Titel:
Festsetzung des Gegenstandswerts
Schlagworte:
Gegenstandswertanfrage, Geburtsurkunde, Berücksichtigung, juristischer Assistent, juristische Fragen, deutsche Recht, Fakten
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 16.08.2024 – 3 Ta 62/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23538
Tenor
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf:
Verfahrenswert: € 38.024,00
Vergleichsmehrwert: € 7.279,40
Gründe
1
Zur Begründung wird auf die Gegenstandswertanfrage verwiesen.
2
Für die Geburtsurkunde waren weitere € 500,00 zu berücksichtigen.