Inhalt

VGH München, Beschluss v. 04.09.2024 – 22 ZB 22.2563
Titel:

Anspruch auf Eintragung in Architektenliste (Architektenrolle)

Normenketten:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Umfang der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt sich allein anhand der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das auf deren Grundlage nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob es Aufklärungsmaßnahmen ergreift, insbesondere ob es Beweisangeboten nachgeht; fehlt dem Gericht die erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bayerische Architektenkammer ist aufgrund ihrer Rechtsnatur als Körperschaft des öffentlichen Rechts und aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eine Behörde. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen; dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Architektenliste, Architektenrolle, Architektenkammer, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Eintragung, Sachaufklärungspflicht, Ermessen, rechtliches Gehör
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 27.10.2022 – AN 4 K 21.2298
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23892

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Oktober 2022 – AN 4 K 21.2298 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, die auf Verpflichtung des Beklagten zur Eintragung des Klägers in die bayerische Architektenliste (Architektenrolle) gerichtet ist.
2
Der Kläger, ein ukrainischer Staatsangehöriger, hat laut seinen vorgelegten Unterlagen insgesamt fünf Jahre an der Staatlichen Akademie für Bauwesen und Architektur des Dneprgebietes in der Ukraine studiert.
3
Am 11. Februar 2021 beantragte er beim Beklagten seine Eintragung in die bayerische Architektenliste und legte dazu diverse Unterlagen vor, u.a. ein Bachelor-Diplom Bauwesen und ein Diplom Bauwesen der Staatlichen Akademie für Bauwesen und Architektur des Dneprgebietes jeweils vom 30. Juni 2009, sowie eine zugehörige Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vom 7. November 2016.
4
Nach Prüfung der Unterlagen empfahl der Beklagte dem Kläger die Antragsrücknahme und einen Antrag bei der Ingenieurkammer Bau auf Eintragung als Beratender Ingenieur in die bayerische Liste Beratender Ingenieure. Der Kläger habe nicht Architektur studiert. Grundlage für diese Empfehlung war u.a. eine Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 des Geschäftsführers Aus-, Fort- und Weiterbildung bei der Bayerischen Architektenkammer, einem Architekten und Stadtplaner. Der Beklagte hatte diesen beauftragt, zu prüfen, ob es sich bei dem Studium des Klägers um ein dem Studium der Architektur gleichwertiges Studium handle. Der Kläger hielt seinen Antrag aufrecht.
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Mit Bescheid vom 30. November 2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Eintragung in die Architektenliste ab. Der Studienabschluss des Klägers sei einem mindestens vierjährigen Studium der Architektur, wie es Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) verlange, nicht gleichwertig.
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Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Eintragung als Architekt gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Klägerbevollmächtigtem am 11. Dezember 2022 zugestelltem Urteil vom 27. Oktober 2022 ab.
7
Mit am 12. Dezember 2022, einem Montag, beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Zur Begründung machte er mit am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 11. Januar 2023 Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die besondere Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend. Er vertiefte seine Ausführungen mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2023, 5. Dezember 2023, 1. Februar 2024 und 10. April 2024.
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Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.
II.
10
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
11
1. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine Verfahrensmängel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu 1.1), ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.2) oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 1.3).
12
1.1 Das erstinstanzliche Urteil beruht nicht auf Verfahrensmängeln, wie sie der Kläger geltend macht. Aus seinen Darlegungen ergibt sich keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (dazu 1.1.1) oder des rechtlichen Gehörs (dazu 1.1.2).
13
1.1.1 Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) wurde durch das Verwaltungsgericht nicht verletzt.
14
Ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2022 hat der Kläger einen bedingten Beweisantrag gestellt und beantragt, „ein Gutachten bei der ZAB zur Frage einzuholen, dass das Studium des Klägers [die] in Art. 46 der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: RL 2005/36/EG) gelisteten Kenntnisse und Fähigkeiten [ab]deckt“.
