 E 24.451 auch in Anspruch genommen. Würde der Antragstellerin die entsprechende Verwendungseignung hingegen in diesem Verfahren „vorläufig“ zuerkannt werden, würde dies den Antragsgegner bei einer Auswahlentscheidung faktisch binden und somit irreversible Zustände bei einem erfolgreichen Bewerbungsverfahren geschaffen werden.
17
Im Rahmen des vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 25.05.2020, Az. M 21a E 19.5650, war ein Stellenbesetzungsverfahren streitgegenständlich, in dem inzident die dienstliche Beurteilung überprüft wird. Bei solchen Konkurrentenstreitigkeiten kann sich – anders als vorliegend – der Anordnungsgrund aus der Verhinderung einer nach dem Grundsatz der Ämterstabilität irreversiblen Ernennung ergeben. Wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin selbst ausführt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.04.2024, Az. 6 CE 24.220, die dienstliche Beurteilung auch im Wege einer Inzidentkontrolle in einem Konkurrentenschutzverfahren überprüft. Somit sind diese beiden Entscheidungen nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar, in dem – losgelöst von einem Stellenbesetzungsverfahren – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die Bescheinigung der Verwendungseignung begehrt wird. Im Rahmen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2020, Az. 2 VR 2.20, ging es um die Teilnahme an der Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung. Dieser liegt somit schon ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde. Sodann ergab sich der Anordnungsgrund aus der Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht aufgrund des bevorstehenden Termins der Beurteilungseröffnung.
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Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung von Nr. 10.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57), weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Eine Halbierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin – wie ausgeführt – in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung begehrt (vgl. BayVGH, B.v. 14.03.2022 – 3 CE 22.413 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.08.2014 – 3 AE 14.788 – BeckRS 2014, 55963 Rn. 12).