Inhalt

FG München, Gerichtsbescheid v. 15.07.2024 – 7 K 1923/20
Titel:

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Normenketten:
InvStG 2004 § 3 Abs. 3
KAGB § 1 Abs. 14
Schlagworte:
Investmentsteuergesetz, Mitunternehmerschaft, Gewerbebetrieb, Werbungskostenaufteilung
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23182

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erfassung von Gewinnanteilen aus einer Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) als ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2676; InvStG 2004) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794; JStG 2009), die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und in der Folge über die Rechtmäßigkeit der Aufteilung von Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 InvStG 2004.
2
Die Klägerin (das Sondervermögen …) ist ein Alternativer Investmentfonds (AIF) in der Form eines offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i.S.d. § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) in der Ausgestaltung als Sondervermögen gemäß §§ 92 ff. KAGB. Die Klägerin wird von der yyy Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH als Kapitalverwaltungsgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 14 KAGB i.V.m. § 1 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 Buchst. a InvStG 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl I 2013, 4318; AIFM-StAnpG) bzw. § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1730; InvStG 2018) gesetzlich vertreten. Das Geschäftsjahr der Klägerin läuft vom 15. November bis zum 14. November des Folgejahres.
3
Einziger Anleger der Klägerin ist die zzz Aktiengesellschaft mit Sitz in …. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um ein Sachversicherungsunternehmen und eine regelbesteuerte Körperschaft.
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Die Klägerin war in der Zeit vom 17. November 2011 bis zum Oktober 2017 unmittelbar an dem P Fund (P), einem Investmentfonds luxemburgischen Rechts in der Form eines FCP-SIP (Fonds Commun de Placement – Spezialized Investment Fund) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, beteiligt. Dieser agierte als Spezialfonds (Specialized Investment Fund) in Form eines Umbrella-Fonds mit mehreren Teilfonds. Im Inland wurde der Fonds steuerlich als gewerbliche Personengesellschaft behandelt. Das Geschäftsjahr des P entsprach dem Kalenderjahr. Der P hatte in der Vergangenheit unmittelbar oder mittelbar über transparente Personengesellschaften unter anderem Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften erzielt.
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Die Besteuerungsgrundlagen des P wurden vom Beklagten (dem Finanzamt … – FA –) gesondert und einheitlich nach § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) festgestellt. Die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin aus ihrer Beteiligung am P wurden ebenfalls vom FA gesondert und einheitlich festgestellt.
Geschäftsjahr 2011/2012
6
Die Klägerin beschloss zum 12. Dezember 2012 für das Geschäftsjahr 2011/2012 eine Endausschüttung i.H.v. … €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausschüttungsbeschluss verwiesen.
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In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG vom 12. Dezember 2012 betreffend die Endausschüttung für das,Geschäftsjahr 2011/2012 erklärte die Klägerin unter anderem einen Betrag der Ausschüttung i.H.v. … €, einen Betrag der ausgeschütteten Erträge i.H.v. … €, einen Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … €, einen Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … € sowie in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.H.v. … € und enthaltene Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … €. In den erklärten Erträgen waren unter anderem von der Klägerin bilanzierte sonstige Erträge aus ihrer Beteiligung an dem P i.H.v. … € enthalten. Die erklärten Besteuerungsgrundlagen galten mit Eingang der Erklärung beim FA am 29. Januar 2013 als gesondert und einheitlich festgestellt.
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Am 27. November 2014 erließ das FA einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 betreffend die Beteiligung der Klägerin an dem P, mit dem die Besteuerungsgrundlagen wie folgt festgestellt wurden: Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. … € und darin enthaltene ausländische Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG i.H.v. … € sowie ausländische laufende Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG i.H.v. … €.
9
Wegen des geänderten Feststellungsbescheids betreffend die Beteiligung an dem P gab die Klägerin eine geänderte Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG betreffend die Schlussausschüttung für das Geschäftsjahr 2011/2012 ab und erklärte unter anderem unverändert einen Betrag der Ausschüttung i.H.v. … €, unverändert einen Betrag der ausgeschütteten Erträge i.H.v. … €, einen geänderten Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … €, einen geänderten Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … € sowie in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene geänderte Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … € und enthaltene unveränderte Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … €. Die erklärten Besteuerungsgrundlagen galten mit Eingang der Erklärung beim FA als gesondert und einheitlich festgestellt.
Geschäftsjahr 2012/2013
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Die Klägerin beschloss zum 19. Dezember 2013 für das Geschäftsjahr 2012/2013 eine Schlussausschüttung i.H.v. … €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausschüttungsbeschluss verwiesen.
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In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG vom 20. Dezember 2013 betreffend die Schlussausschüttung für das Geschäftsjahr 2012/2013 erklärte die Klägerin unter anderem einen Betrag der Ausschüttung i.H.v. … €, einen Betrag der ausgeschütteten Erträge i.H.v. … €, einen Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … €, einen Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … € sowie in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … € und enthaltene Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … €. In den erklärten Erträgen waren unter anderem von der Klägerin bilanzierte sonstige Erträge aus ihrer Beteiligung an dem P i.H.v. … € enthalten. Die erklärten Besteuerungsgrundlagen galten mit Eingang der Erklärung beim FA am 13. Januar 2014 als gesondert und einheitlich festgestellt.
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Am 28. August 2017 erließ das FA einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 betreffend die Beteiligung der Klägerin an dem P, mit dem die Besteuerungsgrundlagen wie folgt festgestellt wurden: Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. … € und darin enthaltene ausländische Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG i.H.v. … € sowie ausländische laufende Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG i.H.v. … €.
13
Wegen des geänderten Feststellungsbescheids betreffend die Beteiligung an dem P gab die Klägerin eine geänderte Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG betreffend die Schlussausschüttung für das Geschäftsjahr 2012/2013 ab und erklärte unter anderem unverändert einen Betrag der Ausschüttung i.H.v. … €, unverändert einen Betrag der ausgeschütteten Erträge i.H.v. … €, unverändert einen Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … €, unverändert einen Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … € sowie in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene geänderte Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … € und enthaltene unveränderte Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … €. Die erklärten Besteuerungsgrundlagen galten mit Eingang der Erklärung beim FA als gesondert und einheitlich festgestellt.
Geschäftsjahr 2013/2014
14
Die Klägerin beschloss zum 11. Dezember 2014 für das Geschäftsjahr 2013/2014 eine Schlussausschüttung i.H.v. … €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausschüttungsbeschluss verwiesen.
15
In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG vom 10. Dezember 2014 betreffend die Schlussausschüttung für das Geschäftsjahr 2013/2014 erklärte die Klägerin unter anderem einen Betrag der Ausschüttung i.H.v. … €, einen Betrag der ausgeschütteten Erträge i.H.v. … €, einen Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … €, einen Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … € sowie in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … € und enthaltene Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … €. In den erklärten Erträgen waren unter anderem von der Klägerin bilanzierte sonstige Erträge aus ihrer Beteiligung an dem P i.H.v. … € enthalten. Die erklärten Besteuerungsgrundlagen galten mit Eingang der Erklärung am 15. Januar 2015 als gesondert und einheitlich festgestellt.
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Am 28. August 2017 erließ das FA einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013 betreffend die Beteiligung der Klägerin an dem P, mit dem die Besteuerungsgrundlagen wie folgt festgestellt wurden: Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. … € und darin enthaltene Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG i.H.v. … € sowie ausländische laufende Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG i.H.v. … €.
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Wegen des geänderten Feststellungsbescheids betreffend die Beteiligung an dem P gab die Klägerin eine geänderte Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG betreffend die Schlussausschüttung für das Geschäftsjahr 2013/2014 ab und erklärte unter anderem unverändert einen Betrag der Ausschüttung i.H.v. … €, unverändert einen Betrag der ausgeschütteten Erträge i.H.v. … €, einen geänderten Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … €, einen geänderten Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … € sowie in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene geänderte Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … € und enthaltene unveränderte Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … €. Die erklärten Besteuerungsgrundlagen galten mit Eingang der Erklärung beim FA als gesondert und einheitlich festgestellt.
Betriebsprüfung
18
In der Zeit vom 21. Oktober 2016 bis 16. August 2019 führte das FA bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Ausweislich des Prüfungsberichts vom 30. August 2019 stellte die Prüferin fest, dass es sich bei den Erträgen der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der gewerblichen Personengesellschaft P als Mitunternehmerschaft insgesamt um sonstige Erträge handle, auf die die Steuerbefreiungen der § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG über § 2 InvStG 2004 keine Anwendung fänden. Demnach seien wegen der geänderten gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 vom 27. November 2014 (2011) und vom 28. August 2017 (2012 und 2013) betreffend die Beteiligung der Klägerin an dem P für das Geschäftsjahr 2011/2012 der Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge und der Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge jeweils um … €, für das Geschäftsjahr 2012/2013 der Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge und der Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge jeweils um … € und für das Geschäftsjahr 2013/2014 der Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge und der Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge jeweils um … € zu erhöhen. Zudem seien nicht streitige Änderungen im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin an dem D-Fonds (D) sowie in der Folge wegen der Änderungen betreffend die Beteiligungen an dem P und an dem D eine geänderte Werbungskostenaufteilung vorzunehmen.
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Am 16. Oktober 2019 erließ das FA für die Klägerin einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde und entsprechend den Feststellungen im Prüfungsbericht vom 30. August 2019 betreffend die Schlussausschüttung für das Geschäftsjahr 2011/2012 i.H.v. … € der Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … €, der Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … € sowie die darin enthaltenen Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … € und die enthaltenen Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … € festgestellt wurden.
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Am 16. Oktober 2019 erließ das FA für die Klägerin zudem einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde und entsprechend den Feststellungen im Prüfungsbericht vom 30. August 2019 betreffend die Schlussausschüttung für das Geschäftsjahr 2012/2013 i.H.v. … € der Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … € und der Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … € sowie die darin enthaltenen Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … € und die enthaltenen Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … € festgestellt wurden.
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Am 16. Oktober 2019 erließ das FA für die Klägerin schließlich einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde und entsprechend den Feststellungen im Prüfungsbericht vom 30. August 2019 betreffend die Schlussausschüttung für das Geschäftsjahr 2013/2014 i.H.v. … € der Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v … € und der Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … € sowie die darin enthaltenen Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … € und die darin enthaltenen Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … € festgestellt wurden.
Einspruchsverfahren
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Mit Schreiben vom 12. November 2019 legte die Klägerin hiergegen jeweils Einspruch ein.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2020 wies das FA die Einsprüche jeweils als unbegründet zurück.
Klageverfahren
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Mit Schriftsatz vom 25. August 2020 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – erhob die Klägerin hiergegen Klage, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:
Herabsetzung der ausschüttungsgleichen Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004
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Die in den Feststellungsbescheiden des P bestandskräftig festgestellten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG stellten nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 InvStG 2004 keine ausschüttungsgleichen Erträge dar. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass es sich der Art nach um Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG handle. Unbeachtlich sei hingegen, dass die Kapitalerträge nach einkommensteuerrechtlichen Kategorien zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG gehörten. Dementsprechend lägen auch keine sonstigen ausschüttungsgleichen Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 vor.
