Titel:
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Belgien, Herkunftsland Afghanistan), Abschiebungsanordnung, Erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in Belgien, „Aufnahmekrise“, Systemische Mängel im belgischen Asylsystem hinsichtlich der richtlinienwidrigen Nichtunterbringung alleinstehender Männer (bejaht), Regelhaftes „Einhergehen“ der Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRCh aufgrund dieses Mangels (verneint), Verweis auf (vorrübergehende) Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ und Inanspruchnahme karitativer Hilfeleistungen (bejaht)
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
AsylG § 34a Abs. 1 S. 1
VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2
Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1 Buchst. d
RL 2013/33/EU (Aufnahme-RL) Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1
RL 2013/33/EU Art. 20 Abs. 1 Buchst. c
GRCh Art. 4
EMRK Art. 3
Schlagworte:
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Belgien, Herkunftsland Afghanistan), Abschiebungsanordnung, Erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in Belgien, „Aufnahmekrise“, Systemische Mängel im belgischen Asylsystem hinsichtlich der richtlinienwidrigen Nichtunterbringung alleinstehender Männer (bejaht), Regelhaftes „Einhergehen“ der Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRCh aufgrund dieses Mangels (verneint), Verweis auf (vorrübergehende) Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ und Inanspruchnahme karitativer Hilfeleistungen (bejaht)
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 10.09.2024 – 24 ZB 24.50030
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23745
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die angeordnete Überstellung nach Belgien im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
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Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 4. Juli 2019 in das Bundesgebiet ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. Juli 2019 schriftlich Kenntnis erlangt hat. In der Folge wurde dem Bundesamt am 26. September 2019 von der Regierung von Oberbayern mitgeteilt, dass der Kläger unbekannt verzogen sei. Am 20. April 2024 reiste der Kläger erneut in das Bundesgebiet ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt am 2. Mai 2024 schriftlich Kenntnis erlangt hat.
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Die EURODAC-Ergebnismitteilung vom 2. Mai 2024 weist insgesamt drei Treffermeldungen der Kategorie 1 auf („GR1[…]“ vom 22.8.2018, „DE1[…]“ vom 5.7.2019 und „BE1[…]“ vom 18.7.2019). Am 24. Juni 2024 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien, welches die dortigen Behörden unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO akzeptierten. Ein früheres, von Belgien angestoßenes Wiederaufnahmeverfahren gegenüber der Beklagten im September 2019 scheiterte im März 2020, nachdem die sechsmonatige Überstellungfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen war.
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Im persönlichen Gespräch gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO vom 13. Juni 2024 trug der Kläger vor, dass sein Asylantrag in Belgien abgelehnt worden sei. Er sei in einem Camp für geflüchtete Menschen untergebracht gewesen, dann habe er bei einem Freund gewohnt. Das Camp habe der belgische Staat bezahlt, die spätere Unterkunft habe er privat bezahlt. Er habe in Belgien bis zur Ablehnung seines Asylantrags arbeiten können.
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Mit Bescheid vom 28. Juni 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), verneinte das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Belgien an (Nr. 3). Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Der Kläger hat am 3. Juli 2024 über seine Bevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 28. Juni 2024 erhoben und zugleich beantragt, nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Juli 2024 abgelehnt (M 10 S 24.50708 – BeckRS 2024, 18272).
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Zur Begründung der Klage wird mit Schriftsatz vom 9. Juli 2024 vorgetragen, dass der Kläger befürchtete, bei einer Rückkehr nach Belgien keine Unterkunft zu erhalten. Er könne sich dort nicht selbst sein Existenzminimum sichern, weil er sich dort nicht registrieren könne, demnach keinen Ausweis und keine Arbeitserlaubnis erhalten würde. Es handele sich nicht um einen schutzberechtigten Flüchtling, der sich noch im Asylverfahren befinde, sondern um einen abgelehnten Asylbewerber, der vermutlich nicht abgeschoben werde, aber wohl keinen Ausweis erhalten würde, der einer Duldung nach deutschem Recht entspräche. Dem Kläger drohe daher bei einer Rückkehr nach Belgien ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh, weil er dort seine elementarsten Bedürfnisse nicht würde befriedigen können.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2024 wird aufgehoben
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Afghanistan bestehen.
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Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Belgien bestehen.
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Das Bundesamt beantragt mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024,
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Juli 2024, zugestellt am 17. und 23. Juli 2024, wurden die Beteiligten über die beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG informiert. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Juli 2024, auf den hinsichtlich der weiteren inhaltlichen Ausführungen Bezug genommen wird, sein Einverständnis zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren erklärt. Das Bundesamt hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024 erklärt, auf mündliche Verhandlung zu verzichten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 10 S 24.50708, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 28. Juni 2024 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die im streitbefangenen Bescheid getroffenen Entscheidungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG getroffene Unzulässigkeitsentscheidung und die hierauf gestützte Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) begegnen im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt.
