Titel:
Anordnung zur Einstellung der ackerbaulichen Nutzung auf Gewässerrandstreifen
Normenketten:
BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 S. Nr. 3, Abs. 2
BNatSchG § 17 Abs. 8
Leitsatz:
Ein Gewässer, an dem Gewässerrandstreifen erforderlich sind, liegt dann vor, wenn es sich um ein natürliches Gewässer handelt, das zumindest eine zeitweise Wasserführung aufweist, sofern ein Gewässerbett (aus Kies, Schotter oder Erdspuren) klar erkennbar ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Landwirtschaftliche Nutzung von Gewässerrandstreifen, Naturschutzrechtliche Einstellungsanordnung, Gewässerrandstreifen, Einstellungsanordnung, Untersagungsanordnung, Ackerbau, Dauerverwaltungsakte, Naturschutzrecht, Gewässereigenschaft, Ermessen, atypischer Ausnahmefall, Wasserwirtschaftsamt, Bewirtschaftungsinteresse, Schadensersatzpflicht
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22969
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die naturschutzrechtliche Anordnung zur Einstellung der ackerbaulichen Nutzung auf den Gewässerrandstreifen des … auf den unmittelbar nördlich des Grabens angrenzenden Grundstücken FlNr. 1068 und 1069 Gemarkung …
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Der Kläger ist Pächter und Bewirtschafter der genannten Grundstücke. Der … grenzt unmittelbar südlich an die Grundstücke FlNr. 1069 (auf gesamter Länge) und 1068 (im südwestlichen Grundstücksteil auf einer Länge von ca. 160 m an (s. Kartenauszüge auf Bl. 112, 227 BA). Die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten stellte im Jahr 2021 fest, dass der Kläger die ackerbauliche Nutzung in diesem Bereich bis unmittelbar bzw. zumindest nahe an die Böschungsoberkante des … erstrecke und bisher keine Gewässerrandstreifen umgesetzt habe.
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Mit Schreiben vom 22. April 2021 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Einstellungsanordnung an (Bl. 97, 112 BA). Die Nichtanlage von Gewässerrandstreifen in einer Breite von 5 m verstoße gegen Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG). Der … sei ein Gewässer, an dem auch unter Berücksichtigung der Übergangsfrist (Kulanzfrist bis zum Jahr 2020) Gewässerrandstreifen anzulegen seien.
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Mit Schreiben 12. Juli 2021 nahm der Klägerbevollmächtigte zum Anhörungsschreiben Stellung (Bl. 129 ff. BA). Der Behördenakte lasse sich nicht entnehmen, dass es sich bei dem „Graben“ tatsächlich um ein Gewässer dritter Ordnung handele, an dem Gewässerrandstreifen erforderlich seien. Er führe nur Wasser, wenn es stark regne und habe keinen natürlichen Wasserzufluss.
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Mit E-Mail an den Klägerbevollmächtigten vom 13. September 2021 wies die Untere Naturschutzbehörde darauf hin, dass eine ständige Wasserführung kein Erfordernis für ein oberirdisches Gewässer i.S.d. § 3 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sei. Es sei bei mehreren Ortseinsichten festgestellt worden, dass der Graben auch ohne Niederschlagsereignisse Wasser führe.
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Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 erwiderte der Klägerbevollmächtigte hierauf, die Gewässerrandstreifen seien wieder existent.
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Bei einer Ortseinsicht der Unteren Naturschutzbehörde vom 15. Dezember 2021 stellte diese fest, dass die Gewässerrandstreifen am … auf den Grundstücken FlNr. 1068 und 1069 keine 5 m breit gewesen seien (vgl. Aktenvermerk vom 3.1.2022 mit Foto auf Bl. 162 BA).
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Am 20. Dezember 2021 bestätigte das Wasserwirtschaftsamt aufgrund einer Ortseinsicht vom 15. Dezember 2021 dass es sich beim … um ein Gewässer handele, für das Gewässerrandstreifen erforderlich seien. Die natürliche Gewässereigenschaft sei an einer zumindest zeitweisen Wasserführung, am vorhandenen Gewässerbett und in historischen Karten erkennbar (vgl. zum Ganzen Bl. 171 f. BA).