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Zum einen ergebe sich dies aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004, der nicht an die sieben Einkunftsarten des EStG anknüpfe, sondern an bestimmte, abschließend aufgezählte Arten von Erträgen. Dementsprechend gehörten Gewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig davon, innerhalb welcher Einkunftsart sie erzielt würden, nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 InvStG 2004 nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen. Dies gelte auch für die mittelbar über den P erzielten Veräußerungsgewinne. Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 seien die von Investmentfonds nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge mit Ausnahme unter anderem der Gewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und der Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 EStG. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass diese Erträge nicht an die sieben Einkunftsarten des EStG, sondern an bestimmte, abschließend aufgezählte Arten von Erträgen anknüpften. Welcher Einkunftsart die jeweiligen Erträge nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zugeordnet würden, sei damit unbeachtlich. Eine solche Gesetzestechnik sei im Steuerrecht auch nicht unüblich. So knüpfe z.B. die Regelung des § 8b Abs. 1 KStG an „Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG“ an. Auch hier komme es nicht auf die Einkunftsart an, innerhalb der die Körperschaft die betreffenden Bezüge erziele, sondern auf die Art der Erträge. Es sei zu prüfen, ob die betreffenden Bezüge abstrakt unter § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG fielen. Genauso verhalte es sich bei den streitgegenständlichen ausschüttungsgleichen Erträgen.
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Im Streitfall seien die mittelbar über den P bezogenen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG keine ausschüttungsgleichen Erträge. Es handle sich vielmehr der Art nach um Kapitalerträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 InvStG 2004, die dort jedoch als Gewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich von der Qualifikation als ausschüttungsgleiche Erträge ausgenommen seien. Auf die Frage, ob die Klägerin aus ihrer Beteiligung an dem P nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 EStG erzielt habe, komme es aus den vorstehend genannten Gründen nicht an. Die betreffenden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften seien mittels bestandskräftiger Feststellungsbescheide des P über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nach § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO als Besteuerungsgrundlagen mit Wirkung gegenüber der Klägerin festgestellt worden. Auch in praktischer Hinsicht bestünden daher im Streitfall keine Schwierigkeiten, den Umfang der ausgeschütteten bzw. der ausschüttungsgleichen Erträge zu bestimmen.
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Da die mittelbar über den P erzielten Veräußerungsgewinne ihrer Art nach Kapitalerträge seien und somit unter § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 InvStG 2004 fielen, stellten diese entgegen der Ansicht des FA auch keine sonstigen ausschüttungsgleichen Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 dar. Soweit das FA auf die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 18. August 2009 (IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl II 2009, 931 Rn. 14) verweise, wonach unter die sonstigen ausgeschütteten Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 unter anderem „Gewinne einschließlich der Veräußerungsgewinne aus gewerblichen Personengesellschaften“ fielen, überzeuge dies nicht. Es sei bereits unklar, ob die Aussage des BMF überhaupt dahingehend verstanden werden könne, dass die laufenden Gewinnanteile aus gewerblichen Personengesellschaften angesprochen seien. Ferner bezögen sich die Ausführungen in dem BMF-Schreiben auf ausgeschüttete Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 und nicht auf ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004. Aber selbst wenn das BMF-Schreiben in diesem Sinne zu verstehen wäre, sei die Auffassung nach den vorstehenden Ausführungen nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt. Und schließlich erwähne auch die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) als Beispiel für sonstige Erträge lediglich Erträge aus der Veräußerung von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, nicht jedoch laufende Gewinnanteile aus der Personengesellschaft selbst. Soweit sich das FA in diesem Zusammenhang auf die herrschende Ansicht im Schrifttum stütze, überzeuge dies ebenfalls nicht, da es in dem gesamten vom FA zitierten Schrifttum an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage fehle.
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Zum anderen werde das anhand des Gesetzeswortlauts gefundene Ergebnis auch durch den Gesetzesweck und demgemäß die Grundsätze der Investmentfondsbesteuerung – namentlich das Transparenzprinzip – bestätigt. Die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds folge dem Grundsatz der Transparenz. Durch die Zwischenschaltung des Investmentvermögens solle nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz keine höhere steuerliche Belastung, aber auch keine niedrigere Belastung eintreten, als bei einer Direktanlage. Bei dem Transparenzprinzip handle es sich allerdings nicht um einen Grundsatz im Sinne eines allgemeinen Besteuerungsprinzips, sondern nach der Gesetzesbegründung lediglich um eine allgemeine Leitidee (Verweis auf BT-Drs. 15/1553, 120). Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung finde es daher nur insoweit Anwendung, als es in den einzelnen Spezialregelungen angeordnet sei (sog. eingeschränktes Transparenzprinzip). Hieraus folge einerseits, dass (angebliche) Besteuerungslücken durch die unvollständige Umsetzung des Transparenzprinzips nicht zulasten des Steuerpflichtigen durch eine teleologische Ergänzung des InvStG 2004 geschlossen werden könnten. Andererseits sei dem Transparenzprinzip zugunsten des Steuerpflichtigen Geltung zu verschaffen, wenn dem die einzelnen Spezialregelungen nicht entgegenstünden. Würden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften über eine gewerbliche Personengesellschaft erzielt, könnten körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften den Gewinnanteil nach § 8b Abs. 6 KStG grundsätzlich im Ergebnis zu 95% steuerbefreit vereinnahmen (§ 8b Abs. 2, 3 Satz 1 KStG). Würde man Gewinnanteile aus einer gewerblichen Personengesellschaft – auch soweit sie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften enthielten – entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 als sonstige ausschüttungsgleiche Erträge einstufen, wären diese hingegen bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern voll steuerpflichtig. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 erkläre § 8b KStG nämlich nur für ausgeschüttete Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG für anwendbar. Eine solche Schlechterstellung der Fondsanteile gegenüber der Direktanlage widerspreche jedoch dem Transparenzprinzip. Die Regelung des § 2 Abs. 2 InvStG 2004 sei gerade spezialgesetzlicher Ausdruck dieses Grundsatzes und bezwecke die gleichermäßige Anwendung der Steuerbefreiung des § 8b KStG für Direktanleger und Anleger über Investmentfonds.
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Des Weiteren spreche auch die Gesetzessystematik für das vorstehende Ergebnis. Dies folge zunächst aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 auch in Bezug auf andere Sachverhalte von einkommensteuerrechtlichen Gewerblichkeitsfiktionen unabhängig sei. So erziele eine Investmentaktiengesellschaft nach allgemeinen ertragsteuerlichen Maßstäben nach § 8b Abs. 2 KStG ausschließlich gewerbliche Einkünfte. Die Ansicht des FA hätte diesbezüglich jedoch zur Folge, dass sämtliche Erträge einer Investmentaktiengesellschaft als sonstige Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 zu qualifizieren wären. Das InvStG 2004 löse sich auch im Übrigen von der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung, so beispielsweise in den Regelungen des § 3 Abs. 1, 2 und 3 InvStG 2004 zur Ermittlung der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge. Daneben enthalte § 3 Abs. 5 InvStG 2004 ausschließlich für den Zeitpunkt der Vereinnahmung von Gewinnanteilen an gewerblichen Personengesellschaften, nicht aber für die Qualifikation der Erträge hieraus eine Spezialregelung. Letztlich würde die Auffassung des FA zu einer Ungleichbehandlung von Dividenden und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG führen.
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Schließlich spreche auch die Gesetzeshistorie für die von der Klägerin vertretene Auslegung. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits zu § 17 Abs. 1 Satz 1 des Auslandsinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG) entschieden, dass der Begriff der ausschüttungsgleichen Erträge an bestimmte, abschließend aufgezählte Arten von Erträgen und nicht an die sieben Einkunftsarten des EStG anknüpfe. Nach der Gesetzesbegründung zum Investmentmodernisierungsgesetz lehne sich die Definition der ausschüttungsgleichen Erträge in § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 an die Definition in § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG an. Dies verstehe der BFH dahingehend, dass die Definitionen der ausschüttungsgleichen Erträge im AuslInvestmG und im InvStG 2004 nicht nur zufällig übereinstimmten. Denn die redaktionelle Fassung des alten § 17 Abs. 1 AuslInvestmG sei gerade in § 1 Abs. 3 InvStG 2004 übernommen worden, wobei hiermit keine inhaltliche Änderung verbunden gewesen sein sollte (Verweis auf BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 45/09, BStBl II 2013, 479). Im Streitfall bedeute dies, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Klägerin mittelbar über den P erzielt habe, ihrer Art nach als Kapitalerträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 InvStG 2004 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und daher keine sonstigen ausschüttungsgleichen Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 seien.
Erhöhung der Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
32
Bei den in den Feststellungsbescheiden der P bestandskräftig festgestellten Dividenden auf Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG handle es sich um inländische und ausländische Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dividenden, die mittelbar über eine gewerbliche Personengesellschaft bezogen würden, seien bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern nach zutreffender Ansicht im Schrifttum als ausschüttungsgleiche Erträge nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 1 und 5 KStG grundsätzlich im Ergebnis zu 95% steuerbefreit. Dies gelte aufgrund der Einführung der Steuerpflicht von sog. Streubesitzdividenden im Streitfall jedoch nicht für das Geschäftsjahr 2013/2014. Diese Ansicht sei ursprünglich auch von der Betriebsprüfung vertreten worden. Das FA sei jedoch hiervon später abgerückt. Die geänderte Auffassung widerspreche aber dem Gesetzeswortlaut, dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und der Gesetzeshistorie. Der bei der Klägerin festgestellte Gesamtbetrag der in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG sei daher für die Geschäftsjahre 2011/2012 und 2012/2013 entsprechend zu erhöhen.
33
Im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 seien für die vorliegend relevanten Streitjahre die folgenden Gesetzesfassungen zu unterscheiden. Vor der Änderung des InvStG 2004 durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 habe die Fassung wir folgt gelautet: „Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) anzuwenden.“ Mit dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 sei die Vorschrift wie folgt geändert worden: „Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) anzuwenden.“ Die erstmalige Anwendung der geänderten Fassung sei in § 18 Abs. 22 Satz 3 InvStG 2004 wie folgt geregelt worden: „Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge, die dem Anleger nach dem 28. Februar 2013 zufließen oder als zugeflossen gelten, solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind, sind § 8b des Körperschaftsteuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden.“ Für den Streitfall bedeute dies, dass die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG auf die in den Gewinnanteilen aus der Beteiligung an dem P enthaltenen Dividenden für die Wirtschaftsjahre des P ab 2013 keine Anwendung mehr finde. Diese Gewinnanteile seien der Klägerin nämlich erst nach dem 28. Februar 2013 zugeflossen. So sei beispielsweise der Gewinnanteil für das Wirtschaftsjahr 2013 des P der Klägerin erst am 31. Dezember 2013 zugeflossen (vgl. § 3 Abs. 5 InvStG 2004). Auf die in den Gewinnanteilen an dem P enthaltenen Dividenden für die Wirtschaftsjahre des P bis einschließlich 2012 finde hingegen die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG Anwendung.