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a) Der Asylantrag des Klägers ist unzulässig, weil die Beklagte vorliegend für das Asylverfahren des Klägers nicht zuständig ist. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist Belgien für das Asylverfahren des Klägers zuständig bzw. nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO zu seiner Rückübernahme verpflichtet. Dies haben die belgischen Behörden in ihrer Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts so auch zum Ausdruck gebracht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die jeweiligen Fristen im Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO und Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO eingehalten.
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b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2, Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Der Begriff des Vertrauens meint im konkreten Rechtskontext in einer Situation des Nichtwissens das Bestehen von Normkonformitätserwartungen des überstellenden Staates an den Zielstaat, was im Grundsatz mit Kontrollverzichten und Unbeachtlichkeitsregeln einhergeht (vgl. Lübbe, NVwZ 2017, 674/676). In diesem Sinn reicht Vertrauen so weit, bis es von entgegenstehenden Realitäten erschüttert wird (vgl. Lübbe, a.a.O.). Den nationalen Gerichten obliegt insoweit die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Regelverstöße, die Betroffene schicksalhaft treffen, sind nicht vorhersehbar und lassen sich – anders als bei regelhaft vorkommenden Rechtsverstößen – nicht verlässlich prognostizieren (vgl. Lübbe, ʹ‘Systemic Flaws’ and Dublin Transfers: Incompatible Tests before the CJEU and the ECtHR?ʹ in International Journal of Refugee Law 2015, 135/137 f.). An die Feststellung systemischer Mängel sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Systemische Schwachstellen bzw. Mängel, die eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, liegen nur dann vor, wenn Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhafte Defizite aufweisen und als Folge davon (auch) im konkreten Fall dem Asylbewerber im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss daraus die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 57 ff. = ZAR 2024, 171 ff. m. Anm. Pfersich; BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18 ff.; BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 41; grundlegend EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, „Abdullahi“ – NVwZ 2012, 417, Rn. 80 ff.). Hiermit geht grundsätzlich ein zweistufiges Prüfprogramm einher: Die Frage des Vorliegens systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat einerseits (1. Stufe) sowie die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verletzung des Rechts aus Art. 4 GRCh andererseits (2. Stufe), die jeweils (grundsätzlich) kumulativ vorliegen müssen (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 59-62). Daher machen selbst schwerwiegende Schwachstellen oder Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, die nicht nur vereinzelt vorkommen (und damit „systemisch“ sind), eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, wenn sich daraus im konkret zu entscheidenden Einzelfall keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung entgegen Art. 4 GRCh ableiten lässt (vgl. NdsOVG, U.v. 11.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 28; vgl. für den Fall des Vorliegens einer konkreten Garantieerklärung durch den Dublin-Zielstaat bei ansonsten vorliegenden systemischem Mangel: BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 24 ZB 22.50056 – juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der systemischen Schwachstellen nicht notwendigerweise gesamtbezogen auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Überstellungsstaat zu verstehen ist, sondern auch Teilbereiche hiervon erfasst sein können, die lediglich bestimmte Personengruppen betreffen (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris Rn. 70 ff. = NVwZ 2017, 691 ff. m. Anm. Hruschka; BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Andererseits kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, wenn diese Rechtsverletzung nicht die Konsequenz aus der Existenz systemischer Schwachstellen im Überstellungsstaat ist (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris Rn. 91-95 = NVwZ 2017, 691/695 m. Anm. Hruschka). Der rechtliche Bezug zu Art. 4 GRCh setzt dabei in jedem Fall das Erreichen einer besonders hohen Erheblichkeitsschwelle voraus. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (auch) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Bedürfnissen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 62 f.; BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 „Ibrahim“ u.a. – juris Rn. 89 ff. und C-163/17, „Jawo“ – juris Rn. 91 ff.).
