Inhalt

OLG München, Beschluss v. 19.04.2024 – 2 Ws 263/24
Titel:

Kein statthaftes Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen wegen mangelnder Erfolgsaussicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren nach §§ 109ff. StVollzG

Normenketten:
GVG § 121 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3
StVollzG § 116
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Leitsatz:
In Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht stets − also unabhängig vom Streitwert − unanfechtbar, weil ansonsten ein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden würde, welche in der Hauptsache – dem Rechtsbeschwerdeverfahren gem. §§ 116 ff. StVollzG – nicht die Tatsachen prüfen darf. Dies gilt auch, soweit in der Hauptsache wegen einer Zuständigkeitskonzentration sachlich ein anderes Gericht (hier: BayObLG) zu entscheiden hätte. (Rn. 19 – 25) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Ablehnung von Prozesskostenhilfe, Strafvollzugsgesetz, Rechtsbeschwerde, mangelnde Erfolgsaussicht, Zuständigkeitskonzentration, kein statthaftes Rechtsmittel, unzulässiges Rechtsmittel
Vorinstanz:
LG Augsburg vom -- – 1 b NÖ StVK 214/23 Vollz
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23319

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 9. November/19. Dezember 2023 gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 19. Oktober 2023 (Az. 1b NÖ StVK 214/23 Vollz) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer befand sich bis 06.11.2023 in der JVA K. als Gefangener. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin vom 15.09.2023 beantragte er beim „Amtsgericht Nördlingen“ die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen im Entwurf beigelegten Antrag.
2
In diesem Entwurf werden folgende Anträge angekündigt:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für sämtliche Arbeitsstunden, die er bei der Antragsgegnerin erbracht hat und die er noch erbringen wird, den seit dem 01.10.2022 geltenden Mindestlohn von € 12,00 pro Stunde zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, zur Berechnung der Summe, die sich aus Ziffer 1. des Antrags ergibt, alle Entgeltabrechnungen samt Stundennachweisen seit Beginn der Tätigkeit des Antragstellers bei der Antragsgegnerin aufzulisten.
3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Differenzbetrag aus dem bereits entrichteten Stundenlohn und dem Mindestlohn in Höhe von 12,00 € zu ermitteln und diesen dem Antragsteller für sämtliche bereits bei der Antragsgegnerin erbrachte Arbeitsstunden auszuzahlen.
3
Mit Beschluss vom 19.10.2023 wies die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 15.09.2023 zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 ZPO. Der Antrag scheitere bereits an den Voraussetzungen des § 109 StVollzG. Der anwaltlich beratene Verurteilte trage in seinem Antrag keine konkrete Einzelmaßnahme der Vollzugsbehörde vor, für die er eine gerichtliche Entscheidung begehrt. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Beschluss vom 19.10.2023 verwiesen.
4
Mit Verfügung vom 19.10.2023, die am 02.11.2023 ausgeführt wurde, veranlasste die Kammervorsitzende die förmliche Zustellung dieses Beschlusses an den Verurteilten sowie (nicht ersichtlich ob formlos oder förmlich) an dessen Verteidigerin. Ein Empfangsbekenntnis befindet sich jedenfalls insoweit nicht bei den Akten.
5
Der Beschluss konnte dem Verurteilten aufgrund seiner am 06.11.2023 erfolgten Entlassung in der JVA K. nicht mehr zugestellt werden.
6
Mit Schriftsatz seiner Rechtsanwältin vom 09.11.2023 legte der Antragsteller sodann gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, wobei um Fristverlängerung zur Begründung bis 15.12.2023 gebeten wurde.
7
Mit Verfügung vom 13.11.2023 veranlasste die Kammervorsitzende die Zustellung des Beschlusses an die Verteidigerin, die den Empfang am 20.11.2023 bestätigte.
8
Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 19.12.2023, eingegangen beim Amtsgericht Nördlingen am selben Tag, legte der Antragsteller „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluss vom 19.10.2023 ein, wobei eine Begründung bis 15.02.2024 angekündigt wurde.
9
Zuvor hatte die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 14.12.2023 Fristverlängerung zur Begründung ihrer Beschwerde vom 09.11.2023 bis zum 25.01.2024 beantragt.
10
Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft München vom 04.01.2024 wurde der Verteidigerin unter Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den ablehnenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer Gelegenheit gegeben, das/die Rechtsmittel zurückzunehmen.
