Inhalt

LG München I, Urteil v. 11.03.2024 – 18 NBs 234 Js 118954/23
Titel:

Zur den Belehrungspflichten in der Berufungsinstanz nach einer Verständigung in erster Instanz

Normenkette:
StPO § 257c
Leitsatz:
siehe BayObLG BeckRS BeckRS 2024, 23822 (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Belehrungspflicht, Bindungswirkung, Verständigung, Verständigung in erster Instanz
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 11.09.2024 – 206 StRR 286/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23823

Tenor

I.
Auf die Berufung der Angeklagten ... und ... wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 29.09.2023 im Rechtsfolgenausspruch betreffend die Angeklagten ... und ... wie folgt abgeändert:
1.1.
Der Angeklagte ... wird zu einer
verurteilt.
2.2.
Der Angeklagte ... wird zu einer
verurteilt.
3.
Der Einziehungsbetrag für das Erlangte wird auf € 33.000,00 festgesetzt.
II.
Im Übrigen werden die Berufungen der Angeklagten verworfen.
III.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
IV.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Die Berufungsgebühr wird auf die Hälfte reduziert.
Soweit die Berufung der Staatsanwaltschaft gesonderte Kosten verursacht hat, trägt die Staatskasse diese Kosten einschließlich der darauf entfallenden notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Entscheidungsgründe

I.
Verfahrensgang:
1
Die Staatsanwaltschaft München I erhob am 12.07.2023 eine Anklage zum Amtsgericht München – Schöffengericht –. Diese wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 10.08.2023 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München am 29.09.2023 kam es zu einer Verständigung mit allen Angeklagten (drei Angeklagte, damals auch noch die Mitangeklagte ...) gemäß § 257 c StPO. Das Amtsgericht München sagte der Angeklagten ... aufgrund der frühzeitigen Aufklärungshilfe für den Fall eines umfassenden Geständnisses eine Freiheitsstrafe zwischen ein Jahr fünf Monaten bis ein Jahr acht Monaten zu, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Dem Angeklagten ... sagte das Amtsgericht München eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren fünf Monaten bis zwei Jahren zehn Monaten zu und dem Angeklagten ... eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren fünf Monaten bis zu zwei Jahren zehn Monaten. Hinsichtlich der Angeklagten ... und ... lehnte das Gericht eine Bewährungsstrafe in jedem Fall ab. Im folgenden legten alle drei Angeklagten ein umfassendes Geständnis ab.
2
Das Amtsgericht München verurteilte alle drei Angeklagten wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Die Angeklagte ... wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sieben Monaten auf Bewährung verurteilt, der Angeklagte ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sieben Monaten und der Angeklagte ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten. Zudem ordnete das Amtsgericht gegenüber allen drei Angeklagten Wertersatz für das Erlangte in Höhe von € 52.475,00 gesamtschuldnerisch an.
3
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft München I eine auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung betreffend alle drei Angeklagten ein mit Schriftsatz vom 29.09.2023.
4
Alle drei Angeklagten legten ebenfalls Berufung ein, der Angeklagte ... mit Schriftsatz von Rechtsanwalt ... vom 06.10.2023, der Angeklagte ... mit Schriftsatz von Rechtsanwalt ... vom 06.10.2023 und die Angeklagte ... mit Schriftsatz von Rechtsanwalt ... ebenfalls vom 06.10.2023. Alle Berufungen der Angeklagten gingen per beA am selben Tage ein.
5
In der Berufungshauptverhandlung vom 11.03.2024 nahm die Angeklagte ... ihre Berufung zurück, ebenso nahm die Staatsanwaltschaft München I im Hinblick auf die Angeklagte ... die Berufung zurück. Deren Urteil wurde damit rechtskräftig.
6
Die Angeklagten ... und ... beschränkten ihre Berufungen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft München I auf den Rechtsfolgenausspruch. Zur Schadenswiedergutmachung im Fall 1. hinterlegten die Angeklagten ... und ... insgesamt € 33.000,00 unwiderruflich bei ihren Verteidigern. Diese sind angewiesen, dass Geld an den Geschädigten im Fall 1. auszubezahlen. Von einer weiteren Einziehung von Wertersatz wurde gemäß § 421 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft München I abgesehen.
7
Das Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Verständigung gemäß § 257 c StPO. Hinsichtlich des zu Beginn der Sitzung auf Antrag der Verteidiger geführte Rechtsgespräch wird auf das Protokoll vom 11.3.2024 verwiesen.