15
Laut Urteil (vgl. UA S. 8, unter 2) a)) sei dem bedingt gestellten Beweisantrag nicht zu folgen gewesen. Es werde eine Rechtsfrage unter Beweis gestellt. Zudem liege eine typisierte Bewertung des vom Kläger abgeschlossenen Studiengangs durch die ZAB bereits vor und komme zu einem abschlägigen Ergebnis. Auch von Amts wegen sei nicht ersichtlich, dass das zusätzlich erstellte konkrete Gutachten der Bayerischen Architektenkammer, welches vom Kläger nicht erschüttert worden sei, in irgendeiner Weise mit einem Fehler behaftet sei oder eine vertiefte Bewertung durch die ZAB zu einem anderen Ergebnis kommen würde.
16
1.1.1.1 Der Kläger trägt insoweit vor, das erstinstanzliche Gericht sei dem gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen und habe die Entscheidung allein anhand eines unzureichenden Parteigutachtens des Beklagten getroffen. Jegliche Maßnahmen zur Wahrheitsfindung seien unterlassen worden.
17
Das Parteigutachten zur Beurteilung des Anforderungskatalogs gemäß Art. 46 der RL 2005/36/EG sei fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. An mehreren Stellen enthalte es ein Fragezeichen, ohne dass ersichtlich sei, was damit zum Ausdruck gebracht werden solle. Spaltenbezeichnungen einer Tabelle zum Vergleich des vom Kläger abgeschlossenen Studiums mit dem Anforderungskatalog fehlten. Der Gutachter gehe von Anfang an davon aus, dass der Kläger kein Architekturstudium abgeschlossen habe, was sich in der Verwendung einer entsprechend bezeichneten Vorlage („Bewerber ohne Architekturstudium“) zeige. Das Erstgericht habe den Gutachtenersteller trotz dieser Ungereimtheit nicht, etwa als Zeuge, angehört. Die vom Kläger insoweit aufgeworfenen Fragen seien ignoriert worden bzw. unbeantwortet geblieben.
18
Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung vor allem auf das Parteigutachten gestützt, obwohl es nicht von der geeigneten fachlichen Qualifikation des Gutachters hätte ausgehen dürfen. Denn die auf entsprechende gerichtliche Aufforderung getätigten Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. August 2022 zeigten, dass der Gutachter tatsächlich keinerlei Berührungspunkte mit der Ukraine, der ukrainischen Sprache oder dem ukrainischen Architektur- oder Bauingenieurstudium vorweisen könne. Dennoch habe das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung durch Beauftragung eines neuen Gutachtens, erstellt durch einen unabhängigen und fachlich geeigneten Gutachter, unterlassen. Ebenso hätte das Gericht Beweis erheben können zur Befähigung des Gutachters und der verwendeten Methodik. Eine solche Beweisaufnahme hätte aufgezeigt, dass alleine aufgrund wörtlicher Übersetzungen von Zeugnissen und Fächerbezeichnungen nicht auf die im Studiengang vermittelten Inhalte bzw. das vermittelte Wissen geschlossen werden könne.
19
Der klägerische Beweisantrag zur Einholung eines neutralen Gutachtens bei der ZAB, welche bereits 2016 die Zeugnisse des Klägers anerkannt habe, sei abgewiesen worden. Stattdessen habe das Verwaltungsgericht das Schreiben der ZAB als Beweis für die Einordnung des abgeschlossenen Studiums als Bauingenieurstudiums gewertet, obwohl die ZAB bei der Zeugnisanerkennung nicht die formale Gleichstellung mit einem deutschen Studiengang geprüft habe. Das Verwaltungsgericht hätte ebenso den mit der Sache befassten Sachbearbeiter der ZAB als Zeugen laden können.
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1.1.1.2 Aus diesen Darlegungen ergibt sich keine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO.
21
Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. dazu BVerwG, B.v. 2.5.2022 – 1 B 39.22 – juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.1.2022 – 22 ZB 21.1922 – juris Rn. 39; B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 45, jeweils m.w.N.).
22
Der Umfang der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt sich allein anhand der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Auf deren Grundlage hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es Aufklärungsmaßnahmen ergreift, insbesondere Beweisangeboten nachgeht. Fehlt dem Gericht die erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt. Ferner endet die gerichtliche Aufklärungspflicht dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 46 m.w.N.; vgl. weiter auch BVerwG, B.v. 16.12.2019 – 4 BN 16.19 – juris Rn. 2).
23
Gemessen daran hat der Kläger keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht dargelegt.
