Titel:
Erfolgreiche Klage auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (Gambia)
Normenkette:
AufenthG § 60 Abs. 5
Leitsätze:
1. Die Rücknahme der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG setzt nicht nur voraus, dass die Feststellungsentscheidung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG von Anfang an materiell rechtswidrig war, sondern auch immer noch ist (Anschluss an VG Greifswald BeckRS 2022, 25626). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer alleinerziehenden Mutter mit drei Kindern, die nicht auf die Unterstützung einer Großfamilie zurückgreifen kann, ist nicht davon auszugehen, dass es ihr nach einer Rückkehr nach Gambia gelingen wird, sich und ihren Kindern ein Existenzminimum zu sichern. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Mali und Gambia), Rücknahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots wegen Vorlage gambischer Reisepässe, Rücknahmeentscheidung bei (möglicher) doppelter Staatsangehörigkeit fehlerhaft, Rückkehrprognose, Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot hinsichtlich Gambia, Gambia, Abschiebungsverbot, mehrere Staatsangehörigkeiten, Existenzminimum
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23750
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.10.2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Gambia vorliegen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin, nach eigenen Angaben eine malische Staatsangehörige, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rücknahme eines zu ihren Gunsten festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Republik Mali.
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Die Klägerin reiste zusammen mit ihrem damaligen Ehemann und der Tochter Z. (Klägerin im Verfahren M 10 K 24.30534) im Dezember 2014 in das Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 24. November 2016 als (schlicht) unbegründet ablehnte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. März 2017 (Au 5 K 16.32765) verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg das Bundesamt unter Aufhebung der Nummern 4 bis 6 des Bescheids vom 24. November 2016, zugunsten der Klägerin (sowie ihrem damaligen Ehemann und der Tochter Z.) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Mali festzustellen. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 22. Juni 2017 nach.
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Mit Bescheid vom 21. September 2021 nahm das Bundesamt hinsichtlich des damaligen Ehemanns der Klägerin das im Bescheid vom 22. Juni 2017 festgestellte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zurück, nachdem dieser gegenüber dem Landratsamt L. einen gambischen Reisepass vorlegte. Die gegen den Rücknahmebescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 18. März 2022 ab (A 3 K 4879/21).
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Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 legte das Landratsamt L. als zuständige Ausländerbehörde von der Klägerin beschaffte gambische Reisepässe für sie und ihre drei Kinder dem Bundesamt mit der Bitte um „Überprüfung der asylrechtlichen Begünstigung“ vor. Am 9. Februar 2023 leitete das Bundesamt ein Rücknahmeverfahren ein und gab der Klägerin mit Schreiben vom 21. März 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 20. April 2023 nahm der Bevollmächtigte zur beabsichtigten Rücknahme des festgestellten Abschiebungsverbots Stellung. Die Klägerin bestehe darauf, aufgrund der malischen Staatsangehörigkeit ihrer beiden Elternteile auch selbst nur malische Staatsangehörige zu sein. Die von der Klägerin aufgrund des Drucks der Ausländerbehörde beschafften Reisepässe würden nicht beweisen, dass sie tatsächlich gambische Staatsangehörige sei. Die Beweiskraft der vorgelegten Pässe scheitere an einer Vielzahl von Ungereimtheiten, die dafürsprächen, dass die vorgelegten Pässe auf einem vom Auswärtigen Amt beschriebenen illegalen Weg beschafft worden und inhaltlich falsch seien. Fraglich sei schon, warum der (damalige) Ehemann der Klägerin nach Gambia habe reisen müssen, wenn ihm schon vorher das gambische Konsulat in S. … einen Pass ausgestellt habe. Kein Staat, dessen Verwaltung international ernstgenommen werden wolle, stelle im Ausland geborenen angeblichen Staatsangehörigen ohne die Vorlage von Geburtsurkunden Pässe aus. Die Falschinformation, der damalige Ehemann der Klägerin habe (gambische) Geburtsurkunden vorgelegt, ziehe sich durch die Behördenakte (…) und werde im BAMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020 wiederholt, obwohl dort das Fehlen entsprechender Kopien in der Akte bereits aufgefallen sei. Hätte er entsprechende Urkunden besessen, hätte er sie auch vorlegen können. Bezogen auf einen geänderten Zielstaat Gambia wäre aufgrund der Gefahr der Genitalverstümmelung gegenüber der minderjährigen Töchter zudem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 19. Januar 2021 wurde der Klägerin das alleinige Sorgerecht für ihre drei Kinder übertragen.