II.
8
Persönliche Verhältnisse:
1. Angeklagter ...:
Der Angeklagte ... wurde am ... in ... geboren. Er gehört der Volksgruppe der Roma an. Der Angeklagte wuchs mit einem Bruder und einer Schwester bei den Eltern auf. Als er ca. fünf bis sechs Jahre alt war, kam die Familie nach Deutschland. Der Angeklagte ist inzwischen deutscher Staatsbürger.
Der Angeklagte ging nicht zur Schule.
Der Angeklagte ist nicht verheiratet. Er hat eine Lebensgefährtin, mit der er zwei Kinder hat. Zudem hat er insgesamt drei weitere Kinder. Für diese Kinder fühlt er sich verantwortlich, ebenso für die vier Kinder seiner Schwester.
Der Angeklagte arbeitete früher als selbstständiger Autohändler. Durch die Corona-Pandemie wurde sein Kfz-Handel schwer beeinträchtigt. Dies führte dazu, dass er in erheblichem Maße Alkohol konsumierte. Zudem konsumierte er vor seiner Verhaftung ca. 1 g Kokain in der Woche.
Der Angeklagte leidet nicht an schwerwiegenden Erkrankungen, die Einfluss auf seine Schuldfähigkeit haben könnten. Er nimmt Tabletten gegen Bluthochdruck und Blutverdünner.
Der Angeklagte ist in der ... in einer therapeutischen Wohngruppe. Zudem nimmt er regelmäßig Termine in der Suchtberatung wahr.
9
Der Angeklagte ist vorbestraft wie folgt:
25.08.2020 Amtsgericht Regensburg – ... –
Rechtskräftig seit 11.11.2020
Tatbezeichnung: Versuchter Betrug
Datum der (letzten) Tat: 25.09.2019
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 2, § 22, § 23 Abs. 1
70 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe
10
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt vor:
Am 25.0.2019 gegen 15:30 Uhr bei dem Autohaus ... in ..., wollten Sie unter Vorspiegelung der Unwahrheit, dass Sie polnischer Kfz-Händler und somit zum Abzug der Umsatzsteuer berechtigt seien, den Pkw Marke BMW, Typ 530d, ..., vom Geschädigten ... für einen Kaufpreis in Höhe von € 17.500,00 ohne Umsatzsteuer erwerben. Tatsächlich waren Sie – wie Sie wussten – als Privatkäufer jedoch nicht zum Abzug der Umsatzsteuer berechtigt, weswegen € 3.325,00 als Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen gewesen wären, die der Geschädigte ... als Verkäufer an das Finanzamt bei Verkauf des Pkws an eine Privatperson hätte entrichten müssen. Entgegen Ihrer vorgefassten Absicht kam der geplante Verkauf nicht zustande, weswegen dem Geschädigten ... kein entsprechender Schaden entstand und er tatsächlich keine Umsatzsteuer in Höhe von € 3.325,00 abführen musste.
11
Haftdaten:
12
Der Angeklagte wurde am 01.03.2023 vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht München erließ am 02.03.2023 einen Haftbefehl, Aktenzeichen: .... Der Haftbefehl wurde ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 25.07.2023. Der Angeklagte befindet sich seit 2.3.2023 ununterbrochen in dieser Sache in UHaft.
2. Angeklagter ...:
Der Angeklagte ... wurde am ... geboren. Er ist ... Staatsangehöriger. Auch er gehört der Volksgruppe der Roma an. Die Familie des Angeklagten ging nach Deutschland, wo der Angeklagte zunächst auch zur Schule ging. Als der Angeklagte ca. zwölf Jahre alt war, verstarb sein Vater. Nachdem die Mutter neu heiratete, holten ihn die Großeltern zurück nach ....
Der Angeklagte kam 2007 wieder zurück nach Deutschland. Hier arbeitete er zunächst im Schrott- und Metallhandel seines Bruders, bevor er sich später in diesem Bereich selbstständig machte. Ab 2021 arbeitete er in ... zudem als Fahrer im Rahmen eines Minijobs.
Der Angeklagte hat eine Lebensgefährtin, mit der er drei gemeinsame Kinder im Alter von sechs, zwölf und 16 Jahren hat.
Der Angeklagte lebt nunmehr seit einiger Zeit in der Schweiz und arbeitet dort in einem privaten Postunternehmen. Dort verdient er rund CHF 3.600,00 netto.
Der Angeklagte hat keinerlei Krankheiten.
