Titel:
Erschließung eines Buchgrundstücks durch eine leitungsgebundene Einrichtung, Gescheiterter Abschluss einer Ablösungsvereinbarung, Entstehen der sachlichen Beitragspflicht
Normenketten:
VwGO § 146
KAG Art. 5 Abs. 1
Schlagworte:
Erschließung eines Buchgrundstücks durch eine leitungsgebundene Einrichtung, Gescheiterter Abschluss einer Ablösungsvereinbarung, Entstehen der sachlichen Beitragspflicht
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 05.07.2024 – Au 8 S 24.1257, Au 8 S 24.1258, Au 8 S 24.1259, Au 8 S 24.1261
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23883
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 66.024,35 € festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
2
Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen abgelehnt hat.
3
Der Kläger wendet gegen die Erhebung der Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal zunächst ein, erst nach endgültiger Herstellung der Anschlussleitungen (Abnahme der Anschlussleitungen am 10.12.2020) sei dem Antragsteller ein vom damaligen Bürgermeister am 19. März 2021 unterschriebener Vertragsentwurf einer Ablösevereinbarung übermittelt worden. Dies sei verspätet gewesen, da der Abschluss einer Ablösungsvereinbarung nur bis zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht möglich sei. Damit kann der Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht durchdringen. Nach Art. 5 Abs. 9 Satz 1 KAG kann der Beitragsberechtigte die Ablösung des Beitrags vor Entstehung der Beitragspflicht gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. Dies ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht erfolgt. Das gescheiterte Zustandekommen einer Ablösungsvereinbarung kann im Rahmen der Beitragserhebung keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Gleiches gilt für den zwischen den Beteiligten geschlossenen Tauschvertrag, wobei mit der Beschwerdebegründung schon nicht vorgetragen wurde, dass dieser selbst Elemente einer Ablösungsvereinbarung enthält.
4
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde anführt, dass solange die Anlagen der „Inneren Erschließung“ (auf den Grundstücken des Klägers) nicht in das Eigentum des Antragsgegners übergingen, sei die öffentliche Erschließung der Gewerbeflächen 1 und 2 nicht abgeschlossen, verkennt er den Umfang der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung. Nach § 1 Abs. 2 EWS v. 13.9.2013 und WAS v. 2.3.2020 bestimmt Art und Umfang der Anlagen die Gemeinde. Demzufolge regelt § 1 Abs. 3 der EWS, dass zur Entwässerungsanlage der Gemeinde auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke und die Verbindung von der Grundstücksgrenze zum Revisionsschacht gehören. In § 1 Abs. 4 WAS ist bestimmt, dass zur Wasserversorgungsanlage der Gemeinde auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke gehören. Über diese Anlagenteile hinaus gehören die auf den jeweils anzuschließenden Grundstücken vorhandenen Entwässerungs- und Wasserversorgungsanlagen nicht zu den leitungsgebundenen Einrichtungen des Beklagten, so dass der Einwand des Klägers ins Leere geht. Eine Erschließung der Grundstücke des Klägers durch die leitungsgebundenen Einrichtungen ist vielmehr dann gegeben, wenn die Grundstücke mit der im Straßengrund bis in Höhe der Grundstücke herangeführten Leitung unmittelbar und dauerhaft verbunden werden kann (Kraheberger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 750 m.w.N., Stand: 1.3.2024). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die endgültige Herstellung der Anschlussleitungen für Entwässerung und Wasserversorgung auf dem Grundstück Fl.Nr. 280, Gemarkung A. auf den 10. Dezember 2020 mit der Abnahme der errichteten Leitungen datiere und hat für diesen Zeitpunkt angenommen, dass die Anschlussmöglichkeit durch die (endgültige) Schaffung der Leitungen zur Abwasserentsorgung bzw. zur Wasserversorgung auf dem Grundstück des Antragstellers und der Möglichkeit des Anschlusses dieser Leitungen an das öffentliche Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungsnetz entstanden seien (Rn. 5 und 35 d.U.). Hiergegen hat der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung keine Einwendungen erhoben. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst bei summarischer Prüfung ersichtlich, dass die öffentlichen Versorgungsleitungen zu einem früheren Zeitpunkt bereits an die Grundstücke des Klägers herangeführt worden waren.
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Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
6
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 und 2 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei Abgabestreitigkeiten von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes auszugehen.
7
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.