Titel:
Kein Eilverfahren wegen Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung einer Verwendungseignung durch den Dienstherrn in einer Beurteilung
Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123, § 146
Leitsatz:
Der Nachteil, in einem Stellenbesetzungsverfahren nicht erfolgreich zu sein, lässt sich mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO bezogen auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs vermeiden. In einem solchen Verfahren ließe sich inzident auch die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung überprüfen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung, Vorläufige Bescheinigung einer Verwendungseignung, Anordnungsgrund (verneint), Vorwegnahme der Hauptsache, vorläufige Bescheinigung, Verwendungseignung, Anordnungsgrund, Beratungslehrerin, Mitarbeiterin der Schulleitung, Mitglied der erweiterten Schulleitung, einstweilige Anordnung, Beschwerde, berufliche Nachteile, Stellenbesetzungsverfahren, Bewerberverfahrensanspruch, Rechtmäßigkeit, Beförderung, Verwendung, Dienstposten, existentielle Beeinträchtigung
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 02.07.2024 – B 5 E 24.376
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23901
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 123 VwGO,
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den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin in der periodischen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum der Schuljahre 2018/2019 bis einschließlich 2021/2022 unter Ziffer 4. vorläufig die Verwendungseignung als „Beratungslehrerin“, „Mitarbeiterin in der Schulleitung“ und „Mitglied der erweiterten Schulleitung“ zu bescheinigen,
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zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
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Die Antragstellerin rügt zunächst, dass – anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat – keine Vorwegnahme der Hauptsache vorliege, weil die Antragstellerin nur eine vorläufige Bescheinigung ihrer Verwendungseignung begehre. Diese stelle keine endgültige Feststellung der Rechtsposition dar, sondern diene lediglich der Sicherung ihrer Rechte in einem laufenden Bewerbungsverfahren. Die Sicherung eines bestehenden Anspruchs durch eine einstweilige Anordnung stelle keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.
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Weiter rügt die Antragstellerin, dass ein Anordnungsgrund vorliege, weil sich die Antragstellerin in einem laufenden Bewerbungsverfahren befinde und die Bescheinigung für den Erfolg ihrer Bewerbung nötig sei. Die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz würde zu irreparablen beruflichen Nachteilen für die Antragstellerin führen. Dies stelle eine existenzielle Beeinträchtigung dar.
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Mit diesen Rügen kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnung nicht vorliegen. Es ist kein Anordnungsgrund gegeben, weil die Antragstellerin nicht dringend auf die vorläufige Bescheinigung der Verwendungseignung angewiesen ist.
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Die Antragstellerin stützt ihre Beschwerde auf „berufliche Nachteile“, die sie wegen des Fehlens der begehrten Bescheinigung ihrer Verwendungseignung in einem Stellenbesetzungsverfahren haben könnte. Der einzig konkret benannte Nachteil, in einem Stellenbesetzungsverfahren nicht erfolgreich zu sein, lässt sich jedoch – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (BA S. 6) – mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezogen auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs der Antragstellerin vermeiden. In einem solchen Verfahren ließe sich inzident auch die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung überprüfen (BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 3 CE 15.570 – juris Rn. 5 m.w.N.).
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Im Übrigen liegt kein unzumutbarer Nachteil vor, denn Beamte – wie die Antragstellerin – haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung (BVerwG, B.v. 24.9.2008 – 2 B 117.07 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 3 ZB 15.77 – juris Rn. 4; U.v. 17.11.2017 – 3 BV 16.1539 – juris Rn. 41 m.w.N.) oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten (BayVGH, B.v. 29.6.2021 – 6 CE 21.896 – juris Rn. 6 m.w.N.). Im Ausnahmefall besteht die Möglichkeit der Kompensation erlittener Nachteile (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – BVerwGE 151, 333 Rn. 12; BayVGH, B.v. 20.3.2019 – 3 ZB 16.2597 – juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund ist eine, überdies nicht substantiiert dargelegte, existenzielle Beeinträchtigung der Antragstellerin ausgeschlossen.
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Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache ausgegangen sei. Erstens verfängt der Verweis darauf, dass nur eine vorläufige Bescheinigung beantragt werde, nicht. Denn die Antragstellerin bezweckt mit der nur vorläufig zuerkannten Verwendungseignung dauerhafte statusrechtliche Folgewirkungen eines Stellenbesetzungsverfahrens herbeizuführen. Insoweit wäre sie unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch nach dessen Beendigung so gestellt, als ob sie im Hauptsacheverfahren obsiegt hätte. Hierin liegt jedenfalls eine partielle Vorwegnahme der Hauptsache. Zweitens ist dies für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht entscheidungserheblich, da ohnehin kein Anordnungsgrund vorliegt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Halbierung des Streitwerts erfolgt nicht, weil die Antragstellerin in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung begehrt (BayVGH, B.v. 14.3.2022 – 3 CE 22.413 – juris Rn. 17; B.v. 21.2.2022 – 3 CE 22.44 – juris Rn. 14; B.v. 29.6.2021 – 6 CE 21.896 – juris Rn. 16).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).