34
Nach dem Gesetzeswortlaut sei die Begünstigung auf Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 EStG anzuwenden. Welcher einkommensteuerrechtlichen Einkunftsart diese Erträge zuzuordnen seien, sei irrelevant. Es spiele daher keine Rolle, dass die Dividenden vorliegend im Rahmen der gewerblichen Einkünfte des P erzielt worden seien. Dass Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 EStG zu unterschiedlichen Einkunftsarten gehören könnten, ergebe sich bereits aus § 43 Abs. 4 EStG, wonach ein Steuerabzug auch dann vorzunehmen sei, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehörten. Nur dieses Verständnis des Verweises auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 EStG in § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 trage auch dem Objektsteuercharakter der Kapitalertragsteuer Rechnung. Hiernach sei der Kapitalertragsteuerabzug einheitlich und somit ungeachtet einer etwaigen Umqualifizierung der Kapitalerträge gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 8 EStG vorzunehmen. Hierfür spreche, dass nach der Rechtsprechung für kapitalertragsteuerliche Zwecke nicht die gewerbliche Personengesellschaft, sondern deren Gesellschafter die kapitalertragsteuerrelevanten Erträge erzielten. Im Streitfall bedeute dies, dass die Klägerin als Gesellschafterin des P die inländischen und ausländischen Dividenden i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erziele. Die betreffenden Dividenden seien auch mittels der bestandskräftigen Feststellungsbescheide des P über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nach § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO als Besteuerungsgrundlagen mit Wirkung gegenüber der Klägerin festgestellt worden. Auch in praktischer Hinsicht bestünden daher keine Schwierigkeiten, den Umfang der in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu bestimmen.
35
§ 2 Abs. 2 InvStG 2004 sei spezialgesetzlicher Ausdruck des Transparenzprinzips und bezwecke die gleichmäßige Anwendung der Steuerbefreiung des § 8b KStG für Direktanleger und Anleger über Investmentfonds. Seien Dividenden über eine gewerbliche Personengesellschaft erzielt worden, könnten körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter den Gewinnanteil nach § 8b Abs. 6 KStG grundsätzlich im Ergebnis zu 95% steuerbefreit vereinnahmen. Hingegen sollten nach Ansicht des FA bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern Gewinnanteile aus einer gewerblichen Personengesellschaft – auch soweit sie Dividenden enthielten – voll steuerpflichtig sein, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 angeblich nicht vorlägen.
36
Aus gesetzessystematischer Sicht füge sich die ertragsartbezogene Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 nahtlos in die ebenfalls ertragsartbezogene Ermittlung der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge nach § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 ein. Nach beiden Vorschriften spiele es keine Rolle, innerhalb welcher der sieben Einkunftsarten des EStG die Erträge erzielt würden. Dies sei gesetzessystematisch auch deswegen folgerichtig, weil es sich bei den privilegierten Erträgen i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 um eine Teilmenge der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 als Gesamtmenge handle. Auch dieser Umstand bestätige, dass Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 EStG auch im Falle einer Zugehörigkeit zu den gewerblichen Einkünften von § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 erfasst würden.
37
Schließlich solle laut Gesetzesbegründung zum Investmentmodernisierungsgesetz über § 2 Abs. 2 InvStG 2004 eine uneingeschränkte Anwendung des sog. Beteiligungsprivilegs nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG hinsichtlich der Besteuerung von Erträgen des Fonds aus Dividenden und Veräußerungen von Aktien erreicht werden.
Änderung der Aufteilung der Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 InvStG 2004
38
Schließlich habe das FA zu Unrecht als Folgeänderung zur Erhöhung der ausschüttungsgleichen Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 sowie der Minderung des Gesamtbetrags der in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG die Werbungskostenaufteilung der Klägerin entsprechend den Regelungen des § 3 Abs. 3 InvStG 2004 geändert.
39
Am 10. November 2023 hat das FA aus einem nicht streitgegenständlichen Grund wegen einer zwischenzeitlich eingereichten berichtigten Feststellungserklärung vom 19. April 2022 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG bezüglich der Schlussausschüttung für das Geschäftsjahr 2012/2013 i.H.v. … € erlassen, mit dem der Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … € und der Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge i.H.v. … € sowie darin enthaltene Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … € und die enthaltenen Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … € festgestellt wurden.
40
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 16. Oktober 2019 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG 2004 für das Sondervermögen … bezüglich der Schlussausschüttung für das Geschäftsjahr 2011/2012 am 12. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2020 dahingehend abzuändern, dass die ausschüttungsgleichen Erträge auf … € herabgesetzt werden, die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG auf … € erhöht werden und die Werbungskosten unter Berücksichtigung dieser Änderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 InvStG 2004 aufgeteilt werden, den Bescheid vom 16. Oktober 2019 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG 2004 für das Sondervermögen … bezüglich der Schlussausschüttung für das Geschäftsjahr 2012/2013 am 19. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2020 sowie des Änderungsbescheids vom 10. November 2023 dahingehend abzuändern, dass die ausschüttungsgleichen Erträge auf … € herabgesetzt werden, die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG auf … € (= Erhöhung um … €) erhöht werden und die Werbungskosten unter Berücksichtigung dieser Änderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 InvStG 2004 aufgeteilt werden, sowie den Bescheid vom 16. Oktober 2019 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG 2004 für das Sondervermögen … bezüglich der Schlussausschüttung für das Geschäftsjahr 2013/2014 am 11. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2020 dahingehend abzuändern, dass die ausschüttungsgleichen Erträge auf … € herabgesetzt werden und die Werbungskosten unter Berücksichtigung dieser Änderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 InvStG 2004 aufgeteilt werden,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
41
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
42
Zur Begründung verweist das FA auf die Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2020 und führt ergänzend Folgendes aus: Der der Klägerin zugewiesene Gewinnanteil aus der Beteiligung an der gewerblichen Personengesellschaft P führe auf der Fondseingangsseite zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Ob dieser Gewinnanteil auf Fondseingangsseite als ausgeschütteter bzw. ausschüttungsgleicher Ertrag zu qualifizieren sei oder als steuerfrei thesaurierbarer Ertrag bis zu einer Ausschüttung steuerfrei vorgetragen werden könne, ergebe sich aus § 1 Abs. 3 Sätze 2 oder 3 InvStG 2004. Diese Norm enthalte eine von den Einkunftsarten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG abweichende Aufgliederung der Einkünftekategorien. Die Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft führten hierbei insgesamt zu sonstigen Erträgen i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 (für ausgeschüttete Erträge) bzw. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 (für ausschüttungsgleiche Erträge). Eine differenzierte Behandlung der in dem Gewinnanteil aus der Beteiligung an der gewerblichen Personengesellschaft P enthaltenen Veräußerungsgewinne aus Körperschaftsteuersubjekten als steuerfrei thesaurierbare Veräußerungsgewinne sowie der enthaltenen Dividenden als ausschüttungsgleiche Erträge komme im Streitfall nicht in Betracht. Da es sich insoweit einheitlich um sonstige Erträge handle, auf die keine weitere Differenzierung nach Dividenden und Veräußerungsgewinnen vorzunehmen sei, sei ein Steuerbefreiungstatbestand nach § 2 Abs. 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG auf Fondsausgangsseite nicht erfüllt.
Fondseingangsseite
43
Betreffend die Fondseingangsseite und die Erträge aus dem Mitunternehmeranteil könne ein inländisches Sondervermögen als Zweckvermögen (vgl. § 11 Abs. 1 InvStG 2004) nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten erzielen. Der der Klägerin zugewiesene Gewinnanteil aus der Beteiligung an der gewerblichen Personengesellschaft P als Mitunternehmerschaft führe demgemäß auf Fondseingangsseite zu Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
44
Die Qualifizierung der Ertragskategorien auf Fondsebene (eingangsseitig) ergebe sich aus § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004. Die Norm zur Qualifizierung der Ertragskategorien nach § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 unterscheide sich von der der Aufgliederung der Einkunftsarten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG. Hierbei sei zwischen den „ausgeschütteten Erträgen“, den „ausschüttungsgleichen Erträgen“ und den „steuerfrei thesaurierbaren Erträgen“ zu differenzieren. Ausgeschüttete Erträge seien nach § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 die von einem Investmentfonds zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstigen Erträge und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. Bei ausschüttungsgleichen Erträgen handle es sich nach § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 um Erträge, die vom Investmentfonds während des Geschäftsjahres erzielt, aber nicht zur Ausschüttung verwendet worden seien. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 liste unter anderem folgende Erträge (nach Abzug der Werbungskosten) des Investmentvermögens auf: nach Nr. 1 Kapitalerträge mit Ausnahme unter anderem der Erträge aus Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG), Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) und Gewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sowie nach Nr. 2 Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit Immobilien innerhalb der zehnjährigen „Spekulations“-Frist und sonstige Erträge. Die restlichen in § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 nicht genannten bzw. ausgenommenen Ertragsarten würden als steuerfrei thesaurierbare Erträge gelten, die erst bei tatsächlicher Ausschüttung respektive Verkauf des Investmentfondsanteils der Besteuerung unterlägen.
45
Das BMF habe in dem Schreiben vom 18. August 2009 (IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931 Rn. 14) zu den ausgeschütteten Erträgen klärend Stellung genommen. Die Erträge umfassten danach alle Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 und 2 EStG, Mieten und Pachten, Gewinne aus Veräußerungsgeschäften (private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG unabhängig von den Haltefristen) und sonstige Erträge (z.B. Kompensationszahlungen oder Gewinne einschließlich der Veräußerungsgewinne aus gewerblichen Personengesellschaften, der durch das Dach-Investmentvermögen aus der Rückgabe oder Veräußerung des Anteils an Ziel-Investmentvermögen vereinnahmte Zwischengewinn, sowie der bei Rückgabe oder Veräußerung eines Zielinvestmentvermögens erzielte Ersatzwert nach § 5 Abs. 3 InvStG 2004).
46
Die Auslegung des Begriffs der sonstigen Erträge sei im Schrifttum umstritten. Die ganz herrschende Meinung sehe in dem Begriff einen eigenständigen investmentrechtlichen „Auffangtatbestand“, der nicht mit dem Tatbestand der Einkunftsart der sonstigen Erträge i.S.d. § 22 EStG gleichzustellen sei. Die Finanzverwaltung habe sich demgegenüber bisher darauf beschränkt, einzelne Ertragskomponenten beispielhaft als sonstige Erträge zu qualifizieren. Die sonstigen Erträge seien in dem BMF-Schreiben vom 18. August 2009 (IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931 Rn. 14) präzisiert. Demnach seien sonstige Erträge unter anderem „Gewinne einschließlich der Veräußerungsgewinne aus gewerblichen Personengesellschaften“. Aus dem Verweis in Rn. 20 des BMF-Schreibens zu den sonstigen Erträgen sei zu erkennen, dass der Umfang der sonstigen Erträge für die ausschüttungsgleichen Erträge in gleicher Weise zu bestimmen sei, wie für die ausgeschütteten Erträge. Dies werde im Schrifttum überwiegend ebenso interpretiert. Aus dem Verweis werde deutlich, dass der Normgeber die Gewinne aus der gewerblichen Personengesellschaft insgesamt als sonstige Erträge habe behandeln wollen. Im Ergebnis bleibe daher festzuhalten, dass eine differenzierte Behandlung der im Gewinnanteil der gewerblichen Personengesellschaft enthaltenen Veräußerungsgewinne aus Körperschaftssteuersubjekten als steuerfrei thesaurierbare Veräußerungsgewinne sowie der enthaltenen Dividenden als ausschüttungsgleiche Erträge nicht in Betracht komme, sondern als ein einheitlicher Ertragsbestandteil „sonstiger Ertrag“ auf Fondsebene Eingang finde.
