Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 25.07.2024 – Au 9 K 24.30489
Titel:

Erfolglose Klage gegen eine asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung (Zweitantrag eines irakischen Staatsangehörigen)

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S.1
VwVfG § 51
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 31 Abs. 3, § 71a Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. Die Klärung des Vorliegens eines erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat ist aber nicht nur Sache des Bundesamts, sondern auch des Ausländers, den gem. §§ 15, 25 Abs. 2 S. 2 AsylG eine Mitwirkungspflicht trifft , ebenso wie gem. § 71a Abs. 2 AsylG entsprechend bei der Klärung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 71a AsylG steht mit EU-Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 lit. d und Art. 2 lit. q der Asylverfahrensrichtlinie in Einklang. (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Irak, Zweitantrag, erfolgloser Abschluss, Asylverfahren in Griechenland, Abschiebungsverbote (verneint), erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens, Mitwirkungspflicht, unionsrechtlicher Begriff des Folgeantrags
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22490

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig, eine Abschiebungsanordnung in den Irak und begehrt die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten.
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Der am … 1997 in … (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischem Glauben.
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Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 7. August 2022 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 23. September 2022 Asylantrag stellte.
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Der Kläger reiste am 27. November 2019 illegal in Griechenland ein, wo er unter dem 14. September 2020 Asylantrag stellte. Dieser Asylantrag des Klägers wurde am 28. Juli 2021 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger am 29. Oktober 2021 Rechtsmittel eingelegt, welche am 25. Mai 2022 zurückgewiesen wurden. Der Kläger verfügt in Griechenland nicht über einen Aufenthaltstitel.
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Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 23. Februar 2023. Der Kläger machte hierbei im Wesentlichen geltend, er habe den Irak im November 2019 verlassen, da er im Nachgang eines Fußballspiels im Mai 2018 von zwei ihm unbekannten Personen angegriffen worden sei. Aufgrund seiner Verletzungen sei er sechs Monate im Krankenhaus gewesen. Sein Erinnerungsvermögen habe er verloren. Als es ihm wieder besser gegangen sei, habe er den Irak verlassen. Seine Eltern hätten den Vorfall bei der Polizei angezeigt, die Ermittlung sei aber ergebnislos verlaufen. Eine berufliche Tätigkeit habe er danach nicht mehr aufgenommen. Sein Vater habe Angst um ihn gehabt und habe gemeint, es sei besser, wenn er den Irak verlasse. In Griechenland sei ihm das Medikament Aniracetam verordnet worden. Dieses nehme er jedoch nicht ein wegen der befürchteten Nebenwirkungen. Wegen der Kopferkrankung sei er aktuell nicht in Behandlung. Ziel sei es, zunächst zu arbeiten, um eine ärztliche Behandlung bezahlen zu können. Für den weiteren Vortrag des Klägers wird auf die vom Bundesamt über die persönliche Anhörung gefertigte Niederschrift verwiesen.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 23. Mai 2024 (Gz. …) wurde der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids). Nummer 2 des Bescheids stellt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Nr. 3 des Bescheids wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nummer 4 ordnet das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet es auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
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Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a Asylgesetz (AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren sei nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt seien, folglich zugunsten des Klägers Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung sei gem. § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Nach dem Sachvortrag des Klägers drohe diesem keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Auch unter nochmaliger Berücksichtigung der bereits vorgebrachten Gründe sei der Vortrag des Klägers nicht geeignet, eine andere Entscheidung als im griechischen Asylverfahren zu begründen. Dem Kläger drohe auch keine Gefahr aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger sei ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann ohne Unterhaltspflichten. Auch die Verletzungen anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Die Abschiebungsandrohung sei gem. § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei vorliegend angemessen.
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Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 23. Mai 2024 wird ergänzend verwiesen.
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Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 4. Juni 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
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1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2024, Az., wird aufgehoben.
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2. Die Bundesrepublik Deutschland wird hilfsweise verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung wurde auf das vom Kläger bereits Vorgetragene verwiesen. Ärztliche Atteste wurden für den Kläger angekündigt, im Folgenden aber nicht beigebracht.
