Inhalt

SG München, Beschluss v. 29.08.2024 – S 42 AY 63/24 ER
Titel:

Einstweilige Anordnung, Antragsgegner, Antragstellers, Einstweiliger Rechtsschutz, Kostenentscheidung, Bankkonten, Leistung durch Überweisung, Ermessensausübung, Anordnungsgrund, Dienstleistungen, Persönliche Vorsprache, Wesentlicher Nachteil, Regelungsanordnung, verfassungsrechtliche Zulässigkeit, Verwaltungsgerichte, Ermessensreduzierung auf Null, Sach- und Rechtslage, Beschlüsse, Ermessensreduktion, Anordnungsanspruch

Leitsatz:
Wenn sämtliche Bedarfe eines Leistungsberechtigten mittels Bezahlkarte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG gedeckt werden, fehlt es an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.
Schlagworte:
Leistungen nach dem AsylbLG, Bezahlkarte, Einstweilige Anordnung, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Ermessensreduzierung auf Null, Notlage
Fundstelle:
BeckRS 2024, 23146

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Grundleistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG für die Zeit von 01.08.2024 bis 31.08.2024 zu gewähren und auszubezahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
In Streit steht die Fortzahlung von Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit ab August 2024. Der Antragsteller wendet sich außerdem gegen die Ankündigung des Antragsgegners, künftig Leistungen nicht mehr auf sein Bankkonto zu überweisen, sondern auf eine Bezahlkarte.
2
Der am 1957 in Nigeria geborene Antragsteller reiste am 27.06.2003 erstmals in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag vom 15.09.2003, wie auch weitere Folgeanträge, blieben trotz zahlreicher Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (u.a. M 1 und M 2) erfolglos. Mit Bescheid vom 22.11.2011 stellte das Zentrum Bayern Familie und Soziales einen Grad der Behinderung von 40 für den Antragsteller fest. Das Bundesamt für Flüchtlinge und Migration stellte zuletzt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Erkrankung des Antragstellers fest. Einen Aufenthaltstitel hat der Antragsteller nicht inne, er ist im Besitz einer Duldung.
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Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 27.11.2018 wurde der Antragsteller der Landeshauptstadt M-Stadt zugewiesen. Der Antragsteller bezieht seit Jahren Leistungen nach dem AsylbLG beim Antragsgegner. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII in Höhe von € 1.335,33 monatlich für die Zeit von April bis Juli 2024.
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Mit Schreiben vom 09.07.2024 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, er möge persönlich am 23.07.2024 beim Antragsgegner erscheinen, wenn er auch für die Zeit ab August Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen wolle. Zum Termin solle der Antragsteller Kontoauszüge für die Zeit ab 28.05.2024 mitbringen, sowie – soweit vorhanden – die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2023. Ferner wies der Antragsgegner darauf hin, dass ab September 2024 Leistungen nach dem AsylbLG über eine Bezahlkarte ausbezahlt würden, die dem Antragsteller am 23.07.2024 persönlich ausgehändigt werde. Dem Anschreiben war ein Hinweisblatt zur Bezahlkarte beigefügt, auf das inhaltlich Bezug genommen wird. Der Antragsteller hat Kontoauszüge für die Zeit ab 28.06.2024 vorgelegt ohne beim Antragsgegner vorzusprechen. Er verstehe nicht, wieso er trotz langjährigen Leistungsbezugs einen neuen Leistungsantrag stellen solle.
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Mit Schreiben vom 24.07.2024 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, persönlich am 30.07.2024 unter Vorlage seines Ausweises vorzusprechen bezüglich der Beantragung von Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit ab August 2024. Eine Überweisung der Leistungen sei ohne Vorsprache nicht mehr möglich. Der Antragsteller ist auch am 30.07.2024 nicht beim Antragsgegner erschienen.
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Am 31.07.2024 beantragt der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht München. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufforderung des Antragsgegners, persönlich zur Beantragung von Leistungen beim Antragsgegner zu erscheinen, sowie gegen die Ankündigung, dass Leistungen künftig in Form einer Bezahlkarte erbracht werden. Die Bezahlkarte gelte nur für neue Asylbewerber. Er sei kein Asylbewerber mehr, da er Leistungen vom Sozialreferat der Landeshauptstadt M-Stadt erhalte.
7
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig dem Grunde nach Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII entsprechend für die Zeit ab 01.08.2024 zu gewähren durch Überweisung der Leistungen auf sein Bankkonto.
8
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
9
Der Antragsgegner hält eine persönliche Vorsprache des Antragstellers für erforderlich, da dessen letzte Vorsprache mehrere Jahre zurückliege. Im Falle einer persönlichen Vorsprache könnten die Leistungen für August 2024 auch auf das Bankkonto des Antragstellers überwiesen werden.
