Titel:
Unzulässiger Antrag des örtlichen Personalrats auf Änderung der vom Ministerium praktizierten Beförderungspraxis
Normenkette:
BayPVG Art. 44 Abs. 1 S. 1, Art. 53 S. 1 Alt. 2, Art. 80 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beteiligung der Personalvertretung im Mitwirkungs- und Mitbestimmungsverfahren nach der Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle, bei der die Personalvertretung besteht. Die Entscheidung über die Beförderungspraxis bei den bayerischen Justizvollzugsanstalten obliegt nicht den einzelnen Justizvollzugsanstalten selbst, sondern dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Hinsichtlich derartiger Organisationsgrundentscheidungen ist der örtliche Personalrat einer Justizvollzugsanstalt weder mitbestimmungs- noch mitwirkungspflichtig. Vielmehr ist dies Aufgabe des beim Staatsministerium der Justiz gebildeten Hauptpersonalrats. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Art. 44 Abs. 1 S. 1 BayPVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Eine Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn Rechte des Personalrats wahrgenommen oder ihm obliegende Pflichten erfüllt werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag des örtlichen Personalrats einer JVA auf Änderung der vom StMJ praktizierten Beförderungspraxis, fehlende Antragsbefugnis, Übernahme von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtanwaltskosten (abgelehnt), Antrag, örtlicher Personalrat, Justizvollzugsanstalt, Änderung, Justizministerium, Beförderungspraxis, Übernahme, Rechtanwaltskosten, Unzulässigkeit, Unbegründetheit, Hauptpersonalrat, Unzuständigkeit, Entscheidungszuständigkeit, Dienststelle, Personalvertretung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22788
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten über die Beförderungspraxis des Freistaats Bayern für die Beamten im Allgemeinen Justizvollzugsdienst in der 2. Qualifikationsebene sowie über die Übernahme von Rechtsanwaltskosten.
2
Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat einer JVA. Er wandte sich bereits in den Jahren 2012 und 2020 an den Beteiligten zu 1, das Bayerische Staatsministerium der Justiz (StMJ), und monierte erfolglos die aus seiner Sicht ungerechte Beförderungspraxis im Allgemeinen Justizvollzugsdienst. Daraufhin beauftragte er seine Prozessbevollmächtigten, ihn in der Ausarbeitung weiterer Schreiben zu unterstützen. Die mit Schreiben vom 30. November 2020 beim Beteiligten zu 2, dem Leiter der JVA, geltend gemachte Übernahme der Kosten für die Rechtsberatung lehnte dieser mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 und 19. März 2021 ab. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nochmals an den Beteiligten zu 1 und forderten diesen auf, die nachteilige Beförderungspraxis zu ändern. Dies lehnte das StMJ mit Schreiben vom 8. Februar 2022 ab.
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Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 28. März 2023 beim Verwaltungsgericht Bayreuth ein Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung gibt er an, für die Beamten im Allgemeinen Justizvollzugsdienst in Bayern sei zunächst nur eine allgemeine Regelbeförderung von der Besoldungsgruppe (BesGr) A 7 in A 8 vorgesehen. Darüber hinaus gebe es jedoch fünf Spitzenämter für die Beamten des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes, nämlich die Besoldungsgruppen A 9, A 9 mit Amtszulage (AZ), A 10, A 11 und A 12. Für die Verteilung der Spitzenämter der Besoldungsstufe A 9 sei nach der derzeitigen Beförderungspraxis eine Quote von aktuell 34% vorgesehen, für die Besoldungsgruppe A 9 mit AZ eine Quote von 10%. Hierdurch würden erheblich unterschiedliche Beförderungsmöglichkeiten und Beförderungswartezeiten für Beamte des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes in Bayern erzeugt werden. Aufgrund dieser festen Quotierung würden weder die jeweilige Dienstzeit und Verweildauer des einzelnen Beamten noch sein Durchschnittsalter in der Quotenregelung berücksichtigt. Dies führe zu erheblich unterschiedlichen Verläufen von Beförderungswartezeiten, die sich in der JVA … gegenüber dem landesweiten Durchschnitt deutlich unterscheiden würden. Derzeit (Stand 1.10.2022) seien 226 Kolleginnen und Kollegen beim Stellenanteil von 222,65 Stellen im Allgemeinen Justizvollzugsdienst beschäftigt. Hiervon würden 122 Hauptsekretäre auf 120,1 Stellen auf die Beförderung von der Besoldungsgruppe A 8 auf A 9 warten, gleichzeitig würden 50 Inspektoren auf 49,55 Stellen auf die Beförderung nach A 9 mit AZ warten. Dies verdeutliche die erhebliche Auswirkung der Beförderungspraxis auf die Beamten in der JVA … Durch die feste Quotierung würden sich für diese nicht mehr hinnehmbare Nachteile ergeben, da der Beförderungszeitraum, wohl bemerkt bei gleicher Leistungsbeurteilung, 10 bis 12 Jahre länger sei als bei anderen Justizvollzugsanstalten. Bei einem örtlichen Durchschnittsalter in … von 47,89 Jahren seien die Bediensteten zusätzlich einem weitaus höheren Risiko ausgesetzt, bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit im Vergleich zu Bediensteten anderer Justizvollzugsanstalten, welche in der Regel jünger seien, weitaus geringere Ruhegehaltsansprüche zu erwerben. Dies sei unbestritten ein Nachteil im Versorgungsfall für die betroffenen Ehegatten. Diese Beförderungspraxis sei anders als etwa die klaren Regelungen für den Polizeivollzugsdienst, für den es keine feste Quotierung für die Beamten gebe.
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Der Antragsteller habe nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 69 Abs. 1a) und b) BayPVG dafür Sorge zu tragen, dass die Bediensteten der JVA nach Recht und Billigkeit behandelt und Maßnahmen, die der Dienststelle und ihrer Angehörigen dienten, beantragt würden. Ebenso habe er dafür Sorge zu tragen, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen usw. durchgeführt würden. Er sei hier zuständig, weil die Beförderungspraxis die Beamten der JVA … konkret benachteilige. Die extrem unterschiedlichen Beförderungsmöglichkeiten und -wartezeiten seien nicht mit dem in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG, § 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip vereinbar. Immanente Grundlage für die Leistungsauswahl im Rahmen einer dienstlichen Beförderung seien die dokumentierten Leistungen und Verhaltensweisen, welche die dienstliche Beurteilung abbilde. Darin werde festgestellt, ob jemand überhaupt für das zu vergleichende Amt geeignet und befähigt sei, zudem werde die Auswahl des am besten qualifizierten Beamten bzw. Bewerbers festgelegt. Die dienstlichen Beurteilungen böten eine ausreichende Entscheidungsgrundlage, wenn sie miteinander vergleichbar seien. Diese Grundsätze würden jedoch nicht eingehalten werden, wenn durch die feste Quotenregelung bestimmte Anstalten in Bayern kürzere Beförderungswartezeiten hätten als dies in der JVA … der Fall sei. Es wäre schon auf der Vorstufe zu einer möglichen Beförderungsentscheidung durch die Festlegung der bayernweiten Quotierung das Leistungsprinzip außer Kraft gesetzt. Nicht die Leistungsbeurteilung eines Beamten entscheide über seine Beförderungsmöglichkeiten, sondern die besagte Quotenregelung. Damit werde der Gedanke des Leistungsprinzips ad absurdum geführt, wenn bei gleicher Beurteilung und gleicher Befähigung Beamte 10 bis 12 Jahre ausschließlich aufgrund der bayernweiten Quotenregelung früher befördert werden könnten. Es sei ein erheblicher Nachteil, dass gewisse Beförderungsposten bei gleicher Leistungsbeurteilung der Beamten nicht erreicht werden könnten.