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Das Bundesamt ist für die Beklagte der Klage mit Schriftsatz vom 5. Juni 2024 entgegengetreten und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung wurde auf die vom Kläger angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
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Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Juni 2024 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Ein vom Kläger angestrengtes Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (Az. Au 9 S 24.30490) blieb mit Gerichtsbeschluss vom 6. Juni 2024 ohne Erfolg. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
18
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wurde ebenfalls mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Juni 2024 abgelehnt.
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Am 25. Juli 2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte elektronische Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2024 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger und die Beklagte sind zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2024 form- und fristgerecht geladen worden.
22
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
23
Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 23. Mai 2024 (Gz. …) ist rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen. Das Bundesamt hat den vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland am 23. September 2022 gestellten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) zu Recht abgelehnt und weiter festgestellt, dass zugunsten des Kläger auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland am 23. September 2022 gestellte Asylantrag gem. § 71a AsylG als Zweitantrag zu werten, da der Kläger ausweislich der Auskunft der griechischen Behörden bereits in einem sicheren Drittstaat (Griechenland) ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten.
25
Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Andernfalls ist der Antrag als unzulässig abzulehnen, §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 31 Abs. 3 AsylG.
26
§ 71a AsylG geht von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylzweitanträgen aus. Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst – im ersten Prüfungsschritt – darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wiederaufgegriffen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft der Erstentscheidung erfüllt sind. § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe (dazu BVerfG, B. v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 32). Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens dagegen nicht vor, darf kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden und dem Kläger steht – weil § 71a Abs. 1 AsylG den § 51 Abs. 5 VwVfG nicht in Bezug nimmt – auch kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Eröffnung eines neuen Asylverfahrens nach den §§ 48, 49 VwVfG zu (BVerwG; U.v. 15.12.1987 – 9 C 285.86 – juris Rn. 21). In diesem Fall ist zwingend der Asylantrag in der Form des Zweitantrags gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 31 Abs. 3 AsylG als unzulässig abzulehnen.
27
Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 29 ff.). Dabei muss sich das im sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossene Asylverfahren auch auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes beziehen (ebenso: VG München, B. v. 3.4.2017 – M 21 S 16.36125 – juris Rn. 18 m.w.N.). Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden sicheren Drittstaat (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 33 ff.). Diese Voraussetzungen müssen feststehen – bloße Mutmaßungen genügen nicht (Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71a AsylG, Rn. 3 und 9 m.w.N). Ist dem Bundesamt der aktuelle Stand des Verfahrens in dem sicheren Drittstaat nicht bekannt, muss es diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere im Rahmen der für den Informationsaustausch vorgesehenen sog. Info- Request (vgl. Art. 34 Dublin III -VO; BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris Rn. 39 ff.; U.v. 13.10.2016 – 20 B 15.30008 – juris Rn. 42 ff.). Erforderlich sind danach stets die Informationen zum Verfahrensstand und zum Tenor einer ggf. getroffenen Entscheidung in dem sicheren Drittstaat (vgl. Art. 34 Abs. 2 Buchst. g Dublin III-VO). Die Klärung des Vorliegens eines erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat ist aber nicht nur Sache des Bundesamts, sondern auch des Ausländers, den gemäß §§ 15, 25 Abs. 2 Satz 2 AsylG eine Mitwirkungspflicht trifft (Camerer in BeckOK MigR, 7.Ed. 1.1.2021, AsylG § 71a Rn. 8 und 9; Dickten in BeckOK AuslR, 28. Ed. 1.1.20211, AsylG § 71a Rn. 3; Houben in BeckOK AuslR, 28. Ed. 1.1.2021, AsylG § 15 Rn. 8 und 12; Schönenbroicher/Dickten in BeckOK AuslR, 28. Ed. 1.1.2021, AsylG § 25 Rn. 5), ebenso wie gemäß § 71a Abs. 2 AsylG entsprechend bei der Klärung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist.
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Nach diesen Maßstäben liegt ein endgültig erfolgloses abgeschlossenes Asylverfahren des Klägers in Griechenland zur Überzeugung des Einzelrichters vor. Auch im Klageverfahren wurde dies nicht in Frage gestellt. Im Rahmen des Informationsaustausches des Art. 34 der VO (EU) Nr. 604/2012 (Dublin/III) haben die zuständigen griechischen Behörden unter dem 27. September 2022 dem Bundesamt mitgeteilt, dass das Verfahren des Klägers zur Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland am 25. Mai 2022 erfolglos abgeschlossen worden sei. Dies entspricht auch der schriftlichen Stellungnahme des Klägers vom 2. Mai 2024, in der dieser ausführt, dass sein Asylantrag in Griechenland in vollem Umfang abgelehnt worden sei und ihm auch die Unterstützung für Asylbewerber gestrichen worden sei.