47
Der Ansicht der Klägerin sei insoweit zuzustimmen, als die in § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 genannten Ertragsarten nicht an die sieben Einkunftsarten des EStG anknüpften. Der Gewinn aus der Beteiligung an der gewerblichen Personengesellschaft (im Streitfall des P) sei auf Fondseingangsseite als Einnahme zu behandeln. Die Technik der Ertragsermittlung auf Ebene des P als Mitunternehmerschaft (im Streitfall der Gewinn nach dem Betriebsvermögensvergleich i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) habe hierbei keinen Einfluss auf die Art der erzielten Erträge auf Fondsebene (im Streitfall Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Nach der expliziten Erwähnung dieser Einkünfte in Rn. 14 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931) – „Gewinne einschließlich der Veräußerungsgewinne aus gewerblichen Personengesellschaften“ – seien diese Erträge unter die Einkunftsart der sonstigen Erträge i.S.d § 1 Abs. 3 Satz 2 bzw. 3 InvStG 2004 zu subsumieren. Dass es sich bei der Einnahme aus dem Mitunternehmeranteil (Nettogröße nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG) auf Fondsebene zunächst um einen Bruttobetrag handle, sei insoweit unbeachtlich und habe keinen Einfluss auf die Ertragskategorisierung. Die dem Investmentfonds aus der Verwaltung des Mitunternehmeranteils entstehenden Kosten (direkt zuordenbare Kosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004) sowie auch weitere nicht direkt zuordenbare Werbungskosten des Sondervermögens könnten auf Fondsebene noch zusätzlich zum Abzug gebracht werden. Nach gegebenenfalls erfolgter (zulässiger) Verlustverrechnung i.S.d. § 3 Abs. 4 InvStG 2004 lägen sodann Nettoerträge vor, die zu den weiteren sonstigen Erträgen zu addieren seien.
48
Die sonstigen Erträge seien auch in § 17 Abs. 1 Satz 1 AusllnvestmG genannt. Der Klägerin sei darin zuzustimmen, dass sich aus der abschließenden Aufzählung die Ertragsart der Einnahmen aus dem Mitunternehmeranteil i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht ergebe. Ob die sonstigen Erträge i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 AusllnvestmG die Erträge i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfassten, sei für die Beurteilung des Streitfalls unbeachtlich, denn nach der Klarstellung der in § 1 Abs. 3 Satz 2 oder 3 InvStG 2004 genannten Einkunftsarten durch das BMF-Schreiben vom 18. August 2009 (IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931) und der ausdrücklichen Erwähnung der „Gewinne einschließlich der Veräußerungsgewinne aus gewerblichen Personengesellschaften“ unter der Ertragsart „sonstige Erträge“ bleibe kein Raum für eine anderslautende Beurteilung der Gewinne aus der gewerblichen Personengesellschaft (im Streitfall des P).
49
Das Argument der Klägerin, wonach die mittelbar über den P bezogenen Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG keine ausschüttungsgleichen Erträge seien, da es sich der Art nach um Kapitalerträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 handle, die dort jedoch als Gewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG ausdrücklich von der Einstufung als ausschüttungsgleiche Erträge ausgenommen seien (womit steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge vorlägen), setze voraus, dass die Erträge aus dem Mitunternehmeranteil auf Fondseingangsseite in die einzelnen Ertragsbestandteile des Gewinns aus dem Mitunternehmeranteil aufgegliedert werden könnten und nicht einheitlich unter die Ertragskategorie der sonstigen Erträge fielen. Es existiere jedoch keine Norm, die die einheitliche Einkunftsart – im Streitfall die gewerblichen Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft – für investmentrechtliche Zwecke aufgliedere. Dem entspreche das BMF-Schreiben vom 18. August 2009 (IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931 Rn. 14), das „Gewinne einschließlich der Veräußerungsgewinne aus gewerblichen Personengesellschaften“ erfasse und keine weitere Differenzierung vornehme. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass auf Fondseingangsseite eine pauschale Qualifikation als sonstige Erträge nach § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 unzutreffend sei und vielmehr die Bestandteile der Gewinnzuweisung transparent in die Ertragskategorien eines Investmentfonds auf Ausgangseite einzuordnen seien, werde auch von der herrschenden Meinung im Schrifttum nicht geteilt.
50
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erträge aus dem P sei die Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Der Umfang der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des P sei für die Klägerin lediglich der Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach (Art der Feststellung) bindend. Die Feststellungen erfolgten nicht explizit für den Anleger „Spezialinvestmentfonds“, sondern allgemein für alle Arten von Anlegern. Wie die festgestellten Einkünfte auf Ebene des Anlegers zu qualifizieren seien, ergebe sich im Streitfall aus den spezialgesetzlichen Regelungen des InvStG 2004. Hierbei lägen mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Einkünftequalifizierung insgesamt „sonstige Erträge“ i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 vor. Diese „sonstigen Erträge“ würden auch transparent durch den Fonds (die Klägerin) durchgeleitet. Eine Steuerbefreiung auf Fondsausgangsseite durch Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG für mittelbar über den P bezogene Dividenden (Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) bzw. durch Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG für mittelbar über den P bezogene Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften (Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG) komme aufgrund der einheitlichen Qualifizierung als sonstiger Ertrag nicht in Betracht. Der Anleger beziehe demzufolge keine nach § 8b KStG steuerbefreiten Einkünfte aus der Anlage am Spezialinvestmentfonds (der Klägerin). Im Streitfall habe sich der Anleger danach gerichtet und sich zum 2. Oktober 2017 wieder dazu entschieden, die Beteiligung an dem P direkt zu halten und nicht mehr über die Klägerin.
51
Mit dem Vergleich mit der Investmentaktiengesellschaft wolle die Klägerin die Behandlung der von einer solchen Aktiengesellschaft (vgl. § 108 KAGB – unbeschränkt steuerpflichte Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) erzielten Einkünfte in Frage stellen. Allerdings werde im Schrifttum hierzu überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine pauschale Zurechnung gewerblicher Einkünfte zu den sonstigen Erträgen zu erfolgen habe. Im Übrigen gebe es bei der Investmentaktiengesellschaft mit dem InvStG 2004 gerade eine spezialgesetzliche Grundlage für eine abweichende Beurteilung der einzelnen Ertragsbestandteile. Denn auch für die Investmentaktiengesellschaft sei das InvStG 2004 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 anzuwenden, womit die Anwendung der spezialgesetzlichen Regelung für die abweichende Beurteilung der einzelnen Ertragsbestandteile nach § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 möglich sei.
52
Hinsichtlich der Gesetzessystematik gehe die Klägerin auf den im InvStG 2004 explizit geregelten Zuflusszeitpunkt für Erträge an einer Personengesellschaft nach § 3 Abs. 5 InvStG 2004 ein, der ihrer Ansicht nach keiner Spezialregelung bedürfe. Dass das InvStG 2004 eine spezielle Norm für den Zuflusszeitpunkt für die Erträge aus Gewinnanteilen des Investmentfonds an einer Personengesellschaft einführe und hierfür nicht lediglich auf § 4a EStG verweise, habe jedoch folgenden Grund: § 3 Abs. 5 InvStG 2004 beziehe sich auf Erträge aus Gewinnanteilen an einer Personengesellschaft, wovon auch Erträge aus vermögensverwaltenden Personengesellschaften erfasst seien. § 4a EStG spreche von „Gewerbetreibenden“, was für eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht zwingend sei. Für die Art der Einkünfte der vermögensverwaltenden Personengesellschaft sei vielmehr die Tätigkeit der Gesellschaft entscheidend. Daher sei das Argument unzutreffend, dass es der Spezialregelung des § 3 Abs. 5 InvStG 2004 nicht bedurft hätte.
Fondsausgangsseite
53
Was die Fondseingangsseite betreffe, sei eine differenzierte Behandlung der im Gewinnanteil der gewerblichen Personengesellschaft P enthaltenen Veräußerungsgewinne aus Körperschaftsteuersubjekten als steuerfrei thesaurierbare Veräußerungsgewinne sowie der enthaltenen Dividenden als ausschüttungsgleiche Erträge nicht möglich. Es sei vielmehr insgesamt ebenfalls von einem einheitlichen Ertragsbestandteil „sonstiger Ertrag“ auszugehen, wie er auch auf der Fondseingangsseite zu qualifizieren sei. § 2 Abs. 2 InvStG 2004 regle, ob und in welchem Umfang steuerbare laufende Investmenterträge des Anlegers dem Teileinkünfte- bzw. Freistellungsverfahren unterlägen. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 regle die ordentlichen, d.h. die laufenden Erträge des Investmentvermögens aus in- und ausländischen Aktien, aktienähnlichen Genussrechten etc. (sog. Dividendenanteil). § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 normiere die bei Veräußerung der in- und ausländischen Aktien, aktienähnlichen Genussrechten etc. vom Investmentvermögen erzielten außerordentlichen Erträge. Der Aufbau von § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 InvStG 2004 sei dabei identisch. Im ersten Teilsatz fänden sich jeweils die Anforderungen an die Erträge auf Ebene des Investmentvermögens. Im zweiten Teilsatz seien für diese Ertragsteile Anforderungen (dies nur eingeschränkt) und Rechtsfolgen auf Anlegerebene geregelt. Demnach sei die Qualifizierung der Erträge auf der Eingangsseite des Investmentvermögens maßgeblich für die Anlegerbesteuerung auf der Ausgangsseite.
54
Betreffend die Steuerbefreiung für Dividenden sei in § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 geregelt, dass soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge solche i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG enthielten, § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden sei. Hierbei falle zunächst auf, dass die Norm des § 8b KStG nicht genannt sei. Für die im Streitfall relevanten Streitjahre lägen allerdings unterschiedliche Gesetzesfassungen vor. Es sei unstreitig, dass die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG auf die in den Gewinnanteilen aus der Beteiligung an dem P enthaltenen Dividenden für die Wirtschaftsjahre ab 2013 (in diesem Fall das Fonds-Geschäftsjahr 2013/14) keine Anwendung mehr finde. Diese Gewinnanteile aus der Mitunternehmerschaft seien der Klägerin aufgrund der Spezialregelung für den Zufluss im InvStG 2004 erst nach dem 28. Februar 2013 zugeflossen (Zufluss des Gewinnanteils aus dem P nach § 3 Abs. 5 InvStG 2004 am 31. Dezember 2013).
