Titel:
Überbrückungshilfe III, Ablehnung der Förderfähigkeit variabler Pachtkosten, Förderpraxis der Beklagten
Schlagworte:
Überbrückungshilfe III, Ablehnung der Förderfähigkeit variabler Pachtkosten, Förderpraxis der Beklagten
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 07.02.2023 – AN 15 K 22.1240
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23896
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Februar 2023 – AN 15 K 22.1240 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 54.997,12 € festgesetzt.
Gründe
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Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin, die ein Café als Franchisenehmerin betreibt, ihren Antrag auf Bewilligung einer weiteren Förderung in Höhe von 54.997,12 € nach der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleinere und mittlere Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) weiter.
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Mit Urteil vom 7. Februar 2023 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage, mit der die Klägerin beantragt hatte, den Bescheid der Beklagten vom 1. April 2022 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 54.997,12 € nebst Zinsen zu bezahlen, abgewiesen.
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Mit ihrem fristgerecht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
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Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. die Klägerin das Vorliegen der Zulassungsgründe nicht dargelegt hat.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Senat eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
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1.1 Die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet die Klägerin zunächst damit, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch variable Pachtkosten nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie Überbrückungshilfe III förderfähig seien. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Klägerin nur der Höhe nach auf diese Kosten Einfluss nehmen könne, sie gegenüber dem Franchisegeber zur Zahlung der Pacht aber grundsätzlich verpflichtet sei. Auch stehe die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu dem Wortlaut von Nr. 2.4 der FAQ zur Überbrückungshilfe. Nach der Pachtvereinbarung vom 30. April 2015 seien 45% der Nettoumsätze gemäß Kassensystem (als sog. Pacht) zu entrichten, wobei sich die durch die Klägerin zu leistende Zahlung an den Franchisegeber dabei nicht nur auf die Räumlichkeiten, sondern auch auf das Equipment beziehe.
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Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass nach dem Vorbringen der Beklagten variable Miet- und Pachtkosten nach ihrer Förderpraxis nicht förderfähig seien, unabhängig davon, ob die Veränderlichkeit dieser Kosten auf einer vereinbarten Umsatzpacht oder auf anderen Gründen beruhe. Nach der Förderpraxis der Beklagten sei für die Klassifizierung als variable Kosten ausreichend, wenn sich die Kosten nach dem jeweils erzielten Umsatz bemäßen. Es komme nicht darauf an, welche Bedeutung der Begriff der variablen Kosten im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise habe, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Förderpraxis der Beklagten entspreche. Die Beklagte habe im Verwaltungsverfahren und im streitgegenständlichen Bescheid ihre Förderpraxis dargelegt und auch im Klageverfahren darauf abgestellt, dass bereits dann variable Kosten vorlägen, wenn sich die Kosten nach dem Umsatz bemäßen. Die Ansicht, wonach variable Kosten schon dann gegeben seien, wenn die Kosten umsatzabhängig anfielen, sei nicht zu beanstanden. Es müsse nicht auf die Häufigkeit und Begründetheit der Kosten abgestellt werden. Der Beklagten stehe es frei, für die Abgrenzung von variablen und fixen Kosten die Abhängigkeit der Kosten vom Umsatz als Kriterium heranzuziehen. Des Weiteren lägen gemäß Nr. 2.4 der FAQ nicht einseitig veränderbare Kosten vor, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht im Leistungsumfang reduziert werden könne. Vorliegend habe die Klägerin zwar corona-bedingte Umsatzeinbußen, allerdings hätten die Umsatzrückgänge auch geringere Pachtzahlungen zur Folge. Im Ergebnis erscheine es sachgerecht, für die Frage, wann variable Kosten vorlägen, darauf abzustellen, ob mittelbar durch die eigene wirtschaftliche Leistung auf die Kosten Einfluss genommen werden könne.