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Mit Bescheid vom 18. Oktober 2023 nahm das Bundesamt das mit Bescheid vom 22. Juni 2017 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zurück (Nr. 1) und verneinte das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet (Nr. 3). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Die Klägerin hat am 4. November 2023 über ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2023 erhoben und beantragt (sinngemäß) zuletzt,
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den Bescheid vom 18. Oktober 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Gambia vorliegen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rücknahmevoraussetzungen des § 73 Abs. 6 AsylG nicht vorliegen würden. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024, auf den Bezug genommen wird, wurde die Klage weiter begründet.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 13. November 2023,
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 29. Februar 2024 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2024 entschieden werden, weil diese in den Ladungsschreiben vom 18. beziehungsweise 22. März 2024 auf die rechtlichen Folgen eines Ausbleibens ordnungsgemäß hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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1. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
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Klagegegenständlich sind mit dem Bescheid des Bundesamts vom 18. Oktober 2023 zwei verschiedene Verwaltungsakte, namentlich die Rücknahme des mit Bescheid vom 22. Juni 2017 festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Mali (Nr. 1), sowie die Feststellung des Nichtvorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2, ohne nähere Spezifizierung des Zielstaats). Rechtsschutz gegen die Rücknahmeentscheidung vermittelt dabei die Anfechtungsklage (vgl. VG Greifswald, U.v. 30.6.2022 – 3 A 1063/21 HGW – juris Rn. 39 f.; Fleuß in BeckOK AuslR, Stand 1.4.2024, § 73 Rn. 244), während gegen die Feststellung des Nichtvorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots grundsätzlich die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft ist. Dies gilt selbst dann, wenn – wie vorliegend – das Bundesamt der sich aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ergebenden Rechtspflicht zur (ausdrücklichen) Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht (vollumfänglich) nachgekommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2017 – 1 C 10.17 – juris Rn. 16-19). Insoweit stellt sich der in der mündlichen Verhandlung erklärte Übergang von einer Anfechtungsklage auf eine Versagungsgegenklage jedenfalls als sachdienlich dar (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO), da bei einem „Durchentscheiden“ zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Gambia – anders als bei einer bloßen isolierten Aufhebung von Nummer 2 des angefochtenen Bescheids – wohl auch ein weiteres gerichtliches Verfahren vermieden würde.
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2. Die im streitbefangenen Bescheid des Bundesamts vom 18. Oktober 2023 getroffenen Entscheidungen stellen sich im für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) als rechtswidrig dar und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des mit Bescheid vom 22. Juni 2017 festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtich Mali ist rechtswidrig, weil nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Klägerin keine malische Staatsangehörige ist (a). Die Annahme des Bundesamts im streitbefangenen Bescheid, dass die Klägerin (auch) die gambische Staatsangehörigkeit habe, erweist sich zwar in der Sache als (faktisch) zutreffend, weshalb eine (die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG bindende) Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Gambia erforderlich wurde. Die Entscheidungsformel in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids ist aber nicht nur unvollständig beziehungsweise unpräzise, sondern auch inhaltlich unrichtig, weil die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Person der Klägerin hinsichtlich Gambia vorliegen, deren Feststellung sie gegenüber dem Bundesamt beanspruchen kann (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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a) Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung des Bundesamts vom 18. Oktober 2023 ist § 73 Abs. 6 Satz 2 AsylG. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist. Fehlerhaft ist die Feststellung, wenn sie rechtswidrig, das heißt, nicht im Einklang mit geltendem Recht erfolgt ist. Beruht die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf einer entsprechenden Verpflichtung des Bundesamts durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, so hindert deren materielle Bestandskraft grundsätzlich jede erneute und erst recht jede abweichende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (Fleuß in BeckOK AuslR, Stand 1.4.2024, § 73 AsylG Rn. 239 f. m.w.N.). Eine Ausnahme gilt insofern nur in Fällen des sogenannten sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2013 – 10 C 27.12 – juris Rn. 21). Die Rücknahme setzt ferner nicht nur voraus, dass die Feststellungsentscheidung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG von Anfang an materiell rechtswidrig war, sondern auch immer noch ist (vgl. VG Greifswald, U.v. 30.6.2022 – 3 A 1063/21 HGW – juris Rn. 41).