55
Nach dem Gesetzeswortlaut sei die Begünstigung auf Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 EStG anwendbar. Die streitgegenständlichen Einkünfte (Dividenden) fielen demnach unter den Tatbestand des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Nach den vorstehenden Ausführungen könne ein inländisches Sondervermögen als Zweckvermögen Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten erzielen. Durch die Beteiligung an der gewerblichen Personengesellschaft P beziehe die Klägerin unstreitig gewerbliche Einkünfte aus einem Mitunternehmeranteil i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Bei diesen Einkünften sei nach den vorstehenden Ausführungen eine differenzierte Behandlung der im Gewinnanteil aus der gewerblichen Personengesellschaft enthaltenen Veräußerungsgewinne aus Körperschaftsteuersubjekten als steuerfrei thesaurierbare Veräußerungsgewinne sowie der enthaltenen Dividenden als ausschüttungsgleiche Erträge ausgeschlossen. Es liege stattdessen ein einheitlicher Ertragsbestandteil „sonstiger Ertrag“ auf Fondsebene vor. Aufgrund der Tatsache, dass es sich einheitlich um sonstige Erträge handle, auf die keine weitere Differenzierung nach Dividenden und Veräußerungsgewinnen vorzunehmen sei, sei ein Steuerbefreiungstatbestand nach § 2 Abs. 2 oder 3 InvStG 2004 nicht erfüllt. Wegen der Einheitlichkeit der Erträge aus Mitunternehmerschaften sei eine solche Differenzierung auch nicht im System angelegt. Vor diesem Hintergrund sei auch bei den laufenden Erträgen eine Privilegierung ausgeschlossen. Für das Streitjahr 2013/14 könne die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG zudem schon deshalb nicht greifen, weil bereits auf Ebene der Personengesellschaft die Mindestbeteiligungsquote des § 8b Abs. 4 KStG zu Beginn des Kalenderjahres nach der Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung nicht vorgelegen habe.
56
Die Steuerbefreiungen und die Abzugsbeschränkungen des § 8b KStG kämen auch zur Anwendung, wenn die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen die Bezüge, Gewinne bzw. Gewinnminderungen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine Mitunternehmerschaft erzielten. Dies gelte auch bei mehrstufigen Mitunternehmerschaften. Beteilige sich die Kapitalgesellschaft über eine rein vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, eine Bruchteilsgemeinschaft oder Ähnliches, sei § 8b Abs. 6 KStG nicht einschlägig; die Vorschrift erfasse allein gewerblich tätige Mitunternehmerschaften. Ob dem Steuerpflichtigen Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zuzurechnen seien, bestimme sich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 EStG (gegebenenfalls i.V.m. § 13 Abs. 7 EStG bzw. § 18 Abs. 4 EStG). Voraussetzung sei insbesondere, dass der Steuerpflichtige als Mitunternehmer zu qualifizieren sei. Im Streitfall sei unstreitig, dass es sich bei der Beteiligung der Klägerin an dem P um eine Mitunternehmerschaft handle. Läge eine mehrstufige Beteiligungskonstruktion vor, erstrecke sich die Körperschaftsteuerbefreiung bei der beteiligten Körperschaft auf diejenigen Beteiligungserträge, die dieser auf Grund der nachgeschalteten Beteiligungen zuzurechnen seien. Einbezogen seien sowohl Gewinnanteile i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 EStG als auch Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG. Bei dem Körperschaftsteuersubjekt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (im Streitfall der Klägerin) handle es sich grundsätzlich um ein intransparentes Gebilde. Die abweichende Behandlung erreiche die Klägerin durch die Eigenschaft als Spezial-Sondervermögen und der Anwendung des InvStG 2004. Die Erträge des Fonds auf Eingangsseite würden durch den Fonds durchgeleitet und dem Anleger zugerechnet. Die Erträge aus der Beteiligung an dem P stellten allerdings auf Fondseingangsseite gewerbliche Erträge i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar, welche nach den vorstehenden Ausführungen letztlich sonstige Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 bzw. 3 InvStG 2004 seien. Auf Fondsebene würden die sonstigen Erträge sodann transparent durchgeleitet. Es lägen dementsprechend sonstige Erträge vor, die auf Fondsausgangsseite mangels Erwähnung in § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 InvStG 2004 unter keine Steuerbefreiung des § 8b KStG (insbesondere auch nicht unter § 8b Abs. 6 KStG) fallen könnten. Zusammenfassend stellten nach Ansicht des FA die Erträge aus der Personengesellschaft insgesamt (also auch die Dividendenerträge) sonstige Erträge dar, auf die die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG über § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 keine Anwendung fänden.
57
Betreffend die Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns nach § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG beziehe sich § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 auf ausgeschüttete Erträge, soweit diese auf Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG entfielen. Auf diese Erträge seien die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG anwendbar. Diese mittelbar über eine Mitunternehmerschaft erzielten Veräußerungsgewinne seien als sonstige Erträge einzustufen und damit auch ausschüttungsgleiche Erträge. Die im Gewinnanteil der gewerblichen Personengesellschaft enthaltenen Veräußerungsgewinne aus Körperschaftsteuersubjekten seien keine steuerfrei thesaurierbaren Veräußerungsgewinne. Stattdessen handle es sich um einen einheitlichen Ertragsbestandteil „sonstiger Ertrag“ auf Fondsebene. Da § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 nur „ausgeschüttete Erträge“ erfasse, komme es bei einer Thesaurierung zu einer Zurechnung als „ausschüttungsgleicher Ertrag“ ohne Privilegierung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004. Es sei unstimmig, wenn mittelbar über gewerbliche Personengesellschaften bezogene Ertragsbestandteile, die selbst bei nur quantitativer Betrachtung auf Veräußerungsgewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG zurückzuführen seien, allein im Falle ihrer Ausschüttung begünstigt würden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich im Streitfall einheitlich um sonstige Erträge handle, die nicht weiter nach Dividenden und Veräußerungsgewinnen zu differenzieren seien, sei ein Steuerbefreiungstatbestand nach § 2 Abs. 2 oder 3 InvStG 2004 nicht anwendbar.
58
Dem hält die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2021 entgegen, dass sich das FA ausschließlich auf das BMF-Schreiben vom 18. August 2009 (IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931 Rn. 14) stütze und es an einer rechtlichen Begründung auf Basis des Gesetzeswortlauts, des Gesetzeszwecks, der Gesetzessystematik und der Gesetzeshistorie fehle.
59
Das FA stimme der Klägerin ausdrücklich zu, dass die in § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 genannten Ertragsarten nicht an die sieben Einkunftsarten des EStG anknüpften. Es stimme mit der Klägerin ferner darin überein, dass die Einkunftsart auf der Fondseingangsseite keinen Einfluss auf die Art der erzielten Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 habe. Mit Verweis auf Rn. 14 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931) stelle das FA jedoch die Behauptung auf, dass es sich bei den gewerblichen Einkünften aus der Beteiligung an dem P um sonstige Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 handle. Entgegen der Ansicht des FA gehörten nach der Ertragsart die mittelbar über gewerbliche Personengesellschaften erzielten Veräußerungsgewinne nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 InvStG 2004 jedoch nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen. Wie das FA selbst einräume, sei die Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte nach einkommensteuerlichen Maßstäben in diesem Zusammenhang irrelevant.
60
Die Ausführungen des FA zur Besteuerung einer Investmentaktiengesellschaft seien kaum verständlich und in sich nicht schlüssig. Es gehe bei den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin darum, dass die investmentsteuerliche Ertragsermittlung nicht an die sieben Einkunftsarten des EStG, sondern an bestimmte, abschließend aufgezählte Ertragsarten anknüpfe. Dies werde mittlerweile selbst vom FA nicht mehr bestritten.
61
Dass § 3 Abs. 5 InvStG 2004 auch vermögensverwaltende Personengesellschaften betreffe, sei zutreffend. Das Argument der Klägerin bleibe dennoch richtig: Wäre für investmentsteuerliche Zwecke die Qualifizierung der Erträge aus einer Mitunternehmerschaft als gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 und 3 EStG maßgeblich, hätte es für Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften der Spezialregelung des § 3 Abs. 5 InvStG 2004 nicht bedurft. Denn dann ergäbe sich die zeitliche Erfassung der Erträge aus den allgemeinen steuerlichen Regelungen (vgl. § 4a EStG).
62
Die Ansicht des FA, dass die Steuerbefreiung des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im Ergebnis nicht anwendbar sei, da bei mittelbar über gewerbliche Personengesellschaften erzielten Dividenden und Veräußerungsgewinnen ein einheitlicher Ertragsbestandteil „sonstiger Ertrag“ auf Fondsebene vorliege und daher keine Differenzierung zwischen Dividenden (Anwendung der Steuerbefreiung im Thesaurierungsfall) und Veräußerungsgewinnen (keine Anwendung der Steuerbefreiung im Thesaurierungsfall) vorzunehmen sei, sei inhaltlich nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zum einen sei diese Ansicht schon im Ausgangspunkt unzutreffend, da die Einordnung der Dividenden und Veräußerungsgewinne als sonstige Erträge ohne rechtliche Begründung und mit ausschließlichem Verweis auf Rn. 14 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931) erfolgte. Zum anderen wären Dividenden selbst im Falle einer Qualifizierung als sonstige Erträge nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbefreit (mit Ausnahme des Streitjahrs 2013/2014). Die Versagung der Steuerbefreiung auch auf Dividenden mit dem Argument einer einheitlichen Behandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Selbst wenn man mit dem FA unzutreffend davon ausginge, dass die Dividenden sonstige Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 bzw. 3 InvStG 2004 darstellten, wäre kein Grund ersichtlich, weshalb diese Qualifikation der Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 entgegenstehen sollte. Denn selbst in diesem Fall würde es sich um Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 EStG handeln.