24
Dies betrifft zunächst den bedingt gestellten (Hilfs-)Beweisantrag (d.h. eine Beweisanregung i.S.v. § 86 Abs. 1 VwGO, vgl. dazu Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 53), dem das Verwaltungsgericht im Ergebnis zurecht nicht nachgekommen ist. Dabei kann offenbleiben, ob es sich – wie das Verwaltungsgericht meint – um einen auf eine Rechtsfrage gerichteten (Hilfs-)Beweisantrag handelt. Denn zumindest bei der (aufgrund der Heranziehung der Kriterien des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BauKaG maßgeblichen) Frage, inwieweit der Kläger die nach Art. 46 Abs. 2 der RL 2005/36/EG vorausgesetzten Anforderungen erfüllt, also u.a. über die in Art. 46 Abs. 2 Satz 2 der RL 2005/36/EG aufgezählten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, handelt es sich im Kern um eine Tatsachenfrage. Jedenfalls aber war es vorliegend im Ergebnis nicht ermessensfehlerhaft, die Beweiserhebung in Form eines weiteren Sachverständigengutachtens abzulehnen.
25
Auch über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht, wie allgemein über den Umfang der Sachaufklärungspflicht (s.o.), nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2022 – 7 B 15.21 – juris Rn. 26; B.v. 9.2.2022 – 9 BN 4.21 – juris Rn. 16; B.v. 31.3.2016 – 2 B 12.15 – juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).
26
Nach alledem ist das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass bereits die Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Prüfung und Beurteilung des streitgegenständlichen, vom Kläger behaupteten Eintragungsanspruchs bildet. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch.
27
Allein der Umstand, dass der Beklagte die Stellungnahme bzw. das Gutachten beim Geschäftsführer Aus-, Fort- und Weiterbildung bei der Bayerischen Architektenkammer in Auftrag gegeben hat, spricht nicht gegen dessen Verwertbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Soweit der Kläger dies möglicherweise mit der Bezeichnung als „Parteigutachten“ und der behaupteten Notwendigkeit eines gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens in Zweifel ziehen will, ist der Vortrag bereits zu unsubstantiiert. Selbst wenn die Stellungnahme als Privatgutachten zu qualifizieren wäre, würde dies ihrer Berücksichtigung jedenfalls nicht entgegenstehen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.2.2001 – 14 ZS 01.179 – juris Rn. 2). Abgesehen davon dürfte die vom Kläger vorgetragene Einordung als Privatgutachten unzutreffend sein. Die Bayerische Architektenkammer ist aufgrund ihrer Rechtsnatur als Körperschaft des öffentlichen Rechts und aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 BauKaG) eine Behörde (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG); gleichermaßen nimmt der ihr zugeordnete, wenn auch vorliegend selbst beteiligungsfähige Beklagte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (vgl. Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BauKaG). Dieser hat das Gutachten beim Geschäftsführer Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bayerischen Architektenkammer in Auftrag geben; all dies spricht für eine Anwendbarkeit von Art. 24, 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. Behördliche Gutachten sind aber jedenfalls keine „klassischen“ Parteigutachten (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2008 – 21 ZB 07.245 – juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2022 – 7 B 15.21 – juris Rn. 25).