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Im konkreten Fall setzt dies voraus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Mali weder die malische Staatsangehörigkeit hatte, noch aktuell hat (vgl. VG Greifswald, U.v. 30.6.2022 – 3 A 1063/21 HGW – juris Rn. 41). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Bundesamt geht infolge der Vorlage gambischer Reisepässe durch die Klägerin davon aus, dass sie „zumindest auch“ die gambische Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Bewertung teilt das Gericht in tatsächlicher Hinsicht. Die Klägerin hat sich vorgerichtlich zwar dezidiert gegen die Beweiskraft der vorgelegten gambischen Reisepässe gewandt (vgl. allg. zur Beweiskraft eines Reisepasses als ausländische öffentliche Urkunde: BVerwG, U.v. 2.3.2022 – 6 C 7.20 – juris Rn. 42; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.3.2013 – OVG 6 S 3.13, OVG 6 M 5.13 – juris Rn. 6; B.v. 19.7.2011 – OVG 2 N 82.09 – juris Rn. 5 ff.). Sie muss sich jedoch ihre Angaben im Anhörungsgespräch vom 9. Mai 2022 (Verfahren der Tochter Z.) vorhalten lassen, insbesondere, dass ihre Mutter ihr Dokumente geschickt habe, die eine Staatsangehörigkeit in Bezug auf Gambia bestätigen würden. Damit steht jedenfalls ungeachtet der vom Klägerbevollmächtigten in Zweifel gezogenen Beweiskraft der von der Klägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen (affidavits), die im engen zeitlichen Zusammenhang zur Ausstellung der gambischen Pässe stehen, unstreitig fest, dass sie aktiv bei der Passbeschaffung aus Deutschland mitgewirkt hat und dabei mithilfe ihrer Mutter an Dokumente gelangt sein muss, die eine gambische Staatsangehörigkeit bestätigen und insofern den zuständigen gambischen Beamten zur Ausstellung der Pässe veranlasst haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass nach den zugrunde zu legenden Beweisregeln (§ 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) der vorgelegte gambische Pass bezüglich der darin bezeugten gambischen Staatsangehörigkeit der Klägerin inhaltlich unrichtig wäre.
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Dieser Sachverhalt trägt aber entgegen der Rechtsansicht des Bundesamts nicht die Rücknahme des gegenüber der Klägerin festgestellten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Mali. Denn der von der Klägerin vorgelegte gambische Reisepass belegt vorliegend nicht, dass sie keine Staatsangehörige Malis ist, wovon auch das Bundesamt in der Begründung des streitbefangenen Bescheids auszugehen scheint. Die Formulierung „[i]st davon auszugehen, dass die Ausländerin zumindest auch die gambische Staatsangehörigkeit besitzt“ deutet darauf hin, dass das Bundesamt eine (auch) existierende malische Staatsangehörigkeit der Klägerin gerade nicht ausgeschlossen hat. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass nach der vom Bundesamt durchgeführten Dokumentenprüfung keine durchgreifenden Anhaltspunkte gegen die Authentizität des von der Klägerin vorgelegten Geburtsregisterauszugs sowie gegen die unmittelbar nach der Geburt ausgefüllten handschriftlichen Geburtsurkunde vorliegen. Abgesehen der vom Bundesamt beschriebenen äußerlichen Mängel (vgl. dazu § 98 VwGO i.V.m. § 419 ZPO) beim (maschinell angefertigten) Geburtsregisterauszug wurde Vergleichbares bei der unmittelbar nach der Geburt handschriftlich ausgefüllten (und mit Stempel versehenen) Geburtsurkunde gerade nicht festgestellt, sondern lediglich festgehalten, dass hierzu kein authentisches Vergleichsmaterial existiere. Mit dem Dokument „CERTIFICAT DE NATIONALITÉ MALIENNE No. …“ vom … August 2019, das hinsichtlich des Aktenzeichens sowie des Geburtsdatums mit der handschriftlich ausgefüllten Geburtsurkunde übereinstimmt, hat sich das Bundesamt, soweit in der Behördenakte ersichtlich, gar nicht befasst. Das von der Klägerin vorgelegte Urkundenmaterial begründet in der Gesamtschau nach allem jedenfalls prima facie den Anschein dafür, dass sie (auch) die malische Staatsangehörigkeit haben könnte. Der im gambischen Reisepass angegebene abweichende Geburtsort der Klägerin im Vergleich zur handschriftlichen malischen Geburtsurkunde ändert dabei nichts an der Beweiskraft von Letzterem, da die Beurkundung des Geburtsortes in einem Reisepass – ebenso wie das Geburtsdatum – nicht auf eigener Wahrnehmung des Ausstellenden (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 3 ZPO) beruht (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2022 – 6 C 7.20 – juris Rn. 42).