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Mit ihrem Vorbringen zieht die Klägerin die Rechtsauffassung zur Förderfähigkeit der Pachtkosten nicht ernsthaft in Zweifel. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kommt es nicht darauf an, wie der Begriff der variablen Miet- und Pachtkosten in Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie Überbrückungshilfe III i.V.m. Nr. 2.4 Pos. 1 der FAQ zu verstehen ist bzw. wie die Klägerin ihn auslegt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass dann, wenn die Fördervoraussetzungen – wie hier – in Förderrichtlinien geregelt sind, diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden müssen, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt (BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Förderpraxispraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 13). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; NdsOVG, U.v. 15.2.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41). Richtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen dabei nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 63 m.w.N., vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13).
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Die Klägerin hat weder in Zweifel gezogen, dass die von der Beklagten geschilderte Verwaltungspraxis besteht, noch dass in ihrem Fall gegen den Gleichheitssatz verstoßen worden wäre. Weiter hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung von Fixkosten und variablen Kosten sachgerecht erfolgt, wenn auf die Möglichkeit der mittelbaren Einflussnahme auf die Kosten durch eigene wirtschaftliche Leistung abgestellt wird. Auch damit hat sich die Klägerin mit ihrem Hinweis darauf, dass in ihrem Fall Fixkosten vorlägen, da sie immer 45% des Nettoumsatzes zu entrichten habe, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Denn durch die prozentuale Orientierung der Pacht am Nettoumsatz kann die Klägerin auf die Höhe der Pachtzahlung Einfluss nehmen, indem sie ihren monatlichen Nettoumsatz steigert oder senkt.
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1.2 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass das Verwaltungsgericht zumindest die in der Pachtzahlung enthaltene Grundmiete, die der Beklagten durch die Zahlen des Franchisegebers bekannt gewesen sei, hätte berücksichtigen müssen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.
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Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass in der im Klageverfahren vorgelegten Aufstellung von Kosten nicht die Kosten der Klägerin, sondern die des Franchisegebers aufgeschlüsselt würden. Als Pachteinnahmen der L. GmbH würden lediglich die Beträge genannt, die die Klägerin auch im Rahmen der Überbrückungshilfe ersetzt haben wolle. Wie der Franchisegeber die Pachteinnahmen auf seine Ausgabenpositionen verteile, sei für das vorliege Klageverfahren irrelevant.
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Aus der Aufstellung der Kosten (Bl. 55 der VG-Akten) ergibt sich jedoch nicht einmal, dass die Klägerin jeden Monat einen bestimmten Prozentsatz der 45% Nettoeinnahmen als „Miete fix“ an den Franchisegeber abführen müsste. Vielmehr schwankt sogar der prozentuale Anteil der „Miete fix“ an der Gesamtpacht. Letztlich würde aber selbst bei einem festen Prozentsatz für die „Miete fix“ deren Höhe variabel sein, weil die Gesamtpacht aufgrund deren prozentualer Bindung an den Nettoumsatz variabel ist.
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1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet die Klägerin auch nicht mit ihrem Hinweis darauf, dass bestimmte weitere Mietkosten wie zum Beispiel die Miete für einen industriellen Kaffeeautomaten förderfähig seien, weil im Hinblick auf die Förderung dem Grunde nach keine Variabilität bestehe, so dass auch nicht auf die Abgrenzung von fixen und variablen Kosten verwiesen werde könne.
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Mit diesem Vortrag bezieht sich die Klägerin wohl auf Nr. 2.4 Pos. 2 der FAQ. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin in ihrem Antrag vom 27. August 2021 die Förderung von Fixkosten für Maschinen, die betrieblich genutzt werden (Pos. 2), nicht beantragt hat, sondern nur die Förderung von Mieten und Pachten (Pos. 1). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Förderfähigkeit dieser Position würde sich bereits deshalb als zutreffend darstellen, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14 m.w.N.) eine entsprechende Förderung nicht beantragt hatte. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht aus Nr. 3.1 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III hergeleitet, dass die Anforderung, es müsse sich um einseitig nicht veränderbare Fixkosten handeln, für alle unter Nr. 3.1 Satz 1 der Richtlinie genannten förderfähigen Kosten Geltung beanspruche. Der Hinweis der Klägerin, auf die Abgrenzung zwischen fixen und variablen Kosten komme es bei der Kaffeemaschine nicht an, geht daher fehl. Zudem ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass sie für die Kaffeemaschine einen feststehenden monatlichen Betrag an den Franchisegeber entrichtet. Ein solcher lässt sich auch der vorgelegten Kostenaufstellung nicht entnehmen.