11
Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 wurde „die erhobene Beschwerde“ schließlich dahingehend begründet, dass es keineswegs ausgeschlossen sei, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Aussicht auf Erfolg haben könnte. Die Auffassung des „Amtsgerichts“, entspräche nicht ansatzweise der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Besoldung von Gefangenen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den erwähnten Schriftsatz Bezug genommen.
12
Mit Zuleitungsschreiben vom 28.03.2024 legte die Generalstaatsanwaltschaft in München die Akte dem Bayerischen Obersten Landesgericht mit dem Antrag vor, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Mit Verfügung vom 10.04.2024 leitete der regelmäßige Vertreter des Vorsitzenden des 4. Strafsenats am Bayerischen Obersten Landesgericht die Akte an die Generalstaatsanwaltschaft München mit der Bitte zurück, die Beschwerde dem Oberlandesgericht München vorzulegen. Es handele sich um eine isolierte Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren. Das Bayerische Oberste Landesgericht sei nur dann zuständig, wenn eine Rechtsbeschwerde gegen eine Hauptsacheentscheidung eingelegt sei.
13
Mit Zuleitungsschreiben vom 15.04.2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in München die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 19.10.2023 als unzulässig kostenfällig zu verwerfen. Ein Beschluss, mit dem die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache zurückgewiesen hat, sei grundsätzlich unanfechtbar.
II.
14
1. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG für die Entscheidung zuständig.
15
Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde sowie mit der Rechtsbeschwerde jeweils gegen den Beschluss vom 19.10.2023 wendet, sind die eingelegten Rechtsmittel des Beschwerdeführers einheitlich als sofortige Beschwerde auszulegen und zu behandeln und lediglich zur Klarstellung gesondert im Tenor anzuführen gewesen (§ 300 StPO).
16
Gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG sind für Anträge auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich gegenüber der Strafvollstreckungskammer gestellter Anträge nach § 109 ff. StVollzG findet insoweit nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt.
17
Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfebeschwerde ergeht gesondert von einem etwaigen Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung (vgl. MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 127 Rn. 18; vgl. auch BGH, Beschluss vom 03.09.1982, Az. 2 ARs 159/82, NStZ 1983, 44: zur Zuständigkeit für die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach StVollzG).
18
Daher richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über den isolierten Prozesskostenhilfeantrag nicht nach den Zuständigkeitsbestimmungen für die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG. Das gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG, Art. 12 Nr. 2 AGGVG, § 54a GZVJu für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden berufene Bayerische Oberste Landesgericht ist somit nicht zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags.
19
2. Die gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 19.10.2023 gerichtete, als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist unzulässig. Die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist unanfechtbar, weil sie mit mangelnder Erfolgsaussicht des Hauptsacheantrags begründet wurde.
20
a) Zwar ist nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO bei einer Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 Abs. 2 S. 2 ZPO genannten Betrag von 600,00 EUR übersteigt.
21
Hieraus lässt sich indes nicht herleiten, dass auch in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG bei Erreichen eines Streitwertes in dieser Höhe die sofortige Beschwerde stets zulässig ist. Nach ganz überwiegender Meinung darf im Prozesskostenhilfeverfahren kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden, welches in der Hauptsache nicht als Tatsacheninstanz fungiert, da der Beschwerderechtszug in der Nebensache Prozesskostenhilfe nicht länger als der Rechtszug in der Hauptsache sein darf (KG, Beschlüsse vom 16.02.2018, Az. 5 Ws 20/18 Vollz und vom 14.04.2022, Az. 2 Ws 67/22 Vollz; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.11.2008, Az. 3 Vollz (Ws) 64/08; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2014, Az. 1 Ws 294/13 Vollz; OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2012, Az. 1 Vollz (Ws) 672/12, jeweils zitiert nach juris; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe Rn. 12; Burhoff/Kotz in: Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge 1. Auflage 2016 Teil C Vollzug Rn. 347 jeweils mit weiteren Nachweisen). Daher ist in Verfahren nach dem StVollzG die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht stets − also unabhängig vom Streitwert − unanfechtbar. Sonst würde das Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden, welche in der Hauptsache – dem Rechtsbeschwerdeverfahren gem. §§ 116 ff. StVollzG – nicht die Tatsachen prüfen darf.
22
Die vom OLG Rostock im Beschluss vom 06.02.2012, Az. I Vollz (Ws) 3/12, zitiert nach juris, als Ausnahme angesehene Konstellation, dass eine erstinstanzliche Entscheidung nach § 109 ff. StVollzG im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst korrigiert werden soll, ist hier nicht gegeben.