Der Angeklagte hat keine Probleme mit Alkohol oder Drogen.
Der Angeklagte hat kein Vermögen und keine Schulden.
Der Angeklagte ist vorbestraft wie folgt:
1. 24.07.2014 Amtsgericht Nürnberg – ... –
Rechtskräftig seit 12.08.2014
Tatbezeichnung: Diebstahl und Computerbetrug in acht Fällen mit versuchtem Computerbetrug
Datum der (letzten) Tat: 06.01.2009
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 263 a Abs. 1, § 22, § 23, § 25 Abs. 2, § 53, § 56
1 Jahr Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 3 Jahre
Bewährungszeit verlängert bis 11.02.2018
Strafe erlassen mit Wirkung vom 04.04.2018
2. 20.06.2016 Amtsgericht Gelsenkirchen – ... –
Rechtskräftig seit 28.06.2016
Tatbezeichnung: Verstoß gegen das Waffengesetz
Datum der (letzten) Tat: 06.11.2015
Angewendete Vorschriften: WaffG § 54 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 3 Nr. 1
90 Tagessätze zu je € 10,00 Geldstrafe
3. 21.08.2018 Amtsgericht Neunkirchen – ... –
Rechtskräftig seit 09.04.2019
Tatbezeichnung: Fahrlässiges Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Gestatten des Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag
Datum der (letzten) Tat: 17.03.2018
Angewendete Vorschriften: StGB § 52, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 1, PflversG § 1, § 6 Abs. 1
50 Tagessätze zu je € 10,00 Geldstrafe
4.11.10.2019 Amtsgericht Gelsenkirchen – ... –
Rechtskräftig seit 05.11.2019
Tatbezeichnung: Fahrlässiger Verstoß nach dem Pflichtversicherungsgesetz in Tat Einheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen
Datum der (letzten) Tat: 23.04.2019
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 52, PflVG § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 1, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
80 Tagessätze zu je € 10,00 Geldstrafe
5.12.08.2021 Amtsgericht St. Ingbert – ... –
Rechtskräftig seit 12.08.2021
Tatbezeichnung: Gewerbsmäßiger Betrug in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung
Datum der (letzten) Tat: 11.11.2020
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 3 Nr. 1, § 267, § 52, § 53, § 56, § 56 a, § 56 b
12 Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 3 Jahre
13
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsort ... Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
1. Hauptakte:
Der Angeklagte bot über das Internetportal Ebay-Kleinanzeigen ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz, Typ E 350 zum Kauf an. Am 12.06.2019 veräußerte der Angeklagte das Fahrzeug in ... an ... aus ... zu einem Kaufpreis von € 12.300,00. Der Angeklagte setzte in den Kaufvertrag nicht seinen Namen ein, sondern trat unter dem Namen ... auf. Ferner gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass das veräußerte Fahrzeug keinen Unfallschaden habe und eine Laufleistung von 153.200 km aufweise. Außerdem legte er dem Geschädigten ... ein gefälschtes Serviceheft vor und gab an, dass das Fahrzeug lückenlos Scheckheft gepflegt sei. Ferner wurde dem Geschädigten vom Angeklagten eine Zulassungsbescheinigung II übergeben, welche lediglich einen Vorbesitzer ausweist.
Zum einen weist das Fahrzeug eine unbekannte wesentlich höhere Laufleistung aus. So konnte bei der letzten dokumentierten Inspektion am 26.09.2014 eine Laufleistung von 156.261 km festgestellt werden. Zum anderen hat das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden am Seitenteil und es fand eine Nachlackierung statt. Außerdem hatte das Fahrzeug nach Angaben der Zulassungsstelle mindestens vier Vorbesitzer und nicht wie vom Angeklagten angegeben nur einen Vorbesitzer.
Der Angeklagte täuschte den Geschädigten ... damit über entscheidende wertbildende Faktoren, so dass dieser das Fahrzeug in der irrigen Annahme erwarb, dass die Angaben im Kaufvertrag und in der Zulassungsbescheinigung II zutreffend seien. Dadurch entstand dem ... ein Schaden in Höhe von mindestens € 4.300,00, da das Fahrzeug bei der Laufleistung und der Anzahl der Vorbesitzer Verkehrswert von ca. € 8.000,00 hatte.