63
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2022 führt das FA hierzu aus, dass seine Auffassung überwiegend auf Rn. 14 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931) beruhe. Dem Gesetz nach seien ausgeschüttete Erträge in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 und ausschüttungsgleiche Erträge in § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 geregelt. Darin würden Erträge aus gewerblichen Personengesellschaften nicht explizit aufgeführt, weshalb zwangsläufig eine Auslegung des Gesetzeswortlauts erfolgen müsse. Nach Ansicht des FA handle es sich im Streitfall um einen sonstigen Ertrag, da es sich hierbei nicht um Kapitalerträge, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder um Ergebnisse aus Veräußerungsgeschäften handle. Beteiligungserträge aus Beteiligungen an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften stellten hierbei beim Fonds gewerbliche Einkünfte dar. Das Transparenzprinzip werde nur für vermögensverwaltende Personengesellschaften eröffnet („Behandlung wie Zinsen, wie Mieten“). Bei einer, gewerblichen Personengesellschaft blieben die Einkünfte gewerbliche Einkünfte und seien somit als sonstiger Ertrag anzusetzen. Die Erfassung auf Eingangsseite erfolge somit einheitlich als sonstiger Ertrag, ungeachtet einzelner Bestandteile wie Dividenden und steuerfreie Veräußerungsergebnisse. Das InvStG 2004 sehe grundsätzlich das Transparenzprinzip vor, setze dieses jedoch nur lückenhaft um. Eine transparente Besteuerung komme demnach nur in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine solche ausdrücklich angeordnet habe. Im Streitfall sei gerade keine transparente Erfassung von Erträgen aus gewerblichen Personengesellschaften angeordnet. Durch die Erfassung der Erträge auf Eingangsseite des Fonds als einheitlicher sonstiger Ertrag könne auch auf Fondsausgangsseite keine Aufgliederung in Dividenden und steuerfreie Veräußerungsergebnisse erfolgen. Eine Steuerfreistellung nach § 2 Abs. 2 InvStG 2004 greife nicht ein, da es sich nicht um Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a sowie Satz 2 EStG handle, sondern um gewerbliche Einkünfte aus einer Personengesellschaft.
64
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Akten des FA sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
65
Die zulässige Klage ist unbegründet.
66
Das FA hat zu Recht in vollem Umfang die in den Geschäftsjahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 der Klägerin zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteile aus der Beteiligung an dem P als ausschüttungsgleiche Erträge in Form sonstiger Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 festgestellt (hierzu unter 1.). Das FA hat zudem zu Recht die in den Geschäftsjahren 2011/2012 und 2012/2013 als ausschüttungsgleiche Erträge in Form sonstiger Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 festgestellten streitgegenständlichen Gewinnanteile aus der Beteiligung an dem P in vollem Umfang nicht als ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG qualifiziert (hierzu unter 2.). Schließlich hat das FA gemäß der vorstehenden Feststellung und Qualifizierung der Erträge der Klägerin aus der Beteiligung an dem P eine zutreffende Verteilung der Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 InvStG 2004 vorgenommen (hierzu unter 4.).
67
1. Bei den in den Geschäftsjahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 der Klägerin zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteilen aus der Beteiligung an dem P handelt es sich in vollem Umfang um ausschüttungsgleiche Erträge in Form sonstiger Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004.
68
a), aa) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 sind Ausschüttungen die dem Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 sind ausgeschüttete Erträge die von einem Investmentfonds zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 sind ausschüttungsgleiche Erträge die von einem Investmentfonds nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten (Nr. 1) Kapitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus Stillhalterpräminen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, der Gewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, der Gewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und der Gewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, soweit sie nicht auf vereinnahmte Stückzinsen entfallen und wenn es sich um sonstige Kapitalforderungen der in den Buchstaben a bis f genannten Art handelt, und (Nr. 2) Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 EStG.
69
bb) Der Begriff der „sonstigen Erträge“ i.S.d. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 ist gesetzlich nicht definiert. Finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs ist – soweit erkennbar – bislang nicht ergangen.
70
(1) Das Schrifttum legt den Begriff der „sonstigen Erträge“ i.S.d. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 nicht einheitlich aus.
71
Nach der ganz überwiegenden Ansicht im Schrifttum ist der Begriff der sonstigen Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 als Bestandteil ausgeschütteter Erträge in gleicher Weise auszulegen, wie der Begriff der sonstigen Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 als Bestandteil ausschüttungsgleicher Erträge (z.B. Bödecker/Hartmann in Bödecker/Ernst/Hartmann, BeckOK InvStG 2004, 21. Edition Stand 1. Dezember 2023, § 1 Rn. 276; Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 1 InvStG Rn. 359; T. Carlé/Hamacher in Korn, EStG, 151. Lieferung 3/2024, § 1 InvStG 2004 Rn. 46).
72
Nach einer Ansicht im Schrifttum handelt es sich bei dem Begriff der sonstigen Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 um einen allgemeinen Auffangtatbestand, der sämtliche Erträge und Gewinne umfasst, die von einem Investmentfonds ausgeschüttet werden (z.B. Bödecker/Hartmann in Bödecker/Ernst/Hartmann, BeckOK InvStG 2004, 21. Edition Stand 1. Dezember 2023, § 1 Rn. 237). Die wohl herrschende Ansicht im Schrifttum lehnt eine sehr enge Auslegung des Begriffs der sonstigen Erträge als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG mit dem Hinweis ab, dass sich § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 erkennbar von der Einkünftequalifikation nach § 2 Abs. 1 EStG löse (hierzu z.B. Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 1 InvStG Rn. 365), und sieht in dem Begriff der sonstigen Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 hingegen einen enger auszulegenden Auffangtatbestand, der in Abgrenzung zu den übrigen als ausgeschüttete bzw. ausschüttungsgleiche Erträge normierten Ertragsarten dahingehend auszulegen ist, dass hierunter die Früchte aus Rechtsverhältnissen und Betätigungen des Fonds zu verstehen sind, bei denen es sich nicht um Zinsen, Dividenden, Erträge aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerungsgewinne handelt (z.B. Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 1 InvStG Rn. 308; T. Carlé/Hamacher in Korn, EStG, 151. Lieferung 3/2024, § 1 InvStG 2004 Rn. 37; Wassermeyer, DB 2003, 2085 [2087]). Bei einer entsprechenden Interpretation des Begriffs der sonstigen Erträge fallen als Früchte aus Rechtsverhältnissen und Betätigungen des Fonds auch Erträge aus Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) in Form von Gewinnanteilen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darunter (z.B. T. Carlé/Hamacher in Korn, EStG, 151. Lieferung 3/2024, § 1 InvStG 2004 Rn. 37; Geurts in Bordewin/Brandt, EStG, 459. Lieferung 2/2024, § 1 InvStG 2004 Rn. 64).
73
Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht, die in dem Begriff der sonstigen Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 zwar einen Auffangtatbestand dahingehend sieht, dass darunter Erträge fallen, die keine Kapitalerträge, Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind, sind gewerblichen Einkünften und gewerblichen Beteiligungseinkünften des Fonds eine Sonderstellung beizumessen (Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 1 InvStG Rn. 308): Sei das Sondervermögen an einer in- oder ausländischen Personengesellschaft beteiligt, die gewerblich tätig sei (Mitunternehmerschaft), seien die im zuzurechnenden Gewinnanteil enthaltenen gewerblichen Kapitalerträge, laufenden Immobilienerträge und sonstigen Erträge nicht pauschal den sonstigen Erträgen, sondern je nach Eigenschaft den eigenen Kapitalerträgen, laufenden Immobilienerträgen oder sonstigen Erträgen des beteiligten Investmentvermögens zuzurechnen; nur für den Fall, dass und soweit das Investmentvermögen nicht in der Lage sei, entsprechend differenzierte Daten von der Mitunternehmerschaft zu erhalten, könnten die Beteiligungserträge unabhängig von ihren jeweiligen Bestandteilen in vollem Umfang den sonstigen Erträgen zugerechnet werden (Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 1 InvStG Rn. 372). Grund für diese differenzierte Betrachtung sei, dass zum einen bei einer Investmentaktiengesellschaft nach § 8 Abs. 2 KStG sämtliche Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln seien, womit eine pauschale Zurechnung gewerblicher Einkünfte zu den sonstigen Erträgen i.S.d. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 nicht zutreffen könne. Zum anderen löse sich das InvStG 2004 weitgehend von der einkommensteuerrechtlichen Einteilung in die sieben Einkunftsarten des EStG (Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 1 InvStG Rn. 364 f.).
74
(2) Die Finanzverwaltung versteht unter dem Begriff der sonstigen Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 unter anderem auch die Gewinne des Fonds aus gewerblichen Personengesellschaften (BMF-Schreiben vom 18. August 2009 IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931 Rn. 14). Diese Auslegung entspricht der Begriffsinterpretation der wohl herrschenden Ansicht im Schrifttum, die in dem Begriff der sonstigen Erträge einen enger auszulegenden Auffangtatbestand sieht (z.B. Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 1 Rn. 308; T. Carlé/Hamacher in Korn, EStG, 151. Lieferung 3/2024, § 1 InvStG 2004 Rn. 37).
75
cc) Nach allgemeiner Meinung erzielt ein Investmentvermögen, das als Mitunternehmer an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist, insoweit gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Erzielung auch gewerblicher Einkünfte führt hingegen nicht zu einer gewerblichen Infizierung sämtlicher (anderer) Einkünfte des Fonds (Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 1 InvStG Rn. 363; BMF-Schreiben vom 18. August 2009 IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931 Rn. 46 f.).
76
b) Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat das FA zu Recht die der Klägerin in den Geschäftsjahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung an dem P in vollem Umfang als ausschüttungsgleiche Erträge in Form sonstiger Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 festgestellt und dies insbesondere unabhängig davon, dass in den Gewinnanteilen auch Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften enthalten sind.
77
aa) Unstreitig sind die der Klägerin in den Geschäftsjahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung an dem P gemäß den gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für 2011, 2012 und 2013 betreffend die Beteiligung an dem P nicht in den Ausschüttungen der Klägerin für die Geschäftsjahre 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 gemäß den jeweiligen Ausschüttungsbeschlüssen enthalten gewesen. Damit handelt es sich insoweit um ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004, die im Sinne der Vorschrift nicht zur Ausschüttung verwendet worden sind. Den im Rahmen der Außenprüfung aufgeworfenen Gedanken einer Änderung bzw. Neufassung der jeweiligen Ausschüttungsbeschlüsse hat die Klägerin anschließend nicht mehr weiterverfolgt.
78
bb) Unstreitig handelt es sich bei dem P um eine gewerbliche Personengesellschaft und damit um eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG. Des Weiteren handelte es sich unstreitig bei den der Klägerin in den Geschäftsjahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 aus der Beteiligung an dem P zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteilen nach ihrer einkommensteuerrechtlichen Qualifikation um Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wie sie dem Grunde nach vom FA in den betreffenden gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für 2011, 2012 und 2013 festgestellt worden sind. Auch die jeweilige Höhe der Gewinnanteile und die Höhe der in den Einkünften enthaltenen ausländischen Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG und enthaltenen Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG sind unstreitig.
79
cc) Nach Ansicht des erkennenden Senats sind die der Klägerin in den Geschäftsjahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung an dem P pauschal – d.h. in vollem Umfang – den ausschüttungsgleichen Erträgen in Form sonstiger Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 zuzurechnen.
80
(1) Nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 werden als ausgeschüttete Erträge Kapitalerträge, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften erfasst. Nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 werden als ausschüttungsgleiche Erträge bestimmte Kapitalerträge (Nr. 1) und Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 EStG erfasst (Nr. 2).