28
Ebenso wenig vermag der Kläger substantiierte Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters darzulegen. Der Beklagte hat die Qualifikation des Gutachters ausführlich im Schriftsatz vom 30. August 2022, auf den insoweit verwiesen wird, dargelegt. U.a. hat der Gutachter demnach – und so vom Kläger nicht in Zweifel gezogen – auf internationaler Ebene die Evaluation der RL 2005/36/EG begleitet und als Ansprechpartner für die Bayerische Architektenkammer in Zusammenarbeit mit diversen bayerischen Hochschulen die Inhalte der Masterstudiengänge inkl. zugehöriger Beschreibungen in den Modulhandbüchern so angepasst, dass die Vorgaben der RL 2005/36/EG erfüllt sind. Der Sachkunde und Eignung steht auch nicht entgegen, dass der Gutachter – so der Kläger – keinerlei Berührungspunkte mit der Ukraine, der ukrainischen Sprache oder dem ukrainischen Architektur- oder Bauingenieurstudium vorweisen könne. Die der Begutachtung zugrundeliegenden Dokumente (Diplom, Zeugnisse, Beschreibung der Studiengänge usw.) wurden vom Kläger allesamt (auch) als beglaubigte, ins Deutsche übersetzte Kopie vorgelegt. Übersetzungsfehler hat der Kläger insoweit nicht moniert. „Berührungspunkte mit dem ukrainischen Architektur- oder Bauingenieurstudium“ sind dagegen keine Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde. Denn Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Gleichwertigkeitsprüfung (Stellungnahme vom 11. Oktober 2021) sind zunächst die Anforderungen insbesondere nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauKaG i.V.m. Art. 46 der RL 2005/36/EG, zu denen der Gutachter sachkundig sein muss. Mit seinem Antrag auf Eintragung behauptet der Kläger, dass er ein gleichwertiges Studium absolviert hat. Es liegt daher insoweit zunächst in der Verantwortungssphäre des Klägers, durch Vorlage entsprechender (übersetzter) Dokumente eine adäquate Begutachtung insbesondere zur Frage der Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Dafür wurde ihm auch im Verwaltungsverfahren mehrfach Gelegenheit eingeräumt. Der Kläger ist dieser Obliegenheit im Wesentlichen auch nachgekommen, indem er die übersetzten Dokumente vorgelegt hat. Dass dabei aufgrund wörtlicher Übersetzungen von Zeugnissen und Fächerbezeichnungen nicht auf die im Studiengang vermittelten Inhalte bzw. das vermittelte Wissen geschlossen werden könne, überzeugt nicht. Denn die Zweckbestimmung derartiger Dokumente liegt gerade darin, einen Nachweis der jeweils erbrachten Studienleistung über die im Studiengang vermittelten Inhalte zu erbringen. Sie (möglichst präzise) wörtlich zu übersetzen und heranzuziehen, ist daher gerade wesentliche Voraussetzung einer Vergleichbarkeit.
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Ebenso wenig hat der Kläger substantiierte Bedenken an der Unparteilichkeit des Gutachters dargelegt. Der Umstand, dass der Gutachter der Geschäftsführer Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bayerischen Architektenkammer ist, begründet für sich noch keine solche Besorgnis. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beklagte im Verhältnis zur Bayerischen Architektenkammer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BauKaG). Seine Mitglieder dürfen weder Vorstandsmitglieder noch Bedienstete der Bayerischen Architektenkammer sein (Art. 22 Abs. 3 Satz 5 BauKaG). Auf das Eintragungsverfahren und die Entscheidung des Beklagten hat die Bayerische Architektenkammer damit keinen Einfluss; dies führt umgekehrt aber auch dazu, dass der mit der Stellungnahme beauftragte Geschäftsführer Aus-, Fort- und Weiterbildung eine unabhängige und damit „neutrale“ Stellung innerhalb des Verfahrens innehat. Auch die Verwendung der Vorlage „Bewerber ohne Architekturstudium“ lässt keine Rückschlüsse bezüglich der vom Kläger in Zweifel gezogenen Unparteilichkeit zu. Der Gutachter hat sich insoweit schlicht der von der Bundesarchitektenkammer für die Prüfung der ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen empfohlenen und so bezeichneten Vorlage bedient („Mindestanforderungen an die berufsvorbereitenden Qualifikationen von Architekten für Bewerber ohne ein Studium der Architektur nach Art. 46 (1) der BARL 2013“; vgl. Stellungnahme S. 4 unten / S. 5 oben).