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Die Dienststelle habe auch die Kosten der anwaltlichen Beratung und die Tätigkeit des Personalrats zu tragen. Aufgrund der Komplexität und Größenordnung der hier streitigen Sache sei der Personalrat gezwungen, sich für eine ordnungsgemäße Ausübung seiner Rechte und Pflichten anwaltliche Hilfe zu nehmen. Er habe auch zunächst versucht, selbst Fortschritte zu erzielen, dies sei jedoch aufgrund der restriktiven und ablehnenden Haltung der Gegenseite nicht möglich gewesen, weshalb er gezwungen gewesen sei, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Zustimmung oder Genehmigung der Anstaltsleitung für die Kosten aus dem gesetzlichen Aufgabenbereich des Personalrats seien nicht erforderlich, weshalb die Aussage fehlgehe, dass es sich bei den Ablehnungsschreiben des Beteiligten zu 2 um Bescheide im Sinne des Art. 35 BayVwVfG handle.
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Im Übrigen sei nirgendwo festgelegt, wie der Personalbedarf in den einzelnen JVAs normiert worden sei. Es gebe lediglich das Vergleichsschemata „Gefangene pro Bedienstete“. Bayernweit liege dieses nach Kenntnis des Klägers bei 3:1 und in Bayreuth bei 4:1, genauere Zahlen stünden dem Kläger jedoch nicht zur Verfügung. Eine selbst durchgeführte analytische Personalbedarfsberechnung bringe im Ergebnis eine Zahl von 100 Fehlstellen, was wiederum eine Auswirkung von 34 fehlenden Beförderungsstellen nach A 9 und A 9 mit AZ zur Folge hätte, welche der JVA … willkürlich vorgehalten würden.
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Der Antragsteller beantragt,
- 1.
-
Den Beteiligten zu 1 zu verpflichten die Beförderungspraxis für die Beamten im Allgemeinen Justizvollzugsdienst, 2. Qualifikationsebene, der JVA … gegenüber anderen bayerischen Vollzugsanstalten anzugleichen und die Ungleichheit bei den Beförderungswartezeiten zu beenden.
- 2.
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Die JVA … zu verpflichten, den Personalrat von den notwendigen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Personalrats in Höhe von 1.501,19 EUR gemäß Kostenrechnung vom 11. März 2021 der Anwaltskanzlei des Personalrats freizustellen.
- 3.
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Die JVA … zu verpflichten, den Personalrat von den notwendigen gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Personalrats freizustellen.
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Der Beteiligte zu 1 beantragt
die Zurückweisung der Anträge.
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Diese seien unzulässig und unbegründet. Nachdem in den Anstalten die Struktur der Dienstposten ähnlich sei, könne durch die quotenmäßige Aufteilung der Spitzenstellen sichergestellt werden, dass bei allen Anstalten auch Beförderungsmöglichkeiten nach BesGr. A 9 bzw. A 9 mit AZ gegeben seien. Bei Hinzuversetzungen von Beamtinnen und Beamten, die bereits ein Spitzenamt dieser Besoldungsgruppen bekleideten, würden den betroffenen Anstalten bis zu zwei zusätzliche Spitzenstellen über die Quote hinaus zugewiesen, damit die Hinzuversetzung nicht zulasten der Staatsbeamten gehe. Diese Regelung komme insbesondere kleineren JVAs zugute. Soweit in einzelnen JVAs dennoch durch eine ungünstige Altersstruktur ein extremer Beförderungsstau oder sogar die Situation einzutreten drohe, dass geeignete leistungsbereite Beamte des Allgemeinen Vollzugsdienstes nicht mehr pensionswirksam in ein Amt der BesGr. A 9 befördert werden könnten, habe das StMJ schon seit Jahren nötigenfalls die vorübergehende Zuteilung von einzelnen A 9 – Beförderungsstellen über die Quote grundsätzlich ermöglicht. Der JVA … stünden nach dem Personalstand vom 1. Oktober 2015 48 Stellen der Besoldungsgruppe A 9 und 21 Stellen der Besoldungsgruppe A 9 mit AZ zur Verfügung. Nach dem Personalstand vom 1. Januar 2023 stehe der JVA … künftig eine weitere Spitzenstelle der BesGr. A 9 zu. Damit sei sie ausreichend mit Spitzenstellen ausgestattet. Der Antragsteller sei hinsichtlich der Organisationsgrundentscheidung des StMJ weder mitbestimmungs- noch mitwirkungspflichtig. Nach der bestehenden Stufenvertretung betreffe dies vielmehr den Hauptpersonalrat, der in die dargestellte Beförderungspraxis eingebunden sei und diese auch mittrage. Jeder von den JVAs eingereichte Beförderungsvorschlag werde eingehend vom StMJ geprüft und anschließend dem Hauptpersonalrat mit den erforderlichen Unterlagen zugeleitet. Der örtliche Personalrat der betroffenen JVA werde in diesem Zusammenhang beteiligt. Somit sei auch für diesen die Beförderungspraxis und Auswahlentscheidung transparent und nachvollziehbar. Auch der Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes habe nach Überprüfung einer entsprechenden Petition festgestellt, dass die beanstandete Beurteilungs- und Beförderungspraxis sachgerecht und nicht zu beanstanden sei.
