Inhalt

AG Sonthofen, Beschluss v. 05.08.2024 – M 117/24 (2)
Titel:

Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

Normenketten:
NVwVG § 3, § 4
RBeitrStV § 9 Abs. 2 Nr. 4, § 10 Abs. 6
BayVwZVG Art. 19, Art. 23, Art. 24 Abs. 2, Art. 26 Abs. 2, Art. 27
Leitsatz:
Bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen sind vorliegend die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) nicht anwendbar. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, Rundfunkbeiträge, Säumniszuschlag, Festsetzungsbescheid, Gerichtsvollzieher, Mahnung, Schuldner, Vermögensauskunft
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22981

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 30.05.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 190,04 € festgesetzt.

Gründe

1
Mit Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks zur Beitragsnummer … vom 02.05.2024 wurde das Amtsgericht Sonthofen ersucht, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus den Festsetzungsbescheiden vom 01.11.2023 und 02.01.2024 zu betreiben.
2
Mit Verfügung vom 27.05.2024 wurde durch die zuständige Gerichtsvollzieherin Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 20.06.2024 bestimmt.
3
Mit Schreiben vom 30.05.2024 legte der Schuldner Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieherin nach § 766 ZPO ein mit der Begründung, er sei entgegen der gesetzlichen Bestimmungen in §§ 3, 4 NVwVG vor Einleitung der Zwangsvollstreckung nicht gemahnt worden.
4
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
5
Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind gegeben, insbesondere Titel, Klausel und Zustellung.
6
Die Vorschriften des Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) kommen vorliegend nicht zur Anwendung.
7
Die Rundfunkbeiträge werden nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) festgesetzt. Rückständige Beiträge werden gemäß § 10 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt (in Bayern durch den Bayerischen Rundfunk gemäß Artikel 7 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages) festgesetzt. Ebenso ist die zuständige Landesrundfunkanstalt zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen befugt (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Die Festsetzungsbescheide werden gemäß § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt, mithin nach den Regelungen des BayVwZVG. Durch die Anbringung des Vermerks „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“ übernimmt die Anordnungsbehörde gemäß Artikel 24 Abs. 2 BayVwZVG die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nach Artikel 19 und 23 BayVwZVG vorliegen. Dem Gerichtsvollzieher, dem Vollstreckungsgericht und auch dem Beschwerdegericht steht eine Überprüfungsmöglichkeit dieser Voraussetzungen nicht zu. Zudem sieht Art. 19 BayVwZG gerade nicht als Voraussetzung der Vollstreckung vor, dass der Schuldner vor Einleitung der Zwangsvollstreckung gemahnt wurde. Art. 19 BayVwZG lautet:
„Art. 19 Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1.
wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder
2.
wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
3.
wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.
(2) Die Vollstreckung setzt voraus, daß der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete (Vollstreckungsschuldner) seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt.“
8
Gemäß Artikel 27 Abs. 1, 26 Abs. 2 BayVwZVG kann sich der Gläubiger bezogen auf die Abnahme der Vermögensauskunft des Gerichtsvollziehers bedienen. Das Verfahren richtet sich gemäß Artikel 26 Abs. 7 BayVwZVG nach dem 8. Buch der ZPO. Das Vorgehen der Gerichtsvollzieherin ist somit nicht zu beanstanden.
9
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte entsprechend § 25 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 RVG auf den Wert der der Vollstreckung zugrundeliegenden Hauptforderung.