Titel:
Schuldhafte Unkenntnis von einer Zustellung
Normenkette:
StPO § 44
Leitsatz:
Zwar ist derjenige, der nur vorübergehend, das heißt längstens etwa 6 Wochen, nicht in seiner Wohnung anwesend ist, grundsätzlich auch bei Kenntnis eines anhängigen Verfahrens nicht zu besonderen Vorkehrungen verpflichtet, um rechtzeitig von einer etwaigen Zustellung zu erfahren. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Verfahren bereits anhängig ist und der Betroffene mit Zustellungen zu rechnen hat, beispielsweise mit einem Widerrufsbeschluss. ( (Rn. 11 – 12) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Verschulden, Unkenntnis von einer Zustellung, Urlaub, Widerrufsbeschluss
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 05.12.2023 – 851 BRs 15/23
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 18.04.2024 – 2 Ws 253/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23318
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde vom 29.12.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.12.2023 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.12.2023 wird als unbegründet verworfen.
III. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
1
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.04.2022, rechtskräftig seit 06.04.2022, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (BewH Bl. 3/6). Die ursprünglich mit Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.04.2022 erteilte Arbeitsauflage von 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.08.2022 dahingehend abgeändert, dass der Verurteilte 1.200 € an den … zu leisten hat. Dem Verurteilten wurde nachgelassen, diesen Betrag in monatlichen Raten zu je 50 €, fällig erstmals am 15.09.2022, zu zahlen (BewH Bl. 20). Die Ratenzahlung wurde durch den Beschwerdeführer in der Folge nicht aufgenommen.
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Das Amtsgericht Zeitz hat gegen den Beschwerdeführer am 12.10.2022 einen Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 30.04.2022) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € erlassen (BewH nach Bl. 38). Ein hiergegen gerichtete? Einspruch wurde durch das Amtsgericht Zeitz mit Urteil vom 30.03.2023, rechtskräftig seit 03.06.2023, verworfen (BewH nach Bl. 38).
3
Mit Verfügung vom 28.08.2023 hat das Amtsgericht München den Beschwerdeführer aufgefordert, die fällige Geldauflage aus dem Urteil vom 06.04.2022 an den Auflagenempfänger zu zahlen (BewH Bl. 42 d.A.). Der Beschwerdeführer hat hierauf keine Zahlung geleistet (BewH Bl. 43 f.).
4
Mit Verfügung vom 10.11.2023 bestimmte das Amtsgericht München Termin zur Bewährungsanhörung auf den 30.11.2023 (BewH Bl. 45). Die Ladung zur Bewährungsanhörung ging dem Beschwerdeführer ausweislich der Postzustellungsurkunde (BewH nach Bl. 45) am 14.11.2023 zu. Zur Bewährungsanhörung erschien der Beschwerdeführer ausweislich des Protokolls vom 30.11.2023 unentschuldigt nicht (BewH Bl. 46 f.).
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Hierauf widerrief das Amtsgericht München mit Beschluss vom 05.12.2023 die mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.04.2022 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung (BewH Bl. 48/49). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 11.12.2023 zugestellt (PZU BewH nach Bl. 50).
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Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Rechtsanwältin … mit Schriftsatz vom 29.12.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und hat beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist der sofortigen Beschwerde zu gewähren (BewH Bl. 53/54 d.A.). Zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vorgetragen, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum zwischen dem 21.11.2023 und dem 22.12.2023 in Begleitung seiner Eltern anlässlich der Beerdigung seiner Tante in Rumänien aufgehalten und habe daher erst nach seiner Rückkehr am 22.12.2023 Kenntnis von dem Bewährungswiderrufsbeschluss erlangt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigefügt ist eine eidesstattliche Versicherung der Mutter des Beschwerdeführers, welche bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 21.11.2023 und dem 22.12.2023 in Rumänien aufgehalten habe (BewH nach Bl. 55). Nachgereicht wurde ferner mit Schriftsatz vom 02.01.2024 die Bestätigung einer Hotelbuchung für den Zeitraum 21.12.2023 bis 22.12.2023 auf den Namen des Beschwerdeführers (BewH Bl. 52).