81
Aus der Systematik und dem Wortlaut dieser Regelungen folgt für den erkennenden Senat zum einen, dass die von der Vorschrift erfassten Erträge nicht durchgehend entsprechend der Qualifikation nach den sieben Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG zu verstehen sind, sondern ein Rückgriff auf die Einkünftequalifikation und die Einkunftsarten des EStG nur für die Erträge erfolgen kann, bei denen ein ausdrücklicher Verweis auf entsprechende Vorschriften des EStG erfolgt ist (z.B. § 20 EStG). Damit ist der Begriff der sonstigen Erträge nicht im Sinne sonstiger Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 EStG zu verstehen. Zum anderen folgt für den erkennenden Senat angesichts der abschließenden Aufzählung der als ausgeschüttete bzw. ausschüttungsgleiche Erträge geltenden Erträge und der Benennung der sonstigen Erträge in Mitten und nicht am Ende der als ausgeschüttete bzw. als ausschüttungsgleiche Erträge geltenden Erträge, dass es sich bei den sonstigen Erträgen nicht um einen allgemeinen – und damit weit auszulegenden – Auffangtatbestand handelt. Nach der systematischen Stellung des Begriffs der sonstigen Erträge in § 1 Abs. 3 Satz 2 bzw. 3 InvStG 2004 und im Hinblick auf die übrigen als ausgeschüttete bzw. ausschüttungsgleiche Erträge normierten Ertragsarten ist der Begriff der sonstigen Erträge nach Ansicht des erkennenden Senats vielmehr im Einklang mit der wohl herrschenden Ansicht im Schrifttum und der Ansicht der Finanzverwaltung im Sinne eines enger auszulegenden Auffangtatbestands dahingehend zu verstehen, dass hierunter die Früchte aus Rechtsverhältnissen und Betätigungen des Fonds zu verstehen sind, bei denen es sich nicht um Zinsen, Dividenden, Erträge aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerungsgewinne handelt (vgl. Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 1 InvStG Rn. 308; T. Carlé/Hamacher in Korn, EStG, 151. Lieferung 3/2014, § 1 InvStG 2004 Rn. 37; BMF-Schreiben vom 18. August 2009 IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931 Rn. 14). Da sich der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 bzw. 3 InvStG 2004 keine weitere Einschränkung entnehmen lässt, fallen in streitgegenständlicher Hinsicht als Früchte aus Rechtsverhältnissen und Betätigungen des Fonds unter den Begriff der sonstigen Erträge auch Erträge aus Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften in Form von Gewinnanteilen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (T. Carlé/Hamacher in Korn, EStG, 151. Lieferung 3/2024, § 1 InvStG 2004 Rn. 37; Geurts in Bordewin/Brandt, EStG, 459. Lieferung 2/2024, § 1 InvStG 2004 Rn. 64; BMF-Schreiben vom 18. August 2009 IV C 1-S. 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931 Rn. 14).
82
(2) Der erkennende Senat folgt bei der vollumfänglichen – d.h. pauschalen – Qualifizierung der der Klägerin in den Geschäftsjahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung an dem P i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als sonstiger Ertrag i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 nicht der im Schrifttum vertretenen Ansicht einer Sonderstellung gewerblicher Beteiligungseinkünfte und einer differenzierten Zuweisung der in den Gewinnanteilen jeweils enthaltenen Ertragsbestandteile zu den sonstigen eigenen Kapitalerträgen, laufenden Immobilienerträgen und sonstigen Erträgen des Fonds (vgl. hierzu Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 1 InvStG Rn. 372). Weder dem Wortlaut noch der Systematik des § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 lässt sich eine derartige Sonderstellung gewerblicher Beteiligungseinkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entnehmen. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch nicht das von der Klägerin ins Feld geführte Argument der vollumfänglichen gewerblichen Einkünfte einer Investmentaktiengesellschaft nach § 8 Abs. 2 KStG, da es bei diesem Gedanken bereits an einem konkreten Bezug zum Regelungsgehalt und der Systematik des § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 fehlt.
83
2. Bei den in den Geschäftsjahren 2011/2012 und 2012/2013 als ausschüttungsgleiche Erträge in Form sonstiger Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 zu qualifizierenden streitgegenständlichen Gewinnanteilen aus der Beteiligung der Klägerin an dem P handelt es sich in vollem Umfang nicht um ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG.
84
a), aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 gehören die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge und der Zwischengewinn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 5 EStG sind; § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1 KStG sind, außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 InvStG 2004 nicht anzuwenden. Nach der bis zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl I 2013, 561) geltenden Rechtslage sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004, soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 EStG enthalten, § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl I 2007, 914) anzuwenden. Nach der Änderung durch das Gesetz vom 21. März 2013 sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004, soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 6 sowie Satz 2 EStG enthalten, die Regelungen des § 3 Nr. 40 EStG sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden. Nach § 18 Abs. 22 Satz 1 InvStG 2004 i.d.F. des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl I 2013, 561) ist diese Regelung ab 1. März 2013 anzuwenden. Nach § 18 Abs. 22 Satz 4 InvStG sind, soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge, die dem Anleger nach dem 28. Februar 2013 zufließen oder als zugeflossen gelten, solche i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 6 sowie Satz 2 EStG enthalten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind, § 8b KStG mit Ausnahme des § 8b Abs. 4 KStG sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden.
85
bb) § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 qualifiziert die Erträge aus den einzelnen Einkunftsquellen des Fonds beim Anleger in Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG um. Diese Umqualifizierung hat jedoch nicht zur Folge, dass für Privatanleger das sog. Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG bis zur Einführung der Abgeltungsteuer bzw. für Kapitalgesellschaften das sog. Beteiligungsprivileg nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG uneingeschränkt zur Anwendung kommt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren bzw. die Befreiung des Beteiligungsertrags bei inländischen und ausländischen Investmentanteilen nur, soweit Dividenden i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Satz 2 EStG ausgeschüttet oder thesauriert werden. Die Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG gilt dabei im Hinblick auf Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG darüber hinaus nach den Änderungen durch das Gesetz vom 21. März 2013 (BGBl I 2009, 561) nur für solche Einnahmen, die vor dem 28. Februar 2013 bezogen wurden und soweit eine Beteiligung von mindestens 10% i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG vorliegt (hierzu Geurts in Bordewin/Brandt, EStG, 459. Lieferung 2/2024, § 2 InvStG 2004 Rn. 3; Wenzel in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 171. Lieferung 3/2024, § 2 InvStG 2004 Rn. 17).
86
cc), (1) Die einzelnen sachlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 InvStG 2004 müssen auf Ebene des Investmentfonds erfüllt sein, die einzelnen persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen hingegen auf Ebene des Anlegers. Sachlich findet die Vorschrift des § 2 Abs. 2 InvStG 2004 auf Einkünfte Anwendung, bei denen es sich auf Ebene des Investmentfonds um Beteiligungseinkünfte aus einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft oder einer dem Typenvergleich nach entsprechenden juristischen Person handelt. Sind derartige Einkünfte des Investmentfonds Bestandteil der Ausschüttung oder des ausschüttungsgleichen Ertrags, ist auf der Ebene des Anlegers – je nach persönlicher Eigenschaft als Privatanleger oder Kapitalgesellschaft – § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG anwendbar.
87
(2) Die Qualifizierung der Erträge auf der Eingangsseite des Investmentfonds ist maßgebend für die Besteuerung des Anlegers auf der Ausgangsseite (Bödecker in Bödecker/Ernst/Hartmann, BeckOK InvStG 2004, 21. Edition Stand 1. Dezember 2023, § 2 Rn. 86; Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 1 InvStG Rn. 118). Unter die ab 1. März 2013 von § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 erfassten Dividenden fallen nach dem Wortlaut der Norm ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 6 EStG, wobei § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a EStG inländische Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG ausländische Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 1a EStG erfasst. Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind sämtliche Bezüge aus Anteilen an Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ausländische Gesellschaften fallen ebenfalls darunter, wenn die Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft auf der Grundlage eines Rechtsformvergleichs einer kapitalmäßigen Beteiligung entsprechen (z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 I R 32/92, BStBl II 1993, 399; vom 15. November 1994 VIII R 74/93, BStBl II 1995, 315; vom 20. August 2008 I R 34/08, BStBl II 2009, 263; vom 20. Oktober 2010 I R 117/08, BStBl II 2012, 254).
88
Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht nehmen Dividendenerträge, die ein Investmentfonds auf seiner Eingangsseite über eine steuerlich transparente gewerbliche Personengesellschaft im Rahmen eines gewerblichen Beteiligungsertrags erzielt, eine Sonderrolle ein: Es solle insoweit nicht auf die pauschale Qualifikation als sonstiger Ertrag i.S.d. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004 ankommen, die in den Gewinnanteilen enthaltenen Dividendenerträge sollten vielmehr insoweit im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 als Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 EStG gelten. Grund hierfür sei, dass anders als für Zwecke des § 8b KStG keine dem § 8b Abs. 6 KStG entsprechende Vorschrift erforderlich sei und dass es für Zwecke des § 2 Abs. 2 InvStG 2004 lediglich darauf ankomme, dass es sich um Erträge des Investmentfonds handle, die grundsätzlich dem Kapitalertragsteuereinbehalt unterlägen (Bödecker in Bödecker/Ernst/Hartmann, BeckOK InvStG 2004, 21. Edition Stand 1. Dezember 2023, § 2 Rn. 94; so im Ergebnis wohl auch Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 2 InvStG Rn. 122).
89
b) Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall sind die in den Geschäftsjahren 2011/2012 und 2012/2013 der Klägerin zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung an dem P, die als ausschüttungsgleiche Erträgen in Form sonstiger Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 festzustellen sind, in vollem Umfang nicht als Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG zu qualifizieren und dies insbesondere unabhängig davon, dass in den Gewinnanteilen auch Dividenden aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften enthalten sind.
90
aa) Die Qualifizierung der Erträge auf der Fondseingangsseite entscheidet über die Besteuerung des Anlegers auf der Fondsausgangsseite (Bödecker in Bödecker/Ernst/Hartmann, BeckOK InvStG 2004, 21. Edition Stand 1. Dezember 2023, § 2 Rn. 86; Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 2 InvStG Rn. 118). Nach der vom erkennenden Senat vertretenen Auslegung der Begriffsbestimmung des § 1 InvStG 2004 handelt es sich bei den der Klägerin in den Geschäftsjahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteilen aus ihrer Beteiligung an dem P als gewerblicher Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einheitlich – d.h. pauschal und ohne weitere Differenzierung nach den einzelnen Ertragsbestandteilen der Gewinnanteile – um ausschüttungsgleiche Erträge in Form sonstiger Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 (vgl. II., 1., b)).
91
bb) Unter konsequenter Übertragung dieser Qualifikation der der Klägerin in den Geschäftsjahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteilen aus ihrer Beteiligung an dem P als ausschüttungsgleiche Erträge in Form einheitlicher sonstiger Erträge auf den Tatbestand des § 2 Abs. 2 InvStG 2004 sind in den ausschüttungsgleichen Erträgen betreffend die Geschäftsjahre 2011/2012 und 2012/2013 jeweils keine Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG enthalten.