Die Zulassungsbescheinigung II wurde manipuliert, indem unter der Rubrik „Anzahl der Vorhalter“ die dort ursprünglich eingetragene Ziffer durch mechanisch/chemische Rasur entfernt und durch die jetzt lesbare Ziffer „1“ ersetzt wurde. Der Angeklagte hatte Kenntnis von der Verfälschung der Zulassungsbescheinigung II und legte dem Geschädigten ... das Dokument bewusst vor, um diesen bewusst über die tatsächliche Halteranzahl zu täuschen.
2. Fallakte I
Der Angeklagte erwarb am 14.02.2020 von ... einen Pkw der Marke BMW 525 d (F 11) zum Preis von € 8.900,00. Das Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 330.000 km, wobei der Ersatzmotor eine Laufleistung von 256.000 aufwies. Der Angeklagte verschleierte beim Kauf seine Identität und gab sich mit der Alias-Personalie ... als Käufer aus. Hierzu legte der dem ... einen ungarischen Personalausweis vor, der ein Lichtbild des Angeklagten enthielt und den Namen ... führte.
Der Angeklagte hatte Kenntnis von der Fälschung des Ausweises und legte dem ... das Dokument vor, um diesen bewusst über seine tatsächliche Identität zu täuschen.
3. Fallakte II
Der Angeklagte bot über das Internetportal Ebay-Kleinanzeigen den unter Ziffer 2 der Anklage bezeichneten BMW des ... zum Kauf an. Am 11.11.2020 veräußerte er das Fahrzeug in ... an ... aus ... zu einem Kaufpreis von € 14.700,00. Der Angeklagte setzte in den Kaufvertrag nicht seinen Namen ein, sondern trat unter der Alias-Personalie ... auf. Ferner gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass das veräußerte Fahrzeug eine Laufleistung von 125.120 km aufweise und mit einem Originalmotor ausgestattet sei.
Außerdem legte der Angeklagte dem ..., wie er wusste, eine zu vorbezeichnetem Fahrzeug passende total gefälschte Zulassungsbescheinigung I vor. Dies wies den Halter mit der Alias-Personalie ... aus. Der Angeklagte wollte den ..., so über seine wahre Identität täuschen.
Das Fahrzeug BMW 525 d wies eine Laufleistung von mindestens 330.000 km auf und besitzt einen Austauschmotor. Der Angeklagte täuschte den Geschädigten ... damit über entscheidende wertbildende Faktoren, so dass dieser das Fahrzeug in der irrigen Annahme erwarb, dass die Angaben im Kaufvertrag zutreffend seien. Dadurch entstand dem ... ein Schaden in Höhe von mindestens € 11.700,00, da das Fahrzeug mit den Schäden und der tatsächlichen Laufleistung lediglich einen Wert von ca. € 4.000,00 hatte.
Der Angeklagte wollte sich durch den betrügerischen Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen seinen Lebensunterhalt finanzieren. Er beabsichtigte sich so, eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
6.15.12.2021 Amtsgericht Saarbrücken – ... –
Rechtskräftig seit 31.03.2022
Tatbezeichnung: Urkundenfälschung
Datum der (letzten) Tat: 26.06.2021
Angewendete Vorschriften: StGB § 267 Abs. 1
90 Tagessätze zu je € 10,00 Geldstrafe
14
Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Sie schlossen am 26.06.2021 in ..., mit dem Zeugen ... einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug des Zeugen, Opel Zafira, Kennzeichen .... In dem Vertrag gaben Sie unter den Angaben zum Käufer Ihren Namen nicht zutreffend, sondern als ... an und unterzeichneten den Vertrag insgesamt dreimal sowie eine an die Zulassungsstelle zu richtende Veräußerungsanzeige und eine an die Versicherung zu richtende Verkaufsmitteilung jeweils einmal als Käufer.
Ihre Unterschrift war hierbei zwar jeweils unleserlich, in einer Gesamtschau mit ihren Angaben zu Käufer im Vertrag und auf den weiteren Dokumenten täuschten Sie aber zumindest konkludent vor, der ... zu sein und als solcher zu unterzeichnen. Sie handelten hierbei, um über Ihre Identität zu täuschen, insbesondere um zu verhindern, dass Sie als aktueller Halter festgestellt werden könnten.
III.
Rechtskräftiger Verfahrensteil/Sachverhalt:
15
Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erwuchs folgender Schuldspruch in Rechtskraft:
„Die Angeklagten
1. ...
2. ...
3. ...
sind schuldig des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung.“
16
Die dem Schuldspruch zugrundeliegenden tragenden tatsächlichen Feststellungen sind bindend und unterliegen nicht mehr der Nachprüfung durch die Strafkammer, § 327 StPO.