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In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei geklärt, dass es ungeachtet des europarechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein kann, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen müssen (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 – juris Rn. 16 m.w.N.). Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh im Dublin-Rechtskontext zu berücksichtigen ist, der Grundsatz des „mutual trust“ nicht im Sinn eines „blinden Vertrauens“ zur Rechtfertigung von Überstellungen zwischen EU-Mitgliedstaaten verstanden und auch nicht „schematisch“ bzw. „mechanisch“ angewandt werden (stRspr, vgl. EGMR, U.v. 21.9.2019 (GK) – Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 – HUDOC Rn. 141 m.w.N. = NVwZ 2020, 937/940; U.v. 23.5.2016 – Avotiņš/Litauen, Nr. 17502/07 = HUDOC Rn. 114-116 = NJOZ 2018, 1515/1519; U.v. 3.7.2014 – Mohammadi/Österreich, Nr. 71932/12 – HUDOC Rn. 60 = BeckRS 2014, 127908; U.v. 21.1.2011 (GK) – M.S.S./Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 – HUDOC Rn. 342 ff. = NVwZ 2011, 413 ff.). Dass gegenseitiges Vertrauen nicht mit „blindem Vertrauen“ verwechselt werden darf, hat zuletzt auch die Generalanwältin im Verfahren C-753/22 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt (vgl. Schlussanträge vom 25.1.2024 – C-753/22 – BeckRS 2024, 688, Rn. 41). In der zitierten Entscheidung Ilias und Ahmed/Ungarn hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Verweis auf das M.S.S.-Urteil nachdrücklich bekräftigt, dass der abschiebende Staat nicht einfach unterstellen könne, der Asylbewerber werde im Drittstaat unter Einhaltung von Konventionsgarantien behandelt, er müsse vielmehr zunächst selbst prüfen, wie die dortigen Behörden ihr Asylrecht in der Praxis anwenden (vgl. EGMR, U.v. 21.9.2019 (GK) – Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 – HUDOC Rn. 141 m.w.N. = NVwZ 2020, 937/940). Bei einer zutreffenden Handhabung der mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens einhergehenden Vermutungsregel ergeben sich insofern auch keine praktischen Unterschiede zwischen den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Lübbe, ʹ‘Systemic Flaws’ and Dublin Transfers: Incompatible Tests before the CJEU and the ECtHR?ʹ in International Journal of Refugee Law (27) 2015, 135/139).
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Gemessen an diesen rechtlichen Maßgaben hat der erkennende Einzelrichter bereits im gerichtlichen Beschluss vom 11. Juli 2024 mit ausführlicher Begründung vertreten, dass mit Blick auf die Nichtunterbringung alleinstehender männlicher Asylsuchender in Belgien eine erhebliche Schwachstelle hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2013/33/EU vorliegt, die auch systemischer Natur ist (vgl. B.v. 11.7.2024 – M 10 S 24.50708 – BeckRS 2024, 18272, Rn. 20). Allein die defizitäre Umsetzung der Vorgabe einer angemessenen Unterbringung aus Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2013/33/EU durch Belgien geht jedoch nicht automatisch mit einer Verletzung des Rechts aus Art. 4 GRCh einher, sodass diese systemische Schwachstelle bzw. dieser systemische Mangel nicht stets in einer die Überstellung hindernden Weise im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO beachtlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2018 – 1 B 50.18 – juris Rn. 12). Dies hat als Konsequenz eine einzelfallbezogene Prüfung – wie auch sonst ohnehin im Kontext des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – zur Folge, bei der vorliegend nicht durch „reflexhaften“ bzw. „schematischen“ Rekurs (das heißt ohne jegliche Prüfung) unterstellt werden darf, der Kläger (als Betroffener der Personengruppe der alleinstehenden Männer) werde schon irgendwie in Belgien richtlinienkonform Zugang zu einer Unterkunft bekommen. Umgekehrt kann daher aber auch auf allgemeiner Ebene die Gefahr der Obdachlosigkeit für eine hinreichend abgrenzbare Personengruppe (wie hier alleinstehender männlicher Asylsuchender in Belgien) nicht ohne Hinzutreten weiterer erschwerender Umstände überhaupt zu einer mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK unvereinbaren Situation führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 – juris Rn. 32; B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris Rn. 31; B.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 31; OVG RhPf, U.v. 27.3.2023 – 13 A 10948/22.OVG – juris Rn. 59 ff.), da dies eben, wie ausgeführt, stark von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt.