23
Eine Entscheidung in der Hauptsache ist hier gerade nicht ergangen. Somit kann offenbleiben, ob dieser Ansicht in der Allgemeinheit zu folgen wäre.
24
b) Der Unzulässigkeit steht die unter II. 1. beschriebene Zuständigkeitskonzentration für Rechtsbeschwerden an das Bayerische Oberste Landesgericht nicht entgegen. Zwar ist das für die sofortige Beschwerde zuständige Oberlandesgericht nicht das für die Hauptsache zuständige Rechtsbeschwerdegericht. Müsste der Senat aber gemäß § 309 Abs. 2 StPO im isolierten PKH-Verfahren eine eigene, gegebenenfalls von der ersten Instanz abweichende Sachentscheidung treffen, würde er gegen den erwähnten allgemeinen Grundsatz verstoßen, dass der Rechtszug in der Nebensache nicht länger als der der Hauptsache sein darf. Daher führt die Verlagerung der Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden auf das Bayerische Oberste Landesgericht nicht dazu, dass der zur Entscheidung über einen isolierten PKH-Antrag im Vorfeld einer Rechtsbeschwerde zuständige Senat des Oberlandesgerichts zur Tatsacheninstanz würde. Denn ansonsten würde die Zuständigkeitskonzentration in der Hauptsache für die Nebensache Prozesskostenhilfe zu einem längeren Rechtszug führen, den es ohne eine solche Konzentration gerade nicht gibt.
25
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.09.2023 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag nach § 109 ff. StVollzG wurde von der zuständigen Strafvollstreckungskammer wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Daher ist die sofortige Beschwerde – wie dargestellt – unzulässig.
26
3. Die sofortige Beschwerde hätte in der Sache zudem keinen Erfolg.
27
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gegenüber der Strafvollstreckungskammer gestellt. Die Zulässigkeit von Anträgen gegenüber der Strafvollstreckungskammer richtet sich nach § 109 StVollzG. Demnach kann gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzugs freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme und ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
28
Dabei muss es sich um eine Regelung einzelner Angelegenheiten handeln. Allgemeine Regelungen sind daher nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung. Eine abstrakte Überprüfung von Vorschriften ist nicht möglich (vgl. Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 109 Rn. 10).
29
Zwar beabsichtigt der Beschwerdeführer, die Justizvollzugsanstalt K. zu einer Zahlung in seiner Angelegenheit zu verpflichten. Dabei wendet er sich aber gegen den von der JVA K. allgemein, auf gesetzlicher Basis ausgezahlten Stundenlohn. Somit befasst sich der beabsichtigte Antrag im Kern mit einer allgemeinen Regelung, nämlich der von der Prozessbevollmächtigten angeführten Verfassungswidrigkeit von Stundenlöhnen in Haftanstalten.
30
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner von der Prozessbevollmächtigten zitierten Entscheidung vom 20.06.2023 (Az. 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17) entschieden, dass Art. 46 Abs. 2, 3 und 6 BayStVollzG sowie § 32 Abs. 1, Abs. 4, § 34 Abs. 1 NRWStVollzG mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Bis zur Neuregelung, die die jeweiligen Gesetzgeber bis spätestens zum 30.06.2025 zu treffen haben, sind die Vorschriften nach dieser Entscheidung aber weiter anwendbar. Die Landesgesetzgeber sind laut diesem Urteil nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung der Vergütung der Gefangenenarbeit zu schaffen. Der Gesetzgeber sei auch nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept festzulegen.
31
Das Begehren des Beschwerdeführers auf Mindestlohn widerspricht dem somit derzeit gültigen Satz nach Art. 46 BayStVollzG. Er fordert im Ergebnis eine – vom Zeitpunkt 30.06.2025 ausgehend – rückwirkend höhere Bezahlung in einer bestimmten Höhe. Für die Festlegung der Höhe und einer etwaigen Rückwirkung der Bezahlung der Gefangenen ist aber nicht die JVA K., sondern der Gesetzgeber zuständig.
32
Die Verpflichtung, für die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers – für Vergangenheit und Zukunft – den Mindestlohn zu bezahlen, betrifft nach alledem keine Maßnahme des Strafvollzugs im Einzelfall.
33
Somit hat der Antrag – wie vom Ausgangsgericht zutreffend entschieden – jedenfalls gegenüber der angerufenen Strafvollstreckungskammer keine Aussicht auf Erfolg.
34
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Laubenthal aaO. Rn. 12; MüKoZPO/Wache, aaO. § 127 Rn. 38).