17
Das Amtsgericht München hat dazu festgestellt:
18
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 17.02.2023 kamen die Angeklagten ... ... und ... überein, gemeinsam arbeitsteilig Fahrzeuge in noch nicht näher bestimmbarer Anzahl unter falschen Personalien anzumieten und diese anschließend nach Ablauf der Mietzeit nicht an die Vermietungsgesellschaft zurückzugeben, sondern die Fahrzeuge an gutgläubige Dritte zu veräußern. Die Kontaktaufnahme zur Vermietungsgesellschaft wurde jeweils von den Angeklagten ... oder ... ausgeführt. Die beiden besorgten arbeitsteilig über weitere bisher unbekannte Mittäter gefälschte Führerscheine, Ausweise, Meldebestätigungen und Blanko-Zulassungsdokumente. Die Anmietung sowie die Abholung der Kfz sollten unter Vorlage gefälschter Dokumente von der Angeklagten ... und dem anderweitig verfolgten ... durchgeführt werden. In Umsetzung dieser Bandenabrede kam es zu folgenden Taten:
1. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 17.02.2023 mieteten die Angeklagten ... und ... gemäß dem vorgefassten Tatplan bei der Firma des Geschädigten ... einen Mietwagen VW Golf R, amtliches Kennzeichen: ..., im Wert von € 52.475 an. Absprachegemäß erschien der anderweitig verfolgte ... am 17.02.2023 gegen 15:00 Uhr am vereinbarten Übergabeort am ... und gab unter Verdeckung seiner wahren Absichten vor, dass er der Sohn des Fahrzeugmieters sei. Dabei zeigte er dem Zeugen ... einen gefälschten polnischen Führerschein und einen gefälschten polnischen Personalausweis vor, welcher jeweils auf die Personalien ..., geboren ..., ausgestellt war. Er tat dies um den Zeugen über seine wahre Identität zu täuschen und zu erreichen, dass ihm das Fahrzeug ausgehändigt wird. Die Dokumente hatte er zuvor von dem Angeklagten ... erhalten, der diese über weitere unbekannte Mittäter beschafft hatte. Der Zeuge ... händigte dem anderweitig verfolgten ... daraufhin das Fahrzeug aus. Die Angeklagten ... und ... warteten in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort. Absprachegemäß übergab der anderweitig Verfolgte ... das Fahrzeug sodann an den Angeklagten ....
Sodann bereiteten die Angeklagten ... und ... die Papiere für den Verkauf des Fahrzeugs vor. Hierzu besorgten sie über weitere unbekannte Mittäter gefälschte Personendokumente, die auf die Personalien ... geboren ..., ausgestellt waren sowie gefälschte Fahrzeugpapiere. Mit Hilfe dieser Papiere verkaufte die Angeklagte ... sodann am 20.02.2023 gegen 15:00 Uhr am ... das Fahrzeug zum Preis von € 33.000,00 an den Geschädigten ..., der aufgrund der vorgelegten Dokumente davon ausging, dass es sich bei der Angeklagten ... um die rechtmäßige Fahrzeugeigentümerin handelt. Der Geschädigte ... bemerkte die Täuschung nicht und übergab der Angeklagten ... den Fahrzeugpreis von € 33.000,00 in bar. Das Geld übergab die Angeklagte ... sodann absprachegemäß an den Angeklagten ....
2. Am 21.02.2023 gegen 10:00 Uhr meldete sich der Angeklagte ... gemäß dem vorgefassten Tatplan telefonisch bei einem Mitarbeiter der Firma ..., dem Zeugen ... und fragte an, ob ein BMW 3er als Mietwagen zur Verfügung stünde. Der Angeklagte ... und der Zeuge ... einigten sich auf die Vermietung eines BMW 118i, amtliches Kennzeichen: ..., Wert ca. € 38.000,00, für die Dauer von einer Woche.
Gegen 16:00 Uhr erschien absprachegemäß die Angeklagte ... am vereinbarten Übergabeort in der ... und gab unter Verdeckung ihrer wahren Absichten vor, die Fahrzeugmieterin zu sein. Sie zeigte dem Zeugen einen gefälschten dänischen Reisepass sowie einen gefälschten dänischen Führerschein vor, welche auf die Personalien ..., ausgestellt waren, um über ihre Identität zu täuschen und zu erreichen, dass ihr das Fahrzeug ausgehändigt wird. Der Zeuge ... händigte ihr daraufhin gegen Zahlung des Mietpreises in Höhe von € 750,00, welchen die Mittäterin ... in bar bezahlte, das Kfz aus. Die beiden Angeklagten ... und ... warteten in der Nähe des Übergabeorts. Die Angeklagte ... übergab das Auto sodann absprachegemäß an den Angeklagten ....