30
Auch mit seiner Kritik an der Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 vermag der Kläger nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht auf die bedingten Beweisanträge hin ein weiteres Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Die Stellungnahme ist methodisch wie inhaltlich nachvollziehbar; sie geht insbesondere nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und weist keine inhaltlichen Widersprüche oder fachliche Mängel auf. Der Gutachter erläutert sein methodisches Vorgehen zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei der vom Kläger erworbenen Qualifikation um einen dem Architekturstudium gleichwertigen Studiengang handelt. Er orientiert sich dabei insbesondere an den im Katalog von Art. 46 Abs. 2 Satz 2 der RL 2005/36/EG festgelegten Kenntnissen und Fähigkeiten, denen er anhand der bereits erwähnten Empfehlung der Bundesarchitektenkammer die Studieninhalte vergleichend gegenübergestellt hat. Die in der entsprechenden Tabelle an mehreren Stellen vorhandenen Fragezeichen erschließen sich dabei ohne weiteres: Es kommt damit schlicht zum Ausdruck, dass eine Zuordnung des Studiumbestandteils des Klägers zum jeweiligen Kriterium nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 der RL 2005/36/EG zumindest fraglich (dann das Fragezeichen und zusätzlich der zugehörige Buchstabe aus Art. 46 Abs. 2 der RL 2005/36/EG bzw. der BAK-Empfehlung) oder nicht möglich (dann nur ein Fragezeichen) ist. Allein deswegen handelt es sich nicht um ein relevantes methodisches oder inhaltliches Defizit; vielmehr wird schlicht dargestellt, dass diese Lerninhalte nach Ansicht des Gutachters nicht anhand des Katalogs des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 der RL 2005/36/EG zugeordnet werden können. Diese so vorgenommene Differenzierung erscheint plausibel. Entgegen des klägerischen Vorhalts sind die Spalten zudem jeweils – allerdings wegen der verwendeten weißen Schrift schlecht lesbar – betitelt. Abgesehen davon wird der jeweilige Spalteninhalt in der Textpassage unmittelbar vor der Tabelle (vgl. Stellungnahme S. 4 unten) erläutert bzw. aufgezählt.
31
Der klägerische Vortrag setzt sich zudem nicht substantiiert mit dem Inhalt und Ergebnis der Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 auseinander. In Bezug auf die tabellarische Gegenüberstellung der Lerninhalte (S. 7 ff.) und das daraus vom Gutachter abgeleitete differenzierte Fazit begnügt sich der Kläger mit pauschaler Kritik (s.o. etwa in Bezug auf Fragezeichen oder Tabellenüberschriften), anstatt im Einzelnen und spezifisch auf die gutachterlichen Ausführungen einzugehen. So kommt die Stellungnahme etwa anhand der prozentual auf die Lerninhalte heruntergebrochenen Zeitanteile zum Schluss, dass das Studium nicht hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet war, wie es aber Art. 46 Abs. 2 Satz 1 der RL 2005/36/EG erfordert. Der Kläger setzt dem nur die pauschale Behauptung entgegen, dass es sich um ein kombiniertes Studium mit Schwerpunkt Architektur gehandelt haben soll. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Aufstellung seiner Bevollmächtigten vom 30. Juni 2021, geht dies aber gerade nicht hervor. Letztere ordnet – worauf die Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 zurecht hinweist – ohnehin nur pauschal (d.h. ohne konkreten Zeitanteil) und beispielhaft (d.h. nicht abschließend) vom Kläger absolvierte Studienfächer den Anforderungen aus Art. 46 Abs. 2 Satz 2 RL 2005/36/EG zu. Die Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 greift diese Aufstellung auf und setzt sich anhand der Anforderungen aus Art. 46 Abs. 2 Satz 2 der RL 2005/36/EG wie auch der BAK-Empfehlungen ausführlich und detailliert mit den vom Kläger absolvierten Studienfächern und den von ihm (beispielhaft und pauschal) vorgenommenen Zuordnungen auseinander („qualitativer und quantitativer Nachweis“). Dem so gefundenen Fazit (S. 10) setzt der Kläger weder erstinstanzlich noch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren substantiierte Ausführungen entgegen.
32
Auch die erstinstanzlich als Anlage K11 (Schriftsatz vom 9. 8.2022) vorgelegte tabellarische Gegenüberstellung von Lerninhalten des Architekturstudiums an der Technischen Hochschule (TH) Nürnberg (anhand deren Modulhandbuch) und den vom Kläger absolvierten Lerninhalten ist insoweit unbehelflich (zur diesbezüglich zudem erhobenen Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl. 1.1.2). Anstatt sich mit der Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 inhaltlich dezidiert auseinander zu setzen, werden in der Anlage K11 wiederum nur pauschal Lerninhalte des Klägers aufgezählt und es wird behauptet, dass diese mindestens den Lerninhalten der TH Nürnberg entsprächen bzw. diese sogar überträfen; dies zudem – anders als der Kläger meint (s.u. unter 1.1.2) – methodisch fehlerhaft, weil weder alle Modulbestandteile des BA-Studiengangs Architektur (TH Nürnberg) noch alle Qualifikationsziele in die tabellarische Darstellung aufgenommen wurden (vgl. dazu die als Anlage B3 vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 26.1.2024, auf die insoweit verwiesen wird). Gleiches gilt daher für die vom Kläger – unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit um vertiefenden Vortrag handelt – im Schriftsatz vom 10. April 2024 in diesem Zusammenhang gezogenen Vergleiche mit der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens der UNESCO, die für einen spezifischen Nachweis der Anforderungen des Art. 46 Abs. 2 der RL 2005/36/EG unbehelflich ist.