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Mit Schreiben des Gerichts vom 13.08.2024 wurde der Antragsteller aufgefordert, sich unverzüglich, spätestens bis 22.08.2024 persönlich beim Antragsgegner vorzustellen. Dem kam der Antragsteller nicht nach. Mit Schreiben vom 28.08.2024 erklärte der Antragsgegner, dass er den Anspruch des Antragstellers für August 2024 anerkenne. Die Leistungen seien bereits auf das Konto des Antragstellers angewiesen worden. Bezüglich der Leistungen ab September 2024 sei zur Ausgabe der Bezahlkarte weiterhin erforderlich, dass der Antragsteller persönlich erscheine.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners.
II.
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Der zulässige Antrag ist im tenorierten Umfang begründet.
13
1. Streitgegenstand ist die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit ab 01.08.2024. Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Aushändigung einer Bezahlkarte. Er begehrt die Fortzahlung von Leistungen durch Überweisung auf sein Bankkonto (§ 123 SGG).
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2. Der Antrag ist zulässig.
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Statthaft ist die einstweilige Anordnung in Form der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, da der Antragsgegner noch nicht über den Weiterbewilligungsantrag entschieden hat und die zuletzt bewilligten Leistungen bis 31.07.2024 befristet wurden.
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Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs – das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt – voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, das heißt abweichend von der vollen richterlichen Überzeugung reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 86b Abs. 2 Satz 2, 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 41).
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Geht es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, ist die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Hauptsache nur dann zulässig, wenn das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft hat. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist die Eilentscheidung anhand einer Folgenabwägung zu treffen, wobei die Gerichte eine Verletzung der Grundrechte des Einzelnen, insbesondere der Menschenwürde zu verhindern haben (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Rn. 25 f., juris).
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Soweit der Antragsteller keinen bezifferten Antrag formuliert hat, wird zulässig der Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Grunde nach im Höhenstreit begehrt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG analog; vgl. BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 13/17 R – Rn. 14, juris).
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3. Der Antrag ist für August 2024 begründet, für die Zeit ab September 2024 unbegründet.
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a) Für August 2024 hat der Antragsteller einen Anspruch auf Grundleistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG. Entsprechend hat der Antragsgegner die vom Antragsteller für August 2024 begehrten Leistungen anerkannt und, wie begehrt, auf das Bankkonto des Antragstellers angewiesen.
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b) Dagegen hat der Antrag für die Zeit ab September 2024 keinen Erfolg. Insoweit sind weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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aa) Für die begehrte Auszahlung der Leistungen in Form einer Überweisung fehlt ein Anordnungsanspruch. Mangels Ermessensreduktion auf Null kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII entsprechend durch Überweisung auf das Bankkonto des Antragstellers nicht in Betracht.
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(1) Rechtsgrundlage für die Auskehr der Leistungen mittels Bezahlkarte ist § 2 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG: Hiernach gilt, dass die Leistungserbringung auch in Form der Bezahlkarte möglich ist und dies unabhängig von der Art der Unterbringung des Leistungsberechtigten. Der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass vom Antragsgegner bei der Entscheidung über die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben ist (vgl. SG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2024 – S 11 AY 18/24 ER – Rn. 41 und Beschluss vom 30.07.2024 – S 11 AY 15/24 ER – Rn. 37, SG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2024 – S 7 AY 410/24 ER – Rn. 23, jeweils in juris; vgl. zur erforderlichen Ermessensausübung bei Bestimmung der Form der Leistungen auf Grund der örtlichen Umstände gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG: Bayer. LSG, Beschluss vom 15.11.2019 – L 8 AY 43/19 B ER und Beschluss vom 19.11.2018 – L 8 AY 23/19 B ER, jeweils in juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 2 AsylbLG (Stand: 02.07.2024), Rn. 344).
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Der Antragsteller hat insofern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gem. Art. 40 BayVwVfG. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, nämlich hier die begehrte Überweisung der Leistungen auf das Bankkonto des Antragstellers. Nur im Fall der Ermessensreduzierung auf Null kommt daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist (Bayer. LSG, Beschluss vom 11. Februar 2014 – L 7 AS 86/14 B ER –, Rn. 11 f., m.w.N., juris).
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(2) Eine Ermessensreduktion auf Null liegt nicht vor. Insbesondere ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung Leistungen zwingend zu überweisen wären. Die in der beigezogenen Leistungsakte vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge legen vielmehr nahe, dass der Antragsteller seine Einkäufe laufend vor Ort in diversen Geschäften mit Kartenzahlung tätigt. Er ist gesundheitlich mobil und kann etwaige Einkäufe vor Ort tätigen. Auch die lange Aufenthaltsdauer des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland begründet für sich allein nach Auffassung der Kammer noch keine Ermessensreduktion auf Null.