Durch das geschilderte Verhalten, insbesondere die Täuschung über die Identität der anmietenden Personen, war das Kfz bereits ab diesem Zeitpunkt jeglichem Zugriff der geschädigten Firma ... entzogen, sodass ein Schaden in Höhe des Wertes des Kfz eintrat.
Da das Fahrzeug im Zuge der Festnahme der Angeklagten ... am 22.02.2023 sichergestellt werden konnte, kam es entgegen dem vorgefassten Tatplan nicht zu einem Verkauf des Fahrzeugs.
3. Am 22.02.2023 gegen 15:30 Uhr meldete sich der Angeklagte ... gemäß dem vorgefassten Tatplan telefonisch unter dem Namen „...“ bei dem Inhaber der Firma ..., dem Zeugen ..., und fragte an, welches Auto für eine einwöchige Anmietung zur Verfügung stünde. Ihm wurde daraufhin die Vermietung eines Mercedes C63 S, amtliches Kennzeichen: ..., Wert ca. € 75.000,00 angeboten. Der Angeklagte ... erklärte daraufhin, dass er das Auto anmieten wolle. Er erklärte, dass seine Ehefrau das Kfz abholen werde und sendete Kopien eines dänischen Reisepasses, eines dänischen Führerscheins sowie einer erweiterten Meldebescheinigung der Stadt ... zu, welche auf die Personalien ..., ausgestellt waren. Hierbei handelte es sich um Fälschungen. Unmittelbar darauf erkundigte sich der Angeklagte ... nochmal via WhatsApp bei dem Inhaber der Autovermietung, ob die Übergabe noch am selben Tag klappen würde. Zwischen dem Angeklagten ... und dem Inhaber der Autovermietung wurde sodann die Übergabe des Kfz um 19:00 Uhr vereinbart.
Gegen 19:00 Uhr begab sich die Angeklagte ... absprachegemäß an den vereinbarten Treffpunkt in der ... und gab vor, die vermeintliche Fahrzeugmieterin zu sein.
Sie zeigte die o.g. gefälschten Dokumente vor, um über ihre Identität zu täuschen und um zu erreichen, dass ihr das Fahrzeug ausgehändigt wird. Bevor es zu einer Übergabe des Fahrzeugs kam, erfolgte der Zugriff der zuvor vom Zeugen ... verständigten Polizeibeamten, welche die Angeklagte ... festnahmen.
Die Angeklagten handelten jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
19
Ergänzend stellte das Berufungsgericht fest:
Der Geschädigte des ersten Falles, ..., gab seinen Schaden gegenüber dem Verteidiger des Angeklagten ... mit € 33.000,00 an. Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hatte der Angeklagte ... € 22.000,00 und der Angeklagte ... € 11.000,00 unwiderruflich an Rechtsanwalt ... übergeben. Diese Übergabe war unwiderruflich zur Bezahlung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten ... vorgesehen. Die Angeklagten hatten sich zudem bei dem Zeugen ... entschuldigt, der diese Entschuldigung angenommen hatte und angegeben hat, keinerlei Strafverfolgungsinteresse nach Bezahlung der € 33.000,00 mehr zu haben. Das Gericht ging hier insoweit von einem wirksamen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a StGB aus.
IV.
Beweiswürdigung:
20
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Bundeszentralregisterauszüge beider Angeklagten wurden in der Hauptverhandlung verlesen und von diesen als richtig anerkannt. Soweit bei den Vorverurteilungen der zugrundeliegende Sachverhalt angegeben ist, wurde dieser in der Hauptverhandlung verlesen.
21
Der Angeklagte ... gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er habe zur damaligen Zeit täglich drei Flaschen Wein und eine Flasche Wodka getrunken. Deswegen würde er jetzt die Therapie in der Justizvollzugsanstalt machen und zur Drogenberatung gehen. Der Angeklagte erklärte auf Nachfrage des Gerichts, er sei keinesfalls bereit, eine Entzugsbehandlung im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB zu machen. Dies sei ihm entschieden zu lange. Er sei bereits über ein Jahr in Untersuchungshaft. Unter diesen Umständen müsse er länger im § 64 bleiben, als seine Haftstrafe dauern würde.