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Februar 2022, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 15. Februar 2022 (Bl. 237 BA), ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, innerhalb einer Breite von 5 m von der Uferlinie des … die ackerbauliche Nutzung auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden und von ihm bewirtschafteten Grundstücken FlNr. 1068 und 1069 Gemarkung … unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Bestandskraft dieses Bescheids einzustellen (Nr. 1 des Bescheids). Er drohte außerdem für den Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Einstellung der ackerbaulichen Nutzung innerhalb des Gewässerrandstreifens ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an (Nr. 2).
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Die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids werde auf Art. 16 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gestützt. Die Gewässereigenschaft des … lasse sich der Bestätigung des Wasserwirtschaftsamts vom 20. Dezember 2021 und der Fließgewässerkulisse entnehmen (vgl. hierzu auch den Auszug aus FinView auf S. 3 des Bescheids, Bl. 227 BA). Eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG liege nicht vor. Gründe für eine Einzelfallausnahme nach Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG seien weder im Anhörungsverfahren vorgebracht worden noch sonst erkennbar. In seiner Ermessensentscheidung führte der Beklagte aus, das ökonomische Bewirtschaftungsinteresse des Klägers müsse hinter dem Interesse am Schutz der Gewässerrandstreifen zurückstehen. § 17 Abs. 8 BNatSchG sehe ein intendiertes Ermessen vor. Die Gewässerrandstreifen dienten insbesondere der „Abpufferung“ des … vor schädlichen Einträgen. Die betroffene Fläche sei nur ca. 800 m² groß, sodass für Ackerfrüchte ohnehin nur ein Erlös zwischen 200 und 800 EUR zu erzielen sei; hierfür könne der Kläger nach Art. 21 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) entschädigt werden. Der Kläger sei als Bewirtschafter und Pächter Handlungs- und Zustandsstörer, sodass die Störerauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen erfolge. Die Zwangsgeldandrohung sei unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses an der Ackernutzung angebracht und angemessen.
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Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit am 21. Februar 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten Klage erheben. Er beantragte,
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den Bescheid des Landratsamts D. vom 10. Februar 2022 aufzuheben.
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Im Wesentlichen wurde vorgebracht, für die Anordnung zur Einstellung der ackerbaulichen Nutzung auf den Gewässerrandstreifen des … sei nicht die Untere Naturschutzbehörde, sondern die Wasserbehörde zuständig. Die Anordnung sei unbestimmt, da es an einer sichtbaren Uferlinie fehle und unklar sei, inwieweit die Nutzung „zu nahe“ am Ufer erfolge. Der … sei allenfalls ein Entwässerungsgraben. Eine Wasserführung bestehe nur wegen einer rechtswidrigen Straßenentwässerung. Nach § 21 BayWG seien Gewässerrandstreifen nur an Gewässern erster und zweiter Ordnung einzuhalten. Die Einstellungsanordnung sei zudem ermessensfehlerhaft. Der Beklage habe in seine Abwägung nicht einbezogen, dass gerade vor dem Hintergrund des Ukrainekriegs ein hohes öffentliches Interesse an der Ernährung der Bevölkerung bestehe, sodass von einem Ermessensausfall auszugehen sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger auf die Bewirtschaftung der Gewässerrandstreifen nicht verzichten könne, da er sich sonst gegenüber dem Grundstückseigentümer schadensersatzpflichtig mache.