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1. Die sofortige Beschwerde gegen den Bewährungswiderrufsbeschluss des Amtsgerichts München vom 05.12.2023 ist unzulässig, da die sofortige Beschwerde nicht binnen der Wochenfrist ab Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 311 Abs. 2 StPO bei Gericht eingegangen ist. Der angefochtene Beschluss ist dem Verurteilten ausweislich der PZU am 11.12.2023 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ist am 29.12.2023, mithin nach Ablauf der Wochenfrist, bei Gericht eingegangen.
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2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, § 44 StPO. Insbesondere ist die Beschwerdekammer hierfür zuständig, § 46 Abs. 1 StPO.
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer war nicht im Sinne des § 44 StPO ohne sein Verschulden daran gehindert, die Frist einzuhalten.
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Zwar erachtet es das Gericht es durch die vorgelegten Unterlagen als glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 21.11.2023 und dem 22.12.2023, mithin auch zum Zeitpunkt der Zustellung des hier angefochtenen Bewährungswiderrufsbeschlusses am 11.12.2023, im Ausland aufgehalten hat.
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Jedoch war dem Beschwerdeführer die Zustellung des Beschlusses und damit der Fristbeginn nicht im Sinne des § 44 StPO ohne sein Verschulden unbekannt. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr verpflichtet gewesen, für die Dauer der Abwesenheit Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er von etwaigen Zustellungen rechtzeitig Kenntnis erlangt. Zwar ist derjenige, der nur vorübergehend, das heißt längstens etwa 6 Wochen, nicht in seiner Wohnung anwesend ist, grundsätzlich auch bei Kenntnis eines anhängigen Ermittlungsverfahrens oder nach Vernehmung als Beschuldigter nicht zu besonderen Vorkehrungen verpflichtet, um rechtzeitig von der etwaigen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls zu erfahren (Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 44 StPO Rn. 42; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 44 Rn. 14). Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Verfahren bereits anhängig ist und der Betroffene mit Zustellungen zu rechnen hat, beispielsweise mit einem Widerrufsbeschluss (Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 44 StPO Rn. 42; OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2016, 4 Ws 79/16). Ein Verurteilter, der weiß, dass eine bewährungsrechtliche Sanktion droht, hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er von entsprechenden Zustellungen und Schreiben zeitnah Kenntnis erlangt (OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2016, 4 Ws 79/16). Einen unter Bewährung stehenden Verurteilten treffen erhöhte prozessuale Mitwirkungspflichten, die ein Verschulden im Sinne von § 44 StPO an der Versäumung einer Frist begründen können. Denn Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz schützt nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenüber steht (OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2016, 4 Ws 79/16). Von einem Betroffenen kann vielmehr verlangt werden, dass er selbst zumutbare Anstrengungen zum „Wegfall des Hindernisses“ unternimmt, wenn er Anlass dazu hat und in der Lage ist (OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2016, 4 Ws 79/16).
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So liegt der hiesige Fall. Zwar kann aufgrund der formlosen Übersendung der Verfügung des Amtsgerichts München hinsichtlich der Aufforderung zur Zahlung der Geldauflage nicht sicher festgestellt werden, ob dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Jedenfalls ist dem Beschwerdeführer ist aber am 14.11.2023, mithin vor seiner Abreise nach Rumänien, die Ladung zur Bewährungsanhörung zugegangen. Trotz Kenntnis hiervon ist der Beschwerdeführer diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben. Aufgrund der Ladung zur Bewährungsanhörung und dem unentschuldigten Fernbleiben zu diesem Termin hatte der Beschwerdeführer Anlass, mit bewährungsrechtlichen Sanktionen und Zustellungen zu rechnen. Er hatte daher Anlass, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen um sicherzustellen, dass er von etwaigen Zustellungen zeitnah Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer hätte daher sicherstellen müssen, dass der Posteingang an seiner Wohnanschrift bei geplanter Abwesenheit von 4 Wochen in kürzeren Abständen überprüft wird. Dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, ist weder erkennbar noch vorgetragen. Der Beschwerdeführer befand sich mithin nicht unverschuldet im Sinne des § 44 StPO in Unkenntnis des Fristbeginns.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.