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Der Beteiligte zur 2 beantragt sinngemäß
den Antrag zu 2 als verfristet bzw. unbegründet zurückzuweisen und den Antrag zu 3 als unbegründet zurückzuweisen.
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Er bezieht sich auf die Ausführungen des Beteiligten zu 1. Das Schreiben des Personalrats vom 21. Oktober 2020 habe schwierige Rechtsfragen beinhaltet, weshalb der Personalrat im November 2020 um Geduld gebeten worden sei, bis die Prüfung abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 30. November 2020 habe der Antragsteller den Beteiligten zu 2 darüber informiert, dass ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt gewesen sei und zur Umsetzung des Gremiums, einen Rechtsanwalt beizuziehen, keine Zustimmung des Dienststellenleiters notwendig sei. Nach Prüfung der Angelegenheit sei der Beteiligte zu 2 zu dem Ergebnis gekommen, dass er für die Kosten nicht aufkommen könne. Die Ablehnung der Übernahme der Rechtsanwaltskosten sei dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 und 19. März 2021 mitgeteilt worden. Diese hätten zwar keine Rechtsbehelfsbelehrungenthalten, die Einlegung eines Rechtsbehelfs hiergegen sei jedoch nach § 58 Abs. 2 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Die Klage sei jedoch erst am 30. März 2023 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen und damit insoweit unzulässig.
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Die Beförderungspraxis falle eindeutig in die Zuständigkeit des StMJ. Für die beanstandete Regelung wäre somit aus personalvertretungsrechtlicher Sicht der Hauptpersonalrat beim StMJ und nicht der Antragsteller zuständig. Die Ziele der Rechtsverfolgung des Antragstellers auf dieser Ebene gingen damit ins Leere und seien damit jedenfalls auch unbegründet. Demzufolge sei der Beteiligte zu 2 auch nicht zur Übernahme der beantragten Anwaltskosten verpflichtet.
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Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 6. April 2023 die Streitsache an die Fachkammer des Verwaltungsgerichts Ansbach verwiesen.
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Hinsichtlich des Verlaufs der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll vom 6. Mai 2024 verwiesen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
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Der Antrag zu 1 ist bereits unzulässig, der Antrag zu 2 ist jedenfalls unbegründet. Auch der Antrag zu 3 ist unbegründet.
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1. Der Antrag zu 1 auf Änderung der Beförderungspraxis für die Beamten im allgemeinen Justizvollzugsdienst, 2. Qualifikationsebene, damit die aus Sicht des Antragstellers zu Lasten der JVA … bestehende Ungleichheit bei den Beförderungswartezeiten beendet wird, ist mangels Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig, da dieser insoweit nicht zuständig ist.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beteiligung der Personalvertretung im Mitwirkungs- und Mitbestimmungsverfahren nach der Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle, bei der die Personalvertretung besteht (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.1986 – 6 P 7.82 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die Entscheidung über die Beförderungspraxis bei den bayerischen Justizvollzugsanstalten obliegt nicht den einzelnen Justizvollzugsanstalten selbst, sondern dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Hinsichtlich derartiger Organisationsgrundentscheidungen ist der Antragsteller weder mitbestimmungs- noch mitwirkungspflichtig. Vielmehr ist dies Aufgabe des gemäß Art. 53 Satz 1 2. Alt BayPVG beim StMJ gebildeten Hauptpersonalrats. Das ergibt sich aus Art. 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 53 Satz 1 2. Alt BayPVG, wonach der Hauptpersonalrat in Angelegenheiten, in denen die oberste Dienstbehörde zur Entscheidung befugt ist, an Stelle des örtlichen Personalrats zu beteiligen ist. Daher ist der Antragssteller von der obersten Diensbehörde, dem StMJ, nicht zu beteiligen, sondern lediglich innerhalb der Personalvertretungen vom Hauptpersonalrat einzubinden, indem dieser den örtlichen Personalräten Gelegenheit zur Äußerung gibt.