22
Das Gericht glaubte dem Angeklagten seine angegebenen Alkoholmengen von drei bis vier Flaschen Wein und eine Flasche Wodka täglich nicht. Der Angeklagte hat angegeben, in der Justizvollzugsanstalt keinerlei Entzugserscheinungen gehabt zu haben. Es war jedoch von einem erheblichen Alkoholkonsum sowie von einem Kokainkonsum von ca. 1 g in der Woche auszugehen.
23
In der Sache selbst schloss das Gericht angesichts des hochprofessionellen Vorgehens des Angeklagten ..., den Anforderungen an die Organisation, den Telefonaten mit den Geschädigten eine erhebliche verminderte oder gar aufgehobene Steuerungsfähigkeit aufgrund Alkoholkonsums bei dem Angeklagten aus.
24
Zum Täter – Opfer – Ausgleich wurden die Schriftsätze des Rechtsvertreters des Geschädigten des 1. Falles verlesen. Darin nimmt dieser die Entschuldigung an und macht einen Schaden in Höhe von 33.000 € geltend. Diese 33.000 € hatten die Angeklagten ... (22.000 €) und ... (11.000 €) unwiderruflich bei Rechtsanwalt ... hinterlegt, der unwiderruflich angewiesen wurde, das Geld an den Geschädigten zu überweisen. Hinsichtlich des Geldbetrages gab Rechtsanwalt ... eine anwaltliche Versicherung zu Protokoll, dass er das Geld erhalten habe und es am nächsten Tag überwiesen werde.
V.
25
Rechtliche Würdigung:
26
Der Schuldspruch ergibt sich aus dem insoweit rechtskräftigen Schuldspruch des Amtsgerichts München, da die Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurden. Es handelt es sich bei § 263 Abs. 5 StGB und § 267 Abs. 4 StGB jeweils um einen eigenständigen Tatbestand (sog. Qualifikation, keine unselbständigen Strafzumessungsgesichtspunkte), so dass die Voraussetzungen der Bandentätigkeit und der Gewerbsmäßigkeit nicht mehr gesondert zu prüfen waren.
VI.
27
Strafzumessung:
28
Bei der Strafzumessung war zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
29
Aufgrund des durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleichs im ersten Fall ging das Gericht von einem minder schweren Fall bei der Tat Nr. 1 aus. Ohne den Täter-Opfer-Ausgleich wäretrotz aller zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände (siehe sogleich) – ein minder schwerer Fall nicht anzunehmen gewesen.
30
Hinsichtlich der Tat Nr. 3, bei der ein Versuch vorliegt, wertete das Gericht dies ebenfalls im Rahmen des minder schweren Falles. Eine weitere Milderung gemäß §§ 22, 23 Abs. 1, 49 StGB war nicht vorzunehmen. Auch unter Zugrundelegung aller im Übrigen für die Angeklagten sprechenden Umstände, ist insoweit kein minder schwerer Fall ohne die Versuchsmilderung gegeben.
31
Im Fall Nr. 2. liegt ein Regelfall vor. Die Anwendung eines minder schweren Falls kam hiertrotz aller für die Angeklagten sprechenden Umstände (siehe sogleich) – nicht in Betracht.
32
Zudem berücksichtigte das Gericht, nachdem die Angeklagten ihre Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt hatten, die beim Amtsgericht München getroffene Verständigung. Die Angeklagten haben insoweit ihre „Gegenleistung“, nämlich ein vollumfängliches Geständnis, durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch auch in der Berufungsinstanz erfüllt.
33
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurde zu Gunsten der Angeklagten, wenn auch in geringerer Höhe, nochmals die Beschränkung auf die Rechtsfolgen, in der ein fiktives Geständnis liegt, berücksichtigt. Zudem wurde nochmals berücksichtigt, dass im 1. Fall ein Schadenersatz in Höhe von € 33.000,00 unmittelbar vor der Bezahlung steht. Zu Gunsten des Angeklagten ... wurde berücksichtigt, dass er sich nunmehr rund ein Jahr in Untersuchungshaft befindet. Im dritten Fall konnte zu Gunsten beider Angeklagten berücksichtigt werden, dass der Autoverleiher die Betrugsabsicht frühzeitig erkannte, die Autoübergabe von der Polizei bereits überwacht wurde und damit ein unmittelbarer Schadenseintritt nicht bevorstand. Im Fall 2. war positiv zu berücksichtigen, dass, nachdem Fall 3. erkannt wurde, der Wagen im zweiten Fall sofort gesucht und aufgefunden werden konnte. Dadurch entstand dem Vermieter im zweiten Fall kein dauerhafter Schaden.