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Die Voraussetzung des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen zugunsten des Kläger nicht vor.
30
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein weiteres Asylverfahren ist durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen (§ 71a Abs. 1 AsylG). Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müsste sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert, wie oben schon ausgeführt, einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, B. v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 32). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen.
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Sämtliche vom Kläger angeführten Gründe beziehen sich auf die Zeit vor seiner Ausreise aus dem Irak im November 2019. Im Übrigen verweist der Einzelrichter darauf, dass die vom Kläger geltend gemachten Gründe bei nochmaliger Überprüfung keine Asylrelevanz i.S.d. §§ 3, 3b AsylG besitzen. Eine irgendwie geartete politische Verfolgung anknüpfend an die in § 3b AsylG genannten Merkmale hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht. Bei seinem Vortrag handelt sich allenfalls um asylrechtlich irrelevantes kriminelles Unrecht.
32
Das Bundesamt konnte seine Entscheidung schließlich auf § 71a AsylG stützen, da diese Vorschrift mit EU-Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) der RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie), in Einklang steht. Der Einzelrichter schließt sich der überwiegend in der Rechtsprechung (vgl. z.B. NdsOVG, B.v. 28.12.2022 – 11 LA 280/21 – juris Rn. 13 m.w.N.) und Literatur (Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2023, § 71a AsylG Rn. 1b m.w.N.; a.A: Stern in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021 Rn. 2) vertretenen Auffassung an.
33
Die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d, die es den Mitgliedstaaten unter den dort geregelten Voraussetzungen erlaubt, Folgeanträge nach einer ersten Prüfung als unzulässig zu betrachten, gilt nach Wortlaut, Systematik und Regelungszweck offenkundig nicht nur für Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden wie die jeweiligen Erstanträge. Nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage erkennbar sind, ob der Kläger nach Maßgabe der RL 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. q der Asylverfahrensrichtlinie bezeichnet der Begriff des „Folgeantrags“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt werde. Eine Beschränkung darauf, dass der Folgeantrag in demselben Mitgliedstaat gestellt werden muss, enthält diese Legaldefinition nach ihrem Wortlaut nicht. Auch aus Art. 40 der RL 2013/32/EU kann nicht hergeleitet werden, dass Folgeanträge im Sinne dieser Richtlinie nur Anträge sind, die im selben Mitgliedstaat wie der frühere Antrag gestellt wurden. Vielmehr zeigt die Bestimmung in Art. 40 Abs. 7 der RL 2013/32/EU eindeutig, dass die Richtlinie von der Möglichkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Konzepts des Folgeantrags ausgeht. Eine Beschränkung des unionsrechtlichen Begriffs „Folgeantrag“ auf solche Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, widerspricht überdies dem Sinn und Zweck des mit den unionsrechtlichen Vorschriften zum Asylrecht angestrebten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Dieses soll einerseits gewährleisten, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz von den Behörden eines Mitgliedstaats geprüft wird. Andererseits soll aber auch sichergestellt werden, dass diese Prüfung im Rahmen des einheitlichen Asylsystems nur einmal erfolgt. Eine weitere Prüfung ist nur angezeigt, wenn neue Umstände vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Mit dieser Zielsetzung ist unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einen Folgeantrag, der nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werde, nur deshalb erneut vollumfänglich prüfen muss, weil das vorangegangene Asylverfahren nicht in seiner Zuständigkeit durchgeführt wurde. So hat auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof in seiner Stellungnahme vom 18. März 2021 im Rahmen des Verfahrens C-8/20 ausgeführt, dass nach einer abschließenden negativen Entscheidung über einen früheren Antrag, ein von demselben Kläger in einem beliebigen Mitgliedstaat gestellter Antrag als „Folgeantrag“ angesehen werden kann (zitiert nach NdsOVG, B.v. 28.12.2022 – 11 LA 280/21 – juris Rn. 15ff). Er führt aus, dass der EuGH zwischen der Unzulässigkeitsfeststellung nach der Dublin III-VO und der Unzulässigkeitsentscheidung nach der Asylverfahrensrichtlinie RL 2013/32 unterscheidet. Ist ein anderer Mitgliedstaat zur Wiederaufnahme nach der Dublin III-VO verpflichtet, so entscheidet er auch über einen nach bestandskräftiger Erstentscheidung gestellten Folgeantrag. So ist in