19
Wie der Antragsteller selbst einräumt, war vorliegend der Hauptpersonalrat bei der Entscheidung über die im Streit stehende Beförderungspraxis eingebunden und trägt diese auch mit. Der auf Änderung der Beförderungspraxis zielende Antrag des Antragstellers fällt damit nicht in seine Zuständigkeit. Anträge eines insoweit unzuständigen Personalvertretungsgremiums im gerichtlichen Beschlussverfahren sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mangels Antragsbefugnis unzulässig, da dieses nicht geltend machen kann, durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen zu sein (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.1986 – 6 P 7.82 – juris Rn. 12 m.w.N.).
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Lediglich ergänzend weist die Fachkammer im Hinblick auf die im schriftlichen Verfahren und in der Anhörung ausgetauschten Meinungen darauf hin, dass der Umstand, dass der Antragsteller sein Ziel beim Hauptpersonalrat – der nicht nur die Interessen der JVA …, sondern die aller bayerischer JVAs im Blick haben muss – nicht durchsetzen konnte, nichts an der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert. Auch stellt die hier praktizierte Beförderungspraxis entgegen der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung keinen Verstoß gegen das beamtenrechtliche Leistungsprinzip dar, da innerhalb der JVAs die Beförderungen nach den jeweiligen Beurteilungsergebnissen erfolgen. Wenn der Antragsteller rügt, dass die … Beamten mit gleichem Beurteilungsergebnis länger auf die Beförderung warten müssten als die Kollegen in anderen JVAs, verkennt er, dass diese Beurteilungen nicht vergleichbar sind, weil der zum jeweiligen Beurteilungsergebnis führende Leistungsvergleich nicht bayernweit erfolgt, sondern nur innerhalb der jeweiligen Dienststelle. Vielmehr würde die vom Antragsteller angedachte Änderung der Quotierung nach den jeweiligen Dienstaltersstrukturen der einzelnen Anstalten einen Verstoß gegen das Leistungsprinzip darstellen, da dies zur Folge hätte, dass die Quote bei den anderen JVAs zugunsten der JVA … reduziert werden müsste, was letztlich zu einer Beförderungspraxis nach dem Dienstalter führen würde. Soweit seitens des Antragsstellers eingewandt wurde, das könne über die Schaffung weiterer Stellen ausgeglichen werden, fehlt es wiederum an seiner Zuständigkeit, weil die Aufstellung des Stellenplans nicht durch die JVA … erfolgt, weshalb dem Antragsteller entsprechend obigen Ausführungen kein Beteiligungsrecht zusteht.
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2. Der Antrag zu 2, der auf die Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Antragstellers zielt, ist jedenfalls unbegründet. Auch der auf Freistellung des Antragstellers von den notwendigen gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Antrag zu 3) ist unbegründet.
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2.1 Dabei lässt es die Fachkammer hinsichtlich des Antrags zu 2 offen, ob die Schreiben des Beteiligten zu 2 an den Antragsteller vom 8. Dezember 2020 und 19. März 2021 als Verwaltungsakte zu behandeln sind, was zur Folge hätte, dass der Antrag bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig wäre. Denn die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist erst mit dem Eingang des Antrags des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 30. März 2023 und damit nach Ablauf der infolge der fehlenden Rechtsbelehrung geltenden Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) erfolgt (vgl. zur Frage der Rechtsnatur der Ablehnung eines Anspruchs auf Übernahme von Reisekosten NdsOVG, B.v. 30.11.2004 – 18 LP 12/02 – juris Rn. 30).