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Das Gericht hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 27. Juli 2024 daran fest, dass er nach einer Rückkehr oder Abschiebung nach Belgien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine mit Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbare Situation gerät. Da Belgien von der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c RL 2013/33/EU statuierten Befugnis Gebrauch macht (vgl. EUAA, a.a.O., Rn. 1.4), kommt es im Rahmen des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auch darauf an, ob es dem Kläger gelingen würde, durch den Einsatz eigener (Arbeits-)Kraft eine mit Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbare Situation für sich selbst abzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht geht seinem Urteil vom 21. April 2022 (1 C 10.21 – juris Rn. 17) davon aus, dass hierzu auch Tätigkeiten im Bereich der sogenannten „Schattenwirtschaft“ von den Tatsachengerichten als grundsätzlich zumutbar zu berücksichtigen sind. Dieser Rechtssatz ist auch im Bereich der Sekundärmigration bzw. dem Rechtskontext der Dublin III-VO nach der (wohl) überwiegenden (auch obergerichtlichen) Rechtsprechung dahingehend rezipiert worden, dass der Verweis auf „Schwarzarbeit“ ungeachtet unionsrechtlicher Ansätze der Bekämpfung von derselben grundsätzlich zuzumuten sei (vgl. VG Hamburg, U.v. 28.6.2024 – 12 A 4023/22 – juris Rn. 74 m.w.N.; OVG SH, U.v. 25.1.2024 – 4 LB 3/23 – juris Rn. 104; NdsOVG, B.v. 10.6.2022 – 10 LA 77/22 – juris Rn. 13; SächsOVG, U.v. 15.3.2022 – 4 A 506/19.A – juris Rn. 58; a.A. etwa OVG NW, U.v. 20.7.2021 – 11 A 1689/20.A – juris Rn. 137; VG Gelsenkirchen, U.v. 12.4.2024 – 1a K 4942/22.A – juris Rn. 126 ff.). Dabei ist einzuräumen, dass die Frage, ob es einen weitergehenden, abstrakt-generellen (unionsrechtlichen) Klärungsbedarf zu den Maßstäben der Statthaftigkeit einer Verweisung auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft gibt, vom Bundesverwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit im entschiedenen Beschwerdeverfahren offengelassen wurde (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 30). Gleichwohl lässt sich dieser Entscheidung (1 B 66.21 – juris Rn. 29) wie auch dem Urteil vom 21. April 2022 (1 C 10.21 – juris Rn. 17) hinreichend deutlich entnehmen, dass selbst der Umstand des Verbots der Schwarzarbeit eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft grundsätzlich nicht unzumutbar macht. Das Gericht hält die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretene Sichtweise, dass der Verweis auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft bzw. Schwarzarbeit erst dann unzumutbar ist, wenn hinreichende Erkenntnisse dafür vorliegen, dass der Mitgliedstaat effektiv gegen Schwarzarbeit vorgeht und dem Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung droht (etwa VG Hamburg, U.v. 28.6.2024 – 12 A 4023/22 – juris Rn. 75; OVG SH, U.v. 25.1.2024 – 4 LB 3/23 – juris Rn. 104; NdsOVG, B.v. 10.6.2022 – 10 LA 77/22 – juris Rn. 13; SächsOVG, U.v. 15.3.2022 – 4 A 506/19.A – juris Rn. 58), für eine zutreffende Umsetzung der höchstrichterlichen Maßstäbe und schließt sich diesen an. Angesichts des Umstands, dass es hierbei insgesamt um eine tatsächliche und individuell gelagerte prognostische Bewertung im konventionsrechtlichen Kontext des Art. 3 EMRK geht, hält das Gericht das Abstellen auf die jeweilige Staatspraxis im Umgang mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit in der Sache auch für richtig, um zu prüfen, ob sich der Betroffene im Überstellungsstaat sein Existenzminimum sichern kann. Dass diese Prognoseperspektive in wertungstechnischer Hinsicht Friktionen zur unionsrechtlich angelegten Bekämpfung von Schwarzarbeit aufwirft (vgl. etwa den Beschluss [EU] 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit), liegt auf der Hand. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass diesem Umstand bei einer rein tatsächlich gelagerten Gefahrenprognose nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Da die vorzunehmende Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gerade auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückgeht („real risk“) und nach Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 GRCh im Dublin-Kontext zu berücksichtigen ist, dürfte daher die Frage der rechtlichen Notwendigkeit des Einstellens eines (rein) unionsrechtlich angelegten Wertungskorrektivs mit Blick auf die Bekämpfung von Schwarzarbeit nach der hier vertretenen Auffassung eher zurückhaltend zu beantworten sein. Der Klagepartei ist allerdings zuzugeben, dass es sich hierbei um eine im Ansatz klärungsfähige, der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts vorgelagerte Rechtsfrage handelt (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 29), die sich im vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich stellen würde, da das Gericht nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln und nach den Gründen des Beschlusses vom 11. Juli 2024 davon ausgeht, dass sich der Kläger zu Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums vorliegend nicht auf den belgischen Staat verlassen könnte und eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft aufnehmen müsste. Anhaltspunkte dafür, dass der belgische Staat in der Praxis Schwarzarbeit in einer Weise effektiv bekämpft, dass sie dem Kläger die Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft unmöglich machen würde, liegen dem Gericht nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln nicht vor.