33
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 eine taugliche und ausreichende Grundlage zur Beurteilung des geltend gemachten Eintragungsanspruchs war. Der weitere vom Kläger geltend gemachte Aufklärungsbedarf (etwa in Form einer Zeugenvernehmung oder zur Qualifikation des Gutachters) bestand nicht bzw. es haben sich daher auch weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht aufgedrängt.
34
1.1.2 Mit seiner Rüge, das erstinstanzliche Urteil verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG, legt der Kläger auch keinen Verfahrensmangel dar.
35
Insoweit wird vorgetragen, dass klägerische Ausführungen trotz deren zentraler Bedeutung für das Verfahren ignoriert und bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden seien, worin ein Verstoß gegen Anspruch auf rechtliches Gehör zu sehen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 1.2.1978 – 1 BvR 426/77 – BVerfGE 47, 182). So finde die als Anlage K11 vorgelegte, vom Kläger vorgenommene umfassende Aufstellung und Gegenüberstellung seiner Studieninhalte mit denen eines Architekturstudiums an der TH Nürnberg keinerlei Erwähnung im Urteil. Obwohl sich der Kläger der vom Verwaltungsgericht für gut befundenen Methodik des Parteigutachtens bediene, stelle dieses allein auf das Parteigutachten des Beklagten ab, ohne zumindest eine Begründung zu liefern, weshalb es der Anlage K11 keinerlei Aussagekraft zuschreibe. Auch die Ausführungen des Klägers zur Unzulänglichkeit des Parteigutachtens seien ignoriert worden.
36
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich aus diesem Vortrag nicht.
37
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2015 – 8 B 38.14 – juris Rn. 3). Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.2011 – 4 B 47.10 – juris Rn. 5). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht ihm gegenüber geäußertes Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, obwohl dieser übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. dazu etwa BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 188/09 – juris Rn. 9). Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (stRspr des BVerfG; vgl. z.B. B.v. 14.8.2013 – 1 BvR 3157/11 – juris Rn. 14 m.w.N.). Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich werden, die darauf hindeuten, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Geht das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens zu einer bestimmten Frage von für das Verfahren zentraler Bedeutung ein, so kann hieraus auf die fehlende Berücksichtigung des Vortrags geschlossen werden (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 45; vgl. insgesamt auch BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 15.795 – juris Rn. 7; B.v. 6.10.2016 – 3 ZB 15.1567 – juris Rn. 12 f., jeweils m.w.N.).
38
Gemessen daran hat der Kläger keine besonderen Umstände vorgetragen, aus denen sich vorliegend klar ergibt, dass das Verwaltungsgericht die Anlage K11 nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Zwar ist die Anlage K11 als solche nicht explizit in den Urteilsgründen benannt. Allerdings setzt sich das Verwaltungsgericht mit dem bedingten Beweisantrag des Klägers auseinander (vgl. UA S. 8, unter 2) b)) und geht in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich darauf ein, dass die herangezogenen Gutachten (Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 und Zeugnisbewertung vom 7. November 2016) klägerseitig nicht erschüttert worden seien. Im Folgenden wird betont, dass der Kritik des Klägers (auch) an der Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 nicht gefolgt werden könne. Sie sei nachvollziehbar und enthalte einen inhaltlichen Abgleich der konkreten Lehrinhalte, weshalb es keiner weiteren Sachaufklärung bedürfe (vgl. UA S. 7, unter 2)). Das Verwaltungsgericht hat sich damit mit der auch aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Frage, ob und inwieweit die Stellungnahme eine ausreichende und taugliche Grundlage für die Entscheidungsfindung ist, im Einzelnen auseinandergesetzt. Demgegenüber hat der Kläger keine klaren Indizien, dass das Verwaltungsgericht trotz dieser Erläuterungen die Anlage K11 gar nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat, benannt. Alleine der Verweis darauf, dass eine bestimmte Anlage als solche nicht ausdrücklich erwähnt wurde, reicht, wie oben angesprochen, dafür gerade nicht.