23
Denn der Antrag zu 2 ist jedenfalls unbegründet, weil dem Antragsteller ein Anspruch auf Übernahme der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht zusteht.
24
Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Eine Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn Rechte des Personalrats wahrgenommen oder ihm obliegende Pflichten erfüllt werden (stRspr, vgl. schon BVerwG, B.v. 27.4.1979 – 6 P 24.78- juris Rn. 33). Die Kostentragungspflicht der Dienststelle setzt weiter voraus, dass die Aufwendungen zur Durchführung der der Personalvertretung obliegenden Aufgaben notwendig sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob die Personalvertretung die Ausgaben bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage für erforderlich halten durfte (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, BayPVG, Stand März 2024, Art. 44 Rn. 19 m.w.N.). Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Abwägung hat der Personalrat als Bestandteil der öffentlichen Verwaltung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten und daher die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, a.a.O. Rn. 20 f. m.w.N). Unter diesen Voraussetzungen hat die Dienststelle grundsätzlich auch die Kosten eines zur Vertretung hinzugezogenen Rechtsanwalts zur Durchsetzung, Klärung und Wahrung der der Personalvertretung zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte zu tragen; dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese eine anwaltliche Vertretung bei sachgerechter Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt wurde (vgl. schon BVerwG, B.v. 9.3.1992 – 6 P 11.90 – juris Rn. 30). Auch wird regelmäßig vorausgesetzt, dass sich die Personalvertretung vor Einleitung des Beschlussverfahrens ernsthaft um eine Einigung mit der Dienststellenleitung bemüht haben muss (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, a.a.O. Rn. 33 m.w.N).
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Dabei gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG S-A, B.v. 6.2.2024 – 5 L 10/23 – juris Rn. 32; SächsOVG, B.v. 6.6.2019 – 9 A 785/18.PL – juris Rn. 35; NdsOVG, B.v. 20.5.2014 – 18 LP 1/12 – juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 29.6.2012 – 20 A 552/11.PVL – juris Rn. 38) hinsichtlich der Heranziehung der Dienststelle zu außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Personalvertretung infolge des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein strengerer Maßstab. Danach kommt eine Freistellung erst nach Ausschöpfung aller sonstigen Informations- und Beratungsmöglichkeiten sowie nur unter ganz besonderen Umständen und nach eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung aller Umstände in Betracht, wobei auch insoweit jedenfalls ein ernsthafter Einigungsversuch mit der Dienststellenleitung vorangegangen sein muss (vgl. zum Ganzen Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, BayPVG, Art. 44 Rn. 38, 38a und 39 m.w.N.).
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Danach sind die durch die Beauftragung der Bevollmächtigten des Antragstellers entstandenen Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung von der Dienststelle nicht zu tragen, da der Antragsteller deren Beauftragung aus vorgenannten Gründen nicht für erforderlich halten durfte. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, besteht keine Zuständigkeit des Antragstellers für das von ihm verfolgte Ziel der Änderung der Beförderungspraxis durch das STMJ. Der Antragsteller hat damit keine ihm zustehenden Rechte wahrgenommen oder ihm obliegende Pflichten erfüllt. Dies hätte er, da ihm Grundkenntnisse hinsichtlich der Aufgabeverteilung zwischen ihm und der Stufenvertretungen bekannt sein müssen, bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage bzw. durch die Inanspruchnahme anderer Informations- und Beratungsmöglichkeiten erkennen können und müssen.
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2.2 Angesichts dessen besteht auch kein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 3 begehrte Verpflichtung des Beteiligten zu 2, den Antragsteller von seinen notwendigen gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen. Nachdem der Antragsteller, wie unter 2.1 ausgeführt, seine fehlende Antragsbefugnis bei sachgerechter Würdigung aller Umstände oder zumindest bei Inanspruchnahme anderer Beratungsmöglichkeiten bereits vor Einleitung des Beschlussverfahrens hätte erkennen müssen, erweist sich die Ingangsetzung der Rechtsverfolgung als mutwillig und haltlos.
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3. Eine Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (Art. 81 Abs. 2 BayPVG; § 80 Abs. 1 ArbGG und § 2 Absatz 2 GKG).