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1.4 Ebenso führt der Vortrag der Klägerin, die 2% für die Werbeumlage, die in den 45% für die Pacht enthalten seien, seien förderfähig, nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den Förderantrag die Klägerin eine Förderung von Werbekosten nicht beansprucht habe, ist zutreffend. Es ist zwar richtig, dass der Beklagten durch die Vorlage des Pachtvertrags bekannt war, dass 2% der Pachtkosten auf die Werbeumlage entfallen und diese Werbeumlage in den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen gesondert ausgewiesen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin diese Werbeumlage nicht als Werbekosten im Sinne von Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. o der Richtlinie Überbrückungshilfe III i.V.m. Nr. 2.4 Pos. 15 der FAQ gesondert beantragt hat, sondern als Bestandteil der Pos. 1 „Mieten Pachten“. Im Übrigen gilt auch hier, dass es sich bei den Werbekosten um keine Fixkosten, also einen festen monatlichen Betrag handelt, sondern die tatsächliche Höhe der Werbeumlage von den je nach den monatlichen Nettoumsätzen variablen Pachtkosten abhängt.
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1.5 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin die Besonderheit des vereinbarten Franchise geltend mache. Allerdings verkenne sie dabei, dass wohl jeder Franchisenehmer nicht nur für die Räumlichkeiten an sich bezahle. Dass nicht alle Kosten erstattet würden, die die Klägerin während der Corona-Pandemie zu tragen habe, stelle keine atypische Besonderheit dar, die eine abweichende Behandlung gebiete, sondern betreffe die gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation, die nach Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden solle.
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Die Klägerin beruft sich demgegenüber darauf, dass die Mietkosten dem Grunde nach zu zahlen seien. Es dürfe nicht darauf abgestellt werden, dass die Pachtzahlungen der Höhe nach schwankten, sondern dass dies in der Natur der Sache liege und daher ein atypischer Ausnahmefall gegeben sei, der von der Richtlinie nicht erfasst sei.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Die Vereinbarung einer Umsatzpacht in einem Franchisevertrag als solche, mit der Folge, dass die umsatzabhängigen Pachtkosten nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe III erstattet werden, stellt schon für sich genommen keine atypische Besonderheit dar. Der Richtliniengeber hat sich bewusst dafür entschieden, variable Miet- und Pachtzahlungen als nicht förderfähig einzustufen. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass die Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens im konkreten Einzelfall dazu führt, dass nicht sämtliche Kosten, zu deren Zahlung die Klägerin dem Grunde nach verpflichtet ist, mit der Überbrückungshilfe III ersetzt werden.
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2. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Tatsache, dass die Klägerin einen Franchisevertrag mit umsatzabhängigen Pachtzahlungen abgeschlossen hat, begründet keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Die Klägerin legt insbesondere nicht dar, worin diese bestehen sollten. Es ist zudem obergerichtlich entschieden, dass für die Frage des Bestehens eines Förderanspruchs die Förderpraxis der Beklagten ausschlaggebend ist, so dass sich auch daraus, wie die Richtlinienbestimmungen in Bezug auf Franchiseverträge zu verstehen sind, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten ergeben.
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3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die von der Klägerin formulierte konkrete Rechtsfrage „Sind Pachtzahlungen, die dem Grunde nach im Rahmen eines Franchising geschuldet sind, förderfähig, auch wenn deren Höhe schwankt“ ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ob umsatzabhängige Pachtkosten förderfähig sind, hängt von den Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie und der diesbezüglichen Förderpraxis der Beklagten ab. Dies ist für den jeweiligen Einzelfall zu klären. Sollte die Klägerin die Frage dahingehend verstanden haben wollen, ob die Richtlinie Überbrückungshilfe III auch die Förderung umsatzabhängiger Pachtkosten umfasst, zielt sie auf eine Auslegung der Richtlinienbestimmung, die den Gerichten verwehrt ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit diesem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).