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Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. März 2024 und beantragte,
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Bei einem Ortstermin der Unteren Naturschutzbehörde vom 15. Februar 2024 sei festgestellt worden, dass der geforderte Gewässerrandstreifen durch den Kläger zwischenzeitlich eingerichtet worden sei (s. Foto auf S. 7 der Klageerwiderung). Für den Fall einer nicht erfolgenden Klagerücknahme wies die Behörde darauf hin, dass es für die Frage der Notwendigkeit von Gewässerrandstreifen nicht auf die Ordnung des Gewässers ankomme. Hinsichtlich der Gewässereigenschaft des … werde neben der Bestätigung des Wasserwirtschaftsamts vom 20. Dezember 2021 auf die im BayernAtlas hinterlegte Gewässerkennzeichnung verwiesen (s. Auszug auf S. 8 der Klageerwiderung). Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses habe der Abstand zwischen dem … und dem vom Kläger bewirtschafteten Acker keine 5 m betragen. Da es sich bei der Einstellungsanordnung nicht um eine Gewässererhaltungsmaßnahme handele, sei die Untere Naturschutzbehörde für den Erlass der Anordnung zuständig.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2024 sowie auf die Gerichtsakte und die Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat sich die Einstellungsanordnung nicht dadurch erledigt, dass der Kläger dieser mittlerweile nachgekommen ist. Bei der „Einstellungsanordnung“ handelt es sich um eine Untersagungsanordnung (vgl. hierzu den Wortlaut in § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG). Untersagungsanordnungen sind Dauerverwaltungsakte mit fortwirkender Regelungswirkung (konkret zur naturschutzrechtlichen Untersagungsanordnung NdsOVG, B.v. 23.6.2022 – 4 LA 284/20 – juris Ls. 2; vgl. zur baurechtlichen Nutzungsuntersagung auch BayVGH, B.v. 26.4.2023 – 1 ZB 22.1869 – juris Ls. 1; zur fahrerlaubnisrechtlichen Untersagung BayVGH, U.v. 17.1.2020 – 11 B 19.1274 – juris Ls. 1). Dies gilt hier im Übrigen auch, weil die ackerbauliche Nutzung jederzeit ohne größeren Aufwand wieder auf die Gewässerrandstreifen ausgedehnt werden kann (vgl. zu diesem Rechtsgedanken BVerwG, B.v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 25.7.2014 – 1 ZB 13.514 – juris Rn. 8; B.v. 14.3.2008 – 9 ZB 07.1126 – juris Rn. 3 m.w.N.; VG München, U.v. 14.7.2020 – M 1 K 18.5695 – juris Rn. 22 m.w.N.).
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 10. Februar 2022 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger ordnungsgemäß i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) angehört. Das Landratsamt D. war für den Erlass der Einstellungsanordnung als Wasserbehörde nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayNatSchG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG zuständig.
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b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
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aa) Dies gilt zunächst für die Einstellungs- bzw. Untersagungsanordnung in Nr. 1 des Bescheids.
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(1) Der Beklagte hat sich mit Art. 16 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt, deren Voraussetzungen gegeben sind.
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(a) Der … ist ein natürliches Gewässer i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BayNatSchG und kein bloßer Entwässerungsgraben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BayNatSchG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWG. Der insoweit grundsätzlich materiell beweispflichtige Beklagte kann die Gewässereigenschaft des … nachweisen.
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Der … ist nicht nur im Kartendienst Fließgewässer des Landesamts für Umwelt und im BayernAtlas als Fließgewässer verzeichnet. Das Wasserwirtschaftsamt hat bei einer aktuellen Überprüfung aufgrund einer Ortseinsicht vom 15. Dezember 2021 mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 bestätigt, dass es sich beim … um ein Gewässer handelt, für das Gewässerrandstreifen erforderlich sind (vgl. Bl. 171 f. BA). Den Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11). Anhaltspunkte dafür, dass dessen Prüfung hier fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Das Wasserwirtschaftsamt hat deutlich gemacht, dass ein Gewässer, an dem Gewässerrandstreifen erforderlich sind, dann vorliegt, wenn es sich um ein natürliches Gewässer handelt, das zumindest eine zeitweise Wasserführung aufweist, sofern