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Soweit der Kläger zuletzt noch gegenüber dem Gericht beanstandet hat, er werde zur Stellung eines unzulässigen Folgeantrags angehalten, merkt das Gericht an, dass er ohne das Stellen eines solchen Antrags (mutmaßlich wohl) noch mehr Probleme im Hinblick auf seinen Aufenthaltsstatus bekäme, da eben sein Asylerstantrag dort abgelehnt wurde. Wie bereits im gerichtlichen Beschluss vom 11. Juli 2024 ausgeführt, ist wertungsmäßig der Umstand, dass der Asylantrag des Klägers in Belgien abgelehnt wurde, er demnach ausreisepflichtig ist und ihm potenziell eine Abschiebung nach Afghanistan droht, vom überstellenden Mitgliedstaat hinzunehmen. Insbesondere das Verbot der mittelbaren Zurückweisung (indirect refoulement) gebietet in diesem Zusammenhang keine andere rechtliche Bewertung, wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023, C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 u. C-328/21 – juris Rn. 140 = ZAR 2023, 423/428). Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung liegt darin, dass es erstens nicht mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu vereinbaren wäre, wenn die Gerichte des überstellenden Mitgliedstaats nachprüfen würden, ob die Gerichte des Zielstaats den Asylantrag des Klägers zutreffend anhand der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) geprüft haben. Zweitens widerspräche es dem Grundgedanken der Vermeidung von Sekundärmigration, wenn eine negative Asylentscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu dem Ergebnis führen würde, dass dorthin grundsätzlich keine Rücküberstellungen (wie es gerade auch Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO vorsieht) mehr erfolgen dürften. Einen Anspruch auf ein weiteres Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann es insofern nicht geben. Inwieweit daher der Verweis auf die Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrags – auch wenn dieser nicht zulässig sein sollte – mit den Grundsätzen der Rechtsordnung nicht vereinbar sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Das Gleiche gilt im Übrigen für die Inanspruchnahme von Unterstützungshandlungen durch die Zivilgesellschaft oder die Inanspruchnahme karitativer Hilfeleistungen. Inwieweit derartige Handlungen solcher Hilfseinrichtungen als strafrechtlich relevant gewertet werden könnten bzw. müssten, ist nicht ansatzweise dargelegt und den Erkenntnismitteln lässt sich diesbezüglich auch nichts entnehmen. Bei dem ersten Folgeantrag wird nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln der Vollzug einer ergangenen Rückkehrentscheidung bis zum Abschluss der Prüfung der Rechtsmittelinstanz ausgesetzt (vgl. AIDA, Country Report Belgium, Update 2023, S. 89). Dies ist nach deutschem Recht wohl im Ansatz vergleichbar mit der seit 27. Februar 2024 geltenden Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG. Vor diesem Hintergrund ist eine Strafbarkeit von Einrichtungen, die gegenüber Folgeantragstellern Hilfe leisten, nicht ersichtlich, erst recht nicht ansatzweise das entsprechende Vorkommen von Strafverfolgungsmaßnahmen in der Praxis. Der Verweis auf die grundsätzliche Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Zivilgesellschaft oder karitativer Einrichtungen entspricht im Übrigen – im vergleichbaren Kontext der Frage potenziell drohender Obdachlosigkeit – auch der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 – juris Rn. 32; B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris Rn. 31; B.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 31).
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2. Die nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig, weil die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG zutreffend erfolgt ist (s.o.) und auch weder inlands- noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote einer Abschiebung nach Belgien entgegenstehen (vgl. diesbezüglich zur Prüfungskonzentration beim Bundesamt: BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11). Insbesondere folgt angesichts der Tatsache, dass Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK die gleiche inhaltliche Tragweite haben (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh), dass nach den obigen Ausführungen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Belgien festzustellen ist. Die Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet ebenso keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken (vgl. § 114 Satz 1 VwGO zur Befristungsentscheidung).
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Die weitergehenden Verpflichtungsanträge in Nummer 2 der Klageschrift sind, soweit sie sich auf eine inhaltliche Sachentscheidung zum Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG) des Klägers sowie die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Afghanistan beziehen, unstatthaft und damit unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im hier vorliegenden Rechtskontext die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 – juris Rn. 13). Hierauf hat das Gericht den Kläger bereits im Beschluss vom 11. Juli 2024 ausdrücklich hingewiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.