34
Gegen die Angeklagten muss jedoch sprechen, dass sie mit Betrug und Urkundenfälschung mehrere Delikte tateinheitlich verwirklichten. Zudem muss gegen die Angeklagten sprechen, dass im ersten Fall ein Pkw im Wert von € 52.475,00, im zweiten Fall ein Pkw von € 38.000,00 und im dritten Fall ein Pkw im Wert von € 75.000,00 durch die Taten der Angeklagten betroffen war. Erheblich gegen den Angeklagten ... muss auch sprechen, dass dieser bereits mehrfach vorgeahndet werden musste und wegen gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung durch Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12.08.2021 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Es handelt sich somit um drei einschlägige Taten in offener Bewährung.
35
Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
1. Hinsichtlich des Angeklagten ... (jeweils auch abhängig vom Fahrzeugwert):
-
1. Fall: 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe
-
2. Fall: 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe
-
3. Fall: 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe
36
Aus diesen Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr acht Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Eine Freiheitsstrafe und Geldstrafe (wie beantragt) kam insoweit nicht in Betracht, da jede Einzelstrafe auf Freiheitsstrafe lautet.
37
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere aber aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs sah das Gericht hier eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten
als tat- und schuldangemessen an.
38
Eine solche Strafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht prüfte und verneinte die Frage, ob hier eine Freiheitsstrafe von noch zwei Jahren mit der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung möglich gewesen wäre. Angesichts des hochprofessionellen Vorgehens der Angeklagten hielt das Gericht dies hier für ausgeschlossen.
2. Hinsichtlich des Angeklagten ...:
Hier hielt das Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden offenen Bewährung folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
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1. Fall: 1 Jahr 10 Monate Freiheitsstrafe
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2. Fall: 1 Jahr 10 Monate Freiheitsstrafe
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3. Fall: 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe
39
Aus diesen Einzelstrafen war auch hinsichtlich des Angeklagten ... eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
40
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht hier eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
41
Die im Vergleich zum Angeklagten ... höhere Freiheitsstrafe rechtfertigt sich aus der beim Angeklagten ... bestehenden offenen Bewährung. Eine Erhöhung von „nur zwei Monaten“ gegenüber dem Angeklagten ... erschien ausreichend, da hier hinsichtlich ... das „Gesamtstrafübel“ zu berücksichtigen war. Angesichts der einschlägigen neuen Straftaten innerhalb offener Bewährung ist mit einem Widerruf der Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht St. Ingbert zu rechnen.
VII.
42
(Keine) Maßregel gemäß § 64 StGB betreffend ...:
43
Die Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB schied von vornherein aus. Zum einen vermochte das Gericht im Hinblick auf die mögliche Alkoholsucht des Angeklagten ... einen Zusammenhang mit den Taten nicht zu erkennen. Insbesondere handelte der Angeklagte auch nicht, um sich regelmäßig Alkohol besorgen zu können. Angesichts der zeitnahen Taten und dem erheblichen Wert der Beute im Fall 1. wären weitere solche Taten zeitnah nicht notwendig gewesen. Es fehlt damit am symptomatischen Zusammenhang.
44
Zudem hat der Angeklagte ... auch ausdrücklich erklärt, er sei mit einer Maßregel gemäß § 64 StGB nicht einverstanden. Seine Freiheitsstrafe, die hier im Raum stünde, sei deutlich niedriger als eine Unterbringung im Maßregelvollzug dauern würde. Er lehne diese daher ab. Es waren damit keine Erfolgsaussichten beim Angeklagten zu erkennen.
VIII.
45
Einziehung von Wertersatz
46
Es war die Einziehung für Wertersatz hinsichtlich Fall 1 in Höhe von 33.000 € anzuordnen. In dieser Höhe hat der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Das Geld für die Schadenersatzzahlung ist derzeit bei Rechtsanwalt ... hinterlegt. Da der Schaden somit noch offen ist, war eine Einziehung in dieser Höhe anzuordnen.
IX.
47
Kosten:
48
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 473 StPO. Die Angeklagten, die zunächst vollumfänglich Berufung eingelegt haben, dann in der Hauptverhandlung erst die Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkten, haben auch hinsichtlich der Rechtsfolgen nur in geringem Umfang mit der Berufung Erfolg gehabt.
...
Vorsitzende Richterin am Landgericht