ein Gewässerbett (aus Kies, Schotter oder Erdspuren) klar erkennbar ist. Es hat hiermit einen nicht zu beanstandenden Prüfungsmaßstab angelegt (s. hierzu Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Gewässerrandstreifen in Bayern – Information und Umsetzung des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“, Stand März 2023, Bl. 173 ff. BA, abrufbar auch unter Gewässerrandstreifen_27.03.2023_RZ.indd (bayern.de), S. 9). Da der … nach der örtlichen Überprüfung zumindest zeitweise Wasser führt und dessen natürlicher Gewässerverlauf (insbesondere im Oberlauf) eindeutig erkennbar ist, hat das Wasserwirtschaftsamt dessen Gewässereigenschaft nachvollziehbar bejaht. Das Prüfungsergebnis ist vor dem Hintergrund der Ortseinsicht und Sichtung des historischen Kartenmaterials sowie der beschriebenen topographischen Lage des … im Taltiefpunkt plausibel. Das Wasserwirtschaftsamt hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen (vgl. Bl. 170 BA), dass die Pflicht zur Anlage von Gewässerrandstreifen unabhängig von der Dauer des für den Landkreis Dachau noch nicht abgeschlossenen Aufbaus der Gewässerrandstreifen-Kulisse gilt, sofern die tatsächlichen Verhältnisse nicht unklar sind (s. hierzu Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Gewässerrandstreifen in Bayern a.a.O. S. 13). Von Letzterem kann aufgrund des Ergebnisses der aktuellen Überprüfung durch das Wasserwirtschaftsamt vom 20. Dezember 2021 – insbesondere seiner Feststellung, dass der natürliche Gewässerverlauf eindeutig erkennbar ist – nicht ausgegangen werden.
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Der Kläger hat die Gewässereigenschaft des … nicht hinreichend substantiiert bestritten. Soweit er vorbringt, der … sei kein Gewässer dritter Ordnung, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Gewässereigenschaft i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG – anders als bei Art. 21 BayWG – nicht auf die Gewässerordnung ankommt. Mit dem Einwand, der … weise keine ständige Wasserführung auf, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch, da eine zeitweise Wasserführung – wie dargelegt – ausreichend ist. Seine bis zuletzt nur pauschal vorgetragene Behauptung, es handele sich beim … lediglich um einen Entwässerungsgraben, der den Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BayNatSchG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWG erfülle, hätte angesichts der entgegenstehenden Ergebnisse des Wasserwirtschaftsamts einer näheren Darlegung bedurft. Der Einwand, dem … fehle die Gewässereigenschaft, weil in ihn Wasser aus einer Straßenentwässerung eingeleitet werde, ist unschlüssig; eine etwaige Wassereinleitung durch eine in den … erfolgende Straßenentwässerung steht dessen Einordnung als Gewässer mit einem (zusätzlichen) natürlichen Zufluss nicht ohne weiteres entgegen.
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(b) Der Kläger hat am … den gebotenen Gewässerrandstreifen in einer Breite von 5 m nicht von ackerbaulicher Nutzung freigehalten.
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Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern“ (GVBl. 2019, S. 404 v. 24.7.2019 – „Rettet die Bienen!“) am 1. August 2019 gilt Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG, wonach an den dort genannten Gewässern in einer Breite von 5 m Gewässerrandstreifen einzuhalten sind. Die Übergangsfrist ist spätestens mit Ende des Jahres 2020 ausgelaufen (s. hierzu Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Gewässerrandstreifen in Bayern, a.a.O. S. 14). Bei der Ortseinsicht vom 15. Dezember 2021 konnte die Untere Naturschutzbehörde feststellen, dass die Gewässerrandstreifen am … auf den Grundstücken FlNr. 1068 und 1069 keine 5 m betrugen (vgl. Aktenvermerk vom 3. Januar 2022). Dies ist auf dem dem Aktenvermerk beigefügten Foto erkennbar (Bl. 162 BA).
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(c) Der Einwand des Klägers, die Einstellungsanordnung sei nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, ist nicht nachvollziehbar. Da die Uferlinie – wie auch das o.g. Foto zeigt – erkennbar ist, lässt sich hiervon ausgehend ein Abstand von 5 m abmessen.
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(d) Anhaltspunkte für Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG sind nicht ersichtlich; solche wurden auch nicht beantragt. Gründe für einen atypischen Härtefall sind weder vorgebracht noch sonst erkennbar, sodass auch für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG kein Raum ist.