92
Der Umstand, dass in den gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG des P als gewerblich tätiger Personengesellschaft betriebliche Erträge in Form von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften enthalten sind, ist nach Ansicht des erkennenden Senats unbeachtlich. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 nimmt lediglich eine Umqualifizierung der Erträge auf Fondseingangsseite in Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei den Anlegern aufgrund ausgeschütteter oder ausschüttungsgleicher Erträge auf Fondsausgangsseite vor. Diese Umqualifizierung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 ermöglicht keine Umqualifizierung von Erträgen dergestalt, dass mittelbar über eine gewerbliche Personengesellschaften erzielte Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die bei der gewerblichen Personengesellschaft zu einem betrieblichen bzw. gewerblichen Beteiligungsertrag und zu Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG und damit beim Fonds zu einem entsprechend zuzurechnenden Gewinnanteil i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führen, bereits auf Fondseingangsseite in Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 6 sowie Satz 2 EStG umqualifiziert werden könnten, wodurch auf der Ausgangsseite des Fonds bei den Anlegern auf diese, in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen (umqualifizierten) Kapitalerträge § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG Anwendung finden könnte.
93
Nach Ansicht des erkennenden Senats ist es darüber hinaus auch nicht möglich, gewerblichen Beteiligungserträgen eines Investmentfonds, die dieser über einen ihm zuzurechnenden Gewinnanteil aus einer gewerblichen Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt, (auch) im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 eine Sonderstellung dahingehend einzuräumen, dass in dem Gewinnanteil enthaltene Dividendenerträge herausgelöst und isoliert als Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 EStG im Rahmen der Begünstigungsvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG angesehen werden könnten. Einer derartigen isolierten Betrachtungsweise steht zum einen der Grundsatz entgegen, dass die Qualifizierung der Erträge auf der Fondseingangsseite über die Besteuerung der Anleger auf der Fondsausgangsseite entscheidet. Zum anderen lässt sich dem Wortlaut und der Systematik des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 kein tragfähiger Anhaltspunkt für eine derartige Sonderstellung von Dividendenerträgen entnehmen, die einem Investmentfonds über eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind.
94
3. Eine abweichende Beurteilung der der Klägerin in den Geschäftsjahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung an dem P in vollem Umfang als ausschüttungsgleiche Erträge in Form sonstiger Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 (hierzu II., 1.), die betreffend die Geschäftsjahre 2011/2012 und 2012/2013 in vollem Umfang nicht als Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG anzusehen sind (hierzu II., 2.), folgt im Streitfall auch nicht vor dem Hintergrund des im Rahmen des InvStG 2004 geltenden eingeschränkten Transparenzprinzips.
95
a), aa) In dem mit Art. 2 des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2676) eingeführten InvStG 2004 wurden mit Wirkung für nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Wirtschaftsjahre von Investmentvermögen die bis dahin im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und dem AuslInvestmG enthaltenen steuerrechtlichen Regelungen im Investmentwesen zusammengeführt. Die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds und des Investmentfonds selbst nach dem InvStG 2004 orientierte sich bis zum Inkrafttreten der Reform des Investmentsteuerrechts zum 1. Januar 2018 am Prinzip einer „eingeschränkten Transparenz“.
96
(1) Nach dieser eingeschränkt transparenten Besteuerung sollen die Anleger in ein Investmentvermögen im Grundsatz so gestellt sein, als hätten sie die im Rahmen des Fonds erzielten Erträge selbst erzielt (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl II 2001, 22). Im Ergebnis sollen die Anleger weder besser noch schlechter gestellt sein, als wenn sie direkt in die vom Investmentvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände investiert hätten. Der Begriff der Transparenz ist jedoch nicht im Sinne einer vollen bzw. durchgehenden Transparenz zu verstehen, wie dies beispielsweise bei der Besteuerung von Mitunternehmern an einer Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt; der Fonds wird damit für Zwecke der Besteuerung nicht vollständig hinweggedacht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2009 6 K 1871/09, juris, rkr. zu den dem InvStG 2004 vergleichbaren Regelungen des früheren KAGG). Hintergrund ist, dass beide Gruppen von Anlegern nicht in jeder Beziehung vergleichbar sind (Geurts in Bordewin/Brandt, EStG, 459. Lieferung 2/2024, § 1 InvStG 2004 Rn. 1). Das eingeschränkte Transparenzprinzip nach dem InvStG 2004 gilt vielmehr – sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Anlegers – nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung lediglich in dem Umfang, in dem eine Transparenz gesetzlich ausdrücklich im InvStG 2004 durch spezielle Regelungen normiert ist (BFH-Urteil vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BStBl II 1980, 453 zu den dem InvStG 2004 vergleichbaren Regelungen des früheren KAGG; BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BStBl II 1992, 786 zu Regelungen des AuslInvestmG; BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl II 2001, 22; vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539; vom 3. März 2010 I R 109/08, BFH/NV 2010, 1364; FG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2008 6 K 171/05, EFG 2008, 1816, rkr.; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2009 6 K 1871/09, juris, rkr.; Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 324. Lieferung 3/2024, Einführung zum InvStG Rn. 3; Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, Vorbemerkung zu §§ 1 ff. InvStG Rn. 21).
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(2) Es handelt sich bei dem eingeschränkten Transparenzprinzip somit nicht um ein übergeordnetes Rechtsprinzip, dem das gesamte InvStG 2004 unterliegen würde und das dessen gesetzliche Regelungen im Einzelfall modifizieren oder ergänzen könnte (FG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2008 6 K 171/05, EFG 2008 1816, rkr. zu den dem InvStG 2004 vergleichbaren Regelungen des früheren KAGG). Wegen des nur eingeschränkt gesetzlich umgesetzten Transparenzprinzips kann bei der Auslegung des InvStG 2004 nur eingeschränkt auf eine Analogie zur steuerlichen Behandlung von Erträgen beim Direktanleger zurückgegriffen werden (Geurts in Bordewin/Brandt, EStG, 459. Lieferung, 2/2024, § 1 InvStG 2004 Rn. 1). Es kann demgemäß nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschriften des InvStG 2004 eine planwidrige Regelungslücke enthalten, die es ermöglicht, das Gesetz im Sinne einer vollständigen Durchsetzung des Transparenzprinzips – und dies unter Umständen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus – zu ergänzen (BFH-Urteile vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BStBl II 1980, 453; vom 7. April 1992 VIII 79/88, BStBl II 1992, 786; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2009 6 K 1871/09, juris, rkr. jeweils zu den dem InvStG 2004 vergleichbaren Regelungen des früheren KAGG).
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bb) Das eingeschränkte Transparenzprinzip wurde im Hinblick auf eine zu vermeidende Schlechterstellung des Anlegers im Vergleich zu einer Direktanlage durch die Befreiung inländischer Fonds von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer ausdrücklich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 geregelt. Eine vermiedene Besserstellung im Vergleich zu einer Direktanlage war hingegen beispielsweise durch die Regelungen zu den ausschüttungsgleichen Erträgen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 geregelt, wodurch die Möglichkeit verhindert wurde, Erträge unversteuert zu thesaurieren und wieder anzulegen (Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 324. Lieferung 3/2024, Einführung zum InvStG Rn. 3). Entscheidende Abweichungen vom Transparenzprinzip bestehen in InvStG 2004 beispielsweise hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts bestimmter Investmenterträge oder der Umqualifizierung der Einkunftsart der Erträge bei ihrer Weiterleitung von der Fondseingangsseite zur Fondsausgangsseite (Geurts in Bordewin/Brandt, EStG, 459. Lieferung 2/2024, § 1 InvStG 2004 Rn. 1).
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b) Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall kann die von der Klägerin begehrte Feststellung der ihr in den Geschäftsjahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteile aus der Beteiligung an dem P nicht als ausschüttungsgleiche Erträge in Form sonstiger Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 und die begehrte Feststellung der in den der Klägerin in den Geschäftsjahren 2011/2012 und 2012/2013 zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteilen enthaltenen Dividendenerträge als Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG auch nicht aus einer Auslegung der streitentscheidenden Normen unter dem Gesichtspunkt des eingeschränkten Transparenzprinzips erfolgen.
100
aa) Die Klägerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem im InvStG 2004 geltenden Transparenzprinzip der Anleger in ein Investmentvermögen im Grundsatz so gestellt sein soll, als hätte er die im Rahmen des Fonds erzielten Erträge selbst erzielt, womit der Anleger weder besser noch schlechter gestellt werden soll, als wenn er direkt in die vom Investmentvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände investiert hätte. Allerdings handelt es sich bei dem Grundsatz der Transparenz um kein übergeordnetes Rechtsprinzip, sondern um einen im Rahmen des InvStG 2004 lediglich eingeschränkt geltenden Transparenzgrundsatz, der nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung sowie der durchgehenden Ansicht im Schrifttum nur in dem Maße gilt, wie er in den speziellen Regelungen des InvStG 2004 ausdrücklich normiert worden ist. Nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschriften des InvStG 2004 im Hinblick auf ein eingeschränktes Transparenzprinzip jenseits seiner ausdrücklichen normativen Ausformung eine planwidrige Regelungslücke enthalten – und mithin vielmehr davon auszugehen ist, dass das eingeschränkte Transparenzprinzip im InvStG 2004 abschließend geregelt ist – und die Vorschriften des InvStG 2004 nicht im Sinne einer vollständigen Durchsetzung des Transparenzprinzips ausgelegt und gegebenenfalls über den Wortlaut hinaus modifiziert werden können.
101
bb) Im Streitfall handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senats bei den streitentscheidenden Normen der § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 bzw. § 2 Abs. 2 InvStG 2004 nicht um Normen, die explizit einen Grundsatz der Transparenz normativ ausformen (§ 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 InvStG 2004) bzw. die über die normierte Ausformung des Trennungsprinzips hinaus (§ 2 Abs. 2 InvStG 2004) im Sinne einer vollständigen Durchsetzung des Transparenzprinzips – und dies ohne einen weiteren Rückgriff auf Sinn und Zweck oder die Regelungswirkung außerhalb des InvStG 2004, wie beispielsweise § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 EStG – erweiternd oder modifizierend ausgelegt werden könnten oder müssten.
102
4. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 sind Werbungskosten des Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, bei den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehenden Werbungskosten sind nach den Regelungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 zu verteilen (hierzu Wenzel in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 171. Lieferung 3/2024, § 3 InvStG 2004 Rn. 15 ff.).
103
Nach den vorstehenden Ausführungen unter II., 1. und 2. hat das FA zutreffend die der Klägerin in den Geschäftsjahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 zuzurechnenden streitgegenständlichen Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung an dem P in vollem Umfang als ausschüttungsgleiche Erträge in Form sonstiger Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 festgestellt und betreffend die Geschäftsjahre 2011/2012 und 2012/2013 zutreffend in vollem Umfang nicht als ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG qualifiziert. Die demgemäß vom FA nach den Feststellungen der Betriebsprüfung geänderte Aufteilung der Werbungskosten, wie sie den angefochtenen Feststellungsbescheiden vom 16. Oktober 2019 bzw. vom 10. November 2023 (2011/2012) jeweils zu Grunde gelegt worden ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin hat insoweit auch keine substantiierten Einwendungen erhoben.
104
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
105
6. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.
106
7. Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a FGO).