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1.2 Soweit sich der Kläger weiter auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, genügt sein Vorbringen bereits nicht den aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO resultierenden Darlegungsanforderungen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss hierzu allerdings konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 62 f.).
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Der Kläger trägt vor, ernstliche Zweifel bestünden, weil das Verwaltungsgericht fälschlicherweise zum Ergebnis komme, dass er keinen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste habe. Der Kläger habe aber ein Architekturstudium in der Ukraine absolviert und könne daher die von Art. 46 der RL 2005/36/EG geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Die Zeugnisse über das abgeschlossene Bachelor- und Masterstudium lägen dem Beklagten vor.
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Mit diesem pauschalen und knappen Zulassungsvorbringen geht er in keiner Weise auf die erstinstanzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit welchen dieses den geltend gemachten Eintragungsanspruch ablehnt, ein. Nichts anderes gilt, wenn man zugunsten des Klägers seine Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zumindest teilweise auch als Vorbringen zur Darlegung von ernstlichen Zweifeln berücksichtigen will. Denn auch insoweit setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit der dem Urteil zugrundeliegenden Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 auseinander und vermag insbesondere nicht im Einzelnen darzulegen, warum seine absolvierten Studienfächer den Anforderungen des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 der RL 2005/36/EG entsprechen.
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1.3 Und schließlich fehlt es auch einer substantiierten Darlegung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
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Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeit der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür anzugeben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2024, § 124a Rn. 75 m.w.N.).
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Der Kläger trägt insoweit vor, der zugrundeliegende Sachverhalt werfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Eine bloße Übersetzung der Studienfächer werde dem von Art. 46 der RL 2005/36/EG geforderten Abgleich von vermittelten Fähigkeiten und Kenntnissen nicht gerecht. Die erforderliche Auseinandersetzung mit den im Studium des Klägers vermittelten Inhalten weise eine erhebliche Komplexität auf. Aufgrund des anhaltenden Kriegs in der Ukraine sei es nur schwer möglich, Kontakt mit der Universität des Klägers aufzunehmen. Studienbücher, in welchen die zu vermittelnden Inhalte aufgeführt würden, seien nicht zugänglich. Der Zugang zu Informationen und Beweisen für die Frage, welche Lerninhalte im Studium des Klägers vermittelt worden seien, sei stark eingeschränkt. Das Auffinden von Experten des ukrainischen Architektenstudiums als Zeugen im vorliegenden Verfahren sei ebenfalls massiv durch die geopolitische Lage und die hierdurch bestehenden Lebensumstände erschwert.
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Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Der Vortrag zielt im Schwerpunkt ohnehin auf tatsächliche Schwierigkeiten in Form eines schwierig zu ermittelnden Sachverhalts (vgl. dazu näher Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124a Rn. 45 f. m.w.N); (auch) solche sind aber nicht gegeben. Dass eine wörtliche Übersetzung der Studienfächer im Grundsatz entgegen der Ausführungen des Klägers ein tauglicher Ausgangspunkt für eine Prüfung des Art. 46 Abs. 2 der RL 2005/36/EG ist und dass es die Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 dabei zudem nicht belassen hat, wurde bereits dargelegt (vgl. unter 1.1.1). Ebenso wenig ist daher nachvollziehbar, dass die erforderliche Auseinandersetzung mit den im Studium des Klägers vermittelten Inhalten eine erhebliche Komplexität aufweise; die Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 bildet genau diese Auseinandersetzung nachvollziehbar ab und stellt so eine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar. In welchem Maße der Zugang zu Beweismitteln angesichts des Kriegs in der Ukraine generell eingeschränkt ist, wie es der Kläger (pauschal) behauptet, kann daher, weil eine ausreichende Sachaufklärung stattgefunden hat (vgl. unter 1.1.1), offenbleiben.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (wie Vorinstanz unter Berufung auf BayVGH, B.v. 4.12.2012 – 22 C 12.2560 – juris Rn. 2).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).