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(e) Der Kläger ist als Pächter und Bewirtschafter der streitgegenständlichen Grundstücke unmittelbarer Handlungsstörer und als solcher Verursacher i.S.d. § 17 Abs. 8 BNatSchG (vgl. hierzu Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 17 Rn. 59).
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(2) Der Beklagte hat das ihm in § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG eingeräumte intendierte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
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(a) Von der in § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG vorgesehenen Untersagungsanordnung kann nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 9.9.2021 – 28 K 6001-19 – juris Rn. 72; OVG NW, U.v. 9.2.2017 – 8 A 2206/15 – juris Rn. 32; Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O. Rn. 49). Im Bescheid finden sich ein Hinweis auf die „Soll“-Vorschrift des § 17 Abs. 8 BNatSchG sowie Ermessenserwägungen und Aussagen zur Verhältnismäßigkeit. Es wird dargelegt, dass das ökonomische Bewirtschaftungsinteresse des Klägers hinter dem Interesse am Schutz der Gewässerrandstreifen zurückstehen muss. Zu Recht führt die Behörde an, es sei zu berücksichtigen, dass das in § 17 Abs. 8 BNatSchG geregelte intendierte Ermessen durch das infolge des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ im Jahr 2019 eingeführte ausdrückliche Verbot der Bewirtschaftung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG verstärkt wird. Die Gewässerrandstreifen dienen der „Abpufferung“ des … vor schädlichen Einträgen und der Wasserspeicherung und erfüllen eine wichtige Vernetzungsfunktion für verschiedene Arten, insbesondere Insekten. Zudem handelt es sich bei der Fläche der Uferstreifen von ca. 800 m² um eine für den Ackerbau eher kleine Fläche, die Restfläche kann weiter bewirtschaftet werden.
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(b) Auch die Störerauswahl erfolgte ermessensfehlerfrei. Der Kläger ist der aktuelle Bewirtschafter der von der Einstellungsanordnung betroffenen Grundstücke und daher als einziger in der Lage, die Anordnung effektiv umzusetzen.
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(c) Der Kläger kann sich auch nicht auf eine – durch den Beklagten vermeintlich nicht berücksichtigte – Schadensersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke berufen. Er macht sich bereits nicht schadensersatzpflichtig, wenn er die Gewässerrandstreifen nicht bewirtschaftet, da diese Streifen spätestens seit dem Jahr 2020 auch für Gewässerrandstreifen einzuhalten sind, die zu diesem Zeitpunkt bereits bewirtschaftet wurden. Die vom Kläger insoweit zitierte Rechtsprechung (BGH, U.v. 28.04.2017 – LwZR 4/16 – juris Rn. 19 ff.) gilt nur für einen nicht rechtzeitig vorgenommenen Umbruch von Dauergrünland vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern“, da Umbrüche von Dauergrünland vor diesem Zeitpunkt von der Gesetzesänderung unberührt bleiben. Der Bundesgerichtshof hat überdies klargestellt, dass es für eine Haftung des Pächters gegenüber dem Verpächter auf die im Einzelfall getroffenen, im Pachtvertrag geregelten Vereinbarungen ankommt, die der Kläger hier nicht dargelegt hat. Im Übrigen hat der Kläger den vermeintlichen Haftungsaspekt im Anhörungsverfahren nicht vorgebracht.
(d) Soweit der Kläger vorbringt, der Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass vor dem Hintergrund des Ukrainekriegs ein hohes öffentliches Interesse an der Ernährung der Bevölkerung bestehe, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass auch dieser Aspekt im Anhörungsverfahren nicht vorgetragen wurde; zum anderen existiert keine akute Notstandslage, die allenfalls ein Abweichen von der Regelverpflichtung des Klägers zur Einhaltung von Gewässerrandstreifen rechtfertigen könnte.
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bb) Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung bestehen ebenfalls keine Bedenken, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt und knüpft durch den Verweis auf Nr. 1 des Bescheids an dessen Bestandskraft an. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds in Höhe von 1.000 EUR ist nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich am unteren Rand des zulässigen Rahmens von 15 EUR bis 50.000 EUR und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung der Gewässerrandstreifen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.