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Bei der vorliegenden Sachlage lässt sich damit schließlich auch nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt die entscheidende Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts Augsburg in rechtsmissbräuchlicher Weise gezielt über eine in Wahrheit nichtexistierende malische Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Bundesamt die von der Klägerin vorgelegten Dokumente zu der von ihr geltend gemachten malischen Staatsangehörigkeit als Fälschungen erkannt beziehungsweise dies urkundentechnisch belegt hätte, was aber nicht der Fall ist. Vorliegend kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Klägerin gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg eine doppelte Staatsangehörigkeit in Bezug auf Mali und Gambia verschwiegen hat. Das allein führt allerdings weder zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. März 2017 noch zur Fehlerhaftigkeit des in der Folge vom Bundesamt festgestellten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Mali und rechtfertigt insofern auch keine Rücknahme gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 AsylG. Auch wenn angesichts der vorgelegten gambischen Reisepässe mittelfristig das Ergehen einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf Mali (vgl. zur Zielstaatsbezeichnung § 59 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) praktisch gesehen eher unwahrscheinlich sein dürfte, bedeutet das nicht, dass angesichts der nicht ausgeräumten (auch) möglichen malischen Staatsangehörigkeit der Klägerin eine die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG bindende, die Klägerin begünstigende Entscheidung über das Bestehen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Mali beseitigt werden dürfte. Insofern ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass selbst in Fällen, in denen wenig oder gar keine Aussicht besteht, einen Ausländer (in einen bestimmten Staat) abzuschieben, das Bundesamt ermächtigt und gehalten ist, eine „Vorratsentscheidung“ zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2021 – 1 C 36.20 – juris Rn. 14 m.w.N.; s. auch EuGH, U.v. 6.7.2023 – C-663/21 – juris Rn. 52). Aus der Perspektive des Bundesamts hätte vorliegend aufgrund der materiellen Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. März 2017 insofern (lediglich) eine die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG bindende (isolierte) Feststellung zum Nichtvorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Gambia (grundsätzlich) in Betracht kommen können.
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b) Der in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2024 gestellte Verpflichtungsantrag der Klägerin hat Erfolg, weil die Beklagte (bereits) der ihr nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG obliegenden Pflicht zur (vollumfänglichen) Tenorierung des Entscheidungsergebnisses hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote in Nummer 2 des streitbefangenen Bescheids nicht ausreichend nachgekommen ist und in der Sache konkret die Voraussetzungen der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Gambia vorliegen.
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Das Bundesamt hat in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids bereits versäumt, das Entscheidungsergebnis zu § 60 Abs. 5 AufenthG (bezogen auf Gambia) in der Entscheidungsformel festzuhalten (vgl. zur Pflicht der Tenorierung des Entscheidungsergebnisses zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote: Wittmann in BeckOK MigR, Stand 15.1.2024, § 31 AsylG Rn. 51). Denn mit der Rücknahmeentscheidung gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 AsylG wird lediglich im Sinn eines actus contrarius gegenüber der Ausländerbehörde in nach § 42 Satz 1 AsylG bindender Weise festgestellt, dass hinsichtlich Mali keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote (mehr) vorliegen, was bei (unterstelltem) Vorliegen einer Ausreisepflicht (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG) der Klägerin mittelfristig den Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung durch die zuständige Ausländerbehörde ermöglichen würde (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Daher hätte sich das Bundesamt in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids nicht auf die (nicht zielstaatsspezifizierte) Feststellung beschränken dürfen, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, eine einheitliche Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Staat der neu bekannt gewordenen Staatsangehörigkeit zu treffen (vgl. auch VG Greifswald, U.v. 30.6.2022 – 3 A 1063/21 HGW – juris Rn. 2, 3, 16: Rücknahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan wegen in Wirklichkeit bestehender ausschließlicher indischer Staatsangehörigkeit, anschließende Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Indien). Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 26. Januar 2024 im Parallelverfahren M 10 K 23.32417 ausgeführt hat, § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hätten gemeinsame Schnittmengen und aus dem Kontext des Tenors sowie der Begründung des Bescheids ergebe sich konkludent, dass auch über das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Gambia „entschieden“ worden sei, ist wie oben ausgeführt anzumerken, dass systematisch betrachtet die Entscheidungsformel (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 AsylG) und deren Begründung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG) voneinander abgeschichtete Bestandteile eines Asylbescheids sind. In der Begründung des Bescheids formulierte Obersätze (wie hier zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Gambia) stellen demnach entgegen der Auffassung des Bundesamts keine „Entscheidung“ im Rechtssinn (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 AsylG) dar.