Art. 40 Abs. 7 der RL 2013/32 geregelt, dass bei einem Kläger, gegen den ein Überstellungsgesuch zu vollstrecken ist, nur der Mitgliedstaat über einen Folgeantrag entscheidet, der zur Wiederaufnahme nach der Dublin III-VO verpflichtet ist. Ist eine Wiederaufnahme nach der Dublin III-VO jedoch nicht (mehr) möglich, ist die Dublin III-VO für die Frage der Zuständigkeit des Folgeantrags nicht mehr anwendbar und der nun zuständig gewordene Mitgliedstaat, kann den Folgeantrag nach Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d RL 2013/32 für unzulässig erklären. Diese Regelung trägt dem Ziel der Verhinderung von sekundären Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung, denen durch die Dublin III-VO und die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 gerade vorgebeugt werden soll. Andernfalls wären Kläger, denen gegenüber bereits eine negative Entscheidung ergangen ist, versucht, vermehrt ähnliche Anträge in anderen Mitgliedstaaten zu stellen, um eine vollständige neue Prüfung ihrer Situation zu erreichen. Das brächte eine sekundäre Migrationsbewegung mit sich, die den Zielen sowohl der Dublin-III-Verordnung als auch der RL 2013/32 zuwiderliefe.
34
2. Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
35
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25).
36
Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger nichtstaatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – NVwZ 2012, 681). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt und „nichtstaatliche“ Gefahren für Leib und Leben im Zielgebiet aufgrund prekärer Lebensbedingungen vorliegen, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren sein (VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris Rn. 79 ff.).
37
Schlechte humanitäre Verhältnisse können somit nur in ganz „besonderen Ausnahmefällen“ Art. 3 EMRK verletzen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26).
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Dabei können Ausländer aber grundsätzlich kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Denn Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten nicht, Unterschiede im Fortschritt in der Medizin sowie Interschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23). Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie beispielsweise im Fall einer tödlichen Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat diesbezüglich keine Unterstützung besteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 ff.).
39
Dies zugrunde gelegt, ist zugunsten des Klägers kein Abschiebeverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben. Ein außergewöhnlicher Fall, in dem die Gründe gegen eine Abschiebung des Klägers „zwingend“ wären, ist nicht erkennbar. Beim Kläger handelt es sich um einen volljährigen Mann, der im erwerbsfähigen Alter ist. Der Kläger hat bei seiner Anhörung selbst angegeben, dass er sich erst dann in ärztliche Behandlung begeben möchte, nachdem er eine Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen habe. Auch verfügt der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen noch über mehrere Familienangehörige im Irak.
40
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Aussagekräftige ärztliche Atteste wurden im Verfahren nicht beigebracht. Auch befindet sich der Kläger, soweit ersichtlich, derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Dass ihm in Griechenland verordnete Medikament (Aniracetam) wird vom Kläger nach seinem eigenen Vorbringen wegen befürchteter Nebenwirkungen nicht eingenommen. Überdies handelt es sich lediglich um ein Präparat zur Verbesserung der kognitiven Funktionen. Dass zugunsten des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 bzw. insbesondere die von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG gegeben sein könnten, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Weitere Erkenntnisse zum gesundheitlichen Zustand des Klägers liegen dem Gericht nicht vor, da der Kläger auch zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2024 nicht erschienen ist. Auch der Aufforderung seiner Bevollmächtigten, ein ärztliches Attest beizubringen, ist der Kläger offensichtlich nicht nachgekommen.
41
Überdies gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als es § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK tut. Liegen also – wie hier – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen voraussichtlich nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus.
42
3. Hinsichtlich der übrigen Entscheidungen des streitgegenständlichen Bescheids sind Rechtsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Einzelrichter folgt der Begründung des Bescheids und nimmt hierauf gem. § 77 Abs. 3 AsylG Bezug.
43
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahren zu tragen. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.