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bb) Auch für die Zeit ab September 2024 ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl für die Leistungsgewährung als solche als auch für die begehrte Überweisung der Leistungen auf das Bankkonto des Antragstellers.
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(1) Der Antragsteller befindet sich zwar ab 01.09.2024 in einer Notlage, da er keine Leistungen für die Zeit ab September erhalten wird, solange er nicht persönlich beim Antragsgegner vorspricht. Diese Notlage erfordert aber kein gerichtliches Eingreifen, da der Antragsteller die von ihm selbst geschaffene Notlage jederzeit auflösen kann, indem er beim Antragsgegner erscheint. Zur Vorsprache beim Antragsgegner wurde der Antragsteller vom Antragsgegner mehrfach vergeblich im Verwaltungsverfahren aufgefordert. Auch der Aufforderung durch das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller nicht entsprochen. Nach Aktenlage ist es dem Antragsteller aber sowohl möglich als auch zumutbar, persönlich beim Antragsgegner vorzusprechen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG i.V.m. §§ 61, 65 SGB I), zumal die letzte persönliche Vorsprache des Antragstellers mehrere Jahre zurückliegt.
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(2) Einen Anordnungsgrund begründet auch nicht der Umstand, dass der Antragsgegner angekündigt hat, dem Antragsteller bei seiner Vorsprache eine Bezahlkarte aushändigen zu wollen, auf die die zu bewilligenden Leistungen angewiesen werden sollen.
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Eine einstweilige Anordnung darf gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nur ergehen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender wesentlicher Nachteil im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann nur dann vorliegen, wenn im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht ist, dass einzelne Regelbedarfspositionen nicht oder unzureichend gedeckt werden. Entsprechend regelt § 2 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG, dass Geldleistungen zu erbringen sind, soweit einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs entsprechend § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können.
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In diesem Sinne sind weder die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG glaubhaft gemacht noch etwaige wesentliche Nachteile, die dem Antragsteller drohen könnten, wenn er seine Leistungen künftig mittels Bezahlkarte erhält.
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Dass einzelne Bedarfe von der Bezahlkarte nicht gedeckt werden könnten, wird weder vom Antragsteller vorgetragen noch ist dies anderweitig nach Aktenlage ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der in der Stadt M-Stadt lebende Antragsteller seine notwendigen persönlichen Bedarfe decken kann über die zahlreichen fußläufig oder mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichbaren Geschäfte im Stadtgebiet. Wenn sämtliche Bedarfe des Antragstellers voraussichtlich gedeckt werden, besteht zur Überzeugung der Kammer kein Raum für den Erlass einer Regelungsanordnung (ebenso: LSG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2024 – L 4 AY 8/24 B ER – Rn. 3 ff., juris; A.A. wohl SG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2024 – S 11 AY 18/24 ER – Rn. 43 ff. und Beschluss vom 30.07.2024 – S 11 AY 15/24 ER – Rn. 39 ff., jeweils in juris).
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Die Kammer schließt sich den Überzeugenden Ausführungen des LSG Hamburg mit Beschluss vom 24.07.2024 – L 4 AY 8/24 B ER an:
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Es ist verfassungsrechtlich zulässig, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Die Bezahlkarte ermöglicht es dem Antragsteller, einen Teil der Leistungen für den persönlichen Bedarf in bar abzuheben und mit dem restlichen Teil für Waren und Dienstleistungen überall dort zu bezahlen, wo eine Zahlung mit einer Visakreditkarte möglich ist. Damit verbleiben dem Antragsteller ausreichend Wahlmöglichkeiten, seinen notwendigen persönlichen Bedarf zu decken (LSG Hamburg, a.a.O.).
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Soweit bestimmte – was hier vom Antragsteller schon nicht vorgetragen wird -Dienstleistungen oder Waren nicht mit der Bezahlkarte bezahlt werden können, steht dem Antragsteller ein Bargeldbetrag von monatlich bis zu € 50,- zur freien Verfügung. Auch der Umstand, dass die Bezahlkarte maximal Bargeldabhebungen von € 50,- monatlich ermöglicht, begründet keinen wesentlichen Nachteil, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte (A.A.: SG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2024 – S 7 AY 410/24 ER). Die aus der Obergrenze möglicher Bargeldabhebungen resultierende Begrenzung des Bargeldeinsatzes begründet noch keinen wesentlichen Nachteil, sondern ist der gesetzlich geregelten Zulässigkeit einer anderen Erbringung von Leistungen als durch Bargeld immanent (LSG Hamburg, a.a.O.).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Unterliegen des Antragstellers (§ 193 SGG analog). Soweit dem Antragsteller für August 2024 die begehrten Leistungen nach Teilanerkenntnis zugesprochen wurden, beruht die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers auf dem Veranlassungsprinzip (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 12b m.w.N.). Ein sozialgerichtliches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Antragsteller beim Antragsgegner vorgesprochen hätte.