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Entgegen der Auffassung des Bundesamts liegen auch in der Sache die Voraussetzungen der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich der Klägerin hinsichtlich Gambia vor.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist die Abschiebung eines Ausländers unzulässig, wenn ihm im Abschiebungszielstaat die ernsthafte Gefahr der Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 26 m.w.N.). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann, also seine elementarsten Bedürfnisse in einer Situation extremer materieller Not nicht befriedigen kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17, Rs. „Jawo“ – juris Rn. 92 ff.; BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich, aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22) beziehungsweise dem Bestehen einer Situation, in der Verhältnisse und Umstände herrschen, unter denen der Betreffende einer im Ergebnis unmenschlichen Situation ausgesetzt ist. Dies kann entweder wegen einer allgemein so schlechten Lage im Herkunftsstaat als solcher oder wegen dem Bestehen einer solchen und dem Hinzutreten besonderer, individuell begründeter Umstände, welche eine allgemein schlechte Lage im Einzelfall über die Schwelle dessen heben, was der Einzelne für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (noch) hinzunehmen hat, der Fall sein.
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In Bezug auf Sicherung elementarer Grundbedürfnisse im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 4 GRCh gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 17 m.w.N.).
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25).
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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt wiederum voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 14 m.w.N.). Bei im Inland gelebter familiärer Gemeinschaft ist bei der personellen Prognosebasis im Hinblick auf die grund- und konventionsrechtlichen Garantien aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG beziehungsweise Art. 8 Abs. 1 EMRK die Rückkehrsituation zugrunde zu legen, welche die Familienmitglieder bei unterstellter gemeinsamer Rückkehr hypothetisch betreffen würde (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 17 ff.).
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In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich der Klägerin hinsichtlich Gambia vorliegend erfüllt. Hinsichtlich der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die aktuellen, in das Verfahren eingeführten Lageberichte des Auswärtigen Amts sowie des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, und verweist ergänzend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 24. April 2024 (A 13 S 1931/23 – juris Rn. 49-52). Unter Berücksichtigung der allgemeinen humanitären Situation in Gambia geht das Gericht in Annahme einer gemeinsamen hypothetischen Rückkehr der (alleinerziehenden) Klägerin mit ihren drei Kindern nicht davon aus, dass es ihr gelingen wird, sich und ihren Kindern ein an den Anforderungen der Menschenwürde gemessenes Existenzminimum zu sichern. Das Gericht teilt bereits die Ausgangsprämisse in der Begründung des angefochtenen Bescheids, die Klägerin und ihre Kinder seien nach einer Rückkehr nach Gambia lediglich wie die sonstige Bevölkerung Allgemeingefahren im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausgesetzt, nicht. Diese Begründung trägt der der hypothetisch zu betrachtenden Rückkehrsituation in personeller Hinsicht nicht angemessen Rechnung, als Rückkehrende in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen werden, was vorliegend nicht der Fall sein würde. Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern und kann, soweit ersichtlich, nicht auf die Unterstützung eines (Groß-)Familienverbands in Gambia zurückgreifen und so die in der Erkenntnismittellage geschilderten teils prekären Lebensbedingungen abmildern. Die allgemeinen Lebensbedingungen in Gambia würden die Klägerin und ihre drei minderjährigen Kinder insoweit im Vergleich zu einem „normalen“ (Groß-)Familienverband härter treffen und gingen somit über das durchschnittlich dort hinzunehmende Maß hinaus. Hinzukommt, dass die Klägerin überhaupt erstmals in Deutschland zur Schule geht und erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit Lesen und Schreiben gelernt hat beziehungsweise als Arbeitskraft ungelernt und ausbildungsmäßig (derzeit) unqualifiziert ist, da sie sich bisher um die Kindererziehung gekümmert hat. Auch wenn in der Erkenntnismittellage erwähnt wird, dass der staatliche „Social Welfare Service“ für bedürftige Frauen und Kinder Unterstützungsleistungen in Form von Unterbringung, Nahrung und gegebenenfalls Kleidung biete (vgl. einschränkend dazu VG Karlsruhe, GB v. 28.5.2020 – A 10 K 10734/17 – juris Rn. 74, näher dazu sogleich), wird an gleicher Stelle ausgeführt, dass staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden nicht existieren würden (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia, Stand August 2023, S. 13). An diesen Umstand hat das Gericht im Rahmen der hypothetischen Rückkehrprognose zunächst anzuknüpfen. Da das Gericht insofern davon ausgeht, dass die Klägerin mit ihren Kindern nach Ankunft in Gambia auf sich selbst gestellt wäre, dürften ihre Möglichkeiten, für sich in Gambia mittels eigener Arbeitskraft das Existenzminimum im Sinn der Befriedigung elementarer menschlicher Bedürfnisse erzielen zu können („Brot, Bett, Seife“), praktisch nicht gegeben sein. In diesem Zusammenhang ist auch das gegenwärtige Alter ihrer Kinder (12, 9 und 6) zu berücksichtigen und ausführen, dass sich die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit (mit ggf. ein oder mehreren Nebenjobs) und eine (hinreichende) Betreuung ihrer Kinder (wozu auch die Ermöglichung beziehungsweise Organisation des Schulbesuchs gehören dürfte, vgl. zu den auftretenden Kosten beim Schulbesuch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gambia [21.11.2023], S. 23) jedenfalls derzeit gegenseitig ausschließen dürften. Entgegen der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die älteste Tochter mit gegenwärtig 12 Jahren die Rolle des faktisch fehlenden Elternteils hinsichtlich der Kinderbetreuung sowie der Sicherstellung des Existenzminimums der Familie übernehmen kann.
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Das Gericht geht vorliegend auch nicht davon aus, dass sich die oben dargestellte Situation durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen sowie mit dem Verweis auf den „Social Welfare Service“ absehbar umgehen ließe. Nach Verbrauch etwaig in Anspruch genommener Rückkehrhilfen würde sich zwangsläufig im engen zeitlichen Zusammenhang die Frage beziehungsweise Herausforderung für die Klägerin und ihre Kinder stellen, in den Genuss der Leistungen des „Social Welfare Service“ zu kommen. Das Gericht teilt – insbesondere unter Berücksichtigung von bekannt gewordenen Berichten über die sich jüngst (wieder) verschärfende Situation bei der Ernährungsunsicherheit (vgl. BAMF Briefing Notes vom 4.3.2024, S. 3) – die Bewertung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (GB v. 28.5.2020 – A 10 K 10734/17 – juris Rn. 74), dass die vorhandenen Güter sehr stark begehrt und umkämpft sein dürften, weil sie sich an die gesamte gambische Bevölkerung richten. Auf den Umstand, dass trotz der Existenz des „Social Welfare Service“ in nicht unerheblichem Ausmaß Ernährungsunsicherheit bestand beziehungsweise zuletzt sogar wieder zugenommen hat, wird vom Verwaltungsgericht Karlsruhe zurecht hingewiesen. In den zitierten Briefing Notes des Bundesamts vom 4. März 2024 wird ausgeführt, dass die Zunahme der Ernährungsunsicherheit vor allem auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten zurückzuführen sei. Insofern ist nicht hinreichend sicher, ob die Klägerin und ihre drei minderjährigen Kinder den „Social Welfare Service“ tatsächlich in Anspruch nehmen könnten und inwiefern dieser tatsächlich eine Existenzsicherung durch Zurverfügungstellung von Unterkunft, Nahrungsmitteln und Kleidung bietet (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 74).
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Nach allem kann daher dahinstehen, ob die weiteren Argumente der Klägerin, in Gambia drohe ihren Töchtern Genitalverstümmelung (vgl. zu Legalisierungstendenzen im gambischen Parlament zuletzt BAMF Briefing Notes vom 25.3.2024) ebenfalls die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG tragen, oder nicht. Da die Entscheidung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote einen einheitlichen, nicht aufteilbaren Verfahrensgegenstand bildet (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris Rn. 16), kann ebenso dahingestellt bleiben, ob auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 AufenthG vorliegen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.